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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.01.2008 U 2007 73

January 11, 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,401 words·~7 min·6

Summary

Rechnung Feuerwehreinsatz | Katastrophenhilfe

Full text

U 07 73 3. Kammer URTEIL vom 11. Januar 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Rechnung Feuerwehreinsatz 1. Am 8. April 2007 entfachten … und … auf dem Gemeindegebiet von … an der Örtlichkeit … am Fusse eines Abhangs ein offenes Feuer. Die die Feuerstelle umgebende Vegetation, Wiese sowie wenige Meter entfernt stehende Bäume, befand sich in sehr trockenem Zustand. In der Folge entstand aufgrund einer Windböe ein Flurbrand, bei dem neben Wiesland auch einige der umstehenden Bäume in Brand gerieten. Daraufhin musste die örtliche Feuerwehr ausrücken und den Brand löschen. Nach Rücksprache mit dem Untersuchungsrichter, der den Tatbestand des fahrlässigen Auslösens einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) nicht für gegeben erachtete, sah der zuständige Kantonspolizist von der Erstellung eines Polizeirapports ab. 2. Am 26. April 2007 stellte die Gemeinde … … zwei Rechnungen im Betrage von Fr. 200.-- (½ des Flurschadens) und Fr. 2'352.30 (½ Kosten des Feuerwehreinsatzes). … erhielt gleich lautende Rechnungen, die von seiner Haftpflichtversicherung in der Folge beglichen wurden. Nachdem die Haftpflichtversicherung von … und in der Folge der Versicherungsnehmer eine Haftung ablehnten und sich weigerten, diese Rechnungen zu bezahlen, erliess der Gemeinderat am 17. Juli 2007 unter Hinweis auf die Art. 7, 24 und 45 der kantonalen Feuerpolizeiverordnung (FPV; BR 838.100) eine Rechnungsverfügung über den Gesamtbetrag von Fr. 2'552.30. 3. Hiergegen erhob … am 16. August 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Ein Rückgriff gemäss Art. 45 FPV sei nicht möglich,

da sein Kollege und er sich sorgfältig und pflichtbewusst verhalten und alle Vorkehren gemäss Art. 24 FPV getroffen hätten, indem sie das Gras rund um die Feuerstelle ausgerissen hätten. Diese Ansicht teilten auch der zuständige Kantonspolizist, der Untersuchungsrichter sowie seine Haftpflichtversicherung. Im Übrigen habe es sich um eine offizielle Feuerstelle gehandelt. 4. In ihrer Vernehmlassung hielt die Gemeinde an ihrer Forderung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Es handle sich nicht um eine öffentliche Feuerstelle; sie als solche auszuweisen, verböte sich schon angesichts des Standorts unterhalb einer Böschung und in der unmittelbaren Nähe von Bäumen. Die Schadenverursacher hätten sehr wohl das Risiko erkannt, was sich auch aus den getroffenen Sicherheitsmassnahmen ergebe. Das Nichtvorliegen eines Straftatbestands entbinde die Verursacher nicht, für die durch das Feuer verursachten Schäden aufzukommen, da es ohne Entfachen des Feuers nicht zum Flurbrand gekommen wäre. 5. In seiner Replik vertiefte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Argumente. Zudem bestritt er, dass sich die Feuerstelle in unmittelbarer Nähe von Bäumen befunden habe. Ein besonders hohes Risiko habe am 8. April 2007 noch nicht bestanden, da die Trockenperiode erst am 4./5. April begonnen habe. Das allgemeine Feuerverbot in Wald und Waldesnähe sei erst am 19. April 2007 in Kraft getreten. Im Übrigen entfalte die Ablehnung der Fahrlässigkeit im Sinne des Art. 222 StGB Bindungswirkung im Hinblick auf Art. 45 FPV. Auch trage die Beschwerdegegnerin die Beweislast hinsichtlich der Fahrlässigkeit. Eine Kausalhaftung sehe Art. 45 FPV nicht vor. Aus der Tatsache, dass die Haftpflichtversicherung des Mitbeteiligten die Forderung beglichen habe, dürfe nicht gefolgert werden, dass ein Verschulden tatsächlich vorgelegen habe. 6. In der Duplik weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass es in der Nähe der Feuerstelle keine Wasserstelle gebe. Aus der Tatsache, dass kein

