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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.12.2020 S 2020 104

December 22, 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,602 words·~28 min·5

Summary

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 104 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterInnen von Salis und Audétat Aktuar Ott URTEIL vom 22. Dezember 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch MLaw Andreas Thoma, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - I. Sachverhalt: 1. A._____ der im August 2014 eine Ausbildung zum Fachmann Gesundheit bei der Spitex begonnen hatte, meldete sich im August 2015 unter Hinweis auf eine Krebserkrankung, aufgrund welcher seit dem 31. Oktober 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand, bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Mit Bericht vom 28. August 2015 diagnostizierte der behandelnde Onkologe, PD Dr. med. B._____, einen gemischten nicht-seminomatösen Keimzelltumor des linken Hodens (Erstdiagnose Dezember 2013) u.a. bei Status nach hoher Semikastration links und Hodenbiopsie rechts sowie einer psychischen Belastungssituation. Zur Anamnese führte er aus, dass im Oktober 2014 retroperitoneale Lymphknotenmetastasen gefunden worden seien, woraufhin drei Zyklen Chemotherapie vorgenommen worden seien. Darunter habe sich ein gutes Ansprechen gezeigt. Bei persistierenden retroperitonealen Tumormanifestationen sei eine zusätzliche Resektion mittels medianer Laparotomie am 25. Februar 2015 durchgeführt worden. Aktuell bestehe eine komplette Remission. Bereits vor der Chemotherapie habe der Patient an unspezifischem Unwohlsein mit rezidivierendem Erbrechen, Schlafstörungen sowie Leistungsunfähigkeit gelitten. Diese Beschwerden hätten sich seit der Chemotherapie und der Operation noch akzentuiert. Am 15. Januar 2016 berichtete PD Dr. med. B._____ sodann, dass sich der Gesundheitszustand von A._____ gebessert habe, seit dem 14. Dezember 2015 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe und er wieder eine Lehrstelle als Pflegefachmann angetreten habe. Mit Verfügungen vom 8. März 2016 verneinte die IV-Stelle, nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens, einen Anspruch auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen. Diese Entscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

- 3 - 2. Nachdem A._____ im Rahmen seiner Ausbildung ab dem 5. August 2016 wiederum zu 100% krankgeschrieben worden war, erfolgte im November 2016 infolge psychosomatischer Leiden erneut eine Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle. PD Dr. med. B._____ berichtete am 23. November 2016, dass es bei A._____ trotz aktuell fehlenden Hinweisen auf ein Tumorrezidiv immer wieder zu einer verstärkten psychischen Belastung mit Somatisierungsstörung, insbesondere gastrointestinalen und Kreislaufbeschwerden sowie Nausea gekommen sei. Diese hätten sich im Verlauf des Jahres 2016 exazerbiert, weshalb er den Psychiatrischen Diensten Graubünden (PDGR) zur psychiatrischen Behandlung zugewiesen worden sei. Der behandelnde Psychiater diagnostizierte mit Bericht vom 15. Dezember 2016 eine somatoforme autonome Funktionsstörung des oberen Verdauungssystems (ICD-10 F45.31), eine leichte depressive Episode, gegenwärtig teilweise remittiert (ICD-10 F32.0), sowie eine psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2), und empfahl einen stationären Aufenthalt sowie eine medikamentöse Optimierung. Einen stationären Aufenthalt trat A._____ indes nicht an. 3. Nach Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht, fand am 18. Dezember 2017 eine psychiatrische Abklärung durch Dr. med. C._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) statt, über welche dieser am 19. Januar 2018 berichtete. Während er in der aktuellen Untersuchung keine depressive Symptomatik feststellten konnte und das Vorliegen der Diagnosekriterien einer somatoformen autonomen Funktionsstörung verneinte, erachtete er jene einer Neurasthenie als erfüllt (Klagen über körperliche Erschöpfung, Schwäche mit zusätzlichen somatoformen Beschwerden wie Übelkeit, Erbrechen und Schwindel). Diese stufte er aufgrund des Funktionsniveaus im Alltag als leichtgradig ein. Das vom behandelnden Psychiater diagnostizierte Abhängigkeitssyndrom (Cannabis) konnte Dr. med. C._____ nicht bestätigen. Er schloss indes auf einen regelmäs-

