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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.04.2020 S 2019 29

April 21, 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,554 words·~23 min·4

Summary

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 29 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis, Audétat Aktuar Ott URTEIL vom 21. April 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ arbeitete zuletzt als Hilfsarbeiter bzw. Monteur in der Baubranche im Bereich der Gebäudehüllenabdichtung. Am 2. Juni 2017 meldete er sich namentlich unter Hinweis auf eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom sowie Bandscheibenvorfälle bei der IV- Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. 2. Im Anschluss daran tätigte die IV-Stelle verschiedene Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. In diesem Zusammenhang wurden insbesondere Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt, namentlich der Bericht vom 29. Juni 2017 von Dr. med. B._____ von den Psychiatrischen Diensten Graubünden (PDGR), inkl. einer Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 27. Mai 2015 zum stationären Aufenthalt vom 2. April bis zum 6. Mai 2015 im Suchtzentrum C._____, sowie derjenige von Hausarzt Dr. med. D._____ vom 12. Juni 2017. Im Zeitraum vom 22. Mai bis zum 8. September 2017 sowie vom 29. Januar bis zum 2. März 2018 wurde A._____ wiederum im Suchtzentrum C._____ stationär behandelt. Weitere (fach-)ärztliche Berichte stehen im Zusammenhang mit den ab Juni 2017 getätigten Abklärungen zur festgestellten eingeschränkten kognitiven Leistungsfähigkeit, wozu neben einem MRI am 22. Juni 2017 auch eine Liquorpunktion zur Demenzdiagnostik (21. Juli 2017) sowie zwei neuropsychologische Testungen im Suchtzentrum C._____ durchgeführt wurden (28. Juli 2017 und 18. August 2017). Dr. med. B._____ stellte im Bericht vom 3. Oktober 2017 betreffend die Hospitalisation vom 22. Mai bis zum 8. September 2017 im Suchtzentrum C._____ neben der Hauptdiagnose einer psychischen und Verhaltungsstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) folgende Nebendiagnosen: psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2), psychische und Verhaltensstörung durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom (ICD- 10 F14.2), psychische und Verhaltensstörung durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2), organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10

- 3 - F07.0) sowie psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Restzustand und verzögert auftretende psychotische Störung (ICD-10 F10.7) bzw. spezifisch: Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung ICD-10 F10.71 sowie andere anhaltende kognitive Beeinträchtigungen ICD-10 F10.74. Während des stationären Aufenthalts wurde A._____ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Nach dem Austritt aus dem stationären Setting arbeitete A._____ in einem Pensum von 50 % in einer geschützten Werkstätte (H._____). 3. Mit Schreiben vom 5. September 2017 forderte die IV-Stelle A._____ im Hinblick auf die zukünftige Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zu einer mindestens drei- bis viermonatigen Alkohol- und Drogenabstinenz auf. Diese sei zu Beginn und dann alle drei Wochen mittels Blut- und Urinproben nachzuweisen. Im Anschluss an die Kontrollzeit finde eine psychiatrische Abklärung statt. Mit Entscheid vom 6. September 2017 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde I._____ wurde für A._____ eine Vertretungsbeistandschaft errichtet. Am 4. bzw. 27. Oktober 2017 und 19. März 2018 reichte Dr. med. D._____ die Laborbefunde zur auferlegten Alkohol- und Drogenabstinenzverpflichtung bei der IV-Stelle ein. Mit Schreiben vom 22. März 2018 wurde A._____ seitens der IV-Stelle auf die fehlenden Laborwerte für den Zeitraum von November 2017 bis zum 19. März 2018 hingewiesen. Die Vorgaben gemäss Suchtmittelabstinenzauflage vom 5. September 2017 seien somit nicht erfüllt worden. Sofern weitere Laborbefunde vorhanden seien, seien diese nachzureichen und die Massnahmen betreffend Abstinenz seien bis zum Abschluss der Abklärungsmassnahmen weiterzuführen sowie die Labordaten unaufgefordert einzureichen. Am 10. April 2018 teilte der Beistand von A._____ der IV-Stelle mit, dass es für den Zeitraum von November 2017 bis Mitte März 2018 keine weiteren Laborbefunde gäbe. Bei A._____ sei es zu Rückfällen gekommen, weshalb es erneut zu einem stationären Aufenthalt von Januar bis März 2018 gekommen sei. Am 30. Mai 2018 teilte der Beistand der IV-Stelle mit, dass

