Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 06.10.2020 S 2020 19

October 6, 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·8,203 words·~41 min·5

Summary

IV-Rente - PVG 2021 Nr. 1 | Invalidenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 19 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis, Audétat, Racioppi und Meisser Aktuar Ott URTEIL vom 6. Oktober 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. A._____ (Jahrgang 1994), war zuletzt als Pflegehelferin im Alters- und Pflegeheim B._____ in C._____ in einem 80%-Pensum tätig. Am 30. Mai 2018 gebar sie eine Tochter. Bereits Ende Juli 2017 meldete sie sich infolge einer seit dem 14. November 2016 bestehenden Einschränkung in ihrer Arbeitsfähigkeit bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizinische Abklärungen, aus denen hervorging, dass A._____ seit November 2016 an Agoraphobie, dissoziativem Stupor sowie (verdachtsweise) an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) litt und einen Suizidversuch unternommen hatte. Es bestünden namentlich eine vordergründige Antriebsminderung, rasche Erschöpfbarkeit, verminderte Stressresistenz sowie zunehmende Konzentrationsschwierigkeiten und Aufmerksamkeitsstörungen in Belastungssituationen. A._____ begab sich zudem in stationäre Behandlung in eine Klinik. Im weiteren Verlauf trat in diagnostischer Hinsicht eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung hinzu. 2. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung. Dabei gab A._____ am 5. Dezember 2018 an, ohne Gesundheitsschaden zu maximal 60 % bzw. an drei Tagen in einer Kinderkrippe zu arbeiten, wobei die Erwerbstätigkeit ihres Partners aber vorgehe. Im Abklärungsbericht vom 12. Dezember 2018 wurde keine Einschränkungen im Haushalt festgestellt. 3. Im Mai 2019 erteilte die IV-Stelle den Psychiatrischen Diensten Graubünden (PDGR) den Auftrag, A._____ psychiatrisch zu begutachten, wobei die Exploration am 26. Juni 2019 stattfand. Im psychiatrischen Gutachten vom 13. August 2019 diagnostizierten Dr. med. D._____ und Dr. med. E._____ eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), was einer komplexen PTBS (ICD-11 6B41) entspreche, eine Zwangsstörung (vorwiegend Zwangsgedanken; ICD-10 F42.0) sowie eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) mit Auswirkungen auf die Arbeits-

- 3 fähigkeit. Die Gutachterinnen befanden, die bisherige Tätigkeit als Pflegerin sei A._____ aktuell nicht zumutbar (100%ige Arbeitsunfähigkeit in dieser Tätigkeit seit November 2016 und bis auf Weiteres). Nach Abklingen der Akutphase (der Panik- und Zwangsstörung) bzw. Stabilisierung der gesundheitlichen Situation könne ein Einstieg in einer adaptierten Tätigkeit (z.B. als Kleinkinderbetreuerin in einem Hort, zu welchem sie ihre Tochter mitnehmen könnte, mit einem verständnisvollen Arbeitgeber in einem kleinen Team mit wohlwollendem Arbeitsklima) mit ca. drei Stunden pro Tag (40%-Pensum) und einer schrittweisen Steigerung des Pensums um 10 % frühestens alle vier Wochen unter Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung anvisiert werden. Anlässlich der Untersuchung gab A._____ namentlich an, sie würde, wenn sie gesund wäre, nur einen Tag pro Woche arbeiten und sonst zu Hause die Tochter versorgen. 4. Dr. med. F._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) stellte in seiner Abschlussbeurteilung vom 28. August 2019 auf das psychiatrische Gutachten vom 13. August 2019 ab und erachtete A._____ sowohl in bisheriger wie auch adaptierter Tätigkeit seit dem 16. November 2016 als zu 100 % arbeitsunfähig. 5. Mit Vorbescheid vom 2. September 2019 stellte die IV-Stelle A._____ die Ausrichtung einer bis zum 31. Mai 2018 befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht. Dabei nahm sie an, dass A._____ ab der Geburt ihrer Tochter am 30. Mai 2018 nur noch zu 20 % ausserhause tätig wäre (und 80 % im Aufgabenbereich, worin sie nicht eingeschränkt sei), was trotz der fehlenden medizinischen Zumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit bei einem Invaliditätsgrad von 20 % ab dem 31. Mai 2018 zur Rentenaufhebung führe. Für die Zeit davor gewichtete die IV-Stelle den Anteil Erwerb/Haushalt mit 80 % zu 20 %, so dass sechs Monate nach Anmeldung (27. Juli 2017) ab dem 1. Januar 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % (…) ein Anspruch auf eine (befristete) ganze Invalidenrente resultierte.

- 4 - 6. Dagegen erhob A._____ am 26. November 2019 innert erstreckter Frist Einwand. Die IV-Stelle verfügte am 19. Dezember 2019 wie vorbeschieden und sprach ihr ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Mai 2018 eine befristete ganze Invalidenrente zu. Zum Einwand hielt sie im Wesentlichen fest, dass eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit im Umfang von 60 % bei guter Gesundheit nicht realisierbar sei und nicht dem Wunsch von A._____ entspreche. Vielmehr sei auf deren Aussage anlässlich der Begutachtung (vom 26. Juni 2019) abzustellen, wonach sie nur einen Tag pro Woche arbeiten und das Pensum erst erhöhen würde, wenn ihre Tochter zur Schule gehe. 7. Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 3. Februar 2020 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2019, ihr sei ab dem 1. Juni 2018 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht verlangte sie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und ersuchte um unentgeltliche Prozessführung. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die IV-Stelle habe die Leistungseinstellung per 1. Juni 2018 verfügt, ohne den Sachverhalt ausreichend abzuklären. Sie wäre aufgrund des geringen Einkommens ihres Lebenspartners und dessen instabilen Gesundheitszustands gezwungen, eine Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszuüben, um die finanzielle Existenz der Familie angemessen zu sichern. Während einer solchen Erwerbstätigkeit wären die Rahmenbedingungen für die Kinderbetreuung, insbesondere durch die beiden Grossmütter oder durch die Kinderkrippe, ausreichend gegeben. Gestützt auf ihre Angaben anlässlich der Haushaltsabklärung, wonach sie im Gesundheitsfall zu 60 % arbeiten würde, sei der Erwerbsbereich mit 60 % zu gewichten, was bei der aus medizinischer Sicht fehlenden Arbeitsfähigkeit in bisheriger und adaptierter Tätigkeit einen Gesamtinvaliditätsgrad von 60 % ab dem 1. Juni 2018

- 5 ergebe. Zudem stellte die Beschwerdeführerin die fehlende Einschränkung im Haushalt in Frage. 8. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde und verwies dabei insbesondere auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeführerin machte von der ihr ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit, eine Replik einzureichen, keinen Gebrauch. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2019 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 19. Dezember 2019. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1