- 4 sigen THC-Konsum. Während er die bisherige Tätigkeit in der Pflege für den Zeitraum ab 5. August 2016 als nicht geeignet befand, attestierte er A._____ ab dem Abklärungszeitpunkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten, d.h. körperlich leichten Tätigkeit ohne intensive zwischenmenschliche Kontakte oder Teamarbeit. 4. Mit Mitteilung vom 21. März 2018 gewährte die IV-Stelle A._____ in Zusammenhang mit der erstmaligen beruflichen Ausbildung eine berufliche Abklärung vom 19. März 2018 bis zum 18. Juni 2018 in den Bereichen Kaufmann EFZ, ICT-Fachmann und Printmedienverarbeitung, Fachrichtung Druckausrüsten. Nachdem im Auswertungsgespräch vom 4. Juni 2018 festgestellt worden war, dass er nur ein Arbeitspensum von max. 70% mit vielen Fehltagen erreicht hatte und trotz ausdrücklichem Hinweis im Erstgespräch, dass ein Cannabiskonsum im Rahmen beruflicher Massnahmen nicht toleriert werde, täglich Cannabis (THC) konsumiert hatte, wurden ihm mit Mahn- und Bedenkzeitverfahren vom 11. Juni 2018 folgende Auflagen auferlegt: 100% Präsenz in der beruflichen Abklärung, andauernde Cannabisabstinenz (THC) sowie ein Nachweis bis zum 13. Juli 2018 für ein Erstgespräch für eine Psychotherapie sowie deren Weiterführung während der Ausbildung. Zudem wurde ihm angedroht, dass bei Nichterfüllung einer dieser Punkte die beruflichen Massnahmen abgebrochen würden. Zugleich verlängerte die IV-Stelle die berufliche Abklärung, bevor A._____ neben einem betreuten Wohnen am 1. August 2018 eine Lehre als Kaufmann EFZ (E-Profil) im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung antreten konnte (siehe Mitteilung der IV-Stelle vom 9. August 2018). Dabei verbesserte er sein Verhalten, indem er ein Arbeitspensum von 100% aufrechterhalten konnte, keine Zwischenfälle bezüglich Cannabiskonsum verzeichnet wurden, er einen Facharzt für Psychiatrie aufsuchte und seine schulischen Leistungen wie auch seine Motivation steigern konnte. In der Folge wechselte A._____ insbesondere aufgrund schulischer Schwierigkeiten auf eigene Initiative auf das 2. Semester hin

- 5 in das B-Profil, was sich positiv auf seine schulischen und Arbeitsleistungen auswirkte. Nachdem sich die Absenzen ab Oktober 2019 aus gesundheitlichen Gründen gehäuft hatten, wies Hausärztin Dr. med. D._____ mit Bericht vom 20. Februar 2020 eine multiple Sklerose (MS; Erstdiagnose im Januar 2020) sowie eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus, welche von häufiger Übelkeit und Erbrechen begleitet wurden. 5. Da die Ausbildungsziele dadurch nicht mehr erreicht werden konnten und A._____ sich nicht in der Lage sah, die Ausbildung weiterzuführen, wurde die erstmalige berufliche Ausbildung zum Kaufmann EFZ (B-Profil) per 10. März 2020 abgebrochen. Mit derselben Begründung stellte die IV- Stelle A._____ mit Vorbescheid vom 16. März 2020 den Abschluss der beruflichen Massnahmen in Aussicht. Dagegen erhob er am 12. Mai 2020 Einwand und ersuchte aufgrund einer Verbesserung seines psychischen und physischen Zustands und seiner Motivation dafür um Wiederaufnahme der beruflichen Massnahme. Daraufhin schloss der Rechtsdienst der IV-Stelle eine fehlende subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit aus. Nachdem im Austrittsbericht vom 21. April 2020 zum stationären Aufenthalt von A._____ vom 7. April 2020 bis zum 20. April 2020 in der Klinik ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1) diagnostiziert worden war, befand der Rechtsdienst der IV-Stelle, es sei einen Versuch wert, den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit der Verletzung der mit Mahnschreiben vom 11. Juni 2018 auferlegten Pflichten zu begründen. Daraufhin schloss die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. August 2020 die berufliche Massnahme wie vorbeschieden ab. Begründend führte sie aus, A._____ habe die ihm mit Schreiben vom 11. Juni 2018 auferlegten Pflichten, welche bis zum Abschluss der beruflichen Massnahmen zu erfüllen gewesen

- 6 seien bzw. wären, offensichtlich verletzt. Einerseits habe er die andauernde Cannabisabstinenz (THC) nicht eingehalten, andererseits sei er soweit ersichtlich nicht (mehr) in psychotherapeutischer Behandlung. Da er seine Schadenminderungs- und Mitwirkungspflichten offensichtlich verletzt habe, habe die IV-Stelle das Recht, die berufliche Massnahme nun abzubrechen. 6. In der dagegen am 10. September 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhobenen Beschwerde beantragte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) neben der Aufhebung der Verfügung vom 5. August 2020, die beruflichen Massnahmen seien gemäss Verfügung vom 9. August 2018 wiederaufzunehmen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem seien die Akten der IV-Stelle beizuziehen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe nicht gegen die Auflagen verstossen. Zwar sei bei einer Urinkontrolle am 16. April 2020 ein erhöhter Gehalt an Cannabinoiden festgestellt worden. Ob der positive Test aber tatsächlich auf den Konsum von illegalem Cannabis zurückzuführen oder durch das vom Arzt verschriebene CBD-Öl hervorgerufen worden sei, sei offen. Zudem wäre der allenfalls schädliche Cannabiskonsum erst nach Abbruch der beruflichen Massnahmen und nicht während dessen erfolgt. Daneben sei er entgegen der Auffassung der IV-Stelle in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Selbst wenn jedoch von einer Verletzung der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht ausgegangen würde, wäre die IV-Stelle verpflichtet gewesen, ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen, was sie jedoch nicht gemacht habe. 7. Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2020 schloss die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde und beantragte, dieser sei die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 teilte die Instruktionsrichterin den Parteien mit,