- 4 zwischenzeitliche keine neuen Laborbefunde vorlägen und eingereicht werden könnten. 4. In der Abschlussbeurteilung vom 25. Juli 2018 kam Dr. med. E._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) zum Schluss, dass A._____ eine Polytoxikomanie mit im Vordergrund stehender Alkoholabhängigkeit aufweise. Aufgrund des im stationären Umfeld problemlos möglichen Alkoholentzuges unter Medikation sei er zur Abstinenz in der Lage und dies sei ihm auch zumutbar. Die ihm auferlegte Suchtmittelabstinenzauflage habe er indessen nicht eingehalten, womit der Beweis eines invalidisierenden Gesundheitsschadens nicht habe erbracht werden können. Jedenfalls vermöchten die gering ausgeprägten Symptome der alkoholbedingten organischen Persönlichkeitsstörung und die neurokognitiven Defizite keine relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Auch die beschriebenen Rückenschmerzen begründeten keine langanhaltende Arbeitsunfähigkeit in allen bis mittelschweren, nicht akzentuiert rückenbelastenden Tätigkeiten. Infolge der vom Versicherten veranlassten Beweislosigkeit seien vorliegend keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt. 5. Mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Zur Begründung führte sie aus, dass A._____ der Aufforderung zum Nachweis einer kontrollierten Suchtmittelabstinenz nur ungenügend nachgekommen sei. Es seien lediglich am 6. und 27. Oktober 2017 Laborbefunde eingereicht worden. Trotz der Information vom 22. März 2018, wonach Laborfunde fehlten, seien solche bis heute nicht eingegangen. Ohne die durchgeführte (kontrollierte) Suchtmittelabstinenz sei es nicht möglich, den Gesundheitszustand des Versicherten zu prüfen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich durch das Suchtleiden begründet sei, weshalb ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung entfalle.

- 5 - 6. Am 24. Oktober 2018 erhob der Beistand von A._____ gegen den Vorbescheid vom 3. Oktober 2018 Einwand, welchen er am 21. November und 27. Dezember 2018 mit neuen medizinischen Berichten zum psychischen und somatischen Beschwerdebild ergänzte. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass die IV-Stelle ausschliesslich auf das Suchtleiden abstelle und andere psychische Probleme und somatische Beschwerden im Rücken zu Unrecht unberücksichtigt lasse. Der Gesundheitszustand sei von der IV-Stelle umfassend neu abzuklären und Berichte bei den behandelnden Ärzten der PDGR, beim Hausarzt sowie bei (weiteren) Spezialisten einzuholen. Am 16. Januar 2019 nahm Dr. med. E._____ dazu Stellung und hielt daran fest, dass für die schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustandes (vorgängig) eine ärztlich kontrollierte Alkohol- und generelle Substanzabstinenz zwingend erforderlich sei. Die im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten Berichte (der behandelnden Fachpersonen zu den psychiatrischen Problemen und somatischen Beschwerden) ermöglichten keinen anderen Abklärungsweg. Dr. med. E._____ hielt auch unverändert fest, dass dem Versicherten eine Abstinenz zumutbar sei. 7. Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vorbeschieden ab. Betreffend den am 24. Oktober 2018 erhoben und am 21. November und 27. Dezember 2018 mit neuen medizinischen Berichten ergänzten Einwand führte die IV-Stelle was folgt aus: Nach Vorlage des Einwandes sowie der neu eingereichten medizinischen Berichte an den RAD werde daran festgehalten, dass für eine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustandes von A._____ eine ärztlich kontrollierte Alkohol- und generelle Substanzabstinenz zwingend erforderlich sei. Die eingereichten Berichte ermöglichten keinen anderen Abklärungsweg und dem Versicherten sei die Abstinenz zumutbar. Bisher fehlten Belege für eine (kontrollierte) Abstinenz und aus versicherungsmedizinischer Sicht