- 6 - IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Vorliegend ist streitig, ob die Beschwerdeführerin über den 31. Mai 2018 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat bzw. ob die Aufhebung der ab dem 1. Januar 2018 zugesprochenen ganzen Invalidenrente (Invaliditätsgrad 80 %) auf den Zeitpunkt der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin rechtmässig ist. Zudem ist zwischen den Parteien die Gewichtung des Erwerbsbereichs (im Gesundheitsfall) sowie die Einschränkung im Haushaltsbereich streitig. Unbestritten sind hingegen die medizinischen Grundlagen und die damit verbundene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, wonach sie im Erwerbsbereich vollständig arbeitsunfähig ist. 3. Vorliegen geht es um eine erstmalige rückwirkende Festsetzung einer Invalidenrente. Der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2019 ist zu entnehmen, dass der Grund für die Befristung der ab dem 1. Januar 2018 zugesprochenen ganzen Invalidenrente per 31. Mai 2018 darin liegt, dass die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2018 eine Tochter gebar. Gestützt darauf geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt nur noch zu 20 % ausserhaus tätig wäre, was gestützt auf eine neue Invaliditätsgradbemessung zur Aufhebung der ab dem 1. Januar 2018 zugesprochenen ganzen Invalidenrente führt. 3.1. Im Sinne eines Grundsatzentscheides ist daher vorfrageweise zu klären, ob diese Vorgehensweise rechtens ist oder aber eine Aufhebung der Invalidenrente allein aus familiären Gründen (Geburt der Tochter am 30. Mai 2018) und den damit verbundenen erwerblichen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin aufgrund der Betreuungsaufgaben entfallen muss (vgl. dazu die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung: BGE 144 I 103, 144 I 21, 143 I 60 und 143 I 50 bzw. Urteil des Europäischen Ge-

- 7 richtshofes für Menschenrechte [EGMR] vom 2. Februar 2016 [Verfahren 7186/09; Di Trizio gegen Schweiz]). Aus diesem Grund wurde das vorliegende Urteil in Nachachtung von Art. 43 Abs. 2 lit. c VRG in Fünferbesetzung gefällt. 3.2. Bei einer erstmaligen rückwirkenden Festsetzung einer Invalidenrente ist den bereits eingetretenen Tatsachenänderungen, die zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung führen, Rechnung zu tragen. Auch solche rückwirkend (abgestuften und/oder befristeten) Rentenzusprachen unterliegen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Revisionsrecht gemäss Art. 17 ATSG (siehe BGE 145 V 209 E.5.3, 125 V 413 E.2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2019 vom 22. Januar 2020 E.2.2; MEYER/REICHMUTH, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 Rz. 11). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (siehe BGE 144 I 103 E.2.1, 130 V 343 E.3.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2020 vom 23. September 2020 E.2.1, 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E.2.1, nicht publ. in: BGE 143 V 77, aber in: SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152; MEYER/REICHMUTH, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], a.a.O., Art. 30- 31 Rz. 21 ff.). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung

- 8 eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (siehe BGE 144 I 103 E.2.1, 141 V 9 E.2.3 m.H.; MEYER/REICHMUTH, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], a.a.O., Art. 30-31 Rz. 51 ff.). 3.3. Dem Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016 (Verfahren 7186/09; Di Trizio gegen Schweiz) lag der Fall einer Versicherten zugrunde, welcher unter dem Status einer Vollerwerbstätigen ein Anspruch auf eine Invalidenrente zukam. Sie verlor diesen allein aufgrund des Umstandes, dass wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums ein Revisionsgrund vorlag und die Versicherte neu als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich qualifiziert wurde. Bei der folgenden, durch den Revisionsgrund des familiär bedingten Statuswechsels ermöglichten umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ohne Bindung an frühere Beurteilungen, kam neu für die Berechnung des Invaliditätsgrades nicht mehr die Berechnungsmethode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG), sondern diejenige der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) zur Anwendung. Der EGMR betrachtete es als Verletzung von Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101; [Diskriminierungsverbot]) i.V.m. Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), dass die sich aus dem Statuswechsel ergebende Änderung in den Grundlagen der Invaliditätsbemessung zur Aufhebung der Invalidenrente führte und sich damit zu Ungunsten der Versicherten auswirkte (vgl. BGE 144 I 28 E.4.2.1 und E.4.4, 143 V 77 E.3.2.1, 143 I 50 E.3.1 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2017 vom 20. Dezember 2017 E.4.2.2, nicht. publ. in: BGE 144 I 28). Daraufhin passte das Bundesgericht seine Rechtsprechung an. In BGE 143 I 50 E.4.1 und 4.2 sowie BGE 143 I 60 E.3.3.4 entschied es, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in der-

- 9 artigen Konstellationen, in welchen allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von vollerwerbstätig zu teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich sprächen, fortan auf die (alleine darauf beruhende) revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu verzichten sei (vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 31. Oktober 2016, aktualisiert per 26. Mai 2017 und aufgehoben per 1. Januar 2018 gemäss IV-Rundschreiben Nr. 372 des BSV vom 9. Januar 2018). Weiter entschied das Bundesgericht, dass auch diejenigen Fälle von den vorgenannten EMRK-Garantien als erfasst gelten, bei denen rein familiär bedingt (Reduktion des Betreuungsaufwandes) ein Wechsel von nicht erwerbstätig zu teilerwerbstätig vorgenommen werde (BGE 144 I 21 E.4.5). Hingegen wurde der Wechsel von teilerwerbstätig zu nicht erwerbstätig vom Bundesgericht namentlich mangels Erschwernissen hinsichtlich der Vereinbarkeit von Familienleben und Wahrnehmung beruflicher Interessen nicht als vom Schutzbereich von Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK erfasst beurteilt (BGE 144 I 28 E.4.6). Schliesslich hielt das Bundesgericht fest, dass auf eine revisionsweise Aufhebung bzw. Herabsetzung der Invalidenrente in den Fällen zu verzichten sei, in denen eine Di Trizio-ähnliche Ausgangslage vorliegt, d.h. wenn es um eine Rentenrevision oder eine erstmalige Rentenzusprache mit gleichzeitiger Abstufung oder Befristung der Rente gehe und wenn kumulativ ein familiär bedingter Grund (Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern) für die Reduktion der Arbeitszeit gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2017 vom 19. Dezember 2017 E.3.3.2 m.H.a. BGE 143 I 50 E.4.4, 143 V 77 E.3.2.2 und 144 I 21 E.4.2 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E.5.1 f. und 9C_525/2016 vom 15. März 2017 E.4.2.2; siehe zudem IV-Rundschreiben Nr. 355 des BSV vom 31. Oktober 2016, aktualisiert per 26. Mai 2017 und aufgehoben per 1. Januar 2018 gemäss IV-Rundschreiben Nr. 372 des BSV vom 9. Ja-

