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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.08.2019 S 2018 78

August 20, 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·9,760 words·~49 min·3

Summary

IV-Rente | Invalidenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 78 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Audétat RichterIn von Salis, Racioppi Aktuarin Hemmi URTEIL vom 20. August 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. A._____ ist gelernte Kindergärtnerin und stammt aus X._____. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder. A._____ reiste 1998 in die Schweiz ein und war hier ab 1. Dezember 2012 beim B._____ (ca. 15 Stunden pro Woche) sowie ab 1. März 2014 bei der Firma C._____ (ca. 11 Stunden pro Woche) als Reinigungsmitarbeiterin angestellt. Ab 29. August 2014 wurde ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % infolge Krankheit attestiert. 2. Im Arztbericht vom 29. April 2014 hielt Dr. med. D._____, Facharzt FMH für Neurologie, fest, dass A._____ seit etwa vier Wochen Handbeschwerden beidseits, deutlich rechtsbetont, beklage. Er diagnostizierte ein deutliches Karpaltunnelsyndrom rechts, ein leichtes bis mässiges Karpaltunnelsyndrom links sowie eine leichte laterale Epicondylalgie (Tennisellenbogen) rechts und empfahl eine operative Dekompression des N. medianus im Karpalkanal rechts. Am 5. September 2014 erfolgte im Kantonsspital Graubünden eine Operation an der rechten Hand (Karpaltunnel-Release rechts). Aufgrund von weiter anhaltenden Schmerzen in der rechten Hand scheiterte am 6. Dezember 2014 die Wiederaufnahme der Arbeit. 3. Im Arztzeugnis vom 30. Dezember 2014 stellte Dr. med. E._____, Chefarzt Handchirurgie, Facharzt für Chirurgie, Handchirurgie, Allgemein- und Unfallchirurgie folgende Diagnosen: Karpaltunnelsyndrom rechts, V.a. Rhizarthrose (Daumensattelgelenksarthrose)/STT-Arthrose rechts und V.a. CRPS (komplexes regionales Schmerzsyndrom), Dekompression N. medianus rechts 04.09.2014 (recte: 05.09.2014) fecit Dr. F._____, Infiltration Daumensattelgelenk/STT-Gelenk rechts und CRPS-Behandlung. Er attestierte A._____ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 5. September 2014 bis vorläufig 17. Januar 2015. 4. Am 2. Februar 2015 meldete sich A._____ unter Hinweis auf eine nach der Operation des Karpaltunnelsyndroms aufgetretene Entzündung an der

- 3 rechten Hand bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV- Stelle) zum Leistungsbezug an. 5. Am 17. Februar 2015 fand das Evaluationsgespräch Eingliederung statt. Dabei teilte A._____ der Eingliederungsberaterin u.a. mit, dass sie seit August 2014 an einem Karpaltunnelsyndrom rechts leide und sich ihre ganze linke obere Körperhälfte seit einigen Tagen wie taub anfühle. 6. Im Arztbericht vom 18. Februar 2015 diagnostizierte die Hausärztin Dr. med. G._____ ̶ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ̶ einen V.a. CRPS bei St. n. Dekompression des N. medianus rechts, eine leichte Rhizarthrose rechts, eine Epicondylitis humeri radialis rechts sowie ein leichtes bis mässiges Karpaltunnelsyndrom links. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte die besagte Hausärztin ein polyzystisches Ovarsyndrom fest. Sie führte aus, dass A._____ in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin seit dem Operationsdatum bis anhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit erachtete sie sämtliche auf dem Fragebogen der IV-Stelle aufgeführten Arbeiten als zumutbar, ausser Über-Kopf-Arbeiten, das Heben/Tragen sowie das Besteigen von Leitern/Gerüsten. 7. Dr. med. E._____ kam im Arztbericht vom 3. März 2015 zum Schluss, dass der postoperative Verlauf kompliziert sei. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe vom 5. September 2014 bis vorläufig 31. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Demgegenüber sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit theoretisch zu 100 % möglich, wobei allerdings das Heben/Tragen und das Besteigen von Leitern/Gerüsten nicht mehr zumutbar sei. 8. Mit Schreiben vom 2. September 2015 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass Eingliederungsmassnahmen aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit

- 4 nicht möglich seien und deshalb abgeschlossen würden. Am 24. September 2015 bejahte die IV-Stelle den Anspruch auf Arbeitsvermittlung und gewährte A._____ Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche. Mit Mitteilung vom 19. November 2015 informierte die IV-Stelle A._____ darüber, dass ein Arbeitsplatzerhalt zurzeit nicht möglich sei, weshalb die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde. 9. Im Verlaufsbericht vom 6. Januar 2016 hielt die Hausärztin Dr. med. G._____ fest, dass sich keine Änderung der Diagnose ergeben habe. Im ärztlichen Zeugnis vom 15. März 2016 stellte die besagte Hausärztin die gleichen Diagnosen wie bereits im Arztbericht vom 18. Februar 2015. Zusätzlich diagnostizierte sie einen V.a. Diskushernie C6 rechts und eine Schwangerschaft. Im ärztlichen Zeugnis vom 27. September 2016 führte sie als Diagnosen einen V.a. CRPS bei St. n. Dekompression des N. medianus rechts, ein Schulter-Arm-Syndrom rechts bei V.a. Diskushernie C7 rechts sowie einen V.a. Rhizarthrose rechts an. 10. Am 21. Juni 2016 bestätigte A._____, dass sie im Gesundheitsfall nach dem Mutterschaftsurlaub weiterhin als Reinigungsmitarbeiterin (26 Stunden pro Woche) arbeiten würde. 11. Gleichentags erfolgte durch die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung. Im entsprechenden Abklärungsbericht Haushalt vom 22./27. Juni 2016 wurde die invaliditätsbedingte Einschränkung im Haushalt mit 16.4 % bewertet. 12. Am 31. Januar 2017 erfolgte eine monodisziplinäre Abklärung durch Dr. med. H._____, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) Ostschweiz. Im entsprechenden Arztbericht vom 7. März 2017 hielt Dr. med. H._____ fest, dass A._____ in ihrer angestammten Tätigkeit seit dem 29. August 2014 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Hingegen bejahte er die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Es liege eine funktio-

