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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.01.2006 U 2005 89

January 17, 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,866 words·~9 min·9

Summary

Schutzdienstpflicht | Katastrophenhilfe

Full text

U 05 89 3. Kammer URTEIL vom 17. Januar 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Schutzdienstpflicht 1. a) Der heute 35-jährige … (geb. …) absolvierte 1991 die Rekrutenschule (Bttr Art RS 234 …; 118 Militärdiensttage) und im Folgejahr einen Wiederholungskurs (WK Chur; 21 Diensttage). Im Herbst 1993 wurde er nach insgesamt 139 geleisteten Militärdiensttagen von der Untersuchungskommission des Bundesamts für Sanität (UC BASAN) „in absentia“ für „Dienstuntauglich“ und damit nach damals geltender Gesetzgebung für Zivilschutzpflichtig erklärt. Hiernach leistete er über Jahre (1996-2001) mehrere Zivilschutzdiensttage. Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Bevölkerungs- und Zivilschutz (BZG; SR 520.1) per 01.01.2004 stellte … im Februar 04 beim kantonalen Amt für Militär- und Zivilschutz (AMZ) ein Gesuch um Befreiung von der Zivilschutzpflicht, welches aber abgelehnt wurde. Infolge Nichteinrückens in den Zivilschutz WK (10.- 14.05.2004) wurde er mit Strafmandat vom 11.08.2004 des Kreisamts Alvaschein zu sechs Tagen Haft bedingt verurteilt. Nach Eingang des Zivilschutzaufgebots für 2005 (WK 30.05.-03.06.05) stellte derselbe erneut ein Gesuch um Entlassung aus dem Zivilschutzdienst. b) Mit Verfügung vom 29.06.2005 lehnte das AMZ auch dieses Gesuch ab. Hiergegen erhob der Gesuchsteller innert Frist Beschwerde beim zuständigen Finanz- und Militärdepartement Graubünden (FMD) mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Ablehnungsverfügung und Feststellung, dass er nicht mehr zivilschutzdienstpflichtig sei. Mit Entscheid vom 12.10.2005 wurde die Beschwerde vom FMD abgewiesen.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 02.11.2005 – unter Wiederholung seiner früheren Anträge - frist- und formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass das neue BZG ausdrücklich eine Vorschrift enthalte, wonach ehemals Militärdienstpflichtige nicht schutzdienstpflichtig würden, sofern sie bereits mindestens 50 Militärdiensttage geleistet hätten. Diese Voraussetzung habe er mit seinen 139 früher (1991/92) bereits absolvierten Militärdiensttagen offensichtlich erfüllt, weshalb er nun einen gesetzlichen Anspruch auf Entlassung aus dem Zivilschutzdienst habe. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz sei es für die Anwendbarkeit des BZG ohne Bedeutung, wann die Mindestzahl der Schutzdienst befreienden Militärdiensttage geleistet worden sei. Massgeblich sei einzig, dass sie geleistet worden seien. Jede andere Sichtweise würde sowohl dem klaren Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) jener neuen Vorschrift im BZG (vgl. Botschaft vom 2001, S. 1694 und 1709) diametral zuwiderlaufen. Ferner würde die von der Vorinstanz vertretene Auffassung ohne Zweifel gegen die verfassungsmässig geschützten Grundsätze der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots verstossen, womit der angefochtene Entscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung auch unter diesem Blickwinkel keinen Rechtschutz verdienten und aufzuheben seien. 3. In der Vernehmlassung beantragte das FMD kostenfällige Abweisung des Rekurses. Den Einwänden des Gesuchstellers hielt es entgegen, dass mit der Einführung des BZG ein Systemwechsel bei der Erfüllung der nationalen Dienstpflicht erfolgt sei und dabei bewusst ab 2004 sowohl eine Senkung der bisherigen Bestände als auch deren Verjüngung bezweckt worden sei. An der Wehr- bzw. Zivilschutzpflicht der bis Ende 2003 erfolgten Ein- und Umteilungen habe sich deshalb indes nichts geändert, weshalb die vom Gesuchsteller angeführte Ausnahme-/Befreiungsbestimmung laut BZG im konkreten Fall überhaupt nicht anwendbar sei. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots, Verhältnismässigkeitsprinzips oder Willkürverbots sei ebenfalls nicht auszumachen, da es mehrere Konstellationen bei der vorzeitigen Entlassung aus der allgemeinen Dienstpflicht gebe, die belegen würden, dass er nicht ungebührlich hart oder gar rechtsungleich behandelt

