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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.08.2018 S 2018 89

August 23, 2018·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,152 words·~16 min·5

Summary

Versicherungsleistungen nach AVIG | Arbeitslosenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 89 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichter Meisser und Vital als Aktuar ad hoc URTEIL vom 23. August 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Versicherungsleistungen nach AVIG

- 2 - 1. Am 10. Januar 2018 meldete A._____ einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 15. Januar 2018 an. Zuletzt war er als Maurer für die B._____ GmbH tätig. 2. Mit Verfügung vom 13. März 2018 legte die Arbeitslosenkasse (ALK) Graubünden den versicherten Verdienst auf Fr. 2'836.-- (brutto) fest. 3. Gegen diese Verfügung erhob A._____ Einsprache, welche am 16. April 2018 bei der ALK Graubünden einging. Begründend führte er an, der von der ALK Graubünden abgerechnete Lohn stimme nicht mit dem überein, was gegenüber der Sozialversicherungsanstalt deklariert worden sei. 4. Mit Entscheid vom 12. Juni 2018 wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Einsprache von A._____ im Wesentlichen mit der Begründung ab, ein über Fr. 2'720.-- hinausgehender monatlicher Lohnfluss sei nicht nachgewiesen worden. 5. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 29. Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Neuberechnung des versicherten Verdienstes sowie Schadenersatz und Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.--. Im Besonderen machte er geltend, die ALK Graubünden sowie das KIGA hätten den versicherten Lohn willkürlich und nicht nachvollziehbar festgelegt. 6. In seiner Vernehmlassung vom 31. Juli 2018 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Aus der Arbeitgeberbescheinigung vom 15. Januar 2018 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer ein Jahresgehalt von Fr. 60'000.-- erhalten habe. Mit der Alters- und Hinterlassenenversicherung

- 3 - (AHV) habe der Beschwerdeführer jedoch ein Jahresgehalt von Fr. 48'149.-- abgerechnet. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer jedoch lediglich einen Monatslohn von Fr. 2'720.-- netto überwiesen erhalten. Die ALK Graubünden habe deshalb richtigerweise den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers auf dem einzig nachgewiesenen Nettolohn von Fr. 2'720.-- berechnet. In verfahrensrechtlicher Hinsicht führte der Beschwerdegegner aus, die Angelegenheit sei aufgrund des Streitwertes, welcher unter Fr. 5'000.-- liege, in einzelrichterlicher Kompetenz zu behandeln. 7. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. 8. Mit einer neuerlichen Eingabe brachte der Beschwerdeführer am 20. August 2018 hauptsächlich vor, der Streitwert belaufe sich auf Fr. 14'035.--, weshalb die einzelrichterliche Kompetenz vorliegend nicht gegeben sei. Der Fall sei in ordentlicher Dreierbesetzung zu entscheiden. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, auf den angefochtenen Entscheid, sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, sofern rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 12. Juni 2018. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Be-

- 4 schwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Laut Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Da der angefochtene Einspracheentscheid vom Beschwerdegegner als Amtsstelle im Sinne der Bundesgesetzgebung erlassen wurde, erweist sich das angerufene Gericht als örtlich zuständig (Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [BR 545.270]). Gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als kantonales Versicherungsgericht Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen, welche gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gegeben. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht (Art. 60 und 61 lit. b ATSG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 1.2. Nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und damit auch nicht Bestandteil des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist indessen der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz sowie Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.--, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 2. Vorab ist in vorliegender Streitsache die funktionelle Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts zu klären.

- 5 - 2.1. Der Beschwerdegegner führt in seiner Vernehmlassung vom 31. Juli 2018 diesbezüglich aus, dass der versicherte Verdienst gemäss dem Beschwerdeführer auf Fr. 4'450.-- (brutto) festgelegt werden müsse. Die ALK Graubünden habe den versicherten Verdienst demgegenüber auf Fr. 2'836.-- (brutto) festgelegt, was einer monatlichen Differenz von Fr. 1'614.-- entspreche. Weil der Beschwerdeführer vom 15. Januar 2018 bis zum 30. März 2018 zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld angemeldet gewesen sei, belaufe sich der Streitwert auf Fr. 4'035.--. Die einzelrichterliche Zuständigkeit sei damit gegeben. 2.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vom 20. August 2018 vor, der versicherte Verdienst sei auf Fr. 4'450.-- (brutto) festzulegen, was unter Berücksichtigung des von der ALK Graubünden festgesetzten versicherten Verdienstes von Fr. 2'836.-- (brutto) zu einer monatlichen Differenz von Fr. 1'614.-- führe. Weil er vom 15. Januar 2018 bis zum 30. März 2018 zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld angemeldet gewesen sei und ihm eine Umtriebsentschädigung sowie Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.-- zustehe, komme der Streitwert auf Fr. 14'035.-- zu liegen. Die Voraussetzung für eine einzelrichterliche Kompetenz sei damit nicht erfüllt. 2.3. Weder das VRG noch das ATSG legen fest, wie sich der Streitwert zusammensetzt. Hinzugezogen werden kann indessen Art. 51 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110). Nach Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG bestimmt sich der Streitwert nach den Rechtsbegehren, die bei der Vorinstanz streitig geblieben waren. Bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht fallen demgegenüber die als Nebenrecht geltend gemachten Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung (Art. 51 Abs. 3 BGG). 2.3.1. Weil der beschwerdeführerische Antrag auf Umtriebsentschädigung sowie Genugtuung - wie bereits dargelegt - nicht Gegenstand des angefochtenen

