U 04 137 3. Kammer URTEIL vom 15. Februar 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Familiennachzug 1. … reiste am 21. August 2002 illegal in die Schweiz ein, wo er am darauf folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte, Mit Entscheid vom 27. Januar 2004 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab und wies den Ausländer per 23. März 2004 aus der Schweiz weg. Während des gesamten Asylverfahrens machte … geltend, über keine gültigen Ausweispapiere zu verfügen. Am 18. Februar 2004 verheiratete er sich in … mit der Schweizer Bürgerin …, geborene …, geboren in … (Costa Rica). Im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle wegen illegaler Erwerbstätigkeit kam der Verdacht auf eine Aufenthaltsehe auf. Am 24. Februar 2004 reichte … ein Gesuch um Erteilung einer Jahresaufenthaltbewilligung infolge Heirat mit einer Schweizerin ein. Gleichzeitig beantragte er eine Bewilligung zum Stellenantritt im Hotel Restaurant … in ... Mit Verfügung vom 9. März 2004 bewilligte die Fremdenpolizei den Stellenantritt provisorisch. Im Zuge der folgenden Abklärungen kam die Fremdenpolizei zum Ergebnis, dass es sich um eine Scheinehe handle und lehnte aus diesem Grund das Gesuch um Familiennachzug mit Verfügung vom 25. Mai 2004 ab. Die vom Ehepaar … dagegen erhobene Beschwerde wies das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement (JPSD) mit Entscheid vom 25. November 2004, mitgeteilt am 10. Dezember 2004, ab. 2. Dagegen erhob das Ehepaar … am 23. Dezember 2004 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und dem Ehemann die verlangte Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ausserdem sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die
Rekurrenten persönlich zu befragen. Es sei ihnen überdies die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 3. Das JPSD beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Rekursthema bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den Entscheid der Fremdenpolizei geschützt hat, dem Rekurrenten die Jahresaufenthaltsbewilligung zu verweigern. Die Vorinstanz hat die dafür massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf kann im Einzelnen verwiesen werden. 2. Die Vorinstanz hat auch mit sorgfältiger und einlässlicher Begründung in Berücksichtigung aller nach Gesetz und Rechtsprechung massgeblichen Kriterien und in zutreffender Würdigung und Abwägung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten dargelegt, dass bei den Rekurrenten eine Aufenthaltsehe vorliegt. Dass die Vorinstanz dabei Rechtsfehler begangen oder ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Es kann daher vorab anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dabei hat sie zusammengefasst folgende Indizien angeführt: - Ohne die Heirat mit einer Schweizer Bürgerin hätte der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen müssen. Erst durch die Eheschliessung erhielt er die Möglichkeit, eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zumindest zu beantragen.
- Sehr kurze Dauer der Bekanntschaft bis zum Heiratsentschluss und der Einleitung des Vorbereitungsverfahrens der Eheschliessung. - Enger zeitlicher Ablauf zwischen dem rechtskräftigen Asylentscheid und der Eheschliessung. - Grosser Altersunterschied von 25 Jahren zwischen den Beschwerdeführern. - Widersprüchliche Aussagen der Beschwerdeführer zu diversen in der Regel wichtigen Sachverhalten im Leben eines Ehepaares, namentlich Zeitpunkt des Beziehungsbeginns, der Arbeitsaufnahme, etc. - Begründete Zweifel, dass eine Wohngemeinschaft resp. eine tatsächliche Lebensgemeinschaft tatsächlich aufgenommen worden ist. - Die Beschwerdeführerin kennt die Namen der Trauzeugen nicht. - Fehlende Kenntnis und mangelndes Interesse der Ehegatten an den Lebensumständen ihres Partners selbst in zentralen Bereichen (Vorleben, Geburtstag und -ort, Verwandtschaft, Religion, etc.). - Beschränkte Möglichkeit der verbalen Kommunikation aufgrund fehlender Sprachkenntnisse. - Die Beschwerdeführerin kennt das Hochzeitsdatum nicht. Dem halten die Rekurrenten nichts Substantielles entgegen. Sie beschränken sich im Wesentlichen darauf, einfach in einigen wenigen Punkten das Gegenteil dessen zu behaupten, was die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat. Selbst wenn diese Behauptungen zuträfen, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Insbesondere handelt es sich bei den ersten oben erwähnten Indizien um objektive Tatsachen. Die übrigen angeführten Indizien basieren auf den eigenen Angaben der Rekurrenten anlässlich der fremdenpolizeilichen Befragung. Aufgrund dieser Umstände durfte die Vorinstanz ohne weiteres den Schluss ziehen, dass die Rekurrenten bloss eine Aufenthaltsehe eingegangen sind. Der Rekurs erweist sich demzufolge als offensichtlich unbegründet. Es besteht daher auch kein Grund, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wofür ohnehin kein Rechtsanspruch gegeben ist (vgl. PVG 1998 Nr. 2), und die Rekurrenten nochmals zu befragen.
3. Der Rekurs war nach dem Gesagten von vornherein aussichtslos. Den Rekurrenten ist daher die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern. Die Verfahrenskosten gehen deshalb zu ihren Lasten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 102.-zusammen Fr. 1'302.-gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von … und … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.