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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 03.09.2018 S 2018 92

September 3, 2018·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,567 words·~18 min·5

Summary

Prämienverbilligung | Krankenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 92 3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichter Audétat und Vital als Aktuar ad hoc URTEIL vom 3. September 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Prämienverbilligung

- 2 - 1. Am 18. Februar 2018 reichte A._____ die Anmeldung zum Bezug der individuellen Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2017 bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden ein. Mit Verfügung vom 9. März 2018 wurde der Anspruch für den Bezug der IPV für das Jahr 2017 verneint. Dagegen erhob A._____ am 31. März 2018 Einsprache und nahm am 18. April 2018 an einer Besprechung mit der AHV-Ausgleichskasse teil. Anlässlich dieser Besprechung beantragte er die Ausrichtung der Prämienverbilligung für das Jahr 2017. Begründend führte er hauptsächlich an, die Gemeinde X._____ habe im Jahre 2016 die IPV-Anmeldung vorgenommen. Im Jahr 2017 habe es diese dann unterlassen, die IPV-Anmeldung in seinem Namen bei der AHV-Ausgleichs-kasse einzureichen. 2. Mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2018 wies die AHV-Ausgleichskasse die Einsprache im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Anmeldung für die IPV für das Jahr 2017 sei verspätet erfolgt, weshalb die Ansprüche auf IPV verwirkt seien. 3. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 11. Juli 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. Juni 2018 und dass die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Graubünden oder die Gemeinde X._____ für die Prämienverbilligung 2017 aufzukommen hätten und das Geld direkt an seine Krankenkasse zu überweisen sei. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe sich im Jahr 2017 bei der Gemeinde X._____ als arbeitslos gemeldet. Dabei habe die Gemeinde X._____ es unterlassen, ihm das Anmeldeformular für den Bezug der IPV für das Jahr 2017 auszuhändigen. Entsprechend sei die Prämienverbilligung seitens der Gemeinde X._____ nicht ordnungsgemäss bei der SVA Graubünden beantragt worden. 4. Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2018 beantragte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die

- 3 - Abweisung der Beschwerde. Sie führte hauptsächlich aus, der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen die Anmeldung für den Bezug der Prämienverbilligung für das Jahr 2017 erst am 18. Februar 2018 vorgenommen, sie damit verspätet erfolgt sei und der Anspruch auf IPV für das Jahr 2017 verwirkt sei. Abgesehen davon könne ihr ein allfälliges Fehlverhalten seitens der Gemeinde X._____ nicht angelastet werden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls Ansprüche gegenüber der Gemeinde X._____ geltend machen könne, betreffe denn auch nicht das gegenständliche Beschwerdeverfahren. 5. In der Replik vom 31. Juli 2018 hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinen Ausführungen und Anträgen in der Beschwerde fest und brachte keine neuen Argumente vor. Zusätzlich beantragte der Beschwerdeführer jedoch eine mündliche Anhörung sowie eine Gegenüberstellung mit den Verantwortlichen der Gemeinde X._____. 6. Mit Schreiben vom 7. August 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. 7. Am 20. August 2018 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Eingabe ein. Darin beantragte er abermals die Durchführung einer mündlichen Anhörung sowie eine Gegenüberstellung mit den Verantwortlichen der Gemeinde X._____. Die Eingabe wurde mit Schreiben vom 22. August 2018 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

- 4 - 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2018. Nach Art. 49 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) i.V.m. Art. 19 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Einspracheentscheide der AHV-Ausgleichskasse zuständig. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gegeben. 2.1. Nach Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Demnach ist vorweg die Höhe des Streitwertes der gegenständlichen Streitsache zu bestimmen. 2.2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 KPVG werden die massgebenden Prämien verbilligt, soweit sie einen nach Einkommenskategorien abgestuften Selbstbehalt übersteigen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 KPVG legt die Regierung die für die Prämienverbilligung massgebende Prämie fest. Sie orientiert sich dabei an den Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, wobei für die Festlegung der für die Prämienverbilligung massgebenden Prämien die vom Bund pro Personenkategorie und Region festgelegten monatlichen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung um 10 % reduziert werden (Art. 17 Abs. 1 der kantonalen Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung [VOzKPVG; BR 542.120]). Gestützt auf Art. 54a Abs. 3 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) legte das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Durchschnittsprämien für den Kanton Graubünden für das Jahr 2017 wie folgt fest: Für die Prämienregion 1 be-