- 5 nelle Einarmigkeit vor, was bedeute, dass der linke Arm voll einsatzfähig sei, auch wenn dieser nicht der dominante Arm sei. Der rechtsdominante Arm sei in der Funktion erheblich eingeschränkt und könne allenfalls aktuell als Zudienhand eingesetzt werden. Angepasste Tätigkeiten seien in einem täglichen Pensum von bis zu 8.5 Stunden zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 20 % sowie ein erhöhter Pausenbedarf von 1 bis 2 Stunden pro Arbeitstag. Insgesamt betrage die Gesamtarbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit 80 % seit 21. Juni 2016. 13. Die RAD-Ärztin Dr. med. I._____, Fachärztin für Neurologie, führte in ihrer neurologischen Stellungnahme vom 19. April 2017 aus, dass sich auch aus ihrer Sicht ein CRPS nach CTS-release rechts im September 2014 entwickelt habe. Aus den vorhandenen Berichten ergäben sich zudem keine Hinweise auf neue, von den Schmerzen unabhängige, eigenständige Leiden. Die diagnostischen Möglichkeiten seien somit erschöpft. Dr. med. H._____ habe im Rahmen der RAD-Abklärung einen ausführlichen symptomorientierten Befund erhoben und eine umfassende Beurteilung der zumutbaren Arbeitstätigkeit abgegeben. Es bestehe deshalb keine Notwendigkeit einer zusätzlichen neurologischen Untersuchung. Sie schliesse sich der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit an. 14. In der Abschlussbeurteilung vom 29. Mai 2017 hielt der RAD-Arzt Dr. med. K._____ fest, dass ein CRPS auch nach relativ kleinen Extremitäteneingriffen auftreten könne und für die Betroffenen schmerzhaft und meist stark einschränkend sei. Die Heilung gehe üblicherweise ̶ wie vorliegend ̶ sehr langsam vonstatten. Zwar liege grundsätzlich ein verbesserungsfähiger Zustand vor, diese Verbesserung werde für die einzuschätzende Arbeitsfähigkeit jedoch erst in ferner Zukunft relevant. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit liege also ein stabiler Zustand vor. Für leichte bis zeitweise mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechselrhythmus ohne vollen Gebrauch der rechten Hand in grob- und feinmotorischem Einsatz bestehe volle Leistungs-

- 6 fähigkeit. In der bisherigen Tätigkeit sei A._____ seit 29. August 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit betrage 80 % seit 21. Juni 2016. Leistungsminderungen würden in dieser quantitativen Minderung aufgehen und seien nicht zusätzlich zu berücksichtigen. 15. Mit Vorbescheid vom 30. Mai 2017 stellte die IV-Stelle in Aussicht, A._____ für die Zeit vom 1. August 2015 bis 30. September 2016 eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad 66.6 %) auszurichten. Dagegen erhob A._____ am 22. Juni 2017 Einwand und beantragte, es sei ihr für die Zeit vom 1. August 2016 (recte: 1. August 2015) bis 30. September 2016 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Oktober 2016 mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Gerügt wurden im Wesentlichen die Ermittlung des Valideneinkommens und das Ergebnis der Haushaltsabklärung. Mit Einwandergänzung vom 2. August 2017 reichte A._____ einen Arztbericht der Hausärztin Dr. med. G._____ vom 25. Juli 2017 ein. 16. Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 sprach die IV-Stelle A._____ für die Zeit vom 1. August 2015 bis 30. September 2016 eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad 66.6 %) zu. Begründend wurde ausgeführt, dass A._____ ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin zu einem Pensum von 60 % nachgehen würde. Zu den restlichen 40 % würden Haushaltsaufgaben sowie die Erziehung der Kinder gehören. Auf der Basis der LSE 2014 (Total aller Wirtschaftszweige, Niveau 1, einfache Tätigkeiten, weiblich, Leistungsfähigkeit 60 %) belaufe sich das Invalideneinkommen (recte: Valideneinkommen) auf Fr. 28'895.--. Als Reinigungsmitarbeiterin sei A._____ nicht mehr arbeitsfähig. Mit dem linken Arm und der linken Hand seien leichte bis zeitweise mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechselrythmus ohne vollen Gebrauch der rechten Hand in grobund feinmotorischem Einsatz aus medizinischer Sicht seit 21. Juni 2016 zu 80 % möglich. Dabei könnte sie gestützt auf die LSE 2014 (Niveau 1, ein-

- 7 fache Tätigkeiten, weiblich) ein Jahreseinkommen von Fr. 23'792.80 (Invalideneinkommen) verdienen. Darin enthalten sei ein Leidensabzug von 10 %. Die Einschränkung im Haushalt sei mit 16.4 % bewertet worden. In Anwendung der gemischten Methode resultiere somit ein Invaliditätsgrad von 66.6 % ab 29. August 2015 bzw. von 17.2 % ab 21. Juni 2016. 17. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Vervollständigung der Angelegenheit in medizinischer Hinsicht, allenfalls im Rahmen einer Begutachtung und daraufhin sei neu zu entscheiden. Begründend wurde ausgeführt, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend ermittelt worden sei. Im Arztbericht vom 27. September 2016 weise Dr. med. G._____ auf ein CRPS bei St. nach Dekompression des N. medianus rechts und auf ein Schulter-Arm-Syndrom rechts bei V.a. Diskushernie C7 rechts hin. Seit Anfang 2017 leide die Beschwerdeführerin zudem an Symptomen eines Karpaltunnelsyndroms rechts und links. Die IV- Stelle stütze sich praktisch ausschliesslich auf den RAD-Bericht von Dr. med. H._____ vom 7. März 2017, wonach eine funktionelle Einarmigkeit vorliege, der linke Arm voll einsatzfähig sei und der rechtsdominante Arm trotz erheblicher funktioneller Einschränkung allenfalls aktuell als Zudienhand eingesetzt werden könne. Mit Arztbericht vom 11. September 2017 habe der Neurologe Dr. med. L._____ bei der Beschwerdeführerin ein Karpaltunnelsyndrom links diagnostiziert. Wenn die Beschwerdeführerin nun also auch linksseitig an einem Karpaltunnelsyndrom leide, sei sie beidhändig bzw. beidarmig eingeschränkt und könne damit mit Sicherheit nicht eine adaptierte Arbeitstätigkeit zu 80 % ausführen, geschweige denn selbst unter der geforderten Mithilfe des Ehemannes den Haushalt praktisch uneingeschränkt führen und ein Kleinkind betreuen. Zudem würden die bestehenden beidseitigen Schmerzen die Leistungsfähigkeit zusätzlich einschränken. Folglich sei die unzureichend abgeklärte medizinische Situation

- 8 im Rahmen eines neurologisch-rheumatologischen Gutachtens abzuklären und anschliessend sei erneut zu entscheiden. 18. In der Vernehmlassung vom 3. Juli 2018 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2018. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin schon seit Jahren ebenfalls an einem Karpaltunnelsyndrom links leide, was auch in der RAD-Abschlussbeurteilung vom 29. Mai 2017 festgehalten worden sei. Dem Arztbericht von Dr. med. L._____ vom 11. September 2017 könnten daher keine neuen Erkenntnisse entnommen werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei der Sachverhalt vorliegend medizinisch vollständig abgeklärt. 19. Am 4. Juli 2018 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. 20. Mit Schreiben vom 5. Juli 2018 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein. 21. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2018 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 17. Mai 2018. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als örtlich und sachlich zuständigem Versicherungsge-

- 9 richt angefochten werden (Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2018 auf genügenden medizinischen Abklärungen beruht oder nicht. 3.1. Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 3.2. Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich blei-

- 10 bende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 4.1. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 4.2. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Ein-

- 11 kommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E.1). 4.3. Bei nichterwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). 4.4. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG). Ist bei diesen Versicherten anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 4.5. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder teilzeitig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern im welchem Pensum sie hypothetisch er-

- 12 werbstätig wäre (BGE 133 V 504 E.3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2012 vom 17. Juli 2012 E.3.1). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E.3.2, 125 V 146 E.2c, je mit Hinweisen). 5.1. Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E.4 mit Hinweisen). 5.2. Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

- 13 erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c). 5.3. Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E.3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E.4.4 f.) So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und ärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E.3b/bb mit Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351

