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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 09.05.2008 U 2008 1

May 9, 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,024 words·~10 min·13

Summary

Jahresaufenthaltsbewilligung (Verfahrenskosten) | Fremdenpolizei

Full text

U 08 1 3. Kammer URTEIL vom 9. Mai 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Jahresaufenthaltsbewilligung (Verfahrenskosten) 1. Mit Verfügung vom 7., mitgeteilt am 16. November 2007, schrieb das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) Graubünden die Beschwerde von … (geb. 1959; Serbien/Montenegro) gegen die Verfügung des Amts für Polizeiwesen und Zivilrecht (APZ) vom 10. Oktober 2006 betreffend Jahresaufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen infolge Gegenstandslosigkeit (nach Erfüllung der auferlegten Bedingung bzw. Beschaffung von Ausweisdokumenten im Heimatland) ab. Für die betreffende Abschreibungsverfügung wurden der besagten Gesuchstellerin reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 750.-- auferlegt (Dispositiv Ziff. 2). Ferner wurde der bereits im Vorverfahren (APZ) anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zugesprochen (Ziff. 3). 2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin (und Empfängerin der nachgesuchten Jahresaufenthaltsbewilligung) am 3. Januar 2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung des DJSG (Ziff. 2 und Ziff. 3) sowie Auferlegung der Verfahrenskosten für die Abschreibungsverfügung zu Lasten des Kantons Graubünden, unter Zusprechung einer vollumfänglichen ausseramtlichen Entschädigung an sie für das Vorverfahren samt aussergerichtlicher Entschädigung (inkl. 7.6% MWST) für das jetzige Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie keine Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Beschaffung der vom APZ noch im Herbst 2006 verlangten Ausweispapiere im Heimatland

begangen habe, da bereits die entsprechende Auflage/Bedingung in jener Verfügung des APZ unzulässig gewesen und bereits damals von ihr fristgerecht angefochten worden sei. Die Tatsache, dass sie das ihr schon am 27. Juli 2007 ausgestellte UNMIK-Dokument (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) erst beinahe drei Monate später am 30. Oktober 2007 dem DJSG habe zukommen lassen, sei daher für die angefochtene Kosten- und Entschädigungsfolge unerheblich gewesen, da im Verfahren um die Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung vor dem APZ gar keine entsprechende Mitwirkungspflicht bestanden habe. Es habe darum auch an der erforderlichen Kausalität zwischen einem Fehlverhalten ihrerseits sowie den ihr in der Abschreibungsverfügung infolge Gegenstandslosigkeit auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 750.-- gefehlt; im Übrigen dürften bei Abschreibungen von Gesetzes wegen keine höheren Verfahrenskosten als maximal Fr. 200.-- erhoben werden. Nachdem die Vorinstanz gar noch selbst eingeräumt habe, dass sie auf ihren ursprünglichen Entscheid zurückgekommen sei und damit die anwaltlichen Bemühungen zur Anfechtung der unzulässigen Verfügung des APZ vom Herbst 2006 implizite anerkannt habe, gebe es keinen Grund, die Gesuchstellerin nicht auch noch ausseramtlich für den diesbezüglichen betriebenen Aufwand voll zu entschädigen. Schliesslich habe die Vorinstanz auch noch eine formelle Rechtsweigerung begangen, indem sie sich - vor Erlass der Abschreibungsverfügung – nicht nochmals mit ihr in Verbindung gesetzt habe, um ihr so die Gelegenheit zu bieten, direkt mit dem APZ doch noch eine gütliche Einigung zu erzielen. Abschliessend gelte es festzuhalten, dass die Vorinstanz (DJSG) schon im November 2007 von ihr darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass sie bei der viel zu hohen Kostenauferlegung von einer völlig falschen Rechtsanwendung ausgegangen sei. 3. In seiner Vernehmlassung beantragte das DJSG kostenfällige Abweisung der Beschwerde und damit die Bestätigung der angefochtenen Verfügung betreffend reduzierter Verfahrenskosten Fr. 750.-- (Ziff. 2) sowie Nichtzusprechung einer ausseramtlichen Parteientschädigung (Ziff. 3). Den Einwänden und Vorbringen der Beschwerdeführerin hielt es dabei entgegen,

