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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 10.08.2017 S 2017 68

August 10, 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·919 words·~5 min·7

Summary

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 68 3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichter Stecher und Hemmi als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 10. August 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ ist bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV- Stelle) zum Bezug von Versicherungsleistungen angemeldet. Mit Eingabe vom 10. Mai 2017 erhob die behandelnde Ärztin, Dr. med. B._____, im Namen von A._____ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen eine angeblich ergangene Verfügung der IV-Stelle. Sie machte geltend, dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten arbeitsfähig und arbeitswillig sei, weshalb die Verfügung zu revidieren sei. 2. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Mai 2017 wies der Instruktionsrichter Dr. med. B._____ darauf hin, dass die Beschwerdeschrift den formellen Erfordernissen in verschiedener Hinsicht nicht genügen würde. Zugleich setzte er ihr unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist bis zum 29. Mai 2017 zur Einreichung der angefochtenen Verfügung sowie der Vollmacht bzw. der unterzeichneten Eingabe. Die einverlangten Unterlagen wurden innert der gesetzten Frist nicht eingereicht. 3. Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 teilte der Rechtsvertreter von A._____ mit, dass die Beschwerde vom 10. Mai 2017 fälschlicherweise erhoben worden sei. Er gehe davon aus, dass mittlerweile auf die Beschwerde nicht eingetreten worden bzw. ein Abschreibungsentscheid ergangen sei. A._____ behalte sich allerdings das Recht vor, nach Vorliegen der Verfügung eine Beschwerde einzureichen. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter eine Kopie seines Schreibens an die IV-Stelle vom 15. Juni 2017 ein. Er erklärte darin unter anderem, dass es selbstverständlich keinen Sinn mache, gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vom 23. April 2015 Beschwerde zu erheben. Er gehe davon aus, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mittlerweile auf die Beschwerde nicht eingetreten sei bzw. einen Abschreibungsentscheid erlassen habe.

- 3 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Vorliegend gilt zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für diese Streitigkeit zuständig ist und damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. a) Gemäss Art. 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 38 Abs. 2 VRG). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Art. 38 Abs. 3 VRG). b) Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person und die betroffenen Versicherungsträger können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erhebt die versicherte Person keine Einwände und gehen innerhalb der gesetzten Frist auch keine Stellungnahmen von den übrigen Parteien ein, erlässt die IV-Stelle die endgültige Verfügung. Bringen die versicherte Person oder die übrigen Parteien Einwände vor, ist die IV-Stelle gehalten, in der Verfügung zu diesen Stellung zu nehmen und diese zu berücksichtigen (Art. 74 Abs. 2 IVV). Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen beim als Versicherungsgericht amtenden Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben wer-

- 4 den (Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG, Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). c) Im vorliegenden Fall hat die A._____ behandelnde Ärztin, Dr. med. B._____, mit Eingabe vom 10. Mai 2017 im Namen von A._____ Beschwerde gegen eine angeblich ergangene Verfügung der IV-Stelle beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben, ohne die angefochtene Verfügung sowie eine Vollmacht bzw. unterzeichnete Eingabe einzureichen. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Mai 2017 wies der Instruktionsrichter Dr. med. B._____ darauf hin, dass die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 38 Abs. 2 VRG nicht genüge. Zugleich wurde ihr unter Androhung, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, eine Nachfrist bis zum 29. Mai 2017 angesetzt, um die angefochtene Verfügung sowie eine Vollmacht bzw. unterzeichnete Eingabe einzureichen. Der Aufforderung zur Behebung des Mangels kam sie innert Frist nicht nach. Somit sind vorliegend die erforderlichen Formerfordernisse nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde vom 10. Mai 2017 nicht einzutreten wäre. Allerdings teilte der Rechtsvertreter von A._____ mit Schreiben vom 15. Juni 2017 an den Instruktionsrichter des angerufenen Gerichts mit, dass die Beschwerde vom 10. Mai 2017 fälschlicherweise erhoben worden sei. Sodann geht aus dem Schreiben des Rechtsvertreters an die IV-Stelle vom 15. Juni 2017 hervor, dass die IV-Stelle A._____ bisher lediglich den Vorbescheid am 23. April 2015 eröffnet hat und bis heute offenbar keine anfechtbare Verfügung ergangen ist. Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde aufgrund des vorstehend genannten Ablaufs des IV-Verfahrens nicht in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Auf die Beschwerde ist somit auch mangels Zuständigkeit nicht einzutreten und die Sache ist zur weiteren Behandlung und Entscheidfindung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden zu überweisen. Auf die Erhebung von Kosten kann verzichtet werden.

- 5 - Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidfindung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden überwiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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