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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.03.2020 S 2019 19

March 24, 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,638 words·~18 min·2

Summary

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 19 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis, Audétat Aktuar Paganini URTEIL vom 24. März 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ erlitt am 29. August 2015 einen Gleitschirmunfall, als es beim Landeanflug zu einem Strömungsabriss gekommen war und er rund 10 m über dem Boden abstürzte. Dabei zog er sich eine Rotationsverletzung an der BWS mit Berstungsfraktur Th10 sowie eine Fraktur des Processus transversus Th7-Th10 links zu. Im Kantonsspital Graubünden wurde am 30. August 2015 eine dorsale Aufrichtungsspondylodese Th7-Th12 und eine Korpektomie Th12 mit Wirbelkörperersatz mittels RekoLift-Cage vorgenommen. In der Folge übernahm die Suva die Versicherungsleistungen für den Nichtberufsunfall. 2. Am 22. Dezember 2015 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Leistungsbezug an. In der Folge erhielt er eine Kostengutsprache für ein höhenverstellbares Stehpult und einen ergonomischen Bürostuhl. Am 18. August 2016 beantragte A._____ berufliche Massnahmen, weil ihm aufgrund des Humanmedizin-Studiums an der Universität Bern – anstelle der ursprünglich anvisierten Pilotenausbildung – erhebliche Mehrkosten bei der Ausbildung sowie ein Einkommensverlust infolge der verlängerten Ausbildung entstünden. Die IV-Stelle stellte ihm am 7. September 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen A._____ Einwand erheben liess. In der am 11. Oktober 2016 stattgefundenen persönlichen Besprechung teilte der Rechtsdienst A._____ mit, dass eine Unterstützung durch die IV nicht möglich sei; zudem wurde er darauf hingewiesen, dass er sich an die IV wenden könne, falls während seines jetzigen Studiums Schwierigkeiten aufträten. Sein Rechtsvertreter bat die IV-Stelle daraufhin, die beruflichen Massnahmen ungeprüft zu lassen, da für ihn klar sei, dass A._____ die nächsten zwei Jahre keinen Anspruch auf IV-Leistungen habe. Infolgedessen wurde der Vorbescheid vom 7. September 2016 am 23. November 2016 zurückgezogen.

- 3 - 3. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 verneinte die Suva einen Anspruch auf Invalidenrente bei uneingeschränkter Leistungsfähigkeit im Medizinstudium und sprach A._____ eine Integritätsentschädigung (Integritätseinbusse von 10 %) zu. 4. Am 29. November 2018 liess A._____ erneut beantragen, ihm seien für die über die ursprünglich geplante Ausbildung zum Verkehrspiloten hinausgehende Ausbildungsdauer von 16 Monaten bis zum Bachelorabschluss in einem (gleichwertigen) technischen Studium berufliche Massnahmen und IV-Taggelder zuzusprechen. 5. Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2018 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. 6. Dagegen liess A._____ am 10. Januar 2019 Einwand erheben unter anderem mit dem Antrag, ihm sei für die Zeit von Mai 2018 bis mindestens August 2019 ein noch zu bestimmendes Taggeld auszurichten. 7. Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit behauptet werden, dass A._____ ohne den Unfall die Pilotenausbildung abgeschlossen hätte. Erfahrungsgemäss absolvierten nicht viele die Ausbildung bis zum Schluss. Dementsprechend habe er sich schon immer für Alternativlösungen umgeschaut. Ihm stehe weiterhin das gesamte Spektrum an beruflichen Ausbildungen (ausser die Pilotenausbildung) offen. Daher könne kein IV-Taggeld ausgerichtet werden. Zu den Einwänden antwortete die IV-Stelle insbesondere, bei objektiver Betrachtung erhelle, dass A._____ zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht sicher gewesen sei, welche Ausbildung er absolvieren würde. Entscheidend sei vorliegend, dass bei A._____ keine Invalidität vorliege,

