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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 10.08.2018 S 2018 95

August 10, 2018·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·740 words·~4 min·5

Summary

Ergänzungsleistungen | Ergänzungsleistungen/EOG

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 95 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Vital als Aktuar ad hoc URTEIL vom 10. August 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen

- 2 - 1. Mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2018 hiess die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Graubünden eine Einsprache vom 5. April 2018 insofern gut, als dass eine Nachzahlung für Privattransporte von Fr. 391.60 auf das Bankkonto von B._____ vorzunehmen sei. 2. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde überbrachte der Sohn von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 20. Juli 2018 dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend Verwaltungsgericht). Die Beschwerde lautete auf A._____ und war handschriftlich mit dem Namen unterzeichnet. 3. Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 des Verwaltungsgerichts wurde der SVA Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vorgenannte Beschwerde mit der Aufforderung zur Vernehmlassung zugestellt. Dieses Schreiben ging in Kopie an die Beschwerdeführerin. 4. Am 26. Juli 2018 setzte die Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht telefonisch dahingehend in Kenntnis, dass die Beschwerde vom 20. Juli 2018 nicht von ihr sei und sie keine Kenntnis von einer solchen gehabt habe, bis sie das Schreiben vom 20. Juli 2018 des Verwaltungsgerichts an die Beschwerdegegnerin in Kopie erhalten habe. 5. Selben Tags wurde die Beschwerdeführerin vom Verwaltungsgericht schriftlich aufgefordert, bis zum 27. August 2018 mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde, wie sie von ihrem Sohn eingereicht worden sei, festhalte oder nicht, und sie im ersteren Fall den Nachweis zu erbringen habe, dass sie handlungsfähig und zur Vertretung für ihren Ehemann, B._____, befugt sei. 6. Mit Eingabe vom 3. August 2018 (Poststempel) teilte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht mit, dass sie ihrem Sohn keine Vollmacht zur Einreichung einer Einsprache oder einer Beschwerde erteilt habe. Zudem

- 3 wies sie ausdrücklich darauf hin, dass ihre Unterschrift gefälscht worden sei. Sie ziehe die auf ihren Namen lautende Beschwerde allerdings zurück. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Ob die Beschwerde vorliegend offensichtlich unzulässig ist, ist nachfolgend zu prüfen. 2. Zur Anfechtung eines Entscheides legitimiert ist nach Art. 50 VRG, wer durch diesen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Das Rechtsschutzinteresse besteht danach im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde der Beschwerdeführerin eintragen würde, oder, anders gesagt, in der Abwendung eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten Nachteils, den der angefochtene Entscheid für die Beschwerdeführerin zur Folge hätte. Das Interesse der Beschwerdeführerin kann also auch bloss tatsächlicher Natur sein, doch muss es auf jeden Fall schutzwürdig sein, d.h. im Beschwerdeverfahren berücksichtigt zu werden verdienen. 3. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin betrifft die dem Ehemann der Beschwerdeführerin zustehenden Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (Bf-act. 1). Dieser benötigt regelmässig Physiotherapiebehandlungen und wird zu diesem Zweck von seinem Sohn von O.1._____ bzw. vom O.2._____ nach O.3._____ gefahren. Die in diesem Zusammenhang stehenden Fahrkosten wurden bisher von den Ergänzungsleistungen übernommen. Gemäss angefochtenem Entscheid können diese Kosten

- 4 fortan nicht mehr von den Ergänzungsleistungen übernommen werden, weil O.3._____ nicht mehr dem nächstgelegensten Behandlungsort entspricht. 4. Der angefochtene Entscheid lautet auf B._____ und er ist von diesem besonders berührt. Mithin wäre er zur Beschwerde legitimiert. Die dem angerufenen Gericht vorliegende Beschwerde wurde jedoch nicht in dessen Namen, sondern im Namen der Beschwerdeführerin rechtshängig gemacht. Dass sie zur Vertretung ihres Ehemannes bevollmächtigt wurde, hat sie nicht nachgewiesen. Im Gegenteil: In ihrer Eingabe vom 3. August 2018 bringt die Beschwerdeführerin vor, sie persönlich habe keine Beschwerde erhoben. Auch habe sie ihren Sohn nicht zur Einreichung einer Einsprache bzw. einer Beschwerde bevollmächtigt. Die auf der Beschwerde vorhandene Unterschrift sei gefälscht worden. Allerdings ziehe sie die Beschwerde zurück. 5. Nach dem Gesagten ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde in einzelrichterlicher Kompetenz als offensichtlich unzulässig zu bezeichnen und das Verfahren aufgrund fehlenden rechtserheblichen Interesses abzuschreiben (Art. 20 VRG). 6. Weil das vorliegende Verfahren einen geringen Aufwand verursacht hat, ist auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise zu verzichten (Art. 73 VRG). Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:

- 5 - 1. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine aussergerichtliche Entschädigung gesprochen. 3. [Mitteilungen]

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