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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 27.10.2020 S 2019 78

October 27, 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,764 words·~24 min·4

Summary

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 78 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz von Salis RichterIn Pedretti, Audétat Aktuarin ad hoc Strässle URTEIL vom 27. Oktober 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

- 2 - 1. A._____, geboren 1959, wohnhaft gewesen in O.1._____ aktuell in O.2._____, war ab dem 1. Oktober 2001 als Zimmerei-Hilfsarbeiter für die Firma B._____, Holzbau tätig und über dieses Arbeitsverhältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. 2. Erstmals am 14. Dezember 2005 meldete die Arbeitgeberin der SUVA, dass A._____ seit dem 30. August 2005 wegen eines Ekzems an den Händen in ärztlicher Behandlung bei seinem Hausarzt Dr. med. C._____ stehe. Die SUVA bejahte das Vorliegen einer Berufskrankheit nach entsprechenden Abklärungen und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Im weiteren Verlauf stabilisierte sich die Situation. 3. Mit Schadenmeldung vom 30. September 2010 wurde der SUVA ein Rückfall mit vorübergehender Arbeitsunfähigkeit angezeigt, nachdem sich der Gesundheitszustand von A._____ im Sommer deutlich verschlechtert hatte. Die SUVA richtete erneut die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus. 4. Am 26. Januar 2011 fiel A._____ während der Arbeit von einem Baugerüst auf die rechte Flanke/rechte hyperextendierte Hand. Die weiteren Abklärungen im Kantonsspital Graubünden (mit Operation vom 2. März 2011 sowie vom 19. Mai 2011) ergaben, dass A._____ insbesondere eine komplette Ruptur des scapholunären und des lunotriquetralen Ligamentes Handwurzel rechts sowie eine TFCC-Läsion rechts erlitten hatte. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld, Heilkosten). 5. Am 13. Juni 2013 erliess die SUVA eine Nichteignungsverfügung und erklärte A._____ wegen seiner Berufskrankheit ab dem 1. Oktober 2013 für

- 3 - Arbeiten mit Exposition gegenüber Holzstaub als nicht geeignet. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

6. Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 sprach die SUVA A._____ gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D._____ vom 9. Juli 2013 für die bleibende unfallbedingte Beeinträchtigung am rechten Handgelenk eine Integritätsentschädigung von Fr. 6'300.-- auf der Basis eines Integritätsschadens von 5 % zu. 7. Sodann sprach die SUVA dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juli 2018 für die Folgen der Berufskrankheit und des Berufsunfalls vom 26. Januar 2011 ab dem 1. Februar 2018 eine Invalidenrente gemäss UVG auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 21 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 70'614.-- zu. Gleichzeitig verneinte sie den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hinsichtlich der Berufskrankheit und wies darauf hin, dass die Integritätsentschädigung für die Folgen des Berufsunfalls schon im Jahre 2013 zugesprochen wurde. Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. August 2018 hiess die SUVA mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019 teilweise gut, als sie den Invaliditätsgrad rückwirkend von 21 % auf 22 % erhöhte. Im Übrigen wies die SUVA die Einsprache ab. 8. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. Juni 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit sie dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Februar 2018 ein angemessenes Taggeld zahle und die Kosten der Heilbehandlung übernehme. Eventualiter sei die SUVA zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2018 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 47 % und eines versicherten Verdienstes von mindestens CHF 103'364.65 sowie eine angemessene Inte-

