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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.08.2017 S 2017 51

August 17, 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,142 words·~21 min·7

Summary

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 51 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar Paganini URTEIL vom 17. August 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ bezog wegen der Folgen eines im Jahre 1994 erlittenen Verkehrsunfalles seit dem 1. Oktober 1995 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Anlässlich eines im Juni 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, eine Observation von A._____ und eine polydisziplinäre Begutachtung beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) Basel. In der Folge ordnete die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 die vorsorgliche Einstellung der laufenden Rente an. Gestützt auf die am 21. November 2012 erstattete ABI-Expertise hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. April 2013 den Anspruch auf eine Rente rückwirkend auf den 31. Oktober 2012 auf. 2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid S 13 56 vom 2. Dezember 2014 ab, welcher mit Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2015 vom 18. Januar 2016 bestätigt wurde. 3. Am 7. Oktober 2013 stellte A._____ erneut ein Gesuch um eine IV-Rente. Mit Vorbescheid vom 21. September 2017 wurde ihm das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht gestellt. Dagegen erhob er am 28. September 2016 Einwand. Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid und trat auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 19. April 2013 wesentlich verändert hätten. Es gebe keine objektiven Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Die subjektiven Angaben des Versicherten hätten angesichts der gerichtsnotorischen Simulation einen sehr geringen Beweiswert.

- 3 - 4. Gegen die Verfügung vom 22. Februar 2017 der IV-Stelle erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. März 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf deren Aufhebung und Verpflichtung der IV-Stelle, ihm mindestens eine halbe Rente zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und eine aktuelle polydisziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben, worauf neu zu entscheiden sei. Zudem beantragte er die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Begründend führte er im Wesentlichen aus, die radiologische Abklärung vom 7. August 2013 habe ergeben, dass bei ihm alte stabile Deckplattenimpressionsfrakturen auf den Ebenen BWK 3 bis 5 persistieren würden. Diese Frakturen in der Wirbelsäule würden von der ABI nicht einmal erwähnt. Sie hätten aber sehr wohl einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ebenso wenig hätten sich die ABI-Gutachter und das Gericht mit der Diagnose hebephrene Schizophrenie befasst. Ob diese durch den Unfall oder sonst wie verursacht worden sei, gelte es durch eine vom Gericht angeordnete Expertise abzuklären. Die IV-Stelle und der RAD würden sich einzig auf alte und unvollständige Akten stützen und dabei ausschliesslich von einer Täuschung und Simulation ausgehen. 5. Mit Nachtragseingabe vom 3. April 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht einen Arztbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 29. März 2017 ein, worin eine schwere organische Persönlichkeitsstörung mit überwiegend hebephrenem Zustandsbild diagnostiziert wird. 6. Mit Vernehmlassung vom 5. April 2017 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, Streitgegenstand sei nur die Eintretensfrage und mithin die Frage, ob eine wesentliche, anspruchsbegründende Änderung des Sachverhaltes glaubhaft gemacht worden sei.

- 4 - Die Anträge auf Leistungszusprechung und auf Begutachtung seien deshalb abzulehnen. Der nachgereichte Austrittbericht der PDGR vom 29. März 2017 sei unbeachtlich, da er sich auf eine stationäre Behandlung nach dem Verfügungserlass beziehe. Der Beschwerdeführer vermöge nicht aufzuzeigen, inwiefern sich der Sachverhalt seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 19. April 2013 verändert haben sollte. Vielmehr versuche er diese Verfügung in Zweifel zu ziehen. 7. Mit Replik vom 2. Mai 2017 vertiefte der Beschwerdeführer seine Argumente. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 11. Mai 2017 auf eine Duplik. 8. Mit Schreiben vom 3. August 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht eine Beurteilung der Klinik für Zahnmedizin des Universitätsspitals Zürich vom 7. Mai 2013 ein. Dazu nahm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. August 2017 Stellung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 22. Februar 2017, mit welcher sie auf das gestellte Gesuch um eine Invalidenrente nicht eingetreten ist, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die

