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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 30.08.2018 S 2017 145

August 30, 2018·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·7,041 words·~35 min·4

Summary

Prämien nach KVG | Krankenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 145 3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichter Racioppi und Hemmi als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 30. August 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Bernard J.M. Kirschbaum, Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin betreffend Prämien nach KVG

- 2 - 1. A._____ und ihre beiden Kinder sind bei der B._____ AG obligatorisch krankenpflegeversichert. Die monatlichen Prämien für das Jahr 2016 betrugen sowohl für A._____ als auch für ihre beiden Kinder je Fr. 360.55. A._____ hatte sich gegenüber der B._____ verpflichtet, die Prämien ihrer Kinder zu bezahlen. 2. Mit Prämienabrechnung vom 5. März 2016, 9. April 2016, 7. Mai 2016, 4. Juni 2016, 9. Juli 2016 sowie 6. August 2016 stellte die B._____ A._____ ihre eigenen Prämien sowie diejenigen ihrer Kinder für die Monate April bis September 2016 in Rechnung. Mit Schreiben vom 5. November 2016 stellte die B._____ A._____ eine Rechnung für ihre Prämien für den Monat Dezember 2016 zu. Da A._____ auf ein erstes Mahnschreiben nicht reagierte, mahnte die B._____ die ausstehenden Prämien mit Zahlungsaufforderung vom 12. Juni 2016, 16. Juli 2016, 13. August 2016, 17. September 2016, 15. Oktober 2016, 19. November 2016 sowie 12. Februar 2017 ein letztes Mal und belastete pro Rechnung je Fr. 15.-- Mahnspesen. 3. In der Zwischenzeit kündigten A._____ und ihre beiden Kinder mit Schreiben vom 30. August 2016 die Krankenversicherung fristlos bzw. ordentlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Mit Schreiben vom 5. September 2016 bestätigte die B._____ die Kündigung per 31. Dezember 2016 unter Vorbehalt der Begleichung allfälliger Zahlungsausstände sowie des Eingangs einer Versicherungsbestätigung der neuen Krankenversicherung. 4. Am 11. November 2016 stellte die B._____ beim Betreibungsamt der Region X._____ das Betreibungsbegehren gegen A._____ über den Betrag von Fr. 3'243.60 (Prämien für die Monate April bis Juni 2016) nebst Zins zu 5 % ab 31. Mai 2016, zuzüglich Fr. 150.-- Mahnspesen. Am 21. Januar 2017 leitete die B._____ die Betreibung gegen A._____ für ausstehende Prämien der Monate Juli bis September 2016 in der Höhe von Fr. 3'244.95 nebst 5 % Zins seit 31. August 2016 sowie für Mahnspesen von Fr. 150.-ein. Am 22. Juni 2017 stellte die B._____ das Betreibungsbegehren gegen

- 3 - A._____ über den Betrag von Fr. 360.55 (Prämien für den Monat Dezember 2016) zuzüglich Zins zu 5 % ab 31. Dezember 2016 sowie Mahnspesen von Fr. 60.--. Gegen die entsprechenden Zahlungsbefehle Nrn. 2164031, 2170306 und 2172254 des Betreibungsamts der Region X._____ erhob A._____ am 13. Dezember 2016, 17. Februar 2017 sowie 10. Juli 2017 Rechtsvorschlag. 5. Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 teilte die B._____ A._____ mit, dass per 31. Dezember 2016 Beträge offen seien. Sie bleibe daher weiterhin bei der B._____ versichert. 6. Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 forderte die B._____ A._____ auf, den Betrag von Fr. 1'449.25 (Prämien für die Monate April bis Juni 2016 von Fr. 3'243.60, Mahnspesen von Fr. 150.--, Zins zu 5 % auf Fr. 3'243.60 seit 31. Mai 2016 von Fr. 144.30, Betreibungskosten von Fr. 73.30, abzüglich Prämien der beiden erwachsenen Kinder für die Monate April bis Juni 2016 von Fr. 2'161.95) zu begleichen und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2164031 im Umfang von Fr. 1'375.95 auf. Ebenfalls mit Verfügung vom 2. Mai 2017 stellte die B._____ einen Zahlungsausstand von Fr. 1'423.85 (Prämien für die Monate Juli bis September 2016 von Fr. 3'244.95, Mahnspesen von Fr. 150.--, Zins zu 5 % auf Fr. 3'244.95 seit 31. August 2016 von Fr. 102.90, Betreibungskosten von Fr. 89.30, abzüglich Prämien der beiden erwachsenen Kinder für die Monate Juli bis September 2016 von Fr. 2'163.30) fest und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2170306 im Umfang von Fr. 1'334.55 auf. Mit Verfügung vom 18. August 2017 verpflichtete die B._____ A._____ zur Zahlung von Fr. 465.35 (Prämien für den Monat Dezember 2016 von Fr. 360.55, Mahnspesen von Fr. 60.--, Zins zu 5 % auf Fr. 360.55 seit 31. Dezember 2016 von Fr. 11.50, Betreibungskosten von Fr. 33.30) und beseitigte den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2172254 im Umfang von Fr. 432.05. Mit den Schreiben vom 1. Juni 2017 sowie 18. September 2017 opponierte A._____ gegen diese Verfügungen.