- 6 bestehe auch infolge der geltend gemachten (somatischen) Rückenbeschwerden in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit. Mangels neuer rechtserheblicher Tatsachen werde am Vorbescheid vom 3. Oktober 2018 festgehalten. Zudem sei bei einem künftigen Leistungsgesuch glaubhaft darzulegen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Auf das vorliegende Krankheitsbild bezogen müsse somit, namentlich mittels entsprechender Laborbefunden, eine Abstinenz ausgewiesen sei. 8. Am 22. März 2019 liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Verfügung vom 21. Februar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben. Er beantragte die kosten- und entschädigungspflichtige Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Verwaltungsgericht in Auftrag zu geben, um feststellen zu können, ob er Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe. Eventualiter sei die Rechtssache zur Einholung des entsprechenden polydisziplinären Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und prozessualen Verbeiständung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass ihm aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit und langjährigen Konsumgeschichte die Abstinenz nicht zumutbar sei. Ausserdem habe die IV-Stelle den massgebenden (medizinischen) Sachverhalt ungenügend abklärt und lasse unberücksichtigt, dass unabhängig vom Alkoholkonsum massive Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit durch eine organische Persönlichkeitsstörung und eine rezidivierende depressive Störung bestünden. Ausserdem zeitige der langjährige Alkoholkonsum deutliche kognitive Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, wobei auch dies ungenügend abgeklärt worden sei. Im Ergebnis sei die Sache im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht spruchreif gewesen und die IV-Stelle habe keine Gesamtwürdigung des für die Sucht massgebenden Ursachen- und Folgespektrums vor-

- 7 genommen oder entsprechende Wechselwirkungen miteinbezogen. Es sei eine polydisziplinäre Begutachtung nötig. 9. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) liess sich zur Beschwerde am 6. Mai 2019 vernehmen. Sie beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie primär auf die Begründung in der Verfügung vom 21. Februar 2019. Ergänzend hielt sie unter Berufung auf die Rechtsprechung fest, dass unter dem Titel der – aus der Schadensminderungspflicht fliessenden – Mitwirkungspflicht bereits im Abklärungsverfahren die Anordnung einer Entzugsbehandlung und der Nachweis einer Abstinenz angezeigt sein könnten, wenn es darum gehe, einen invaliditätsfremden Alkoholkonsum bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszublenden. Die Mitwirkungspflicht finde ihre Schranke im Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Vorliegend sei die auferlegte Suchtmittelabstinenz geeignet und erforderlich gewesen, um den Einfluss der Suchterkrankung auszuklammern. Ein Entzug bzw. eine Abstinenz sei dem Beschwerdeführer sodann zumutbar, verliefen doch die bisherigen stationären Aufenthalte allesamt zufriedenstellend und der Beschwerdeführer habe sich jeweils schnell körperlich und psychisch stabilisieren können. So sei im Austrittsbericht vom 3. Oktober 2017 von Dr. med. B._____ festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer von der IV-Stelle angehalten worden sei, eine drei- bis viermonatige Abstinenz vorzuweisen, wobei er den Abstinenznachweis beim Hausarzt Dr. med. D._____ zu erbringen empfehle. Somit sei vorliegend die Abstinenz, entgegen der pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers, (auch) nach Ansicht der behandelnden Ärzte klar geeignet, erforderlich und damit auch verhältnismässig. 10. Am 22. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer die Stellungnahme von 20. Mai 2019 von Dr. med. F._____ und Assistenzärztin G._____ (PDGR) ein. Diesem Bericht könne entnommen werden, dass bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung eine dauerhafte Beeinträchtigung der kogniti-