- 5 sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes als Versicherungsgericht ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG), weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist lediglich, ob eine wesentliche anspruchsbegründende Änderung des Sachverhalts seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 19. April 2013 glaubhaft gemacht wurde bzw. ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2013 nicht eingetreten ist. 3. a) Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades in der Vergangenheit verweigert (oder eingestellt), so wird ein neuerliches Gesuch zum Bezug von Versicherungsleistungen (sog. Neuanmeldung) nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; vgl. BGE 133 V 108 E.5.2, 130 V 343 E.3.5). Damit knüpft das Gesetz das Eintreten auf eine Neuanmeldung an dieselben Voraussetzungen, wie sie im Falle eines Revisionsgesuches gelten. Ohnehin besteht bei dieser neuanmeldungsrechtlich erforderlichen Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades sowie auch bei der materiellrechtlichen Anspruchsprüfung eine grundsätzliche Analogie zum Rechtsinstitut der Rentenrevision, welche ebenfalls auf eine erneute Prüfung eines Leistungsanspruchs aufgrund veränderter Verhältnisse abzielt. Gemäss bundesgerichtlicher

- 6 - Rechtsprechung bestehen deshalb sowohl für die erforderliche Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades als auch bei der materiell-rechtlichen Anspruchsprüfung bei beiden Instituten im Wesentlichen dieselben Beweisanforderungen, Abklärungsund Prüfpflichten (vgl. BGE 133 V 108 E.5.2 m.w.H. sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 10 180 vom 28. Juni 2011 E.3b). b) Gemäss Praxis des Bundesgerichts ist unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV kein Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Verwaltung überzeugt werden muss, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen nach Art. 87 Abs. 2 IVV weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1). c) Das Sozialversicherungsgericht stellt in der Regel auf denjenigen Sachverhalt ab, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheides – hier der Verfügung vom 22. Dezember 2016 – gegeben war (KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2015, Art. 61 N 99; BGE 130 V 64 E.5.2.5; BGE 116 V 246 E.1a). Relevant zur Beurteilung, ob die anspruchsbegründenden tatsächlichen Verhältnisse sich in erheblicher Weise verändert haben, ist für die Verwaltung, wie auch für das Verwaltungscache.php?link=08.07.2011_9C_236-2011

- 7 gericht, der Zeitraum vom Erlass der letzten (rechtskräftigen) Verfügung an, hier dem 19. April 2013, bis zum Erlass des Entscheides über das Eintreten auf die Neuanmeldung, hier dem 22. Februar 2017 (vgl. BGE 130 V 71 E.3.2.4). Dabei ist der bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung sich verwirklichte Sachverhalt massgebend. Im Beschwerdeverfahren neu vorgelegte Beweismittel werden grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn sie sich auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2015 vom 18. Januar 2016 E.4.2.3; Urteile des Verwaltungsgerichts S 13 56 vom 2. Dezember 2014 E.4c ff., S 09 131 vom 8. Dezember 2009 E.4b). 4. Bereits während hängigen Beschwerdeverfahrens S 13 56 betreffend die Beschwerde vom 22. Mai 2013 gegen die renteneinstellende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2013 meldete sich der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2013 zum Bezug einer IV-Rente erneut bei der Beschwerdegegnerin an. Die Beschwerdegegnerin sistierte daraufhin die Eintretensprüfung (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 173) bis sie am 22. Februar 2017 die hier angefochtene Verfügung, mit der sie auf die Neuanmeldung nicht eintrat, erliess. Mit Urteil S 13 56 vom 2. Dezember 2014 hatte das Verwaltungsgericht die Verfügung der IV-Stelle vom 19. April 2013 bestätigt, mit der sie die dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2002 zugesprochene Rente rückwirkend per 31. Oktober 2012 aufgehoben und das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer IV-Rente abgewiesen hatte. Im genannten Urteil hatte das Verwaltungsgericht im Einklang mit den Untersuchungsergebnissen der Gutachter festgehalten, dass der Beschwerdeführer Beeinträchtigungen bewusst vortäusche, weshalb die Experten nachvollziehbar von Simulation ausgegangen seien. Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_443/2015 vom 18. Januar 2016 bestätigt. Dies stellt der Ausgangspunkt dar. Der Beschwerdeführer will nun mit der vorliegenden Beschwerde glaubhaft machen, dass sich der Sachverhalt vom Erlass der

