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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 13.09.2017 S 2017 66

September 13, 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,617 words·~18 min·6

Summary

Versicherungsleistungen nach IVG (Renteneinstellung) | Invalidenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 66 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Audétat, Racioppi Aktuar Paganini URTEIL vom 13. September 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Renteneinstellung)

- 2 - 1. A._____, verheiratet und Vater von drei Kindern, bezieht seit dem 1. Juni 2008 eine halbe IV-Rente bzw. seit dem 1. April 2008 Ergänzungsleistungen. 2. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 teilte die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) A._____ mit, wie die internen Abklärungen ergeben hätten, sei der Anspruch der ausgerichteten Rentenleistungen ernsthaft in Frage zu stellen. Sie verfügte deshalb die sofortige Einstellung der IV-Rente. 3. Aufgrund der Einstellung der IV-Rente verfügte auch die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden als EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse) mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. April 2017 mit Wirkung ab dem 1. April 2017 die vorsorgliche Einstellung der Ergänzungsleistungen. 4. Gegen die Zwischenverfügung der IV-Stelle vom 22. März 2017 und die verfahrensleitende EL-Verfügung der AHV-Ausgleichskasse vom 20. April 2017 (Gegenstand des separaten Verfahrens S 17 65) erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. Mai 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Die Zwischenverfügung vom 22.03.2017 sei per sofort aufzuheben. 2. Die EL-Verfügung vom 20.04.2017 sei per sofort aufzuheben. 3. Die IV und die EL seien zu verpflichten, die IV-Rente im Betrage von Fr. 1'600.00 und die EL-Rente im Betrage von Fr. 1'483.00 bis auf weiteres auszuzahlen. 4. Eventualiter sei eine superprovisorische Verfügung auszustellen, die die sofortige Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers in die Anspruchsberechtigung von IV- Rente und EL nach Pkt. 4 hiervor feststellt. Und damit der Beschwerde aufschiebende Wirkung verleiht. 5. Der Auftrag zur medizinischen Abklärung an der Regionaler Ärztlicher Dienst Ostschweiz (RAD Ostschweiz) sei zu stornieren. 6. Die beabsichtigte medizinische Abklärung sei einer Institution zu übertragen, die die jetzige Aktenlage nicht kennt.

- 3 - 7. Herrn A._____ sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz." Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die IV-Stelle den Entzug der IV-Rente auf Bildmaterial stütze, das aber nicht verwendet werden dürfe, da in der Schweiz eine gesetzliche Grundlage zur Überwachung von Versicherten fehle. Mit separatem Gesuch ebenfalls vom 4. Mai 2017 beantragte der Beschwerdeführer sodann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 5. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2017 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Sie trug im Wesentlichen vor, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2017 um eine Zwischenverfügung handle. Als solche sei sie nur dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn sie für den Beschwerdeführer einen Nachteil zur Folge hätte, der sich voraussichtlich nicht mehr beheben lasse, was hier nicht zutreffe, zumal u.a. die Nachzahlung der IV-Rente gesichert sei. 6. Mit Replik vom 26. Juni 2017 vertiefte der Beschwerdeführer seine Argumentation. Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet die Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2017, mit welcher die bisherige halbe IV-Rente des Beschwerdeführers per sofort vorsorglich eingestellt wurde. Zu prüfen ist vorerst, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. b) Die Beschwerdegegnerin leitete am 1. September 2015 ein Revisionsverfahren ein (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 65). Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 22. März 2017 stellte sie die halbe, bei einem IV-Grad von 50 % seit dem 1. April 2008 ausgerichtete Invalidenrente des Beschwerdeführers aufgrund der internen Abklärungen der Abteilung Bekämpfung Versicherungsmissbrauch per sofort vorsorglich ein. In der angefochtenen Zwischenverfügung wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass, um über eine allfällige Rückforderung bereits ausgerichteter Rentenleistungen infolge Meldepflichtverletzung und den künftigen Rentenanspruch korrekt entscheiden zu können, weitere Abklärungen erforderlich seien. Zu gegebener Zeit werde der definitive Entscheid erlassen. Die angefochtene Zwischenverfügung schliesst das Revisionsverfahren somit nicht ab; sie stellt lediglich einen Schritt während des vorinstanzlichen Revisionsverfahrens dar, zumal ein definitiver Entscheid über das Weiterbestehen eines Anspruchs auf eine Invalidenrente noch folgen wird. Gegen solche Zwischenverfügungen, wie die vorliegende, kann keine Einsprache, sondern direkt Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 Rz. 44-49, Art. 56 Rz. 14 ff.). Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes

- 5 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. c) Die angefochtene Zwischenverfügung, mit der die halbe, seit dem 1. April 2008 ausgerichtete Invalidenrente vorsorglich eingestellt wurde, hat als Gegenstand eine vorsorgliche Massnahme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_867/2012 vom 17. April 2013 E.2). Das ATSG bestimmt zwar, wie soeben gesehen, dass gegen Zwischenverfügungen Beschwerde erhoben werden kann, nennt jedoch keine Voraussetzungen für deren Anfechtbarkeit. Auch enthält es keine entsprechenden Bestimmungen über vorsorgliche Massnahmen. Massgebend für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung bzw. eine vorsorgliche Massnahme ist somit, kraft Verweis auf das kantonale Recht in Art. 61 erster Satz ATSG, primär Art. 49 Abs. 4 VRG. Danach sind verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwischenentscheide nur anfechtbar, wenn sie (a) für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt, oder (b) ausdrücklich als selbstständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt. Letzteres ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Somit ist zu prüfen, ob hier ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt. Für die Prüfung dieser Voraussetzung ist zwar nicht direkt, aber doch ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (bzw. des Bundesgerichts) bezüglich der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen gemäss Art. 45 f. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) abzustellen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 56 Rz. 20 m.H.; Urteil des Bundesgerichts H 111/06 vom 22. November 2006 E.3.4; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 8 vom 5. November 2013 E.1a m.H.). d) Für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG genügt ein tatsächliches, insbesondere

- 6 auch ein wirtschaftliches Interesse (Urteil des Bundesgerichts 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E.3.2; BGE 130 II 149 E.1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4163/2013 vom 2. Juni 2014 E.2.1.1). Die Sistierung einer Invalidenrente, die als Ersatzeinkommen den Lebensbedarf zumindest teilweise decken soll, stellt im Rahmen der Frage der Eintretensvoraussetzungen ohne Zweifel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG dar (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4634/2012 vom 4. September 2014 E.1.2.4 m.H. auf C-4163/2013 vom 2. Juni 2014 E.2.1.2 m.w.H.). e) Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Zwischenverfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung (Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Nachfolgend zu prüfen ist, ob die vorsorgliche Renteneinstellung rechtens ist. 3. a) Vorsorgliche Massnahmen, die vor Anordnung einer Verfügung ergehen, zielen darauf ab, deren Wirksamkeit sicherzustellen. Mit sichernden Vorkehren wird gewährleistet, dass der bestehende tatsächliche oder rechtliche Zustand einstweilen unverändert erhalten bleibt. Mit gestaltenden Massnahmen, wie sie hier zur Diskussion stehen, wird demgegenüber ein Rechtsverhältnis provisorisch geschaffen oder einstweilig neu geregelt (BGE 130 II 149 E.2.2). Vorsorgliche Massnahmen sind in der Regel akzessorisch zu einem Hauptverfahren, haben nur vorläufige Geltung und fallen mit Erlass der Endverfügung dahin. Da sie bei Dringlichkeit zu erlassen sind, beruhen sie lediglich auf einer summarischen Prüfung (vgl.

- 7 - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4634/2012 vom 4. September 2014 E.5.1). b) Der Erlass vorsorglicher Massnahmen im Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich unabhängig davon, ob das Gesetz eine explizite Regelung dazu enthält, zulässig (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Rz. 570 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6043/2007 vom 8. Oktober 2007 E.4.2 m.H.). Dies hat die Rechtsprechung insbesondere auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts bejaht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C- 4163/2013 vom 2. Juni 2014 E.4.2, C-676/2008 vom 21. Juli 2009 E.4.2 je m.H.). c) Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie bei der Beurteilung der aufschiebenden Wirkung (SEILER, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 56 Rz. 26). Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt demnach Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Der Verzicht auf Massnahmen muss für den Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist. Das bedrohte und zu schützende Interesse kann ein öffentliches oder privates Interesse sein, wobei ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt (vgl. SEILER, a.a.O., Art. 56 Rz. 26 ff.; BGE 130 II 149 E.2.2). 4. a) Zunächst ist gestützt auf eine summarische Prüfung der Aktenlage zu untersuchen, ob die Voraussetzungen der Dringlichkeit und des nicht wieder gutzumachenden Nachteils erfüllt sind. b) Der Versicherungsträger kann die von der versicherten Person unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückfordern (vgl. Art. 25 Abs. 1 und 2