- 10 nuar 2018 sowie FLEISCHANDERL, Anwendung der sog. gemischten Invaliditätsbemessungsmethode nach dem Urteil des EGMR Nr. 7186/09 vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz, SZS/RSAS 62/2018, S. 513 f.). Eine unter die bundesgerichtliche Di Trizio-Rechtsprechung fallende Konstellation läge vorliegend also vor, zumal die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente im Rahmen einer erstmaligen Rentenzusprache (…) allein aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin (im Gesundheitsfalle) eine familiär bedingte Reduktion des Arbeitspensums vorgenommen hätte, befristet werden soll, wobei (…) die gemischte Methode für die Bemessung des Invaliditätsgrades zur Anwendung käme. 3.4. Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob die Pensumsreduktion aufgrund des mit der Geburt der Tochter am 30. Mai 2018 einhergehenden Betreuungsaufwands tatsächlich ein anerkannter Rückkommenstitel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt, so dass die mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 ab dem 1. Januar 2018 zugesprochene ganze Rente per 31. Mai 2018 gestützt darauf aufgehoben werden durfte. 3.5. Das streitberufene Gericht hatte bisher einzig zu vor Ende 2017, d.h. noch unter der alten Berechnungsmethode gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG, eingetretene Statuswechsel aus familiären Gründen Stellung zu beziehen. Mit Urteil vom 29. Januar 2020 im Verfahren S 18 107 entschied es, dass im Rahmen einer erstmaligen rückwirkenden Rentenzusprache die vor dem 1. Januar 2018 erfolgte Geburt eines Kindes mit entsprechenden Betreuungsaufgaben kein zu berücksichtigender Revisionsgrund darstellt und die Beschwerdegegnerin somit zu keiner Herabsetzung der für den vorherigen Zeitraum (als Vollerwerbstätige in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs) zugesprochenen ganzen Invalidenrente in Anwendung der (neuen, ab 1. Januar 2018 in Kraft stehenden) gemischten Methode auf eine Viertelsrente berechtigt ist (siehe Urteil des Verwal-

- 11 tungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 18 107 vom 29. Januar 2020 E.3.4 und 4; vgl. auch VGU S 19 63 vom 14. Juli 2020 E.4.3). 3.6. Im Nachgang zur vorstehend erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Di Trizio-Urteil (siehe vorstehende Erwägung 3.3) beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Dabei wurden insbesondere die Absätze 2 bis 4 in Art. 27bis IVV eingefügt, um ein die EGMR-Rechtsprechung berücksichtigendes Berechnungsmodell für die gemischte Methode betreffend teilerwerbstätige Versicherte (mit Aufgabenbereich) festzulegen (vgl. erläuternder Bericht des BSV zur Vernehmlassung der Änderung der Verordnung vom 7. Januar 1961 über die Invalidenversicherung, Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte [gemischte Methode], S. 4 ff. und 10 ff.). Nach dem revidierten Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrads von Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG und Art. 27 IVV betätigen, zwar wie bisher der entsprechend dem Status (Anteil Erwerbsbereich/Anteil Aufgabenbereich) gewichtete Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich addiert. Geändert wurde jedoch die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit vor der Gewichtung. Während bisher das Valideneinkommen lediglich in dem Umfang herangezogen wurde, in welchem die versicherte Person tatsächlich noch tätig wäre (also dem Anteil Erwerbsbereich; vgl. BGE 137 V 334 E.4.1, 131 V 51 E.5.1.1 und 125 V 146 E.2b), wird gemäss neuem Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet. Sodann wird die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV).

- 12 - Das BSV hielt gestützt darauf nunmehr im IV-Rundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar 2018 fest, zukünftig gelte der Wechsel des Status einer versicherten Person wieder als möglicher Revisionsgrund, weil mit dem neuen Berechnungsmodell Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich nun grundsätzlich nicht mehr schlechter gestellt würden. Während die neue Berechnungsmethode in der Lehre zum Teil begrüsst wird (vgl. z.B. konkret zur Wechselwirkung: LEUZINGER, Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte mit Aufgabenbereich, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2017, Zürich/St. Gallen 2017, S. 155 ff. S. 181 ff.), treten andere der Anwendbarkeit der (neuen) gemischten Methode auf nach dem 1. Januar 2018 erfolgte (anspruchsrelevante) Sachverhaltsänderungen im Sinne der Geburt eines Kindes und die einzig daraus folgende hypothetische Teilerwerbstätigkeit kritisch gegenüber (vgl. dazu RENKER, Die neue "gemischte Methode" der Invaliditätsbemessung, in: Jusletter vom 22. Januar 2018, S. 18 f.). Dabei wird bemängelt, dass auch die neue gemischte Methode tendenziell zu einer Schlechterstellung der versicherten Person führt, wenn es zu einem familiär bedingten Statuswechsel kommt. Auch der vorliegende Fall zeigt auf, dass die für den Gesundheitsfall angenommene tiefere Teilerwerbstätigkeit aus rein familiären Gründen zu einer Rentenaufhebung und somit zu einer Schlechterstellung führen kann. Ob dies jedoch generell so ist, so dass von einer EMRK-widrigen indirekten Diskriminierung ausgegangen werden müsste, kann mangels empirischer Studien bzw. einer genügend hohen Anzahl von Beispielfällen nicht abschliessend beurteilt werden. 3.7. Der EGMR scheint in seinem Di Trizio-Urteil aber nicht darauf geschlossen zu haben, dass jede Berechnungsmethode aufgrund eines familiär bedingten Statuswechsels von "voll- zu teilerwerbstätig", die zu einer Reduktion bzw. einer Aufhebung des Rentenanspruchs führen kann, eine EMRK-widrige Diskriminierung darstellt. Vielmehr wies er darauf hin, dass alternative

- 13 - Berechnungsmethoden ("d'une méthode plus favorable") denkbar seien, die die Wahl der Teilzeitarbeit von Frauen nach der Geburt eines Kindes besser berücksichtigten, und dass es somit möglich wäre, das Ziel der Geschlechtergleichstellung zu verfolgen, ohne das Ziel der Invaliditätsversicherung zu gefährden (siehe Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016 [Verfahren 7186/09; Di Trizio gegen Schweiz] § 100 f.; vgl. auch BGE 144 I 28 E.4.4 f.). Mit dem neuen Berechnungsmodell gemäss Art. 27bis Abs. 2 und 3 IVV (in Kraft seit 1. Januar 2018) wird der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich für Teil- wie auch Vollerwerbstätige gleich berechnet. Im Aufgabenbereich erfolgte bereits bisher keine Unterscheidung bei der Berechnung zwischen Teilerwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Damit fällt insbesondere die an der bisherigen gemischten Methode kritisierte doppelte Gewichtung der teilzeitlichen Erwerbstätigkeit weg (siehe Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016 [Verfahren 7186/09; Di Trizio gegen Schweiz] § 98). Die neue Berechnungsmethode beinhaltet weder in ihren Einzelberechnungen (Einkommensvergleich für den Anteil Erwerb und Betätigungsvergleich für den Anteil Aufgabenbereich) noch in der Addition der Teilinvaliditätsgrade eine Ungleichbehandlung zu "Vollerwerbstätigen" bzw. "Nichterwerbstätigen" (vgl. nunmehr das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2020 vom 27. Oktober 2020 E.6.1). Sie scheint daher dem vom EGMR festgehaltenen Ziel der Geschlechtergleichstellung zuträglich und trägt zudem den eingeschränkten Ressourcen der Invalidenversicherung Rechnung, wobei eine abschliessende Beurteilung mangels empirischer Werte nicht vorgenommen werden kann. Immerhin wird auf die vom EGMR gerügte doppelte Berücksichtigung der erwerblichen Teilzeitlichkeit verzichtet. Hinzuzufügen bleibt, dass es den Kindseltern nach der Geburt ihres Kindes selbstredend freisteht, wie sie die Kinderbetreuung untereinander regeln und/oder ob sie eine Dritthilfe (Kindertagesstätte, Tagesmutter, Grosseltern etc.) in Anspruch nehmen wollen. Zu bedenken ist zudem,

