VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 133 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Meisser, Racioppi Aktuar Gross URTEIL vom 10. April 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
- 2 - 1. A._____ war im Unfallzeitpunkt als Lastwagenchauffeur bei der Firma B._____ AG, X._____ tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufsund Nichtberufsunfällen versichert. Am 28. August 2015 erlitt A._____ einen Berufsunfall, als er von einem kippenden schweren Betonelement, welches mit dem Kran auf den Lastwagen transportiert wurde, an der rechten Hüfte getroffen und eingeklemmt wurde. Dabei erlitt er eine mehrfragmentäre Beckenschaufelfraktur rechts, welche am 31. August 2015 im Kantonsspital Graubünden osteosynthetisch versorgt wurde. Die SUVA anerkannte die Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggelder und Heilbehandlungskosten). 2. In der Folge hielt sich A._____ zur stationären Behandlung zweimal in der Rehaklinik Bellikon auf, im Kantonsspital Chur wurde das Osteosynthesematerial entfernt und dreimal wurde A._____ noch durch den Kreisarzt Dr. med. C._____ untersucht, mit Abschlussbeurteilung anfangs Februar 2017. 3. Mit Verfügung vom 7. April 2017 sprach die SUVA A._____ eine Invalidenrente ab dem 1. März 2017 auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 16 % und eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 15 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. April 2017 wies die SUVA mit Entscheid vom 13. September 2017 ab. 4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. September 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung einer Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 %. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, dass die verbleibenden Unfallfolgen aus seiner wie auch aus der Sicht seines Hausarztes Dr. med. D._____ eine weitaus
- 3 höhere Erwerbsunfähigkeit als nur 16 % begründeten. Da er keine Lasten mehr heben und bewegen sowie nicht in die Hocke oder Knie gehen könne, würde er im angestammten Beruf als LKW-Chauffeur keine Anstellung finden. Die verfügte Monatsrente reiche nicht für den Lebensunterhalt. 5. In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2017 beantragte die SUVA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Aus medizinisch-theoretischer Sicht sei hier auf die übereinstimmenden Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. C._____ und der Rehaklinik Bellikon abzustellen, denen voller Beweiswert zukomme. Die Ausführungen des Beschwerdeführers und des Hausarztes Dr. med. D._____ könnten diese nicht in Zweifel ziehen. Der Hausarzt begründe seinen Standpunkt nicht bzw. nur unzureichend. Mit der Forderung nach einer höheren Rente mit der Begründung, diese reiche nicht für den Lebensunterhalt, verkenne er das Wesen und die Bedeutung der Invalidenrente. Aus den Akten seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit nicht einem 100%igen Pensum nachgehen könnte. Das Valideneinkommen sei mit Fr. 68'550.-- korrekt ermittelt worden. Der Beschwerdeführer gehe aktuell keiner beruflichen Tätigkeit nach. Das Invalideneinkommen sei daher nach den DAP-Blättern mit Fr. 57'730.-- festgelegt worden. Daraus habe sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 16 % ergeben und in diesem Umfang sei auch der gesetzliche Rentenanspruch gewährt worden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2017. Gegen solche Entscheide kann nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bun-
- 4 desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt in der bündnerischen Gemeinde X._____, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung dieser Beschwerde zu bejahen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist deshalb zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG). b) Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 16 % gewährte oder ob dem Beschwerdeführer – wie von ihm und seinem Hausarzt behauptet – eine höhere Invalidenrente von mindestens 50 % zugestanden hätte. Beschwerdethema ist damit einzig die Rechtmässigkeit der Rentenhöhe. Unbestritten ist und nicht (mehr) Gegenstand dieses Verfahrens kann hier aber der Anspruch auf die Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 15 % sein, da dieser Teil der Verfügung vom 7. April 2017 unangefochten geblieben ist und daher bereits in Rechtskraft erwachsen ist, was deren diesbezügliche Gültigkeit [Unabänderlichkeit] zur Folge hat. 2. a) Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen gewährt. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines unge-