- 4 - 7. Die gegen die Verfügungen vom 2. Mai 2017 erhobenen Einsprachen hiess die B._____ mit Einspracheentscheiden vom 20. und 21. September 2017 teilweise gut. Zur Begründung hielt sie fest, dass der geschuldete Betrag Fr. 1'081.65 zuzüglich 5 % Zins seit 31. August 2016 bzw. 31. Mai 2016 auf Fr. 1'081.65 sowie Mahnspesen von Fr. 150.-- betrage. Mit Einspracheentscheid vom 28. September 2017 wies die B._____ die gegen die Verfügung vom 18. August 2017 erhobene Einsprache vom 18. September 2017 ab und bestätigte die besagte Rechtsöffnungsverfügung. 8. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "Es wird beantragt, 1. der Einspracheentscheid vom 20. September 2017 und damit auch die Verfügung vom 2. Mai 2017 (Zahlungsausstand) sei aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen; 2. der Einspracheentscheid vom 21. September 2017 und damit auch die Verfügung vom 2. Mai 2017 (Zahlungsausstand) sei aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen; 3. der Einspracheentscheid vom 28. September 2017 und damit auch die Verfügung vom 18. August 2017 (Zahlungsausstand) sei aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen; 4. festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin vorverauslagte Krankenkosten in Höhe von Fr. 2'710.50 zu zahlen; 6. festzustellen, dass die Betreibungen Nrn. 2170306, 2164031 und 2172254 gegen die Beschwerdeführerin zurückzuziehen und zu löschen sind; 7. der Beschwerdeführerin eine Umtriebsentschädigung für den entstandenen Aufwand in den Verfahren zu zahlen." Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der B._____ die im Einspracheentscheid vom 20. September 2017 geltend gemachte Forderung von Fr. 1'081.65 (Prämien für die Monate Juli bis September 2016)

- 5 zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. August 2016 sowie Mahnspesen von Fr. 150.-- nicht zustehe, zumal der Beschwerdeführerin Gegenansprüche in Form von Versicherungsleistungen aus Notfallbehandlungen zustehen würden. Für diese Behandlungen habe die Beschwerdeführerin erstattungspflichtige Kosten von insgesamt Fr. 2'710.50 vorverauslagt. Die Beschwerdeführerin sei berechtigt, ihre Gegenforderung zu verrechnen. Aus dem gleichen Grund stehe der B._____ auch die im Einspracheentscheid vom 21. September 2017 geltend gemachte Forderung von Fr. 1'081.65 (Prämien für die Monate April bis Juni 2016) zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Mai 2016 sowie Mahnspesen von Fr. 150.-- nicht zu. Sodann liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil die B._____ den Einspracheentscheid vom 28. September 2017 und die Verfügung vom 18. August 2017 nicht hinreichend begründet und die erhobene Einsprache materiell nicht genügend geprüft habe. Ebenso stehe der B._____ die geltend gemachte Forderung von Fr. 360.55 (Prämien für den Monat Dezember 2016) zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Dezember 2016 sowie Mahnspesen von Fr. 60.-- nicht zu, zumal die Beschwerdeführerin auch hier zur Verrechnung berechtigt sei. Schliesslich sei das Versicherungsverhältnis zwischen der B._____ und der Beschwerdeführerin sowie ihren beiden Kindern durch wirksame Kündigung zum 31. Dezember 2016 beendet worden. Fällige Prämienrückstände hätten bis Ende 2016 nicht bestanden. 9. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2017 beantragte die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Verweis auf die angefochtenen Einspracheentscheide die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wies sie darauf hin, dass der versicherten Person gegenüber der Beschwerdegegnerin gemäss Reglement für die Versicherungen nach KVG kein Verrechnungsrecht zustehe. Zudem sei das Vertragsverhältnis mit den beiden Kindern der Beschwerdeführerin nicht Gegenstand der angefochtenen Einspracheentscheide.

- 6 - 10. In der freigestellten Replik vom 1. Dezember 2017 änderte die Beschwerdeführerin den Beschwerdeantrag Ziff. 4 wie folgt ab: "4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 2'710.50 nebst Zins zu 5 % seit 16. Juni 2017 zu bezahlen; hilfsweise sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet sei, der Beschwerdeführerin vorverauslagte Krankenkosten in Höhe von Fr. 2'710.50 zu zahlen." Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin bei den Versicherungspolicen vom 23. Juli 2016 (gültig ab: 1. September 2016) einseitig Änderungen im Umfang des Versicherungsschutzes vorgenommen habe, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder das Vertragsverhältnis durch fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 30. August 2016 wirksam beendet hätten. Nach dem 30. August 2016 seien demnach keine Prämien mehr geschuldet gewesen. Zudem habe ein anderer Krankenversicherer umfänglichen Deckungsschutz gewährt. 11. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Duplik vom 7. Dezember 2017 aus, den Versicherungspolicen vom 23. Juli 2016 sei zu entnehmen, dass es bei der Grundversicherung nach KVG keine Änderungen gegeben habe, weshalb auch Prämien nach dem 30. August 2016 geschuldet seien. 12. Mit Stellungnahme vom 5. Januar 2018 vertiefte die Beschwerdeführerin ihre Argumentation. 13. Am 11. Januar 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die bisherigen Ausführungen auf das Einreichen einer weiteren Stellungnahme. 14. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 7 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 20., 21. und 28. September 2017. Gegen solche sozialversicherungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beschwerdeführerin wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtenen Einspracheentscheide berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde frist- und formgerecht beim streitberufenen Gericht eingereicht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist ̶ unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen 1.3 und 4.2.1 ̶ auf die Beschwerde einzutreten. 1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der vorliegende Steitwert beläuft sich auf Fr. 3'079.75 (Prämien der Beschwerdeführerin für die Monate April bis September 2016 und Dezember 2016 von Fr. 2'523.85, Mahnspesen von Fr. 360.-- und Betreibungskosten

