Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 09.06.2020 S 2020 29

June 9, 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,979 words·~20 min·4

Summary

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 29 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis, Audétat Aktuar Gross URTEIL vom 9. Juni 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Thomas Wehrlin, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____, damals wohnhaft in O.1._____, erlitt während seines Maschinenbauingenieur-Studiums an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) bei einem schweren Badeunfall am D.1._____ eine komplette Tetraplegie (AIS A sub C3). Seither ist er auf einen Elektrorollstuhl angewiesen und in seinen Arm-, Hand- und Fingerfunktionen eingeschränkt. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) kam in der Folge für verschiedene Leistungen auf: So leistete sie u.a. Kostengutsprachen für ein Umweltkontrollgerät, ein Greifsystem und bauliche Anpassungen der Wohnung, übernahm die Mehrkosten für die Weiterführung des Studiums sowie jene für ein Praktikum und richtete eine ganze Invalidenrente aus. Nach dem Austritt aus dem Zentrum für Paraplegie der Universitätsklinik X._____ zog A._____ nach O.2._____, wo auch seine Eltern und sein Bruder lebten, und nahm das Studium an der Fachhochschule in O.3._____ in reduziertem Pensum und mit Assistenz wieder auf (vgl. Berufsfindungsbericht vom 20. Mai 2015). Den Weg legte er dabei mit dem Zug zurück (vgl. Case Report Thurgau vom 25. November 2015 sowie Verlaufsprotokolle vom 9. November und 21. Dezember 2015). Im Sommer 2017 schloss A._____ das Bachelorstudium in Maschinentechnik mit Vertiefung in Material- und Verfahrenstechnik erfolgreich ab. Anfang 2019 trat er ein sechsmonatiges Praktikum bei der Maschinenfabrik B._____ AG in O.3._____ an. 2. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 stellte A._____ einen Antrag auf Übernahme der Kosten für einen Fahrzeugumbau gemäss der Offerte der Y.____ AG, welche sich auf insgesamt Fr. 154'901.65 belief und u.a. eine Center Van-Umrüstung des VW Bus T6 TDi Automatik, eine Joysteer- Lenkung, einen Kassettenlifter mit seitlicher Auffahrmöglichkeit, eine Funkfernbedienung, eine Rollstuhlarretierung sowie eine Oberkörperstabilisation umfasste. Daraufhin holte die IV-Stelle eine fachtechnische Beurteilung bei der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) ein. In ihrem Bericht

- 3 vom 10. Oktober 2019 empfahl die SAHB eine Kostengutsprache in der Höhe von total Fr. 153'770.80 (basierend auf der Offerte der Y.____ AG abzüglich der Kosten für eine Standheizung im Betrag von Fr. 1'050.--), sofern die IV-Stelle zum Schluss gelange, dass der geplante Fahrzeugumbau unter Berücksichtigung der konkreten Umstände noch als einfach und zweckmässig bezeichnet werden könne. Für den Fall, dass A._____ ein neues Fahrzeug anschaffen sollte, empfahl die SAHB, zusätzlich einen Kostenbeitrag in der Höhe von Fr. 1'300.-- für ein Automatikgetriebe zu leisten. 3. Des Weiteren holte die IV-Stelle eine Stellungnahme beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ein, die am 7. November 2019 erfolgte. Darin verneinte das BSV die Verhältnismässigkeit einer Kostenübernahme von mehr als Fr. 150'000.-- für den vorgesehenen Fahrzeugumbau, zumal der Versicherte nicht erwerbstätig sei und auch nicht klar sei, ob und in welchem Ausmass er jemals erwerbstätig sein werde. Es sei deshalb auch nicht möglich, eine Kostengegenüberstellung (Taxikosten zum Arbeitsplatz versus Umbaukosten unter Berücksichtigung der noch verbleibenden Resterwerbsdauer) vorzunehmen. Eine Fahrzeugbenutzung für Arztbesuche und private Fahrten (Handball, Einkaufen etc.) rechtfertige eine in diesem Masse erhöhte finanzielle Inanspruchnahme der Versicherung nicht. 4. Mit Vorbescheid vom 12. November 2019 stellte die IV-Stelle A._____ mangels Verhältnismässigkeit die Abweisung des Kostengutsprachegesuchs für einen Fahrzeugumbau in Aussicht und stützte sich dabei auf die Begründung des BSV ab. Dagegen liess A._____ am 12. Dezember 2019 Einwand erheben und die Übernahme der Kosten von insgesamt Fr. 154'901.65 für den Fahrzeugumbau beantragen. Am 31. Januar 2020 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, bei der gebotenen gesamtheitlichen