- 5 wöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung voraus (BGE 129 V 177 E.3). Im vorliegenden Fall ist zu Recht unbestritten, dass das Ereignis vom 28. August 2015, als der Beschwerdeführer völlig unerwartet von einem schweren Betonelement an der Hüfte und am Becken getroffen wurde, als Unfall zu qualifizieren ist. Unbestritten ist auch, dass zwischen diesem Unfallereignis und den geklagten Körperbeschwerden, die sich seither entwickelt haben, ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. b) Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn er infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dieser Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus
- 6 der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad (IV-Grad) bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs laut Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ausgangspunkt für die Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens (als Grundlage für die wirtschaftlich ausgerichtete Invaliditätsbemessung) bildet jedoch immer die vorangegangene Abklärung sowie Festlegung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit. Nach Art. 6 ATSG ist "Arbeitsunfähigkeit" die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Zunächst gilt es hier daher zur unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen und deren Ausmass zu klären, bevor die Erwerbsunfähigkeit sowie der daraus resultierende IV-Grad (gestützt auf die Einkommensvergleichsmethode) ziffernmässig ermittelt werden kann. c) Um sorgfältig und umfassend beurteilen zu können, ob und wann eine unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung als vollständig oder zumindest teilweise ausgeheilt oder andernfalls als dauerhaft verbleibend bezeichnet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei können sich die Behörden und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Berichte und Abklärungen der behandelnden Ärzte/Innen oder auf externe medizinische Sachverständige abstützen. Die Aufgabe des Arztes besteht darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Der Arzt erfüllt so seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung
- 7 und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen bilden also eine wichtige und unerlässliche Grundlage für die Beurteilung der Unfallkausalität und deren konkrete Auswirkungen auf die künftige Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (BGE 140 V 193 E.3.2). d) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Be-
- 8 weiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung auf-zustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Anhaltspunkte gegen die Zuverlässigkeit dieser Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b/cc). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht bereits auf mangelnde Objektivität oder Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b/dd, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3).
- 9 e) Im vorliegenden Fall sind folgende Rehaklinik-, Kreisarzt- und Hausarztberichte – im Wesentlichen hiernach kurz wiedergegeben – aktenkundig und für die Streitentscheidung betreffend Arbeits(un)fähigkeit von Bedeutung: Im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 6. Mai 2016 zur stationären Behandlung (mit Klinikaufenthalt vom 15. März bis 19. April 2016) des Beschwerdeführers sind unter Diagnosen eine mehrfragmentäre Beckenschaufelfraktur rechts (Typ A Fraktur) sowie Omalgien (Schulterschmerzen) rechts aufgeführt. Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass ihm die bisherige Tätigkeit als Lastwagenchauffeur und Magaziner körperlich nicht mehr zumutbar sei. Die beruflichen Anforderungen seien dafür zu hoch. Leichte bis mittelschwere Arbeiten seien ihm aktuell ganztags zumutbar. Spezielle Einschränkungen bestünden in Bezug auf die rechte Hüfte. Wechselbelastende Tätigkeiten ohne häufiges Treppensteigen, ohne Erklimmen von Leitern/Gerüsten sowie ohne Lenken von schweren Fahrzeugen (LKWs) seien aktuell möglich. Wegen der Schulterschmerzen rechts seien keine längerdauernden Tätigkeiten über Kopf zumutbar (vgl. beschwerdegegnerische Akten [SUVA-act.] 70). Aus dem Bericht des Kreisarztes Dr. med. C._____ vom 12. Juli 2016 (nach kreisärztlicher Untersuchung vom 11. Juli 