- 8 - ATSG). Die Rückforderung von Rentenleistungen stellt dabei nicht nur einen administrativen Aufwand für die Verwaltung dar. Da es sich bei Renten um Ersatzeinkommen handelt, besteht eine erhebliche Gefahr, dass solche Forderungen sich als uneinbringlich erweisen. Die Rechtsprechung misst dem Interesse, solche Rückerstattungsforderungen zu vermeiden, denn auch regelmässig ein erhebliches Gewicht bei (vgl. etwa BGE 105 V 266 E.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E.4.1 in Verbindung mit E.3.1). c) Vorliegend erfolgte die vorsorgliche Einstellung der Invalidenrente des Beschwerdeführers infolge der internen Abklärungen der Abteilung Bekämpfung Versicherungsmissbrauch. Dabei handelt es sich um die Ergebnisse der von der Beschwerdegegnerin am 20. April 2016 in Auftrag gegebenen Überwachung des Beschwerdeführers (vgl. Bg-act. C3). Das Bundesgericht hielt in seinem Leiturteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 in Anlehnung an das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) 61838/10 vom 18. Januar 2017 bezüglich der Observation im Unfallversicherungsrecht fest, dass Art. 59 Abs. 5 IVG keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Invalidenversicherung bilde, um Observationen von IV-Versicherten durchzuführen. Gleichwohl liess das Bundesgericht die Verwertung der rechtswidrig erlangten Observationsbeweise mit der Begründung zu, das öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauches überwiege. Das Bundesgericht führte insbesondere aus, dass es sich in jenem Fall um (unbeeinflusste) Handlungen des Versicherten gehandelt habe, die im öffentlichen Raum aufgenommen worden seien. Es präzisierte, dass im Sozialversicherungsrecht wohl insoweit von einem absoluten Verwertungsverbot auszugehen sei, als es sich um Beweismaterial handle, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen worden sei. Zudem sei in jenem Fall die auf Grund ausgewiesener Zweifel über die Leistungs(un)fähigkeit des Versicherten eingeleitete Observation auf vier Tage innerhalb eines Zeit-

- 9 raums von 14 Tagen begrenzt worden, wobei die einzelnen Überwachungsphasen zwischen fünf und neun Stunden gedauert hätten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 E.4 ff. [zur Publikation vorgesehen]). d) Im vorliegenden Fall wurden gemäss den Ermittlungs- und Observationsberichten vom 26. Juli 2016 (Bg-act. C3) – soweit aus einer summarischen Prüfung ersichtlich – 8 bzw. 10 Überwachungen innerhalb von drei Monaten (Mai bis Juli 2016) im öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen. Diese Überwachungen dauerten zwischen teilweise weniger als einer Stunde bis zu zehn Stunden. Demnach ist aufgrund einer summarischen Prüfung der Aktenlage und der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass das Observationsmaterial nicht absolut unverwertbar ist, weshalb vorliegend konkrete Anhaltspunkte für eine vorsorgliche Renteneinstellung bestehen. Sollte sich im vorinstanzlichen Revisionsverfahren alsdann ergeben, dass die IV-Rente rückwirkend einzustellen ist und ein unrechtmässiger Rentenbezug gegeben ist, hätte die Beschwerdegegnerin mangels guten Glaubens des Beschwerdeführers grundsätzlich ein Recht auf Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen (vgl. Art. 25 ATSG). Da aber die IV- Rente für den Beschwerdeführer ein Ersatzeinkommen darstellt, besteht die Gefahr, dass er diese nicht mehr zurückerstatten kann (vgl. nachstehend E.5e f.). Demnach sind die Erfordernisse der Dringlichkeit und des nicht wieder gutzumachenden Nachteils erfüllt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4163/2013 vom 2. Juni 2014 E.3). 5. a) Sodann ist zur Klärung der Rechtmässigkeit der vorsorglich getroffenen Massnahme noch eine Interessenabwägung vorzunehmen. b) Zu prüfen ist, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige http://links.weblaw.ch/BVGer-C-4163/2013

