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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 09.10.2017 S 2017 56

October 9, 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,536 words·~23 min·6

Summary

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 56 3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Parolini als Aktuarin URTEIL vom 9. Oktober 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Weissberg, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ leidet an einer Syringomyelie C6 bis Th10 und bezieht eine halbe IV-Rente. Aufgrund seiner Behinderung ist er zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen. Als Zuggerät benutzt er einen sogenannten Swiss Trac, den ihm die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) im Jahr 2011 aus dem IV-Depot abgegeben hat. 2. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016, eingegangen bei der IV-Stelle am 4. November 2016, reichte die Firma B._____ AG im Namen von A._____ der IV-Stelle die Offerte Nr. 100462 betreffend Übernahme der Kosten für ein neues Rollstuhlzuggerät in der Höhe von total Fr. 13'352.05 ein. Darin führte sie aus, der Motor des vorhandenen Rollstuhlzuggerätes sei defekt und das Gerät zeige an diversen Stellen starken Verschleiss. Das Hilfsmittel sei seit rund zwölf Jahren im Einsatz, Ersatzteile seien nach zehn Jahren keine mehr lieferbar. Das schweizerische Kompetenzzentrum für Hilfsmittel für Behinderte und Betagte, St. Gallen, (nachfolgend: SAHB) habe mitgeteilt, dass sie das Gerät nicht mehr reparierten und auch kein Ersatzgerät im Depot hätten. 3. Das SAHB erstattete am 9. Dezember 2016 im Auftrag der IV-Stelle eine fachtechnische Beurteilung betreffend Folgeversorgung mit Elektro- Hilfsantrieb. Darin wurden verschiedene Positionen der Offerte der B._____ AG beanstandet (Fahrhilfe mit gerader Deichsel, klappbare Auffahrschiene, Motor-Ventilator, Transporttasche für Klappschienen, Verliersicherung, Montage- und Einstellarbeit) und ein Finanzierungsvorschlag mit Reduktion der in der erwähnten Offerte aufgeführten Kosten auf Fr. 11'517.10 gemacht. 4. Mit Vorbescheid vom 12. Januar 2017 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass sie einen Kostenbeitrag von Fr. 11'517.10 leisten würde. Dagegen wehrte sich A._____ mit Einwand vom 24. Januar 2017 und führte aus, dass er mit dem vorgesehenen Kostenbeitrag nicht einverstanden sei.

- 3 - 5. Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 nahm das SAHB detailliert zum Einwand von A._____ Stellung. Dabei hielt es an seinem bisherigen Finanzierungsvorschlag fest. 6. Mit Verfügung vom 8. März 2017 legte die IV-Stelle fest, dass sie einen Kostenbeitrag von Fr. 11'517.10 für die Anschaffung des Rollstuhlzuggerätes Swiss Trac übernehme und dass das Hilfsmittel leihweise abgegeben werde. Sie begründete im Einzelnen die Positionen der Offerte der B._____ AG, die sie nicht übernehmen würde. 7. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. April 2017 Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung vom 8. März 2017 sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, für den neuen Swiss-Trac zusätzlich zum Betrag von Fr. 11'517.10 die offerierten Kosten für die neue Fahrhilfe mit gerader Deichsel, für die Auffahrschienen, für die Transporttasche, für den Motor-Ventilator und die Verliersicherung sowie die Pauschale für die Montage zu übernehmen. 8. Mit Vernehmlassung vom 24. April 2017 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, sie halte an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Sie verzichtete auf die Wiederholung der Begründung und verwies stattdessen auf die angefochtene Verfügung vom 8. März 2017. 9. Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 verzichtete A._____ auf eine weitere Stellungnahme und reichte seine Honorarnote ins Recht.

