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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 19.02.2019 S 2018 12

February 19, 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,701 words·~9 min·3

Summary

Ergänzungsleistungen | Ergänzungsleistungen/EOG

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 12 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz von Salis Richter Meisser, Audétat Aktuar ad hoc Kollegger URTEIL Vom 19. Februar 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen

- 2 - 1. A._____ meldete sich mit Gesuch vom 19. Juni 2017 zum Bezug von Ergänzungsleistungen bei der Sozialversicherungsanstalt Graubünden (SVA) an. 2. Mit Schreiben vom 8. August 2017 bat die SVA A._____ um weitere Unterlagen, welche für die Bearbeitung des Gesuchs benötigt wurden. Die verlangten Unterlagen wurden in der Folge von der Tochter von A._____ fristgerecht abgegeben. Es stellte sich allerdings heraus, dass der Gesuchsteller sich zu dieser Zeit im Ausland aufhielt. Aus diesem Grund ersuchte die SVA A._____ mit Schreiben vom 16. August 2017 um Retournierung des Beiblatts "Auslandaufenthalt" und bat ihn, sich bei der AHV-Zweigstelle zu melden, sobald er wieder in der Schweiz sei. 3. A._____ antwortete darauf mit E-Mail vom 27. August 2017, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass die SVA kein Recht habe, Abklärungen über seinen Auslandaufenthalt durchzuführen. Mit Schreiben vom gleichen Tag bekräftigte A._____ seinen Standpunkt. 4. Mit E-Mail der SVA vom 29. August 2017 wurde A._____ darüber informiert, dass ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen den Wohnsitz mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz voraussetze und der Leistungsanspruch dahinfalle, wenn sich eine Person mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland aufhält. 5. Am 3. September 2017 antwortete A._____ per E-Mail, dass er Ende Oktober 2017 wieder in die Schweiz zurückkehren werde, wobei er wiederum sinngemäss ausführte, dass der Auslandaufenthalt keinen Einfluss auf die Zusprechung von Ergänzungsleistungen habe. 6. Mit eingeschriebenem Brief vom 19. September 2017 bat die SVA A._____ erneut um Unterlagen betreffend den Auslandaufenthalt und wies ihn darauf hin, dass ohne seine Mitwirkung auf Grund der vorhandenen Akten ent-

- 3 schieden oder auf sein Gesuch nicht eingetreten werde. Dieser Brief wurde A._____ auch per E-Mail vom gleichen Tag zugestellt. 7. Per E-Mail vom 27. September 2017 betonte A._____ sinngemäss unter anderem erneut, dass die Angaben über seinen Auslandaufenthalt nicht eingefordert werden dürften. 8. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 verfügte die SVA deshalb androhungsgemäss das Nichteintreten auf das Gesuch auf Ergänzungsleistungen. Die dagegen eingereichte Einsprache vom 15. November 2017 wurde am 10. Januar 2018 abgewiesen. 9. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Januar 2018 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht) und beantragte sinngemäss die kostenfällige Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. Januar 2018 und die Zusprechung von Ergänzungsleistungen. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Abklärung des Auslandaufenthalts irrelevant für die Bemessung der Ergänzungsleistungen sei. Ohnehin fehle es der SVA an jeglicher Legitimation, zumal sie keinen Behördenstempel benutze, die Verantwortlichen hinter den Verfügungen der SVA unbekannt seien und die SVA als "Handelsfirma" keine Berechtigung habe, amtliche Handlungen durchzuführen. 10. In der Vernehmlassung vom 5. Februar 2018 beantragte die SVA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass der angefochtene Einspracheentscheid rechtmässig gewesen sei, da der Beschwerdeführer trotz korrekt durchgeführtem Mahnund Bedenkzeitverfahren seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Was die Legitimation der Beschwerdegegnerin betrifft, verwies sie auf

- 4 den Einspracheentscheid und stellte klar, dass ein Behördenstempel für die Gültigkeit ihrer Verfügungen nicht vorausgesetzt sei. 11. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Akten und Rechtschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 (Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Da der Wohnsitz des Beschwerdeführers unbestrittenermassen in X._____ liegt, ist das Versicherungsgericht des Kantons Graubünden örtlich zuständig (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beurteilt dabei als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide in Sozialversicherungssachen (Art. 56 und Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten (Art. 38 Abs. 1 VRG). Was das Rechtsbegehren betrifft, lässt sich aus der Beschwerde sinngemäss der Antrag auf kostenfällige Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. Januar 2018 und Zusprechung von Ergänzungsleistungen ableiten, weswegen auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten ist. 2. Die Beschwerde wurde von der Ehefrau des Beschwerdeführers, B._____, mitunterzeichnet. Ausführungen zur Legitimation der Ehefrau des Beschwerdeführers erübrigen sich, da die Ehefrau weder Adressatin der an-