allgemeines Feuerverbot bestanden habe, könnten die Beschwerdeführer angesichts der für jedermann geltenden Eigenverantwortung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Rechnungsverfügung der Gemeinde vom 17. Juli 2007, mit der der Beschwerdeführer zur Zahlung von insgesamt Fr. 2'552.30 verpflichtet wurde. Gemäss Art. 44 FPV sind Hilfeleistungen der Feuerwehr im Rahmen der allgemeinen Schadenwehr unentgeltlich. Gemäss Art. 45 FPV kann jedoch auf Personen, die den Einsatz der Feuerwehr durch schuldhaftes Verhalten verursacht haben, für alle Auslagen aus dem Einsatz Rückgriff genommen werden. 2. a) Es ist unbestritten, dass das Entfachen des Feuers vorliegend ursächlich für den Flurbrand und den darauf folgenden Feuerwehreinsatz war. Fraglich ist allein, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden an der Brandverursachung trifft. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass Art. 45 FPV keine Kausalhaftung statuiert. Da ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verursachen des Brandes vorliegend ausscheidet, ist zu prüfen, ob ihm Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Im Rahmen des Art. 45 FPV genügt - im Gegensatz zu der bis Ende 2000 geltenden Regelung, bei der Voraussetzung für einen Rückgriff die vorsätzliche oder grobfahrlässige Begehungsweise war - auch leichte Fahrlässigkeit. Unter Fahrlässigkeit wird das Ausserachtlassen der gebotenen Sorgfalt verstanden. Das Verschulden ist darin zu erkennen, dass es der Pflichtige unterlässt, den Willen zur Vermeidung der Rechtsgutsverletzung aufzubringen und die entsprechenden vermeidenden Massnahmen zu ergreifen (Andreas Furrer/ Rainer Wey, in: Marc Amstutz u.a., Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 1. Auflage 2007, OR 99 Ziff. 18). Die Lage der Feuerstelle am Fusse einer Böschung, nur wenige Meter von Bäumen entfernt und ohne Wasserzugang, ist per se

nicht als ideal zu bezeichnen. Hinzu kam die einsetzende Trockenheit, derer sich die Brandverursacher durchaus bewusst waren. Die Männer hätten erkennen können und müssen, dass unter diesen Umständen schon eine kleine - im April nicht seltene - Windböe die Flammen auf die Böschung zutreiben und das trockene Gras in Brand setzen könnte; auch ein Übergreifen auf die nahe liegenden Bäume war in diesem Falle nicht auszuschliessen. Angesichts der prekären Lage der Feuerstelle waren umso höhere Anforderungen an die zu treffenden Vorsichtsmassnahmen zu stellen. Den Sorgfaltspflichten wäre dann Genüge getan gewesen, wenn ein Übergreifen des Feuers nach menschlichem Ermessen hätte ausgeschlossen werden können. Beispielsweise wäre dies mit einer Verlegung der Feuerstelle auf flaches Gelände, grösserer Entfernung zu Bäumen und allenfalls einer höheren Steineinfassung zu erreichen gewesen. Nötigenfalls hätten der Beschwerdeführer und sein Kollege vom Entfachen des Feuers ganz absehen müssen. Stattdessen beschränkten sie sich auf das Entfernen des trockenen Grases rund um die Feuerstelle. Es bleibt festzustellen, dass die Männer zwar nicht die elementarsten Vorsichtsgebote verletzt, aber dennoch das Mass an Sorgfalt ausser Acht gelassen haben, welches die Verkehrssitte von einer mit dem Handelnden in gleichen Verhältnissen stehenden Person unter den konkreten Umständen erfordert. Der Beschwerdeführer hat somit die lokale Brandgefahr in vorwerfbarer Weise unterschätzt, sodass ihm zumindest leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. b) Daran ändert es nichts, dass die Verursachung des Brandes keine strafrechtlichen Konsequenzen hatte. Aus der Tatsache, dass der zuständige Untersuchungsrichter keine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 StGB durchführte, lässt sich keine präjudizielle Wirkung für die Beurteilung der Fahrlässigkeit im Verwaltungsverfahren ableiten. Hier ist eine Parallele zu der Regelung in Art. 53 des Obligationenrechts (OR; SR 220) zu ziehen: Im Rahmen des Zivilverfahrens besteht keine Bindung an strafrichterliche Urteile, da der Verschuldensbegriff im Zivilrecht nicht mit jenem des Strafrechts identisch ist (Anton K. Schnyder in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 3. Auflage 2003, Art. 53 Rz 1). Entsprechendes gilt im Bereich des Verwaltungsrechts,

weshalb auch hier eine präjudizielle Wirkung abzulehnen ist. Die Gemeinde war daher in ihrer Beurteilung frei. Diese Ansicht wird im Übrigen auch durch die vom Beschwerdeführer angeführte Literaturstelle (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2002, Rz 58-76; insb. Rz 69f.) gestützt. c) Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin treffe die Beweislast hinsichtlich der Fahrlässigkeit, ergibt sich der Sachverhalt hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten, auf die es ausschliesslich ankommt, hinreichend klar aus den beigelegten Fotos. d) Aus der Tatsache, dass auch ortsansässige Bauern an der fraglichen Stelle Feuer machen, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die blosse Benutzung durch Einheimische macht sie nicht zur offiziellen Feuerstelle. Zwar ist es nicht grundsätzlich verboten oder auch nur fahrlässig, ausserhalb solcher Feuerstellen Feuer zu machen. Allerdings sind in diesem Falle erhöhte Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Agierenden zu stellen. Diese wurden vorliegend nicht beachtet; die Beschwerdegegnerin verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Eigenverantwortung des Einzelnen. Die Überbürdung der Schadens- und Einsatzkosten in voller Höhe ist im vorliegenden Fall auch angemessen. Dem Flurbrand wohnte die erhebliche Gefahr eines wesentlich höheren Schadens inne, auch wenn sie sich glücklicherweise nicht verwirklicht hat. Gemessen am konkreten Gefährdungspotential sowie an den üblicherweise bei Brandfällen entstehenden Kosten ist die Schadensumme relativ gering geblieben. 3. Die Rechnungsverfügung der Gemeinde ist daher vollumfänglich zu schützen und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-zusammen Fr. 1'676.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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