- 14 dass bei einer Weitergeltung der Di Trizio-Rechtsprechung bei zunächst gesunden Personen, die ihren Status aus familiären Gründen von voll- zu teilerwerbstätig wechselten, bei einem späteren Eintritt der Invalidität der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode berechnet würde, wohingegen bei (hypothetisch) Vollerwerbstätigen mit einem Statuswechsel (bzw. in ähnlich gelagerten Fällen) bei bereits bestehender Invalidität die bisherige Berechnungsmethode (Einkommensvergleich) beibehalten würde. Zudem könnte sich bei einer Fortführung der bisherigen Rechtsprechung in Di Trizio-ähnlichen Fällen eine neue Ungleichbehandlung daraus ergeben, dass der Statuswechsel von Voll- zu Teilerwerbstätigkeit als Revisionsgrund anders zu behandeln wäre als derjenige von Voll- zu Nichterwerbstätigkeit, da bei Letzterer im Rahmen der spezifischen Methode die Invalidität einzig danach ermittelt wird, in welchem Ausmass die Person unfähig ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigten (Art. 28a Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG) und es dabei zum Vornherein an den vom EGMR kritisierten Erschwernissen bezüglich Vereinbarkeit von Familienund Berufsleben fehlt (vgl. nunmehr das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2020 vom 27. Oktober 2020 E.6.3). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR in seinem Urteil vom 2. Februar 2016 selbst anerkannt hatte, dass die (verhältnismässig) unterschiedliche Ausgestaltung der Invalidenleistungen je nach Status der versicherten Person dem Zweck bzw. Ziel der Invalidenversicherung – Ersatz für den gesundheitsbedingten Erwerbsausfall und/oder die gesundheitsbedingte Leistungseinbusse im bisherigen Aufgabenbereich zu bieten – dient (vgl. für den Erwerbsausfallversicherungszweck der Invalidenversicherung: BGE 135 V 58 E.3.4.1 und 126 V 461 E.2). Dementsprechend stellte sich der EGMR auch nicht per se gegen eine differenzierte Ausgestaltung der für sich konventionskonformen Kombination der Einzelberechnungen in Anwendung des Einkommens- und Betätigungsvergleichs, soweit die unterschiedliche Ausgestaltung sich noch als verhältnismässig erweist. Dass die Einschränkungen im Aufgabenbereich häufiger tiefer lie-

- 15 gen als im Erwerbsbereich liegt darüber hinaus in der Natur der Sache, weil für den Aufgabenbereich bei der Bemessung der Invalidität stets mittels Abklärung an Ort und Stelle auf den konkreten Einzelfall abgestellt wird, während im Erwerbsbereich abstrakt auf den hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt wird. Somit vermag auch der Umstand, dass bei einem Statuswechsel hin zur gemischten Methode im Revisionsfall ein ungünstigeres Resultat für die versicherte Person resultieren kann, nichts am vorstehend Dargelegten zu ändern (vgl. Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016 [Verfahren 7186/09; Di Trizio gegen Schweiz] § 92 ff.; siehe nunmehr auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2020 vom 27. Oktober 2020 E.6.1 f.). 3.8. Das streitberufene Gericht kommt aufgrund der aktuell bekannten Umstände somit zum Schluss, dass nach der konventionskonformen Anpassung der Berechnungsmethode infolge des per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen, revidierten Art. 27bis IVV kein Anlass mehr dafür besteht, dem EGMR-Urteil Di Trizio gleich oder ähnlich gelagerte Fälle generell von einer Revision auszunehmen (vgl. dazu auch Urteile des Verwaltungsgericht des Kantons Bern 200 20 65 IV vom 14. April 2020 E.3 und 200 19 687 IV vom 5. Februar 2020 E.3.2 f.; Urteil der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 720 19 129/224 vom 5. September 2019 E.7 f. und Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau VBE.2018.385 vom 12. Dezember 2018 E.2.7 ff, auszugweise publiziert in: AGVE 2018 3; siehe nunmehr auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2020 vom 27. Oktober 2020 E.3.1 ff.). Im Folgenden ist daher die Gewichtung des Erwerbbereichs und allenfalls die Einschränkung im Haushaltsbereich näher zu prüfen. 4. Zwischen den Parteien ist streitig, wie der (hypothetische) Erwerbsbereich im Gesundheitsfalle zu gewichten ist. Während die Beschwerdegegnerin diesen aufgrund der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin am

- 16 - 30. Mai 2018 auf 20 % veranschlagt, bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie ohne gesundheitlich Einschränkungen in einem 60%-Pensum erwerbstätig wäre. 4.1. Die Methode der Invaliditätsbemessung im (hypothetischen) Gesundheitsfall richtet sich praxisgemäss danach, welche Tätigkeit die versicherte Person ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Die für die Methodenwahl entscheidende Statusfrage (vollzeitliche, teilzeitliche Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit bzw. Tätigkeit in anerkanntem Aufgabenbereich) beurteilt sich also danach, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden. Entscheidend ist also nicht, welches Ausmass an Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zumutbar wäre, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse sowie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben und die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit hat überwiegend wahrscheinlich zu sein. Die zwangsläufig hypothetischen Beurteilungen (des Geschehensablaufes), die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen, sind wesensgemäss keiner direkten Beweisführung zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien sowie allenfalls Schlussfolgerung auf Basis der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitet werden. Dabei kann auch auf die Beweisregel hingewiesen werden, wonach Aussagen der ersten Stunde in der Regel beweistauglicher sind als spätere Aussagen, welche eher von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (siehe BGE 144 I 28 E.2.3

- 17 f., 141 V 15 E.3.1 f. und 137 V 334 E.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E.5.3.2, 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E.5.2 f. und 5.4.3, 8C_145/2018 vom 8. August 2018 E.5.1, 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E.3.3.1 und 9C_92/2018 vom 12. April 2018 E.2.1 m.H.a. BGE 133 V 504 E.3.3). Mithin sind für die Beantwortung der Statusfrage im Gesundheitsfall verschiedene Aspekte zu berücksichtigten, wozu neben dem Vorgenannten und der finanziellen Notwendigkeit namentlich auch die Erwerbskarriere zu zählen ist. Die in jedem Fall hypothetische Frage nach dem (Erwerbs-)Status einer versicherten Person – unter Berücksichtigung der sich bis zum Verfügungserlass verwirklichten Gegebenheiten – ist also aufgrund einer umfassenden Betrachtungsweise zu beurteilen (vgl. VGU S 19 63 vom 14. Juli 2020 E.3.1 und 3.4 f.). 4.2.1. Die Beschwerdegegnerin stütze sich bei ihrer Gewichtung des Erwerbbereichs mit 20 % auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 26. Juni 2019 ab. Dem Gutachten der PDGR vom 13. August 2019 ist diesbezüglich zu entnehmen, die Beschwerdeführerin würde nach eigenen Angaben, wenn sie gesund wäre, nur einen Tag pro Woche arbeiten und sonst zu Hause die Tochter versorgen. Sie würde das Arbeitspensum erst erhöhen, wenn die Tochter zur Schule gehe. Im Moment könne sie sich eine Arbeit nicht vorstellen. Das Kind könne wegen dessen psychischer Instabilität nicht vom Freund gehütet werden und für eine Kinderkrippe fehle das Geld. Sie habe kürzlich eine Stelle in der Kinderkrippe, bei welcher sie anderthalb Jahre lang gearbeitet habe, angeboten bekommen, wohin sie ihre Tochter mitnehmen könne. Dies sei aktuell aber "keine Lösung" (siehe IV-act. 75 S. 17). 4.2.2. Dass die Beschwerdeführerin sich momentan bzw. im Zeitpunkt der Begutachtung nicht als arbeitsfähig erachtete, obwohl sie eine Stelle bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin in der Kinderkrippe mit Betreuungsmöglichkeit für ihre Tochter angeboten erhalten hatte, ist verständlich, lag damals wie heute doch eine gutachterlich ausgewiesene 100%ige Arbeitsunfähigkeit

