Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.09.2020 S 2019 85

September 15, 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,779 words·~24 min·5

Summary

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 85 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti Richter von Salis, Audétat Aktuarin ad hoc Strässle URTEIL vom 15. September 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____, gelernter Metzger, meldete sich am 18. November 2014 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar 2014 wegen "24 Stunden Schmerz im ganzen Körper" zum Bezug von Leistungen an. Nach Abklärung der wirtschaftlichen und gesundheitlichen Situation wurde A._____ mit Verfügung vom 21. Januar 2016 ab 1. Mai 2015 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Juni 2015 bis 30. September 2015 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. 2. Am 31. Januar 2018 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen an mit der Begründung, er könne körperlich und psychisch nicht mehr arbeiten; dies nach 3-jähriger Haft ab Februar 2007 mit Folter und Misshandlungen in einem afrikanischen Gefängnis wegen eines Cannabis-Deliktes. 3. Nach Einholung diverser medizinischer Berichte, u.a. des Arztberichtes der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 12. Juli 2018, erfolgte am 26. März 2019 eine bidisziplinäre Abklärung von A._____ durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in den Disziplinen Psychiatrie und Rheumatologie. Der Untersuchungsbericht betreffend bidisziplinäre RAD- Abklärung datiert vom 6. Mai 2019 und der RAD-Schlussbericht vom 8. Mai 2019. 4. Mit Vorbescheid vom 9. Mai 2019 stellte die IV-Stelle A._____ die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht und hielt fest, eine invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung sei gestützt auf die medizinischen Abklärungen nicht ausgewiesen. Gegen diesen Vorbescheid erhob A._____ mit Eingabe vom 13. Mai 2019 Einwand, welchen er am 4. Juni 2019 ergänzte.

- 3 - 5. Nach erneuter Beurteilung des RAD-Arztes hielt die IV-Stelle an der Begründung in ihrem Vorbescheid vom 9. Mai 2019 fest und wies mit Verfügung vom 4. Juli 2019 das Leistungsbegehren ab. 6. Dagegen erhob A._____ am 22. Juli 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Rente. Im Wesentlichen machte er geltend, seit der Entlassung aus der Haft (Afrika, Spanien und Cazis) habe er alles versucht, um wieder in die Gesellschaft eingegliedert zu werden, bis er total zerbrochen sei. Er fühle sich wie ein geschlagener Hund, habe keine Kraft und keine Energie. Er sei nicht mehr belastbar und voller Angst. Er sei zu 100 % Invalide und könne nicht mehr. Zurzeit sei er in psychiatrischer Behandlung. 7. In der Vernehmlassung vom 23. August 2019 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie primär auf die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2019 und führte zudem aus, insbesondere die Berichte der Dres. med. B._____ und C._____ vom 6. Mai 2019 und ihre Konsensbeurteilung vom 6. Mai 2019 würden von keinem Mediziner in Frage gestellt. Gegen diese Einschätzung werde in der Beschwerde auch nichts Stichhaltiges vorgebracht. Folglich sei daran festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer im hier relevanten Zeitraum ab 2018 kein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, so dass das medizinische Element für das Vorliegen einer Invalidität im Sinne des IVG fehle. 8. In seiner Replik vom 30. August 2019 wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Vorbringen und reichte ein ärztliches Zeugnis der PDGR vom 26. Juli 2019 ein.

- 4 - 9. In der Duplik vom 9. September 2019 führte die Beschwerdegegnerin aus, das pauschale und nicht substantiierte Arbeitsunfähigkeitszeugnis der PDGR vom 26. Juli 2019 vermöge am Resultat der Untersuchungsberichte der Dres. med. B._____ und C._____ vom 6. Mai 2019 und ihrer Konsensbeurteilung vom 6. Mai 2019 sowie der Beurteilungen des RAD Ostschweiz vom 8. Mai 2019 und 3. Juli 2019 nichts zu ändern. 10. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge am 13. September 2019, 17. Oktober 2019 und 25. Mai 2020 noch weitere Eingaben ein, in welchen er seine bisherigen Vorbringen wiederholte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 4. Juli 2019 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit dieses Gerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Rentenverfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die zudem fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.