- 5 gefochtenen Verfügung noch des Einspracheentscheids ist und auf die Beschwerde einzutreten ist. 3. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids gegebene Sachverhalt massgebend ist (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 52 Rz. 60; analog BGE 116 V 246 E.1a; RKUV 2001 Nr. U 419 E.2). 4.1. Zum Vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit seinen grundsätzlichen Zweifeln an der Legitimation der Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen. Er bringt diesbezüglich in etwa vor, es sei unklar, ob die Beschwerdegegnerin dem Handelsrecht unterstehe. Auch scheint er eine Intransparenz darin zu erblicken, dass die Vorinstanz ihn nicht genügend über die Gesellschaftsverhältnisse aufgeklärt habe und im Einspracheentscheid weder ein Behördenstempel, noch die ausgeschriebenen Vor-, Mittel- und Nachnamen der Verfasser ersichtlich seien. Allerdings übersieht der Beschwerdeführer dabei, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sehr wohl Ausführungen zu ihrer Zuständigkeit macht. Sie führt unter anderem aus, dass die Kantone gestützt auf Art. 21 Abs. 2 ELG die kantonalen Ausgleichskassen für die Entgegennahme, Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauen können. Die Zuständigkeit der SVA ergibt sich - wie die Beschwerdegegnerin ebenfalls zutreffend ausführte - aus Art. 1 Abs. 1 lit. a der Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (VVzEGzAHVG/IVG; BR 544.010), diejenige der AHV-Ausgleichskasse aus Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (KELG; BR 544.300). Dass es sich bei der SVA um eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit – nicht etwa um eine privatrechtliche

- 6 - Handelsgesellschaft – handelt, hätte der Beschwerdeführer überdies ohne Weiteres auf der Internetseite der Vorinstanz nachlesen können (www.sva.gr.ch > Portrait). Allerdings würde sich im Falle einer anderen Rechtspersönlichkeit nichts an der Zuständigkeit der SVA ändern. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, dass es vor dem gerade beschriebenen Hintergrund noch weitere Identifikationsmerkmale für die Rechtsgültigkeit eines Entscheids der SVA braucht. Weitere Formalkriterien, welche der Beschwerdeführer zu vermissen angibt, sind aus keinem einschlägigen Erlass ableitbar. Insofern ist nicht weiter auf die Legitimation der Vorinstanz einzugehen und sie ist zu bejahen. 4.2. Somit ist im Folgenden noch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der Nichteintretensentscheid vom 25. Oktober 2017 fälschlicherweise mit "Abweisungsverfügung" betitelt ist. Dass es sich dabei nicht um eine materielle Abweisung des Gesuchs, sondern um ein Nichteintreten handelt, geht allerdings aus der Begründung deutlich hervor. Der Beschwerdeführer wehrte sich weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren gegen die Art der Verfahrenserledigung, sondern nur gegen den Vorwurf der Verletzung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht was den Auslandaufenthalt betrifft. Auch den Rechtschriften ist nicht zu entnehmen, dass die Parteien von einer anderen Verfahrenserledigung als einem Nichteintreten ausgingen. Insofern ist die unrichtige Bezeichnung des Nichteintretensentscheides vorliegendenfalls unbeachtlich. 4.2.1. Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Kommen sie ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger, nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, aufgrund der Akten

- 7 verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Mitwirkungspflicht - als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz (BGE 125 V 193 E.2) - hat allgemeine Bedeutung und gilt daher auch im Gebiet der Ergänzungsleistungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2009 vom 9. September 2009 E.4.2.1; P 88/02 vom 31. Juli 2003 E.2.2). 4.2.2. Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung und nach unmissverständlicher Androhung entsprechender Rechtsnachteile die von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen nicht eingereicht. Er bringt diesbezüglich einzig vor, Informationen über Auslandaufenthalte seien irrelevant und die Beschwerdegegnerin habe gar willkürlich gehandelt, indem sie entsprechende Abklärungen habe tätigen wollen. 4.2.3. Gemäss Art. 4 ELG wird für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht nur der Wohnsitz, sondern auch der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz vorausgesetzt. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. Bei einem längeren Auslandaufenthalt werden die Ergänzungsleistungen unter Umständen eingestellt und erst nach der Rückkehr in die Schweiz wieder ausgerichtet (vgl. Rz. 2310.01 ff. der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2017 [WEL]). Wenn sich eine Person mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland aufhält, werden die Ergänzungsleistung ab dem darauffolgenden Kalendermonat eingestellt und wieder ausgerichtet, wenn die Person in die Schweiz zurückkehrt (Rz. 2330.01 WEL). Bei einem über sechsmonatigen (183 Tage) Aufenthalt im selben Kalenderjahr entfällt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für das gesamte Kalenderjahr (Rz. 2330.02 WEL). 4.2.4. Ohne auf den Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers näher einzugehen, kann damit festgehalten werden, dass die Abklärungen zum Ausland-

- 8 aufenthalt für die Festlegung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen relevant gewesen wären. Indem der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt hat, ist die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren deshalb zu Recht androhungsgemäss nicht eingetreten. Dem Beschwerdeführer steht es frei, sich erneut bei der SVA zum Bezug von Ergänzungsleistungen anzumelden. 5. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich daher als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 9. April 2019 nicht eingetreten (9C_227/2019).

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