- 18 wegen erheblicher psychischer Beeinträchtigungen vor (vgl. dazu psychiatrisches Gutachten vom 13. August 2019 [IV-act. 75 S. 25 f.] und RAD- Abschlussbeurteilung vom 28. August 2019 [IV-act. 102/13 f.]). Dass die Beschwerdeführerin aber in symptomfreien Phasen in der Vergangenheit durchaus in der Lage war, ihre beruflichen Tätigkeiten erfolgreich auszuüben, attestierten ihr nicht nur die psychiatrischen Gutachterinnen Dr. med. D._____ und Dr. med. E._____ (siehe IV-act. 75 S. 14 und 24). Vielmehr bestätigten auch ihre ehemaligen Arbeitgeberinnen – das Alters- und Pflegeheimheim B._____ für die Tätigkeit als Pflegehelferin im Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 20. März 2017 und die Kinderkrippe J._____ für die Tätigkeit als Praktikantin im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. August 2014 –, dass sie als hilfsbereite und motivierte Mitarbeiterin geschätzt worden sei, welche die Bedürfnisse der Kinder wahrgenommen habe und liebevoll darauf eingegangen sei (siehe IV-act. 72) bzw. einen freundlichen und angenehmen Umgang mit den Altersheimbewohnerinnen und -bewohner gepflegt habe (siehe IV-act. 78). Auch der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. G._____, führte aus, dass er die Beschwerdeführerin aus der Zeit im Altersheim kenne und sie ihm einen guten, ruhigen, zurückhaltenden und pflichtbewussten Eindruck gemacht habe (vgl. dazu die fremdanamnestischen Angaben im psychiatrischen Gutachten vom 13. August 2019 [IV-act. 75 S. 20]). Dies deckt sich mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie ihre Arbeit sehr gerne ausgeübt und dabei 150 % gegeben habe, wobei sie auch viele Komplimente erhalten habe (vgl. Evaluationsgespräch Eingliederung vom 8. August 2017 [IV-act. 11 S. 2] und psychiatrisches Gutachten vom 13. August 2019 [IV-act. 75 S. 14]). Dies spricht überwiegend wahrscheinlich dafür, dass sie ohne Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin einer solchen Erwerbstätigkeit, welche sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens und der Geburt ihrer Tochter durchaus in einem höheren Pensum ausgeübt hatte, nachgegangen wäre. Davon geht denn auch

- 19 die Beschwerdegegnerin sinngemäss in der angefochtenen Verfügung aus. 4.2.3. Ebenfalls als nachvollziehbar erweist sich, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin wegen seiner eigenen psychischen Erkrankung ihre gemeinsame Tochter nur beschränkt betreuen kann (vgl. dazu Haushaltsabklärungsbericht vom 12. Dezember 2018 [IV-act. 50 S. 3] und IV-act. 75 S. 17). So ergibt sich aus dem psychiatrischen Gutachten vom 13. August 2019, dass er an einer paranoiden Schizophrenie leidet mit psychotischen Phasen (siehe IV-act. 75 S. 15), wofür er ebenfalls Leistungen der IV beantragt hat (vgl. dazu auch die im Rahmen des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereichte Verfügung der Gemeinde C._____ betreffend öffentliche Unterstützung vom 3. Dezember 2019 sowie die Ausführungen in der Beschwerde vom 3. Februar 2020 auf S. 4 [act. A1]). Seine begrenzten Kapazitäten für die Kinderbetreuung sind aber insoweit zu relativieren, als die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, ihr Partner gehe einmal die Woche mit seiner Tochter zu seiner Mutter bzw. diese hole ihre Enkelin ab, so dass er sie doch insoweit bei der Kinderbetreuung unterstützen kann (siehe act. A1 S. 4). Dies erscheint insoweit plausibel, als bereits aus dem Haushaltsabklärungsbericht vom 12. Dezember 2018 hervorgeht, dass ein regelmässiger Kontakt zur Familie des Lebenspartners bestehe (siehe IV-act. 50 S. 2). 4.2.4. Ohnehin scheint die Sicherstellung der Betreuung ihrer Tochter ein wesentliches Element dafür gewesen zu sein, welches die Beschwerdeführerin anlässlich des gutachterlichen Explorationsgesprächs dazu bewog anzugeben, dass sie im Gesundheitsfalle nur einen Tag pro Woche arbeiten gehen würde. So führte sie insbesondere aus, sich eine Arbeit nicht vorstellen zu können, da der Kindsvater wegen seiner psychischer Instabilität nur eingeschränkt die Kinderbetreuung übernehmen könne und für eine Kinderkrippe das Geld fehle bzw. das Arbeitspensum erst erhöhen zu

- 20 wollen, wenn die Tochter zur Schule gehe (siehe IV-act. 75 S. 17). Dasselbe geht aus dem Haushaltsabklärungsbericht vom 12. Dezember 2018 hervor, wobei dort zusätzlich geäussert wurde, dass die Kinderbetreuung aufgrund der damaligen, vom Lebenspartner der Beschwerdeführerin ausgeübten, vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nicht gewährleistet sei (siehe IVact. 50 S. 3 und Beschwerde vom 3. Februar 2020 S. 4 [act. A1]). Zudem stellte sich auch RAD-Arzt Dr. med. F._____ in seiner Beurteilung vom 15. Januar 2019 gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 12. Dezember 2018 und den Bericht vom 23. November 2018 von Dr. med. K._____, PDGR, auf den Standpunkt, dass der Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit bzw. dem Wunsch der Beschwerdeführerin, aus familiären Gründen 60 % zu arbeiten, namentlich die mangelnde Kinderbetreuung sowie die langen berufsbedingten Abwesenheiten des Partners entgegenstünden (siehe IV-act. 102 S. 12). Schliesslich ging auch die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass ein 60%-Pensum im Gesundheitsfalle "nicht realisierbar" sei und gab zur Begründung namentlich die Aussage der Beschwerdeführerin wieder, der Lebenspartner könne nicht für mehrere Stunden am Stück auf die gemeinsame Tochter aufpassen. Dies sei ihm zu stressig. Ferner hätten ihre Abklärungen ergeben, dass die Mutter der Beschwerdeführerin zu mindestens 70 % in der Pflege und die Schwester in einem 100%-Pensum arbeite. Die Mutter des Lebenspartners der Beschwerdeführerin wohne nicht in der Nähe. Zudem könnte die Beschwerdeführerin das Kind nicht zur Arbeit als Pflegerin mitnehmen, wo sie während Jahren tätig gewesen sei und mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder tätig wäre (siehe Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 1). 4.2.5. Dem hielt Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 3. Februar 2020 entgegen, die Kinderbetreuung wäre an den Tagen, an welchen sie im Gesundheitsfall einer 60%igen Tätigkeit nachgehen würde, insbesondere durch die beiden Grossmütter ihrer Tochter oder durch die Kinderkrippe

