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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.08.2017 S 2017 42

August 17, 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,069 words·~10 min·7

Summary

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 42 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar Paganini URTEIL vom 17. August 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ arbeitete bis zum 30. November 2015 als (ungelernter) Plattenleger. Seitdem ist er in dieser Tätigkeit aufgrund chronischer Gefässentzündungen zu 100 % arbeitsunfähig. Am 17. November 2015 meldete er sich (erneut) zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle Graubünden an. 2. Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente, woraufhin A._____ dagegen am 27. Januar 2017 Einwand erhob. Am 3. Februar 2017 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid und verfügte, dass A._____ keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Sie führte im Wesentlichen aus, dass aufgrund ihrer Abklärungsergebnisse ab Juli 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Plattenleger bestanden habe. Eine behinderungsgerechte Tätigkeit indessen in vollem Ausmass schon immer möglich gewesen sei. 3. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. März 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Neuüberprüfung des Leistungsbegehrens. Seine Erwerbsunfähigkeit resp. der IV-Grad sei ab dem 1. Dezember 2015 auf 100 % festzulegen. Eventualiter seien berufliche Eingliederungsmassnahmen vorzunehmen. Begründend trug er im Wesentlichen vor, sein langjähriger Hausarzt attestiere eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus seiner subjektiven Wahrnehmung sei er nicht zu 100 % arbeitsfähig. Die Schmerzen und Gehbehinderung hätten auch psychische Störungen verursacht. Es sei daher eine umfassende Gesundheitsuntersuchung vorzunehmen. Sollte keine Rente gesprochen werden, so seien Integrationsmassnahmen zu treffen. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

- 3 - 4. Mit Vernehmlassung vom 13. April 2017 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie machte im Wesentlichen geltend, einzig der Rentenanspruch des Beschwerdeführers bilde Gegenstand der angefochtenen Verfügung, während berufliche Eingliederungsmassnahmen demgegenüber bereits geprüft und mit Mitteilung vom 23. November 2016 abgeschlossen worden seien. Gestützt auf die Arztberichte der behandelnden Fachärztin Dr. med. B._____ habe der RAD-Arzt Dr. med. C._____ in der Abschlussbeurteilung nachvollziehbar und schlüssig festgehalten, dass für adaptierte Tätigkeiten keine medizinischen Einschränkungen bestünden. Der Beschwerdeführer bringe zwar pauschal vor, dass er sich subjektiv (auch in adaptierten Tätigkeiten) nicht zu 100 % arbeitsfähig fühle und dass er an psychischen Beschwerden leide, belege diese Vorbringen aber nicht im Geringsten. Insbesondere sei nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer auch in behinderungsgeeigneten Tätigkeiten entgegen der Ansicht der behandelnden Fachärztin und des RAD arbeitsunfähig sein sollte. 5. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2017. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs-

- 4 rechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung (Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit und damit, ob er einen Rentenanspruch hat oder nicht. Zu präzisieren ist, dass ihm eine allfällige Rente angesichts der am 1. November 2015 erfolgten Neuanmeldung (Bg-act. 3) unter Berücksichtigung des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG frühestens ab dem 1. Dezember 2016 zugesprochen werden könnte. 3. a) Vorweg ist über die Zulässigkeit des Eventualbegehrens auf Vornahme von Integrationsmassnahmen zu befinden. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, sollte keine Rente gesprochen werden, so seien Integrationsmassnahmen zu treffen. Er kenne nur die Arbeit als Bodenleger, könne kein Deutsch und sei nur fünf Jahre zur Schule gegangen. Eine Bürotätigkeit sei utopisch. Zur Integration in den Arbeitsprozess sollten daher eine richtige Beratung und Schulung möglich sein. b) Entgegen diesem Antrag ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass hier einzig der Rentenanspruch des Beschwerdeführers Verfügungsgegenstand bildet, während berufliche Eingliederungsmassnahmen bereits geprüft und mit Mitteilung vom 23. November 2016 (vgl. Bg-act. 45) abgeschlossen wurden, da sich der Beschwerdeführer nach Angaben der Beschwerdegegnerin nicht arbeitsfähig fühle (vgl. Bg-act. 51 S. 7). Hierüber verlangte der Beschwerdeführer offenbar keine beschwerdefähi-