- 4 gritätsentschädigung für die bleibenden Folgen der Berufskrankheit und des Unfalls vom 26. Januar 2011 zuzusprechen; unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung seines Hauptantrages führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, aufgrund der beiden Arztberichte von Dr. med. E._____ vom 2. Oktober 2018 und 4. Februar 2019 sei offenkundig, dass sich während des Einspracheverfahrens der Gesundheitszustand am rechten Handgelenk trotz Behandlung deutlich verschlechtert habe. Die SUVA habe trotz Kenntnis dieser Berichte keine Abklärungen vorgenommen und damit ihre Untersuchungspflicht missachtet. Aufgrund der aktenkundigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei der Zeitpunkt für den Fallabschluss noch nicht gekommen. Die Sache sei somit an die SUVA zurückzuweisen, damit diese rückwirkend die Taggeldleistungen wieder aufnehme und die Kosten der Heilbehandlung übernehme. Falls das Gericht die Verschlechterung als Rückfall qualifiziere, sei die Höhe der Rente und der Integritätsentschädigung zu beurteilen. In Bezug auf den versicherten Verdienst sei Art. 24 Abs. 2 UVV anwendbar. Zudem seien die Zusatzeinkommen im Nebenerwerb beim versicherten Verdienst mitzuberücksichtigen (Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und der Nebenerwerbe resultiere ein versicherter Verdienst von total Fr. 103'364.65 (Fr. 80'112.50 + Fr. 23'252.15). Zum Valideneinkommen führte der Beschwerdeführer aus, aufgrund der Unfallfolgen habe er seine Nebenerwerbe als Nachtwache im Asylantenheim und als Türsteher Ende Dezember 2011 bzw. Ende 2013 aufgeben müssen. Daher sei das während Jahren vor dem Unfall erzielte Zusatzeinkommen aus den beiden Nebenerwerben zu dem von der SUVA ermittelten Valideneinkommen aus dem Haupterwerb hinzuzuzählen, womit ein Gesamtbetrag von Fr. 105'152.15 resultiere. Sodann sei der Beschwerdeführer zwischenzeitlich bei der Sprecher Security GmbH im Vollzeitpensum tätig. Das Bruttojahressalär habe sich von Februar 2016 bis Januar 2017 auf Fr. 52'035.80 belaufen. Im 2017 sei der Beschwerdeführer aufgrund eines neuen Unfalls längerdauernd arbeitsun-

- 5 fähig gewesen. Die SUVA habe für die Zeitperiode vom 1. Februar 2017 bis 31. August 2018 ein Jahreseinkommen von Fr. 55'216.05 ermittelt. Demzufolge sei das Invalideneinkommen von Fr. 64'036.-- deutlich zu hoch und dürfe maximal Fr. 55'216.05 betragen. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 105'152.15 und einem Invalideneinkommen von Fr. 55'216.05 resultiere ein Invaliditätsgrad von 47 % und damit eine monatliche Rente von mindestens Fr. 3'239.-- (80 % von Fr. 103'364.65). In Bezug auf den Integritätsschaden brachte der Beschwerdeführer vor, weder die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D._____ noch diejenige von pract.med. F._____ beruhe auf einer persönlichen Untersuchung. Dr. med. D._____ hätten nicht einmal die MRI-Bilder vom 3. Januar 2018 vorgelegen. Auf dieser Grundlage sei keine verlässliche Schätzung für arthrotische Veränderungen im Handgelenk möglich. Hinzu komme, dass sich der Gesundheitszustand am rechten Handgelenk zwischenzeitlich deutlich verschlechtert habe. Der Integritätsschaden für die bleibenden Folgen der Berufskrankheit und des Berufsunfalls sei damit nicht korrekt abgeklärt, weshalb die Sache für ergänzende, fachärztliche Abklärungen zurückzuweisen sei. 9. In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2019 beantragte die SUVA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 27. Mai 2019. Die Beschwerdegegnerin bestritt, dass eine wesentliche Verschlechterung der medizinischen Situation aus den beiden Arztberichten von Dr. med. E._____ hervorgehe. Die Berichte würden nur auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhen und es lägen keine bildgebenden Abklärungsresultate vor. Die unveränderten objektivierbaren Befunde liessen sich nicht mit der subjektiv geklagten massiven Schmerzzunahme und -ausweitung in Einklang bringen. Die Beschwerdegegnerin sei damit zu Recht von einem Endzustand per Ende Januar 2018 ausgegangen. Sofern von einer Verschlechterung auszugehen sei, könne nur ein Rückfall vorliegen. Nach der