- 8 ven Funktionen vorgelegen habe, welche seine Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit einschränke bzw. verunmögliche. Ob der Grund dafür in einem Unfall liege oder Folge des Alkoholkonsums sei, dürfe nicht von rechtlicher Relevanz sein. Ein Hinweis auf entsprechende Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit gebe auch der Umstand, dass er zwischenzeitlich seine Arbeitsstelle in H._____ auf Grund von mehrfachen Rückfällen verloren habe. 11. In der Duplik vom 28. Mai 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Das Schreiben vom 20. Mai 2019 der PDGR beziehe sich vor allem auf die im Jahre 2017 durchgeführte neuropsychologische Testung, welche bereits aktenkundig sei und in deren Kenntnis die PDGR im Austrittsbericht vom 3. Oktober 2017 selbst festgehalten habe, dass der Beschwerdeführer von der IV-Stelle angehalten worden sei, eine drei- bis viermonatige Abstinenz vorzuweisen und die Kontrolle durch den Hausarzt durchführen zu lassen. Das neue Schreiben der PDGR ändere nichts an der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Verhältnismässigkeit der Abstinenzauflage. Denn soweit die behandelnden Ärzte – gestützt auf den letzten Rückfall im Mai 2019 – zum Schluss kämen, dass eine vollständige Abstinenz im jetzigen Zeitpunkt unrealistisch erscheine, äusserten sich diese nicht (explizit) zur Zumutbarkeit und stützten sich darüber hinaus auf einen Sachverhalt, welcher sich erst nach dem Erlass der Verfügung ereignet habe und vorliegend unberücksichtigt bleiben müsse. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2019 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

- 9 - 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 21. Februar 2019. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Vorliegend ist streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. 3.1. Der Beschwerdeführer erachtet die Abklärungen der Beschwerdegegnerin als unzureichend und die (Alkohol-)Abstinenzauflage als unzumutbar. Ausserdem blieben, unabhängig vom Alkoholkonsum, die massiven Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit durch eine organische Persönlichkeitsstörung und eine rezidivierende depressive Störung zu Unrecht unberücksichtigt. Ferner zeitige der langjährige Alkoholkonsum deutliche kognitive Einschränkungen mit Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit, wobei auch dies ungenügend abgeklärt und gewürdigt worden sei.

- 10 - 3.2. Die Beschwerdegegnerin hingegen stellt sich primär auf den Standpunkt, dass für eine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zwingend eine (vorgängige) ärztlich kontrollierte Alkoholund generelle Substanzabstinenz erforderlich sei. Unter dem Titel der – aus der Schadensminderungspflicht fliessenden – Mitwirkungspflicht könne bereits im Abklärungsverfahren der Nachweis einer Abstinenz angezeigt sein, wenn es darum gehe, einen invaliditätsfremden Alkoholkonsum bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszublenden. Vorliegend sei dieser Nachweis – trotz Aufforderung und Mahnung – nicht erfolgt. Die Mitwirkungspflicht finde ihre Schranke im Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Vorliegend sei die auferlegte Suchtmittelabstinenz geeignet und erforderlich, um den Einfluss der Suchterkrankung auszuklammern. Ein Entzug bzw. eine Abstinenz sei dem Beschwerdeführer sodann zumutbar, verliefen doch die bisherigen stationären Aufenthalte allesamt zufriedenstellend und der Beschwerdeführer habe sich jeweils schnell körperlich und psychisch stabilisieren können. 3.3. Der Beschwerdeführer weist aktenkundig eine langjährige Polytoxokomanie auf, wobei die fachärztlich nachvollziehbar und als Hauptdiagnose diagnostizierte psychische und Verhaltungsstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) im Vordergrund steht (siehe dazu IV-act. 7 S. 2 f., IV-act. 16, IV-act. 18 S. 3, IV-act. 35 S. 3, IV-act. 35 S. 18 und 24, IV-act. 44 S. 1 und IV-act. 48 S. 13). Davon geht denn auch die Beschwerdegegnerin aus, bezog sie sich doch in der Aufforderung zur Suchtmittelabstinenz vom 5. September 2017 (siehe IV-act. 19) selbst auf die dannzumal gültige Rechtsprechung, wonach Erkrankungen wie namentlich eine Alkohol- oder Drogenabhängigkeit für sich alleine keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des IVG zu begründen vermögen; zur Prüfung des Gesuches müsse vielmehr eine kontrollierte Suchtmittelabstinenz nachgewiesen werden. Ausserdem sah auch Dr. med. E._____ in seiner Abschlussbeurteilung vom 25. Juli 2018 bei der festgestellten Polytoxikomanie die Alko-