- 5 - 2. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneint hat. 3.1. Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei Erwerbstätigkeit gilt als Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG) als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Unerheblich ist, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG die Rente nach dem Grad der Invalidität abgestuft. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

- 6 - 3.2. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist (BGE 140 V 193 E.3.2, BGE 125 V 256 E.4). 3.3. Das Bundesrecht schreibt dabei nicht vor, wie die in den Akten liegenden Arztberichte oder medizinischen Unterlagen als Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt daher der allgemeine Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Für den Beweiswert von Arztberichten ist entscheidend, ob die Berichte für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einhttp://links.weblaw.ch/de/BGE-140-V-193 http://links.weblaw.ch/de/BGE-125-V-256 http://links.weblaw.ch/de/BGE-125-V-256

- 7 leuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 112 V 30 E. m.w.H.). Sodann kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b; 122 V 157 E.1c m.w.H.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 4. Zur Beurteilung des Gesundheitszustands bzw. der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen zu berücksichtigen: 4.1 Die behandelnden Fachpersonen des Beschwerdeführers von den PDGR, Dr. med. D._____ (Oberärztin) und E._____ (Psychologin), gaben in ihrem Arztbericht vom 15. März 2018 (IV-act. 82) zuhanden der Beschwerdegeghttp://links.weblaw.ch/de/BGE-134-V-231 http://links.weblaw.ch/de/BGE-135-V-465 http://links.weblaw.ch/de/8C_245/2011

- 8 nerin an, der Beschwerdeführer leide unter der Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1), nachdem vor zehn Jahren eine längere andauernde traumatische Erfahrung stattgefunden habe. Als Gefängnisinsasse in Afrika sei er damals mehrfach Opfer und Zeuge von Gewalt, einhergehend mit täglichen Todesängsten, geworden. Das rheumatologische Leiden habe kurz nach der traumatischen Erfahrung, vor ca. zehn Jahren, begonnen und sich nach Angaben des Beschwerdeführers vor ca. zwei Jahren verschlechtert. Dieser habe daraufhin seine Arbeit komplett aufgeben müssen. Seit Therapiebeginn bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt, wobei der Einsatz in einer Integrationsmassnahme denkbar und auch gewünscht wäre. Es sei zu vermuten, dass bereits zehn Jahre zuvor zumindest eine Teilarbeitsunfähigkeit beim Beschwerdeführer bestanden habe, wobei dies nicht beurteilt werden könne, da der Beschwerdeführer sich erst jetzt in Therapie begeben habe. So habe der Beschwerdeführer am 6. April 2018 das Erstgespräch im Ambulanten Psychiatrischen Dienst in X._____ wahrgenommen. Seither hätten regelmässige Therapietermine stattgefunden (IV-act. 82 S. 1 f.). 4.2 In Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin gestellten Zusatzfragen hielten Dr. med. D._____ und Frau E._____ im Bericht vom 12. Juli 2018 (IVact. 90) zudem fest, der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung ohne Zweifel (F43.1). Der Beschwerdeführer sei vor zehn Jahren während der Inhaftierung in einem afrikanischen und spanischen Gefängnis, einem Geschehen von aussergewöhnlicher Bedrohung und mit katastrophalem Ausmass ausgesetzt gewesen. In den letzten Wochen nach Beginn der ambulanten Therapie seien vermehrt Nachhallerinnerungen aufgetreten. Der Beschwerdeführer vermeide viele Umstände in seinem Alltag, die der Belastung ähneln oder mit ihr im Zusammenhang stehen würden, wie zum Beispiel sich in Menschenmengen oder in geschlossenen Räumen mit mehreren Personen aufhalten oder andere Personen beim Vorbeilaufen zu begrüssen. Anhaltende Symptome einer erhöhten psy-

