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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.09.2020 S 2020 89

September 22, 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,110 words·~11 min·6

Summary

Prämienverbilligung | Krankenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 89 3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Pedretti und Kuster als Aktuarin URTEIL vom 22. September 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Prämienverbilligung

- 2 - 1. A._____ und B._____ unterzeichneten am 18. Dezember 2019 die Anmeldung zum Bezug der Prämienverbilligung für das Jahr 2019. Die Anmeldung ging am 30. Dezember 2019 bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse) ein. 2. Mit Schreiben vom 16. April 2020 forderte die AHV-Ausgleichskasse A._____ dazu auf, bestimmte Dokumente einzureichen. In der Folge liess A._____ der AHV-Ausgleichskasse per E-Mail verschiedene Dokumente zukommen. 3. Mit Schreiben vom 28. April 2020 teilte die AHV-Ausgleichskasse A._____ folgendes mit: "Heute wenden wir uns mit einer wichtigen Erinnerung an Sie. Auf unser Schreiben vom 16. April 2020 haben wir Unterlagen erhalten, die für uns nicht lesbar sind. Diese reichen für eine Anspruchsprüfung nicht aus. Wir stellen Ihnen nochmals eine Kopie zu und bitten Sie, die Unterlagen und Angaben in den nächsten Tagen einzureichen." Anfang Mai liess A._____ der AHV-Ausgleichskasse wiederum verschiedene Unterlagen zukommen. 4. Mit Einschreiben vom 8. Mai 2020 (zugestellt am 12. Mai 2020) teilte die AHV-Ausgleichskasse A._____ folgendes mit: "Auf unsere Schreiben vom 16. April 2020 und 28. April 2020 haben wir bis heute nicht alle eingeforderten Unterlagen erhalten. Folgende Belege fehlen noch für die Weiterbearbeitung: Alle Belege über Einkünfte von Ihnen und Ihrer Ehefrau für das ganze Jahr 2019. Wir bitten Sie, uns gut lesbare Kopien zuzustellen – Fotografien sind für die Prüfung der Prämienverbilligung nicht ausreichend." Zudem wurde A._____ darauf hingewiesen, dass die Ansprüche auf individuelle Prämienverbilligung verwirkten, wenn die verlangten Dokumente nicht bis zum 28. Mai 2020 eingereicht würden.

- 3 - 5. Am 4. Juni 2020 verfügte die AHV-Ausgleichskasse, dass A._____ für das Jahr 2019 keine Beiträge an die Prämien der Krankenpflege-Grundversicherung erhalte. Die wiederholt nachgeforderten Unterlagen seien nicht innerhalb der angesetzten Frist bei ihr eingegangen. Gestützt auf Art. 10 lit. c KPVG sei der Anspruch von A._____ auf Prämienverbilligung für das Jahr 2019 daher verwirkt. 6. Hiergegen erhob A._____ am 15. Juni 2020 Einsprache. 7. Mit Entscheid vom 30. Juni 2020 wies die AHV-Ausgleichskasse die Einsprache ab. Sie hielt an ihrer Begründung in der Verfügung vom 4. Juni 2020 fest. 8. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020 erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Juli 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie stellten folgende Anträge: 1. Es sei der Entscheid vom 30. Juni 2020 aufzuheben und uns die IPV für B._____, C._____ sowie A._____ zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie machten im Wesentlichen geltend, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung nicht verwirkt sei, da sie die Unterlagen eingereicht hätten. Sie hätten leider nicht bemerkt, dass die per E-Mail geschickten Unterlagen nicht lesbar gewesen seien. Auf die wiederholte Aufforderung hin hätten sie alle Unterlagen in den Briefkasten (der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden [nachfolgend: SVA]) geworfen, da der Schalter schon zu gewesen sei. Einen Begleitbrief hätten sie nicht gemacht. Sie seien den Umgang mit Dokumenten nicht so gewohnt.

- 4 - 9. In ihrer Vernehmlassung vom 6. August 2020 (Eingang) beantragte die AHV-Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies primär auf ihre Verfügung vom 4. Juni 2020 und den angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020. Ausserdem hielt sie u.a. fest, dass sich aus den vorliegenden Akten nicht ergebe, dass die Beschwerdeführer die nachgeforderten Unterlagen spätestens am 28. Mai 2020 in den Briefkasten der SVA geworfen hätten; sie habe diese angeblich in den Briefkasten geworfenen Unterlagen nie erhalten. Insofern sei tatbestandlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer die nachgeforderten Unterlagen entgegen ihrer Darstellung nicht in den Briefkasten der SVA geworfen haben. 10. Mit Schreiben vom 25. August 2020 (Poststempel) hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Begehren fest und sie vertieften ihre bisherige Argumentation. 11. Auch die AHV-Ausgleichskasse hielt mit Duplik vom 28. August 2020 (Eingang) an ihren Begehren fest und vertiefte ihre bisherige Argumentation. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) kann gegen Einspracheentscheide der AHV-Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit deren Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020, mit wel-