- 14 - E.3b/ee, 122 V 157 E.1c, 135 V 465 E.4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 6.1. Im konkreten Fall sind im Wesentlichen folgende medizinische Akten für die Streitentscheidung über den Gesundheitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von Bedeutung: 6.1.1. Dr. med. D._____, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte im Arztbericht vom 29. April 2014 zuhanden der Hausärztin Dr. med. G._____ bei der Beschwerdeführerin ein deutliches Karpaltunnelsyndrom rechts, ein leichtes bis mässiges Karpaltunnelsyndrom links sowie eine leichte laterale Epicondylalgie rechts. Er hielt u.a. fest, dass die Beschwerdeführerin seit etwa vier Wochen über beidseits – deutlich rechtsbetont – einschlafende Hände klage (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 17 S. 6 f.). 6.1.2. Im ärztlichen Zeugnis vom 30. Dezember 2014 stellte Dr. med. E._____, Chefarzt Handchirurgie, Facharzt für Chirurgie, Handchirurgie, Allgemeinund Unfallchirurgie folgende Diagnosen: Karpaltunnelsyndrom rechts, V.a. Rhizarthrose/STT-Arthrose rechts und V.a. CRPS, Dekompression N. medianus rechts 04.09.2014 (recte: 05.09.2014) fecit Dr. F._____, Infiltration Daumensattelgelenk/STT-Gelenk rechts und CRPS-Behandlung. Beschwerden an der linken Hand wurden im besagten Arztzeugnis nicht erwähnt (vgl. Bg-act. 13). 6.1.3. Die Hausärztin Dr. med. G._____ stellte im Arztbericht vom 18. Februar 2015 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen V.a. CRPS bei St. n. Dekompression des N. medianus rechts, eine leichte Rhizarthrose rechts, eine Epicondylitis humeri radialis rechts sowie ein leichtes bis mässiges Karpaltunnelsyndrom links fest. Sie erachtete bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit sämtliche auf dem Fragebogen der Beschwerdegegnerin aufgeführten Ar-

- 15 beiten als zumutbar, ausser Über-Kopf-Arbeiten, das Heben/Tragen sowie das Besteigen von Leitern/Gerüsten (vgl. Bg-act. 17 S. 2 ff.). 6.1.4. Gemäss Arztbericht von Dr. med. E._____ vom 3. März 2015 zuhanden der Beschwerdegegnerin bestehe ein eindeutiges Karpaltunnelsyndrom rechts mit entsprechenden Gefühlsstörungen und Schmerzen. Am 5. September 2014 sei eine Dekompression des N. medianus rechts erfolgt. Der postoperative Verlauf sei kompliziert mit persistierenden Schmerzen im Bereich der Narbe und des Daumensattelgelenks sowie des ersten Strecksehnenfaches rechts. Postoperativ bestehe der Verdacht auf ein CRPS. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei theoretisch zu 100 % möglich, wobei aber Arbeiten wie Heben/Tragen und das Besteigen von Leitern/Gerüsten nicht mehr zumutbar seien. Dr. med. E._____ machte im besagten Arztbericht keinerlei Ausführungen zu Beschwerden im Bereich der linken Hand bzw. des linken Armes (vgl. Bg-act. 20). 6.1.5. Im Verlaufsbericht sowie im entsprechenden Beiblatt vom 6. Januar 2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin erwähnte die Hausärztin Dr. med. G._____ keinerlei Beschwerden an der linken Hand bzw. am linken Arm. Vielmehr führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin die Arbeit als Raumpflegerin wegen den Arm-Handschmerzen rechts sowie der Kraftlosigkeit der rechten Hand nicht ausüben könne (vgl. Bg-act. 44 S. 1 f.). 6.1.6. Die Hausärztin Dr. med. G._____ führte im Arztzeugnis vom 15. März 2016 zuhanden der M._____ Versicherungen AG folgende Diagnosen an: V.a. CRPS bei St. n. Dekompression des N. medianus rechts, leichte Rhizarthrose rechts, Epicondylitis radialis rechts, leichtes bis mässiges CTS links, V.a. Diskushernie C6 rechts, aktuelle Schwangerschaft (vgl. Bg-act. 62 S. 5).

- 16 - 6.1.7. Gemäss Arztzeugnis der Hausärztin Dr. med. G._____ vom 27. September 2016 zuhanden der M._____ Versicherungen AG bestünden seit Anfang 2014 Symptome eines CTS rechts und links. Am 5. September 2014 sei die Operation CTS links (recte: rechts) durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe im Februar 2014 über das Einschlafen der Hände geklagt, rechts mehr als links. Sämtliche Medikamente seien ab Oktober 2015 aufgrund der festgestellten Schwangerschaft sistiert worden (vgl. Bgact. 62 S. 8 f.). 6.1.8. Im Arztbericht vom 8. November 2016 zuhanden der Hausärztin Dr. med. G._____ über die gleichentags durchgeführte Konsultation berichtete Dr. med. L._____, Facharzt für Neurologie FMH, lediglich über chronifizierten Schmerzen und Sensibilitätsstörungen im rechten Arm. Schmerzen im Bereich der linken Hand bzw. des linken Armes wurden nicht erwähnt (vgl. Bg-act. 71). 6.1.9. Im ärztlichen Bericht über die chirurgischen RAD-Abklärung vom 31. Januar 2017 hielt der RAD-Arzt Dr. med. H._____, Facharzt für Chirurgie, am 7. März 2017 fest, dass gemäss der Schilderung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamnese neurologisch auch ein Karpaltunnelsyndrom an der linken Hand bekannt sei, die linke Hand aber vollkommen beschwerdefrei sei und keine Beschwerdesymptomatik vorliege. Betreffend Untersuchungsbefunde führte Dr. med. H._____ u.a. aus, dass die Beweglichkeit der linken Schulter, des linken Armes, des linken Ellenbogens, des linken Handgelenks sowie der linken Finger unauffällig sei. Links lägen keine sensomotorischen Defizite vor. Im Rahmen seiner Beurteilung meinte er zudem, dass die Funktionseinschränkung der rechten Hand aufgrund des postoperativ sich entwickelnden CRPS erheblich sei. Die rechtsdominante Hand könne aktuell nur sehr kraftlos, allenfalls als Zudienhand eingesetzt werden. Durch Schonhaltung der rechten Hand hätten sich auch Verspannungsbeschwerden chronischer Art im rechten Oberarm und in der rechten