worden sei. Die Nichtgewährung der Entlassung aus dem Zivilschutzdienst sei daher auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.a) Nach Art. 14 des (bis 31.12.2003 gültigen) Bundesgesetzes über den Zivilschutz (aBZG) waren alle Männer mit Schweizer Bürgerrecht, die nicht militär- oder zivildienstpflichtig waren, (automatisch) schutzdienstpflichtig. Die Schutzdienstpflicht dauerte bis zum 50. Altersjahr und schloss zeitlich an die Militär- oder Zivildienstpflicht an (Gestaffeltes System). Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass der damals 20-jährige Pflichtige als Schweizer Staatsbürger zunächst in den Jahren 1991/92 total 139 Diensttage als Militärangehöriger leistete und danach – aus gesundheitlichen Gründen – „militärisch ausgemustert“ bzw. eben ersatzweise für schutzdienstpflichtig erklärt wurde. In der Folge absolvierte der Schutzdienstpflichtige alsdann auch mehrere Wiederholungskurse (1996-2001) als „Zivilschützer“. b) Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über den Bevölkerungs- und Zivilschutz (BZG) auf den 01.01.2004 erfolgte indes ein grundsätzlicher Systemwechsel, was die Erfüllung der nationalen Wehrpflicht betraf. Nebst der Möglichkeit die Bürgerpflicht laut Art. 58 und 59 der Bundesverfassung (BV; SR 101) als Militärperson oder als ziviler Ersatzdienstpflichtiger zu erfüllen, wurde neuerdings die Möglichkeit geschaffen, statt dessen jene Verpflichtung zeitlich gleichlaufend auch als Schutzdienstpflichtiger erfüllen zu können (Parallel-System). Gestützt darauf wurde in Art. 13 Abs. 1 BZG neu ausdrücklich bestimmt: „Die Schutzdienstpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem die Pflichtigen 20 Jahre alt werden, und dauert bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden“. Nebst der Parallelität zum Militärdienst (ab 20. Altersjahr) wurde damit eine Verkürzung der Schutzdienstpflicht von bisher 50 auf neu 40 Jahre bezweckt. Die gesetzlich erlaubten Ausnahmen von der staatlich neu geregelten Schutzdienstpflicht wurden in Art. 12 BZG abschliessend wie folgt umschrieben: Militär- und Zivildienstpflichtige sind nicht schutzdienstpflichtig (Abs. 1; keine Doppelbelastung).