- 4 welche ihn in der beruflichen Ausbildung wesentlich einschränke und erhebliche invaliditätsbedingte Mehrkosten verursache. Dass ihm nach der Matura wegen des Unfalls eine Möglichkeit (nämlich die Ausbildung zum Verkehrspilot) nicht mehr offen gestanden sei, führe bzw. habe nicht dazu geführt, dass er in der Ausbildung wesentlich eingeschränkt sei. Das IVG decke nicht jeden Berufswunsch. Entgegen seinem Vorbringen sei A._____ bei der Berufswahl nicht deutlich eingeschränkt gewesen. Er habe nicht aufgezeigt, welches Hochschulstudium nicht mehr möglich gewesen wäre. Lediglich die Ausbildung zum Piloten sei nicht mehr möglich gewesen. 8. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. Februar 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis mindestens zum 31. August 2019 ein noch zu bestimmendes Taggeld auszurichten; die Sache sei deshalb an die IV- Stelle zurückzuweisen, um seinen Anspruch zu berechnen. Zusammengefasst trug der Beschwerdeführer vor, ohne Unfall hätte er im September 2016 die Ausbildung zum Verkehrspiloten begonnen und sie Ende April 2018 abgeschlossen. In Anwendung des Grundsatzes der Angemessenheit werde hier nicht das laufende Medizinstudium zum Vergleich beigezogen, sondern ein technisches ETH-Bachelorstudium, das Ende August 2019 abgeschlossen worden wäre. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen trete er sodann verspätet ins Erwerbsleben ein und erleide dadurch eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse, die mittels Taggeld aufzufangen sei. 9. In der Vernehmlassung vom 12. März 2019 schloss die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. Unter Verweis auf die Begründung in ihrer Verfügung vom 30. Januar 2019 verzichtete sie auf eine Stellungnahme.

- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 30. Januar 2019, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden örtlich und sachlich zuständig ist (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen fristund formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitgegenstand bildet einzig der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers von Mai 2018 bis August 2019 im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung. 3.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art gehört u.a. die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung

- 6 - (IVV; SR 831.201) namentlich – nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule – der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule. 3.2. Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 5 Abs. 2 IVV entstehen einem Versicherten aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten, wenn seine Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um Fr. 400.-- höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären. Nach Art. 5 Abs. 3 IVV werden die zusätzlichen Kosten ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung einer nicht invaliden Person zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären; hatte der Versicherte vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder hätte er ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten zusätzlichen Aufwendungen. 3.3. Die invaliditätsbedingten Mehrkosten sind in der Weise zu ermitteln, dass die anrechenbaren Kosten der Ausbildung Behinderter zur Erreichung eines bestimmten beruflichen Ausbildungsziels den mutmasslichen anrechenbaren Kosten gegenübergestellt werden, die bei der gleichen Ausbildung auch Nichtbehinderten notwendigerweise entstehen (Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2014, Rz. 3022, ferner zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 144 V 195 E.4.2). Als anrechenbare Kosten der Ausbildung gelten Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erreichung des geeigneten beruflichen Zieles

- 7 stehen und bei einer einfachen und zweckmässigen Durchführung der Ausbildung notwendigerweise entstehen (KSBE, Rz. 3040). Zusätzlich vergütet werden die nicht in die Vergleichsrechnung einzubeziehenden Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung, wenn sie invaliditätsbedingt sind (Art. 5 Abs. 5 und 6 IVV). Nicht invaliditätsbedingt ist eine auswärtige Unterkunft und Verpflegung, wenn die Ausbildung im betreffenden Beruf auch bei einer nicht invaliden Person auswärts stattfinden muss (z.B. bei einem Hochschulstudium) oder wenn es der versicherten Person auch möglich oder zumutbar wäre, einen Ausbildungsplatz zu wählen, der keine auswärtige Unterkunft und Verpflegung erfordern würde (KSBE, Rz. 3024). 4. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Ausbildung zum Verkehrspiloten sei seit Jahren sein Plan A gewesen, den er bis zu seinem Unfall mit aller Konsequenz verfolgt habe. Im 2009 sei er im Cockpit nach New York mitgeflogen, womit dieser Berufswunsch entstanden sei. Danach habe er die Sphair-Eignungsabklärung absolviert. Auf Empfehlung der Sphair habe er sich sodann als Militärpilotanwärter gemeldet. In den Auswahlschritten zum Militärpiloten sei er jeweils als geeignet beurteilt worden. Er habe sämtliche Voraussetzungen für die Pilotenausbildung erfüllt. Nach dem Unfall habe er sich aber gezwungenermassen mit Alternativausbildungen befassen müssen, wie eventuell ein PH-Studium. Gemäss dem Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes sei er in der Wahl der beruflichen Ausbildung deutlich eingeschränkt; in Frage kämen keine Studiengänge mit wechselbelastenden Tätigkeiten in kniender oder hockender Position sowie das Heben von Gewichten, wie bspw. Veterinärmedizin und insbesondere alle Naturwissenschaften, die körperlichen Fähigkeiten im Gelände erforderten, wie Geologen, Biologen etc. Er hätte die 20-monatige Verkehrspilotenausbildung im September 2016 in Angriff genommen und Ende April 2018 abgeschlossen. Aus Gründen der zeitlichen und finanziellen Angemessenheit könne zum