- 21 abgedeckt. So habe ihre ebenfalls in C._____ wohnhafte Mutter entgegen den Abklärungen der Beschwerdegegnerin kein Anstellungsverhältnis in der Pflege von mind. 70 %, sondern beziehe ein Krankentaggeld und werde wahrscheinlich nicht mehr in ihren angestammten Beruf zurückkehren. Sobald sie wieder arbeitsfähig sei, suche sie eine Anstellung in einem Pensum von max. 35 %, wobei sie sich gerne um ihre Enkelin kümmern würde (act. A1 S. 5). Tatsächlich finden sich in den Akten keine Belege, welche im Sinne der Angaben die Beschwerdegegnerin auf eine Anstellung der Mutter der Beschwerdeführerin im Umfang von mindestens 70 % in der Pflege schliessen liessen. Auch im Case Report wird lediglich angeführt, dass dies "laut unseren Abklärungen" so sei (siehe IV-act. 102 S. 17). Diese Annahme findet denn auch keine Stütze in den übrigen Unterlagen. Vielmehr geht aus dem Gutachten vom 13. August 2019 hervor, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nach deren Angaben nur wenig arbeite (siehe IV-act. 75 S. 16). Anhaltspunkte dafür, an den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Exploration zu zweifeln, gab es für die Gutachterinnen keine, wirkte diese gemäss deren Eindruck doch authentisch und kohärent (siehe IV-act. 75 S. 17 und 25). Da die Beschwerdeführerin laut Gutachten täglichen Kontakt zu ihrer Mutter pflege (siehe IVact. 75 S. 13), auch mit ihrer Tochter oft zu ihr spaziere (siehe IV-act. 75 S. 16) und ihre Mutter sie schon immer sehr unterstützt habe (siehe IVact. 75 S. 12), erscheint es plausibel, dass diese an Tagen, an denen die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, die Kinderbetreuung übernommen hätte. Dasselbe gilt mit Blick auf die Mutter des Lebenspartners der Beschwerdeführerin, bringt Letztere diesbezüglich doch vor, dass diese entgegen den Abklärungen der Beschwerdeführerin durchaus in der Nähe, nämlich in H._____, wohne und auch angesichts ihres geringen Arbeitspensums bereits momentan ihre Enkeltochter einmal pro Woche betreue (siehe act. A1 S. 5). Da keine Gründe bestehen, an diesen Angaben zu zweifeln, stellt die Distanz zwischen C._____ und H._____, welche in einer halbstündigen Autofahrt

- 22 überwindbar ist, tatsächlich kein unüberwindbares Hindernis für die Sicherstellung der Kinderbetreuung dar. Dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 5. Dezember 2018 angab, über keinen Führerausweis zu verfügen und im Bedarfsfall von ihrer Mutter oder ihrem Partner gefahren werde (siehe IV-act. 50 S. 7 f.), vermag daran nichts zu ändern, wurde doch in der Beschwerde vom 3. Februar 2020 ausgeführt, dass die Mutter des Lebenspartners der Beschwerdeführerin ihr Enkelkind einmal pro Woche abhole oder der Lebenspartner der Beschwerdeführerin ihre Tochter nach H._____ bringe (siehe act. A1 S. 5). Schliesslich bestünde im Gesundheitsfall auch die Möglichkeit, die Tochter in einer Kinderkrippe (fremd-)betreuen zu lassen. Dazu legt die Beschwerdeführerin ein Schreiben vom 3. Februar 2020 ihrer ehemaligen Arbeitgeberin (Kinderkrippe I._____, vormals Kinderkippe J._____) ins Recht, in welchem bestätigt wird, dass sie der Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit eine Anstellung zu 60 % anbieten würden und für ihre Tochter ein Betreuungsplatz an einem ihrer drei Standorte zur Verfügung stünde (siehe Bf-act. 4). Dies deckt sich grundsätzlich mit der bereits im Haushaltsabklärungsbericht vom 12. Dezember 2018 wiedergegebenen Aussage, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter allenfalls zur Arbeit in einer Kinderkrippe mitbringen könnte (siehe IV-act. 50 S. 3). Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung darauf schliessen konnte, die Beschwerdeführerin könnte das Kind nicht zur Arbeit mitnehmen, erschliesst sich aus den vorliegenden Akten somit nicht. Vielmehr scheint die Beschwerdegegnerin dabei ausschliesslich auf eine Pflegetätigkeit im Alters- und Pflegeheimsektor zu fokussieren und die nach der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin (konkret) in Aussicht gestandene Tätigkeit in einer Kinderkrippe mit einer möglichen Betreuungsmöglichkeit für ihre Tochter ausser Acht zu lassen. 4.2.6. Dasselbe gilt mit Blick auf die beschwerdegegnerische Feststellung in der Verfügung vom 19. Dezember 2019, eine finanzielle Notwendigkeit einer

- 23 ausserhäuslichen Tätigkeit sei nicht gegeben. Soweit sie dabei auf den Umstand abstellte, dass der Lebenspartner ab Frühling 2020 eine 80%- Stelle als Landschaftspfleger antreten werde, ist ihr entgegenzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss – wie oben dargelegt auch bei der Frage der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle – die Verhältnisse massgebend sind, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 19. Dezember 2019 entwickelt haben. Zwar trifft es zu, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung am 5. Dezember 2018 und des gutachterlichen Explorationsgesprächs am 26. Juni 2019 noch einer (vollen) Erwerbstätigkeit nachging und die Familie anscheinend vom seinem Einkommen leben konnte (vgl. IV-act. 50 S. 3 und IV-act. 75 S. 15). Die finanziellen Verhältnisse haben sich seither indes wesentlich verändert. Bereits im Einwandverfahren brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Lebenspartner erziele aufgrund seiner psychischen Erkrankung kein Einkommen mehr und sie seien als junge Familie auf Sozialhilfe angewiesen (vgl. dazu Einwand vom 26. November 2019 S. 3 [IV-act. 98]). Dies ergibt sich denn auch aus der von der Beschwerdeführerin beigebrachten Verfügung der Gemeinde C._____ betreffend öffentliche Unterstützung vom 3. Dezember 2019, aus welcher hervorgeht, dass sowohl die Beschwerdeführerin wie auch ihr Lebenspartner zurzeit arbeitsunfähig seien und ein IV-Verfahren am Laufen sei, so dass die Familie seit dem 1. November 2019 mit öffentlichen Fürsorgeleistungen unterstützt werde (act. E1). Insofern lag bereits im Verfügungszeitpunkt eine finanzielle Notwendigkeit für eine Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall vor, zumal in der vorliegenden Situation keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin in vollem Besitz ihrer gesundheitlichen und beruflichen Fähigkeiten sich mit der Erzielung eines (Gesamt-)Einkommens im Bereich des Existenzminimums begnügen würde.