- 7 dass sich die Frage der aufschiebenden Wirkung vorliegend nicht stellt, da diese der Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. August 2020 nicht entzogen worden sei, womit ihr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Am 6. November 2020 replizierte der Beschwerdeführer bei im Wesentlichen unveränderten Rechtsbegehren. Mit Duplik vom 11. November 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin erneut, die Beschwerde sei abzuweisen und vertiefte ihren Standpunkt punktuell. Der Beschwerdeführer verzichtete am 19. November 2020 auf die Einreichung einer Triplik. Mit Eingabe vom 27. November 2020 (Vernehmlassung) im Parallelverfahren S 20 121 betreffend die Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2020, worin die IV-Stelle der Beschwerde vom 10. September 2020 im Verfahren S 20 104 nachträglich die aufschiebende Wirkung entzog, beantragte die IV-Stelle im Sinne eines Eventualbegehrens, der genannten Beschwerde vom 10. September 2020 im Verfahren S 20 104 sei die aufschiebende Wirkung vom Gericht zu entziehen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung vom 5. August 2020 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 5. August 2020, worin die am 9. August 2018 zugesprochene berufliche Massnahme (erstmalige berufliche Ausbildung) abgeschlossen wurde. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Ver-

- 8 waltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2. Vorliegend ist streitig und somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer am 9. August 2018 gewährten beruflichen Massnahmen resp. die per 10. März 2020 abgebrochene erstmalige berufliche Ausbildung als Kaufmann EFZ Profil B zu Recht wegen einer Verletzung der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht abgeschlossen hat. 3. Während die Beschwerdegegnerin die Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers als offensichtlich verletzt erachtet, weil er weder der Pflicht zur dauerhaften Cannabisabstinenz noch jener zur psychotherapeutischen Behandlung während der Ausbildung nachgekommen sein soll, ist der Beschwerdeführer demgegenüber der Ansicht, dass er beide Auflagen erfüllt habe. Ohnehin sei der angeblich erhöhte Gehalt an Cannabinoiden erst im Rahmen der stationären Behandlung in der Klinik und somit zu einem Zeitpunkt festgestellt worden, als die beruflichen Massnahmen bereits mit Vorbescheid vom 16. März 2020 abgeschlossen gewesen seien. Selbst wenn aber eine Verletzung der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht angenommen würde, wäre zwingend ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen gewesen. Zudem sei der verfügte Abschluss der beruflichen Massnahmen unverhältnismässig.

- 9 - 4. Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Nach den Gesetzgebungsmaterialien konkretisiert diese Bestimmung den bis anhin nur von der Rechtsprechung näher definierten Begriff der Zumutbarkeit und hält fest, dass jede Massnahme, die der Eingliederung einer versicherten Person dient, grundsätzlich zumutbar ist, solange sie nicht ausdrücklich als unzumutbar betrachtet werden muss. Damit wird die Beweislast in Bezug auf die Zumutbarkeitsfrage verschoben. Musste bis anhin dargelegt werden, dass eine Massnahme einer versicherten Person in ihrer konkreten Lage zumutbar ist, so kann neu davon ausgegangen werden, dass eine Massnahme prinzipiell zumutbar ist. Es liegt denn auch an der versicherten Person darzulegen, inwiefern ihr eine bestimmte Massnahme nicht zumutbar sein soll. Allerdings wirkt sich diese Beweislastverteilung faktisch nur im Streitfalle aus, da die IV-Stelle aufgrund des in Art. 43 Abs. 1 ATSG geregelten Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen verpflichtet ist zu prüfen, ob eine unzumutbare Massnahme vorliegt. Sodann wird im zweiten Satzteil von Art. 7a IVG ausdrücklich festgehalten, dass lediglich ge-