- 4 - Betrachtung der Angemessenheit der Vorkehr, in deren Rahmen insbesondere den sachlichen, wirtschaftlich-finanziellen und persönlichen Teilaspekten Rechnung zu tragen sei, bestehe kein Anspruch auf Übernahme der Kosten von Fr. 154'901.65 für invaliditätsbedingte Abänderungen am Motorfahrzeug. 5. In der dagegen am 6. März 2020 erhobenen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) neben der Aufhebung der Verfügung vom 31. Januar 2020, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten von gesamthaft Fr. 153'770.80 für invaliditätsbedingte Abänderungen am Motorfahrzeug zu übernehmen und einen Kostenbeitrag in der Höhe von Fr. 1'300.-für die Anschaffung eines Automatikgetriebes auszurichten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der fachtechnischen Beurteilung der SAHB sei zu entnehmen, dass der offerierte Fahrzeugumbau invaliditätsbedingt notwendig sei und es keine einfachere oder günstigere Alternative gebe. Der Umbau hätte für den Beschwerdeführer einen besonders hohen Nutzen, da es ihm dadurch ermöglicht würde, das Auto vollkommen selbstständig zu benutzen sowie externe Termine, wie Arztbesuche, Therapien, Einkäufe usw. künftig selbstständig wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer gewönne ein grosses Stück an Autonomie zurück, was eine erhebliche Steigerung seiner Lebensqualität bedeutete und den Eingliederungszielen entspräche. Hinzu komme, dass er mit einem umgebauten Fahrzeug auch den Arbeitsweg selbstständig zurücklegen könnte. Denn seit dem 1. März 2020 sei er als Ingenieur bei der C._____ GmbH fest angestellt und erziele dabei ein für einen Tetraplegiker ausserordentlich hohes Einkommen. Die IV-Stelle täte gut daran, diese beispielhafte Reintegration ins Berufsleben durch die Finanzierung des Autoumbaus zu unterstützen. Der Umbau sei für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit notwendig, denn der Arbeitsort befinde sich an der D._____-strasse in O.4._____. Müsse der Beschwerdeführer

- 5 seinen Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr zurücklegen, dauere dies über eine Stunde und er müsse zwei Mal umsteigen. Zudem sei er am Bahnhof auf Hilfeleistung angewiesen. Regne es, müsse er sich von Zuhause zum Bahnhof von O.2._____ fahren lassen, da er sich auf dem Rollstuhl nur ungenügend vor Regen schützen könne und bei Nässe die Gefahr von Hautläsionen bestünde, die nur schlecht verheilten. Bisher würden die Eltern den Beschwerdeführer bei Regen von zu Hause zum Bahnhof von O.2._____ fahren. Dabei handle es sich aber nur um eine Übergangslösung; mittelfristig müsste er einen Behindertentransport organisieren, dessen Kosten von der IV-Stelle zu tragen wären. Demgegenüber würde der Arbeitsweg mit dem Auto lediglich knapp 40 Minuten dauern und er könnte ihn – unabhängig vom Wetter – völlig autonom und ohne Hilfe Dritter bzw. ohne Kosten für einen Behindertentransport zurücklegen. Der Zeitgewinn von ca. einer Stunde pro Tag fiele für ihn besonders ins Gewicht, weil er für die alltäglichen Lebensverrichtungen, die Pflege und die Erholung ausreichend Zeit benötige und so auch einer Dekompensation vorbeugen könnte. Da der beantragte Fahrzeugumbau in gesteigertem Masse, d.h. sowohl in sozialer als auch in beruflicher Hinsicht, seine Eingliederung fördern würde, rechtfertige sich ein Abweichen von der Preislimite von Fr. 25'000.-gemäss Rz. 2098 KHMI. Denn durch ein Festhalten daran würde ihm ein Hilfsmittel vorenthalten, dass sich aufgrund seiner besonderen Eingliederungsbedürfnisse als notwendig erwiese. Würde ihm ausserdem lediglich ein Betrag von Fr. 25'000.-- an den Autoumbau zugesprochen, beschränkte dies seinen sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch, denn er müsste damit rund Fr. 125'000.-- selber tragen, was für ihn nicht finanzierbar sei. Da er zudem als 33-Jähriger noch eine lange Aktivitätsdauer vor sich habe, es sich um eine einmalige Investition handle und dadurch andere Kosten (namentlich für den Behindertentransport) eingespart werden könnten, erwiesen sich die Kosten für den Autoumbau als verhältnismässig.