- 4 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 8. März 2017, mit der diese das gestellte Leistungsbegehren teilweise abgewiesen hat, stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (als Versicherungsgericht) ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert bei Fr. 1'834.95, was sich aus der umstrittenen Differenz zwischen dem von der Beschwerdegegnerin akzeptierten Betrag für die Anschaffung eines neuen Rollstuhlzuggerätes in der Höhe von Fr. 11'517.10 und dem vom Beschwerdeführer verlangten Betrag gemäss

- 5 - Offerte der B._____ AG vom 28. Oktober 2016 in der Höhe von Fr. 13'352.05 ergibt (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 207 und 213, S. 1). Da der Streitwert somit unter Fr. 5'000.-- liegt und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Abzug von Fr. 1'834.95 an den von der B._____ AG offerierten Gesamtkosten von Fr. 13'352.05 für das Rollstuhlzuggerät Swiss Trac gerechtfertigt ist oder nicht, ob die Beschwerdegegnerin somit über die zugesprochenen Kosten von Fr. 11'517.05 hinaus auch die Kosten von Fr. 1'834.95 für die Fahrhilfe mit gerader Deichsel, die Auffahrschienen, die Transporttasche, den Motor-Ventilator, die Verliersicherung sowie die Kosten für die Montage- und Einstellarbeiten zu übernehmen hat oder nicht. 3. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört nach Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG auch die Abgabe von Hilfsmitteln. Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). In Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) hat der Bundesrat dem Eidgenössischen Departement des Innern die Aufgabe übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Gemäss Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die

- 6 - Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) besteht im Rahmen der im Anhang angeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Art. 2 Abs. 3 HVI). Dieser Anspruch ist auf die Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung beschränkt (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 HVI). Gemäss Ziff. 9 des Anhangs der HVI (Rollstühle ohne motorischen Antrieb und Elektrorollstühle) werden Elektrorollstühle gemäss Tarifvertrag mit dem Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik (FAS- MED) und dem Schweizerischen Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) vergütet, wenn Versicherte einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können, wobei die Abgabe leihweise erfolgt. Gestützt auf diese Vorgaben gilt es vorliegend, über die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2017 zu befinden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung auch jede Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG unterliegt (BGE 143 V 190 E. 2.2 mit Hinweisen). Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliede-

- 7 rungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (zum Ganzen: BGE 143 V 190 E.2.2 mit Hinweisen auf BGE 132 V 215 E.3.2.2 und MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Art. 8 Rz. 15 ff.). Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (BGE 143 V 190 E.2.2 mit Hinweis auf MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 21-21quater Rz. 27). Die versicherte Person hat demnach in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 143 V 190 E.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_640/2015 vom 6. Juli 2016 E.2.3; vgl. auch Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 143 V 190 E.2.3; BGE 142 V 523 E.6.3; BGE 139 V 115 E.5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_640/2015 vom 6. Juli 2016 E.2.3). Diese Ausführungen gelten sinngemäss auch für das invaliditätsbedingte Zubehör und invaliditätsbedingte Anpassungen (Art. 2 Abs. 3 HVI; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 21-21quater Rz. 54). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in der die versicherte Person lebt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2011 vom 13. September 2011 E.3.2; BGE 135 I 161 E.5.1).

- 8 b) Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2017, die sie mit Vernehmlassung vom 21. April 2017 vollumfänglich bestätigte, aus, sie übernehme einen Kostenbeitrag von Fr. 11'517.10 für das Rollstuhlzuggerät Swiss Trac. Nicht akzeptiert würden die Kosten für die Fahrhilfe mit gerader Deichsel (Fr. 850.--), für die klappbaren Auffahrschienen (Fr. 235.--), den Motor-Ventilator (Fr. 390.--), die Transporttasche (Fr. 95.--) und für die Verliersicherung (Fr. 32.--). Was die Pauschale für die Montage- und Einstellarbeiten betreffe, würde sie nur einen Betrag von Fr. 98.-- anstatt Fr. 195.-- übernehmen. Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerde vom 6. April 2017, dass auch die nicht akzeptierten Kosten für die neue Fahrhilfe mit gerader Deichsel, für die Auffahrschienen, die Transporttasche, den Motor- Ventilator und für die Verliersicherung sowie die Pauschale für die Montage- und Einstellarbeiten übernommen würden. Er akzeptiert die Begründung der Beschwerdegegnerin nicht und macht im Wesentlichen geltend, die angefochtene Verfügung sei nicht gesetzeskonform, sie verletze den Grundsatz der einfachen und zweckmässigen Hilfsmittelversorgung, weil die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für notwendige Hilfsmittelbestandteile verweigere, weil nicht geeignete Hilfsmittel abgegeben und Sicherheitsüberlegungen missachtet würden. c) Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Rollstuhlzuggerät hat. Ein solches war ihm im Jahr 2011 aus dem IV- Depot abgegeben worden, davor hatte er bereits während acht Jahren über ein solches von der Firma C._____ geliefertes Gerät verfügt. Unbestritten ist auch, dass der Motor des vorhandenen Geräts aus dem IV- Depot defekt ist und dass eine Reparatur aufgrund des Alters, des Zustands sowie der bisherigen Aufwendungen nicht sinnvoll und somit auch nicht wirtschaftlich ist, weshalb eine Folgeversorgung angezeigt ist. Weil allerdings kein adäquates Gerät im IV-Depot vorhanden ist, muss ein