- 10 sundheitliche Gründe dazu führen können, dass eine Massnahme im konkreten Einzelfall als unzumutbar erachtet werden muss (siehe Botschaft zur Änderung des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung [5. Revision], BBl 2005 4459 ff. 4560). Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nach, können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG; vgl. zum Ganzen BGE 145 V 215 E.5.3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E.2.2.1 f., 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E.3.2 ff., 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E.3.2 f., 8C_830/2012 vom 13. März 2013 E.2.2). 4.1. Vorliegend macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass die im Mahnund Bedenkzeitschreiben vom 11. Juni 2018 aufgeführten Auflagen (siehe IV-act. 83), auf deren Nichteinhaltung sich die Beschwerdegegnerin für den Abschluss der beruflichen Massnahmen beruft, unzumutbar gewesen sein sollen. Er stellt auch nicht in Abrede, dass anlässlich der Urinkontrolle am 16. April 2020 ein erhöhter Cannabinoid-Gehalt festgestellt worden ist (vgl. Austrittsbericht der Klinik vom 21. April 2020 [siehe IV-act. 150 S. 3 und 7]). Er ist jedoch der Auffassung, dass er der Pflicht zur dauerhaften Cannabisabstinenz und psychotherapeutischen Behandlung nachgekommen sei. Zwar trifft es zu, dass ihm aus medizinischen Gründen Cannabidiol (CBD) verschrieben worden ist (vgl. ärztliches Zeugnis und Rezept von PD Dr. med. B._____ vom 9. April 2018 [siehe IV-act. 82 und Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 6] sowie Rezept von PD Dr. med. B._____ vom 8. Mai 2020 [Bf-act. 7]), das er zunächst in der Form von Tropfen (vgl. dazu Verlaufsprotokoll, Einträge vom 4. Juni 2018 [siehe IVact. 84 S. 3 f.], 5. Juni 2018 [siehe IV-act. 84 S. 5] und 5. Oktober 2018 [siehe IV-act. 138 S. 3]), schliesslich per E-Zigarette bzw. Verdampfer zu sich nahm (vgl. Zwischenbericht zum 1. Ausbildungsjahr vom 28. August

- 11 - 2019 [siehe IV-act. 127 S. 2], Arztbericht von PD Dr. med. B._____ vom 3. Juni 2019 [siehe IV-act. 135 S. 11] und Verlaufsprotokoll, Eintrag vom 28. Februar 2019 [siehe IV-act. 138 S. 7 f.]). Während nach der Abmahnung durch die Beschwerdegegnerin am 11. Juni 2018 keine Zwischenfälle bezüglich Cannabiskonsum mehr verzeichnet wurden (vgl. etwa Nachrichten der Teamleiterin Industrieleistungen E._____ vom 29. Juni 2018 und 7. Juli 2018 [siehe IV-act. 92 S. 1 f.] sowie vom 5. Oktober 2018 [siehe IV-act. 109], Bericht zur beruflichen Abklärung vom 13. Juli 2018 [siehe IV-act. 96 S. 2], Bericht betreffend Wohnen vom 9. Juli 2018 [siehe IV-act. 97] und Zusammenfassung der Berufsberaterin F._____ im Verlaufsprotokoll vom 9. August 2018 [siehe IV-act. 100 S. 4]), konsumierte er in der Zeit mit verstärkten gesundheitlichen Beschwerden gegen Ende 2019, welche letztlich in der Diagnose einer schubförmigen multiplen Sklerose mündeten (vgl. dazu ambulanter Bericht von Dr. med. G._____ vom 16. Januar 2020 [siehe IV-act. 135 S. 19 f.]), indes erneut Cannabis in der Form von Joints (THC). So gab er anlässlich seiner stationären Behandlung in der Klinik selbst an, seit November 2019 bis zu fünf Joints pro Tag zur Stimmungshebung, Schlafverbesserung und gegen die Übelkeit geraucht zu haben (vgl. Austrittsbericht der Klinik vom 21. April 2020 [siehe IV-act. 150 S. 2 oben, S. 3 oben und S. 6 unten]). Auch hinsichtlich der Psychotherapie zeigten sich trotz grundsätzlicher Wahrnehmung von Therapiestunden (vgl. hierzu Nachrichten der Teamleiterin Industrieleistungen E._____ vom 29. Juni 18 [siehe IV-act. 92 S. 2] sowie vom 5. Oktober 2018 [siehe IV-act. 109], Verlaufsprotoll, Einträge vom 12. Juli 2018 [siehe IV-act. 100 S. 3], 5. Oktober 2018 [siehe IV-act. 138 S. 3], 3. Dezember 2018 [siehe IV-act. 138 S. 5] und 12. Juli 2019 [siehe IV-act. 138 S. 9], Zusammenfassung der Berufsberaterin F._____ im Verlaufsprotokoll vom 9. August 2018 [siehe IV-act. 100 S. 4], Zwischenbericht zum 1. Ausbildungsjahr vom 28. August 2019 [siehe IV-act. 127 S. 2] sowie Schlussbericht betreffend Ausbildungsabbruch vom 18. März 2020 [siehe IV-act. 143 S. 1]) erhebliche Lücken in der psychiatrisch-psychotherapeutischen Be-