- 9 chischen Sensitivität und Erregung seien beim Beschwerdeführer vorhanden und auch in der Therapie gut feststellbar. Die genannten Kriterien seien innerhalb von sechs Monaten nach dem Belastungsereignis (nämlich nach der Überführung in die Schweiz) aufgetreten. Die Symptomatik halte nun seit zehn Jahren an und habe sich zunehmend verschlimmert (IV-act. 90 S. 6). Weiter führten Dr. med. D._____ und Frau E._____ aus, grundsätzlich verfüge der Beschwerdeführer über ein gutes Ressourcenprofil, wobei gleichzeitig eine Dekonditionierung, ein Mangel an Belastbarkeit und viele Situationen, welche das Trauma triggern, vorhanden seien. Aktuell zeige sich der Beschwerdeführer noch zu wenig psychisch stabil. Die Prognose sei bei Weiterfahren der aktuellen Therapie in wöchentlicher Therapiefrequenz gut. Da die Symptomatik jedoch bereits seit zehn Jahren bestehe und seither noch keine Psychotherapie erfolgt sei, müsse von einer gewissen Chronifizierung der Symptomatik ausgegangen werden und somit von einer längeren Therapiedauer (IV-act. 90 S. 7). 4.3 In seinem Bericht vom 20. September 2019 (IV-act. 115 S. 6 f.) hielt der RAD-Arzt, Dr. med. F._____, fest, die Psychiaterinnen würden die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung und deren Auswirkungen im Sinne einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit gegenwärtig auch im geschützten Arbeitsplatz begründen. Auch wenn die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung recht glaubhaft dargestellt würden, seien doch Zweifel an dieser Diagnose, dem geltend gemachten Schweregrad und den Auswirkungen dieser Störung anzubringen. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei vor ca. zehn Jahren während drei Jahren in afrikanischen und spanischen Gefängnissen gewesen. Ob er in der Tat Opfer und Zeuge von Gewalt, einhergehend mit täglichen Todesängsten, also einem Geschehen von aussergewöhnlicher Bedrohung und mit katastrophalem Ausmass ausgesetzt gewesen sei, sei mit einem Fragezeichen zu versehen. Gemäss ELAR-Archiv sei ein Gefängnisaufenthalt in Spanien vom 21. Februar 2007 bis 18. Dezember 2007 und ab 18. Dezember 2007 bis 3.

- 10 - März 2009 in der Realta aktenkundig. Nach dem Realta-Aufenthalt sei der Beschwerdeführer jedenfalls wieder in der Schweiz gewesen (IV-act. 115 S. 6). Im Weiteren führte Dr. med. F._____ aus, die Darstellung der Behandlerinnen des psychopathologischen Sachverhalts kontrastiere auch erheblich mit derjenigen von Dr. med. G._____ anlässlich seiner Konsiliarbeurteilung vom 11. März 2015, wo kein Trauma und keine entsprechende Psychopathologie, sondern vielmehr ein weitgehend unauffälliger Befund zum Ausdruck komme und auf eine erhebliche Resilienz hingewiesen werde (IV-act. 115 S. 7). Zusammenfassend kam Dr. med. F._____ zum Schluss, dass eine erheblich diskrepante Situation vorliege, die der Klärung bedürfe, sowohl von rheumatologischer als auch psychiatrischer Seite. Er empfahl eine bidisziplinäre RAD-Abklärung (IV-act. 115 S. 7). 4.4.1 Der RAD-Arzt, Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt im Abklärungsbericht vom 6. Mai 2019 (psychiatrischen Teilbericht) hinsichtlich der Diagnosenkriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung fest, abstellend alleine auf die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers sei das A-Kriterium (Konfrontation mit tatsächlichem oder drohendem Tod, ernsthafter Verletzung oder sexueller Gewalt) erfüllt. Ebenso sei das B-Kriterium (Symptome des Wiedererlebens) mit den wiederkehrenden aufdrängenden belastenden Erinnerungen und den wiederkehrenden belastenden Träumen, basierend auf den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers, erfüllt. Auch das C-Kriterium (anhaltende Vermeidung von Reizen, die mit dem Ereignis verbunden seien) sei erfüllt. Der Beschwerdeführer gäbe beispielsweise an, einen stationären Aufenthalt zu meiden, weil er Leute und Besteck dort vermeiden möchte. Überhaupt vermeide er den Kontakt mit Leuten, weil er sehr schnell im „Verteidigungsmodus“ des Gefängnisses sei. Auch eine negative Veränderung von Kognition und Stimmung im Sinne eines andauernd negativen emotionalen Zustandes und deutliches vermindertes Interesse an wichtigen Aktivitäten (Sport) werde berichtet. Mit angegebenen Konzen-