- 8 - Vergleich der Ausbildungsdauer nicht auf das Medizinstudium, sondern müsse auf ein vergleichbares technisches Studium zur Verkehrspilotenausbildung abgestellt werden. Verglichen mit einem dreijährigen Ingenieurstudium an der ETH bis zum Bachelorabschluss komme es aus gesundheitlichen Gründen zu einer Verlängerung der Ausbildungszeit um 16 Monate. Für die Zeit von Mai 2018 bis August 2019 sei deshalb ein IV-Taggeld geschuldet. Die Akzessorietät des Taggeldes verlange nicht, dass die erstmalige berufliche Ausbildung wesentliche Mehrkosten verursache. Das (kleine) Taggeld solle den Erwerbsausfall auffangen. Vorliegend sei die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse durch den verspäteten Eintritt ins Erwerbsleben eingetreten bzw. die invaliditätsbedingte Verlängerung der Ausbildung führe zu einer entschädigungspflichtigen, invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse. Überdies hätte eine Ausbildung an der ETH Zürich Mehrkosten verursacht. 5. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer demnach nur einen Taggeldanspruch für die die Pilotenausbildung übersteigende Ausbildungszeit von 16 Monaten in einem vergleichbaren technischen ETH-Bachelorstudium geltend. 5.1. Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Art. 22 Abs. 1bis IVG). 5.2. Gemäss dem Grundsatz der Akzessorietät des Taggeldes zur Eingliederungsmassnahme wird ein Taggeld nur dann ausgerichtet, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen der IV zur Durchführung gelangen (vgl. BGE 120 V 429 m.H.). Ist während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne Art. 16 IVG eine invaliditätsbedingte

- 9 - Erwerbseinbusse ausgewiesen, so besteht der Anspruch auf das "kleine Taggeld" auch dann, wenn es sich – infolge Fehlens von invaliditätsbedingten zusätzlichen Kosten – nicht um eine Massnahme gemäss Art. 16 IVG handelt (EDI/BSV Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI), gültig ab 1. Januar 2019, Rz. 1035). Ob diese Weisung in Übereinstimmung mit der Argumentation des Beschwerdeführers im Sinne eines Durchbruchs des Grundsatzes der Akzessorietät des Taggeldes zu verstehen ist, muss hier nicht geklärt werden. Denn ein Taggeldanspruch kommt ohnehin nur in Frage, wenn sich aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse ergibt, worauf nachfolgend näher einzugehen ist. 5.3. Für die Ermittlung der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse sind die Erwerbsverhältnisse der versicherten Person mit jenen einer nichtbehinderten Person zu vergleichen, die das gleiche Berufsziel anstrebt. Die Erwerbseinbusse muss dabei voraussichtlich bleibend (d.h. während der gesamten erstmaligen beruflichen Ausbildung) oder zumindest während eines voraussichtlich länger dauernden Teils derselben aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung entstehen. Dies gilt in Analogie zur Regelung bezüglich der Feststellung der invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung (KSTI, Rz. 1033 m.H.). Zu einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse führen kann insbesondere ein invaliditätsbedingt reduzierter Ausbildungslohn, der invaliditätsbedingt verzögerte Antritt der Ausbildung (Rückstand bezüglich der Höhe des Ausbildungslohnes), die invaliditätsbedingte Verlängerung der Ausbildung oder die invaliditätsbedingte Unterbrechung der Ausbildung infolge Durchführung medizinischer Eingliederungsmassnahmen der IV zwischen der Vollendung des 18. und des 20. Altersjahres (KSTI, Rz. 1034; Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2011 vom 14. September 2011 E.3.1). Bevor aber die Erwerbsverhältnisse verglichen werden, ist zu prüfen, ob der