- 12 handlung. Dies ergibt sich aus den Akten (vgl. Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 20. Februar 2020 [siehe IV-act. 135 S. 3], Verlaufsprotokoll, Eintrag vom 12. Juli 2019 [sieh IV-act. 138 S. 9], Schlussbericht betreffend Ausbildungsabbruch vom 18. März 2020 [siehe IV-act. 143 S. 1]) und der vom Beschwerdeführer beigebrachten Aufstellung zu den bei der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie H._____ wahrgenommenen Therapiestunden (siehe Bf-act. 19) und der Bestätigung von Dr. med. I._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (siehe Bf-act. 28), beispielsweise hinsichtlich des Zeitraums vom 15. August 2019 (Abschluss der psychiatrischen Behandlung durch die Psychiaterin H._____ am 14. August 2019) bis zum 23. Februar 2020 (Beginn der psychotherapeutischen Behandlung durch Dr. med. I._____ am 24. Februar 2020). Indes ist – wie hernach noch ausführlich dargetan wird – relativierend anzuführen, dass Hinweise darauf, dass sich der THC-haltige Cannabiskonsum und die unregelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung negativ auf die berufliche Massnahme ausgewirkt hätten, fehlen. 4.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der angeblich erhöhte Gehalt an Cannabinoiden sei erst festgestellt worden, als die beruflichen Massnahmen bereits abgeschlossen gewesen seien, kann ihm aber nicht gefolgt werden. Vielmehr ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass vorliegend der sich bis zum Verfügungszeitpunkt am 5. August 2020 verwirklichte Sachverhalt massgeblich ist. Auch wenn die erstmalige berufliche Ausbildung zum Kaufmann EFZ (B-Profil) per 10. März 2020 infolge Nichterreichens der Ausbildungsziele bzw. – gemäss der Ausbildungsstätte – aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen worden war (vgl. Verlaufsprotokoll vom 16. März 2020 [siehe IV-act. 138 S. 13] und Schlussbericht betreffend Ausbildungsabbruch vom 18. März 2020 [siehe IV-act. 143 S. 1]) und der Beschwerdeführer die Ausbildungsstätte und das betreute Wohnen bereits zu jenem Zeitpunkt verlassen musste (vgl. Replikbeilage Bf.-act. 2 und Bericht betreffend Wohnen vom 18. März 2020 [siehe IV-

- 13 act. 143 S. 6 f.]), räumte er anlässlich des stationären Klinikaufenthalts selbst ein, den Cannabiskonsum in Form von bis zu fünf Joints pro Tag bereits ab November 2019, d.h. noch während der laufenden beruflichen Massnahme, wiederaufgenommen zu haben, bevor er diesen im Hinblick auf den Klinikeintritt ab dem Vorgespräch vom 3. März 2020 wiederum sistiert haben soll (vgl. Austrittsbericht der Klinik vom 21. April 2020 [siehe IV-act. 150 S. 2 oben, S. 3 oben und insbesondere S. 6 unten]). 4.3. Des Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer, dass kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden sei. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen in der Vernehmlassung grundsätzlich zu Recht ein, dass ein solches am 11. Juni 2018 durchgeführt worden sei. Darin wurde er sowohl auf seine Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht als auch auf die Folgen bei einer Verletzung der ihm auferlegten Bedingungen hingewiesen. Letztere umfassten namentlich eine dauerhafte Cannabisabstinenz (THC) sowie den Nachweis einer psychotherapeutischen Behandlung, welche auch während der Ausbildung weitergeführt werden sollte (vgl. Schreiben vom 11. Juni 2018 betreffend Mahn- und Bedenkzeitverfahren [siehe IV-act. 83]). Dass diese Auflagen auf den Zeitraum der beruflichen Abklärung beschränkt gewesen wären, mithin für die anschliessende Ausbildungszeit keine Geltung mehr beanspruchen würden, findet keine Stütze in den Akten. Vielmehr lässt sich der Dauercharakter der dem Beschwerdeführer obliegenden Pflichten bereits aus dem Wortlaut des Mahn- und Bedenkzeitschreibens entnehmen, indem vom Beschwerdeführer eine dauerhafte Cannabisabstinenz und eine Inanspruchnahme einer Psychotherapie während der Ausbildung verlangt wurde (vgl. dazu auch Zielvereinbarung zur beruflichen Massnahme vom 31. Oktober 2018 [siehe IV-act. 116], Verlaufsprotokoll, Einträge vom 11. Juni 2018 [siehe IV-act. 84 S. 6 f.], 11. Juli 2018 [siehe IV-act. 100 S. 3] und 6. August 2018 [Siehe IV-act. 100 S. 4], Nachricht der Berufsberaterin F._____ vom 2. Juli 2018 [siehe IV-act. 92 S. 1] und Schlussbericht betreffend Ausbildungsab-