- 11 trationsschwierigkeiten sei auch das E-Kriterium (Veränderung des Erregungsniveaus und der Reaktivität) erfüllt. Rein auf den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers basierend sei also die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung nachvollziehbar. Der Beweiswert der Aussagen des Beschwerdeführers sei allerdings gering (IV-act. 106 S. 12). So hätten sich im Rahmen der sorgfältigen Konsistenzüberprüfung zahlreiche Hinweise auf Inkonsistenzen gezeigt. Die Art und Weise wie der Beschwerdeführer die Zustände in spanischen Gefängnissen schildere, sei nicht plausibel. In verschiedenen Details mache der Beschwerdeführer Falschangaben (er sei ein Jahr in afrikanischen Gefängnissen gewesen, er habe 3kg Cannabis geschmuggelt). Sodann habe er gegenüber dem Gutachter Dr. med. G._____ eine völlig andere Geschichte als gegenüber ihm berichtet und auch die Checklisten Dressing Förster betreffend Begutachtung der posttraumatischen Belastungsstörung zeige einige klare Anhaltspunkte, die auf eine Aggravation resp. Simulation der posttraumatischen Belastungsstörung hindeuten würden. Zusammenfassend lasse sich somit eine Diagnose nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen (IV-act. 106 S. 17). Auch die Schmerzen habe der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen aktuellen Beschwerden gar nicht erwähnt. Erst auf Nachfrage habe er einige wenige oberflächliche Anmerkungen dazu gemacht. Ein andauernder schwerer und quälender Schmerz als vorherrschende Beschwerde, wie er zur Diagnose einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung notwendig wäre, lasse sich eindeutig nicht nachweisen. Rein auf den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers beruhend liesse sich mit leicht gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit und Antriebsmangel, Konzentrationsstörungen, Schuldgefühlen, negative Zukunftsaussicht, zudem eine mittelgradig depressive Episode diagnostizieren. Allerdings gelte auch bezüglich der Depression das Ausgeführte, wonach der Beweiswert der Aussagen des Beschwerdeführers gering sei, so dass sich die Diagnose nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit stellen lasse (IV-act. 106 S. 12).

- 12 - 4.4.2 Der RAD-Arzt, Dr. med. C._____, FMH Rheumatologie, Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte in seinem Abklärungsbericht vom 6. Mai 2019 (rheumatologischer Teilbericht) aus, seit 2014 habe sich ein chronifiziertes Schmerzsyndrom entwickelt mit weitgehender Therapieresistenz. Dieses könne durch die rheumatologisch objektivierbaren Befunde nicht genügend erklärt werden und sei am ehesten im Rahmen einer Schmerzverarbeitungsstörung zu sehen. Weiter hielt Dr. med. C._____ fest, es lägen gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen vor. Inkonsistent sei die Angabe des Beschwerdeführers bei der Beschreibung des Tagesablaufes. So müsse sich dieser viel an der frischen Luft aufhalten und viel bewegen. Andererseits gebe der Beschwerdeführer an, nach einem Kilometer Gehen schon vollständig erschöpft zu sein und die Beine hochlagern zu müssen. Er empfinde das eigene Gangbild als „verkrüppelt“, die Leute würden ihm nachschauen. Davon sei bei der heutigen Untersuchung nichts zu sehen. Das Gangbild sei unauffällig gewesen. Sodann gebe der Beschwerdeführer an, nach maximal einer halben Stunde sitzen, messerstichartige starke Schmerzen im Rücken und in den Beinen zu spüren. Bei der heutigen Untersuchung habe der Beschwerdeführer problemlos länger als eine Stunde anhaltend sitzen können, ohne Schmerzäusserungen oder sichtbare Schmerzbereiche. Sämtliche Bewegungsabläufe hätten sich unproblematisch gezeigt. Schmerzbedingte Einschränkungen der Beweglichkeit der Gelenke hätten sich nicht gefunden. Zusammenfassend hielt Dr. med. C._____ fest, aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht bzw. nur im Rahmen einer zu vermutenden allgemeinen Dekonditionierung bei gegebener Reversibiliät eingeschränkt (IVact. 106 S. 26). 4.4.3 Dres. med. B._____ und C._____ kamen in ihrem Abklärungsbericht vom 6. Mai 2019 (IV-act. 106) nach einer Konsensbesprechung zum Schluss,