- 8 von Fr. 195.90). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 5'000.--. Zudem ist für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb der Einzelrichter dafür zuständig ist. 1.3. Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich ̶ in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids ̶ Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung und der nachfolgende Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E.2.1, 125 V 414 E.1a und 1b, je mit Hinweisen). Mit der vorliegenden Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin u.a. sinngemäss vor, dass ihre beiden Kinder per 31. Dezember 2016 aus dem Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin zu entlassen seien. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass ̶ wie vorstehend bereits ausgeführt ̶ das angerufene Gericht nur jene Rechtsverhältnisse überprüfen kann, zu denen die Versicherung in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids vorgängig Stellung genommen hat. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 20., 21. und 28. September 2017 und den ihnen vorangehenden Verfügungen vom 2. Mai und 18. August 2017 lediglich über die Prämienausstände der Beschwerdeführerin entschieden. Das Versicherungsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und den Kindern der Beschwerdeführerin war weder Gegenstand der vorerwähnten Einspracheentscheide noch der besagten Verfügungen (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1, 2, 3 und 6 sowie beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 6, 9, 15, 18, 22 und 24). Auf den sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin, es seien ihre Kinder aus dem Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin per

- 9 - 31. Dezember 2016 zu entlassen, kann somit im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht eingetreten werden. 2. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die offenen Prämienforderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Beschwerdeführerin für die Zeit vom April bis September 2016 und für den Monat Dezember 2016, wie sie mit den Zahlungsbefehlen vom 18. November 2016, 30. Januar 2017 und 29. Juni 2017 seitens der Beschwerdegegnerin geltend gemacht wurden, und an welchen sie mit Verfügungen vom 2. Mai und 18. August 2017 sowie in den angefochtenen Einspracheentscheiden festhielt. 3.1. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör. Sie macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. September 2017 und die Verfügung vom 18. August 2017 nicht hinreichend begründet und die erhobene Einsprache vom 18. September 2017 materiell nicht hinreichend geprüft habe. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen. 3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift (vgl. BGE 132 V 368 E.3.1 mit Hinweisen). Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt das rechtliche Gehör, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid Betroffenen auch tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 184 E.2.2.1 mit Hinweis). In Konkretisierung dieses verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs wird in Art. 49 Abs. 3 ATSG normiert, dass Verfügungen zu begründen sind, wenn

- 10 sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Sodann statuiert Art. 52 Abs. 2 ATSG die Pflicht der Versicherungsträger, ihre Einspracheentscheide zu begründen. Zur Frage, welche Begründungsdichte der Entscheid aufweisen muss, äussert sich die genannte Bestimmung nicht. Diesbezüglich ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Begründung so abgefasst sein muss, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl der Betroffene wie auch die Rechtsmittel-instanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Zu diesem Zweck müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E.2.2.1, 124 V 180 E.1a, je mit Hinweisen). 3.3. Vorliegend genügen die Verfügung vom 18. August 2017 und der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2017 diesen Voraussetzungen. Die Beschwerdegegnerin hat in der besagten Verfügung einerseits dargelegt, dass sich der Zahlungsausstand von Fr. 432.05 aus den KVG- Prämien für den Monat Dezember 2016 von Fr. 360.55 zuzüglich 5 % Zins ab 31. Dezember 2016 von Fr. 11.50 sowie Mahnspesen von Fr. 60.-- zusammensetzt. Anderseits hat die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass die Verfügung gestützt auf Art. 49 ATSG erlassen werde (vgl. Bg-act. 22). Sodann kann dem erwähnten Einspracheentscheid entnommen werden, auf welche Überlegungen die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid im Wesentlichen stützte. Die Beschwerdegegnerin brachte nämlich klar zum Ausdruck, dass sie ihres Erachtens den Betrag von insgesamt Fr. 360.55 für die ausstehende Prämie zuzüglich 5 % Zins seit 31. Dezember 2016 sowie Mahnspesen von Fr. 60.-- zu Recht verfügt hat und deshalb die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betrei-

- 11 bung Nr. 2172254 des Betreibungsamts der Region X._____ erfüllt sind. Ferner ging die Beschwerdegegnerin auf die geltend gemachten Einwendungen der Beschwerdeführerin ein und legte dar, weshalb sie zum Schluss gelangte, diese würden ins Leere zielen (vgl. Bf-act. 3 und Bg-act. 24). Die besagte Verfügung und der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2017 sind schliesslich so abgefasst, dass sich die Beschwerdeführerin über deren Tragweite ein Bild machen und sie sachgerecht anfechten konnte (vgl. Bg-act. 23 und Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 18. Oktober 2017). Somit ist keine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin festzustellen und der Einwand der Beschwerdeführerin unbegründet. 4.1. Wie bereits in Erwägung 1.3 und 2 festgehalten, bilden vorliegend lediglich die offenen Prämienforderungen der Beschwerdeführerin für die Zeit vom April bis September 2016 und für den Monat Dezember 2016 Streitgegenstand. Da sich die Beschwerdeführerin jedoch gegenüber der Beschwerdegegnerin verpflichtet hatte, ebenfalls die Prämien ihrer Kinder zu bezahlen, machte die Beschwerdegegnerin die ausstehenden Prämien dieser für die besagten Monate gegenüber der Beschwerdeführerin geltend bzw. hob die Betreibung gegen sie an. Entsprechend ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin am 11. November 2016 beim Betreibungsamt der Region X._____ ein Betreibungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin u.a. über Fr. 3'243.60 nebst Zins zu 5 % ab 31. Mai 2016 stellte. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus den Prämien der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder für die Monate April bis Juni 2016 (vgl. Bg-act. 1, 2, 3 und 4). Sodann ist aktenmässig erstellt, dass die Beschwerdegegnerin am 21. Januar 2017 eine weitere Betreibung gegen die Beschwerdeführerin u.a. über den Betrag von Fr. 3'244.95 nebst Zins zu 5 % seit 31. August 2016 einleitete. Auch hierbei handelte es sich um Prämien der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder für die Monate Juli bis September 2016 (vgl. Bg-act. 10, 11, 12 und 13). Da den Angaben der Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 20. und 21. September