- 14 bruch vom 18. März 2020 [siehe IV-act. 143 S. 2]). Mithin erstreckten sich diese auch auf die Ausbildung zum Kaufmann EFZ. Indes wäre – wie nachfolgend aufgezeigt wird – unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten ein Hinweis darauf bzw. die Durchführung eines neuen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mit Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit unter den Umständen des konkreten Einzelfalls geboten gewesen (siehe nachfolgende Erwägungen 4.4 f.). 4.4. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass der angeordnete Massnahmenabschluss unverhältnismässig sei. Dieser Einwand erweist sich als begründet. Tatsächlich liegt das am 11. Juni 2018 durchgeführte Mahnund Bedenkzeitverfahren mit der dem Beschwerdeführer darin auferlegten Pflicht zur dauerhaften Cannabisabstinenz und psychotherapeutischen Behandlung bereits relativ lange zurück. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Auflagen während über einem Jahr erfüllte (vgl. Nachrichten der Teamleiterin Industrieleistungen E._____ vom 29. Juni 2018 und 7. Juli 2018 [siehe IV-act. 92 S. 1 f.] sowie vom 5. Oktober 2018 [siehe IV-act. 109], Bericht zur beruflichen Abklärung vom 13. Juli 2018 [siehe IV-act. 96 S. 2], Berichte betreffend Wohnen vom 9. Juli 2018 [siehe IV-act. 97] und 18. März 2020 [siehe IV-act. 143 S. 6] und Verlaufsprotokoll, Eintrag vom 28. Februar 2019 [siehe IV-act. 138 S. 8]), was denn auch die Beschwerdegegnerin anerkannte (vgl. Zusammenfassung der Berufsberaterin F._____ im Verlaufsprotokoll vom 9. August 2018 [siehe IV-act. 100 S. 4]), bevor es aufgrund der MS-bedingten Beschwerden vor allem hinsichtlich des Cannabiskonsums (mit erhöhtem THC-Gehalt) im November 2019 zu einem Rückfall kam. Die Nichterfüllung der Bedingungen bildete denn zunächst auch nicht den Anlass dafür, die berufliche Massnahme abzuschliessen. Vielmehr berief sich die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid vom 16. März 2020 noch darauf, dass der Beschwerdeführer sich nicht in der Lage sah, die Ausbildung weiterzuführen, und die Ausbildungsziele nicht erreicht werden konnten (siehe

- 15 - IV-act. 141, vgl. ferner Verlaufsprotokoll vom 16. März 2020 [siehe IVact. 138 S. 13]). Der Beschwerdeführer hatte daher vor Verfügungserlass keine Gelegenheit dazu, zu der ihm darin vorgeworfenen Verletzung der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht Stellung zu nehmen bzw. geeignete Vorkehrungen zu treffen oder in Aussicht zu stellen und sein Verhalten – wie bereits in der Vergangenheit unter Beweis gestellt – entsprechend anzupassen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht kritisiert, erscheint die in der angefochtenen Verfügung angeführte Begründung für den Abschluss der beruflichen Massnahmen denn auch eher gesucht. Nachdem der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin aufgrund des beschwerdeführerischen Einwands vom 12. Mai 2020 sowohl die subjektive als auch objektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers bejaht hatte (vgl. insbesondere Nachricht vom 21. Juli 2020 [siehe IV-act. 153 S. 5]) und somit keine Begründung für das Festhalten am Vorbescheid vom 16. März 2020 liefern konnte (vgl. Nachrichten vom 27. Mai 2020 und 21. Juli 2020 des Rechtsdienstes an den zuständigen Berufsberater [siehe IV-act. 149 und IV-act. 153 S. 5]), befand der Rechtsdienst mit Nachricht vom 24. Juli 2020, es sei "einen Versuch wert", den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit der Verletzung der mit Schreiben vom 11. Juni 2018 auferlegten Pflichten zu begründen (siehe IV-act. 153 S. 4). Dieses Vorgehen erweckt den Eindruck, dass die in der angefochtenen Verfügung angeführten Beweggründe erst nachträglich herangezogen wurden, einzig mit dem Ziel, das Ergebnis des Vorbescheids zu schützen. In diesem Zusammenhang mutet denn auch der auf den 3. August 2020 datierte Vermerk im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung eigentümlich an, wonach die Verfügung nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst kurz zu halten (siehe IV-act. 153 S. 6 und IV-act. 167 S. 11) und mit einer offensichtlichen Verletzung der am 11. Juni 2018 auferlegten Schadenminderungs- und Mitwirkungspflichtverletzung zu begründen sei.

- 16 - 4.5. Mit Blick auf die Rechtmässigkeit des Abschlusses der beruflichen Massnahme bzw. die Verhältnismässigkeit sind in den Akten vor allem aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die erstmalige berufliche Ausbildung zum Kaufmann EFZ aufgrund des seit November 2019 erneut aufgetretenen Cannabiskonsums (THC) bzw. der lückenhaften psychiatrischpsychotherapeutischen Behandlung tatsächlich gefährdet gewesen wäre. Vielmehr standen seinerzeit die mit der diagnostizierten schubförmigen multiplen Sklerose zusammenhängenden Beschwerden im Vordergrund (vgl. Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 20. Februar 2020 [siehe IVact. 135 S. 3], ambulanter Bericht von Dr. med. G._____ vom 16. Januar 2020 [IV-act. 135 S. 19 f.], Schlussbericht zum Ausbildungsabbruch vom 18. März 2020 [IV-act. 143 S. 2]; vgl. zum Element der Kausalität, welches neben dem Verschulden bei der Beurteilung einer Leistungskürzung bzw. -verweigerung zu beachten ist: Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E.3.2 f. und 5.2.3 m.H.a. MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 7-7b Rz. 34). Dabei zeigte sich die Teamleiterin der Ausbildungs- und Wohnstätte mit Nachricht vom 10. März 2020 durchaus bereit, die berufliche Massnahme nach einer Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers wiederaufzunehmen. Konkret schlug sie vor, nach einer Stabilisierung mit einer Vorbereitungszeit zu starten, so dass der Beschwerdeführer im Sommer 2020 die Ausbildung als Kaufmann EFZ (B-Profil) im 2. Lehrjahr weiterführen könnte (vgl. Nachricht von J._____ vom 10. März 2020 [siehe IVact. 137]). Gleichermassen hielt der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2020 dafür, es bestehe die Möglichkeit, eine Vorbereitungszeit zu absolvieren (vgl. Nachricht vom 27. Mai 2020 [siehe IV-act. 149]). Obschon RAD-Arzt K._____ in seiner Beurteilung vom 10. Juli 2020 Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer Eingliederungsmassnahme hegte, kam auch er letztlich zum Schluss, dass berufliche Massnahmen