- 5 trug die Durchschnittsprämie für Erwachsene Fr. 4'884.--, für die Prämienregion 2 Fr. 4'536.-- und für die Prämienregion 3 Fr. 4'284.-- (Art. 2 der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2017 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistung [SR 831.309.1]). Der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1956 hat seinen Wohnsitz seit dem 1. Juni 2015 in X._____ (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 5). Gemäss Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) i.V.m. dem Anhang zur Verordnung des EDI über die Prämienregionen (SR 832.106 [Stand am 1. Januar 2017]) befindet sich X._____ in der Prämienregion 3. Demnach beträgt die massgebende Durchschnittsprämie vorliegend maximal Fr. 4'284.--. Weil die massgebenden Prämien gemäss Art. 8 Abs. 1 KPVG soweit verbilligt werden, als sie einen nach Einkommenskategorien abgestuften Selbstbehalt übersteigen, kann der Streitwert vorliegend nicht höher als Fr. 5'000.-- sein. Da die Streitsache auch nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die einzelrichterliche Kompetenz damit erstellt. 3. Vorab gilt es zu bestimmen, welche verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegend zur Anwendung gelangen. 3.1. Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Prämienverbilligung im Sinne von Art. 65 KVG. Art. 65 KVG belässt den Kantonen im Bereich der krankenversicherungsrechtlichen Prämienverbilligung eine Gesetzgebungsbefugnis, welche der Kanton Graubünden mit dem Erlass des KPVG wahrgenommen hat (vgl. KIESER, ATSG Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 2 Rz. 60). Kantonale Regelungen über die individuelle Prämienverbilligung (IPV), deren Erlass sich auf Art. 65 KVG stützt, sind nach konstanter Rechtsprechung autonomes kantonales Recht (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2007 vom 7. März 2008 E.2.1; KIESER, a.a.O., Art. 2 Rz. 60; BGE 124 V 19 E.2a). Demgemäss besteht diesbezüglich kein Raum für die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über den Allge-

- 6 meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) von Bundesrechts wegen, was Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG ausdrücklich festhält (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-504/2017 vom 30. Mai 2017 E.1.1; KIE- SER, a.a.O., Art. 1 Rz. 10). Es bleibt damit zu prüfen, ob die Bestimmungen des ATSG für das Rechtsmittelverfahren gestützt auf eine kantonale Bestimmung als (subsidiäres) kantonales Recht zur Anwendung gelangen. 3.1.1. Nach Art. 4 KPVG gelten subsidiär die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sinngemäss. Art. 1 Abs. 1 AHVG erklärt die Vorschriften des ATSG für anwendbar, sofern das AHVG keine abweichenden Regelungen vorsieht. Fraglich ist somit, ob der Verweis in Art. 4 KPVG auf das AHVG auch das ATSG mitumfasst. 3.1.2. Das KPVG wurde mit Regierungsratsbeschluss vom 5. Dezember 1995 auf den 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt. Der vorliegend bedeutsame Art. 4 KPVG sah bereits damals die subsidiäre Anwendbarkeit der Bestimmungen des AHVG vor. In verfahrensrechtlicher Hinsicht regelte Art. 85 aAHVG bis zu dessen Aufhebung durch die In-Kraft-Setzung des ATSG im Jahre 2003 Folgendes: Art. 85 Kantonale Rekursbehörde 1 Die Kantone bestimmen eine von der Verwaltung unabhängige kantonale Rekursbehörde. Als solche kann eine bereits bestehende Gerichtsbehörde bezeichnet werden. An der Durchführung der Versicherung oder an der Aufsicht über die Versicherung beteiligte Personen dürfen weder der Rekursbehörde noch ihrem Sekretariat angehören. 2 Die Kantone regeln das Rekursverfahren. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: a. Das Verfahren muss einfach, rasch und für die Parteien grundsätzlich kostenlos sein, wobei jedoch in Fällen leichtsinniger der mutwilligen Beschwerdeführung

- 7 dem Beschwerdeführer eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können. b. Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so setzt die Rekursbehörde dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. c. Die Rekursbehörde hat von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen festzustellen; sie erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. d. Die Rekursbehörde ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Sie kann eine Verfügung zuungunsten des Beschwerdeführers ändern oder diesem mehr zusprechen, als er verlangt hat, wobei jedoch den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. e. Rechtfertigen es die Umstände, so sind die Parteien zu einer Verhandlung vorzuladen. Die Beratung der Rekursbehörde hat in Abwesenheit der Parteien stattzufinden. f. Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, ist gewährleistet. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ist dem Beschwerdeführer ein Kostenvorschuss oder die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Ferner hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung. g. Die Entscheide sind, mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung versehen, innert 30 Tagen seit der Ausfällung schriftlich zu eröffnen. h. Gegen Entscheide muss die Revision wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen auf das Urteil gewährleistet sein.