- 6 - 6. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in der Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2020 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2020 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat und Direktbetroffener der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. 1.2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für invaliditätsbedingte Abänderungen am Motorfahrzeug in der Höhe von über Fr. 150'000.-- zu Recht verneint hat. 2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG haben invalide (oder von einer Invalidität bedrohte) Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

- 7 diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Zu den Eingliederungsmassnahmen zählt dabei u.a. auch die Abgabe von Hilfsmitteln zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung (vgl. dazu Art. 8 Abs. 3 lit. d, Art. 8a Abs. 2 lit. c sowie Art. 21 Abs. 3 IVG). Nach Art. 21 Abs. 1 IVG haben Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste namentlich Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung haben Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstvorsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf Hilfsmittel. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen. Die betreffende Liste befindet sich im Anhang der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51). Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht ein Anspruch auf die notwendigen Hilfsmittel zur Fortbewegung, soziale Kontaktaufnahme und Selbstbetreuung. Dieser erstreckt sich u.a. auch auf die invaliditätsbedingten Anpassungen (Art. 2 Abs. 3 HVI). Es besteht allerdings einzig Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 2 Abs. 4 HVI). 2.2. Auch im Bereich der Hilfsmittel ist die Invalidenversicherung somit keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdeckt. Das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend

- 8 ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht, wobei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind (Art. 8 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 3 IVG; BGE 141 V 30 E. 3.2.1; 135 I 161 E. 5.1; 134 I 105 E. 3). Dieses Erfordernis der Einfachheit und Zweckmässigkeit des Hilfsmittels ist auch für den Umfang des Anspruchs auf Abänderungen an Motorfahrzeugen massgebend (BGE 131 V 167 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 9C_308/2014 vom 19. Mai 2015 E.4.3; 9C_314/2014 vom 7. November 2014 E.3.2 mit Hinweisen). Für den Umfang des Anspruchs auf Abänderungen an Motorfahrzeugen ist entscheidend, ob die behinderungsbedingt notwendige Anpassung im Vordergrund steht, ob die Vorkehr zur Erreichung eines in Art. 21 Abs. 1 oder 2 IVG umschriebenen Zwecks während längerer Zeit notwendig ist und ob die Erfordernisse der Einfachheit und Zweckmässigkeit des Hilfsmittels gegeben sind. Nach Ziffer 10 HVI-Anhang haben Versicherte, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind, Anspruch auf Motor- und Invalidenfahrzeuge. Ziffer 10.05 HVI-Anhang, der invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen erwähnt, enthält keinen Stern (*). Wie die Beschwerdegegnerin somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt, was der Beschwerdeführer zu übersehen scheint, ist eine erwerbliche Ausrichtung daher für einen diesbezüglichen Anspruch nicht vorausgesetzt, sondern es genügt, dass eine Abänderung für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder die Selbstsorge (sog. Sozialrehabilitation) notwendig ist (Art. 21 Abs. 2 IVG, Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI; SVR 2017 IV Nr. 15 S. 36, 8C_256/2016 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_220/2018 vom 18. April 2019 E.2.2; 9C_308/2014 vom 19. Mai 2015 E.4.2 und 9C_314/2014 vom 7. November 2014 E.3.2).