dass es derselben offensichtlich möglich wie auch zumutbar gewesen wäre, sich um ein heimatliches Reisedokument zu bemühen. Deshalb hätte das APZ an sich gar keine Aufenthaltsbewilligung erteilen dürfen. Mit der Verfügung vom Herbst 2006 habe es – zu Gunsten der Gesuchstellerin - eine mildere Massnahme getroffen, indem es zwar bloss eine zeitlich befristete Bewilligung erteilte, diese aber mit einer absolut – und seit Herbst 2007 auch nachweislich - erfüllbaren Bedingung bzw. Auflage verknüpfte. Die dagegen erhobene Beschwerde beim DJSG wäre deswegen in jedem Fall - bei materieller Behandlung und ohne Abschreibungsverfügung - abgewiesen worden. Im Interesse der Beschwerdeführerin und in Absprache mit deren Rechtsvertreterin (Aktennotiz 30.10.2007: Thema UNMIK-Pass) sei dann keine materielle Beurteilung erfolgt, sondern die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben worden. Indem die Beschwerdeführerin das unbestritten bereits am 27. Juli 2007 ausgestellte UNMIK-Dokument erst am 30. Oktober 2007 – also erst drei Monate später - beim DJSG eingereicht habe, habe sie eindeutig gegen die gesetzlich statuierte Mitwirkungspflicht verstossen. Dadurch habe sie für das DJSG namentlich unnötigen Aufwand bezüglich eigener Nachforschungen und Abklärungen für die vom APZ geforderte Beschaffung heimatlicher Reisepapiere verursacht. Ein Teil dieser so verursachten Aufwendungen seien deshalb nach dem Verursacherprinzip zu Recht der dafür verantwortlichen Beschwerdeführerin auferlegt worden. Zum Verzicht auf die Gewährung einer ausseramtlichen Entschädigung fügte sie bei, dass im Falle einer Abschreibung regelmässig keine Parteientschädigung entrichtet werde, es sei denn, die Abschreibung würde gestützt auf eine Anerkennung durch die Vorinstanz erfolgen. Gerade dies sei hier nicht der Fall gewesen, da nichts anerkannt sondern die Beschwerde bloss infolge Gegenstandslosigkeit hinfällig und deshalb eben auch ohne Parteientschädigung abgeschrieben worden sei. 4. Im Zuge eines zweiten Schriftenwechsels wurde den Parteien die Gelegenheit geboten, sich nochmals zur Kosten-/Entschädigungsfrage zu äussern, wovon die Beschwerdeführerin am 12. März 2008 (Replik) sowie der Beschwerdegegner am 26. März 2008 (Duplik) Gebrauch machten.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Laut Art. 1 des seit 01.01.2007 in Kraft getretenen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100) gilt dieses Gesetz für das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen vor allen kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden (Abs. 1). Nach Art. 11 VRG sind die am Verfahren Beteiligten verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Abs. 2). Fällt im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Entscheids in der Sache weg - insbesondere aufgrund des Rückzugs der Begehren, der Rücknahme des angefochtenen Entscheids oder eines Vergleichs – schreibt die Behörde das Verfahren als erledigt ab (Art. 20 Abs. 1 VRG). Die Behörde entscheidet in der Abschreibungsverfügung über die Zuteilung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten, falls sich die Parteien darüber nicht einigen (Art. 20 Abs. 2 VRG). In der zugehörigen Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV; BR 370.120) wird zur Erhebung von Verfahrenskosten in Art. 3 VKV noch was folgt bestimmt: Die Staatsgebühr wird in der Regel pauschal für den Verfahrensaufwand einschliesslich Instruktion, Beweisverfahren und Entscheidredaktion erhoben. Nach Art. 4 Abs. 1 VKV richtet sich die Bemessung der Staatsgebühr nach den Kriterien des VRG [..]. Bei Verwaltungsbeschwerden und Aufsichtsbeschwerden (zweitinstanzlich) für Verfahren vor Departementen (wie dem DJSG) beträgt die Staatsgebühr Fr. 200.-- bis Fr. 7'500.-- (Art. 4 Abs. 3 lit. a VKV). Weiter hält Art. 5 VKV dazu fest: Wird ein Verfahren nicht durch Sachentscheid, sondern durch Abschreibungsverfügung oder Nichteintretensentscheid erledigt, kann die Staatsgebühr unterhalb des Mindestbetrags festgesetzt oder gar ganz erlassen werden (Abs. 1). Bei Verfahren, die einen besonders grossen Aufwand verursachen oder die besonders schwierig sind, kann der Gebührenrahmen auf höchstens das Doppelte erweitert werden (Abs. 2). Zur Parteientschädigung wird in Art. 15 VKV gesondert festgehalten: In erstinstanzlichen Verfahren wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (Abs. 1). Obsiegt eine Partei nur teilweise, wird die Parteientschädigung angemessen reduziert (Abs. 2). Keine oder eine angemessen reduzierte Parteientschädigung wird dann zugesprochen, wenn