- 24 - 4.3. Aufgrund der dargelegten Umstände, mithin ihrer bisherigen Erwerbskarriere, während welcher sie in gesundheitlich stabilen Phasen durchaus in der Lage war, in einem hohen Arbeitspensum zu arbeiten, ihrer Freude und Motivation für ihre Tätigkeiten im Alters- und Pflegeheim und in der Kinderkrippe, der während ihrer hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall gewährleisteten Kinderbetreuung durch die Grosseltern oder die Kinderkrippe sowie der ausgewiesenen finanziellen Notwendigkeit, erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass sie ohne gesundheitliche Beschwerden einer 60%igen Erwerbstätigkeit nachginge. Dies gab sie denn auch so im Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" vom 5. Dezember 2018 an, als sie erstmals und somit gewissermassen im Sinne einer "Aussage der ersten Stunde" dazu befragt wurde (siehe IV-act. 49). Damit stimmt auch die im Haushaltsabklärungsbericht vom 12. Dezember 2018 wiedergegebene Aussage der Beschwerdeführerin überein, wonach für sie ohne gesundheitliche Einschränkungen eine Erwerbstätigkeit im Umfang von maximal 60 % bzw. an drei Tagen pro Woche denkbar wäre, wenn die Rahmenbedingungen optimal wären (siehe IV-act. 50 S. 3). Dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vor Ort vom 5. Dezember 2018 einerseits und der psychiatrischen Begutachtung vom 26. Juni 2019 anderseits zur hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle widersprüchliche Angaben gemacht hat, lässt sich schliesslich mit ihren psychischen Leiden hinreichend erklären. Abgesehen davon, dass es für die Beschwerdeführerin ohnehin nicht einfach sein dürfte, mit ihrer psychischen Prädisposition diese hypothetische Frage in ihrer Situation mit einem ebenfalls psychisch erkrankten Lebenspartner und der angespannten finanziellen Situation zu beantworten, wiesen die psychiatrischen Gutachterinnen im Gutachten vom 13. August 2019 aus, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Exploration in einer Akutphase befunden habe, wobei die Zwangs- und Panikstörung im Vordergrund

- 25 stünden (vgl. IV-act. 75 S. 18 f. und 24 ff.). Diese manifestierten sich insbesondere durch Probleme bei der Handlungsplanung und Organisation sowie im Sinne einer Entscheidungsschwäche (siehe IV-act. 75 S. 19 und 26). Als weiteren ungünstigen Faktor nannten die Gutachterinnen, dass es bei der Beschwerdeführerin bei der Vorstellung einer Fremdbetreuung der Tochter und den finanziellen Folgen zu einer Angstverstärkung komme (siehe IV-act. 75 S. 24). Wenn nun die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung noch angab, im Gesundheitsfalle lediglich zu 20 % erwerbstätig zu sein, ist ihre Aussage angesichts der (seinerzeitigen) akuten Zwangs- und Paniksymptomatik (verbunden mit der die Fremdbetreuung ihrer Tochter anbelangenden Angstverstärkung) insoweit zu relativieren, als dass die genannten psychischen Beeinträchtigungen genau diejenigen Fähigkeiten beschlagen, welche benötigt werden, um die ohnehin schwierige Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung möglichst akkurat zu beantworten und sich als erwerbstätiger Elternteil mit einem betreuungsbedürftigen Kleinkind entsprechend zu organisieren. 4.4. In Würdigung der gesamten Sachlage ist somit entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 60 % nachgehen würde. Daneben wäre sie zu 40 % im anerkannten Aufgabenbereich tätig. 5. Folglich ist die unter den Parteien umstrittene Einschränkung im anerkannten Aufgabenbereich bzw. Haushalt zu prüfen. 5.1. Namentlich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes, die Tätigkeit sowie die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV). Die zu eruierende Ein-

- 26 schränkung in einem anerkannten Aufgabenbereich i.S.v. Art. 7 Abs. 2 IVG und Art. 27 IVV bzw. die konkreten Auswirkungen eines Gesundheitsschadens sind im nichterwerblichen Bereich grundsätzlich durch eine Abklärung vor Ort festzustellen. Massgebend ist, wie sich der (versicherte) Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt. Die Abklärung erstreckt sich dabei auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen. Für den Beweiswert eines derartigen Abklärungsberichts ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenen Beeinträchtigungen und Behinderungen verfasst wird. Der Bericht muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_728/2019 vom 10. Juni 2020 E.5.1 m.H.a. BGE 133 V 504 E.4.2, 9C_295/2018 vom 26. Juli 2018 E.4.1 f. und 9C_373/2017 vom 6. September 2017 E.3; MEYER/REICHMUTH, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], a.a.O., Art. 28a Rz. 174). 5.2. Die Beschwerdegegnerin stellte auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 12. Dezember 2018 ab, welcher gestützt auf die von der zuständigen Abklärungsperson am 5. Dezember 2018 durchgeführten Abklärung vor Ort verfasst wurde. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an verschiedenen psychischen Beschwerden leide, diese sie aber in den verschiedenen Haushaltsarbeiten nicht einschränken würden. Hinsichtlich der Pflege und Betreuung von Kindern merkte die Abklärungsperson zwar an, es sei schwierig abzuschätzen, ob die Beschwerdeführerin ihre Betreuungs- und Erziehungsaufgaben trotz ihrer psychischen Erkrankung uneingeschränkt wahrnehmen könne. Die Beschwerdeführerin gab dazu aber selbst an, dass sie in der Betreuung ihrer Tochter nicht eingeschränkt sei. Auch die Abklärungsperson vermerkte, dass die Beschwerdeführerin immer wieder betone, dass sie für ihre Tochter alles mache, ihr Wohlerge-

- 27 hen an erster Stelle stehe und sie auch in schwierigen Momenten stets auf die Bedürfnisse ihrer Tochter eingehen könne (siehe IV-act. 50 S. 8 f.). RAD-Arzt Dr. med. F._____ erachtete den Abklärungsbericht, welcher die volle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt und als Mutter einer kleinen Tochter nachvollziehen lasse, als plausibel und umfassend (siehe IV-act. 102 S. 6). 5.3. Angesichts des Umstands, dass selbst die Beschwerdeführerin nichts Konkretes gegen die Einschätzung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich vorbringt, erscheint diese nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde diesbezüglich lediglich pauschal geltend, es könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob bei der Pflege und Betreuung des Kindes durch die Beschwerdeführerin tatsächlich keine Einschränkungen bestünden, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch im Haushaltsbereich eine gewisse Einschränkung vorliege. Mit diesem Vorbringen gelingt es ihr nicht, Zweifel an der Einschätzung im Haushaltsbericht vom 12. Dezember 2018 zu wecken, weshalb bei der Invaliditätsbemessung darauf abgestellt werden kann. Auch finden sich in den Akten keine abweichenden (fach-)ärztlichen Einschätzungen dazu. Daher ist davon auszugehen, dass im Haushaltsbereich keine massgebliche Einschränkung besteht. 6. Im Zusammenhang mit der Bestimmung des Invaliditätsgrades macht die Beschwerdeführerin schliesslich geltend, dass in der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2019 bei der Ermittlung des Gesamtinvaliditätsgrades Wechselwirkungen im Sinne von BGE 134 V 9 unberücksichtigt geblieben seien, weil sie bei der Verwertung ihres erwerblichen Leistungsvermögens infolge der Verteilung der Haushaltsarbeit über den ganzen Tag zusätzlich eingeschränkt sei. Zudem bestünden bei ihr mit den psychischen Belastungen im Beruf sowie im Haushalt infolge eines kranken (Lebens-)Partners gleichartige Belastungen in beiden Bereichen. Dazu ist zu bemerken, dass gemäss BGE 134 V 9 den unterschiedlichen