- 6 - Infiltration hätten bis Oktober 2018 aktenkundig keine Behandlungen mehr stattgefunden bzw. seien solche nicht mehr nötig gewesen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich die medizinische Situation seit dem Zeitpunkt, auf welchen der Endzustand festgelegt worden sei, kontinuierlich verschlechtert habe. Ein allfälliger Rückfall im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wäre nicht zu beachten, weshalb vom medizinischen Endzustand per 31. Januar 2018 auszugehen sei. Mangels einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands treffe sodann das definierte Zumutbarkeitsprofil weiterhin zu. Der versicherte Verdienst der Haupttätigkeit sei korrekt bemessen und es bestehe kein Raum für ein Abstellen auf die Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberin. Sodann werde bestritten, dass der Beschwerdeführer seine Nebenerwerbe aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Ausgehend von der Zumutbarkeitsbeurteilung seien keinerlei Einschränkungen bezüglich der Nebenerwerbstätigkeiten ersichtlich. Gemäss IK-Auszug sei der Beschwerdeführer diesen auch weiterhin nachgegangen. Es bleibe damit beim hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 81‘900.--. Ginge man von der Argumentation des Beschwerdeführers aus, müsste das Nebenerwerbseinkommen sowohl beim Invaliden- wie auch beim Valideneinkommen berücksichtigt werden, so dass der Invaliditätsgrad tiefer wäre. Für das Invalideneinkommen bilde die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers keine taugliche Grundlage, da damit die verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise ausgeschöpft sei. Die Beschwerdegegnerin habe damit zu Recht auf die LSE 2016, Kompetenzniveau 1, abgestellt und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % auf ein Invalideneinkommen von Fr. 64'036.-- geschlossen. Ausgehend vom hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 81'900.-- und vom hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 64'036.-- resultiere gerundet ein Invaliditätsgrad von 22 %. Der Argumentation des Beschwerdeführers folgend müsste das Nebenerwerbseinkommen hinzugerechnet werden, was einen Invaliditätsgrad von gerundet 17 % ergäbe (100 - ((Fr. 87'288.15 / Fr. 105'152.15) x 100)). Das Gericht

- 7 habe von Amtes wegen eine reformatio in peius zu prüfen. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung sei eine Verschlechterung nicht ausgewiesen. Ebenso wenig seien arthrotische oder sonstige Veränderungen ausgewiesen, welche den Grad einer mässiggradigen Handwurzelarthrose übersteigen würden. Die Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. D._____ sei beweiskräftig und die Festsetzung der Integritätsentschädigung korrekt. 10. In der Replik vom 3. September 2019 und der Duplik vom 26. September 2019 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest und wiederholten und vertieften ihre Standpunkte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019 (Beilagen Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 2/159). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der versicherte Beschwerdeführer wohnt in O.2._____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich alsdann aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG;

- 8 - BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zu bejahen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Einspracheentscheid berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG). 2. Bezüglich des anwendbaren Rechts gilt zu beachten, dass am 1. Januar 2017 die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten sind. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend ereignete sich der Unfall im Januar 2011, so dass diesbezüglich grundsätzlich die bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung finden. Hinsichtlich der für das vorliegende Verfahren anwendbaren Bestimmungen haben sich indessen mit Inkrafttreten der neuen Rechtssätze keine Änderungen ergeben. 3. Streitig und zu prüfen ist im Hauptstandpunkt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht per 31. Januar 2018 von einem medizinischen Endzustand ausgegangen ist und somit zu Recht alle vorübergehenden Leistungen eingestellt hat. Im Eventualstandpunkt sind die Höhe des versicherten Verdienstes, der Invaliditätsgrad sowie der Integritätsschaden umstritten. 4.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person nach einem Unfall Anspruch auf die zweckmässige Be-

- 9 handlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie zufolge Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet werden und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen (Art. 19 Abs. 1 UVG), hat die zuständige Unfallversicherungsgesellschaft den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (vgl. BGE 134 V 109 E.4.1, 133 V 57 E.6.6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_776/2016 vom 23. Mai 2017 E.5.1.1). Mit dem Rentenbeginn fallen der Anspruch auf Taggeldleistungen sowie die Gewährung der Heilbehandlung, mit Ausnahme der in Art. 21 Abs. 1 UVG vorgesehenen, dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 4.2 Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte sind Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsrichter auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinhttp://links.weblaw.ch/de/BGE-134-V-109 http://links.weblaw.ch/de/BGE-134-V-109 http://links.weblaw.ch/de/BGE-133-V-57