2016) geht hervor, dass diese Abklärung über 10 Monate nach dem Unfallereignis (am 28. August 2015) erfolgte und noch eine abgeschwächte Hüftmuskulatur rechts mit knapper aktiver Stabilisierung der Becken-/Hüftregion festgestellt wurde. Der Versicherte sei sehr auf seine Beschwerden fixiert und überzeugt, dass er vor Februar 2017 nicht arbeitsfähig sei. Prognostisch liege sicher eine schwere Situation vor, weshalb eine nochmalige stationäre Behandlung mit dem Ziel den beruflichen Wiedereinstieg vorzubereiten, geboten wäre. Aktuell werde die 100%ige Arbeitsunfähigkeit als LKW-Chauffeur (wie schon vom Hausarzt Dr. med. D._____ mit Unfallschein vom 30. Juni 2016 [SUVA-act. 81] attestiert) bestätigt (SUVA-act. 83). Am 25. Augst 2016 erfolgte sodann im Kantonsspital Graubünden in Chur die Entfernung des Osteosynthesematerials (SUVA-act. 103 und 104). Im erneuten Kreisarztbericht des Dr. med. C._____ vom 8. November 2016 (nach kreisärztlicher Untersuchung vom 7. November 2016) wurde festgestellt, dass beim Versicherten objektiv keine gravierenden Unfallfolgen mehr vorhanden seien. Die leicht eingeschränkte Hüftbeweglichkeit rechts sei schmerzbedingt und somit nur semiobjektiv. Die im Ganzen beklagte Beschwerdesymptomatologie sei durch die objektiven Befunde nur
- 10 partiell erklärbar. Es werde deswegen eine nochmalige stationäre Behandlung in der Rehaklinik Bellikon empfohlen (SUVA-act. 118). Im erneuten Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 22. Dezember 2016 zur stationären Behandlung (nach Klinikaufenthalt vom 29. November bis 20. Dezember 2016) wurde festgehalten, dass davon auszugehen sei, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte als sie der Patient bei den Leistungstest sowie im Behandlungsprogramm gezeigt habe. Infolge Selbstlimitierung seien die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht worden. Die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der noch zumutbaren körperlichen Belastbarkeit seien daher nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der gezeigten physischen Einschränkungen sei mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchungen und bildgebenden Abklärungen sowie den erhobenen Diagnosen nur ungenügend erklärbar. Zur Arbeitsfähigkeit wurde klargestellt, dass dem Patienten seine bisherige Tätigkeit als LKW-Chauffeur nicht mehr zumutbar sei. Leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten seien ihm ganztags zumutbar, ohne Arbeiten in länger andauernder Hocke oder auf den Knien und ohne häufiges Treppen-/Leitersteigen (SUVA-act. 126). Im kreisärztlichen Abschlussbericht vom 6. Februar 2017 (mit persönlicher Untersuchung/Abklärung durch Dr. med. C._____ am 3. Februar 2017) wurde festgehalten, dass der letzte stationäre Behandlungsaufenthalt in der Klinik Bellikon keine wesentliche Verbesserung gebracht habe und der Endzustand damit erreicht worden sei. Es gäbe keine Behandlungsmassnahmen, die den derzeitigen Zustand nachhaltig verbessern könnten. Die ursprüngliche Tätigkeit als LKW-Chauffeur sei nicht mehr zumutbar. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (mit Gewichtslimite bis 10- 15 kg) seien dem Versicherten ganztags in Wechselbelastung zumutbar, ohne längerdauernde Tätigkeiten in Hocke und/oder auf den Knien sowie ohne häufiges Treppen- und/oder Leitersteigen (SUVA-act. 131). Mit Schreiben vom 1. Mai 2017 meldete sich überdies noch der Hausarzt Dr. med. D._____ – bezugnehmend auf die Verfügung vom 7. April 2017 – zu Wort. Er hielt fest, dass die von der Beschwerdegegnerin attestierte Erwerbsunfähigkeit von 16 % völlig unrealistisch sei, da der Patient demnach zu 84 % arbeitsfähig sein sollte. Die Restfolgen des Unfalls behinderten den Patienten im Alltag stark und ermöglichten ihm kaum das Heben von Lasten über 10 kg. Mit CHF 713.75 pro Monat sei der Patient zudem auch in der Heimat Z.____ nicht in der Lage, für sich und seine Frau den Lebensunterhalt zu finanzieren. In der Verfügung vom 7. April 2017 werde festgestellt, dass der Patient trotz Unfallrestfolgen leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne längerdauernde Tätigkeiten in der Hocke oder auf den Knien und ohne häufiges Treppen- und
