VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 71 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Fässler als Aktuar ad hoc URTEIL vom 16. Juli 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch B._____ AG, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge
- 2 - 1. Die A._____ AG mit Sitz in X._____ betreibt ein Geschäft der Heizungsund Sanitärbranche. 2. Mit Datum vom 21. Januar 2020 fakturierte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse) die Schlussrechnung für Lohnbeiträge für das Beitragsjahr 2019. Aufgrund der am 21. Januar 2020 elektronisch eingereichten Lohndeklaration 2019 wurden die definitiven Beiträge für die AHV/IV/EO, ALV, FAK sowie die Verwaltungskostenbeiträge für die A._____ AG berechnet. Diesen Beiträgen wurden die Akonto-Beitragszahlungen sowie Gutschriften für Familienzulagen und eine Rückverteilung für CO2-Abgaben gegenübergestellt. Daraus resultierte schlussendlich eine Forderung der AHV-Ausgleichskasse gegenüber der A._____ AG von Fr. 209'434.30, zahlbar bis spätestens 20. Februar 2020. 3. Der Zahlungseingang bei der AHV-Ausgleichskasse erfolgte mit Valuta 21. Februar 2020, was eine Zahlungsverzugszins-Verfügung über Fr. 872.65 auslöste. 4. Gegen diese Verfügung erhob die A._____ AG, vertreten durch die B._____ AG am 28. Februar 2020 Einsprache. Die A._____ AG verlangte eine erneute Prüfung und Aufhebung der Zahlungsverzugszins-Verfügung vom 21. Februar 2020. Begründend führte sie an, dass sie die Schlussabrechnung der Lohnbeiträge 2019 am 25. Januar 2020 erhalten habe. Gemäss Belastungsanzeige der Bank sei das Zahlungsziel am 20. Februar 2020 auch eingehalten worden, weshalb das Rechtsbegehren gutzuheissen sei. 5. Mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2020 lehnte die AHV-Ausgleichskasse die Einsprache ab. Massgebend sei nicht das Datum der Zustellung an den Adressaten bzw. des Eintreffens bei diesem, sondern das Datum
- 3 der Ausstellung der Rechnung. Der Eingang der Zahlung auf dem Konto der AHV-Ausgleichskasse sei erst am 21. Februar 2020 erfolgt. Die mit Verfügung vom 21. Februar 2020 berechneten Zahlungsverzugszinsen seien deshalb korrekt und geschuldet. 6. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 26. Mai 2020 erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), wiederum vertreten durch die B._____ AG, am 9. Juni 2020 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte die Aufhebung der Verzugszinsverfügung und die Korrektur derselben zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Sie machte geltend, dass die Zahlung von der Graubündner Kantonalbank (nachfolgend: GKB) am 20. Februar 2020 ausgeführt worden sei. Gemäss Auskunft der GKB müsse das Geld am gleichen Tag auf dem Konto der SVA eingetroffen sein. Wenn dies nicht der Fall gewesen sei, würde es sich um einen Fehler des Finanzinstitutes der SVA Graubünden handeln. 7. In der Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2020 beantragte die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe seit der Rechnungsstellung durch die Beschwerdegegnerin 30 Tage Zeit gehabt, die auszugleichenden Lohnbeiträge des Jahres 2019 entsprechend der Schlussrechnung zu leisten. Das Geld sei am 20. Februar 2020 noch nicht auf dem Konto der Beschwerdegegnerin verfügbar gewesen. Es sei erst am 21. Februar 2020 auf das Konto der Beschwerdegegnerin gutgeschrieben worden. Die Zahlung sei somit einen Tag zu spät erfolgt, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht Verzugszinsen erhoben habe. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- 4 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 61 lit. f 1. Satz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Die Beschwerdeführerin liess sich bereits im Einspracheverfahren durch die B._____ AG vertreten. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht liegt zudem eine gültige Vollmacht vor (vgl. beschwerdeführerische Akten). C._____, welcher die Beschwerde unterschrieb, ist gemäss Handelsregister für die B._____ AG einzelzeichnungsberechtigt. Die Vertretung ist nicht zu beanstanden. 1.2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2020. Solche Entscheide können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als zuständigem Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] i.V.m. Art. 57 ATSG und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege für den Kanton Graubünden [VRG; BR 370.100]). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde folglich zuständig. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheides ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf. Sie ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 ATSG). 1.3. Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert vorlie-