- 11 holabhängigkeit im Vordergrund stehend (siehe IV-act. 48 S. 13). Schliesslich wurde im Vorbescheid vom 3. Oktober 2018 sowie der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2019 festgestellt, dass die Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich durch das Suchtleiden begründet sei und somit der Leistungsanspruch (mangels kontrollierter Suchtmittelabstinenz im Hinblick auf eine medizinische Abklärung) verneint werden müsse. Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass sich der leistungsverweigernde Entscheid vom 21. Februar 2019 insbesondere auf die in diesem Zeitpunkt noch gültige Rechtsprechung abstützte, wonach Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes führten. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hatten, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbstätigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetreten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (vgl. dazu BGE 124 V 265 E.3c und Urteil des Bundesgerichts 9C_620/2017 vom 10. April 2018 E.2.2.1 f.). Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach ein ausschliesslich auf ein Suchtleiden zurückzuführender Leistungsanspruch entfalle, verfängt indes nicht (mehr): Nach der mit BGE 145 V 215 geänderten Rechtsprechung kann einem fachärztlich einwandfrei und nachvollziehbar diagnostizierten Abhängigkeitssyndrom bzw. einer Substanzkonsumstörung (psychische Störung durch psychotrope Substanzen) nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtlich beachtliche Relevanz abgesprochen werden, sondern fallen auch sie als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht. Damit sind grundsätzlich auch primäre Abhängigkeitssyndrome einem strukturierten Beweisver-

- 12 fahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (siehe BGE 145 V 215 E.6). Dabei ist diese neue Rechtsprechung auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle und somit auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_453/2019 vom 3. Februar 2020 E.3.3, 8C_259/2019 vom 14. Oktober 2019 E.5.1, 8C_756/2017 vom 7. März 2018 E.4 m.H.). Auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens bzw. eine Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit namentlich dann verzichtet werden, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351 E.3) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (siehe BGE 143 V 418 E.7.1). 3.4. Im hier zu beurteilenden Fall liegen die vorstehend erwähnten Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine Standardindikatorenprüfung indes nicht vor. Vielmehr liegen, insbesondere durch Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fachärztlich attestierte, längere Arbeitsunfähigkeiten während den jeweils mehrwöchigen stationären Aufenthalten vor, anlässlich derer verschiedene Abhängigkeitssyndrome, insbesondere eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, diagnostiziert wurden (siehe IV-act. IV-act. 16 S. 3, IV-act. 18 S. 4, IV-act. 35 S. 7 f., 11, 17, 19 und 24). Demgegenüber schloss RAD-Arzt Dr. med. E._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in seiner Abschlussbeurteilung vom 25. Juli 2018 infolge der nicht ärztlich kontrollierten Abstinenz, der Beweis für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden sei nicht erbracht worden. Ausserdem sprach Dr. med. E._____ den gering ausgeprägten Symptomen der alkoholbedingten organischen Persönlichkeitsstörung und den neurokognitiven Defiziten keine relevanten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, ohne dies jedoch zu begründen. Überdies führten seiner Ansicht nach auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten somatischen Rückenbeschwer-

- 13 den zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich mittelschweren, nicht akzentuiert rückenbelastenden Tätigkeit. Dr. med. E._____ begründete die Beweislosigkeit implizit mit der nicht nachgewiesenen ärztlich kontrollierten Abstinenz, womit weitergehende Abklärungen als nicht erforderlich erachtet wurden. Diese Vorgehensweise hält im Lichte der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 jedoch nicht stand; auf eine Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 kann nicht verzichtet werden (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2019 vom 3. Februar 2020 E.3.1 ff.). 3.5. Somit ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass insbesondere die notwendige Prüfung der Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer anhand der massgebenden Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 infolge eines nachvollziehbar, fachärztlich diagnostizierten Abhängigkeitssyndroms bzw. einer Substanzkonsumstörung zu Unrecht unterblieben ist. Hinzu kommt, dass den in den Akten liegenden (fach-)ärztlichen Berichten keine schlüssige Beurteilung der Auswirkungen des (psychischen) Gesundheitsschadens anhand der Standardindikatoren entnommen werden kann (vgl. BGE 145 V 215 E.8.2). Vielmehr wurde, wie in der vorstehenden Erwägung 3.3 bereits erwähnt, in der Aufforderung zur Suchtmittelabstinenz vom 5. September 2017 (siehe IV-act. 19) auf die dazumal gültige Rechtsprechung hingewiesen. Auch in der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2019 wurde gestützt auf die RAD-Abschlussbeurteilung vom 25. Juli 2018 von Dr. med. E._____ festgehalten, dass ohne die durchgeführte Suchtmittelabstinenz es nicht möglich sei, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu prüfen und davon ausgegangen werden müsse, dass die Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich durch das (primäre) Suchtleiden begründet sei, womit ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung entfalle. Zudem fand sich in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zum Einwand vom 24. Oktober 2018 die auf die damalige Rechtsprechung zu (primären) Sucht- und