- 12 - 2017 zufolge ihre beiden Kinder jedoch bereits am 22. August 2013 bzw. 8. August 2015 volljährig geworden waren (vgl. Bf-act. 1 und 2 S. 3 sowie Bg-act. 9 und 18 S. 3), hätte die Beschwerdeführerin für die besagten Prämien der im Zeitpunkt der relevanten Beitragserhebung bereits volljährigen Kinder nicht haftbar gemacht werden dürfen. Vielmehr hätten diese Prämienausstände ̶ wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt ̶ bei den beiden Kindern separat eingefordert werden müssen. Entsprechend hat dies die Beschwerdegegnerin denn auch zu Recht in den Verfügungen vom 2. Mai 2017 berücksichtigt und dabei den Zahlungsausstand von Fr. 3'243.60 bzw. Fr. 3'244.95 um die ausstehenden Prämien der beiden Kinder für die Monate April bis Juni 2016 (Fr. 2'161.95) bzw. Juli bis September 2016 (Fr. 2'163.30) reduziert (vgl. Bf-act. 6 und Bg-act. 6 und 15). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass mit der am 22. Juni 2017 angehobenen Betreibung die Beschwerdeführerin lediglich für eigene Prämienausstände zur Verantwortung gezogen wurde (vgl. Bg-act. 19 und 20). 4.2. Nach Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für die Krankenpflege versichern. Mit anderen Worten besteht ein gesetzlich vorgeschriebenes Versicherungsobligatorium. Gemäss Art. 61 ff. KVG i.V.m. Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) ist jede versicherte Person ebenso verpflichtet, hierfür im Voraus (in der Regel monatlich) zu bezahlende Prämien zu entrichten. Der Versicherer kann seine Prämien nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden kantonal und regional abstufen. Massgebend ist jeweils der Wohnort der versicherten Person (Art. 61 Abs. 2 KVG). Vorliegend kann den Versicherungspolicen vom 10. Oktober 2015 (gültig ab: 1. Januar 2016) und 23. Juli 2016 (gültig ab: 1. September 2016) entnommen werden, dass für die Beschwerdeführerin für das Jahr 2016 eine Monatsprämie von Fr. 360.55 geschuldet war (vgl. Bg-act. 25, 27 und 28). Folglich hatte die Beschwerdeführerin von April bis September 2016 sowie

- 13 im Dezember 2016 monatliche Prämien von Fr. 360.55 und somit einen Betrag von insgesamt Fr. 2'523.85 (7 x Fr. 360.55) für die genannten Monate zu leisten (vgl. Bg-act. 1, 2, 3, 10, 11, 12 und 19). Der Bestand der von der Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 20., 21. und 28. September 2017 geltend gemachten Forderungen aufgrund der Prämienausstände für die Monate April bis September 2016 und Dezember 2016 ist damit grundsätzlich nachgewiesen (vgl. Bf-act. 1, 2 und 3 sowie Bg-act. 9, 18 und 24). 4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht nun allerdings die Verrechnung der Prämienforderungen der Beschwerdegegnerin mit eigenen Forderungen gegenüber der Beschwerdegegnerin für angeblich geschuldete Versicherungsleistungen, namentlich die Kostenübernahme für angeblich bewilligte Notfallbehandlungen, geltend. Hierzu legt die Beschwerdeführerin eine selbst erstellte Liste mit verschiedenen Leistungserbringern und den dazugehörigen Behandlungskosten im Betrag von insgesamt EUR 2'441.93 bzw. Fr. 2'710.50 ins Recht (vgl. Bf-act. 4). Seit dem 1. Januar 2012 ist es den Versicherern nicht mehr erlaubt, Versicherungsleistungen mit geschuldeten Prämien oder Kostenbeteiligungen zu verrechnen (Art. 105c KVV). Auch dem Versicherten steht kein Verrechnungsrecht zu (vgl. BGE 110 V 183 E.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_379/2009 vom 4. Juni 2009; Urteil des Bundesgerichts [bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG] K 114/03 vom 22. Juli 2005 E.8, in: RKUV 2005, KV 343, S. 358 f.; EUGSTER, Die obligatorische Krankenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 1321 [zit.: EUGSTER, Krankenversicherung]). Vor diesem Hintergrund ist es der Beschwerdeführerin somit verwehrt, ausstehende Prämienforderungen der Beschwerdegegnerin mit ihren behaupteten Gegenforderungen aus Versicherungsleistungen zu verrechnen und gestützt darauf die Zahlung der ausstehenden Prämien für ihre obligatorische Krankenpflegeversicherung zu verweigern. Die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüche hinsicht-