- 9 neues angeschafft werden, wofür die Offerte seitens der Firma B._____ AG eingeholt wurde (vgl. zum Ganzen Bg-act. 211 und 207). Von den gesamten von dieser offerierten Kosten von Fr. 13'352.05 wurden dem Beschwerdeführer Fr. 11'517.10 zugesprochen. Konkret beanstandet wurden folgende Positionen der entsprechenden Offerte: aa) Fahrhilfe mit gerader Deichsel (Fr. 850.--): Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2017 aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die B._____ AG in der Verwendung von alten Geräten zusammen mit dem neuen Rollstuhlzuggerät ein Sicherheitsrisiko sehe. Deshalb verlangte sie, dass die Fahrhilfe mit gerader Deichsel vom bestehenden Swiss Trac übernommen und in das neue Rollstuhlzuggerät ein- bzw. angebaut würde. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde vom 6. April 2017 auf die Aussagen der B._____ AG und erachtet es als nachvollziehbar, dass diese keine Haftung für nicht neuwertige Hilfsmittel übernehmen könne. Zudem führt er aus, es mache keinen Sinn, die Lebensdauer des neuen Swiss Trac durch derartige Occasionsbestandteile herabzusetzen, was letztlich absehbar zu Reparaturkosten führen würde, sodass auch die angestrebte Kostenersparnis nicht realistisch sei. Die B._____ AG schrieb in ihrer Offerte (Bg-act. 207, S. 2), aus sicherheitstechnischen Gründen dürften keine Teile von alten Geräten zusammen mit dem neuen Rollstuhlzuggerät verwendet werden. Das von der Beschwerdegegnerin für eine fachtechnische Beurteilung beauftragte SAHB fragte bei der B._____ AG diesbezüglich nach, erhielt jedoch, wie in der entsprechenden Beurteilung vom 9. Dezember 2016 ausgeführt (Bg-act. 211), keine überzeugende Antwort. Das SAHB zeigte in dieser Beurteilung (Bg-act. 211) auf, dass die Fahrhilfe mit gerader Deichsel vom bestehenden Gerät übernommen werden könne. Das von der

- 10 - B._____ AG behauptete Sicherheitsrisiko habe diese nicht verständlich aufzeigen können. Diese habe lediglich ausgeführt, aufgrund der Anpassungs- und Einstellungsarbeiten entstehe ein Mehraufwand. Nach Ansicht des SAHB sei jedoch genau das Gegenteil der Fall. Einstellungsarbeiten seien keine notwendig, weil die Deichsel und die Fahrhilfe auf den Rollstuhl mit der vorhandenen Kupplung und den Benutzer bereits eingestellt sei. Der Beschwerdeführer vermochte weder in seinem Einwand vom 24. Januar 2017 (Bg-act. 214) noch in der Beschwerde vom 6. April 2017 überzeugend darzulegen, inwiefern ein Sicherheitsrisiko bestehen könnte. Er verwies lediglich auf die entsprechende Weigerung der B._____ AG, Occasionsteile in das neue Gerät einzubauen. In der Stellungnahme vom 23. Februar 2017 (Bg-act. 217) bestätigte das SAHB seine fachtechnische Beurteilung vom 9. Dezember 2016 (Bg-act. 211) und führte ferner aus, dass beispielsweise bei Folgeversorgungen von Rollstühlen teilweise Bauteile wie Kopfstützen, Rückenschalen oder Gurte von der bestehenden Versorgung ebenfalls übernommen würden. Damit sind vorliegend keine triftigen Gründe ersichtlich, welche die Weiterverwendung der Deichsel und der Fahrhilfe von dem zu ersetzenden Rollstuhlzuggerät verunmöglichten bzw. nicht zulassen würden. Dass die B._____ AG lieber das gesamte Gerät liefern möchte und dies allenfalls sinnvoller sein könnte als Occasionsteile in ein fabrikneues Gerät ein- bzw. anzubauen, ist nachvollziehbar, vermag jedoch die fachtechnische Beurteilung des SAHB vom 9. Dezember 2016 (Bg-act. 211), dass die Übernahme der entsprechenden Bestandteile des bestehenden Geräts möglich sei, nicht zu entkräften. Wie oben erwähnt (Erwägung E.3.a) hat der Beschwerdeführer nicht Anspruch auf die bestmögliche, sondern lediglich auf die notwendige Versorgung in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Dass bei der Weiterverwendung der Fahrhilfe und der Deichsel ein Sicherheitsrisiko bestehen würde, wurde nicht überzeugend dargelegt und ist nicht