- 8 - Mit In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 wurde Art. 85 aAHVG aufgehoben und Art. 1 AHVG neu formuliert. Art. 1 AHVG 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2001 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2 Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis). 3.1.3. Mit dem Verweis in Art. 4 KPVG auf das AHVG machte der kantonale Gesetzgeber deutlich, dass er auf Verfahren betreffend IPV die bundesgesetzlichen Verfahrensbestimmungen des AHVG als subsidiäres kantonales Recht angewendet haben wollte und nicht die Bestimmungen des VRG. Daran vermag der Umstand, dass die verfahrensrechtlichen Be-stimmungen des aAHVG seit dem 1. Januar 2003 im ATSG enthalten sind, nichts zu ändern. Deshalb und weil die Bestimmungen des ATSG gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG ausdrücklich auf das AHVG für anwendbar erklärt worden sind, werden die Verfahrensbestimmungen des ATSG vom Verweis in Art. 4 KPVG mitumfasst. 3.2. Zusammenfassend steht fest, dass die Vorschriften des ATSG vorliegend als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangen. 3.3. Damit steht auch fest, dass der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 4 KPVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG und Art. 59 ATSG zur Beschwerde legitimiert ist, zumal er als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung aufweist. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Be-

- 9 schwerde ist somit einzutreten (Art. 4 KPVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG und Art. 61 lit. b ATSG, Art. 19 Abs. 2 KPVG). 4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt der Beschwerdeführer den Antrag, es habe eine mündliche Anhörung stattzufinden. Es gilt deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer damit die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung begehrt. 4.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein Antrag auf öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) klar und unmissverständlich vorliegen. Verlangt eine Partei lediglich eine persönliche Anhörung, liegt bloss ein Beweisantrag vor, aufgrund dessen noch nicht auf den Wunsch auf eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit zu schliessen ist (BGE 122 V 47 E.3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2015 vom 20. Mai 2015 E.1.1). 4.2. Vorliegend begehrte der Beschwerdeführer ausdrücklich eine persönliche Anhörung. Weil dies keinem klaren und unmissverständlichen Antrag auf eine öffentliche Verhandlung gleichkommt, handelt es sich beim beschwerdeführerischen Antrag infolgedessen um einen Beweisantrag. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, welche entscheidrelevanten Erkenntnisse von einer mündlichen Anhörung zu erwarten wären. Der Beschwerdeführer hat seine Argumente im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels darlegen und zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin Stellung nehmen können. 4.3. Vor diesem Hintergrund kann auf weitere Abklärungen sowie auf die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet werden, zumal hiervon keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Dementsprechend wird der beschwerdeführerische Antrag auf mündliche An-

- 10 hörung in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3; BGE 122 V 157 E.1d). 5. Der beschwerdeführerische Antrag auf Gegenüberstellung mit den Verantwortlichen der Gemeinde X._____ ist nicht weiter zu behandeln, weil die Gemeinde X._____ nicht Verfahrenspartei ist (und somit nicht über den Streitgegenstand verfügen kann). Dem Beschwerdeführer ist es jedoch unbenommen, allfällige Ansprüche gegenüber der Gemeinde X._____ ausserhalb des vorliegenden Verfahrens geltend zu machen. 6. In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf den Bezug von IPV für das Jahr 2017 verwirkt hat oder nicht. Demnach unbeachtlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren sind die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden, der Hilflosenentschädigung sowie in Bezug auf die Unterstützung und Betreuung seiner Mutter. Somit sind diese Vorbringen vorliegend nicht weiter zu behandeln. 7. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Anmeldung für den Bezug der IPV für das Jahr 2017 am 18. Februar 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingereicht hat. 7.1. Dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Juni 2018 ist zu entnehmen, dass die Anmeldung für den Bezug der individuellen Prämienverbilligung für das Jahr 2017 bis spätestens am 31. Dezember 2017 bei der Beschwerdegegnerin hätte eingereicht werden müssen. Ansprüche auf IPV würden verwirken, wenn die Anmeldung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eingereicht werde.