- 14 lich der Kostenübernahme für angeblich bewilligte Notfallbehandlungen tatsächlich bestehen, bildet vorliegend nicht Beschwerdegegenstand und ist mangels Verrechnungsrecht der Beschwerdeführerin ohnehin irrelevant. Folglich ist auf den beschwerdeführerischen Antrag nach Ziff. 4 der freigestellten Replik vom 1. Dezember 2017 ebenfalls nicht einzutreten, weshalb diese Frage vom angerufenen Gericht im vorliegenden Verfahren auch nicht zu prüfen ist (vgl. vorne E.1.3). 4.2.2. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe bei der Versicherungspolice vom 23. Juli 2016 (gültig ab: 1. September 2016) einseitig Änderungen im Umfang des Versicherungsschutzes vorgenommen, so dass nach Zugang der besagten Police das Vertragsverhältnis durch fristlose bzw. hilfsweise ordentliche Kündigung vom 30. August 2016 wirksam beendet worden sei. Nach dem 30. August 2016 seien demnach keinerlei Prämien mehr geschuldet gewesen bzw. über den 31. Dezember 2016 hinaus hätten keine Prämien mehr gefordert werden dürfen. Ein anderer Krankenversicherer habe sodann umfänglichen Deckungsschutz gewährt. Die Versicherungsbestätigung des neuen Krankenversicherers liege der Beschwerdegegnerin vor. Folgeweise sei der Beschwerdeführerin die Kündigung bestätigt worden. 4.2.2.1. Gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG i.V.m. Art. 94 Abs. 2 KVV kann eine versicherte Person unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalenderjahres wechseln. Säumige Versicherte können laut Art. 64a Abs. 6 KVG den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt haben. Das Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer endet zudem gemäss Art. 7 Abs. 5 KVG erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Säumig im Sinne von Art. 64a Abs. 6 KVG ist die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 KVV (Art.

- 15 - 105l Abs. 1 KVV). Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Versicherer sie informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind (Art. 105l Abs. 2 KVV). Sind die ausstehenden Beträge nach Abs. 2 beim Versicherer nicht rechtzeitig eingetroffen, so muss dieser die betroffene Person informieren, dass sie weiterhin bei ihm versichert ist und frühestens auf den nächstmöglichen Termin nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG den Versicherer wechseln kann. Der Versicherer muss zudem den neuen Versicherer innerhalb von 60 Tagen darüber informieren, dass die versicherte Person weiterhin bei ihm versichert ist (Art. 105l Abs. 3 KVV). 4.2.2.2. Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. August 2016 u.a. ihren Vertrag betreffend die obligatorische Krankenpflegeversicherung fristlos bzw. hilfsweise ordentlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt kündigte (vgl. Bg-act. 29). Zur Begründung der fristlosen Kündigung führte die Beschwerdeführerin ̶ wie bereits erwähnt (vgl. vorne E.4.2.2) ̶ aus, dass die Beschwerdegegnerin bei der Versicherungspolice vom 23. Juli 2016 (gültig ab: 1. September 2016) eigenmächtig und ohne ihre Zustimmung Änderungen im Umfang des Versicherungsschutzes vorgenommen habe. Dieses Vorbringen zielt jedoch ins Leere. Der Versicherungspolice vom 23. Juli 2016, welche die Versicherungspolice vom 10. Oktober 2015 (gültig ab: 1. Januar 2016) per 1. September 2016 ersetzte, ist nämlich zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Grundversicherung (KVG) der Beschwerdeführerin ̶ im Gegensatz zu der hier nicht interessierenden Versicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) ̶ keine Änderungen vornahm (vgl. Bg-act. 25, 27 und 28). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ̶ wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt ̶ ein Wechsel des Versicherers per 1. September 2016

- 16 gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 KVV ohnehin nicht möglich war (vgl. vorne E.4.2.2.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin waren somit Krankenkassenprämien auch über den 30. August 2016 hinaus geschuldet. In Bezug auf den Kündigungszeitpunkt per 31. Dezember 2016 ist sodann festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt säumig im Sinne von Art. 64a Abs. 6 KVG i.V.m. Art. 105l Abs. 1 KVV war, da im Jahr 2016 Prämienrechnungen immer wieder unbezahlt geblieben und insbesondere die ausstehenden Prämien für die Monate April bis September 2016 gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV vor Ende 2016 gemahnt worden sind (vgl. Bg-act. 1, 2, 3, 10, 11, 12 und 19 sowie nachfolgend E.4.3), was schliesslich zu mehreren Betreibungen gegen die Beschwerdeführerin führte (vgl. Bg-act. 4, 5, 13, 14, 20 und 21 sowie nachfolgend E.4.3). Folglich ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, wonach per Ende der Kündigungsfrist am 31. Dezember 2016 keine Prämienrückstände bestanden hätten, nicht zu hören. Bei den vorliegenden Akten finden sich jedenfalls keine Belege dafür, dass die Beschwerdeführerin die Prämienausstände aus dem Jahr 2016 bezahlt hat. Die Beschwerdeführerin erfüllte somit per Ende 2016 die Voraussetzungen für die Entlassung aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aufgrund der ausstehenden Prämien, Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auf dieses Datum hin den Wechsel der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verweigern konnte. Die Kündigung des Versicherungsvertrags per 31. Dezember 2016 ist demnach nicht wirksam geworden, weswegen die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Beschwerdeführerin weiter bestand. An diesem Ergebnis vermag aufgrund des bisher Gesagten auch die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Nachversicherungsbestätigung der C._____ AG betreffend nahtlose Weiterversicherung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 7 Abs. 5 KVG nichts zu ändern (vgl. Bf-act. 5 S. 2). Schliesslich gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihren Informationspflichten gemäss Art. 105l Abs. 2 und 3 KVV nachgekommen ist. Dem seitens der Beschwerdegegnerin eingereichten Bestätigungsschrei-