- 13 dass weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Sie hielten fest, es bestünden erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen. Auffällig sei, dass der Beschwerdeführer dem rheumatologischen Gutachter ganz andere Beschwerden beklagt habe als dem psychiatrischen Gutachter. Während in der rheumatologischen Abklärung zahlreiche Schmerzklagen vorgetragen worden seien, spielten die Schmerzen in der psychiatrischen Begutachtung praktisch keine Rolle. Sodann sei dem Voruntersucher Dr. med. G._____ eine ganz andere biographische Anamnese berichtet worden, als im Rahmen der aktuellen Abklärungen. Zahlreiche Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht glaubwürdig. Es sei diesbezüglich auf die umfassenden Ausführungen zur Konsistenzprüfung im psychiatrischen Teilbericht verwiesen (IV-act. 106 S. 28 f.). 5.1 Vorliegend verneinte die Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2019 (IV-act. 114) einen Rentenanspruch mit der Begründung, weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht hätten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Dabei stützte sie sich auf die bidisziplinäre RAD-Abklärung der Dres. med. B._____ und C._____ vom 6. Mai 2019 ab (IV-act. 106). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die RAD-Abklärungsberichte der Dres. med. B._____ und C._____ vom 6. Mai 2019 abgestellt hat oder ob die übrige Aktenlage diese in Zweifel zu ziehen vermögen. 5.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die bidisziplinäre RAD-Abklärung der Dres. med. B._____ und C._____ vom 6. Mai 2019 (IV-act. 106) in Kenntnis der Vorakten erstellt und auf einer jeweiligen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht. Diese RAD-Abklärung hat ergeben, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Diagnosen, auch keine posttrau-

- 14 matische Belastungsstörung, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen (vgl. IV-act. 106 S. 28 f.). Im RAD-Abklärungsbericht vom 6. Mai 2019 wird insbesondere auf erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen hingewiesen, so u.a. bei den geklagten Beschwerden gegenüber dem Psychiater, Dr. med. B._____, und dem Rheumatologen, Dr. med. C._____, sowie bei der berichteten biographischen Anamnese gegenüber Dr. med. René G._____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. IV-act. 106 S. 29). Diese Diskrepanzen werden von Dres. med. B._____ und C._____ – wie nachfolgend aufgezeigt wird – schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. 5.2.2 Im Zusammenhang mit den gegenüber den beiden Ärzten unterschiedlich geklagten Beschwerden führte der Psychiater Dr. med. B._____ in seiner Abklärung aus, dass der Beschwerdeführer ihm die Schmerzen auf die Frage nach seinen aktuellen Beschwerden gar nicht erwähnt habe. Erst auf Nachfrage habe er einige wenige oberflächliche Anmerkungen dazu gemacht (IV-act. 106 S. 12). Demgegenüber gab der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. C._____ zahlreiche Schmerzen an. So trug der Beschwerdeführer vor, er habe seit einigen Jahren Schmerzen, immer woanders. Am Schlimmsten sei es, wenn der Rücken betroffen sei (IV-act. 106 S. 21). Er habe immer noch wandernde Schmerzen, tief in den Gelenken, stechend, in den Handgelenken und in den Fingern. Von dort käme es zu einer Ausstrahlung in den Vorderarm. Schlimm seien die Beine und die Achillessehnen. Diese fühlten sich an, als ob sie reissen würden. Auch in den Fussgelenken habe er tief drinnen Schmerzen, welche dann bis zu den Knien ausstrahlen könnten. Auch die Oberschenkel seien betroffen. Man habe ihm gesagt, er müsse sich viel bewegen. Nach einem Kilometer müsse er aber absitzen und die Beine auf die Bank hochlagern. Beim Gehen sehe er verkrüppelt aus. Wenn er länger als 20-30 Minuten sitze oder stehe, dann fühle er wie Messerstiche in den Beinen und im Rücken (IVact. 106 S. 22). Im Widerspruch zu diesen geklagten Beschwerden konnte Dr. med. C._____ anlässlich der Untersuchung jedoch keine schmerzbe-