- 11 - 7.2. Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, dass er im Jahre 2016 von einer mehrmonatigen Arbeitslosigkeit betroffen gewesen sei und sich deshalb bei der Gemeindeverwaltung X._____ persönlich als arbeitslos gemeldet habe. Die Gemeindemitarbeiterin habe ihn bei sämtlichen Formalitäten unterstützt, so auch bei der Anmeldung für den Bezug von IPV, weshalb er diese im Jahre 2016 problemlos erstattet erhalten habe. Im Jahre 2017 sei er erneut kurzfristig arbeitslos gewesen und habe sich deshalb abermals bei der Gemeinde X._____ als arbeitslos gemeldet. Ihm sei jedoch von der anwesenden Gemeindemitarbeiterin kein Formular für den Bezug der IPV für das Jahr 2017 ausgehändigt worden. 7.3. Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, dass der Beschwerdeführer die Anmeldung für den Bezug der IPV für das Jahr 2017 verspätet vorgenommen habe, weshalb sein Anspruch verwirkt und der angefochtene Einspracheentscheid rechtens sei. Daran vermöchten auch die an die Gemeinde X._____ gerichteten Vorwürfe nichts zu ändern. Zudem könne ein allfälliges Fehlverhalten der Gemeinde X._____ nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden. 7.4. Gemäss Art. 14 Abs. 1 VOzKPVG haben Personen mit Wohnsitz im Kanton das Anmeldeformular bis spätestens Ende des anspruchsberechtigten Jahres bei der AHV-Zweigstelle ihrer Wohngemeinde einzureichen. Zur Anmeldung des Anspruchs sind auch Dritte befugt, die die anspruchsberechtigte Person unterstützen oder betreuen. Erfolgt die Anmeldung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, verwirken die Ansprüche für den Bezug der IPV (Art. 10 Abs. 1 lit. a KPVG). Die Verwirkung eines Anspruches hat zur Folge, dass dieser untergeht (BGE 111 V 136 E.3b). 7.5. Nach vorstehend Gesagtem hätte der Beschwerdeführer seine Anmeldung für den Bezug der IPV für das Jahr 2017 bis spätestens am 31. Dezember 2017 bei der Beschwerdegegnerin einreichen müssen, wie diese zutreffend

- 12 ausführt. Weil der Beschwerdeführer die Anmeldung für den Bezug der IPV jedoch erst am 18. Februar 2018 (Bg-act. 9) vorgenommen hat, was unbestritten ist, erfolgte die Anmeldung des Beschwerdeführers offenkundig nicht innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 14 Abs. 1 VOzKPVG. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers, die Gemeinde X._____ habe es unterlassen, die Anmeldung fristwahrend vorzunehmen, vermag daran nichts zu ändern. Dies zum einen, weil Dritte, welche die anspruchsberechtigte Person unterstützen, lediglich befugt sind, die Anmeldung vorzunehmen, hierzu jedoch nicht verpflichtet sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 VOzKPVG) und zum anderen deshalb, weil der Beschwerdeführer von der Gemeinde X._____ im Jahre 2017 keine öffentlich-rechtliche Unterstützung erhalten hat (vgl. E-Mail vom 5. Juni 2018 [Bg-act. 27]) und damit ohnehin zur Anmeldung nicht befugt gewesen wäre. Aus dem passiven Verhalten der Gemeinde X._____ kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ob damit sein Anspruch für den Bezug von IPV für das Jahr 2017 tatsächlich verwirkt ist, gilt es im Folgenden zu beurteilen. 8. Nachweislich hat der Beschwerdeführer im Jahr 2016 IPV bezogen (Bgact. 8). Mit Blick auf Art. 14 Abs. 2 VOzKPVG stellt sich damit die Frage, ob der Beschwerdeführer von Amtes wegen für den Bezug von IPV für das Jahr 2017 als angemeldet zu gelten hat und sein Anspruch deshalb trotz fehlender fristgerechter Anmeldung nicht verwirkt ist. 8.1. Gemäss Art. 14 Abs. 2 VOzKPVG gelten Personen, die von Amtes wegen eine Mitteilung über die Vorschusszahlung erhalten, als angemeldet. Von Amtes wegen erhalten Personen eine Mitteilung über die Vorschusszahlung, wenn sie am 31. Dezember des Vorjahres von den AHV-Ausgleichskasse als anspruchsberechtigt geführt wurden (Art. 16 Abs. 2 VGzKPVG). Unterlagen, die den Anspruch auf Prämienverbilligung ausweisen und die Vorschusszahlung zu begründen vermögen, sind gemäss Art. 16 Abs. 1 VOzKPVG insbesondere die Verfügung über die Prämienverbilligung des