- 8 letzten Verfügung am 19. April 2013 an bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 22. Februar 2017 wesentlich verändert habe. 5. a) Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die radiologische Abklärung vom 7. August 2013 habe ergeben, dass bei ihm alte stabile Deckplattenimpressionsfrakturen auf den Ebenen BWK 3 bis 5 persistieren würden. Diese Frakturen in der Wirbelsäule würden von der ABI nicht einmal erwähnt. Sie hätten aber sehr wohl einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin ist dagegen der Meinung, die geltend gemachten Deckplattenimpressionsfrakturen hätten bereits im Jahr 2013 seit vielen Jahren, wahrscheinlich seit dem Unfall von 1994, bestanden. Der Beschwerdeführer zeige nicht auf, inwiefern sich damit der damals gegebene Sachverhalt seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 19. April 2013 verändert haben sollte. Vielmehr versuche er diese Verfügung in Zweifel zu ziehen. Anzumerken sei noch, dass er im Rahmen der Begutachtung durch das ABI Basel den Vorschlag des orthopädischen Gutachters, radiologische Bilddokumente von zervikaler und lumbaler Wirbelsäule anzufertigen, klar abgelehnt habe. Dem erwidert der Beschwerdeführer, er habe keine Röntgenbilder anfertigen lassen wollen, sondern eine MRI-Untersuchung gewünscht, die ausdrücklich verweigert worden sei. b) Im Urteil S 13 56 vom 2. Dezember 2014, bestätigt durch das Bundesgericht mit Urteil 8C_443/2015 vom 18. Januar 2016, schützte das Verwaltungsgericht die Feststellungen im ABI-Gutachten vom 21. November 2012 (Bg-act. 126). Gestützt darauf ist in Bezug auf den Bewegungsapparat nicht von einer Einschränkung, sondern von einem altersentsprechenden Zustand auszugehen. Im Arztbericht über die am 7. August 2013 durchgeführte radiologische Abklärung wird über alte stabile Frakturen des Brustwirbelkörpers berichtet (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bfact.] 3). Damit vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass sich der somatische Zustand gegenüber demjenigen der letzten Verfügung

- 9 vom 19. April 2013 in rechtlich relevanter Weise verändert hätte. Auch ist nicht ersichtlich, wie der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 7. August 2017 eingereichte, zahnärztliche Bericht vom 7. Mai 2013, der unter anderem Beschwerden der Kaumuskulatur nachweisen soll, geeignet sein sollte, eine Sachverhaltsänderung glaubhaft zu machen. 6. a) Der Beschwerdeführer führt weiter aus, ebenso wenig hätten sich die ABI- Gutachter und das Gericht mit der Diagnose hebephrene Schizophrenie befasst. Ob diese durch den Unfall oder sonst wie verursacht worden sei, gelte es – am besten durch eine vom Gericht angeordnete Expertise – abzuklären. Der neuste Bericht der PDGR vom 29. März 2017 sei während der Beschwerdefrist entstanden. Seine Berücksichtigung rechtfertige sich auch aus Gründen der Prozessökonomie. Entgegen der Annahme der ABI-Gutachter, wonach eine commotio keine organische Schizophrenie verursachen könne, gehe es hier nicht um eine organische Schizophrenie, sondern eben um eine hebephrene, wie die Mediziner des Medizinischen Zentrums im Bericht vom 27. Oktober 2014 diagnostiziert hätten. Die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich habe im Bericht vom 7. Juni 2016 festgehalten, dass es keine Hinweise für eine Simulation gebe, sondern eher ein schwerstes Störungsbild vorliege. Es könne sein, dass die hebephrene Schizophrenie gerade im Zusammenhang mit der Observation und deren Folgen ausgebrochen sei. Gerade deshalb dränge sich eine vertiefte Abklärung auf, inwieweit die hebephrene Schizophrenie wegen oder als Folge der Observation entstanden sei. Die neue Diagnose stelle eine erhebliche Sachverhaltsänderung dar, weil diese Diagnose zuvor nicht diagnostiziert worden sei und erst nach den Observationen erhoben und von den Medizinern thematisiert worden sei. Darauf antwortet die Beschwerdegegnerin, der nachgereichte Austrittbericht der PDGR vom 29. März 2017 sei unbeachtlich, da er sich auf eine stationäre Behandlung nach dem Verfügungserlass beziehe. Bei der hier strittigen Fra-

- 10 ge des Eintretens auf die Neuanmeldung könnten nur Beweismittel berücksichtigt werden, die der Beschwerdeführer spätestens im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereicht habe. In der angefochtenen Verfügung sei dargelegt worden, weshalb, trotz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten neuen Diagnose einer hebephrenen Schizophrenie, gestützt auf die fachärztliche Würdigung des RAD keine objektiven Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bestünden. b) Der Beschwerdeführer stützt seine Vorbringen auf verschiedene Arztberichte, auf welche nachfolgend eingegangen wird. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

- 11 - Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4).