- 10 - Beschwerdeführer überhaupt im eingliederungsrechtlichen Sinne invalid ist, zumal nur eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse zu einem Taggeld führen kann. 5.4. Der vorgenannte Art. 8 Abs. 1 IVG, wonach grundsätzlich nur invalide (oder von einer Invalidität bedrohte) Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, ist insbesondere in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 IVG zu verstehen und anzuwenden. Invalidität im eingliederungsrechtlichen Sinne lässt sich somit nicht allgemein definieren, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des zur Beurteilung anstehenden Leistungsanspruchs gemäss Art. 12 ff. IVG (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Art. 8 N 13). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Bereich der beruflichen Massnahmen kann der leistungsspezifische Invaliditätsfall nach Art. 4 Abs. 2 IVG u.a. gegeben sein, wenn die versicherte Person aus Gründen eines bleibenden oder längere Zeit dauernden Gesundheitsschadens daran gehindert worden ist, im üblichen Rahmen die erstmalige berufliche Ausbildung zu absolvieren und ihr als Folge dieser invaliditätsbedingten Verzögerung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen (Art. 16 Abs. 1 IVG und Art. 5 Abs. 2 IVV; BGE 126 V 461 E.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_153/2017 vom 29. Juni 2017 E.3). Rechtsprechungsgemäss ist eine Invalidität nicht nachgewiesen, wenn ein Gebrechen einer jungen versicherten Person lediglich den Zugang zu einer kleinen Anzahl von Berufen erschwert, ohne im Übrigen die freie Berufswahl wesentlich zu behindern, da dieser Umstand ihre auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bezogene Erwerbsfähigkeit praktisch nicht beeinträchtigt (vgl. Urteile des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 234/02 vom 24. Dezember 2002 E.1.3, I 229/02 vom 17. Dezember 2002 E.3.3 f.).

- 11 - 5.5. Gestützt auf die Aktenlage kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer als Folge der anlässlich des Gleitschirmunfalls im August 2015 erlittenen Verletzungen daran gehindert worden wäre, im üblichen Rahmen eine erstmalige berufliche Ausbildung zu absolvieren. Vielmehr geht daraus hervor, dass er im September 2016 ein Medizinstudium an der Universität Bern aufgenommen hat (vgl. z.B. IV-act. 61 S. 17), ihm dieses gefällt (vgl. IV-act 61 S. 25), er dabei sehr gute Noten (praktisch ausnahmslos 5.5 oder 6) erzielt und erfolgreich Fachpraktika abgeschlossen hat (vgl. Studienblatt vom 8. Oktober 2018 [Bf-act. 17]). Bereits zuvor hatte der Beschwerdeführer im Sommer 2016 ein Krankenpflegepraktikum im Kantonsspital Graubünden absolviert (vgl. IVact. 45 S. 19; 61 S. 7 f.), wofür er als arbeitsfähig erachtet wurde (vgl. kurze Stellungnahme von Dr. med. B._____ vom 3. März 2016 [IV-act. 29 S. 4]). Dr. med. B._____ hielt im Arztbericht vom 9. August 2016 (IV-act. 62) nach Konsultation des Beschwerdeführers unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer unter regelmässigen Veränderungen der Körperhaltung im Alltag zurechtkomme und der Verlauf regelrecht sei. Was den Gesundheitszustand anbelangt, befinden sich in den Akten zwar keine aktuellen medizinischen Beurteilungen. Der letzten aktenkundigen kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Oktober 2016 (IV-act. 69) kann aber entnommen werden, dass sich insgesamt ein gutes Ergebnis nach schwerer Verletzung präsentierte. Subjektiv wie objektiv fehle noch Muskelsubstanz, um die Wirbelsäule ausreichend zu stabilisieren. Diese sollte in der nächsten Zeit weiterhin trainiert werden, wobei der Beschwerdeführer zuverlässig Selbsttraining durchführe und daher 3 x 9 Physiotherapien ausreichten. Kreisarzt Dr. med. C._____ hielt als provisorisches Zumutbarkeitsprofil was folgt fest: "Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselrhythmus stehend, sitzend, gehend. Keine Zwangshaltungen, kein vornübergebeugtes Arbeiten, kein ständiges oder häufiges Hocken und Knien, kein Kriechen. Keine Vibrationsbelastungen (Presslufthammer). Heben von Gewichten