- 9 - 2.3. Im Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; gültig ab 1. Januar 2013; Stand: 1. Januar 2020) ist vorgesehen, dass bei Abänderungskosten an Motorfahrzeugen von mehr als Fr. 25'000.-- in der Regel nicht mehr von einer einfachen und zweckmässigen Versorgung ausgegangen werden kann (Rz. 2098). Indes kann die Invalidenversicherung einen Kostenbeitrag für ein Automatikgetriebe bei Neuwagen von max. Fr. 1'300.-- leisten, wenn dies vom zuständigen Strassenverkehrsamt vorgeschrieben ist (Rz. 2099). 2.4. Zwar bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass sich das Kreisschreiben als Verwaltungsweisung an die Vollzugsorgane richtet und für die Gerichte nicht verbindlich ist. Rechtsprechungsgemäss berücksichtigen diese es aber bei ihrer Entscheidung, sofern es eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 V 195 E.4.2; 141 V 365 E.2.4; 138 V 50 E. 4.1; 133 V 346 E. 5.4.2 mit Hinweisen). Dabei ist hier zu beachten, dass das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit des in Rz. 10.05.4 KHMI festgelegten Betrags explizit bejaht hat (BGE 131 V 167 E.4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2014 vom 19. Mai 2015 E.4.4). 2.5. Die konkrete Anwendung des Gesetzes setzt somit voraus, dass man sich – zumindest dem Grundsatz nach – an die in der Wegleitung festgelegten Kostenlimiten hält. Dennoch kann es (ausnahmsweise) vorkommen, dass der Preis für ein Hilfsmittel zwar die gesetzte Limite übersteigt, die Voraussetzungen der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Massnahme

- 10 aber trotzdem erfüllt sind, etwa dort, wo das Hilfsmittel für eine spezielle Behinderung entwickelt worden ist (BGE 131 V 167 E.3). Dies war im BGE 123 V 18 zugrundeliegenden Sachverhalt der Fall, wo ein an einer erheblichen und langsam progredienten Muskelschwäche leidender Versicherter einen Rollstuhl mit einem besonderen Aufhängesystem (Fr. 16'835.- bei einer Kostenlimite von Fr. 13'000.-) benötigte, um die Auswirkung von Schlägen und Stössen zu mildern, die sich wegen des steifen Rumpfs des Versicherten direkt auf seinen Nacken übertragen hätten. Auch das Verwaltungsgericht erachtete eine geringfügige, die Preislimite von Fr. 25'000.-- nur um Fr. 4'376.55 überschreitende Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung für Anpassungen und Abänderungen an einem Neuwagen eines Versicherten mit einer inkompletten Tetraplegie noch als einfach und zweckmässig, zumal dadurch eine optimale Hilfsmittelversorgung gewährleistet und den konkreten Umständen (Wohnort in einem auf rund 1'200 m ü.M. gelegenen Dorf, schwere Behinderung, nicht einfache Lebensumstände) Rechnung getragen werden konnte (siehe Urteile des Verwaltungsgericht S 17 45 vom 31. Januar 2018 E.2d und S 19 49 vom 20. August 2019 E.2.2). 2.6. Diese Rechtsprechung fusst auf dem Grundgedanken, dass die Festsetzung eines fixen Preises als Höchstgrenze für ein Hilfsmittel im Ergebnis nicht dazu führen darf, dass einem Versicherten ein kostspieligeres Hilfsmittel vorenthalten wird, wenn dessen Ausführung der individuellen Behinderung angepasst wäre (BGE 123 V 18 E.4). Darauf beruft sich denn auch der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall. 2.7. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts gilt aber auch in solchen Ausnahmefällen, die einer besonderen Begründung bedürfen (vgl. BGE 131 V 167 E. 2.1 in fine; Urteil des Bundesgerichts 9C_220/2018 vom 18. April 2019 E.2.2), dass bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen den Kosten und dem Nutzen eines Hilfsmittels die Invalidenversicherung