- 17 durchaus gewährt werden könnten, sofern diese mit "strengsten Auflagen" verknüpft würden (vgl. IV-act. 167 S. 6 f.). Im gleichen Sinne hielt die Berufsberatung der IV am 2. Juni 2020 dafür, den Einstieg in eine berufliche Massnahme mit Bedingungen zu verbinden i.S. eines Nachweises, während drei bis sechs Monaten eine Abstinenz eingehalten zu haben und einer Tätigkeit nachgegangen zu sein (vgl. Verlaufsprotokoll der Berufsberatung, Eintrag vom 2. Juli 2020 [siehe IV-act. 153 S. 3]). Abgesehen davon wurde von keiner Seite in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer, nachdem sich sein psychischer und physischer Gesundheitszustand nach eigenen Angaben gebessert hatte (vgl. dazu Einwand vom 12. Mai 2020 [siehe IV-act. 146]), sowohl subjektiv als auch objektiv eingliederungsfähig ist (vgl. Beurteilungen des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 21. Juli 2020 [siehe IV-act. 153 S. 5] und 27. Mai 2020 [siehe IV-act. 149] sowie Beurteilung von RAD-Arzt K._____ vom 10. Juni 2020 [siehe IVact. 167 S. 6]). Insofern präsentieren sich im Vergleich zum Massnahmenabbruch auch mit Blick auf die Eingliederung eines noch jungen, eingliederungswilligen und -fähigen Versicherten durchaus weniger einschneidende Vorkehrungen, welche angeordnet hätten werden können. Insbesondere wurde vom Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin, dem RAD und den Eingliederungsfachpersonen die Wiederaufnahme der erstmaligen beruflichen Ausbildung nach einer Vorbereitungszeit unter Anordnung von konkreten Pflichten und der Androhung der Folgen bei deren Verletzung im Sinne eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens übereinstimmend für möglich befunden. Eine Weiterführung der beruflichen Massnahme in einem solchen Rahmen erscheint denn auch in Anbetracht der während der gesundheitlich stabilen Phase ab dem 2. Semester der Lehre als Kaufmann EFZ (Profil B) erbrachten guten Leistungen und gewonnenen Fachkompetenzen (vgl. hierzu insbesondere Schlussbericht zum Ausbildungsabbruch vom 18. März 2020 [siehe IV-act. 143 S. 1 ff.], sowie das Ausbildungszeugnis

- 18 vom 10. März 2020 [siehe IV-act. 143 S. 5]) als sinnvoll. Dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, sein Verhalten nach einer Abmahnung zu bessern und den angeordneten Pflichten nachzukommen, hat er denn auch – wie bereits in der vorstehenden Erwägung 4.4 erwähnt – in der Vergangenheit unter Beweis gestellt. Weshalb dies nach der zwischenzeitlichen Besserung seines gesundheitlichen Zustandes nicht wieder der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich. 5. Vor diesem Hintergrund erweist sich in einer Gesamtwürdigung der Umstände der von der Beschwerdegegnerin verfügte Abschluss der beruflichen Massnahmen und somit die vollständige Leistungseinstellung im konkreten Fall als unverhältnismässig. Die Beschwerde ist somit begründet und gutzuheissen. Die Angelegenheit ist in Aufhebung der Verfügung vom 5. August 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen nach Anordnung geeigneter Vorkehrungen und der Vornahme der notwendigen Verfahren die Massnahme zur erstmaligen beruflichen Ausbildung des Beschwerdeführers wiederaufnimmt. Hinsichtlich des im Parallelverfahren S 20 122 betreffend die von der Beschwerdegegnerin am 30. Oktober 2020 erlassene Zwischenverfügung gestellten Eventualbegehrens um Entzug der aufschiebenden Wirkung ist ihr entgegenzuhalten, dass sie im vorliegenden Verfahren S 20 104 genügend Gelegenheit gehabt hätte, einen solchen Antrag zu stellen. Ohnehin wird aber mit dem Entscheid in der Hauptsache, d.h. im vorliegenden Verfahren S 20 104, das Begehren um Entzug der aufschiebenden Wirkung, soweit es denn überhaupt berücksichtigt werden könnte, gegenstandslos. 6. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--