die Partei die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung durch eine Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten mitverursacht hat (Abs. 3 lit. a) oder der Beizug einer berufsmässigen Vertretung sachlich nicht gerechtfertigt war (Abs. 3 lit. b). Gemäss Art. 16 VKV wird die Parteientschädigung von der in der Hauptsache zuständigen Behörde global festgesetzt (oder allenfalls verweigert). Die Entschädigung umfasst – sofern geschuldet – die durch das Verfahren verursachten notwendigen Auslagen der berechtigten Partei und deren Kosten für die berufsmässige Vertretung (Abs. 1). b) Im Lichte der soeben erwähnten Bestimmungen und Vorgaben gilt es im konkreten Fall zu entscheiden, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der Abschreibungsverfügung vom November 2007 zu Recht – wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten und des deshalb für die Vorinstanz zusätzlich entstandenen Abklärungs-/Kontrollaufwands (ab Juli bis Oktober 2007) – reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 750.-- auferlegte (Ziff. 2) sowie auf die Zusprechung einer ausseramtlichen Parteientschädigung verzichtete (Ziff. 3). Zunächst stellt sich die Frage, worin die Beschwerdeführerin überhaupt noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu erblicken glaubt, nachdem die Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung doch im Herbst 2006 durch das APZ von einer offensichtlich erfüllbaren Bedingung abhängig gemacht wurde und jene Auflage in der Zwischenzeit von der Beschwerdeführerin längst erfüllt wurde, womit ihr die nachgesuchte Aufenthaltsbewilligung auch schon anfangs November 2007 wieder erteilt und ihrem Aufenthaltsgesuch demnach stattgegeben wurde. Ein materieller Rechtsnachteil ist der Beschwerdeführerin somit aus der angefochtenen Abschreibungsverfügung jedenfalls nicht erwachsen, vielmehr konnte sie die ursprünglich aufgestellte Bedingung in der Verfügung des APZ im Oktober 2006 nachweislich selbst und aus eigener Kraft innert vernünftiger Frist erfüllen, womit sich die Einwände der Beschwerdeführerin betreffend Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Beschaffung entsprechender Reisedokumente in der Heimat (UNMIK-Pass) aktenkundig als falsch und ungerechtfertigt erwiesen haben. Durch die erfolgreiche Beschaffung entsprechender Ausweispapiere am 27. Juli 2007 erbrachte die

