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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.03.2020 S 2020 23

March 31, 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,436 words·~7 min·4

Summary

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 23 3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Pedretti und Hemmi als Aktuarin URTEIL vom 31. März 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache Sozialamt A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. B._____ wurde am Z.1._____ geboren. Mit Formular vom 20. September 2002 reichte ihre Mutter bei der IV-Stelle des Kantons X._____ eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für Versicherte vor dem 20. Altersjahr ein. Als Behinderung gab sie einen allgemeinen Entwicklungsrückstand an. Mit Verfügung vom 4. November 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons X._____ B._____ für die Dauer vom 12. September 2002 bis 31. Juli 2006 Sonderschulmassnahmen (heilpädagogische Früherziehung) zu. 2. Am 23. März 2007 meldete der Sozialpädagogische Dienst Graubünden B._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV- Stelle) unter Hinweis auf einen Bericht der Logopädin zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für Versicherte vor dem 20. Altersjahr an. Mit Mitteilung vom 3. April 2007 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Sprachheilbehandlung ab dem 8. Januar 2007 bis zum 7. Januar 2009. 3. Am 21. Januar 2015 beantragte die Vormundin von B._____ bei der IV- Stelle Massnahmen für die berufliche Eingliederung von Minderjährigen. Die IV-Stelle gewährte B._____ in der Folge Berufsberatung und erteilte ihr mit Mitteilung vom 31. Mai 2018 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin im Seniorenzentrum C._____ in Y._____ ab 1. August 2018 bis 31. Juli 2020. Infolge Schwangerschaft wurde das Arbeitsverhältnis mit B._____ in der Probezeit aufgelöst. 4. In der Folge konnte eine Anschlusslösung gefunden werden, weshalb die IV-Stelle B._____ mit Mitteilung vom 5. Dezember 2018 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zur Hauswirtschafts-praktikerin in der HPV Z._____ ab 1. Oktober 2018 bis 31. Juli 2020 erteilte.

- 3 - 5. Nach der Geburt ihrer Tochter am 13. Januar 2019 und dem darauffolgenden Mutterschaftsurlaub nahm B._____ ihre Ausbildung in der HPV Z._____ am 6. Mai 2019 wieder auf, weshalb ihr die IV-Stelle mit Mitteilung vom 28. Mai 2019 Kostengutsprache für die Fortsetzung der Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin erteilte. 6. Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 sprach die IV-Stelle B._____ für die Dauer der Eingliederungsmassnahme (6. Mai 2019 bis 31. Juli 2020) ein sogenanntes "kleines Taggeld" in der Höhe von Fr. 40.70 zu. Da bei der Berechnung des Taggeldansatzes das Kindergeld nicht berücksichtigt worden war, erhöhte die IV-Stelle das für die Dauer der übernommenen erstmaligen beruflichen Ausbildung zugesprochene "kleine Taggeld" mit Ersatzverfügung vom 13. Januar 2020 auf Fr. 49.70. 7. Gegen die Verfügung vom 13. Januar 2020 erhob das Sozialamt A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Februar 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die IV-Stelle habe bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigt, dass gemäss Art. 11a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ein Anspruch auf Entschädigung der Betreuungskosten bestehe. Derartige Betreuungskosten seien der IV- Stelle zwar bislang nicht bekannt gewesen, würden jedoch nun im Nachhinein geltend gemacht. Die Betreuungskosten umfassten die monatlichen Kitakosten in der Höhe von Fr. 505.25 sowie die Tagesfamilienkosten. 8. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2020 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Nichteintreten auf die Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass vorliegend einzig der Taggeldanspruch von B._____ Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilde. Ihr Anspruch auf eine Entschädigung für Betreuungskosten sei

- 4 hingegen vom Verfügungsgegenstand nicht mitumfasst und könne somit im Rechtsmittelverfahren auch nicht Streitgegenstand bilden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin in einem separaten Verfahren prüfen werde, ob B._____ Anspruch auf eine Entschädigung für Betreuungskosten habe. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2020 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Bei der vorliegenden Beschwerde vom 14. Februar 2020 handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens der erforderlichen Prozessvoraussetzungen offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weshalb das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2.1. Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E.2.1, 125 V 414 E.1a und 1b, je mit weiteren Hinweisen).

- 5 - 2.2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2020. Darin entschied die Beschwerdegegnerin einzig über die Frage, ob B._____ die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld der Invalidenversicherung erfüllt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 105). Der in der Beschwerde vorgebrachte Anspruch auf Entschädigung für Betreuungskosten war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Hinsichtlich dieses Anspruchs ist noch keine Verfügung ergangen, was denn auch die Beschwerdegegnerin bestätigt, indem sie in ihrer Vernehmlassung festhält, dass über den Anspruch von B._____ auf Entschädigung für Betreuungskosten in einem separaten Verfahren entschieden werde (vgl. Vernehmlassung vom 26. Februar 2020 S. 3). 3.1. Darüber hinaus ist vorliegend die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu verneinen. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein; verlangt wird, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 59 ATSG ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten. Nach der Rechtsprechung schliesst dies indessen nicht aus, dass sich auch eine Behörde zur Begründung ihrer Beschwerdebefugnis auf diese Bestimmung berufen kann, sofern sie mit der Beschwerdeführung nicht nur ein öffentliches Interesse an der richtigen Durchführung des Bundesrechts, sondern wie ein Privater ein bestimmtes, eigenes finanzielles Interesse verfolgt oder aber in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt ist. Bei der Bejahung der Beschwerdelegitimation von Drittbeschwerdeführern ist Zurückhaltung geboten. Erforder-

- 6 lich ist ein spezifisches Rechtsschutzinteresse, welches nur bejaht wird, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann. Das allgemeine Interesse an der richtigen Auslegung und Durchsetzung des Bundesrechts genügt nicht (vgl. BGE 133 V 188 E.4.3.1 ff. mit weiteren Hinweisen). 3.2. Vorliegend macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid vom 13. Januar 2020 Art. 11a IVG nicht berücksichtigt und damit Bundesrecht nicht korrekt angewandt habe. Nach der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt ein solch allgemeines Interesse an der richtigen Durchführung des Bundesrechts zur Bejahung der Beschwerdelegitimation nach Art. 59 ATSG nicht. 3.3. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass Sozialhilfebehörden nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie einen Versicherten unterstützen, generell zur Anfechtung leistungsablehnender Verfügungen der Sozialversicherungsträger berechtigt sind, auch wenn in allen diesen Fällen ein mittelbares finanzielles Interesse daran besteht, dass der Lebensunterhalt durch die Sozialversicherung und nicht durch die – subsidiäre – öffentliche Sozialhilfe sichergestellt ist. Die Legitimation zur Drittbeschwerde verlangt vielmehr auch hier eine unmittelbare und konkrete Betroffenheit oder qualifizierte Beziehungsnähe zur Streitsache (vgl. BGE 133 V 188 E.4.5 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 2 E.1.1 mit weiteren Hinweisen). 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde vom 14. Februar 2020 mangels Anfechtungsgegenstand und Verneinung der Beschwerdelegiti-

- 7 mation als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 5. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Angesichts des geringen Verfahrensaufwandes rechtfertigt es sich vorliegend, die Gerichtskosten auf den gesetzlichen Minimalbetrag von Fr. 200.--festzulegen, welche bei diesem Ausgang des Verfahrens von dem unterliegenden Beschwerdeführer zu übernehmen sind. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein aussergerichtlicher Parteikostenersatz zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten von Fr. 200.-- gehen zulasten des Sozialamts A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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