- 15 dingten Bewegungsabläufe feststellen. So hielt dieser fest, das Gangbild sei unauffällig, der Beschwerdeführer hätte bei der Untersuchung problemlos länger als eine Stunde anhaltend sitzen können, das Aus- und Anziehen der Kleidung sei rasch und unproblematisch erfolgt. Sämtliche Bewegungsabläufe hätten sich unproblematisch gezeigt (IV-act. 106 S. S. 24 und 26). Diese Feststellungen ergeben denn auch ein stimmiges Bild mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Dr. med. B._____ gegenüber die Schmerzen zunächst gar nicht erwähnt hat. Im Weiteren erwähnte Dr. med. C._____ eine Inkonsistenz betreffend der Angabe des Beschwerdeführers, wonach sich dieser viel bewegen müsse einerseits und derjenigen, wonach er nach einem Kilometer gehen bereits vollständig erschöpft sei andererseits (IV-act. 106 S. 26). Im Widerspruch zu letzterer Aussage des Beschwerdeführers gab dieser auch gegenüber Dr. med. B._____ an, er stehe um 9 Uhr auf, gehe dann im Migros einkaufen und danach meist in den Wald, wo er etwa 40 Minuten bis eine Stunde spaziere (IV-act. 106 S. 8 f.). Von einer Erschöpfung nach einem Kilometer war hier nicht die Rede. Die Schlussfolgerung von Dr. med. C._____, wonach aus rheumatologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht bzw. nur im Rahmen einer zu vermutenden allgemeinen Dekonditionierung bei gegebener Reversibiliät eingeschränkt sei, wurde von diesem anhand der nicht objektivierbaren Befunde und den erwähnten Diskrepanzen nachvollziehbar dargelegt. 5.2.3 Die Diskrepanz in Bezug auf die biographische Anamnese zum Bericht von Dr. med. G._____ legte Dr. med. B._____ schlüssig dar, indem er festhielt, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. G._____ über ein regionales Lieferantennetzwerk berichtet habe, dass mehr oder minder von seinem Geschäft abhänge. Er habe bis März 2014 in einem 16-Stunden-Tag ohne Probleme arbeiten können und sei nach 3-4 Stunden Schlaf voll leistungsfähig gewesen (vgl. IV-act. 27 S. 24). Jetzt gebe der Beschwerdeführer für die gleiche Zeit an, er habe seit dem Gefängnisaufenthalt eigentlich überhaupt nie richtig arbeiten können (IV-act. 106 S. 13).

- 16 - 5.2.4 Im Weiteren setzte sich Dr. med. B._____ auch mit den psychiatrischen Einschätzungen von Dr. med. D._____ und Frau E._____ vom 15. Mai 2018 (IV-act. 82) und 12. Juli 2018 (IV-act. 90), welche im Widerspruch zu seiner Beurteilung stehen, auseinander. Er begründet nachvollziehbar und schlüssig, weshalb sich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen lasse. So hielt er in seinem Abklärungsbericht vom 6. Mai 2019 fest, rein gestützt auf die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers sei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nachvollziehbar; die unterschiedliche Beurteilung der Behandlerinnen resultiere aus einer abweichenden Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers (IV-act. 106 S. 17). In diesem Zusammenhang hielt Dr. med. B._____ fest, erst die vertiefte Auseinandersetzung mit der Vorakte und den Ergebnissen der testpsychologischen Abklärungen, der Beizug von und die Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer angesprochenen Zeitungsartikeln und die Details der Anamnese würden zahlreiche Inkonsistenzen erkennen lassen. Nebst den bereits erwähnten Diskrepanzen (vgl. E.5.2.2 und 5.2.3) berichtete Dr. med. B._____, dass der Beschwerdeführer über eine Verhaftung auf dem afrikanische Kontinent berichtet habe, obwohl er tatsächlich in Spanien (Exklave Ceuta) verhaftet worden sei und angegeben habe, in Ceuta, Nordafrika, Marokko, in Haft gewesen zu sein. Dabei habe er die Überstellung auf das spanische Festland nach wenigen Monaten verschwiegen und habe ihn glauben machen wollen, er sei durchgehend während drei Jahren in Afrika im Gefängnis gewesen. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer in spanischen und schweizerischen Gefängnissen gesessen und zwar etwa zwei Jahre (IV-act. 106 S. 14). Bereits der RAD-Arzt Dr. med F._____ hielt in seinem Bericht vom 20. September 2019 (IV-act. 115 S. 6 f.) fest, der Beschwerdeführer behaupte, vor ca. zehn Jahren während drei Jahren in afrikanischen und spanischen Gefängnissen gewesen zu sein. Dazu stellte er fest, dass gemäss ELAR-Archiv ein Gefängnisaufent-