- 10 sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1; 125 V 351 E.3a mit Hinweis). 4.3 Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei sind sowie keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der konsultierte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, die das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Begutachtung objektiv als begründet erscheinen lassen. Angesichts der erheblichen Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des versicherungsmedizinischen Berichterstatters allerdings ein strenger Massstab anzulegen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E.5.1.2). 5. Der Beschwerdeführer macht geltend, der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht und rügt damit den Zeitpunkt des Fallabschlusses als http://links.weblaw.ch/de/BGE-139-V-225 http://links.weblaw.ch/de/BGE-135-V-465 http://links.weblaw.ch/de/9C_730/2018

- 11 verfrüht. Dieses Vorbringen begründet er insbesondere mit den beiden Arztberichten von Dr. med. E._____ vom 2. Oktober 2018 (Bg-act. 2/154) und 4. Februar 2019 (Bg-act. 2/157). 6.1 Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer einen Fall in dem Zeitpunkt abzuschliessen, in welchem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Satz 1). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Satz 2). In dieser Norm wird zunächst geregelt, wann ein Versicherungsfall zum Abschluss zu bringen ist (BGE 134 V 109 E.3.2). Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung, hat der Unfallversicherer - sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind - nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E.4.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_776/2016 vom 23. Mai 2017 E.5.1.1). 6.2 Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes "namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E.4.3; GEERTSEN, KOSS – Kommentar zur Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bern 2018, N 8 ff. zu Art. 19 UVG). Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärzt-

- 12 lichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen - wie etwa einer Badekur - zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteile des Bundesgerichtes 8C_399/2020 vom 28. September 2020 E.3.2, 8C_371/2020 vom 7. September 2020 E.2.2 und 4.1, 8C_614/2019 vom 29. Januar 2020 E.5.2). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E.4.1). 7.1 Vorliegend ging die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019 (Bg-act. 2/159) gestützt auf die Aktenbeurteilungen von med. pract F._____ vom 12. Februar 2018 und des Kreisarztes Dr. med. D._____ vom 23. April 2018 von einem Endzustand per 31. Januar 2018 aus. Sie hielt fest, die IV habe die beruflichen Massnahmen am 1. Mai 2015 abgeschlossen und ihre Übergangsentschädigung habe am 31. Januar 2018 geendet, weshalb der Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Februar 2018 zu prüfen sei (vgl. Bg-act. 2/159 E.4.b). Es ist damit zu prüfen, ob der Fallabschluss korrekt erfolgt ist. Bei der Beurteilung der streitigen Fragen ist der Sachverhalt zu berücksichtigen, der sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 27. Mai 2019 verwirklicht hat (BGE 142 V 337 E.3.2.2). Massgeblich ist dabei der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 141 V 15 E.3.1, 138 V 218 E.6). 7.2.1 Pract. med. F._____, Facharzt für Arbeitsmedizin, führte in seiner Aktenbeurteilung vom 12. Februar 2018 (Bg-act. 1/326) in Bezug auf die Berufskrankheit aus, in der Zusammenschau der vorliegenden Befunde und des

- 13 bisherigen Verlaufs vermute er und folgere er, dass der Beschwerdeführer Ende der achtziger Jahre ein endogenes Ekzem entwickelt habe, dass sich in unterschiedlichen zeitlichen Schüben geäussert habe. Durch die Belastung am Arbeitsplatz seien teilweise die Schübe verschlimmert bzw. deren Abheilung verzögert worden. Er rechne mit keiner nennenswerten Verbesserung zum jetzigen Zustand. Unter Berücksichtigung der Auflagen der Nichteignungsverfügung bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit was die Faktoren angingen, die zur Berufskrankheit geführt hätten. Es sei allerdings darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer das endogene Ekzem durchaus und gerade bei mechanischer Beanspruchung der Hände zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. Einsetzbarkeit führen könne (Bg-act. 1/326 S. 2). 7.2.2 Der Kreisarzt Dr. med. D._____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 23. April 2018 (Bg-act. 2/134) in Bezug auf den Berufsunfall fest, der Verlauf in den letzten Monaten sei über längere Zeit gesehen etwa stationär gewesen, so dass weitere aktive Behandlungsmassnahmen wieder in den Hintergrund gestellt würden. Dementsprechend würden kurz- bis mittelfristig symptomatische Behandlungsmassnahmen durchgeführt werden, um den derzeitigen Zustand zu erhalten. Somit sei von einem Endzustand auszugehen. Zweifellos sei dem Beschwerdeführer weiterhin die angestammte Tätigkeit im Holzbau nicht zumutbar. Zumutbar sei ihm aber eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit bei der mit der rechten Hand kein kraftvolles Zupacken erforderlich sei. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten bei denen Schläge oder Vibrationen auf das rechte Handgelenk einwirken würden sowie Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten. Für eine derartige adaptierte Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ganztags einsetzbar. 7.2.3 Während hängigem Einspracheverfahren berichtete die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. E._____, Fachärztin FMH Chirurgie