- 10 - Lösung angeführt werden können. Dabei steht der beurteilenden Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, wie er sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4634/2012 vom 4. September 2014 E.5.4 m.H.). Die Hauptsachenprognose kann insbesondere dann berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil diesfalls die entsprechenden Entscheidgrundlagen ja erst im Hauptverfahren ermittelt bzw. festgelegt werden (BGE 127 II 132 E.3, 117 V 185 E.2b). c) Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen können im vorliegenden Fall die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache nicht berücksichtigt werden. Die Entscheidgrundlagen für den Endentscheid über einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers liegen noch nicht abschliessend vor, zumal die Beschwerdegegnerin – wie sich aus den Akten ergibt – zur Prüfung des Leistungsanspruches des Beschwerdeführers zunächst den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz am 12. April 2017 damit beauftragte, die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen (vgl. Bg-act. 124); ferner am 3. Mai 2017 auch noch ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag gab (vgl. Bg-act. 128). Damit lässt sich aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine Aussage darüber machen, ob es bei der Renteneinstellung bleiben wird oder nicht. d) Konkret ist hier das Interesse des Beschwerdeführers, während der Dauer der vorsorglichen Massnahmen seinen Lebensunterhalt nicht ohne die Rente der Invalidenversicherung bestreiten zu müssen, gegenüber dem Interesse der Beschwerdegegnerin, einen möglichen finanziellen und immateriellen Schaden zu vermeiden, abzuwägen.

- 11 e) Nach der Praxis zur Beurteilung der aufschiebenden Wirkung ist das Interesse der Verwaltung, administrative Erschwernisse und die Gefahr der Nichteinbringlichkeit von Rückforderungen zu vermeiden, in der Regel höher zu gewichten als das Interesse der versicherten Person an der Weiterausrichtung der Rente (Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E.2.3). Selbst eine allfällige Notwendigkeit des Bezugs von Sozialhilfe begründet nicht ohne Weiteres ein überwiegendes Interesse der versicherten Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E.4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4163/2013 vom 2. Juni 2014 E.4.3 und A-4634/2012 vom 4. September 2014 E.5.4.2). f) Vorliegend gehen aus den Akten keine besonderen Umstände hervor, aufgrund derer darauf geschlossen werden müsste, dass das Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterausrichtung der IV-Rente das öffentliche Interesse an einer Sistierung der Rentenleistungen überwiegt. Würde, wie beantragt, die angefochtene Zwischenverfügung aufgehoben, würde der Beschwerdeführer bis zum definitiven Rentenentscheid (Abschluss des Revisionsverfahrens) weiterhin die IV-Rente der Invalidenversicherung beziehen. Damit käme er unter Umständen in den Genuss von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen, die er gegebenenfalls zurückzuerstatten hätte. Falls die Beschwerdegegnerin alsdann die Einstellung der IV-Rente als berechtigt ansähe, wäre sie gezwungen, die während des laufenden Revisionsverfahrens weiterhin geleisteten Rentenzahlungen zurückzufordern. Vorliegend ist aufgrund der Aktenlage anzunehmen, dass der Beschwerdeführer diese Zahlungen zur Bestreitung seiner laufenden Ausgaben verwendet und nicht in der Lage wäre, die geleisteten Zahlungen im Rückforderungsfall zurückzuerstatten. Die IV-Stelle hat aber unbestreitbar ein Interesse daran, aufwändige und mit unsicheren Erfolgsaussichten behaftete Rückforderungsverfahren zu vermeiden, welches Interesse in Fällen wie dem vorliegenden insbesondere zu berück-

- 12 sichtigen ist. Bei ungedecktem Existenzminimum besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, öffentlich-rechtliche Sozialhilfeleistungen zu beantragen. Es besteht auch kein Anlass, an der Leistungsfähigkeit der Versicherung zu zweifeln, so dass nicht befürchtet werden muss, dass, falls die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch bejahen sollte, die allfällige Nachzahlung von Versicherungsleistungen in irgendeiner Art und Weise gefährdet wäre. Bei der vorliegenden Aktenlage überwiegt deshalb das öffentliche Interesse der Beschwerdegegnerin an einer vorsorglichen Einstellung der IV-Rente das private Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterausrichtung der IV-Rente bis zum Vorliegen des definitiven Rentenentscheid (vgl. oben E.5e sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_261/2007 vom 22. August 2007 E.2.3, U 21/02 vom 11. Dezember 2001 E.7.1 f., P 52/01 vom 3. Oktober 2001 E.3b; SVR 1999 IV Nr. 18 E.5, BGE 124 V 88 f.). Die Entscheidung der Beschwerdegegnerin, die Rentenleistungen vorsorglich per sofort einzustellen, ist daher nicht zu beanstanden. 6. Aus den vorgenannten Gründen sind der neben dem Begehren auf Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung gestellten Antrag, dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres eine IV-Rente im Betrag von Fr. 1'600.-- auszuzahlen, sowie der Eventualantrag, eine superprovisorische Verfügung auszustellen, die die sofortige Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers in die Anspruchsberechtigung von IV-Rente feststelle und damit der Beschwerde aufschiebende Wirkung verleihe, mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig geworden. Der weitere Antrag auf Stornierung des Auftrags zur medizinischen Abklärung an den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz und Überweisung desselben an eine Institution, die die jetzige Aktenlage nicht kenne, ist nicht Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.