- 11 nicht verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen (BGE 131 V 167 E.3 in fine; 107 V 87 E.2). In diesem Sinne hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 131 V 167 den Anspruch eines an einer kompletten Tetraplegie leidenden Versicherten auf Übernahme eines Fahrzeugumbaus verneint, der sich auf mehr als das Vierfache der Limite von Fr. 25'000.-- belief. Zum genau gleichen Ergebnis gelangte das Bundesgericht im Urteil 9C_308/2014 vom 19. Mai 2014, welchem Abänderungskosten für ein Fahrzeug einer an fortgeschrittener multipler Sklerose erkrankten Versicherten in der Höhe von fast dem Doppelten der Preislimite zugrunde lag, wofür indes keine spezielle Begründung angeführt worden war. 3.1. Im vorliegenden Fall belaufen sich die Kosten für die Abänderungen des Motorfahrzeugs der Marke VW, Modell T6 TDi, auf über das Sechsfache der Kostenlimite. Zwar ist zugunsten des Beschwerdeführers zu würdigen, dass die SAHB in ihrer fachtechnischen Beurteilung vom 10. Oktober 2019 anführte, der von der Firma Y._____ offerierte Fahrzeugumbau sei erforderlich, um dem Beschwerdeführer ein eigenständiges Führen eines Fahrzeugs zu erlauben, und die vorgesehenen Anpassungen (bis auf die Standheizung) seien auch krankheitsbedingt ausgewiesen. Indes überliess die SAHB die Beurteilung, ob der geplante Fahrzeugumbau unter den im Einzelfall gegebenen Umständen noch als einfach und zweckmässig bezeichnet werden könne, ausdrücklich der Beschwerdegegnerin und empfahl die Kostengutsprache für die Fahrzeuganpassung in der Höhe von Fr. 153'770.80 nur für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin diese Kriterien als erfüllt erachten würde. Die SAHB wies zwar des Weiteren darauf hin, dass die Firma Y._____ der einzige Anbieter in der Schweiz sei, der eine Anpassung der Lenkung auf Joysteersteuerung durchführen könne und es sich beim geplanten Fahrzeugumbau teilweise um sehr spezielle und komplexe Anpassungen handle, zu denen in ihrer Gesamtheit keine Vergleichswerte vorlägen. Abgesehen davon, dass

- 12 angesichts der vorgesehenen fundamentalen Modifizierungen des VW- Busses in struktureller, technischer und mechanischer Hinsicht (vgl. dazu die Angaben in der Offerte der Y._____ AG vom 4. Juni 2019; Akten der IV-Stelle [IV-act.] 226/1-5 [z.B. Anbringen Fz-Rampe für Nutzlast > 200 kg; Tiefersetzung des Fz zur Erhaltung des Gesichtsfelds; spezielle Fahrerkonsole; Verarrestierung Fahrer- und Beifahrersitz wegen Zentrifugalkräfte beim Fahren) sich ohnehin die Frage stellte, ob diese noch von dem in der HVI genannten Begriff der Abänderung von Motorfahrzeugen erfasst würde (vgl. BGE 131 V 167 E.4.1.3), müsste immer noch ein vernünftiges Kosten-Nutzen-Verhältnis ausgewiesen sein, selbst wenn hier von einem für eine spezielle Behinderung entwickelten Modell ausgegangen würde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auch wenn der Wunsch des Beschwerdeführers nach maximaler Unabhängigkeit verständlich ist, die Invalidenversicherung nicht für die bestmögliche Lösung aufzukommen hat, sondern nur für die Kosten von Hilfsmitteln in einfacher und zweckmässiger Ausführung (Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2014 vom 7. November 2014 E.6.2.2 mit Hinweisen). Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass der stark eingeschränkte Beschwerdeführer durch den Fahrzeugumbau an Autonomie gewönne und Termine, wie Arztbesuche oder Therapien, sowie seine ehrenamtliche Tätigkeit als Handballtrainer genauso selbstständig wahrnehmen könnte wie der Arbeitsweg zwischen O.2._____ und O.4._____, ohne dabei der Witterung ausgesetzt zu sein oder sich Fahren lassen bzw. umsteigen zu müssen. Angesichts der damit einhergehenden, auch vor dem Hintergrund der vorerwähnten Rechtsprechung, ausserordentlich hohen Abänderungskosten ist der Beschwerdegegnerin indes darin beizupflichten, dass Alternativen der Fortbewegung zu bedenken sind. So ist mit ihr davon auszugehen, dass es dem in der Stadt O.2._____ mit einer gut ausgebauten Infrastruktur wohnhaften Beschwerdeführer grundsätzlich möglich und zumutbar ist, den Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr zurückzulegen. Denn abgesehen davon, dass