- 14 und Handchirurgie, stellvertretende Chefärztin Handchirurgie, am 2. Oktober 2018 (Bg-act. 2/154), dass der Beschwerdeführer sich erneut wegen persistierenden Schmerzen im rechten Handgelenk gemeldet habe. Die Schmerzen würden sich v.a. radio-carpal und luno-carpal lokalisieren. Sie würden jeweils bei geringer Belastung des Handgelenkes, gelegentlich jedoch auch in Ruhe in der Nacht auftreten und seien zunehmend stark. Als Befunde hielt sie Folgendes fest: „Bewegungsumfang im Handgelenk deutlich eingeschränkt mit Flexion/Extension 20-0-15°. Freier Bewegungsumfang der Langfinger. Deutliche Druckdolenz radio-carpal sowie radio-lunär, aktuell keine Druckdolenz luno-capital“. Zum Procedere führte sie aus, dass bei dieser Pan-Arthrose im rechten Handgelenk mit arthrotischen Veränderungen radio-carpal sowie luno-capital nur eine Handgelenksarthrodese eine Option sei. Zur Simulation der Arthrodese solle der Beschwerdeführer eine Schiene im Alltag ausprobieren und danach eine nochmalige Besprechung stattfinden (Bg-act. 2/154). 7.2.4 Ebenfalls während hängigem Einspracheverfahren berichtete Dr. med. E._____ nach einer erneuten Besprechung mit dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2019 (Bg-act. 2/157), dass sich die Schmerzen in der Zwischenzeit verstärkt hätten. Es bestünden Ruheschmerzen mit ausstrahlenden Beschwerden in den gesamten Arm bis in die Schulter. Mit der Handgelenksschiene, welche der Beschwerdeführer zur Simulation der Arthrodese erhalten habe, habe er sich im Alltag recht eingeschränkt gefühlt, weswegen er sich nicht für eine Arthrodese habe entscheiden können. Zu den Befunden hielt Dr. med. E._____ fest, dass diese zur letzten Untersuchung unverändert seien. Der Hauptschmerzpunkt sei radiolunär. Sie sehe weiterhin nur eine Panarthrodese als gute Option, eine Schmerzfreiheit zu erreichen. Intraoperativ könnte je nach Befund entschieden werden, ob allenfalls doch eine Proximal Row Carpectomie (nachfolgend: PRC) noch möglich sei (Bg-act. 2/157).

- 15 - 7.3 In Würdigung der ärztlichen Einschätzungen ist festzuhalten, dass Dr. med. D._____ in seiner Aktenbeurteilung vom 23. April 2018 in Bezug auf das rechte Handgelenk von einem seit längerer Zeit stationären Verlauf und somit vom Endzustand ausging (Bg-act. 2/134). Auf diesen Bericht des versicherungsinternen Facharztes kann rechtsprechungsgemäss abgestellt werden, wenn keine auch nur geringen Zweifel an der Richtigkeit seiner Schlussfolgerungen bestehen (vgl. Erwägungen 4.3 vorstehend). Solche geringen Zweifel könnten in erster Linie durch abweichende Stellungnahmen anderer medizinischer Fachpersonen begründet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_399/2020 vom 28. September 2020 E.5). Vorliegend berichtete Dr. med. E._____ im Oktober 2018 (Bg-act. 2/154) und Februar 2019 (Bg-act. 2/157) im Gegensatz zu Dr. med. D._____ von einer Zunahme und Ausweitung der Schmerzen, wenn sie ausführt, die Schmerzen hätten sich in der Zwischenzeit verstärkt und würden in den gesamten Arm bis in die Schulter ausstrahlen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin handelt es sich dabei denn auch nicht um die Wiedergabe bloss subjektiver Angaben des Beschwerdeführers. So erfasste Dr. med. E._____ in ihrem Bericht vom 2. Oktober 2018 unter dem Begriff „Befunde“ eine deutliche Einschränkung des Bewegungsumfangs im Handgelenk und eine deutliche Druckdolenz radio-carpal sowie radio-lunär (Bg-act. 2/154). Soweit Dr. med. E._____ alsdann in ihrem Bericht vom 4. Februar 2019 unveränderte Befunde festhielt, sind damit die Befunde im Bericht vom 2. Oktober 2018 gemeint, da sie auf die Befunde der letzten Untersuchung verwies (Bg-act. 2/157). Die Befunde stimmen denn auch entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin nicht mit den von Dr. med. E._____ festgestellten Befunden Ende 2017 überein. So berichtete sie am 19. Oktober 2017 noch von einer Beweglichkeit des Handgelenks mit Flexion/Extension 30-0-28° (Bg-act. 2/116), wogegen diese Beweglichkeit im Oktober 2018 nur noch bei 20-0-15° lag (Bg-act. 2/154). Sodann hielt Dr. med. E._____ am 19. Dezember 2017 fest, die Schmerzen am Vorderarm dorsal seien nun praktisch verschwunden und würden sich nun eindeutig