- 14 - Abhängigkeitserkrankungen zurückzuführende Aussage, wonach eine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nur vorgenommen werden könne, wenn (vorgängig) die zwingend erforderliche ärztlich kontrollierte Alkohol- und generelle Substanzabstinenz durchgeführt worden sei. Damit fand aber die von der neuen Rechtsprechung geforderte, ergebnisoffene Prüfung nicht statt (vgl. BGE 143 V 418 E.8.1 sowie 141 V 281 E.3.6 und 4.1.2), womit der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend abklärt wurde. Mit Blick auf die vorzunehmende Neubeurteilung drängt sich eine (fachärztliche) Begutachtung auf. In diesem Zusammenhang wies bereits Dr. med. E._____ vom RAD am 16. Januar 2019 in seiner Stellungnahme zum Einwand vom 24. Oktober 2018 zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer in rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht abzuklären sei (siehe IV-act. 48 S. 17). 3.6. Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung unter Hinweis auf das Urteil des Veraltungsgericht des Kantons Graubünden (VGU) S 16 130 vom 14. November 2017 E.5b und das Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E.4.2.1 vorbringt, dass unter dem Titel der – aus der Schadensminderungspflicht fliessenden – Mitwirkungspflicht bereits im Abklärungsverfahren die Anordnung einer Entzugsbehandlung und der Nachweis einer Abstinenz angezeigt sein könne, wenn es darum gehe, einen invaliditätsfremden Alkoholkonsum bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszublenden, kann ihr in Anbetracht der mit BGE 145 V 215 vorgenommenen bundesgerichtlichen Rechtsprechungsänderung nicht (mehr) gefolgt werden (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E.4.2.2). Weil nach der mit BGE 145 V 215 geänderten Rechtsprechung nun grundsätzlich auch primäre Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht kommen, sind deren Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit grundsätzlich in Anwendung des strukturieren Beweisverfahrens nach

- 15 - BGE 141 V 281 zu beantworten (siehe BGE 145 V 215 E.6 ff). Damit verbietet es sich, bei primären Abhängigkeitssyndromen eine Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht anzuordnen. Denn dadurch würde die Qualifikation des in Frage stehenden Suchtgeschehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorweggenommen. Dies ist im Abklärungsverfahren aber gerade erst zu untersuchen (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E.4.2.2). Da eine Abstinenzverpflichtung dieselbe Wirkung wie eine Entzugsbehandlung zeigt, nämlich die Absetzung bzw. Beendigung des Substanzkonsums, gilt das vorstehend Gesagte auch für die Verpflichtung zum Nachweis einer Abstinenz. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass eine Entzugsbehandlung als Behandlungsmassnahme (vgl. zur Qualifikation einer Massnahme zur Leidensbehandlung: Urteil des Bundesgerichts 9C_218/2007 vom 19. November 2007 E.2.4) – sofern im konkreten Fall zumutbar – selbstredend (unverändert) jederzeit zur Schadenminderung angeordnet werden kann (siehe BGE 145 V 215 E.5.3.1 und 8.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E.4.2.2 in fine, 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E.4.2.1 sowie 9C_914/2010 vom 2. Dezember 2010 E.3; ausserdem SEILER, Vom Umgang mit Leistungskürzungen - ein Blick auf Art. 21 ATSG, in: SCHAFF- HAUSER/KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 91 ff., 126). Demnach hält der Schluss der Beschwerdegegnerin, infolge des fehlenden ärztlich kontrollierten Abstinenznachweises insbesondere auf weitere medizinische Abklärungen zur (primären) Abhängigkeitssymptomatik bzw. dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu verzichten und von einer Beweislosigkeit zu Lasten des Beschwerdeführers auszugehen, nicht vor Bundesrecht stand. 4. Erachtet das zuständige Sozialversicherungsgericht eine Sache in medizinischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt und somit auch die seitens der