Militärdienstpflichtige, die aus der Militärdienstpflicht ausscheiden, werden nicht schutzdienstpflichtig, sofern sie mindestens 50 Militärdiensttage geleistet haben (Abs. 2; Mindestgrenze für Erfüllungspflicht). Zivildienstpflichtige, welche aus der Zivildienstpflicht ausscheiden, werden nicht schutzdienstpflichtig (Abs. 3; Verhinderung Überbelastung, da zivile Ersatzdienstsdauer bereits 1½ länger als Militärdienstzeit). c) Strittig und zu klären ist vorliegend, ob die vor rund 14 Jahren geleisteten Militärdiensttage (vor Umteilung zum Zivilschutz nach Entscheid UC BASAN im Herbst 1993) gestützt auf Art. 12 Abs. 2 BZG anrechenbar und daher entsprechend zu berücksichtigen sind, was zur Befreiung von künftigen Schutzdienstpflichten infolge Erfüllung der staatlichen Mindestpflicht als Armeeangehöriger führen würde. Beim gegenteiligen Standpunkt wäre jene Ausnahmevorschrift indes erst auf Militär- und Schutzdienstpflichtige nach dem 01.01.2004 anwendbar, da erst ab jenem Zeitpunkt die Aushebung der Armeeangehörigen und der Schutzdienstwilligen gemeinsam erfolgte und damit das frühzeitige Ausscheiden eines Militärdienstpflichtigen im späteren Dienst durch die Pflicht zur Leistung des Schutzdienstes aufgefangen werden sollte. Hiernach wäre Art. 12 Abs. 2 BZG auf den konkreten Fall gar nicht anwendbar, da der benötigte Militärdienst (139 Tage) vor Inkrafttreten jener neuen Ausgleichsbestimmung absolviert worden wäre und darum eine Anrechnung dieser Diensttage unterbleiben müsste. Mangels erneuter Umteilung ab Mitte der 90-er Jahre gelte für den Pflichtigen daher, dass er grundsätzlich weiterhin „schutzdienstpflichtig“ bis zur Erreichung des neu auf 40 Jahre gesenkten Alters (hier 2011) bleibe. Der zuletzt genannten Auffassung vermag sich das Gericht anzuschliessen. d) Zuerst einmal gilt es klar festzuhalten, dass das neue BZG ab 2004 keine eigenen Bestimmungen über die Weiterverwendung oder den Einsatz der schon bisher beim Zivilschutz ihren Dienst leistenden Personen enthält. Folglich wollte der Gesetzgeber diesbezüglich auch keine Änderung der bis zum 31.12.2003 gültigen Einteilungen und Mannschaftsbestände. Die ursächlich der Armee XXI zugrunde liegende Reduktion aller Personalbestände in der Armee und beim neu organisierten

Bevölkerungsschutz sollte demnach erst ab 01.01.2004 zum Tragen kommen und in die Realität umgesetzt werden. Es trifft deshalb auch nicht zu, dass der Zeitpunkt der tatsächlich einmal geleisteten Militärdiensttage keine Rolle spielt. Mit dem Systemwechsel im Jahr 2004 wurde vielmehr erst die Grundlage gelegt, um die in Art. 12 BZG abschliessend aufgezählten Ausnahmen der dort neu geregelten Schutzdienstpflicht mit Dienstverkürzung (Art. 13 BZG nur noch bis zum 40. Altersjahr) zu definieren und für die Zukunft anwendbar zu machen. Eine Vorwirkung der „50-Tagereglung“ (Art. 12 Abs. 2 BZG) für die Zeit vor dem Inkrafttreten des BZG ist indes weder dem Wortlaut jener Ausnahmebestimmung zu entnehmen noch insbesondere mit dem Sinn und Zweck der mit dieser Gesetzesrevision verfolgten Ziele zwecks Schaffung alternativer (sowie gleichwertiger) Dienstleistungsmodelle (Militärdienst, Zivildienst oder Schutzdienst) zu vereinbaren. Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Anrechung der vor ca. 14 Jahren unter ganz anderen Vorzeichen (Armee 61 bzw. Armee 95) geleitsteten Militärdiensttage verzichtete und folglich weiterhin auf die damals wie heute noch gültige Einteilung als „Schutzdienstleistender“ sowie der unmittelbar daran geknüpften Dienstpflicht bis zum 40. Altersjahr festhielt. e) In Bezug auf die Einwände betreffend Verletzung des Gleichheitsgebots, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots sei an dieser Stelle vorab ein kurzer Exkurs über die einschlägigen Armeereformen samt Eckwerten erlaubt. Seit den 60-ziger Jahren wurden zahlreiche Reformen in Angriff genommen: Die Armee 61 konnte zwischen 600'000 und 800'000 Mann mobilisieren. Sie war in vier Armeekorps mit 12 Divisionen und mehreren Brigaden eingeteilt und verfügte über starke mechanisierte Verbände. Die Wehrmänner dienten vom 20.-50. Altersjahr, die Gesamtzahl der Diensttage eines Soldaten betrug damals 317 Tage. Auf die neue Bedrohungslage nach 1990 (Auslöser: Fall der „Berliner Mauer“) reagierte die Armee mit einer umfassenden Reorganisation und Verkleinerung. Der erste Reformschritt war die auf 400'000 Mann verkleinerte Armee 95. Die drei bisherigen Heeresklassen (Auszug, Landwehr, Landsturm) wurden zusammengelegt, die Dienstzeit des Soldaten auf 42 Jahre gesenkt und die Gesamtzahl der Diensttage auf 300 verkürzt. Die Veränderungen der späteren 90-ziger Jahre

