VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 2 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Meisser RichterIn von Salis, Audétat Aktuar ad hoc Kollegger URTEIL vom 12. Juni 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
- 2 - 1. A._____ war ursprünglich Pflegefachfrau und durchlief zwischen 1999 und 2002 aufgrund von Rückenproblemen eine IV-Umschulung zur techn. Kauffrau, sowie zwischen 2004 und 2005 eine Weiterbildung zur Personalfachfrau mit eidg. Fachausweis. Nach mehreren befristeten Vollzeitstellen ist A._____ seit September 2008 auf Stellensuche, während sie einer Nebenbeschäftigung mit 10%-Pensum als Controllerin/Testkäuferin bei der B._____ AG nachgeht. 2. Mit Verfügung vom 10. September 2014 lehnte die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) ein Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen für A._____ ab. Begründend führte die IV-Stelle aus, dass gemäss ihren Abklärungen keine Erkrankung vorliege, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge habe und eine Invalidität im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung begründe. 3. Am 2. Juli 2017 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle an. Ihr Gesuch um berufliche Integrationsmassnahmen und IV-Rente begründete sie damit, dass sie nebst ihren Rückenproblemen seit 2005 unter psychischen Problemen leide. 4. Mit Schreiben vom 2. November 2017 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass ihr Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt werde. In der Folge besuchte A._____ verschiedene Programme zur Arbeitsvermittlung. 5. Am 8. November 2017 informierte die IV-Stelle A._____ indes über den Abschluss der Arbeitsvermittlung, da trotz Bemühungen seit dem 4. Juli 2017 die Integration in den ersten Arbeitsmarkt nicht gelungen sei.
- 3 - 6. Auf Verlangen von A._____ eröffnete die IV-Stelle am 27. November 2018 eine anfechtbare Verfügung betreffend den Abschluss der Arbeitsvermittlung. 7. Gegen die Verfügung vom 27. November 2018 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 3. Januar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung, die Gewährung beruflicher Massnahmen sowie Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die angefochtene Verfügung keine Begründung enthalte und die Voraussetzungen für die beendeten Massnahmen immer noch bestünden. Die Ziele der Arbeitsvermittlung seien noch nicht erreicht und die Zielerreichung sei erschwert gewesen. Auch rügte sie, dass die Arbeitsvermittlung nur eingestellt worden sei, weil dafür zu wenig Geld vorhanden gewesen sei. 8. In der Vernehmlassung der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wurde der Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht erheblich behindert sei. Eine Fortführung der Arbeitsvermittlung sei im Übrigen auch unter dem Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht angezeigt. 9. Mit Replik vom 31. Januar 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Begründung dahingehend, dass die Anspruchsvoraussetzungen gegeben seien und gegenteilige Einschätzungen nicht genügend abgeklärt bzw. kommuniziert worden seien. Ausserdem habe sie keine Einsicht in den Bericht der KADES GmbH über das Einsatzprogramm, sowie in den Case Report vom 16. Januar 2019 nehmen können.
- 4 - 10. Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. 11. Am 23. Mai 2019 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin den (undatierten) Bericht der KADES GmbH (bei der Beschwerdegegnerin eingegangen am 15. Januar 2019) sowie den Case Report vom 16. Januar 2019, zur allfälligen Stellungnahme bis zum 4. Juni 2019, zu. Mit Stellungnahme vom 3. Juni 2019 machte die Beschwerdeführerin in der Folge von dieser Möglichkeit Gebrauch. 12. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie die weiteren Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2018 über den Abschluss der Arbeitsvermittlung stellt folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der strittigen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 i.V.m. Art.