- 12 c) Im Folgenden werden die hier zu berücksichtigenden Arztberichte chronologisch dargelegt. Im Arztbericht des Medizinischen Zentrums vom 27. Oktober 2014 diagnostizierte Dr. med. B._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine schwere organische Persönlichkeitsstörung mit aktuell deutlichem hebephrenem Zustandsbild (vgl. Bg-act. 190 S. 18 ff.). Diese Hauptdiagnose wird auch im Bericht der PDGR vom 11. August 2015 angegeben (Bg-act. 223. S. 5). Sodann berichtete auch Dr. med. C._____, Oberärztin einer Psychiatrischen Universitätsklinik, am 7. Juni 2016, dass es ihrer Meinung nach für eine Simulation keine Hinweise gebe, sondern eine schwere Persönlichkeitsstörung vorliege (vgl. Bg-act. 225 S. 3 f.). Der Hausarzt Dr. med. D._____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, erstattete am 22. August 2016 eine Gefährdungsmeldung an die KESB. Im betreffenden Schreiben äusserte er – in Anlehnung an die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin – die Überzeugung, dass der Beschwerdeführer an einer hebephrenen Schizophrenie leide (vgl. Bg-act. 229). Im Austrittsbericht der PDGR vom 29. März 2017 über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der Klinik Waldhaus (Bf-act. 7) wird die Diagnose einer schweren organischen Persönlichkeitsstörung mit überwiegend hebephrenem Zustandsbild erhoben. Der Beschwerdeführer wurde schliesslich am 29. April 2017 fürsorgerisch durch den Amtsarzt Dr. med. E._____ in die Klinik Waldhaus eingewiesen. Dieser berichtete von einer bekannten hebephrenen Schizophrenie und einer traumatischen hirnorganischen Störung (vgl. Bf-act. 9). d) Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wird in beiden Berichten der PDGR vom 11. August 2015 bzw. 29. März 2017 keine neue Diagnose einer hebephrenen Schizophrenie gestellt. Völlig neu ist die Diagnose nämlich nicht, da der Verdacht auf eine organische, hebephrene Störung bereits im Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 8. Mai 1996 auftauchte (vgl. Alt-act. 1 S. 70 f.). Als Hauptdiagnose wird in den Berichten der PDGR nicht eine hebephrene Schizophrenie, sondern eine schwere

- 13 organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0) mit überwiegend hebephrenem Zustandsbild (ICD-10 F20.1) aufgeführt. Wenn vom Beschwerdeführer und in den vorgenannten Arztberichten von hebephrener Schizophrenie bzw. hebephrenem Zustandsbild (ICD-10 F20.1) gesprochen wird, so ist diese Störung "nur" als eine Untergruppe innerhalb der Schizophrenien zu verstehen (welche im Übrigen im DSM-V gar nicht angeführt ist, da dort alle Subtypen der Schizophrenie entfernt wurden). Es bleibt also nur festzustellen, dass die Möglichkeit einer Diagnose in Richtung Schizophrenie bereits aufgrund der Feststellungen im früheren ABI- Gutachten vom 21. November 2012 ausgeschlossen werden kann (vgl. Bg-act. 126, insb. S. 10 ff.). Von einer neuen Diagnose kann somit keine Rede sein. Nur am Rande sei erwähnt, dass eine hebephrene Schizophrenie in aller Regel nur bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen gestellt werden sollte und dies nur nach längerer Beobachtung. Dass eine hebephrene Schizophrenie ferner eventuell durch die erfolgte Observation verursacht sein soll und dies abzuklären sei – wie der Beschwerdeführer in der Replik neu argumentiert – erscheint abwegig und deutet bloss darauf hin, dass er seine Täuschungsmanöver weitertreibt. Zum Beweiswert der fraglichen Gutachten ist noch zu bemerken, dass der Austrittsbericht der PDGR vom 29. März 2017 gar nicht geeignet ist, eine Veränderung des Sachverhalts glaubhaft zu machen, da er nur ein kurzer Beschrieb der stationären Behandlung vom 2. März 2017 bis zum 28. März 2017 in der Klinik Waldhaus enthält und keine Erläuterungen über die angegebene Diagnose angibt. Zudem wird die in der Gefährdungsmeldung an die KESB vom Hausarzt Dr. med. D._____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, am 22. August 2016 geäusserte Einschätzung einer hebephrenen Schizophrenie durch keine Untersuchungen belegt (vgl. Bg-act. 229). Ausserdem kommt diesem Bericht auch angesichts der Vertrauensstellung keine beweismittelrechtliche Relevanz zu.