- 17 ben vom 5. September 2016 kann nämlich entnommen werden, dass darauf hingewiesen wurde, dass Versicherte, welche die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt haben […], den Versicherer solange nicht wechseln können, bis diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. Bg-act. 30). Zudem teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Februar 2017 mit, dass per 31. Dezember 2016 Beträge offen seien, weshalb die Grundversicherung bei ihr bestehen bleibe. Gleichzeitig wurde darauf aufmerksam gemacht, dass für einen späteren Versicherungswechsel eine erneute Kündigung sowie die Bezahlung sämtlicher Ausstände und die Bestätigung des Nachversicherers erforderlich seien. Ebenfalls mit vorerwähntem Schreiben bemühte sich die Beschwerdegegnerin darum, dem neuen Versicherer fristgerecht die Information gemäss Art. 105l Abs. 3 Satz 2 KVV zukommen zu lassen, indem sie die Beschwerdeführerin aufforderte, ihr umgehend den Nachversicherer mitzuteilen (vgl. Bg-act. 31). 4.2.3. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass der Bestand der von der Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 20., 21. und 28. September 2017 geltend gemachten Forderungen aufgrund der Prämienausstände für die Monate April bis September 2016 und Dezember 2016 von insgesamt Fr. 2'523.85 nachgewiesen ist und sich die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet erweisen. 4.3. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Krankenversicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit ̶ getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen ̶ zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte

- 18 - Person ihre fälligen Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Krankenversicherer von Gesetzes wegen die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Die in Art. 105b Abs. 1 KVV genannte Frist ist eine reine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf die betreibungsrechtliche Durchsetzung verwirkt. Die einzige Konsequenz ist eine Verzögerung einer allenfalls notwendigen Übernahme der Forderungen durch den Kanton nach Art. 64a Abs. 4 KVG und der Nichteintritt der Sanktionsfolgen von Art. 64a Abs. 6 und 7 KVG (vgl. EUGSTER, Krankenversicherung, Rz. 1324 S. 801 f.). Vorliegend bezahlte die Beschwerdeführerin die geschuldeten Prämien für die Monate April bis September 2016 und Dezember 2016 in der Höhe von insgesamt Fr. 2'523.85 nicht. Die besagten Prämien wurden der Beschwerdeführerin ordnungsgemäss in Rechnung gestellt (vgl. Bg-act. 1, 2, 3, 10, 11, 12 und 19). Auch hielt die Beschwerdegegnerin die weiteren Vorgaben für den Ablauf des Mahnverfahrens ein. Die Prämienrechnungen der Beschwerdeführerin wurden nach Ablauf der Zahlungsfrist am 14. Mai 2016, 12. Juni 2016, 16. Juli 2016, 13. August 2016, 17. September 2016, 15. Oktober 2016 sowie 14. Januar 2017 ein erstes und am 12. Juni 2016, 16. Juli 2016, 13. August 2016, 17. September 2016, 15. Oktober 2016, 19. November 2016 sowie 12. Februar 2017 ein zweites Mal gemahnt (vgl. Bgact. 1, 2, 3, 10, 11, 12 und 19). Somit wurde die Beschwerdeführerin mit der ersten Mahnung an den Ausstand erinnert. Mit der zweiten Mahnung wurde der Beschwerdeführerin jeweils innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit eine Nachfrist von 30 Tagen zur Bezahlung des Ausstands eingeräumt. Gleichzeitig wurde mit dem Hinweis auf den auszugsweise wiedergegebenen Inhalt von Art. 64a Abs. 2 KVG auf die Folgen bei Nichterfüllung aufmerksam gemacht. Schliesslich leitete die Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin am 11. November 2016, 21. Januar 2017 sowie 22. Juni 2017 beim Betreibungsamt der Region X._____ die Betreibung ein (vgl. Bg-act. 4, 13 und 20).

- 19 - Angesichts der schlüssigen Aktenlage ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 2'523.85 für die ausstehenden Prämien auf dem Betreibungsweg geltend gemacht hat. 4.4. Ein Gläubiger, der ohne vorgängigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung eingeleitet und danach auf Rechtsvorschlag hin nach Massgabe des Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) auf dem Wege des ordentlichen Prozesses einen definitiven Rechtsöffnungstitel erlangt hat, kann direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte; gleiches gilt, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 79 SchKG von einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht des Bundes bzw. desjenigen Kantons stammt, in welchem die Betreibung angehoben worden ist. Betrifft die Betreibung eine im öffentlichen Recht begründete Forderung, über die eine Verwaltungsbehörde zu befinden hat, so ist unter dem Betreten des ordentlichen Prozesswegs gemäss Art. 79 SchKG die Geltendmachung der Forderung vor dieser Behörde zu verstehen. Auf dem Gebiete der Sozialversicherung ist dabei die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde, die kantonale Beschwerdeinstanz bzw. das Bundesgericht ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist. Aus dem Gesagten ergibt sich für die Krankenkassen, dass sie für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG gilt allerdings als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich ̶ gegebenenfalls auch nur teilweise ̶ als aufgehoben erklärt. Die Krankenkasse hat in ihrer Verfügung deshalb nicht bloss einen sozialversicherungs-