- 13 - Vorjahres (lit. a), die Mitteilung über die Vorschusszahlung des Vorjahres (lit. b), die Steuererklärung des Vorjahres (lit. c) sowie die letzte definitive kantonale Steuerveranlagung (lit. d). Im Rahmen von Art. 16 Abs. 2 VOzK- PVG hat die Behörde bei der Berechnung sowie Mitteilung der Vorschusszahlung nach den Grundsätzen einer pflichtbewussten Aufgabenerledigung vorzugehen. Es kann dabei jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass eine berechtigte Person im Einzelfall die Mitteilung über die Vorschusszahlung nicht erhält. Es ist deshalb zu klären, inwiefern sich eine Unterlassene Mitteilung über die Vorschusszahlung auf die berechtigte Person auswirkt. 8.2. Art. 14 VOzKPVG auferlegt der IPV-begehrenden Person bzw. diese unterstützenden Dritten im Rahmen der Anmeldung für den IPV-Bezug eine Mitwirkungspflicht, indem diese ein Anmeldeformular bei der AHV-Zweigstelle ihrer Wohngemeinde einzureichen haben. Diese Mitwirkungspflicht wird im Rahmen von Art. 16 VOzKPVG zwar durch den Umstand, dass die Berechnung der Vorschusszahlung sowie deren Mitteilung von Amtes wegen erfolgt, eingeschränkt, was indessen nicht dazu führt, dass diese gänzlich entfällt. Der berechtigten Person auch im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 2 VOzKPVG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 VOzKPVG eine gewisse Mitwirkungspflicht aufzuerlegen, rechtfertigt sich bereits deshalb, weil ein IPV- Bezug für die berechtigte Person stets einen persönlichen Vorteil darstellt. Unter diesem Gesichtswinkel wird im Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 2 VOzKPVG die Pflicht zur Mitwirkung des IPV-Begehrenden insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn die berechtigte Person keine Mitteilung über die Vorschusszahlung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 VOzKPVG erhalten hat. Denn in einem solchen Fall ist die betroffene Person - sofern sie von der Möglichkeit der Prämienverbilligung Kenntnis hatte oder hätte haben müssen - nach Treu und Glauben und mit Blick auf das Verhältnis zwischen Mitwirkungspflicht und geordnetem Verwaltungshandeln gehalten, diesen Anspruch auch ohne Erhalt der Mitteilung über die Vorschuss-

- 14 zahlung geltend zu machen. Unabhängig von der Mitteilung über die Vorschusszahlung durch die Beschwerdegegnerin ist daher grundsätzlich jede Person selber für die Geltendmachung der IPV verantwortlich. Im Ergebnis gilt eine berechtigte Person, welche keine Mitteilung über die Vorschusszahlung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 VOzKPVG erhalten hat, somit nicht als angemeldet im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VOzKPVG, weshalb sie sich gemäss Art. 14 Abs. 1 VOzKPVG innert der dort vorgesehenen gesetzlichen Frist bei der AHV-Zweigstelle ihrer Wohngemeinde mittels Anmeldeformular für den IPV-Bezug anzumelden hat. 8.3. Im vorliegend zu beurteilenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 keine Mitteilung über die Vorschusszahlung erhalten hat. Nach vorherig Ausgeführtem wäre es am Beschwerdeführer in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht gelegen, sich im Laufe des Jahres 2017 entweder bei der Beschwerdegegnerin oder bei der Gemeinde X._____ hinsichtlich des IPV-Bezugs zu erkundigen und sich fristgerecht für den IPV-Bezug für das Jahr 2017 anzumelden. Dies insbesondere auch deshalb, weil er darum wusste, dass ihm die Gemeinde X._____ ein Jahr zuvor das Anmeldeformular aushändigte und er von der Beschwerdegegnerin am 5. Februar 2016 die Mitteilung über die Vorschusszahlung erhalten hat und ihm weder von der Gemeinde X._____ noch von der Beschwerdegegnerin im Verlaufe des Jahres 2017 eine entsprechende Mitteilung zugestellt wurde. Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer in seinem eigenen Interesse spätestens gegen Ende des Jahres 2017 aktiv werden müssen. Dementsprechend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorliegend seiner eigenen Nachlässigkeit wegen nicht als angemeldet im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VOzKPVG gelten kann. Die an die Gemeinde X._____ gerichteten Vorwürfe sind deshalb unbehelflich. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich erst am 18. Februar 2018 für den Bezug der IPV für das Jahr 2017 angemeldet

- 15 hat, die Anmeldung damit nicht fristgerecht erfolgt ist und er - wie vorstehend ausgeführt - auch nicht als angemeldet im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VOzKPVG gelten kann. Infolgedessen ist sein Anspruch für den IPV-Bezug für das Jahr 2017 gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a KPVG verwirkt und damit untergegangen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit in sämtlichen Punkten als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 10. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sachen IPV nach Art. 4 KPVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG und Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 4 KPVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG und Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 5. November 2018 nicht eingetreten (8C_729/2018).

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