- 17 halt in Spanien vom 21. Februar 2007 bis 18. Dezember 2007 und ab 18. Dezember 2007 bis 3. März 2009 in der Realta aktenkundig sei. Nach dem Realta-Aufenthalt sei der Beschwerdeführer wieder in der Schweiz gewesen (IV-act. 115 S. 6). Dr. med. F._____ äusserte ebenfalls Zweifel an der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung, dem geltend gemachten Schweregrad und den Auswirkungen dieser Störung (IV-act. 115 S. 6). 5.2.5 Hinzu kommt, dass Dr. med. G._____ in seinem Bericht vom 11. März 2015 (IV-act. 26) keinerlei Angaben und Auffälligkeiten in Bezug auf ein Psychotrauma festhielt und ausführte, die psychischen Faktoren, welche den Krankheitsprozess mitgestalten würden, seien unter der Nummer ICD-10: F54 (psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren) zu klassifizieren, wobei Sorge und Erwartungsängste des Beschwerdeführers im Vordergrund stünden. Phänomenologisch bestünde gleichzeitig bereits eine sogenannte Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (IV-act. 26 S. 26). Im Übrigen verwies auch Dr. med. G._____ auf etwas widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Leistungsfähigkeit, was Dr. med. B._____ in seinem Bericht ebenfalls begründend anmerkte (IV-act. 106 S. 13 f.). So hielt Dr. med. G._____ fest, der Beschwerdeführer bezeichne den für ihn kaum nachvollziehbaren Wandel von einem Hochleistungssportler zu jemandem, der zu gar nichts Grösserem mehr befähigt sei, wobei sich später herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer doch noch einiges tue, um seine körperliche Fitness aufrecht zu erhalten, so z.B. mehrere Serien à 50 Liegenstützen und Bauchklappen (IV-act. 26 S. 25). 5.2.6 Im Einklang mit den von Dres. med. B._____ und C._____ festgestellten Diskrepanzen bei gewissen Angaben des Beschwerdeführers ergaben auch die testpsychologischen Abklärungen in der psychiatrischen Untersuchung vom 26. März 2019 u.a. beim Amsterdam-Kurzzeit-Gedächtnis-Test einen klaren Hinweis auf eingeschränkte Testmotivation und beim d2-R Test ein eindeu-

- 18 tiger Hinweis auf Täuschung (IV-act. 106 S. 11). Zudem wies Dr. med. B._____ als weitere Inkonsistenz darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer erst nach der erneuten Anmeldung bei der IV in psychiatrische Behandlung begeben hat, als von ihm ein Nachweis für die geltend gemachte Verschlechterung eingefordert worden war (IV-act. 106 S. 15). 5.2.7 Nach dem Ausgeführten ergibt sich, dass die RAD-Abklärungsberichte der Dres. med. B._____ und C._____ vom 6. Mai 2019 (IV-act. 106) insgesamt umfassend, schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchfrei sind und diesen damit volle Beweiskraft zukommt. 5.2.8 Der Beschwerdeführer hat dagegen nichts Stichhaltiges vorgebracht, was das Abklärungsergebnis auch nur im Geringsten in Zweifel ziehen könnte. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern der RAD-Abklärungsbericht vom 6. Mai 2019 (IV-act. 106) nicht richtig sein sollte. An dieser bidisziplinären RAD- Abklärung vom 6. Mai 2019 vermag auch das pauschale und nicht substantiierte Arbeitsunfähigkeitszeugnis der PDGR vom 26. Juli 2019 (Beilagen Beschwerdeführer [Bf-act.] 2), welches eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, nichts zu ändern. 6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die bidisziplinäre RAD-Abklärung der Dres. med. B._____ und C._____ vom 6. Mai 2019 (IV-act. 106) abgestellt und festgestellt hat, dass eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben sei und das medizinische Element für das Vorliegen einer Invalidität im Sinne des IVG vorliegend fehle (vgl. IV-act. 107 und 114). Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2019 (IV-act. 114) somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

- 19 - 7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden je nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die Kosten auf Fr. 700.-- fest. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2019 85 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.09.2020 S 2019 85 — Swissrulings