- 5 gend Fr. 872.65 beträgt und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Zahlung der Schlussrechnung für Lohnbeiträge für das Beitragsjahr 2019 rechtzeitig getätigt hat. 2.1. Gemäss Art. 36 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) gilt, dass die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vornimmt. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. c AHVV haben Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinsenlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Die Beiträge gelten mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als bezahlt (Art. 42 Abs. 1 AHVV). Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Zahlung der Schlussabrechnung der Lohnbeiträge 2019 durch die Beschwerdeführerin gemäss Belastungsanzeige der Graubündner Kantonalbank am 20. Februar 2020 ausgeführt wurde (vgl. beschwerdeführerische Akten). Gemäss GKB handle es sich um einen Fehler des Finanzinstitutes der Beschwerdegegnerin, wenn
- 6 das Geld nicht am gleichen Tag auf dem Konto der Beschwerdegegnerin eingetroffen sei. 2.3. Die Beschwerdegegnerin macht hingegen geltend, dass die Zahlung der Beschwerdeführerin erst am 21. Februar 2020 auf dem Konto der Beschwerdegegnerin gutgeschrieben wurde (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 13). Die Zahlung der Beschwerdeführerin sei somit einen Tag zu spät erfolgt, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht Verzugszinsen erhoben habe. 2.4. Vorliegend wurde die Überweisung für die Lohnbeiträge gemäss Schlussabrechnung 2019 von Fr. 209'434.30 am 20. Februar 2020 durch die Beschwerdeführerin getätigt. Gemäss Auszug aus dem Verarbeitungsprotokoll vom 26. Mai 2020 (vgl. Bg-act. 7) wurde der Beschwerdegegnerin der Betrag jedoch erst am 21. Februar 2020 gutgeschrieben. Die Gutschriftsbestätigung der PostFinance AG vom 25. Juni 2020 (vgl. Bg-act. 13) bestätigt dies. Entscheidend für die Erhebung von Verzugszinsen ist nicht das Zahlungsdatum, sondern der Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse (vgl. Art. 42 Abs. 1 AHVV). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt das Verzögerungs- und Verlustrisiko, welches in der Zeitspanne zwischen Zahlungsauftrag und Erfüllung besteht, beim Schuldner, der bargeldlosen Zahlungsverkehr verwendet (vgl. BGE 124 III 112 E.2a, 119 II 232 E.2). Die Beachtung von Art. 42 Abs. 1 AHVV bedeutet, dass der Beschwerdeführerin unter Einberechnung der Zeit für die Abwicklung der Zahlungen durch die Banken oder Post effektiv weniger als 30 Tage zur Verfügung standen. Zwar erfolgte die Buchung gemäss Bestätigung der PostFinance AG unbestrittenermassen am 20. Februar 2020, womit an jenem Tag aber lediglich der Zahlungsvorgang eingetragen und bearbeitet wurde. Die Zahlung der Beschwerdeführerin wurde jedoch erst am 21. Februar 2020 gutgeschrieben und ist damit in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen einen Tag zu spät erfolgt.
- 7 - 3. Im Folgenden ist noch zu prüfen, ob die Verzugszinsen rechtmässig berechnet wurden. Mit Verzugszinsverfügung vom 21. Februar 2020 wurden die hier strittigen Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 872.65 erhoben. Dieser Betrag ergibt sich durch die Anwendung eines Zinssatzes von 5 % auf die Schlussabrechnung der Lohnbeiträge 2019 von Fr. 209'434.30 bei einer Dauer von 30 Tagen vom 22. Januar 2020 (Tag nach der Rechnungsstellung) bis zum 21. Februar 2020 (Datum der vollständigen Bezahlung der Beiträge). Die Ermittlung der Verzugszinsen (Fr. 209'434.30 x 5 : 100 : 360 x 30 = Fr. 872.65) erfolgte daher korrekt und gesetzeskonform und ist somit nicht zu beanstanden, was im Übrigen auch die Beschwerdeführerin selbst nicht vorbrachte. 4. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Mai 2020 erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen − ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung − kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung]
- 8 - 4. [Mitteilungen]