- 5 - 38 Abs. 4 lit. c und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Das Verwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern (Art. 43 Abs. 1 VRG). Ausnahmsweise entscheidet es in einzelrichterlicher Kompetenz, etwa dann, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Aus den Beilagen der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass die Kosten für das Einsatzprogramm KADES gem. Kostengutsprache vom 17. Oktober 2018 monatlich Fr. 1'866.-- zzgl. Reisekosten betrugen (Beilage der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 121). Auch ist ersichtlich, dass während der Eingliederungsmassnahmen Taggelder in der Höhe von Fr. 150.40 (Bg-act. 117-119) zugesprochen wurden, somit betragen schon die Taggelder alleine rund Fr. 4'500.-- pro Monat. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin auf eine unbefristete Weiterführung der Massnahmen zielt, ist von einem Streitwert über Fr. 5'000.-- auszugehen, sodass das Verwaltungsgericht vorliegend in der Regelbesetzung entscheidet. 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Abschluss der Arbeitsvermittlung zu Recht verfügt hat, wobei auch die behaupteten Verfahrensfehler in diesem Zusammenhang zu prüfen sind. Im Rechtsbegehren der Beschwerde vom 3. Januar 2019 beantragt die Beschwerdeführerin nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Weiterführung der Arbeitsvermittlung sinngemäss die Gewährung von Integrationsmassnahmen i.S.v. Art. 14a Abs. 3 IVG und Art. 4sexies Abs. 1 und 6 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Solche Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung stehen vorliegend nicht im Zusammenhang mit dem angefochtenen Abschluss von Massnahmen beruflicher Art (vgl. Art. 15 ff. IVG) und können
- 6 deswegen auch nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bilden. Auf das diesbezügliche Begehren ist demnach nicht einzutreten. 4. Die Beschwerdegegnerin begründet die angefochtene Verfügung damit, dass es trotz ihrer Bemühungen und Unterstützung nicht gelungen sei, die Beschwerdeführerin innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren (Beilage der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 1). 5.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Begründung mangelhaft sei. 5.2. Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG sind Verfügungen zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich die Behörde aufgrund dieser Regelung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen hat. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss allerdings so abgefasst sein, dass sich der oder die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E.5.2.; 142 III 433 E.4.3.2.; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 49 Rz. 56). 5.3. Zutreffend ist vorliegend zwar, dass die angefochtene Verfügung rudimentär begründet ist, sie enthält jedoch die wichtigsten Punkte, indem sie zum einen kundgibt, dass die Integration in den Arbeitsmarkt nicht gelungen ist. Zum anderen nimmt sie Bezug zur "angemessenen Zeit" und zeigt damit, dass sie das Verhältnismässigkeitsprinzip anwandte. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, inwiefern eine sachgerechte Beschwerdeerhebung durch die knappe Form der Begründung verunmöglicht wurde, womit die Beschwerdeführerin in ihrem diesbezüglichen Vorwurf nicht zu hören ist.