- 16 in den radio-carpalen Gelenkspalt zentral lokalisieren (Bg-act. 2/121). Demgegenüber stellte sie am 2. Oktober 2018 deutliche Druckdolenz radiocarpal sowie radio-lunär fest (Bg-act. 2/154). Neben der von Dr. med. E._____ festgestellten Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers während des Einspracheverfahrens kommt hinzu, dass Dr. med. E._____ eine Panarthrodese als gute Option beurteilte, um Schmerzfreiheit zu erreichen und zudem intraoperativ je nachdem eine PRC in Betracht zog (Bg-act. 2/154 und 2/157). 7.4 Festzuhalten ist damit, dass nach der Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D._____ vom 23. April 2018 (Bg-act. 2/134) während hängigem Einspracheverfahren Dr. med. E._____ im Widerspruch zu dessen Einschätzung eines stationären Verlaufs in ihren Berichten vom 2. Oktober 2018 (Bg-act. 2/154) und 4. Februar 2019 (Bg-act. 2/157) eine Zunahme und Ausweitung der Schmerzen und eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit des Handgelenks feststellte. Ebenso fasste sie anders als Dr. med. D._____ nicht nur symptomatische Behandlungsmöglichkeiten, sondern solche, um Schmerzfreiheit zu erreichen, ins Auge. Wenn Dr. med. E._____ die Arthrodese und intraoperativ die PRC als Option vorsieht (Bg-act. 2/157), geht es nicht um die Stabilisierung des Erreichten und auch nicht um die Verbesserung der Befindlichkeit (z.B. Badekur, Akupunktur). Vielmehr brächten eine Arthrodese oder eine PRC gemäss Dr. med. E._____ eine Schmerzfreiheit (vgl. auch https://www.schulthess-klinik.ch/de/handchirurgie/behandlung/handgelenksarthrose, zuletzt besucht am 27. Oktober 2020), was sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das von Dr. med. D._____ in seiner Beurteilung vom 23. April 2018 (Bg-act. 2/134) erstellte Zumutbarkeitsprofil (leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne kraftvolles Zupacken der rechten Hand und ohne Einwirken von Schlägen oder Vibrationen auf das rechte Handgelenk) auswirken wird. Die Berichte von Dr. med. E._____ vom 2. Oktober 2018 (Bg-act. 2/154) und 4. Februar 2019 (Bg-act. 2/157) sind denn auch ohne Weiteres zu berücksichtigen, da sie den Sachverhalt https://www.schulthess-klinik.ch/de/handchirurgie/behandlung/handgelenksarthrose https://www.schulthess-klinik.ch/de/handchirurgie/behandlung/handgelenksarthrose

