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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.03.2019 S 2018 34

March 15, 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·604 words·~3 min·4

Summary

Ergänzungsleistungen (Rückforderung) | Ergänzungsleistungen/EOG

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 34 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Paganini als Aktuar URTEIL vom 15. März 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch MLaw Fabienne Hasler, c/o RA lic. iur. Reto T. Annen, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen (Rückforderung)

- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. März 2018, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2018, in die von den Parteien eingereichten Akten sowie in Erwägung, - dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 die rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab dem 1. November 2012 verfügte und Rückforderungen in der Höhe von Fr. 16'285.-- geltend machte, - dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2018 die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache abwies, - dass der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und Befreiung von der Rückleistung der Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 16'285.--, - dass mit prozessleitender Verfügung vom 28. März 2018 der Antrag auf Erteilung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde, - dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, zu hohe Ergänzungsleistungen erhalten zu haben, weil ihm nur die Hälfte der von ihm allein bewohnten Liegenschaft auf der Einnahmeseite angerechnet worden ist, - dass die Höhe der Rückforderungssumme anhand der Berechnungsblätter zur Verfügung vom 4. Oktober 2017 nachgewiesen ist und vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet wird, - dass der Beschwerdeführer eine Befreiung von der Rückforderung geltend macht, - dass bei Rückforderungen ein zweistufiges Verfahren zur Anwendung kommt: Zuerst erfolgt die Rückforderungsverfügung (Art. 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]) und nach deren Rechtskraft auf Gesuch hin das Erlassverfahren (Art. 4 Abs. 4 ATSV; VGU S 15 46 vom 10. November 2015 E.5),

- 3 - - dass der Versicherer direkt den Verzicht auf die Rückforderung anstatt der Rückforderungsverfügung nur dann verfügt, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind (vgl. Art. 3 Abs. 3 ATSV), - dass Voraussetzungen für einen Erlass der gute Glaube und eine grosse Härte sind (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 ATSV), - dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Meldepflicht vorwirft, - dass die Voraussetzung des guten Glaubens in Bezug auf die zu Unrecht bezogenen Leistungen somit strittig ist, jedenfalls nicht als offensichtlich gegeben gilt, - dass darüber somit in einem allfälligen, nachgesuchten Erlassverfahren nach Rechtskraft der Rückforderungsverfügung zu befinden ist, - dass sich der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 6. November 2017 auch nicht auf Art. 3 Abs. 3 ATSV berufen hat, - dass die Entscheidung der Beschwerdegegnerin, nicht direkt den Verzicht auf die Rückforderung nach Art. 3 Abs. 3 ATSV zu verfügen, deshalb nicht zu beanstanden ist und im Rahmen ihres Ermessens lag, - dass die Rügen des Beschwerdeführers zur Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu hören sind, zumal der Beschwerdeführer im Erlassverfahren seine Argumente für einen Erlass vorbringen kann, - dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, - dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden werden kann (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetztes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]), - dass dieses Verfahren kostenlos ist (vgl. Art. 61 lit. a ATSG),

- 4 - - dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) vor diesem Hintergrund als von vornherein aussichtslos erscheint und damit abzuweisen ist, erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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