- 14 e) Wie oben angetönt, berichtete auch noch Dr. med. C._____, Oberärztin der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, am 7. Juni 2016, dass es ihrer Meinung nach für eine Simulation keine Hinweise gebe, sondern eine schwere Persönlichkeitsstörung vorliege. Dr. med. C._____ war jedoch, wie sie selbst ausführt, aufgrund des Zustandsbildes des Beschwerdeführers nicht in der Lage, Untersuchungen durchzuführen. Auch konnte sie keine Eigenanamnese erheben, da sich der Beschwerdeführer in die Ecke des Zimmers gestellt habe, mit dem gesamten Körper gewippt und lediglich wiederholt "Nein" von sich gegeben habe. Auf einfache Fragen habe er keine Antwort gegeben (vgl. Bg-act. 225 S. 3 f.). Dr. med. C._____ schreibt, dass für eine Persönlichkeitsstörung die bewusstseinsnah anmutende teils extrem bizarre Symptomatik, die durch das Verhalten der Mutter im Gespräch teils verstärkt worden sei, spreche. Der RAD- Arzt Dr. med. G._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führt im Case Report am 13. September 2016 gestützt auf die entsprechende Fachliteratur aus, dass Schilderungen seltener bzw. ungewöhnlicher Symptome, wie sie das von Frau C._____ als "bizarr" beurteilte Verhalten des Versicherten seien, ein Indikator für Antwortverzerrungen im Sinne einer Aggravation, resp. Simulation seien. Dasselbe treffe auch auf den Austrittsbericht der PDGR vom 11. August 2015 zu (vgl. CR S. 4 f.). Darin wird namentlich berichtet, dass der Beschwerdeführer ein sehr auffälliges Verhalten zeige. Er liege mit der Mütze auf dem Kopf im Bett, verstecke sich bei Oberarztvisite hinter dem Schrank (vgl. Bg-act. 223). Der RAD-Arzt weist sodann darauf hin, dass subjektive Angaben und auffälliges Verhalten des Beschwerdeführers angesichts der gerichtsnotorischen Simulation einen sehr geringen Beweiswert haben. Das schauspielerische Talent des Beschwerdeführers sei ebenfalls aktenkundig. Er verweist dazu auf die Rolle als körperbehinderter Bettler, die er anlässlich der Observation am Flughafen gegeben habe (vgl. Vermittlungsbericht vom 24. Juli 2012). Diese Ansicht wird auch vom weiteren RAD- Arzt Dr. med. H._____ geteilt (vgl. Stellungnahme vom 14. September

- 15 - 2016, CR S. 5). Dieser Beurteilung gilt hier zu folgen. Der RAD legt gestützt auf die Vorgeschichte des Beschwerdeführers in überzeugender Weise dar, dass weiterhin von einer Simulation seitens des Beschwerdeführers auszugehen ist und damit keine objektiven Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bestehen, weshalb diese nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Arztberichte den bereits bekannten Sachverhalt bloss anders bewerten bzw. bloss andere Schlussfolgerungen als im früheren Beschwerdeverfahren S 13 56 ziehen, wo von einer Simulation ausgegangen wurde. Es fehlen neue Elemente tatsächlicher Natur, die nach der letzten Rentenverfügung vom 19. April 2013 hätten eintreten und den damals gegebenen Sachverhalt verändert haben sollen (vgl. EVG-Urteil I 484/00 vom 21. März 2001 E.1b/bb). 7. Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten. Folglich ist auf die Anträge des Beschwerdeführers auf Leistungszusprechung bzw. auf Begutachtung nicht einzutreten, da eine Leistung allenfalls erst nach dem Eintreten auf das Gesuch und dessen materiellen Beurteilung zugesprochen werden könnte und die geforderte polydisziplinäre Abklärung aufgrund der unzweifelhaften Nichtglaubhaftmachung einer Veränderung nicht angeordnet werden kann. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 8. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

- 16 - Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erscheinen Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- als angemessen. Diese werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). b/aa) Zu beurteilen ist noch der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor dem Verwaltungsgericht. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen (Geld-) Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach Art. 76 Abs. 1 VRG kann die Behörde durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, wenn ihr Antrag nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat die bedürftige Person überdies Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 76 Abs. 3 VRG sowie Art. 61 lit. f ATSG). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob die Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deswegen anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 122 I 267 E.2b). b/bb) Im konkreten Fall muss die Beschwerdeerhebung als von vorneherein aussichtslos bezeichnet werden, da wie oben dargelegt, weiterhin von Simulation und vortäuschendem Verhalten des Beschwerdeführers aus-

- 17 gegangen werden muss. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird daher abgewiesen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Kosten von Fr. 1'000.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 10. November 2017 nicht eingetreten (8C_749/2017).

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