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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.05.2006 U 2004 132

May 12, 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,264 words·~6 min·8

Summary

Familiennachzug | Fremdenpolizei

Full text

U 04 132 3. Kammer URTEIL vom 12. Mai 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Familiennachzug 1. … ist seit dem 14. Dezember 1994 im Besitze einer Jahresaufenthaltsbewilligung für den Kanton Graubünden. Am 26. November 2003 stellte er ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau … (geb. 17. Juli 1956), seine Tochter … (geb. 1. August 1987) und seinen Sohne … (geb. 1. Januar 1990). Zwei weitere Kinder des Ehepaares … sind bereits volljährig (…, geb. 16. November 1982, und …, geb. 6. Oktober 1984). Im Rahmen eines Vorentscheides teilte die Fremdenpolizei dem damaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 10. Februar 2004 mit, dass die finanziellen Voraussetzungen für den Nachzug der Gesamtfamilie nicht erfüllt seien; für den Nachzug der Ehefrau und des Sohnes seien sie knapp ausreichend. Für die 16-jährige Tochter müsste aufgrund ihres Alters der Familiennachzug ohnehin abgelehnt werden. Mit Verfügung vom 7. Juni 2004 bewilligte die Fremdenpolizei den Familiennachzug für die Ehefrau und den Sohn ... Den Familiennachzug der Gesamtfamilie lehnte sie infolge des Alters der Tochter sowie aufgrund fehlender finanzieller Mittel ab. Dagegen liess … am 23. Juni 2004 beim kantonalen Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement (JPSD) Beschwerde einreichen mit dem Begehren, es sei der Familiennachzug auch für die Tochter … zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Anspruch auf Familiennachzug bestehe, weil die bundesrechtliche Altersgrenze bei 18 Jahren liege. EU-Bürger könnten gar bis im Alter von 21 Jahren nachgezogen werden. Auch wenn sein Heimatland nicht der EU angehöre, so habe der

Bundesrat die Kantone doch ermächtigt, den Familiennachzug auch bei Nicht- EU-Staaten zu gewähren. Zudem berief er sich zur Stützung seines Begehrens auf Art. 8 EMRK. Mit ausführlich begründetem Entscheid vom 12./16. November 2004 wies des JPSD die Beschwerde kostenfällig ab. 2. Dagegen liess … am 3. Dezember 2004 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben, im Wesentlichen mit folgenden Anträgen: „1. Die hiermit angefochtene Verfügung sei wegen Unvereinbarkeit mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Tochter … zurückzuweisen. 2. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt zum unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.“ 3. Das JPSD beantragte unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung des Rekurses. 4. Gestützt auf ein entsprechendes Gesuch des rekurrentischen Rechtsvertreters sistierte der Instruktionsrichter das Rekursverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides betreffend Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis; Rekursverfahren U 05 101). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet die Departementsverfügung vom 12./16. November 2004 der Rekursgegnerin und die diesem Entscheid zugrunde liegende Verfügung der kantonalen Fremdenpolizei Graubünden vom 7. Juni 2004, mit welcher der Familiennachzug für die Tochter … (geb. 1987) abgelehnt worden ist. Strittig und zu beurteilen ist im vorliegenden Verfahren, ob das

rekurrentische Gesuch um Familiennachzug für die Tochter zu Recht abgelehnt bzw. ob die dagegen erhobene Beschwerde zu Recht abgewiesen worden ist. 2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschwerdeentscheid die für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache massgebenden fremdenpolizeirechtlichen Bestimmungen (FZA; BVO und ANAG), aufgrund derer ein gesetzlicher Anspruch auf Familiennachzug für die zwischenzeitlich bald 19-jährige Tochter des Rekurrenten - der zwar seit 1994 über eine Jahresaufenthaltsbewilligung verfügt, dem aber die Niederlassungsbewilligung verweigert wurde (vgl. Departementsverfügung vom 3./4. November 2005 und das Urteil des Verwaltungsgerichts VGU U 05 101 vom 12. Mai/29. Juni 2006) - verneint wurde, korrekt wiedergegeben, die massgebenden höchstrichterlichen Entscheide angeführt und zutreffend auf den konkreten Fall angewandt. Auf diese ausführlichen Darlegungen kann anstelle langer Wiederholungen uneingeschränkt verwiesen werden. Der Rekurrent hat im vorliegenden Verfahren denn auch zu Recht davon abgesehen, einen Anspruch aus dem schweizerischen Gesetzesrecht geltend zu machen und sich auf die Rüge der Verletzung der EMRK beschränkt. 3. a) Der Rekurrent beruft sich in seiner weitschweifigen Eingabe auf Art. 8 EMRK, bzw. den dort enthaltenen Anspruch auf Achtung des Familienlebens. Daraus kann er jedoch nichts zugunsten seiner Begehren ableiten. In das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK kann eine staatliche Behörde eingreifen, wenn ihr hiezu die gesetzliche Grundlage gegeben ist, der Eingriff im öffentlichen Interesse erfolgt und verhältnismässig ist sowie den Kerngehalt der Rechtsausübung nicht verletzt (Jörg Paul Müller, Elemente einer schweizerischen Grundrechtstheorie, Bern 1982, S. 103). Bereits daraus erhellt, dass Art. 8 EMRK kein absolutes Recht auf Einreise und Aufenthaltsbewilligung für Familienmitglieder vermittelt (so ausdrücklich BGE 126 II 342, E. 3a). Vielmehr sind Eingriffe in das von der EMRK geschützte Rechtsgut möglich. Die EMRK verlangt dafür eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung. Ein zulässiges