(Europäische Integration sowie Nato-Partnerschaft für den Frieden) führten zu einer weiteren Reform: Die neu 2004 gestartete Armee XXI umfasst noch 220'000 Mann (Aktive 120'000; Rekruten 20'000 sowie Reserve 80'000). Mit Durchdienern, Zeit- und Berufssoldaten wurde sie zwar professionalisiert; sie bleibt aber ein Milizheer. Die Dienstpflicht dauert seither noch vom 20.-30. Altersjahr, wobei 260 Tage für einen Soldaten zu leisten sind. Elf modulare Brigaden lösen die Grossverbände ab. Aus den soeben zitierten Reformen ergibt sich selbstredend, dass in den letzten 45 Jahren eine massive Reduktion der Armeebestände sowie eine Verlagerung der Aufgabengebiete in den Bereich des Bevölkerungsschutzes mit alternativen Dienstleistungsmodellen und verkürzten Dienstzeiten erfolgte. Diese Anpassung an die aktuell jeweils veränderte Bedrohungs- und Gefahrenlage konnte nur schrittweise und kontinuierlich erfolgen. Um die bewährte Institution des Zivilschutzdienstes nicht zu schwächen, sollten die erfahrenen Zivilschützer, falls sie das 40. Altersjahr noch nicht erreichten, demzufolge eben auch noch nach dem 01.01.2004 ihre bisherigen Pflichten zum Wohle der Allgemeinheit bzw. Schweizer Bevölkerung erfüllen. Eine rechtsungleiche Behandlung zwischen Militärdienstpflichten, Zivildienstpflichten oder Schutzdienstpflichtigen kann darin jedenfalls nicht erblickt werden, da das Anforderungsprofil der einzelnen Dienstleistungssektoren (körperlich wie geistig) sehr unterschiedlich sind und daher eine Gleichbehandlung einzig aufgrund der geleisteten Diensttage zum vorneherein nicht sachgerecht und zweckmässig wäre. Was die Verhältnismässigkeit betrifft, so schreibt die Armee XXI für Militärdienstpflichtige (Soldaten) eine Gesamtdienstdauer von 260 Tagen mit einer maximalen Dienst- und Einsatzzeit bis zum 30. Altersjahr vor. Nachdem feststeht, dass der Rekurrent insgesamt 139 Militärdiensttage absolvierte, und hiernach mehrere Zivilschutzdienste von 1996-2001 (à 5 Tage pro Jahr) leistete, kann nun aber bestimmt nicht behauptet werden, dass er im Vergleich zu den übrigen Wehr- und Dienstpflichtigen schlechter gestellt würde, indem er allenfalls eben noch bis zum 40. Altersjahr seine gesetzliche Restdienstpflicht als „Schutzpflichtiger“ zu erfüllen hätte. Von einem Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) kann schliesslich ebenfalls keine Rede

sein, da die Prinzipien staatlichen Handels nach Art. 5 BV allesamt eingehalten bzw. respektiert wurden. Die Aufrechterhaltung und Sicherstellung eines dauerhaft funktionierenden Schutzdienstes zum Wohle und im Interesse der Schweizer Bevölkerung berechtigte die Vorinstanz angesichts der bestehenden Sach- und Rechtslage somit auch, den inzwischen 35-jährigen Rekurrenten noch nicht von der Bürgerpflicht als Schutzdienstpflichtigen zu befreien. 2. a) Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach in jeder Beziehung als rechtens und verhältnismässig, was zur Abweisung des Rekurses führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, BR 370.100) dem Rekurrenten aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt dagegen praxisgemäss. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 153.-zusammen Fr. 1'353.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.