- 11 ersichtlich. Aus dem Produktehaftpflichtgesetz ergibt sich kein Verbot, bisher benutzte, noch funktionstüchtige Occasionsteile weiterzuverwenden. In diesem Sinn hat denn auch weder der Beschwerdeführer noch die B._____ AG näher dargelegt, inwiefern die Lieferfirma in diesem Zusammenhang wegen eines fehlerhaften Produkts behaftet werden könnte bzw. inwiefern die bis anhin benutzten und weiterzuverwendenden Bestandteile im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über die Produktehaftpflicht (PrHG; SR 221.112.944) nicht die Sicherheit bieten sollten, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist. Aus all diesen Gründen ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Kosten für die Fahrhilfe mit gerader Deichsel nicht zu übernehmen, nicht zu beanstanden. bb) Aufpreis für klappbare Auffahrschienen (Fr. 235.--): Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2017 aus, man habe dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 2015 die aktuell vorhandenen Rampen für den Verlad des Swiss Trac ins Auto abgegeben und am 7. Dezember 2015 nach Erprobung im Alltag und positiver Rückmeldung durch den Beschwerdeführer auch zugesprochen. Seither würden diese Rampen verwendet, ohne dass der Beschwerdeführer je Probleme bzw. ein Unfallrisiko gemeldet hätte. Der im Einwand vom 24. Januar 2017 (Bg-act. 214) vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, er sei nicht fachmännisch versorgt worden und man hätte ihn damit einem Unfallrisiko ausgesetzt, sei unter den gegebenen Umständen nicht nachvollziehbar. In seiner Beschwerde vom 6. April 2017 gibt der Beschwerdeführer an, im Zusammenhang mit der neuen Hilfsmittelversorgung habe man festgestellt, dass die ihm abgegebenen Auffahrschienen nicht für einen Swiss Trac, sondern für einen Scooter bestimmt seien. Die gelieferten Schienen würden sich technisch von geeigneten Swiss Trac-Auffahrschienen unterscheiden, sie würden insbesondere keine seitliche Führung für Swiss

- 12 - Trac-Reifen aufweisen. Damit bestehe die Gefahr, dass der Swiss Trac bei einem seitlichen Wegrutschen der Räder kippen und einen Unfall verursachen könne. Zudem seien die Rampen für einen Scooter länger und schwerer. Darüber hinaus habe er festgestellt, dass das Chassis des Swiss Trac zeitweise die Schienen touchiere, und dass die Räder bei Nässe mehr durchdrehen würden. Das abgegebene Hilfsmittel sei somit ungeeignet. Gemäss der fachtechnischen Beurteilung des SAHB vom 9. Dezember 2016 (Bg-act. 211) und dessen Stellungnahme vom 23. Februar 2017 (Bg-act. 217) hatte der Beschwerdeführer die Rampen, die er jetzt verwendet, im Jahr 2015 getestet und für gut befunden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die rund zwei Jahre zuvor abgegebenen Rampen bzw. die entsprechende Versorgung durch das SAHB erst jetzt zusammen mit der Anschaffung des neuen Rollstuhlzuggefährts rügt, ist nicht nachvollziehbar. Wären die abgegebenen Rampen tatsächlich nicht brauchbar gewesen oder wären bei deren Verwendung gefährliche Situationen entstanden, hätte sich der Beschwerdeführer unverzüglich gemeldet bzw. melden müssen. Die erst jetzt erhobenen Einwände des Beschwerdeführers gegen die klappbaren Rampen vermögen daher nicht zu überzeugen. Es besteht insbesondere kein Hinweis darauf, dass die abgegebenen Rampen nicht genügend geeignet und dass neue kompatiblere Auffahrschienen notwendig wären. Damit erweist sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die klappbaren Auffahrschienen aus der Offerte der B._____ AG vom 28. Oktober 2016 (Bg-act. 207) zu streichen, als rechtens. cc) Transporttasche (Fr. 95.--): Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin, dargelegt in der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2017, besteht für die Übernahme dieser Kosten keine IV-bedingte Notwendigkeit, denn