- 20 rechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (vgl. zum Ganzen BGE 119 V 329 E.2b mit weiteren Hinweisen). Schliesslich hat das zuständige Versicherungsgericht im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens den Bestand und die Höhe der Forderung der Krankenkasse zu prüfen. Erst wenn dessen Urteil, welches den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt und die Rechtsöffnung bestätigt, in formelle Rechtskraft erwachsen ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden (vgl. Art. 79 Satz 2 SchKG). Im konkreten Fall wurde mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2017 der von der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl Nr. 2164031 des Betreibungsamts der Region X._____ erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 1'375.95 beseitigt und die Beschwerdeführerin zur Zahlung von ausstehenden Prämien in der Höhe von Fr. 1'081.65 (Prämien der Beschwerdeführerin für die Monate April bis Juni 2016) zuzüglich Zins zu 5 % ab 31. Mai 2016 von Fr. 144.30 sowie zu Mahnspesen von Fr. 150.-- und Betreibungskosten von Fr. 73.30 verpflichtet (vgl. Bf-act. 6 und Bg-act. 6). Ebenfalls mit Verfügung vom 2. Mai 2017 hob die Beschwerdegegnerin den Rechtvorschlag in der Betreibung Nr. 2170306 im Umfang von Fr. 1'334.55 auf und forderte die Beschwerdeführerin auf, den ausstehenden Betrag von Fr. 1'423.85 (Prämien der Beschwerdeführerin für die Monate Juli bis September 2016 von Fr. 1'081.65, Mahnspesen von Fr. 150.00, Zins zu 5 % seit 31. August 2016 von Fr. 102.90, Betreibungskosten von Fr. 89.30) zu begleichen (vgl. Bf-act. 6 und Bg-act. 15). Schliesslich stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. August 2017 einen Zahlungsausstand in der Höhe von Fr. 465.35 (Prämien für den Monat Dezember 2016 von Fr. 360.55, Mahnspesen von Fr. 60.--, Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2016 von Fr. 11.50, Betreibungskosten von Fr. 33.30) fest und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2172254 im Umfang von Fr. 432.05 auf (vgl. Bg-act. 22).

- 21 - Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin entspricht den vorhin erläuterten Vorgaben und ist somit nicht zu beanstanden. 4.5. Art. 26 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 105a KVV zufolge sind auf fälligen Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüchen Verzugs- und Vergütungszinsen von 5 % zu leisten. Ein Verzugszins ist nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten letzten Zahlungstermin und somit ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit geschuldet (vgl. EUGSTER, Krankenversicherung, Rz. 1326). Ganz allgemein gilt auf dem Gebiete des Sozialversicherungsrechts, dass Verzugszinsen bereits ab dem Fälligkeitstermin geschuldet sind und keine Inverzugsetzung durch Mahnung erforderlich ist (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 26 Rz. 27). Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 21. September 2017 auf den Prämienforderungen betreffend die Monate April bis Juni 2016 einen Verzugszins von 5 % ab 31. Mai 2016 geltend gemacht (vgl. Bf-act. 2 und Bg-act. 9). Die Beschwerdegegnerin ging dabei von periodisch anfallenden Forderungen aus und griff für die Berechnung des Verzugszinses auf den mittleren Verfall zurück (vgl. BGE 131 III 12 E.9.5; Bfact. 2 und Bg-act. 9 S. 3 f.). Die Fälligkeiten der Prämien April bis Juni 2016 sind auf den 30. April 2016, 31. Mai 2016 sowie 30. Juni 2016 festzusetzen (vgl. Bg-act. 1, 2 und 3). Basierend darauf ergibt sich als mittlerer Verfall ̶ wie von der Beschwerdegegnerin festgelegt ̶ der 31. Mai 2016. Sodann wurde im Einspracheentscheid vom 20. September 2017 ein Verzugszins von 5 % ab 31. August 2016 auf dem geschuldeten Prämienausstand betreffend die Monate Juli bis September 2016 geltend gemacht (vgl. Bf-act. 1 und Bg-act. 18). Auch hier ging die Beschwerdegegnerin von periodisch anfallenden Forderungen aus und nahm für den Beginn des Verzugszinses den mittleren Verfalltag an (vgl. Bf-act. 1 und Bg-act. 18 S. 3 f.). Die Fälligkeiten der Prämien Juli bis September 2016 sind auf den 31. Juli 2016, 31.

- 22 - August 2016 sowie 30. September 2016 festzusetzen (vgl. Bg-act. 10, 11 und 12). Basierend darauf hat die Beschwerdegegnerin den mittleren Verfall korrekt auf den 31. August 2016 festgelegt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Prämien für den Monat Dezember 2016 am 31. Dezember 2016 fällig wurden (vgl. Bg-act. 19), weshalb die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 28. September 2017 zu Recht auf dem Prämienausstand Dezember 2016 einen Verzugszins von 5 % ab 31. Dezember 2016 geltend gemacht hat (vgl. Bf-act. 3 und Bg-act. 24). Aus dem Gesagten folgt, dass der Zinssatz von 5 % gesetzeskonform ist und auch der Beginn der Verzinsung (31. Mai 2016, 31. August 2016 und 31. Dezember 2016) ebenfalls nicht zu beanstanden ist. 4.6. Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; EUGSTER, in: STAUF- FER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz. 3 [zit.: EUGSTER, Rechtsprechung]). Mit anderen Worten steht die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält (vgl. EUGSTER, Krankenversicherung, Rz. 1348 f.). Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E.7.1; EUGSTER, Rechtsprechung, Art. 64a Rz. 3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verletzen Mahnspesen von Fr. 480.-- (zuzüglich Bearbeitungskosten von Fr. 90.--) bei Prämienausständen von Fr. 1'025.25, von Fr. 280.-- (zuzüglich Bearbeitungskosten von Fr. 100.--) bei Prämienausständen von Fr. 735.60 sowie Mahnspesen von Fr. 280.--