- 6 - Einspracheentscheids ist, können die damit begehrten Fr. 10'000.-- bei der Bestimmung des Streitwerts nach vorherig Gesagtem keine Berücksichtigung finden. Dies hat selbst dann zu gelten, wenn der Antrag des Beschwerdeführers auf Umtriebsentschädigung und Genugtuung als Antrag auf Parteientschädigung im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG zu verstehen wäre, zumal Parteientschädigungen im Sinne eines Nebenrechts - wie gezeigt - nicht an den Streitwert angerechnet werden. Vorliegend ergibt sich der Streitwert somit ausschliesslich aus der umstrittenen Höhe des versicherten Verdienstes. 2.3.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Streitwert in Höhe von Fr. 4'035.-- unbestritten ist und die vom Beschwerdeführer begehrten Fr. 10'000.-- bei der Bestimmung des Streitwerts unbeachtlich sind, weshalb das streitberufene Gericht der Beurteilung seiner funktionellen Zuständigkeit den unbestrittenen Streitwert von Fr. 4'035.-- zu Grunde legt. 2.4. Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Da der vorliegend massgebende Streitwert unter Fr. 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben. 3. In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht von einem versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 2'836.-- (brutto) ausgegangen ist. Die Qualifizierung des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer steht dabei nicht in Frage. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 29. Juni 2018 (Poststempel) vor, es sei willkürlich und nicht nachvollziehbar, weshalb der

- 7 - Beschwerdegegner den versicherten Lohn auf Fr. 2'836.-- festgesetzt habe. Er habe wiederholt dargelegt, dass mit der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Graubünden im Jahre 2016 ein Jahreslohn von Fr. 57'712.-- (netto) und im Jahre 2017 ein Jahreslohn von Fr. 48'149.-- (netto) abgerechnet worden sei. 3.2. Der Beschwerdegegner wendet hiergegen ein, der Beschwerdeführer habe gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 15. Januar 2018 ein Jahresgehalt von Fr. 60'000.-- erhalten, habe mit der SVA Graubünden jedoch ein solches von Fr. 48'149.-- abgerechnet. Weil der Beschwerdeführer tatsächlich aber lediglich einen Monatslohn von Fr. 2'720.-- netto überwiesen erhalten hätte, habe die ALK Graubünden den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers anhand des einzig nachgewiesenen Nettolohns von Fr. 2'720.-- berechnet. 3.3. Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der Alters- und Hinterlassenengesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 AVIG). Der massgebende Lohn ist in Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) definiert. Demnach gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören insbesondere der Grundlohn (Monats-, Stunden- oder Akkordlohn), Naturalleistungen höchstens bis zu den in der AHV massgebenden Ansätzen, der 13. Monatslohn und die Gratifikation, sofern sie ausgerichtet worden sind oder der Versicherte seine glaubhaft gemachte Forderung gerichtlich durchzusetzen versucht, Provisionen, Bonuszahlungen sowie Zulagen wie bspw. Orts- und Teuerungszulagen, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Pi-

- 8 kettzulagen, sofern der Versicherte aufgrund seiner Tätigkeit solche Zulagen normalerweise erhalten hat (Kreisschreiben des SECO über die Arbeitslosenentschädigung [KS ALE] vom Juli 2018, Rz. C2; vgl. FREY, in: FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, Kommentar AHVG/IVG, Zürich 2018, Art. 5 AHVG Rz. 7). 3.3.1. Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 AVIV). Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Art. 37 Abs. 1 AVIV (Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 AVIV). Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeiten gelten, sofern das AVIG nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). 3.3.2. Nach Lehre und höchstrichterlicher Rechtsprechung sind für die Ermittlung des versicherten Verdienstes grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbezüge in der Bemessungsperiode massgebend (BGE 131 V 444 E.1.2 und 3.2.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 11 43 vom 23. August 2011 E.2a; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 2375, Rz. 365; vgl. ferner KS ALE, Rz. B144 und C2). Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlungen sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden (BGE 131 V 444 E.1.2). Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_913/2011 vom 10. April 2012 E.3.1).