- 5 chem die AHV-Ausgleichskasse die Einsprache der Beschwerdeführer vom 15. Juni 2020 abgewiesen und damit ihre Verfügung vom 4. Juni 2020 bestätigt hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. 1.2. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen im Bereich Krankenversicherung und Prämienverbilligung beurteilt, die gemäss kantonalem Recht der Beschwerde unterliegen. Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG). Als Adressaten des angefochtenen Einspracheentscheids sind die Beschwerdeführer davon berührt und sie weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die AHV-Ausgleichskasse den Anspruch der Beschwerdeführer auf Prämienverbilligung für das Jahr 2019 zu Recht verneint hat. Umstritten ist dabei die Frage, ob die Beschwerdeführer die von der AHV-Ausgleichskasse nachgeforderten Unterlagen tatsächlich nicht fristgerecht eingereicht haben, sodass der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2019 gestützt auf Art. 10 lit. c KPVG verwirkt ist. Nach dieser Bestimmung verwirken Ansprüche auf individuelle Prämienverbilligung, wenn die nachgeforderten Unterlagen nicht fristgerecht eingehen.

- 6 - 3.1. Gemäss dem Formular für die Anmeldung zum Bezug der Prämienverbilligung für das Jahr 2019 mussten der Anmeldung u.a. folgende Unterlagen zwingend beigelegt werden: Kopien der fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligungen, Versicherungspolice 2019 der obligatorischen Krankenversicherung nach KVG sowie sämtliche Belege zum Einkommen. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer ihrer Anmeldung zum Bezug der Prämienverbilligung für das Jahr 2019 nicht sämtliche erforderlichen Unterlagen beigelegt haben. Dementsprechend wurden sie mit Schreiben vom 16. April 2020 dazu aufgefordert, folgende Dokumente nachzureichen: • "Kopie der Krankenkassen-Police gültig ab 1. Januar 2019 von Ihnen, Ihrer Ehefrau und Ihrer Tochter C._____. Daraus muss die Deckung der obligatorischen Krankenversicherung nach KVG ersichtlich sein. Die Kopien der Versicherungspolicen gültig ab 1. Januar 2020 und 1. August 2019 reichen für eine Anspruchsprüfung nicht aus. • Alle Belege über Einkünfte wie Lohnabrechnungen, Arbeitslosenentschädigungen, Kranken- oder Unfall-Taggelder, Alimente In- und Ausland, usw., von Januar bis Dezember 2019 von Ihnen und Ihrer Ehefrau. Daraus müssen z.B. der Bruttolohn, allfällige Zulagen, die vollständige Adresse des Arbeitsgebers sowie seine Unterschrift ersichtlich sein. Haben Sie mehrere Arbeitgeber, so benötigen wir die vollständigen Abrechnungen pro Arbeitgeber." 3.2. Im Nachgang zu diesem Schreiben liessen die Beschwerdeführer der AHV- Ausgleichskasse per E-Mail verschiedene Dokumente zukommen, woraufhin die AHV-Ausgleichskasse den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 28. April 2020 folgendes mitteilte: "Heute wenden wir uns mit einer wichtigen Erinnerung an Sie. Auf unser Schreiben vom 16. April 2020 haben wir Unterlagen erhalten, die für uns nicht lesbar sind. Diese reichen für eine Anspruchsprüfung nicht aus. Wir stellen Ihnen nochmals eine Kopie zu und bitten Sie, die Unterlagen und Angaben in den nächsten Tagen einzureichen." In ihrer Beschwerde halten die Beschwerdeführer fest, sie hätten leider nicht bemerkt, dass die per E-Mail geschickten Unterlagen nicht lesbar gewesen seien. Vorliegend kann offenbleiben, ob die per E-Mail geschickten Unterlagen tatsächlich nicht lesbar waren. Dadurch, dass die AHV-Aus-