- 13 grundsätzlich sei der Fahrer eines Fahrzeugs für die Ladung und deren Sicherung selbst verantwortlich. Der Beschwerdeführer erläutert in seiner Beschwerde vom 6. April 2017, dass es sich um eine Transport- und Schutztasche handle, welche die klappbaren Auffahrschienen vor Beschädigungen schütze, und die auch verhindere, dass die Schienen andere Gepäckstücke beschädige. Die Reparaturanfälligkeit der Schienen werde erhöht, wenn diese ohne Schutztasche mitgeführt würden. Eine solche Schutztasche sei absolut sinnvoll und es sei unverständlich, dass die Kostengutsprache verweigert werde. Vorliegend bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner in der Beschwerde verwendeten Formulierung, dass die umstrittene Transporttasche "sinnvoll" sei, gleich selbst, dass diese nicht unbedingt notwendig ist. Das SAHB führte dazu in der Stellungnahme vom 23. Februar 2017 aus (Bgact. 217), dass grundsätzlich der Fahrer für die Ladung und deren Sicherung verantwortlich ist, weshalb keine IV-bedingte Notwendigkeit für die Anschaffung einer solchen Transport- bzw. Schutztasche bestehe. Diese Argumentation ist nachvollziehbar und der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die entsprechende Kostenübernahme zu verweigern, ist nicht zu beanstanden. dd) Motor-Ventilator (Fr. 390.--) und Verliersicherung (Fr. 32.--): Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2017 fest, der Swiss Trac sei nicht dafür ausgelegt, täglich lange Gefällstrecken zu bewältigen, so wie dies auf dem Arbeitsweg des Beschwerdeführers der Fall sei. Dies sei Teil der Problematik der angefallenen Reparaturen und nicht die Tatsache, dass das vorhandene Gerät nicht mit einem Ventilator ausgestattet sei. Darauf sei der Beschwerdeführer vom SAHB mehrfach hingewiesen worden. Bei entsprechender Verwendung

- 14 bzw. korrektem Einsatz des Geräts sei die Zurüstung mit einem Ventilator nicht erforderlich. Was die Verliersicherung betreffe, so seien weder ihr noch dem SAHB Vorfälle bekannt, bei denen sich aufgrund des Fehlens einer entsprechenden Ausstattung eine Kupplung vom Rollstuhl gelöst hätte. Die Beschwerdegegnerin erachtete die Verliersicherung daher als bestmögliche und nicht als einfache und zweckmässige Versorgung, weshalb sie die Übernahme der entsprechenden Kosten ablehnte. In seiner Beschwerde vom 6. April 2017 bringt der Beschwerdeführer vor, der Ventilator schütze den Motor vor Überhitzung. Da er in einem Gebiet wohne, das ein grösseres Gefälle aufweise, müsse er diese Neigungen auch auf dem Arbeitsweg überwinden. Ein früherer Swiss Trac des Beschwerdeführers sei mit einem Ventilator ausgerüstet gewesen, das entsprechende Zuggefährt habe er problemlos während Jahren benutzen können. Die Reparatur- und Pannenanfälligkeit habe erst dann stark zugenommen, als er aus dem IV-Depot ein Ersatzgerät ohne Ventilator erhalten habe. Die dadurch verursachte zeitweilige Überhitzung des Motors habe die Lebensdauer des Hilfsmittels eingeschränkt und dessen Funktionsweise reduziert. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin diene der Swiss Trac der Fortbewegung ausser Haus, sei dies zu Privat- oder Geschäftszwecken. Er stelle eine kostengünstigere Variante zu einem Elektrorollstuhl dar. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dieser solle nicht für die Zurücklegung des Arbeitsweges eingesetzt werden, sei nicht nachvollziehbar. Die konkreten Anforderungen machten es notwendig, dass das Rollstuhlzuggerät mit einem Ventilator ausgerüstet sei. Ferner rügt der Beschwerdeführer, dass der Vertreter des SAHB sich kein Bild der Situation an Ort und Stelle gemacht und nicht mit dem Beschwerdeführer über dessen Bedürfnisse gesprochen habe. In Bezug auf die Verliersicherung macht der Beschwerdeführer geltend, diese diene der Sicherung der beiden Federstecker. Bei einem unbemerktem Verlust der Federstecker bestehe das Risiko, dass sich die Kupplung vom Roll-