- 17 - Schulter entwickelt. Abgesehen von der Funktionseinschränkung der rechten Hand und des rechten Armes lägen unauffällige körperliche Belastungsverhältnisse vor. Es liege eine funktionelle Einarmigkeit vor, was beutete, dass der linke Arm voll einsatzfähig sei, auch wenn dieser nicht der dominante Arm sei. Für leichte bis zeitweise mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechselrythmus ohne vollen Gebrauch der rechten Hand in grobund feinmotorischem Einsatz bestehe volle Leistungsfähigkeit. Durch die erhebliche Funktionseinbusse der rechten Hand und des rechten Armes könnten die bislang überwiegend bimanuell ausgeführten Reinigungstätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden. Seit Mitte Mai 2016 hätten sich die gesundheitlichen Verhältnisse am rechten Handgelenk stabilisiert mit auch von der Beschwerdeführerin bekundeter Tendenz zur Besserung der Symptomatik, wenn auch die Symptomatik weiterhin wechselhaft und schmerzhaft ausgeprägt sei. Schliesslich bescheinigte der erwähnte RAD-Arzt der Beschwerdeführerin ab 29. August 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin. Für eine leidensadaptierte Tätigkeit attestierte er der Beschwerdeführerin hingegen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ab 21. Juni 2016 (vgl. Bg-act. 74) 6.1.10. In der neurologischen Stellungnahme vom 19. April 2017 führte die RAD- Ärztin Dr. med. I._____ aus, dass sich auch aus ihrer Sicht ein CRPS nach CTS-release rechts im September 2014 entwickelt habe. Zudem ergäben sich aus den vorhandenen Berichten keine Hinweise auf neue, von den Schmerzen unabhängige, eigenständige Leiden. Die diagnostischen Möglichkeiten seien somit erschöpft. Dr. med. H._____ habe im Rahmen der RAD-Abklärung einen ausführlichen symptomorientierten Befund erhoben und eine umfassende Beurteilung der zumutbaren Arbeitstätigkeit in angestammter sowie in adaptierter Tätigkeit abgegeben. Es bestehe daher keine Notwendigkeit einer zusätzlichen neurologischen Untersuchung. Sie schliesse sich der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit an (vgl. Bgact. 97 S. 10 f.).

- 18 - 6.1.11. In der RAD-Abschlussbeurteilung vom 29. Mai 2017 hielt Dr. med. K._____ fest, dass für leichte bis zeitweise mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechselrhythmus ohne vollen Gebrauch der rechten Hand in grob- und feinmotorischem Einsatz volle Leistungsfähigkeit bestehe. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit 29. August 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit betrage 80 % seit 21. Juni 2016 (vgl. Bg-act. 97 S. 25). 6.1.12. Mit Arztbericht vom 25. Juli 2017 teilte die Hausärztin Dr. med. G._____ dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund ihres medizinischen Verständnisses der rechte Arm und die rechte Hand nicht isoliert zu betrachten seien. Durch die Schmerzausstrahlung auf den ganzen Schulter-Nackenbereich sei auch die linke Seite betroffen. Gewisse Tätigkeiten könnten sicher mit der linken Hand erlernt werden. Aber die Feinmotorik werde nie so sein wie mit der rechten Hand. Gemäss Haushaltsabklärungsbericht könne die Beschwerdeführerin nur leichte Arbeiten im Haushalt verrichten. Für alle schwereren Arbeiten müsse sie vom Ehemann unterstützt werden. Folglich müsste die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt mindestens 50 % betragen (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 5). 6.1.13. Im Arztbericht vom 11. September 2017 zuhanden der Hausärztin Dr. med. G._____ über die gleichentags stattgefundene Untersuchung diagnostizierte Dr. med. L._____ ein Karpaltunnelsyndrom links. Er hielt im Rahmen der Anamnese fest, die Beschwerdeführerin berichte, dass sie seit ca. 2-3 Monaten praktisch permanent an einem Taubheitsgefühl und an Missempfindungen der Digiti I-III der linken Hand leide. Auch liege eine zunehmende Kraftminderung vor und es bestünden Schmerzen über dem Thenar (ein an der daumenseitigen Handfläche gelegener Muskelwulst der Mittelhand). Im Rahmen der Beurteilung führte Dr. med. L._____ aus, dass die Anamnese typisch für ein linksseitiges Karpaltunnelsyndrom sei. Auch habe die

- 19 klinische Untersuchung weitere Anhaltspunkte (Sensibilitätsstörung) dafür ergeben. Elektrophysiologisch lägen leichte, aber signifikante demyelinisierende Veränderungen des N. medianus am Handgelenk links vor, so dass die Diagnose eines Karpaltunnelsyndroms gesamthaft bestätigt werden könne. Aufgrund der schlechten Erfahrung mit der rechten Hand sei ein operatives Vorgehen linksseitig sicherlich etwas zurückhaltend zu wählen (Bf-act. 11). 6.2. Weiter sind für die Beurteilung des vorliegenden Falles folgende Unterlagen zu berücksichtigen: 6.2.1. Die Leistungsanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 2015 zuhanden der Beschwerdegegnerin enthielt keinerlei Angaben hinsichtlich Beschwerden im Bereich der linken Hand bzw. des linken Armes (vgl. Bgact. 2). 6.2.2. Im Rahmen des am 17. Februar 2015 durchgeführten Evaluationsgesprächs Eingliederung führte die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer aktuellen Befindlichkeit u.a. aus, dass sich die ganze linke obere Körperhälfte seit einigen Tagen wie taub anfühle, nämlich die linke Gesichtshälfte, die linke Schulter sowie der linke Arm (vgl. Bg-act. 16 S. 1). 6.2.3. Gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 22./27. Juni 2016 könne die Beschwerdeführerin mit der linken Hand die Kombination, den Kühlschrank oder Schränke aufgeteilt reinigen. Die Beschwerdeführerin meine, dass sich beim Reinigen mit dem linken Arm auch die linke Schulterpartie verspanne. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei die Mithilfe des Ehemannes und der elfjährigen Tochter im Haushalt zumutbar. Während der Schwangerschaft seien die medikamentösen Therapien bis auf die Einnahme von Dafalgan (2x täglich) abgesetzt worden (vgl. Bg-act. 48 S. 1, S. 7 f. und S. 10).

- 20 - 7.1. Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2018 bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts insb. auf die RAD-Abschlussbeurteilung vom 29. Mai 2017 bzw. auf den Arztbericht des RAD-Arztes Dr. med. H._____ vom 7. März 2017 über die chirurgische RAD-Abklärung vom 31. Januar 2017. Dementsprechend geht sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin seit 29. August 2014 zu 100 % arbeitsunfähig und ihr mit dem linken Arm und der linken Hand eine adaptierte, leichte bis zeitweise mittelschwere körperliche Arbeit im Wechselrythmus ohne vollen Gebrauch der rechten Hand in grob- und feinmotorischem Einsatz seit 21. Juni 2016 im Umfang von 80 % zumutbar sei (vgl. Bg-act. 82). 7.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass der medizinische Sachverhalt unvollständig ermittelt worden sei. Gemäss den im Case-Report zusammengefassten medizinischen Berichten leide die Beschwerdeführerin an einem CRPS, das vorübergehend sogar Ausmasse eines Morbus Sudeck gehabt haben dürfte, sowie an einer Arthrose im Daumensattelgelenk rechts, die zusätzlich Schmerzen im gleichen Bereich verursache. Ausserdem lägen zwei Bandscheibenvorwölbungen im Bereich der Halswirbelsäule vor, von denen eine auf die Nervenwurzel C5 rechts drücke, was ebenfalls in ähnlicher, teilweise gleicher Region wie die vorbestehenden Beschwerden wirke. Sodann weise Dr. med. G._____ im Arztbericht vom 27. September 2016 auf ein CRPS bei Status nach Dekompression des Nervus medianus rechts und auf ein Schulter-Arm-Syndrom rechts bei V.a. Diskushernie C7 rechts hin. Seit Anfang 2017 leide die Beschwerdeführerin zudem an Symptomen eines Karpaltunnelsyndroms rechts und links. Das Karpaltunnelsyndrom rechts sei am 5. September 2014 operiert worden. Laut Bericht von Dr. med. E._____ habe sich der postoperative Verlauf kompliziert gestaltet. Die Beschwerdegegnerin stütze sich fast ausschliesslich auf den RAD-Bericht von Dr. med. H._____