- 12 körpernah bis Gürtelhöhe max. 15 kg, von Gürtel- bis Schulterhöhe max. 10 kg, zeitlich begrenzt auf 30 min pro Tag. Körperfern Heben und Tragen von Lasten bis Gürtelhöhe von max. 10 kg, von Gürtel- bis Schulterhöhe max. 5 kg, begrenzt auf 1 Stunde pro Schicht. Anhaltende Überkopfarbeiten müssen vermieden werden. Unter den genannten Voraussetzungen ist ein ganztätiger Einsatz möglich." Daraus leitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht ab, er wäre aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, das begonnene Medizinstudium erfolgreich abzuschliessen. Ebenso wenig kann – wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt – daraus gefolgert werden, dass er in der Wahl der beruflichen Ausbildung deutlich eingeschränkt wäre. Abgesehen davon, dass – wohl aufgrund der vormaligen Tätigkeit des Beschwerdeführers auf dem Bau – vornehmlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten als ungeeignet erachtet werden, beschrieb der Kreisarzt Dr. med. C._____ nur ein vorläufiges Belastungsprofil aufgrund des noch nicht vollständig erreichten Endzustands, weshalb wohl aufgrund der angeordneten Physiotherapie und des Selbsttrainings sowie der bereits erzielten guten Ergebnisse noch weitere Verbesserungen erzielt werden können. Selbst wenn aber von einer verminderten Belastbarkeit für längere statische und körperlich fordernde Verrichtungen ausgegangen würde, wären dem Beschwerdeführer trotz dieser Einschränkungen eine Vielzahl von Ausbildungswegen offen gestanden (so auch der RAD-Arzt Dr. med. D._____ in seiner Einschätzung vom 26. Februar 2016 im Case Report [IVact. 72 S. 7]). Abgesehen von der Ausbildung zum Berufspilot und allenfalls von anderen, in der Beschwerde aufgeführten, körperlich belastenden Studienrichtungen, wie z.B. gewisse Spezialisierungen innerhalb der Veterinärmedizin, war der Beschwerdeführer im Übrigen nicht wesentlich in der freien Berufswahl behindert. Vielmehr erlaubte ihm sein Gesundheitszustand der Besuch eines weiten Spektrums von üblichen (universitären oder ausseruniversitären) Ausbildungs- bzw. Studiengängen.

- 13 - In Würdigung der dargelegten Aktenlage ist zusammenfassend zu folgern, dass der Beschwerdeführer trotz einer allfällig bleibenden verminderten Belastbarkeit der Brustwirbelsäule für eine grosse Anzahl von Ausbildungsund Studienrichtungen genauso wie für das begonnene Medizinstudium bzw. dessen Abschluss voll arbeits- und leistungsfähig ist bzw. wäre (so auch die Einschätzung der Suva vom 28. Oktober 2016 [IV-act. 68] und die Verfügung der Suva vom 27. Dezember 2016 [IV-act. 73]). Die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers war und ist somit nicht wesentlich beeinträchtigt. Ebenso wenig ist weder ersichtlich noch dargetan, dass ihm aus gesundheitlichen Gründen bei der Absolvierung des Medizinstudiums infolge Verzögerungen im wesentlichen Umfang zusätzliche Kosten entstünden. Auch könnten insb. die stark ins Gewicht fallenden Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterbringung nicht geltend gemacht werden, da sie auch bei anderen nicht invaliden Personen mit Wohnsitz in Graubünden anfallen würden (vgl. KSBE Rz. 3024 hiervor E.3.3). Da gesamthaft betrachtet kein leistungsspezifischer Invaliditätsfall im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG vorliegt, entfällt auch die Ausrichtung eines Taggeldes infolge invaliditätsbedingter Erwerbseinbusse. 6. Im Übrigen verfinge auch der Einwand nicht, wonach der Beschwerdeführer im Gesundheitsfalle eine im Vergleich zum dreijährigen Ingenieurstudium an der ETH kostengünstigere, weil nur 20 Monate dauernde Ausbildung zum Verkehrspiloten absolviert hätte (vgl. auch Bfact. 21 f., Beschwerde Ziff. 36). Abgesehen davon, dass die Wahl der Vergleichsbasis (Ingenieurstudium bis Bachelorabschluss) angesichts der effektiv eingeschlagenen Studienrichtung und der davor vom Beschwerdeführer geäusserten Interessen sonderbar anmutet, ginge das Vorbringen auch im Lichte von Art. 5 Abs. 3 Satz 2 IVV fehl. Da sich vorliegend der Unfall bereits vor dem Ausbildungsbeginn ereignete, fiele die Ausnahme der vor Eintritt der Invalidität begonnenen Ausbildung von