- 13 - 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorsorgliche sofortige Einstellung der Rentenzahlungen rechtens ist, weshalb die angefochtene Zwischenverfügung vom 22. März 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 8. a) Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Diese werden für den vorliegenden Fall, der mit einem durchschnittlichen Aufwand verbunden war, ermessensweise auf Fr. 500.-- festgelegt. Dem Prozessausgang entsprechend sind sie dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). b) Bei diesem Prozessausgang bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu prüfen. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Regelung wird für das sozialversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren betreffend die Bewilligung und Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung in Art. 76 VRG (Verfahrenskosten) und Art. 61 lit. f ATSG (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) konkretisiert. Danach gilt ein Gesuchsteller als bedürftig, welcher die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf (BGE 135 I 221 E.5.1,

- 14 - 128 I 225 E.2.5, 127 I 202 E.3b, KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 179). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E.5.1, Urteile des Bundesgericht 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E.4.2, 4A_661/2010 vom 16. Februar 2011 E.3.2). In diesem Fall hat er Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn er zur Wahrung seiner Rechte auf anwaltliche Hilfe angewiesen ist und die von ihm gestellten Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Letzteres trifft auf Begehren zu, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 140 V 521 E.9.1, 138 III 217 E.2.2.4, 134 I 92 E.3.2.1, 133 III 614 E.5, 130 I 350 E.3.1 und 4). c) Die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist hier aufgrund der eingereichten Unterlagen ohne Weiteres gegeben. Die vorliegende Streitigkeit bot bereits aufgrund der Anfechtbarkeit der angefochtenen Zwischenverfügung einige rechtliche Schwierigkeiten. Für die Wahrung seiner Interessen war der Beschwerdeführer, der über keine besonderen Rechtskenntnisse verfügt, daher auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen. Ausserdem erschien die Möglichkeit, dass er mit seinem Begehren auf Aufhebung der die IV-Rente vorsorglich einstellende Zwischenverfügung durchdränge, nicht von vornherein derart gering, um eine Person, die über ausreichend Geld für die Finanzierung des Beschwerdeverfahrens verfügt, von einer Beschwerdeerhebung abzuhalten, da sie die Gewinnchance als nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen eingestuft hätte. d) Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, für die Gerichtskosten von Fr. 500.-- sowie die durch das vorliegende Beschwerdeverfahren verursachten Anwaltskosten aufzukommen. Dem Gesuch des

- 15 - Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach stattzugeben und Rechtsanwalt lic. iur. Dieter R. Marty als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einzusetzen. Demzufolge gehen die Gerichtskosten von Fr. 500.-- zulasten der Gerichtskasse. Dasselbe gilt für die Anwaltskosten, sofern sich diese als notwendig und angemessen erweisen. e) Der unentgeltliche Rechtsvertreter kann für den berechtigten Aufwand ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer beanspruchen (Art. 76 Abs. 3 VRG i.V.m. Art. 16 des kantonalen Anwaltsgesetzes [BR 310.100] und Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [BR 310.250]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in der Honorarnote vom 6. Juli 2017 Aufwendungen im Betrag von Fr. 2'695.70, bestehend aus einem Honorar von Fr. 2'400.-- (12 Stunden x Fr. 200.--), Spesen von Fr. 96.-- und 8 % MWST von Fr. 199.70, geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen, insoweit als er sich auf beide Verfahren (das vorliegende und das Verfahren S 17 65) bezieht. Wie der Rechtsvertreter im Begleitschreiben zur Honorarnote vom 6. Juli 2017 selbst ausführt, ist der geltend gemachte Aufwand auf beide Verfahren zu verteilen, weshalb er für das vorliegende Verfahren mit Fr. 1'347.85 (1/2 von Fr. 2'695.70) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. f) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

- 16 - 2. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- von der Gerichtskasse übernommen. b) A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 1'347.85 (inkl. MWST) entschädigt. c) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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