- 23 - (zuzüglich Bearbeitungskosten von Fr. 100.--) bei Prämienausständen von Fr. 549.95 das Äquivalenzprinzip klar. Eine vorinstanzlich vorgenommene Reduktion der Mahnkosten auf Fr. 120.-- (bei Prämienausständen von Fr. 549.95 und Fr. 735.60) bzw. Fr. 240.-- (bei einem Prämienausstand von Fr. 1'025.25) wurde als gerade noch tragbar erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E.4.2.1 und 4.2.3). Vorliegend machte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 20. September 2017 nebst Prämienausständen von Fr. 1'081.65 Mahnkosten im Umfang von Fr. 150.-- geltend (vgl. Bf-act. 1 und Bg-act. 18). Ebenfalls hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid vom 21. September 2017 zusätzlich zu den Prämienausständen von Fr. 1'081.65 Mahnspesen in der Höhe von Fr. 150.-- auferlegt (vgl. Bf-act. 2 und Bg-act. 9). Ferner machte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 28. September 2017 nebst einem Prämienausstand von Fr. 360.55 Mahnkosten im Umfang von Fr. 60.-- geltend (vgl. Bf-act. 3 und Bg-act. 24). Gemäss Art. 14.3 der allgemeinen Versicherungsbedingungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Beschwerdegegnerin vom 1. Januar 2014 (nachfolgend: AVB KVG) fallen Auslagen der Beschwerdegegnerin für Mahnungen und Betreibungen zulasten der versicherten Person. Die Geltendmachung von Mahnkosten durch die Beschwerdegegnerin ist in Anbetracht dieser Bestimmung somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Höhe der Verwaltungskosten ist in den AVB KVG nicht festgelegt. Wie vorne bereits erwähnt, ist in solchen Fällen für die Beurteilung der Angemessenheit das Äquivalenzprinzip anzuwenden. Angesichts der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E.4.2.1 und 4.2.3) kann bei den in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 20., 21. und 28. September 2017 geltend gemachten Mahngebühren von Fr. 150.-- (bei Ausständen von Fr. 1'081.65) bzw. Fr. 60.-- (bei einem Ausstand von Fr. 360.55) nicht von einem Missverhältnis der Spesen insgesamt zu

- 24 den Ausständen gesprochen werden. Die besagten Mahngebühren sind der Beschwerdeführerin somit zu Recht auferlegt worden. 4.7. Was schliesslich die Betreibungskosten betrifft, so sind diese gemäss Art. 68 SchKG von Gesetzes wegen geschuldet, weshalb dafür weder die Rechtsöffnung zu erteilen noch ein Rechtsvorschlag aufzuheben ist (vgl. EUGSTER, Rechtsprechung, Art. 64a Rz. 11). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin Schuldnerin im Betreibungsverfahren, weshalb auch die Kosten der Zahlungsbefehle Nrn. 2164031, 2170306 und 2172254 in der Höhe von Fr. 73.30, Fr. 73.30 und Fr. 33.30 (vgl. Bg-act. 5, 14 und 21) von ihr zu übernehmen sind. Bezüglich der Kosten des Zahlungsbefehls Nr. 2170306 ist darauf hinzuweisen, dass der von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 20. September 2017 geltend gemachte Betrag von Fr. 89.30 aufgrund der vorliegenden Akten nicht ausgewiesen ist, weshalb er entsprechend dem besagten Zahlungsbefehl auf Fr. 73.30 zu kürzen ist (vgl. Bf-act. 1 und Bg-act. 18 S. 4 Ziff. 2.11 sowie Bg-act. 14). 5. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom 20., 21. und 28. September 2017 teilweise gutgeheissen wird. Die Beschwerdeführerin wird daher verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 1'231.65 (Prämien für die Monate April bis Juni 2016 von Fr. 1'081.65 und Mahnspesen von Fr. 150.--) zuzüglich Zins zu 5 % auf den ausstehenden Prämien ab 31. Mai 2016 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 2164031 des Betreibungsamts der Region X._____ die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Ferner hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 1'231.65 (Prämien für die Monate Juli bis September 2016 von Fr. 1'081.65 und Mahnspesen von Fr. 150.--) zuzüglich 5 % Zins auf den ausstehenden Prämien ab 31. August 2016 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 2170306 des Betreibungsamts der Region X._____ die definitive Rechtsöffnung erteilt. So-

- 25 dann ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 420.55 (Prämien für den Monat Dezember 2016 von Fr. 360.55 und Mahnspesen von Fr. 60.--) zuzüglich Zins zu 5 % auf den ausstehenden Prämien ab 31. Dezember 2016 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 2172254 des Betreibungsamts der Region X._____ die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Zudem sind der Beschwerdeführerin die Kosten für die Ausstellung der Zahlungsbefehle in der Höhe von Fr. 73.30, Fr. 73.30 und Fr. 33.30 aufzuerlegen. 6. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Die Beschwerdeführerin obsiegt in solch geringem Umfang (Fr. 89.30 – 73.30 = Fr. 16.--; vgl. vorne E.4.7), dass sich eine Parteientschädigung nicht rechtfertigt. Die teilweise obsiegende Beschwerdegegnerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 2. A._____ wird verpflichtet, der B._____ AG den Betrag von Fr. 1'231.65 nebst 5 % Zins auf Fr. 1'081.65 seit 31. Mai 2016 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2164031 des Betreibungsamts der Region X._____ aufgehoben und der B._____ AG die definitive Rechtsöffnung erteilt. Ferner hat A._____ der B._____ AG den Betrag von Fr. 1'231.65 nebst 5 % Zins auf Fr. 1'081.65 seit 31. August 2016 zu leisten. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2170306 des Betreibungsamts der Region X._____ aufgehoben und der B._____ AG die definitive Rechtsöffnung erteilt. Schliesslich wird

- 26 - A._____ verpflichtet, der B._____ AG den Betrag von Fr. 420.55 zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 360.55 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2172254 des Betreibungsamts der Region X._____ aufgehoben und der B._____ AG die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.30, Fr. 73.30 und Fr. 33.30 werden A._____ auferlegt. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 20. Februar 2019 nicht eingetreten (9C_767/2018).

S 2017 145 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 30.08.2018 S 2017 145 — Swissrulings