Beschwerdeführerin geradezu selbst den Tatbeweis, dass die ursprüngliche Auflage in der Verfügung des APZ (Herbst 2006) keineswegs unrealistisch und somit unzulässig gewesen war. Mit der Nachreichung der betreffenden UNMIK-Dokumente anerkannte die Beschwerdeführerin gerade selbst noch, dass die zunächst angefochtene Bedingung klar erfüllbar war und deshalb die dagegen erhobene Beschwerde mit jenem Beweisstück von selbst sofort obsolet würde. Nichts Gegenteiliges kann auch der Korrespondenz zwischen dem APZ und der Beschwerdeführerin (vgl. Schreiben 05.11.2007) bzw. dem DJSG und der Beschwerdeführerin (vgl. Schreiben 06.12.2007) entnommen werden, worin jeweils durchaus verständlich erläutert wurde, weshalb die Beschwerde abgeschrieben werde und dafür reduzierte Verfahrenskosten gestützt auf Art. 3 und Art. 4 Abs. 3 lit. a VKV verlangt würden. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin durch ihr zögerliches Einreichen des UNMIK-Passes bei ihr zusätzlichen Abklärungsund Kontrollaufwand verursacht habe und so das ganze Bewilligungsverfahren um 3 Monate (Erhalt Reisedokumente 27.07.2007; in Kenntnissetzung Vorinstanz erst am 30.10.2007) unnötig in die Länge gezogen habe, ist nachvollziehbar. Die Vorinstanz durfte jenes sorglose Verhalten bei den Verfahrenskosten der Abschreibungsverfügung angemessen mitberücksichtigen, da die Beschwerdeführerin damit eindeutig gegen Art. 11 VRG (Mitwirkungspflicht für rasche und komplette Sachverhaltsermittlung) verstossen hat, was eine reduzierte Kostenbeteilung (im Umfang von lediglich Fr. 750.--) bei einem Staatsgebührentarif von Fr. 200.-- bis Fr. 7'500.-- für den Entscheid des DJSG durchaus gerechtfertigt hat. Dem steht auch Art. 5 Abs. 1 VKV für Abschreibungsverfügungen nicht entgegen (gänzlicher Kostenerlass bzw. nur unterhalb Mindestbetrag von Fr. 200.-- zulässig), da es sich dabei bloss um eine „Kann-Vorschrift“ handelt und die geschilderte Konstellation des Zustandekommens der – eindeutig zu Gunsten der Beschwerdeführerin - erlassenen Abschreibungsverfügung offenkundig nicht mit den üblichen Voraussetzungen für eine Abschreibung nach Art. 20 VRG übereinstimmt. In diesem Sinne kann aktenkundig weder von einem Rückzug der Begehren, einer Rücknahme des angefochtenen Entscheids oder einem Vergleich die Rede sein. Ebenso wenig kann behauptet werden, dass die Vorinstanz durch die Abschreibungsverfügung

den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin anerkannt oder übernommen hätte, was effektiv Anlass zu einer anderen Beurteilung gegeben hätte. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz weder rechtswidrig noch willkürlich handelte, als sie der Beschwerdeführerin – unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs mit Schreiben vom 07.09.2007 – im konkreten Fall gestützt auf Art. 3 VKV pauschal Verfahrenskosten in der reduzierten Höhe von Fr. 750.-- auferlegte. c) Soweit die Beschwerdeführerin überdies noch die Zusprechung einer Parteientschädigung verlangte, kann ihr nach Art. 15 VKV ebenfalls nicht gefolgt werden, da in erstinstanzlichen Verfahren (APZ) grundsätzlich keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Abs. 1) und weiter ausdrücklich dann keine Entschädigung gewährt werden muss, falls eine Partei eine Verfügung durch eine Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten mitverursacht hat (Abs. 3 lit. a). Wie bereits dargetan, trifft dies auf die Beschwerdeführerin indessen gerade zu (Verstoss gegen Art. 11 VRG). Analog zu Art. 16 VKV verzichtete die dafür zuständige Vorinstanz somit aber auch zu Recht auf die Gewährung einer Parteientschädigung. 2. a) Die angefochtene Abschreibungsverfügung vom November 2007 erweist sich demnach in der jeder Beziehung als rechtmässig und vertretbar, was zur Bestätigung der dort enthaltenen Ziff. 2 (Verfahrenskosten Fr. 750.-- zu Lasten Beschwerdeführerin) und Ziff. 3 (Keine ausseramtliche Parteientschädigung) und folglich zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Ausrichtung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Vorinstanz entfällt demgegenüber laut Art. 78 Abs. 2 VRG, da sie im amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 238.-zusammen Fr. 1'238.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 18. Juni 2009 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (2C_7000/2008).

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