- 17 vor dem Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019 betreffen (vgl. Erwägung 7.1 vorstehend). 7.5 Folglich durfte sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass des Einspracheentscheids am 27. Mai 2019 nicht mehr unbesehen alleinig auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D._____ vom 23. April 2018 (Bg-act. 2/134) abstützen, zumal die damalige Stellungnahme, wonach vom Endzustand auszugehen sei, nicht auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhte und von einem seit mehreren Monaten stationären Verlauf ausging, welcher aufgrund der Berichte von Dr. med. E._____ in Zweifel gezogen wird. Zwar trifft es zu, dass von Dr. med. E._____ keine bildgebenden Abklärungen im Oktober 2018 bzw. im Februar 2019 gemacht wurden, doch reiht sich die Erkenntnis von Dr. med. E._____, die auf klinischen Untersuchungen beruht und in derselben Form gehalten ist wie die früheren Krankengeschichte-Dokumentierungen, in den progredienten Verlauf nachvollziehbar ein und überzeugt daher. Der Beschwerdegegnerin war es gestützt auf die bis zum Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019 vorhandene medizinische Aktenlage nicht möglich, festzustellen, ob eine realistische Möglichkeit einer namhaften Besserung durch weitere Behandlungsmassnahmen (Arthrodese oder PRC) auszuschliessen oder zu bejahen war. Eine Auseinandersetzung mit den Einschätzungen von Dr. med. E._____ (Bg-act. 2/154 und 2/157) wäre daher erforderlich gewesen. So wäre die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage zumindest gehalten gewesen, die Berichte von Dr. med. E._____ vom 2. Oktober 2018 (Bg-act. 2/154) und 4. Februar 2019 (Bg-act. 2/157) vor Erlass des Einspracheentscheids vom 27. Mai 2019 (Bg-act. 2/159) dem Kreisarzt Dr. med. D._____ zur Stellungnahme zu unterbereiten, wie sie dies vorgängig auch im Jahr 2013 (Bg-act. 2/78) und im Jahr 2017 (Bg-act. 2/117) getan hatte, oder aber ein ärztliches Gutachten oder einen ausführlichen ärztlichen Bericht beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers einzuholen. Da entsprechende Ab-

- 18 klärungen nicht getätigt wurden, war es nicht statthaft, im Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019 (Bg-act. 2/159) auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D._____ abzustellen und von einem Behandlungsabschluss auszugehen. Der Entscheid über den Fallabschluss und die Einstellung der vorübergehenden Leistungen erfolgte damit verfrüht. 8. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Fallabschluss verfrüht erfolgt ist, weshalb in Gutheissung der Beschwerde im Sinne des Hauptantrags der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019 (Bg-act. 2/159) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2018 ein angemessenes Taggeld zu erbringen und für die Heilbehandlung aufzukommen. Damit erübrigt sich eine Prüfung des Eventualantrags. 9.1 Gerichtskosten werden vorliegend keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. 9.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte Honorarnote vom 21. Oktober 2019 beläuft sich auf Fr. 5‘500.90 (19.2 Stunden à Fr. 260.-- zuzüglich Spesen von Fr. 115.60 und 7.7 % Mehrwertsteuer von Fr. 393.30). Der geltend gemachte Aufwand erscheint dem Gericht – mit Ausnahme der Schlussbearbeitung, welche um eine Stunde zu kürzen ist – als angemessen. Hingegen kann nicht von einem Stundenansatz von Fr. 260.-- ausgegangen werden, da der Rechtsvertreter keine Honorarvereinbarung eingereicht hat. Damit gelangt praxisgemäss für den Rechtsanwalt der übliche Stundenansatz von Fr. 240.-- nach Art. 3 Abs. 1

- 19 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) zur Anwendung. Vorliegend ergibt sich bei 18.2 Stunden à Fr. 240.-- ein Honorar von Fr. 4‘368.--. Mit den geltend gemachten Spesen von Fr. 115.60 liegt das Zwischentotal bei Fr. 4‘483.60 und zuzüglich der Mehrwertsteuer von Fr. 345.20 ergibt sich ein Totalbetrag von Fr. 4‘828.80. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde im Sinne des Hauptantrags wird der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019 aufgehoben und die SUVA angewiesen, A._____ rückwirkend ab 1. Februar 2018 ein angemessenes Taggeld zu bezahlen und die Kosten der Heilbehandlung zu übernehmen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die SUVA hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 4‘828.80 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 15. Juni 2021 gutgeheissen (8C_87/2021).

S 2019 78 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 27.10.2020 S 2019 78 — Swissrulings