- 13 er seinen Angaben in der Beschwerde zufolge auch aktuell zu diesem Zweck den Zug benutzt, geht aus den Akten hervor, dass er bereits während des Studiums – und danach wohl auch während des Praktikums – zwischen O.2._____ und O.3._____ hin und her pendelte (vgl. dazu IVact. 65/2, 68/3, 89/3, 89/5, 91/5 und 91/7). Ebenso wenig ist den entsprechenden Unterlagen zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Benützung des öffentlichen Verkehrs insbesondere aus medizinischen Gründen unzumutbar gewesen wäre (vgl. hierzu speziell Berufsfindungsbericht vom 20. Mai 2015 [IV-act. 68/1-3], welcher auch vom Leitenden Arzt für Paraplegie der Universitätsklinik X._____ mitunterzeichnet wurde und in welchem ausgeführt wird, dass der Versicherte geplant habe, den Weg zur Fachhochschule mit dem Zug zurückzulegen). Ferner lässt auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeitersparnis das Benützen des öffentlichen Verkehrs nicht als unangemessen erscheinen, wobei sich eine solche – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt – angesichts des grossen Verkehrsaufkommens rund um O.4._____ zumindest zum Teil relativieren lassen dürfte. Überdies erscheint es auch nicht als unverhältnismässig, bei Niederschlag als Alternative für den Weg von zu Hause bis zum Bahnhof auf die Möglichkeit zu verweisen, einen Behindertentransport zu organisieren, den Stadtbus zu benutzen (vgl. hierzu nachfolgende E.3.2) und – soweit vorhanden – auf die Hilfe Dritter, insbesondere der Eltern, zurückzugreifen bzw. sich mittels geeignetem Regenschutz gegen die Nässe zu schützen, wodurch der Gefahr von Hautläsionen vorgebeugt werden kann. Auch vermöchten die bei der Invalidenversicherung anfallenden Kosten für den Fahrdienst bei Weitem nicht gegen die Kosten für den anbegehrten Umbau des Motorfahrzeugs aufzukommen, insbesondere wenn man bedenkt, dass dessen Lebensdauer ebenfalls beschränkt ist.