- 7 - 6. Ebenfalls nicht durchdringen kann die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, sie hätte nicht alle Akten einsehen können. Gemäss den beschwerdegegnerischen Akten hat die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2018 und damit vor Einreichung der Beschwerde Akteneinsicht in sämtliche Akten verlangt, welche als Entscheidgrundlage für die angefochtene Verfügung dienten (Bg-act. 150). Die Akten, welche nach Meinung der BF nicht eingesehen werden konnten, sind der Case Report vom 16. Januar 2019 und der (undatierte) Bericht KADES GmbH, welcher am 15. Januar 2019 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist. In diese (neueren) Akten hat die Beschwerdeführerin bis vor dem vorliegenden Verfahren gar keine Einsicht verlangt, womit auch keine Rechtsverletzung von Seiten der Beschwerdegegnerin zu erkennen ist. Zwischenzeitlich wurden diese Akten der Beschwerdeführerin ohnehin durch das Verwaltungsgericht zugestellt, worauf sie dazu Stellung nehmen konnte. 7.1. Materiell rügt die Beschwerdeführerin, dass die in der Arbeitsvermittlung vereinbarten Ziele nicht erreicht bzw. die Zielerreichung durch erheblich erschwerende Bedingungen verunmöglicht worden seien. Insbesondere hätten Probleme zwischen der Beschwerdeführerin und C._____ (Jobcoach) bestanden betreffend notwendiger Informationen für ein Vorstellungsgespräch. Auch im Einsatzprogramm D._____ habe es Probleme mit dem Leiter des Einsatzprogramms gegeben, indem die Beschwerdeführerin diesem habe mitteilen wollen, dass die privaten Probleme der anderen Teilnehmer nicht in diese Räume gehörten. Dafür sei sie allerdings nur getadelt worden. Die gewährte Arbeitsvermittlung habe mit weniger als einem Jahr zu kurz gedauert und sei unzulässigerweise nur beendet worden, weil kein Geld mehr dafür vorhanden gewesen sei. E._____ (IV-Beraterin) habe Dr. med. F._____ Ende Oktober 2018 telefonisch mitgeteilt, dass für eine Weiterführung der Massnahmen kein Geld mehr vorhanden sei. Ausserdem hätte für die ärztliche Beurteilung ein Gespräch mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) stattfinden müssen. Die Einschätzungen von Dr. med.
- 8 - G._____ bezüglich Stressresistenz haben sich einzig auf die vorhandenen Akten gestützt. Sie sei zu mindestens 50 % arbeitsunfähig und führe eine Nebenbeschäftigung nur durch, um den schwierigen Umständen entgegen zu treten. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin mittels Stellungnahme zum Bericht KADES geltend, dass in diesem stehe, dass sie auf ein Angebot der IV-Stelle nicht eingegangen sei. Damit sei aber ausser Acht gelassen worden, dass sie auf das Angebot nur deswegen nicht eingegangen sei, weil sie psychisch angeschlagen gewesen sei und dies zu der Zeit geschehen sei, als sie bereits eine beschwerdefähige Verfügung betreffend den Abschluss der Arbeitsvermittlung angefordert gehabt habe. Es stimme deswegen auch nicht, dass ihr Wunsch für eine Verlängerung der Arbeitsvermittlung lediglich auf eine Verlängerung der IV-Taggelder und Spesen ziele. Schliesslich sei auch unzutreffend, dass sie ihre Bewerbungsbemühungen einzig auf die Stellenangebote als Personalleiterin beschränkt habe. 7.2. Gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG haben arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a), sowie begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Art. 18 Abs. 2 IVG). Arbeitsvermittlung ist nur solange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2008 vom 2. September 2008 E.3.1.); sie wird in der Regel für die Dauer von 6 Monaten erbracht und kann um eine angemessene Dauer verlängert werden, wenn die versicherte Person aufgrund der Umstände im Einzelfall besondere Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden (Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) vom 1. Januar 2018 Rz. 5009).