- 19 bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Das Gericht legt die Kosten für das vorliegende Verfahren auf Fr. 700.-- fest. Diese gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 7. Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf einen aussergerichtlichen Parteikostenersatz (Art. 61 lit. g ATSG). Als Bemessungskriterien für die Höhe des Parteikostenersatzes nennt Art. 61 lit. g ATSG zwar lediglich die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses. Da indessen der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig von der Schwierigkeit des Prozesses (mit-)bestimmt wird, ist er – auch ohne ausdrückliche Nennung – bedeutsam für die Höhe der Parteientschädigung. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung dem kantonalen Recht überlassen (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E.4.1 f. und 8C_136/2016 vom 11. August 2016 E.2.1 f.). Art. 78 Abs. 1 VRG bestimmt, dass im Rechtmittel- und Klageverfahren die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet wird, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Nach Art. 16a des kantonalen Anwaltsgesetzes (Anwaltsgesetz; BR 310.100) bemisst sich die Parteientschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Verfahren vor Gerichts- und kantonalen Verwaltungsbehörden nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zweitaufwand sowie der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Dabei ist grundsätzlich vom Betrag auszugehen, welcher der entschädigungsberechtigten Person für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundensatz üblich ist (siehe dazu Art. 3 Abs. 1 HV) und keine Erfolgszuschläge enthält, der geltend gemachte Aufwand angemessen sowie für die Prozessführung erforderlich ist und die geforderte Entschädigung zu kei-

- 20 ner von der Sache bzw. des Rechtschutzbedürfnisses her ungerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei führt (siehe Art. 2 Abs. 2 HV). Vorliegend reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss am 19. November 2020 eine Honorarnote samt (von RA lic. iur. Reto T. Annen auf ihn übertragener) Honorarvereinbarung (über einen Stundenansatz von grundsätzlich Fr. 250.--) ein. Das geltend gemachte Honorar beläuft sich auf insgesamt Fr. 5'830.55 (bestehend aus 21.9 Stunden à Fr. 240.-- [Fr. 5'256.--] zzgl. Kleinspesenzuschlag [Fr. 157.70] und 7.7% MWST [Fr. 416.85]). Mit Eingabe vom 24. November 2020 brachte die Beschwerdegegnerin vor, dieses Honorar sei zu hoch, zumal es verschiedene Positionen betreffend Sozialdienst enthalte, bei denen es fraglich erscheine, ob sie im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stünden (vgl. Aufwandspositionen vom 31. August., 2. September, 23. September, 24. September, 12. Oktober, 26. Oktober, 27. Oktober und 28. Oktober 2020; Total: 2.4 Stunden). Dagegen wendete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 26. November 2020 ein, die Abklärungen und Besprechungen mit dem Sozialdienst seien notwendig gewesen, um die nötigen Hintergrundinformationen für die Sachverhaltsermittlung zu erhalten, werde der Beschwerdeführer doch durch diesen Dienst betreut. Diese Begründung leuchtet angesichts der umfassenden Aktenlage und den vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers in seinen Rechtsschriften nicht ein. Daher ist insoweit eine Kürzung vorzunehmen. Hinsichtlich der Aufwendungen betreffend L._____ brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, die Abklärungen hätten der sofortigen Wiederaufnahme der beruflichen Massnahme des Beschwerdeführers gedient, nachdem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bestätigt worden sei. Da die Beschwerdegegnerin keine Anstalten gemacht habe, diesbezügliche Massnahmen zu ergreifen, habe er die Initiative selbst übernommen, um allenfalls doch noch eine aussergerichtliche Einigung mit der Beschwerdegegnerin zu finden. Daraus erhellt, dass

- 21 auch diese Aufwendungen nicht direkt mit dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren zusammenhängen, weshalb die entsprechenden Positionen somit zu streichen sind. Bei der Bemessung des Stundenansatzes ist weiter zu beachten, dass der Rechtsvertreter nicht im Anwaltsregister des Kantons Graubünden eingetragen ist. Gemäss Praktikantenregister der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte besteht für den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hingegen eine Praktikumsbewilligung im Sinne von Art. 8 des Anwaltsgesetzes. Gemäss Art. 6 HV beträgt das Honorar für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten 75 % des Ansatzes für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Insofern kann der in der Honorarnote geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 240.-- nicht gewährt werden. Vielmehr kann lediglich ein Stundenansatz von Fr. 187.50 (75 % des mit RA lic. iur. Reto T. Annen vereinbarten Anwaltstarifs von Fr. 250.--) anerkannt werden. Damit ist insgesamt ein Aufwand von 19.5 Stunden à Fr. 187.50 (Fr. 3'656.25.--) zzgl. 3% Kleinspesenpauschale (Fr. 109.70) und 7.7% MWST (Fr. 290.--), d.h. Fr. 4'055.90 ausgewiesen. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 5. August 2020 aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen nach Anordnung geeigneter Vorkehrungen und der Vornahme der notwendigen Verfahren die Massnahme zur erstmaligen beruflichen Ausbildung des Beschwerdeführers wiederaufnimmt.

- 22 - 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden entschädigt A._____ aussergerichtlich mit Fr. 4'055.90 (inkl. Spesen und MWST). 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

S 2020 104 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.12.2020 S 2020 104 — Swissrulings