- 9 - 3.3.3. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E.1.2 m.w.H.). 3.3.4. Gemäss dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt (vgl. BGE 122 V 157 E.1a). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien folglich in der Regel nur insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. BGE 115 V 133 E.8a; vgl. KEISER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 Rz. 118). Diese Beweisregel greift allerdings erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Der Richter hat seinen Entscheid im Sozialversicherungsrecht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Gesche-

- 10 hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 115 V 133 E.8b; BGE 121 V 45 E.2a). 3.4. Die Aktenlage stellt sich vorliegend wie folgt dar. 3.4.1. Laut Arbeitgeberbescheinigung vom 15. Januar 2018 (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act. 7]) war der Beschwerdeführer ab Mai 2014 bis und mit 15. Januar 2018 bei der B._____ GmbH angestellt. Der vorgenannten Arbeitgeberbescheinigung ist weiter zu entnehmen, dass der jährliche AHV-pflichtige Gesamtverdienst des Beschwerdeführers Fr. 60'000.-- betrug und sich sein letzter Monatslohn auf Fr. 5'000.-- belaufen haben soll. 3.4.2. Aus dem Anhang der Einsprache des Beschwerdeführers vom 16. April 2018 (Eingangsdatum bei der ALK Graubünden; Bg-act. 5) bzw. vom 4. Mai 2018 (Bg-act. 6) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bzw. die B._____ GmbH mit der SVA Graubünden für das Jahr 2017 einen Jahreslohn von Fr. 48'149.-- abgerechnet hat. 3.4.3. Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 (Bg-act. 9) wurde der Beschwerdeführer von der ALK Graubünden wiederholt aufgefordert, Kopien der Lohnabrechnungen für den Zeitraum September 2016 bis Januar 2018 sowie Bank- oder Postauszüge einzureichen, woraus der Lohnfluss ab September 2016 bis Januar 2018 ersichtlich sei. 3.4.4. Den vom Beschwerdeführer eingereichten Bankauszügen betreffend den Zeitraum zwischen dem 1. September 2016 und 31. Januar 2018 (Bg-act. 11) ist zu entnehmen, dass dem auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Bankkonto bei der Raiffeisenbank monatlich Fr. 2'720.-- von der B._____ GmbH gutgeschrieben wurden.

- 11 - 3.4.5. Im Übrigen legte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Nachweis des Lohnflusses drei Bankauszüge der B._____ GmbH ins Recht (beschwerdeführerische Akten [Bf-act. 4]). Gemäss diesen Auszügen hat die B._____ GmbH dem Beschwerdeführer am 13. März 2017 Fr. 11'000.--, am 6. Juni 2017 Fr. 7'000.-- und am 16. Oktober 2017 Fr. 10'182.-- ausbezahlt. Weshalb der Beschwerdeführer diese Bankbelege erst im Beschwerdeverfahren beigebracht hat, kann indessen offen bleiben, zumal das Versicherungsgericht nach Art. 61 lit. c ATSG den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien feststellt. Demnach gilt es zu prüfen, ob die vorgenannten Auszahlungen an den Beschwerdeführer Bestandteil des versicherten Verdienstes darstellen oder nicht. 3.5. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Bankauszügen der B._____ GmbH (Bf-act. 4) geht hervor, dass die jeweiligen Beträge (Fr. 11'000.--, Fr. 7'000.-- und Fr. 10'182.--) dem Beschwerdeführer vom Bankkonto der B._____ GmbH in bar ausbezahlt wurden. Jedoch sind die Bezüge nicht als Lohnbezüge gekennzeichnet. Zudem übersteigen vorgenannte Auszahlungen die üblicherweise von der B._____ GmbH an den Beschwerdeführer monatlich ausbezahlten Beträge von Fr. 2'720.-- deutlich. Deshalb aber auch aufgrund der Tatsache, dass die Beträge innerhalb weniger Monate in unterschiedlicher Höhe ausbezahlt wurden, könnten die Bezüge auch aus einem völlig anderen Grund und nicht zur Entlöhnung erfolgt sein. Insbesondere die unregelmässigen Auszahlungen innert weniger Monaten sprechen dagegen, dass es sich bei den Auszahlungen um eine Gratifikation, ein Dienstaltersgeschenk, eine Prämie etc. handelt, welche bei der Bemessung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen gewesen wären. Abgesehen davon ist es auch denkbar, dass der Beschwerdeführer diese Geldbezüge wieder in die Firma einbezahlt hat. Insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die B._____ GmbH unbestritten mit seiner damaligen Lebenspartnerin gegründet hat, diese seither als alleineige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B._____