- 9 - Was die Anspruchsvoraussetzungen für die Arbeitsvermittlung betrifft, wird der Eintritt einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit verlangt, welche quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 18 November 2016 E.3.2; ULRICH MEYER/ MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 18 Rz. 4). Ebenfalls vorausgesetzt wird sodann die Eingliederungsfähigkeit, d.h. die objektive Möglichkeit und subjektive Bereitschaft, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden (ULRICH MEYER/ MARCO REICHMUTH a.a.O., Art. 18 Rz. 5). Die Notwendigkeit und Geeignetheit als Teilgehalte der Verhältnismässigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG) verlangen überdies, dass die fehlende berufliche Eingliederung i.S. der Verwertung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten zurückzuführen sein muss, ansonsten die Arbeitsvermittlung allenfalls in den Anwendungsbereich der Arbeitslosenversicherung, nicht aber in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung fällt (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH a.a.O., Art. 18 Rz. 6). 7.3. Zunächst ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für die Arbeitsvermittlung bei der Beschwerdeführerin überhaupt vorlag. Für die Beurteilung dieser Frage stellt das Verwaltungsgericht auf den Sachverhalt ab, der sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung zugetragen hat (BGE 132 V 215 E.3.1.1.; 121 V 366 E.1b). Dabei hat es den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). 7.4. Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 30. Juni 2017 habe der Beschwerdeführerin "nach zahlreichen Versuchen wieder in den Arbeitsprozess zu kommen, vielen erlebten Enttäuschungen auch im privaten Bereich eine depressive Entwicklung im Sinne einer Erschöpfungsdepression" gedroht (Bg-act. 24). Diese Prognose bestand allerdings auch schon
- 10 gemäss dem rund drei Jahre älteren Arztbericht vom 19. Juni 2014 (Bg-act. 16) bzw. der RAD-Abschlussbeurteilung vom 1. Juli 2014 (Bg-act. 19 S. 12). Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. H._____ vom 3. September 2017 (Bg-act. 35) habe die psychische Symptomatik schon seit 1995 bestanden. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sind bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im November 2018 keine ärztlichen Beurteilungen ersichtlich, welche eine solche aufgrund einer psychischen Entwicklung verneinen würden. Vor diesem Hintergrund ist auch die in der RAD-Einschätzung von Dr. med. G._____ vom 21. August 2017 über die Eingliederungsfähigkeit rein medizinisch gegebene (vollumfängliche) Arbeitsfähigkeit durchaus nachvollziehbar (vgl. den mit der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2019 eingereichten Case Report vom 16. Januar 2019, S. 10 ff.). Im Gegensatz dazu scheint die Beschwerdeführerin Probleme im Umgang mit schwierigen Personen und Situationen zu haben. Zwar ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass die beteiligten Personen (Jobcoach, Einsatzleiter) für diese Schwierigkeiten einzustehen hätten, doch deuten zahlreiche Akten darauf hin, dass die Beschwerdeführerin manchmal selber Mühe hat, gewisse Gegebenheiten zu akzeptieren. In einem E-Mail-Verkehr Ende August 2018 zwischen der Beschwerdeführerin und C._____ (Jobcoach) kritisierte die Beschwerdeführerin C._____ heftig dafür, dass diese die Beschwerdeführerin telefonisch nicht erreichen konnte (Bg-act. 106). In einem E-Mail vom 29. August 2018 teilte die Beschwerdeführerin C._____ mit, dass diese nicht im Stande sei eine Lösung zu finden und deshalb ihr Vertrauen in den Jobcoach geschwächt sei (Bgact. 102). Im Schlussbericht KADES vom 30. September 2018 wird ebenfalls von unangemessenem Verhalten der Beschwerdeführerin berichtet (Bg-act. 124). Auch im Verlaufsprotokoll der Arbeitsvermittlung vom 6. November 2018 ist von "disziplinarischen Vorkommnissen" die Rede (Bg-act. 137). Im gleichen Protokoll wird deswegen auch eine adäquate psychiatrische Behandlung empfohlen, auch wenn die Beschwerdeführerin der Mei-