- 21 vom 7. März 2017, wonach leidensadaptiert eine funktionelle Einarmigkeit vorliege, der linke Arm voll einsatzfähig und der rechtsdominante Arm zwar funktionell erheblich eingeschränkt sei, aber allenfalls aktuell als Zudienhand eingesetzt werden könne. Der Neurologe Dr. med. L._____ habe bei der Beschwerdeführerin anlässlich einer Untersuchung vom 11. September 2017 ein Karpaltunnelsyndrom links diagnostiziert. Wenn die Beschwerdeführerin nun auch linksseitig an einem Karpaltunnelsyndrom leide, sei sie beidhändig bzw. beidarmig eingeschränkt und könne damit mit Sicherheit nicht eine adaptierte Arbeitstätigkeit zu 80 % ausführen, geschweige denn selbst unter der geforderten Mithilfe des Ehemannes den Haushalt praktisch uneingeschränkt führen sowie ein Kleinkind betreuen. Dies umso weniger, als sie nicht nur an funktionellen Einschränkungen leide, sondern auch unter beidseitigen Schmerzen, was ihre Leistungsfähigkeit zusätzlich einschränke. Folglich sei die unzureichend abgeklärte medizinische Situation im Rahmen eines neurologisch-rheumatologischen Gutachtens abzuklären und anschliessend sei erneut zu entscheiden. 7.3. Im konkreten Fall leidet die Beschwerdeführerin offenbar eindeutig an einem Karpaltunnelsyndrom links, zumal der Neurologe Dr. med. L._____ ein solches im Rahmen der klinisch-neurologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 11. September 2017 diagnostizierte. Im entsprechenden, gleichentags verfassten Arztbericht hielt er u.a. fest, die Beschwerdeführerin berichte, dass sie seit etwa 2-3 Monaten praktisch permanent an einem Taubheitsgefühl und an Missempfindungen der Digiti I-III der linken Hand leide, hier eine zunehmende Kraftminderung verspüre sowie Schmerzen über dem Thenar habe. Eine Zervikobrachialgie liege nicht vor. Diese Anamnese sei typisch für ein linksseitiges Karpaltunnelsyndrom. Ausserdem hätten sich dafür im Rahmen der klinischen Untersuchung weitere Anhaltspunkte (vordergründige Sensibilitätsstörung) ergeben. Elektrophysiologisch lägen leichte, aber signifikante demyelinisierende Veränderungen des N. medianus am Handgelenk links vor, weshalb die Diagnose

- 22 eines Karpaltunnelsyndroms gesamthaft bestätigt werden könne (vgl. Bfact. 11). Zudem ist aktenkundig, dass die Problematik eines Karpaltunnelsyndroms links bereits im Jahr 2014 bestand. So stellte nämlich schon der Neurologe Dr. med. D._____ im Arztbericht vom 29. April 2014 über die erfolgte Konsultation der Beschwerdeführerin vom 28. April 2014 ein leichtes bis mässiges Karpaltunnelsyndrom links fest. Er führte u.a. aus, dass die Beschwerdeführerin seit etwa vier Wochen über beidseits – deutlich rechtsbetont – einschlafende Hände klage. Die Anamnese, die klinischneurologischen Untersuchungsbefunde sowie die Elektroneurographie würden darauf hinweisen, dass bei der Beschwerdeführerin rechts ein deutliches und links ein leichtes bis mässiges Karpaltunnelsyndrom vorliege (vgl. Bg-act. 17 S. 6 f.). Im weiteren Verlauf bestätigte dann lediglich noch die Hausärztin Dr. med. G._____ die Diagnose eines (leichten bis mässigen) Karpaltunnelsyndroms links (vgl. Bg-act. 17 S. 2 und 62 S. 5). Vor dem Hintergrund des Gesagten stellt sich die Frage, ob in der Zwischenzeit (Mai 2014 bis August 2017) an der linken Hand der Beschwerdeführerin keine Beschwerden mehr vorlagen oder ob allfällig vorhandene Beschwerden im Bereich der linken Hand im Rahmen der ärztlichen Beurteilungen lediglich nicht mehr erwähnt wurden. Die Hausärztin Dr. med. G._____ führte zwar sowohl im Arztbericht vom 18. Februar 2015 als auch im Arztzeugnis vom 15. März 2016 als Diagnose ein leichtes bis mässiges Karpaltunnelsyndrom links an (vgl. Bg-act. 17 S. 2 und 62 S. 5). Es scheint jedoch, dass sie diese Diagnose in den erwähnten Akten lediglich wiederholte, zumal sie darin jeweils keinerlei Ausführungen zur Diagnosestellung machte (vgl. Bg-act. 17 S. 2 ff. und 62 S. 5 f.). Daraus erhellt, dass die Problematik der rechten Hand offenbar im Vordergrund stand, so dass den Beschwerden im Bereich der linken Hand wenig bzw. kaum Beachtung geschenkt wurde. Immerhin äusserte sich die Hausärztin Dr. med. G._____ im Arztbericht vom 25. Juli 2017 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin dahingehend, dass gewisse Tätigkeiten mit der linken Hand sicher erlernt werden könnten, die Feinmotorik aber nie so sein werde

- 23 wie mit der rechten Hand (vgl. Bf-act. 5 S. 2). Sie ging also davon aus, dass die Beschwerdeführerin die linke Hand benutzen kann. Entsprechend wurden im angeführten Arztbericht denn auch weder die Diagnose eines Karpaltunnelsyndroms links bestätigt noch Schmerzen aufgrund eines solchen erwähnt (vgl. Bf-act. 5). Ausserdem erweist sich der im erwähnten Arztbericht angeführte Einwand von Dr. med. G._____, durch die Schmerzausstrahlung auf den ganzen Schulter-Nackenbereich sei auch die linke Seite betroffen (vgl. Bf-act. 5 S. 2), als zu wenig differenziert und sagt nichts über die Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Hingegen nahm die besagte Hausärztin im Arztbericht vom 18. Februar 2015 zur Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin Stellung, wobei sie hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit sämtliche auf dem Fragebogen der Beschwerdegegnerin aufgeführten Arbeiten als zumutbar erachtete, ausser Über-Kopf-Arbeiten, das Heben/Tragen sowie das Besteigen von Leitern/Gerüsten (vgl. Bg-act. 17 S. 2 ff.). Ferner stellte der RAD-Arzt Dr. med. H._____ bei der Beschwerdeführerin anlässlich der chirurgischen RAD-Abklärung vom 31. Januar 2017 kein Karpaltunnelsyndrom links fest (vgl. Bg-act. 74 S. 8). Er führte im dazugehörigen Arztbericht vom 7. März 2017 im Rahmen der Anamnese aus, dass gemäss der Schilderung der Beschwerdeführerin die linke Hand vollkommen beschwerdefrei sei und diesbezüglich keine Beschwerdesymptomatik vorliege (vgl. Bg-act. 74 S. 3). Betreffend objektive Untersuchungsbefunde hielt Dr. med. H._____ fest, dass die Beweglichkeit der linken Schulter, des linken Armes, des linken Ellenbogens, des linken Handgelenks sowie der linken Finger unauffällig sei; es bestünden links keine sensomotorischen Defizite (vgl. Bg-act. 74 S. 6). Zudem äusserte er sich in seiner Beurteilung dahingehend, dass der linke Arm voll einsatzfähig sei (vgl. Bg-act. 74 S. 7). Schliesslich erwähnte der besagte RAD-Arzt chronische Verspannungsbeschwerden lediglich im Zusammenhang mit dem rechten Oberarm und der rechten Schulter (vgl. Bg-act. 74 S. 7), nicht jedoch hinsichtlich der linken Seite, obwohl die Problematik links (mit einem