- 14 - 3.2. In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass am Wohnort des Beschwerdeführers ein gutes Infrastrukturnetz bezüglich ÖV besteht und alle Busse der Stadt O.2._____ vollständig rollstuhlgängig – mit Rampe ausgerüstet – sind. Von Zuhause bis zur nächsten Bushaltestelle ist eine Distanz von 60 m zurückzulegen, von wo aus die Buslinie 1 direkt an den Bahnhof O.2._____ führt. Anschliessend müsste sich der Beschwerdeführer zum Zug begeben, welcher regelmässig auf Gleis 1 namentlich in Richtung O.4._____ Hauptbahnhof abfährt und somit ebenerdig und ohne Unterführung erreicht werden könnte. Am Hauptbahnhof O.4._____ angelangt, müsste der Beschwerdeführer zu den Tramhaltestellen am Bahnhofquai fahren, wo er mit den Niederflurtrams der O.4._____er Verkehrsbetriebe zu der Haltestelle D._____ gelangte. Von dort aus müsste er rund 140 m bis zum Arbeitsort zurücklegen. Die gesamte Reisezeit ab Wohnort beträgt rund 1 Stunde und 15 Minuten (vgl. Akten des Beschwerdeführers [Bf-act. 5]; sowie Online-Fahrplan der SBB, abrufbar unter www.sbb.ch, zuletzt besucht am 9. Juni 2020). Diese Distanzverhältnisse sind dem Beschwerdeführer genauso zumutbar wie der damit verbundene Zeitaufwand. Im Übrigen würde hinsichtlich der Kosten ein Behindertentransport durch den Verein für Behinderten-Busse O.2._____ Fr. 7.-- pro Fahrt kosten (vgl. Homepage des Vereins, abrufbar unter www.behindertenbusse.ch/einsatzzentrale/ fahrpreise, zuletzt besucht am 9. Juni 2020). Auch ein Generalabonnement der SBB für Erwachsene wäre kostenmässig (aktuell 1. Klasse Fr. 6'300.-- und 2. Klasse Fr. 3'860.--) deutlich günstiger als der veranschlagte Fahrzeugumbau. 3.3. Wenngleich die genannten Möglichkeiten einem Fahrzeugumbau hinsichtlich Mobilität und Unabhängigkeit nicht vollends gleichwertig sind, verleiht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit – wie bereits erwähnt – nur einen Anspruch auf die unter den konkreten Gegebenheiten angemessenen Massnahmen (BGE 135 I 161 E.5.1; 134 I 105 E.3).

- 15 - Obschon der Beschwerdeführer an einer schweren Behinderung leidet und seinen sozialen wie beruflichen Eingliederungsbemühungen Achtung gebietet, vermag bei der gebotenen Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls der Nutzen eines umgebauten Autos eine die behördliche Preislimite von Fr. 25'000.-- um mehr als das Sechsfache übersteigende Abgeltung nicht zu rechtfertigen. Eine abweichende Auffassung könnte angesichts der vorerwähnten Kasuistik auch unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung der Versicherten nicht geschützt werden (vgl. BGE 131 V 167 E.4.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2014 vom 7. November 2014 E. 6.2.2). Bei einem solchen Missverhältnis hat die Beschwerdegegnerin somit die Kosten für die Abänderung des Motorfahrzeugs in der Höhe von über Fr. 150'000.-- zu Recht verneint. Da der fachtechnische Bericht der SAHB zudem nahelegt, dass die Fahrzeuganpassungen nur in ihrer Gesamtheit dem Beschwerdeführer ermöglichten, eigenständig ein Fahrzeug zu führen, könnten auch im Sinne von Erforderlichkeitsüberlegungen nicht nur einzelne davon gewährt werden. Immerhin ist die Beschwerdegegnerin aber darauf zu behaften, dass sie dem Beschwerdeführer Fr. 25'000.-- im Rahmen der Austauschbefugnis zusprechen würde, sofern er die geplanten Abänderungen tatsächlich vornehmen liesse. Zu prüfen wären dabei gleichermassen, ob – wie im SAHB-Bericht empfohlen – bei einer Anschaffung eines Neuwagens durch den Beschwerdeführer zusätzlich die Kosten von Fr. 1'300.-- für das Automatikgetriebe von der Beschwerdegegnerin gewährt werden könnten. 3.4. Die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2020 ist demnach rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 6. März 2020 führt. 4.1. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Ver-

- 16 sicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens werden die auf Fr. 700.-- festgesetzten Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 4.2. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] [Mit Urteil 8C_479/2020 vom 22. Februar 2021 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.]

S 2020 29 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 09.06.2020 S 2020 29 — Swissrulings