öffentliches Interesse kann unter anderem in der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik liegen. Ziele dieser Politik sind u.a. die Erzielung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz fest ansässigen Ausländer, die Verbesserung der Arbeitsmarktstrukturen sowie eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung. Art. 8 Abs. 2 EMRK gestattet ausdrücklich Eingriffe, die der Verwirklichung dieser Ziele dienen (Bundesgerichtsurteil vom 16. September 2005, 2A.508/ 2005; BGE 120 Ib 1, E. 3 S. 5; 120 Ib 22, E. 4a S. 24). b) Zutreffend ist, dass der angefochtene Entscheid in das Grundrecht des Rekurrenten auf Achtung seines Familienlebens eingreift, doch erfüllt er alle genannten Voraussetzungen. Abgesehen davon, dass das ANAG und die BVO hiefür die verlangte gesetzliche Grundlage bilden, ist auch das öffentliche Interesse an der getroffenen Massnahme mehr als ausgewiesen. Dies gilt insbesondere auch in Fällen wie dem vorliegenden, wo der angestrebte Familiennachzug offenkundig mehr der Beschaffung eines Aufenthaltsrechts, als der geltend gemachten Zusammenführung der Gesamtfamilie dient. Der Eingriff selber ist unabhängig der vom Rekurrenten monierten schlechten Verhältnisse und Zustände im Kosovo verhältnismässig, zumal er in Abwägung aller massgebenden Interessen erfolgt ist. Bereits dargelegt wurde, dass nach konstanter Rechtsprechung der EMRK-Organe das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht der Durchsetzung gültiger Einwanderungsregeln vorgehen kann. Die Europäische Kommission für Menschenrechte unterstrich insbesondere den engen Zusammenhang zwischen Einwanderungskontrollpolitik und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (so bereits in: Entscheide der Europäischen Kommission für Menschenrechte 9088/80 (GB) vom 6. März 1982, DR 28, 160; 9285/81 (GB) vom 6. Juli 1982, DR 29, 205; Stephan Breitenmoser, Der Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 8 EMRK, Diss. Basel und Frankfurt am Main 1986, S. 113, FN 230). Auch der vom Rekurrenten gestützt auf Art. 8 EMRK erhobene Anspruch auf Erteilung des Familiennachzuges für seine Tochter … muss somit verneint werden. - Aus

fremdenpolizeilicher Sicht erweist sich der vorliegende Rekurs daher als vollumfänglich unbegründet und er ist daher abzuweisen. 4. Der Rekurrent hat für das vorliegende Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Bestellung des namentlich erwähnten Rechtsvertreters im Sinne von Art. 25 Abs. 1 und Abs. 4 VGG beantragt. Das Gesuch ist jedoch abzuweisen. Dies bereits deshalb, weil eine Rekurserhebung bei vertiefter und seriöser Auseinandersetzung der von den Vorinstanzen zutreffend und ausführlich erörterten Sach- und Rechtslage selbst aus der Sicht der Betroffenen als offensichtlich grund- und aussichtslos hätte beurteilt werden können und müssen. Wird dem Gesuch auf Gewährung der beantragten Rechtswohltat nicht entsprochen, hat dies zur Konsequenz, dass die aufgelaufenen Gerichts- und Anwaltskosten vom Rekurrenten selbst zu tragen sind. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an den Kanton Graubünden (JPSD) kann praxisgemäss abgesehen werden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht stattgegeben. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 119.-zusammen Fr. 1'119.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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