- 24 ursprünglichen Karpaltunnelsyndrom links sowie möglichen Schulter-Nackenbeschwerden links) – da diagnostisch ja bekannt (vgl. Bg-act. 74 S. 3) – in die Beurteilung eingeflossen sein müsste/dürfte. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Hausärztin Dr. med. G._____ im Arztbericht vom 25. Juli 2017 das Karpaltunnelsyndrom links nicht im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit erwähnte (vgl. Bf-act. 5), sondern – wie bereits dargelegt – lediglich festhielt, dass die Schmerzen auch auf die linke Seite (ganzer Schulter-Nackenbereich) ausstrahlen würden (vgl. Bf-act. 5 S. 2). Nur gerade eineinhalb Monate später, nämlich am 11. September 2017, soll die Beschwerdeführerin dann beim Neurologen Dr. med. L._____, welcher diese auf Zuweisung durch die Hausärztin Dr. med. G._____ untersuchte, über Beschwerden an der linken Hand – also nicht über solche im Schulter-Nackenbereich (keine Zervikobrachialgie) – geklagt haben, die bereits 2-3 Monate andauern würden (vgl. Bf-act. 11). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, weshalb die Hausärztin Dr. med. G._____ diese beklagten Handbeschwerden im Arztbericht vom 25. Juli 2017 nicht erwähnte und wieso die Beschwerdeführerin bei der chirurgischen RAD-Abklärung vom 31. Januar 2017 angab, dass ihre linke Hand vollkommen beschwerdefrei sei. Heisst dies, dass die Beschwerden links trotz der gestellten Diagnose im April 2014 über längere Zeit hinweg keine Probleme bereiteten und erst kurz vor der Diagnosestellung von Dr. med. L._____ im September 2017 wieder auftauchten. Jedenfalls spricht der besagte Neurologe im Arztbericht vom 11. September 2017 lediglich von seit 2-3 Monaten andauernden Beschwerden an der linken Hand (vgl. Bf-act. 11); in seinem Arztbericht vom 8. November 2016 war noch keine Rede von linksseitigen Beschwerden (vgl. Bg-act. 71). Nach dem Gesagten erweisen sich die Arztberichte der Hausärztin Dr. med. G._____ vom 25. Juli 2017 und des Neurologen Dr. med. L._____ vom 11. September 2017 als widersprüchlich und daher – auch aufgrund des auftragsrechtlichen Vertrauensverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und Dr. med. G._____ sowie des Umstands, dass Dr. med. L._____ die Beschwerdeführerin im Auf-

- 25 trag der besagten Hausärztin untersuchte – als nicht besonders glaubhaft, weshalb ihnen nur ein geringer Beweiswert zukommt. Im Übrigen ist die Einschätzung der Hausärztin Dr. med. G._____, wonach die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich mindestens 50 % betragen müsse (vgl. Bf-act. 5 S. 2), nicht haltbar, zumal es sich bei der Haushaltsabklärung nicht um eine medizinisch-theoretische Einschätzung handelt, sondern um eine Prüfung verschiedener Aufgabenbereiche im Haushalt (vgl. Bg-act. 48). Ausserdem berücksichtigte die besagte Hausärztin im Rahmen ihrer Einschätzung – wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2018 zu Recht festhält – die Schadenminderungspflicht (Mithilfe des Ehemannes und der Tochter der Beschwerdeführerin im Haushalt) nicht und ihre Angaben sind ohnehin – wie bereits erwähnt – mit Vorsicht zu behandeln. Die Abklärungsperson gelangte im Abklärungsbericht Haushalt vom 22./27. Juni 2016 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich um 16.4 % eingeschränkt sei. Dabei wurde im Rahmen der Schadenminderungspflicht die zumutbare Mithilfe des Ehemannes und der Tochter der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Der erwähnte Bericht wurde zudem von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse verfasst. Der Berichtstext ist insgesamt schlüssig und nachvollziehbar und es wird angemessen detailliert bergründet, wieso in den einzelnen Bereichen keine oder eine entsprechende Einschränkung angerechnet werden kann (vgl. Bg-act. 48). Insgesamt stellt der Abklärungsbericht vom 22./27. Juni 2016 demnach eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage dar. Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate sind keine ersichtlich. Die von der Beschwerdegegnerin festgestellte Einschränkung im Haushaltsbereich von 16.4 % ist daher nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten gelangt das angerufene Gericht in Würdigung sämtlicher medizinischer Akten zur Überzeugung, dass die Beurteilungen und Schlussfolgerungen im Arztbericht von Dr. med. H._____ vom 7. März 2017 über die chirurgische RAD-Abklärung vom 31. Januar 2017

- 26 umfassend, in sich widerspruchsfrei und einleuchtend ausgefallen sind (vgl. Bg-act. 74), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese fachärztlichen Schlussfolgerungen in Zweifel ziehen würden. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin seit 29. August 2014 zu 100 % arbeitsunfähig und in einer leidensadaptierten, leichten bis zweitweise mittelschweren körperlichen Tätigkeit im Wechselrythmus ohne vollen Gebrauch der rechten Hand in grob- und feinmotorischem Einsatz seit 21. Juni 2016 zu 80 % arbeitsfähig ist (vollschichtig verwertbar mit zusätzlichem Pausenbedarf). Die im Arztbericht vom 7. März 2017 ausführlich gemachten Angaben wurden denn auch von den RAD-Ärzten Dr. med. I._____ sowie Dr. med. K._____ geprüft und bestätigt (vgl. Bg-act. 97 S. 9 ff. und S. 21 ff.). Ebenfalls zeigte die vorgenommene Haushaltsabklärung vom 21. Juni 2016, dass die Beschwerdeführerin gewisse Arbeiten ausführen kann (vgl. Bg-act. 48). Dass es sich dabei teilweise nur um leichte Arbeiten handelt, wurde mit dem Abstellen auf das Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berücksichtigt (vgl. E.10.4). Folglich stellte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beurteilung zu Recht auf die RAD-Abschlussbeurteilung vom 29. Mai 2017 bzw. auf den ärztlichen Bericht vom 7. März 2017 über die chirurgische RAD-Abklärung vom 31. Januar 2017 ab. Weitere medizinische Abklärungen betreffend Karpaltunnelsyndrom links ab November 2017 sind nach Ansicht des streitberufenen Gerichts nicht angezeigt, zumal der Neurologe Dr. med. L._____ im Arztbericht vom 11. September 2017 nichts über die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausführte bzw. nicht festhielt, dass eine adaptierte Tätigkeit nicht möglich wäre. Auch kann dem erwähnten Arztbericht nicht entnommen werden, ob es sich beim diagnostizierten Leiden um ein leichtes, mittleres oder schweres Karpaltunnelsyndrom links handelt. Zudem ging Dr. med. L._____ von einer noch möglichen Behandlung des Karpaltunnelsyndroms links aus, da er eine Lokalinfiltration in den