- 15 stuhl löse. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin dieses notwendige Sicherungsmittel nicht übernehme, in vergleichbaren Fällen habe sie dies stets diskussionslos getan. Was der Beschwerdeführer zum Motor-Ventilator ausführt, ist nicht überzeugend. Dass der Arbeitsweg des Beschwerdeführers von X._____ nach Y._____ ein erhebliches Gefälle aufweist, ist gerichtsnotorisch und war auch dem Vertreter des SAHB bekannt (vgl. Bg-act. 217). Die Beurteilung des SAHB, dass der Swiss Trac nicht für die Bewältigung dieser Steigung geeignet ist, erscheint einleuchtend, dem vermag der Beschwerdeführer kein überzeugendes Argument entgegenzusetzen. Insbesondere hat der Versicherte nicht Anspruch auf die Fortbewegung in jedem Gelände (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 21-21quater Rz. 54). Tatsächlich wurde ihm denn auch im Jahr 2015 sein Personenwagen rollstuhl- bzw. behindertengerecht umgebaut (invaliditätsbedingte Änderungen inkl. Automatikgetriebe) (Bg-act. 191, 188, 187 und 186, vgl. auch Bg-act. 208), mit dem er seinen täglichen Arbeitsweg ebenfalls bewältigen kann. Die Anschaffung eines Motor-Ventilators wäre also unter diesen Umständen nicht mehr als einfache Versorgung anzusehen, weshalb der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die diesbezüglichen Kosten nicht zu übernehmen, nicht zu beanstanden ist. In Bezug auf die Verliersicherung vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen, weshalb diese notwendig sein soll. Bei dem sich seit vielen Jahren auf dem Markt befindenden Swiss Trac wurde, so das SAHB in der Stellungnahme vom 23. Februar 2017 (Bg-act. 217), eine solche Ausstattung bei früheren Modellen gar nicht angeboten, trotzdem sind offenbar keine Vorfälle bekannt, bei denen sich die Kupplung vom Rollstuhl gelöst hätte. Unter diesen Umständen erscheint eine Ausstattung mit einer Verliersicherung als bestmögliche und nicht als einfache Versorgung,

- 16 weshalb der Entscheid der Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich zu schützen ist. ee) Kosten für Montage- und Einstellarbeiten (Fr. 195.--): In der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2017 führte die Beschwerdegegnerin aus, das SAHB habe nicht festgehalten, dass diese Position im Zusammenhang mit dem Motor-Ventilator, den Auffahrschienen, der Verliersicherung oder der Transporttasche stehe. Klar sei, dass Kosten bei der Montage der Kupplung und der kundenspezifischen Einstellung entstehen. Da die anderen Positionen aber nicht akzeptiert würden, reduzierten sich auch die Montage- und Einstellungskosten. Erfahrungswerte des SAHB würden zeigen, dass andere Fachhändler für diese Aufwendungen lediglich Fr. 98.-- verrechnen oder diese sogar ganz weglassen würden. Der Beschwerdeführer stellt sich diesbezüglich in seiner Beschwerde vom 6. April 2017 auf den Standpunkt, die Arbeiten müssten seriös und fachgerecht vorgenommen werden, was einen gewissen Zeitaufwand erfordere. Es bestehe kein Anlass, den bescheidenen Betrag von Fr. 195.-- der Hilfsmittellieferantin, einer anerkannten Firma, in Frage zu stellen. Er sehe keinen Grund, weshalb die Beschwerdegegnerin diese Kosten nicht voll übernehmen sollte. Das SAHB führte dazu in seiner fachtechnischen Beurteilung vom 9. Dezember 2016 (Bg-act. 211) aus, die B._____ AG habe auf Nachfrage hin erklärt, bei dieser Position handle es sich um eine Pauschale. Aufgrund der Erfahrungen des SAHB sollte aber eine Stunde Aufwand ausreichend sein, andere Fachhändler würden dafür Fr. 98.-- verrechnen. Angesichts des Umstands, dass vom Beschwerdeführer die Weiterverwendung der Fahrhilfe mit gerader Deichsel verlangt wird, diese also in bzw. an das neue Rollstuhlzuggerät ein- bzw. anzubauen ist, erachtet es das Gericht als richtig, die volle von der B._____ AG offerierte Pauschale anzurech-