- 28 - Gegebenheiten der in den beiden Tätigkeitsbereichen Erwerb und Haushalt vorhandenen Belastungen Rechnung zu tragen ist. Die versicherte Person ist im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht gehalten, im Umfang ihrer noch vorhandenen Leistungsfähigkeit eine dem Leiden angepasste erwerbliche Tätigkeit auszuüben. Es ist also eine erwerbliche Tätigkeit zu wählen, in welcher sich die gesundheitliche Beschränkung minimal auswirkt. Bezüglich der häuslichen Verrichtungen ist die Wahl des Tätigkeitsgebietes gemäss Bundesgericht hingegen eingeschränkter. Andererseits bestehen in diesem Bereich grössere Freiheiten in der zeitlichen Gestaltung und Familienangehörigen ist eine gewisse Mithilfe zuzumuten. Eine gegenseitige Beeinflussung erscheint umso geringer, je komplementärer die Anforderungsprofile der beiden Tätigkeitsgebiete ausgestaltet sind. Die sich durch eine schlechte Vereinbarkeit der beiden Tätigkeitsbereiche ergebenden negativen gesundheitlichen Auswirkungen müssen offenkundig und unvermeidbar sein. Von einer vermeidbaren Wechselwirkung ist demgegenüber auszugehen, wenn durch eine zumutbare Wahl einer anderen Erwerbstätigkeit solche Wechselwirkungen ausgeschlossen werden können. Schliesslich sind Wechselwirkungen nur dann zu berücksichtigen, wenn sich aus den Akten ergibt, dass die Arzt- und (Haushalts-)Abklärungsberichte nicht bereits in Kenntnis der im jeweils anderen Aufgabenbereich vorhandenen Belastungssituation erstellt worden sind (siehe zum Ganzen BGE 134 V 9 E.7.2 und 7.3.1 f.). Solche Wechselwirkungen in der Ausprägung von gesundheitlichen Auswirkungen vom Erwerbs- in den Haushaltsbereich können gemäss Bundesgericht nur angenommen werden, wenn die verbleibende Restarbeitsfähigkeit im erwerblichen Tätigkeitsgebiet voll ausgenützt wird. Zudem kann ein allfällig reduziertes Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich infolge einer Beanspruchung im Haushalt nur in denjenigen Fällen berücksichtigt werden, in denen Betreuungspflichten, insbesondere gegenüber Kindern, bestehen (siehe BGE 134 V 9 E.7.3.3 f.). Allfällige Wechselwirkungen sind stets vom anteilsmässig bedeutenderen zum weniger bedeutenderen Bereich

- 29 zu berücksichtigen, wobei der ungewichtete Maximalsatz für eine solche Berücksichtigung von Wechselwirkungen gemäss Bundesgericht 15 % beträgt (siehe BGE 134 V 9 E.7.3.5 f.; vgl. zum Ganzen auch VGU S 17 162 vom 18. Dezember 2018 E.8.1). Hinzu kommt, dass das BSV davon ausgeht, dass mit dem per 1. Januar 2018 revidierten Art. 27bis IVV die Wechselwirkungsproblematik als behoben zu betrachten ist (siehe VGU S 18 52 vom 19. März 2019 E.7.4; erläuternder Bericht des BSV zur Vernehmlassung der Änderung der Verordnung vom 7. Januar 1961 über die Invalidenversicherung, Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte [gemischte Methode], S. 5 und 12; siehe auch LEUZINGER, Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte mit Aufgabenbereich, Auslegeordnung und Lösungsvorschlag, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], a.a.O., S. 155 ff. S. 172 ff. und 181 ff.). Vorliegend muss die Frage der Relevanz von Wechselwirkungen im Rahmen der neuen gemischten Methode aber nicht abschliessend beantwortet werden, weil selbst unter Berücksichtigung des maximal zulässigen, ungewichteten Prozentsatz von 15 % gemäss BGE 134 V 9 die Wechselwirkung keinen Einfluss auf die Höhe des Rentenanspruches hätte. Denn bei einem Valideneinkommen per Ende Mai 2018 von Fr. 47'130.26 (Fr. 2'886.40 x 13; aufgerechnet auf 100 % in Anwendung von Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV; angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2018 [0.4824 %]), einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- infolge einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten und einer adaptierten Tätigkeit, resultiert eine Erwerbseinbusse per Ende Mai 2018 von Fr. 47'130.26 und somit eine ungewichteter Invaliditätsgrad für den Erwerbsbereich von 100 %. Wird dieser mit dem hypothetischen Arbeitspensum von 60 % im Gesundheitsfall gewichtet (siehe vorstehende Erwägungen 4.3 f.), resultiert für den Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 60 %. Gemäss vorstehenden Erwägungen 5.2 f. resultiert für den Bereich des anerkannten Aufgabenbereichs bzw. des Haushaltsbereichs eine (ungewichtete) Einschränkung von 0 % und somit ein Teilinvaliditätsgrad für den Haushaltsbereich (Gewichtung zu 40 %)

- 30 von ebenfalls 0 %. Addiert man diese (gewichteten) Teilinvaliditätsgrade für den Bereich Erwerb von 60 % und den Bereich Haushalt von 0 % im Anwendung von Art. 27bis Abs. 2 IVV, resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 60 %. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Würde man entgegen der Ansicht des BSV und zugunsten der Beschwerdeführerin – trotz attestierter, vollständiger Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich – im Haushaltsbereich noch Wechselwirkungen mit den maximal zulässigen, ungewichteten 15 % berücksichtigen, erhöhte sich bei gleichbleibender Gewichtung des Haushaltsbereiches mit 40 % der Teilinvaliditätsgrad im Bereich Haushalt auf 6 % und der Gesamtinvaliditätsgrad somit auf 66 %. Ein solcher Invaliditätsgrad berechtigt aber gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG weiterhin nur zum Bezug einer Dreiviertelsrente. Insofern hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2018 in jedem Fall Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 7. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2019 ist insoweit aufzuheben, als dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie die dazugehörige Kinderrente ab dem 1. Juni 2018 verneint wurde. Der Beschwerdeführerin ist ab dem 1. Juni 2018 eine Dreiviertelsrente sowie die dazugehörige Kinderrente auszurichten. 8. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und im Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Bei diesem Verfahrensausgang wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Der nicht (anwaltlich) vertretenen Beschwerdeführerin steht praxisgemäss keine Parteienschädigung zu

- 31 - (siehe etwa VGU S 19 63 vom 14. Juli 2020 E.6, S 18 123 vom 7. Juli 2020 E.5.3, S 19 22 vom 7. April 2020 E.6.3; vgl. auch KIESER, ATSG-Kommentar, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 61 Rz. 215 und 217). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2019 insoweit aufgehoben, als der Anspruch von A._____ auf eine Invalidenrente sowie die dazugehörige Kinderrente ab dem 1. Juni 2018 verneint wurde. A._____ ist ab dem 1. Juni 2018 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung sowie die dazugehörige Kinderrente auszurichten. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

S 2020 19 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 06.10.2020 S 2020 19 — Swissrulings