- 5 ge Verfügung. Hinzuweisen bleibt, dass der Beschwerdeführer – wie im erwähnten Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2016 mitgeteilt – betreffend eine Wiederaufnahme der Eingliederung wieder auf die Beschwerdegegnerin zukommen kann, wenn sich die Verhältnisse ändern und diese medizinisch belegt sind. Auf das Eventualbegehren ist demnach nicht einzutreten. 4. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem

- 6 - Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4). 5. Vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Plattenleger aufgrund seiner Gefässerkrankung

- 7 nicht mehr arbeitsfähig ist. Nach der letzten Einschätzung vom 11. Dezember 2011 der ausgewiesenen Fachärztin FMH für Innere Medizin und Angiologie, Dr. med. B._____, ist der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit hingegen uneingeschränkt arbeitsfähig. Diese führte diesbezüglich aus, dass eine sitzende, stehende und abwechselnd gehende Tätigkeit in warmer trockener Umgebung (keine Bauarbeiten) unbegrenzt möglich sei (vgl. Bg-act. 46 S. 3 f.). Dr. med. B._____ hat den Beschwerdeführer mehrfach über einen längeren Zeitraum hinweg behandelt (vgl. die Arztberichte vom 16. Februar 2016 [Bg-act. 25] und 22. April 2016 [Bg-act. 28] sowie die Verlaufsberichte samt Beiblatt vom 5. Juli 2016 [Bgact. 30] und 11. Dezember 2016 [Bg-act. 46]) und bleibt konsequent bei ihrer Einschätzung. Zuletzt attestierte sie am 11. Dezember 2016 (Bg-act. 46 S. 1) insgesamt eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Die von Dr. med. B._____ geschätzte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wird vom RAD vollumfänglich geteilt. So hielt der RAD-Arzt Dr. med. C._____ am 23. September 2016, in Kenntnis der ergangenen Arztberichte, fest, dass die Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten medizinischtheoretisch weiterhin 100 % betrage (vgl. Bg-act. 51 S. 7). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er selbst sehe sich nach seiner subjektiven Einschätzung als nicht arbeitsfähig und die körperlichen Einschränkungen hätten auch zu psychischen Störungen geführt. Begründend legt er lediglich ein ärztliches Zeugnis seines Hausarztes Dr. med. D._____ vom 13. Januar 2017 ins Recht, welcher eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im Zeitraum vom 13. Januar 2017 bis zum 13. Februar 2017 attestiert, jedoch ohne jegliche Begründung oder Diagnose (vgl. Bf-act. 3). Dies reicht allerdings offensichtlich nicht aus, um die wiederholte, fundierte Einschätzung der Fachärztin Dr. med. B._____ und des RAD in Zweifel zu ziehen. Schliesslich wird auch das Argument, die Schmerzen und Gehbehinderung hätten auch psychische Störungen verursacht, nicht weiter belegt. In antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3,

- 8 - 131 I 153 E.3, 124 I 208 E.4a) ist infolge der bloss behaupteten, medizinisch und durch die Aktenlage aber nicht nachgewiesenen, psychischen Störungen auf die beantragte Vornahme einer umfassenden Gesundheitsuntersuchung zu verzichten. 6. Zusammenfassend ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit auszugehen. Die Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 3.38 % aufgrund des Einkommensvergleichs wird nicht gerügt und ist auch nicht zu beanstanden. Somit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, weshalb die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erscheinen Gerichtskosten von Fr. 400.-- als angemessen. Diese werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). b/aa) Zu beurteilen ist noch der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor dem Verwaltungsgericht. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen (Geld-) Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach Art. 76 Abs. 1 VRG kann die Behörde durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei die unentgeltliche Prozess-

- 9 führung bewilligen, wenn ihr Antrag nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat die bedürftige Person überdies Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 76 Abs. 3 VRG sowie Art. 61 lit. f ATSG). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob die Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deswegen anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 122 I 267 E.2b). b/bb) Im konkreten Fall erscheint zwar das Erfordernis der Mittellosigkeit infolge der dem Beschwerdeführer von seiner Wohngemeinde gewährten sozialhilferechtlichen Unterstützung als erfüllt; indessen muss die Beschwerdeerhebung als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, zumal die Vorbringen des Beschwerdeführers über seine subjektive Einschätzung und das von ihm eingelegte, den Anforderungen an einem Beweismittel nicht erfüllende Arztzeugnis nicht geeignet waren, die angefochtene Verfügung in Frage zu stellen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

- 10 - 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Kosten von Fr. 400.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

S 2017 42 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.08.2017 S 2017 42 — Swissrulings