- 14 vornherein ausser Betracht. Es stellte sich allenfalls die Frage, ob der Beschwerdeführer ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten hätte. Zwar geht diesbezüglich aus den mit der Beschwerde ins Recht gelegten Dokumenten hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Ausbildung zum Verkehrspiloten interessiert gewesen war und im Hinblick darauf gewisse Abklärungen vorgenommen und Zeugnisse erhalten hatte (z.B. Sphair-Abklärung, psychische Untersuchung und Simulator-Abklärung durch die Luftwaffe im Rahmen der RS sowie Tauglichkeitszeugnis für Berufspilot). Dennoch stände jedenfalls nicht mit dem aufgrund des rechtsprechungsgemäss geltenden Erfordernisses der Offensichtlichkeit massgebenden Beweisgrads fest (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 488/00 vom 15. September 2003 E.3.2, 9C_181/2009 vom 3. November 2009 E.5.2.3), dass die Wahl eines Hochschulstudiums allein invaliditätsbedingt gewesen wäre und der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall offensichtlich eine Ausbildung zum Verkehrspiloten genossen hätte, die seinen Angaben zufolge weniger kostspielig wäre. Denn aus dem vom Beschwerdeführer selbst mit dem entsprechenden Gesuch beigebrachten Dokument vom 18. August 2016 (IV-act. 53 S. 11) geht hervor, dass er neben der Pilotenausbildung zusätzlich über Alternativen nachdachte, falls es "mit dem Pilot" nicht klappen oder er sich noch umentscheiden sollte. Seinen Angaben zufolge hatte er sich hierzu verschiedene Gedanken gemacht, wie die PH Zürich, Holzbauingenieur oder eine Lehre z.B. als Elektroniker, wobei zu jener Zeit aber nur der Gedanke der PH Zürich wirklich ernsthaft gewesen sei. Insofern ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht sicher war, welche Ausbildung er absolvieren würde. Daher geht es nicht an, die Ausbildung zum Verkehrspiloten, sollte diese überhaupt weniger kostspielig sein, als Vergleichsbasis heranzuziehen.

- 15 - 7. Anzumerken bleibt schliesslich, dass der Beschwerdeführer bereits am 18. Juni 2016 einen Antrag für berufliche Massnahmen stellen liess, weil ihm aufgrund des Humanmedizin-Studiums an der Universität Bern – anstelle der ursprünglich anvisierten Pilotenausbildung – erhebliche Mehrkosten bei der Ausbildung sowie ein Einkommensverlust infolge der verlängerten Ausbildung entstünden (vgl. IV-act. 52). Sein Rechtsvertreter räumte sodann nach einer Besprechung mit dem Beschwerdeführer ein, für ihn sei klar, dass der Beschwerdeführer die nächsten zwei Jahre keinen Anspruch auf IV-Leistungen habe (vgl. Telefonnotizen vom 21. November 2016 [IVact. 70]). Indem er nun erneut mit gleicher Begründung um Ausrichtung eines Taggeldes infolge invaliditätsbedingter Erwerbseinbusse ersuchte, ist sein Verhalten auch als widersprüchlich einzustufen, weshalb es keinen Rechtsschutz findet. 8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens werden die auf Fr. 700.-- festgesetzten Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht:

- 16 - 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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