- 7 gleichskasse die per E-Mail eingereichten Unterlagen als nicht lesbar erachtete, wurde den Beschwerdeführern der Rechtsweg nicht in unzulässiger Weise versperrt. So wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, die Unterlagen und Angaben in den nächsten Tagen (nochmals) einzureichen. 3.3. Anfang Mai liessen die Beschwerdeführer der AHV-Ausgleichskasse die Krankenkassen-Policen 2019 zukommen. Mit Einschreiben vom 8. Mai 2020 (zugestellt am 12. Mai 2020) teilte die AHV-Ausgleichskasse den Beschwerdeführern folgendes mit: "Auf unsere Schreiben vom 16. April 2020 und 28. April 2020 haben wir bis heute nicht alle eingeforderten Unterlagen erhalten. Folgende Belege fehlen noch für die Weiterbearbeitung: Alle Belege über Einkünfte von Ihnen und Ihrer Ehefrau für das ganze Jahr 2019. Wir bitten Sie, uns gut lesbare Kopien zuzustellen – Fotografien sind für die Prüfung der Prämienverbilligung nicht ausreichend." Im Übrigen wurden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Ansprüche auf individuelle Prämienverbilligung verwirkten, wenn die verlangten Dokumente nicht bis 28. Mai 2020 eingereicht würden. 3.3.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sie auf die wiederholte Aufforderung hin alle Unterlagen in den Briefkasten (der SVA) geworfen hätten, da der Schalter schon zu gewesen sei. Einen Begleitbrief hätten sie nicht gemacht. Sie seien den Umgang mit Dokumenten nicht so gewohnt. Weiter bringen sie vor, dass Frau D._____ von der SVA am Telefon gesagt habe, sie sollten die Unterlagen in den Briefkasten werfen. Der Grund dafür sei der Lockdown gewesen. Sie hätten die Unterlagen nicht persönlich abgeben können, was sie gerne getan hätten. Sie könnten nur immer wieder sagen, dass sie alle Unterlagen in den Briefkasten der SVA geworfen hätten. Wenn es nicht so wäre, könnten sie dies ja nicht sagen.

- 8 - 3.3.2. Demgegenüber macht die AHV-Ausgleichskasse geltend, dass sich aus den vorliegenden Akten nicht ergebe, dass die Beschwerdeführer die nachgeforderten Unterlagen spätestens am 28. Mai 2020 in den Briefkasten der SVA geworfen hätten; sie habe diese angeblich in den Briefkasten geworfenen Unterlagen nie erhalten. Insofern sei tatbestandlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer die nachgeforderten Unterlagen entgegen ihrer Darstellung nicht in den Briefkasten der SVA geworfen hätten. Dies gelte umso mehr, als dass die Beschwerdeführer in der Einsprache vom 15. Juni 2020 den nun in der Beschwerde neu geltend gemachten Einwurf der Unterlagen in den Briefkasten der SVA noch nicht vorgebracht hätten. Weiter hält die AHV-Ausgleichskasse fest, dass in Bezug auf das erwähnte Telefongespräch mit Frau D._____, welche notabene nicht im IPV-Team, sondern im Team Familienzulagen und Corona-Erwerbsersatzentschädigung arbeite, lediglich anzufügen bleibe, dass dieses Telefongespräch mit dem von den Beschwerdeführern geltend gemachten Inhalt möglicherweise stattgefunden habe. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführer die mit Schreiben vom 8. Mai 2020 nachgeforderten Unterlagen (Belege über die Einkünfte im Jahr 2019) tatsächlich fristgerecht (d.h. spätestens am 28. Mai 2020) in den Briefkasten der SVA geworfen hätten. 3.3.3. Gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Die unmittelbare Einreichung beim Versicherungsträger muss dabei nicht zwingend während der Bürozeiten erfolgen. Danach besteht nämlich immerhin noch die Möglichkeit, die Rechtsschrift in den Briefkasten des Versicherungsträgers einzuwerfen (KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 39 Rz. 9). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer

- 9 - Parteihandlung im Verfahren trifft grundsätzlich die Partei, welche die betreffende Handlung vorzunehmen hat. Dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist in den Briefkasten des Versicherungsträgers eingeworfen hat. Er kann den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen, wonach die Eingabe vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in den Briefkasten gelegt worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_458/2015 vom 16. November 2015 E.2.1 m.w.H.). Vorliegend vermögen die Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass sie die nachgeforderten Unterlagen (rechtzeitig, d.h. bis spätestens am 28. Mai 2020) in den Briefkasten der SVA eingeworfen haben. Selbst wenn sie die telefonische Auskunft erhalten hätten, dass sie die nachgeforderten Unterlagen in den Briefkasten der SVA einwerfen sollen, wäre damit das (rechtzeitige) Einwerfen der nachgeforderten Unterlagen in den Briefkasten der SVA nicht bewiesen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer in ihrer Einsprache vom 15. Juni 2020 das Einwerfen der nachgeforderten Unterlagen in den Briefkasten der SVA nicht vorgebracht hatten. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer die nachgeforderten Unterlagen nicht (fristgerecht) in den Briefkasten der SVA eingeworfen haben. Da darüber hinaus nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführer unverschuldeterweise davon abgehalten worden wären, binnen Frist zu handeln, ist der Anspruch auf Prämienverbilligung – wie von der AHV-Ausgleichskasse in ihrem Schreiben vom 8. Mai 2020 angedroht – gestützt auf Art. 10 lit. c KPVG verwirkt. 4. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020 somit als rechtens. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

- 10 - 5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden AHV-Ausgleichskasse steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

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