- 17 nen. Es sind keine Gründe ersichtlich, dass diese unangemessen wäre, insofern ist die Argumentation der Beschwerdegegnerin bzw. ihr alleiniger Verweis auf ihre Erfahrungen nicht überzeugend. Die Beschwerdegegnerin ist daher in Abweichung zur angefochtenen Verfügung vom 8. März 2017 zu verpflichten, die vollen Kosten von Fr. 195.-- zu übernehmen. d) Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung vom 8. März 2017 im Punkt Kosten für die Montage- und Einstellarbeiten (Pauschale für Montage) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zu verpflichten ist, den entsprechenden Betrag von Fr. 195.-- zu übernehmen. In diesem Punkt (Kosten für Montage- und Einstellarbeiten) ist die Beschwerde daher gutzuheissen, darüber hinaus jedoch ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 8. März 2017 in den übrigen Punkten zu schützen. 4. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen, in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG, kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer mehrheitlich unterlegen, ihm werden daher 5/6 der Kosten von Fr. 400.--, mithin Fr. 333.-- überbunden. Die mehrheitlich obsiegende Beschwerdegegnerin trägt 1/6 der Kosten, mithin Fr. 67.--. b) Die IV-Stelle hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). c) Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung im Rahmen seines Obsiegens, hier also im Umfang von 1/6 seiner anwaltlichen Aufwendungen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

- 18 reichte mit Schreiben vom 4. Mai 2017 eine Honorarnote über Fr. 1'933.-ins Recht, diese setzt sich zusammen aus dem Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 1'755.-- für 6 ½ Stunden à Fr. 270.--, aus den Auslagen von Fr. 35.-- und der MWST von Fr. 143.20 (8 % auf Fr. 1'790.--). Der geltend gemachte Arbeitsaufwand von 6 ½ Arbeitsstunden erscheint dem Gericht angemessen. Hingegen kann nicht von einem Stundenansatz von Fr. 270.-- ausgegangen werden, da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Honorarvereinbarung eingereicht hat. Vielmehr ist der Stundenansatz gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts bei unterlassener Einreichung einer Honorarvereinbarung auf den Mittelwert des in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) festgelegten Tarifrahmens von Fr. 210.-- bis Fr. 270.-- pro Stunde, nämlich auf Fr. 240.-- pro Stunde herabzusetzen (vgl. z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 107 vom 17. August 2017 E.9b). Folglich ergibt sich eine gesamte aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 1'722.60.-- (6 ½ x Fr. 240.-- = Fr. 1'560.-- + Fr. 35.-- + Fr. 127.60 [8 % auf Fr. 1'595.--]). Im Umfang von 1/6 davon, mithin mit Fr. 287.10, hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung insofern aufgehoben, als die IV-Stelle des Kantons Graubünden verpflichtet wird, die Kosten für die Montage- und Einstellarbeiten (Pauschale für Montage) im Betrag von Fr. 195.-- zu übernehmen. 2. Die Kosten von Fr. 400.-- gehen zu 5/6 (Fr. 333.--) zulasten von A._____ und zu 1/6 (Fr. 67.--) zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und

- 19 sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ mit Fr. 287.10 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 22. Juni 2018 abgewiesen (9C_272/2018).

S 2017 56 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 09.10.2017 S 2017 56 — Swissrulings