- 16 - Verwaltung vorgenommene Beweiswürdigung als unvollständig, verbleibt ihm auch nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Möglichkeit, die Sache an den zuständigen Versicherungsträger zurückzuweisen, anstatt ein gerichtliches Gutachten zur Klärung einer offenen Frage in Auftrag zu geben. In der Regel ist ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn ein (im Verwaltungsverfahren anderweitig) erhobener medizinischer Sachverhalt überhaupt für "gutachterlich abklärungsbedürftig" gehalten wird oder eine Administrativexpertise in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig ist und dieser Mangel nicht alleine durch eine Klarstellung, Präzisierung oder Gutachtensergänzung behoben werden kann (siehe FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, in: SZS 1/2019 S. 3 ff. S. 4 f.; BGE 137 V 210 E.4.4.1.4 f.). Eine Rückweisung an den Versicherungsträger steht dem Versicherungsgericht aber weiterhin offen, wenn sie in der Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (siehe BGE 137 V 210 E.4.4.1.4; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 44 Rz. 71). Vorliegend liess die Beschwerdegegnerin insbesondere die nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung relevante Frage zu allfälligen, funktionellen Auswirkungen des (primären) Abhängigkeitssyndroms offen. Demnach ist das streitberufene Gericht befugt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_453/2019 vom 3. Februar 2020 E.3.3 und 8C_245/2019 vom 16. September 2019 E.5.2.2, wonach in entsprechenden Konstellationen eine Rückweisung an die Verwaltungsbehörde erfolgte). 5. Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht auf weitere medizinische Abklärungen hätte verzichten dürfen. Denn gemäss BGE 145 V 215 kommen – wie hier – nachvollziehbar

- 17 diagnostizierte (siehe dazu bereits vorstehende Erwägung 3.4) Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen grundsätzlich als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht. Deren Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit sind in der Regel nach Massgabe eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Dabei ist zu beachten, dass auch bei Abhängigkeitssyndromen – nicht anders als bei den meisten Erkrankungen (siehe BGE 140 V 193 E.3.1) – kein direkter Zusammenhang besteht zwischen Diagnose und Arbeits(un)fähigkeit bzw. Invalidität. Vielmehr sind die Auswirkungen des bestehenden Gesundheitsschadens auf die funktionelle Leistungsfähigkeit im Einzelfall für die Rechtsanwendenden nachvollziehbar ärztlich festzustellen. Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss somit insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren mit direkten negativen funktionellen Folgen sind aber selbstverständlich auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern (siehe zum Ganzen BGE 145 V 215 E.6 ff., 143 V 409 E.4.2.1 und 4.5.2 sowie 142 V 106 E.4.4). Damit ist die Beschwerde im Eventualantrag in dem Sinne gutzuheissen, als dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzenden Abklärungen des medizinischen Sachverhalts (und unter Gewährung des rechtlichen Gehörs) gestützt auf die dazumal vollständigen, auch das primäre Abhängigkeitssyndrom berücksichtigenden, medizinischen Unterlagen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheidet. Bei diesem Ergebnis ist auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. 6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantona-

- 18 len Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1ꞌ000.-- festgelegt. Die Rückweisung zu weiteren Abklärungen gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zusprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1 und 132 V 215 E.6.2). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens, sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- demnach der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 7. Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Satz 1 ATSG nach dem kantonalen Rechts bestimmt (siehe Urteile des Bundesgerichts 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.6.1 und 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E.3.1.1 f.). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte weder eine Honorarvereinbarung noch eine Kostennote ein. Vorliegend erweist sich eine pauschale Parteienschädigung im Betrag von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) als angemessen und die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer in diesem Umfang aussergerichtlich zu entschädigen. Bei diesem

- 19 - Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und prozessuale Verbeiständung gegenstandslos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2019 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden entschädigt A._____ aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWST). 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

S 2019 29 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.04.2020 S 2019 29 — Swissrulings