- 27 - Karpaltunnel in Betracht zog (vgl. Bf-act. 11). Von einem stabilen Zustand kann somit nicht die Rede sein. Sodann erwähnte er die erfolglose Therapie mit einer Handgelenksschiene (vgl. Bf-act. 11), obwohl ein solcher Versuch einige Jahre zurückliegt (2014) (vgl. Bg-act. 17 S. 7 und S. 9). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Schmerzen bzw. schmerzbedingte Einschränkungen beidseits behauptet, der Neurologe Dr. med. L._____ allerdings im Arztbericht vom 11. September 2017 lediglich ein Taubheitsgefühl und Missempfindungen der Finger sowie eine Kraftminderung und Schmerzen über dem Thenar erwähnte; eine Zervikobrachialgie (von der Halswirbelsäule ausgehende und in den Arm ausstrahlende Schmerzen) wurde explizit verneint (vgl. Bf-act. 11). Vor dem Hintergrund des Gesagten ist dem beschwerdeführerischen Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d) nicht stattzugeben. 8.1. Die von der Beschwerdeführerin in der Einwandergänzung vom 2. August 2017 beantragte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) besteht u.a. aus einem ergonomischen Assessment, in dessen Rahmen durch Arbeitssimulationstests (wie Heben und Tragen, Arbeit über Kopfhöhe oder Leitersteigen) das arbeitsbezogene Leistungsvermögen generell und mit Blick auf die angestammte berufliche Tätigkeit konkret beurteilt wird. Die EFL misst somit die Fähigkeit, manuelle Tätigkeiten zu verrichten, und schätzt den Zeitraum, während dessen die Probanden diese im Verlaufe eines ganzen Tages auszuüben im Stande sind. Das umfassende Testverfahren ermöglicht zudem relevante Aussagen zum Leistungsverhalten und zur Konsistenz der versicherten Person, wobei gerade eine allfällig beobachtete Symptomausweitung und Selbstlimitierung im Rahmen eines chronifizierten Zustandes für die Bewertung der Zumutbarkeit bedeutsam sein kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_512/2009 vom 25. November 2009 E.5.2). Bei zuverlässiger ärztlicher Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

- 28 besteht in der Regel keine Notwendigkeit, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen. Ausnahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte eine solche angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (Urteile des Bundesgerichts 9C_433/2018 vom 5. Oktober 2018 E.4.2, 8C_312/2018 vom 21. September 2018 E.5.1, 8C_711/2016 vom 15. Dezember 2016 E.3.5). 8.2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin vollständig arbeitsunfähig ist. In Bezug auf eine adaptierte Tätigkeit nahmen die involvierten RAD- Ärzte – wie gesehen (vgl. E.7.3) – eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vor. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine EFL zusätzliche neue Erkenntnisse bringen würde, zumal die Beschwerdegegnerin ja auch bereits eine Haushaltsabklärung durchführte, anhand derer aufgezeigt wurde, welche Arbeiten die Beschwerdeführerin auszuüben im Stande ist und welche nicht (vgl. Bg-act. 48). Zudem befürworteten die hier involvierten Ärzte die Vornahme einer EFL nicht ausdrücklich. Sodann leidet die Beschwerdeführerin an keinem komplexen, schwer zu beurteilenden Beschwerdebild und die ärztlichen Beurteilungen sind – abgesehen von den Arztberichten von Dr. med. G._____ und Dr. med. L._____ vom 25. Juli 2017 bzw. 11. September 2017 (vgl. Bf-act. 5 und 11) – nicht uneinheitlich. So stimmen beispielsweise die Einschätzungen zu den noch zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten von Dr. med. G._____ vom 18. Februar 2015 (vgl. Bg-act. 17 S. 4 f.) sowie von Dr. med. E._____ vom 3. März 2015 (vgl. Bg-act. 20 S. 4) grösstenteils überein. Ferner ist die Einschätzung von Dr. med. G._____ betreffend Haushaltsbereich (Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %, vgl. Bf-act. 5) – wie bereits dargelegt – nicht haltbar, so dass von einer relevanten Diskrepanz zwischen der RAD-Beurteilung und derjenigen von Dr. med. G._____ keine Rede sein kann. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin

- 29 die Durchführung einer EFL in ihrer Beschwerde nicht mehr beantragte. Eine Erforderlichkeit zur Vornahme einer EFL ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. 9.1. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die festgestellte Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar ist. 9.2. Referenzpunkt für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ist der hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich dabei um einen theoretischen abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 110 V 273 E.4b; ZAK 1991 S. 320 f. E.3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. AHI- Praxis 6/1998 S. 291). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter

- 30 - Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt, oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_869/2011 vom 24. April 2012 E.4.3.5 mit Hinweis). 9.3. Rechtsprechungsgemäss bestehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können (Urteile des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E.4.2.1, 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E.5.1.2 mit Hinweis). Es entspricht der Praxis, selbst bei faktischer Einhändigkeit zwar eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, gleichwohl aber sogar bei Versicherten, die ihre dominante Hand – was hier zutrifft – gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt (z.B. als unbelastete Zudienhand) einsetzen können, einen hinreichend grossen Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten zu unterstellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2018 vom 10. April 2019 E.4.4.2 mit Hinweis). Längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung werden durch Computer und automatisierte Maschinen ausgeführt. Abgesehen davon müssen solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb- )automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz von rechtem Arm und rechter Hand voraussetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E.5.1.2 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung des von den RAD-Ärzten definierten Zumutbarkeitsprofils und mit Blick auf die Rechtsprechung ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2018 zu Recht von der vollständigen

- 31 - Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) aus. 10.1. Zu prüfen bleibt schliesslich die Bemessung des Invaliditätsgrades. In der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2018 ermittelte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin anhand der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung nach Art. 28a Abs. 3 IVG. Dabei ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 60 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 40 % im Haushalt und mit der Erziehung der Kinder beschäftigt wäre (vgl. Bgact. 82). Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2016 schriftlich erklärte, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen nach dem Mutterschaftsurlaub weiterhin ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin (11 Stunden pro Woche bei der Firma C._____ und 15 Stunden pro Woche beim B._____) nachgehen würde (vgl. Bg-act. 47). Zudem kann gestützt auf die Haushaltsabklärung vom 21. Juni 2016 davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die restliche Zeit für die Betreuung ihrer Kinder und die Führung des Haushalts aufwenden würde (vgl. Bg-act. 48). Somit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2018 sowohl bezüglich der Beurteilung der Statusfrage und der damit zusammenhängenden Methodenwahl als auch hinsichtlich der Festlegung der Anteile der Erwerbstätigkeit (60 %) und der Haushalttätigkeit (40 %) nicht zu beanstanden ist und von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage gestellt wird. 10.2. Im Rahmen der am 1. Dezember 2017 beschlossenen IVV-Änderung (in Kraft seit 1. Januar 2018) wurde für Teilerwerbstätige, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich Haushalt betätigen, in Art. 27bis Abs. 2-4 IVV ein neues Berechnungsmodell statuiert (vgl. AS 2017 7581 f.):