- 11 nung zu sein scheint, dass sie nicht immer "eine Therapie" machen müsse (E-Mail vom 29. August 2018; Bg-act. 102). 7.5. Aufgrund der eben geschilderten Situation ist erkennbar, dass von einer Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auch nach der Ablehnung des Leistungsbegehrens mittels Verfügung vom 10. September 2014 (Bg-act. 20) keine Rede sein kann. Es trifft wohl zu, dass die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen leidet. Doch ist ihr Leiden und die damit einhergehende depressive Entwicklung gerade Folge davon, dass die Beschwerdeführerin nicht arbeiten kann. Die Vor-aussetzung der (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit war somit bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Arbeitsvermittlung nicht gegeben und die angefochtene Verfügung damit rechtens. 7.6. Es erübrigt sich somit, auf die weitere Voraussetzung der Eingliederungsfähigkeit näher einzugehen, zu welcher sich die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen zumindest implizit auch zu äussern scheint. 7.7. Ohnehin wäre aber die angefochtene Verfügung unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit selbst beim Vorliegen einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit und der Eingliederungsfähigkeit nicht zu beanstanden. Die Arbeitsvermittlung dauerte, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, vom 2. November 2017 (Bg-act. 49) bis zum 6. November 2018 (Bg-act. 140), somit rund ein Jahr. Dies, obwohl auch auf eine einjährige Arbeitsvermittlung kein Anspruch bestünde, solange der dafür notwendige Aufwand nicht verhältnismässig ist (vgl. oben E.7.2.). Vorliegend hat im Rahmen der Arbeitsvermittlung eine intensive Betreuung (vgl. etwa Bewerbungscoaching I._____ AG [Bg-act. 51, 52], Ausbildungskurs Stiftung Arbeitsgestaltung [Bg-act. 60, 61], Arbeitstraining Personalamt GR [Bg-act. 74], Arbeitstraining D._____ [Bg-act. 92], Vorbereitungsmassnahmen Einsatzprogramm KADES [Bg-act. 116, 121]) stattgefunden, ohne dass die
- 12 - Beschwerdeführerin den Anschluss in den ersten Arbeitsmarkt finden konnte. Deren Einwand, dass die Beschwerdegegnerin laut dem Schreiben von Dr. med. F._____ [Bf-act. 5] aufgrund fehlender finanzieller Mittel die Arbeitsvermittlung eingestellt habe, kann aufgrund der bekannten Akten nicht verifiziert werden. Allerdings ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin mit diesem Einwand etwas für sich ableiten könnte, sprechen doch hohe Kosten in der Verhältnismässigkeitsprüfung eher gegen eine Verlängerung der Arbeitsvermittlung als dafür. Schliesslich ist auch die Rüge unbegründet, dass die Ziele der Arbeitsvermittlung nicht erreicht worden seien. Ein Anrecht auf Erreichung des Ziels i.S. einer Erfolgsgarantie besteht im Rahmen der Arbeitsvermittlung nämlich nicht (vgl. KSBE Rz. 5011). Auf Ziele wie Unterstützung, Stärkung des Selbstwerts, Bewerbungsgesprächsstrategien, Bewältigungsstrategien sowie Eröffnen von Erfolgserlebnissen (vgl. Zielvereinbarung mit der I._____ GmbH, Bfact. 2, Bg-act. 50) wurde indessen im Rahmen der Arbeitsvermittlung hingearbeitet. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies zwar teilweise (vgl. auch "Protokoll der Anhörung", Bf-act. 4), schildert aber nicht konkret, was ihr für die Zielerreichung gefehlt haben soll. Solange die entsprechenden Einwände lediglich auf Schwierigkeiten in der Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und Mitarbeiter/Vorgesetzten hindeuten, haben diese jedenfalls keinen Einfluss auf den vorliegenden Entscheid. Es ist zusammenfassend nicht ersichtlich, dass eine längere Dauer der Arbeitsvermittlung zu einer Verbesserung der Erfolgsaussichten geführt hätte. Der Abschluss der Arbeitsvermittlung wäre somit selbst bei (teilweiser) Arbeitsunfähigkeit und Eingliederungsfähigkeit verhältnismässig. 7.8. Nach dem Gesagten der am 27. November 2018 verfügte Abschluss der Arbeitsvermittlung rechtmässig, da die Voraussetzung der Arbeitsunfähigkeit i.S.v. Art. 18 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 6 ATSG aufgrund psychischer Probleme zu keinem Zeitpunkt bis zur angefochtenen Verfügung vorlag. Auch
- 13 unter dem Blickwinkel des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist mit dem Abschluss der Arbeitsvermittlung keine Rechtsverletzung zu erkennen. 8. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die entsprechenden Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, der unterliegenden Beschwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]