- 12 - GmbH im Handelsregister eingetragen ist und die Auszahlung der Fr. 11'000.--, Fr. 7'000.-- und Fr. 10'182.-- ausdrücklich an den Beschwerdeführer in bar erfolgten, darf nicht leichthin angenommen werden, vorgenannte Geldbeträge seien als Lohn ausbezahlt worden. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer - wie bereits gezeigt - geltend macht, er habe mit der SVA Graubünden im Jahr 2017 einen Jahreslohn von Fr. 48'149.-- netto abgerechnet. Die Summe der gemäss Bankkontoauszüge im Jahr 2017 bezogenen Geldleistungen der B._____ GmbH beläuft sich jedoch auf netto Fr. 61'822.-- (Fr. 2'720.-- x 12 + Fr. 1'000.-- + Fr. 11'000.-- + Fr. 7'000.-- + Fr. 10'182.-- [Bg-act. 11 und Bf-act. 4]), weshalb auch diesbezüglich zweifelhaft ist, ob die Auszahlungen gemäss der Bankauszüge der B._____ GmbH (Bf-act. 4) als Lohn zu qualifizieren sind. Vielmehr ist unter Berücksichtigung dieser Umstände festzuhalten, dass vorliegend kein Anlass besteht, vom Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlungen abzuweichen. Jedoch vermögen die im Recht liegenden Kontoauszüge der B._____ GmbH (Bf-act. 4) nach vorstehend Gesagtem weder die Qualifizierung der Geldbeträge als Lohn noch den Lohnfluss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen. Demgemäss sind die Auszahlungen der B._____ GmbH in Höhe von Fr. 11'000.--, Fr. 7'000.-- und Fr. 10'182.-- bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes nicht zu berücksichtigen. 3.6. Aus denselben Gründen können die am 20. November 2017 von der B._____ GmbH auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers zusätzlich zu den monatlichen Fr. 2'720.-- ausbezahlten Fr. 1'000.-- nicht als Lohn qualifiziert werden (Bg-act. 11), zumal die Fr. 1'000.-- separat zu den monatlich ausbezahlten Fr. 2'720.-- entrichtet und nicht näher bezeichnet wurden. 3.7. Da weder die Abrechnung mit der SVA Graubünden für das Jahr 2017 (Bgact. 5 und 6) noch die Arbeitgeberbescheinigung vom 15. Januar 2018 (Bgact. 7) den tatsächlichen Lohnfluss abbilden, kann auch nicht auf den vom

- 13 - Beschwerdeführer vorgebrachten Jahreslohn von Fr. 48'149.-- abgestellt werden, zumal sowohl die Abrechnung mit der SVA Graubünden als auch die Arbeitgeberbescheinigung lediglich Indizien für den tatsächlichen Lohnfluss darstellen. Ohnehin unbeachtlich bleibt der Jahreslohn für das Jahr 2016, weil der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld am 10. Januar 2018 bei der ALK Graubünden anmeldete und weil sich der versicherte Verdienst, wie bereits ausgeführt, gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 AVIV nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bzw. nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bemisst, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Art. 37 Abs. 1 AVIV (Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 AVIV). 3.8. Wie gezeigt, erhielt der Beschwerdeführer nachweislich ab September 2016 bis und mit Januar 2018 monatlich Fr. 2'720.-- von der B._____ GmbH auf sein Bankkonto überwiesen (Bg-act. 11). Aufgrund der regelmässig erfolgten Zahlungen in derselben Höhe ist für das streitberufene Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es sich bei den Fr. 2'720.-- um Lohnzahlungen handelt. Mit den Bankauszügen des Beschwerdeführers wurde der Lohnfluss zudem nachgewiesen (Bg-act. 11). 3.9. Zusammenfassend ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass der im Jahr 2017 tatsächlich an den Beschwerdeführer ausbezahlte Monatslohn Fr. 2'720.-- (netto) betragen hat. Demnach ist die Festsetzung des versicherten Verdienstes durch die ALK Graubünden auf vorstehenden Betrag nicht zu beanstanden. 4. Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit in allen Punkten als begründet und rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 14 - 5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser im Falle von leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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