- 32 - 2 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. 3 Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel 16 ATSG, wobei: a. das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird; b. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird. 4 Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet. Auch bei der neuen Regelung wird der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit weiterhin nach Art. 16 ATSG berechnet. Hingegen wird seit 1. Januar 2018 das Valideneinkommen auf eine hypothetische Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet. Die Festlegung des Invalideneinkommens erfolgt wie bis anhin. Die letztlich berechnete prozentuale Erwerbseinbusse wird anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet. Der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird weiterhin durch einen Betätigungsvergleich nach Art. 28a Abs. 2 IVG bestimmt. Wie bei versicherten Personen, die vollständig im Aufgabenbereich tätig sind, wird für die Bemessung der Invalidität ermittelt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Die so erhaltene Einschränkung wird gemäss dem neben der Erwerbstätigkeit verbleibenden Anteil gewichtet. Die Gesamtinvalidität ergibt sich weiterhin aus der Addition der beiden gewichteten Teilinvaliditäten (vgl. LEUENBERGER/MAURO, Änderungen bei der gemischten Methode, in: CHSS Nr. 1 [2018], S. 40, S. 45; vgl. auch Kreis-

- 33 schreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Stand: 1. Januar 2018, S. 80 ff.). 10.3.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E.4.1). Ist es nicht möglich, zur Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn auszugehen, so ist es angezeigt, das Valideneinkommen anhand von Durchschnittswerten – wie etwa gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik – zu ermitteln. Eine solche Konstellation liegt etwa vor, wenn ein konkreter Lohn nicht eruierbar ist, weil keine aussagekräftigen, verwertbaren Lohnangaben zu früheren Tätigkeiten vorliegen, wenn die versicherte Person seit längerem keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat, wenn sie zurzeit des Invaliditätseintritts arbeitslos gewesen ist oder wenn sie die bisherige Stelle bis zum Rentenbeginn – beispielsweise aus wirtschaftlichen Gründen – ohnehin, d.h. auch dann verloren hätte, wenn sie gesund geblieben wäre (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 27. Juli 2017 [720 17 102 / 189] E.5.2). 10.3.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen

- 34 und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind für die Bemessung des Invalideneinkommen die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2017 vom 14. Juni 2017 E.2.2). Die Rechtsprechung wendet für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor), Zeile "Total", an. Bisweilen wird aber auch auf Löhne einzelner Sektoren (Sektor 2 "Produktion" oder 3 "Dienstleistungen") oder gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2013 vom 15. Mai 2014 E.3.1.2.1 mit Hinweisen). 10.4. Vorliegend wurde das Valideneinkommen in der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2018 gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne berechnet (vgl. Bgact. 82). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, da die Beschwerdeführerin seit längerem nicht mehr berufstätig ist. Demnach belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2014 im privaten Sektor im Wirtschaftszweig 96 "Sonst. persönliche Dienstleistungen" bei Frauen im Jahr 2014 auf Fr. 3'760.-- (vgl. Bg-act. 98 S. 2). Auf der Basis einer üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung in den Jahren 2015 von

- 35 - 0.3674 % und 2016/2017 von je 1 % (vgl. Bg-act. 98 S. 1) ergibt sich somit bei einem Vollpensum (vgl. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) ein Valideneinkommen per 2017 von rund Fr. 48'159.35 (bestehend aus: Fr. 3'760.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.003674 x 1.01 x 1.01). In ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin ist die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen vollständig arbeitsunfähig. Hingegen besteht in einer adaptierten, leichten bis zeitweisen mittelschweren körperlichen Tätigkeit im Wechselrhythmus ohne vollen Gebrauch der rechten Hand in grob- und feinmotorischem Einsatz seit 21. Juni 2016 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Da die Beschwerdeführerin – wie gerade erwähnt – nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die LSE 2014, Zentralwert aller Wirtschaftszweige, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Frauen, und damit auf ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'300.-- abzustellen (vgl. Bg-act. 98 S. 1), was auf der Basis einer üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und eines Leidensabzugs von 10 % bei einer Leistungsfähigkeit von 80 % zu einem Invalideneinkommen per 2017 von Fr. 39'654.61 (bestehend aus: Fr. 4'300.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.8 – Fr. 4'303.44 x 1.003674 x 1.01 x 1.01) führt. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte 10%ige Leidensabzug (vgl. Bg-act. 82) wird von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht beanstandet. Schliesslich beträgt die Einschränkung im Haushaltsbereich 16.4 %. In Anwendung der gemischten Bemessungsmethode resultieren somit folgende Invaliditätsgrade: Einkommensvergleich ab 29.08.2015: Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung: Fr. 48'159.35 Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung: Fr. 0.-- Erwerbseinbusse: Fr. 48'159.35 Invaliditätsgrad 100 % Tätigkeit Anteil Einschränkung Teilinvaliditätsgrad

- 36 - Erwerb 60 % 100 % 60 % Haushalt 40 % 16.4 % 6.56 % Invaliditätsgrad 66.56 % Einkommensvergleich ab 21.06.2016: Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung: Fr. 48'159.35 Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung: Fr. 39'654.61 Erwerbseinbusse: Fr. 8'504.74 Invaliditätsgrad 17.66 % Tätigkeit Anteil Einschränkung Teilinvaliditätsgrad Erwerb 60 % 17.66 % 10.6 % Haushalt 40 % 16.4 % 6.56 % Invaliditätsgrad 17.16 % Gestützt auf diese Darstellung ergibt sich im konkreten Fall ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 66.6 % ab 29. August 2015 bzw. 17.2 % ab 21. Juni 2016. Diese Invaliditätsgrade stimmen denn auch mit den Angaben der Beschwerdegegnerin auf S. 2 der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2018 überein, obwohl die dortige Invaliditätsbemessung nicht nach der neuen gemischten Methode (vgl. E.10.2) vorgenommen wurde (vgl. Bgact. 82 S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin berechnete jedoch auf S. 5 der besagten Verfügung den Invaliditätsgrad auch anhand der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bemessungsweise und kam letztlich zum selben Ergebnis wie das streitberufene Gericht (vgl. Bg-act. 82 S. 5). Demnach hat die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. August 2015 bis 30. September 2016 (drei Monate nach Besserung des Gesundheitszustandes) gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. Oktober 2016 mangels eines rentenrelevanten Invaliditätsgrades keinen Rentenanspruch. 10.5. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass selbst der nach der Rechtsprechung maximal mögliche Leidensabzug von 25 % keinen Rentenanspruch ab 1. Oktober 2016 zur Folge hätte. Denn aus dem

- 37 - Vergleich des – entsprechend reduzierten – Invalideneinkommens von Fr. 33'045.51 (bestehend aus: Fr. 4'300.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.8 – Fr. 10'758.60 x 1.003674 x 1.01 x 1.01) mit dem Valideneinkommen von Fr. 48'159.35 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 15'113.84, was einen Invaliditätsgrad im Erwerbsteil von 31.38 % und eine Gesamtinvalidität von 25.39 % (31.38 % x 0.6 + 16.4 % x 0.4) ergibt. 11. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2018 als rechtens, was zur Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 12. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, der unterliegenden Beschwerdeführerin die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

- 38 - 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 26. Mai 2020 abgewiesen (9C_102/2020).

S 2018 78 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.08.2019 S 2018 78 — Swissrulings