- 11 - Leitersteigen ganztags ausführen könne. Es dürfte jedoch äusserst schwierig sein, unter den bestehenden Voraussetzungen eine passende Anstellung zu finden. Zudem sei davon auszugehen, dass der Patient aufgrund seiner Gehbehinderung wohl kaum von einem künftigen Arbeitgeber nach einem Vorstellungsgespräch überhaupt eingestellt werden würde. Aus den genannten Gründen werde daher um erneute Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit gebeten. Seines Erachtens wäre eine Erwerbsunfähigkeit von 50 % angemessen und der Situation entsprechend realistisch (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2 und SUVA-act. 158). f) In Würdigung der soeben erwähnten Rehaklinik- und Arztberichte ist das streitberufene Verwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass es an den umfassenden und widerspruchsfreien Befunden sowie einleuchtenden Schlussfolgerungen in den beiden Berichten der Rehaklinik Bellikon (SUVA-act. 70 und 126) sowie den damit übereinstimmenden Berichten des Kreisarztes Dr. med. C._____ (SUVA-act. 83, 118 und 131) nichts auszusetzen gibt und ihnen damit voller Beweiswert zukommt. Dem Beschwerdeführer ist danach zweifelfrei noch eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar, wobei allerdings Einschränkungen bei gewissen Körperpositionen (Kauerstellung/Hocke; Kniebelastung), Gehbewegungen (kein häufiges Treppen-/Leitersteigen) und Hebebewegungen (keine Gewichte über 15 kg tragen/stemmen, keine Überkopfarbeiten zumutbar) bestehen. Ausgeschlossen ist deswegen nach den übereinstimmenden ärztlichen Feststellungen künftig auch die bisher angestammte, körperlich schwere Tätigkeit als LKW-Chauffeur. Betreffend adaptierte Tätigkeit vermögen die Ausführungen des Hausarztes Dr. med. D._____, der in seinem Schreiben vom 1. Mai 2017 (Bf-act. 2; SUVA-act. 158) von einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % ausgeht, nichts zu ändern. Der genannte Hausarzt begründet seine Einschätzung nicht beziehungsweise nur ungenügend und er setzt sich weder mit den kreisärztlichen Beurteilungen noch mit denjenigen der Rehaklinik Bellikon auseinander. Zudem berücksichtigt Dr. med. D._____ bei seiner prozentualen Einschätzung des Erwerbsunfähigkeitsgrads auch allfällige Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, eine dem Zumutbarkeitsprofil
- 12 entsprechende Anstellung zu finden, und damit eindeutig nicht medizinische Aspekte. Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Dr. med. D._____ als Hausarzt eher zu Gunsten seines Patienten aussagt (vgl. E.2d, hiervor). Schliesslich verwechselt der besagte Hausarzt – gleich wie auch der Beschwerdeführer – die Arbeitsunfähigkeit mit dem Invaliditätsgrad, hält er doch in seinem Schreiben vom 1. Mai 2017 fest, dass die Beschwerdegegnerin eine Erwerbsunfähigkeit von 16 % attestiert habe, was völlig unrealistisch sei, da der Patient demnach zu 84 % arbeitsfähig sein sollte (s. zur unterschiedlichen Begrifflichkeit auch E.2a, hiervor). Wie die Beschwerdegegnerin hier richtigerweise ausführt, sind die Ärzte zwar für die Schätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit zuständig, jedoch bildet diese gesundheitlich bestimmte Arbeitsfähigkeit lediglich einen Bestandteil der Invaliditätsbemessung. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads sind demgegenüber die wirtschaftlichen Gegebenheiten, die mit dem Einkommensvergleich (Validen- /Invalideneinkommen) im Sinne von Art. 16 ATSG aufgezeigt werden, ausschlaggebend. Vorliegend kann dabei selbsterklärend auf die aussagekräftige und richtige Zusammenfassung der einschlägigen "Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung" der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (SUVA-act. 147). Aus dem Gesagten folgt für das Gericht, das keine medizinischen Berichte in den Akten sind, die an den Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. C._____ sowie der Rehaklinik Bellikon auch nur geringe Zweifel wecken könnten. Ferner sind aus den Prozessakten auch keine Hinweise oder Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht vollzeitlich arbeitstätig sein könnte. Folgerichtig hat die Beschwerdegegnerin damit zur Recht auf die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. C._____ (SUVAact. 70 und 126) sowie der damit kongruenten Berichte der Rehaklinik Bellikon (SUVA-act. 83, 118 und 131) abgestellt.
- 13 - 3. a) Zu prüfen bleibt damit die Bemessung des Invaliditätsgrads nach der Methode des Einkommensvergleichs zwischen dem mutmasslichen Validenund Invalideneinkommen. Bei Letzterem geht es um die wirtschaftliche Verwertbarkeit der korrekt festgestellten Restarbeitsfähigkeit (E.2f, hiervor). Der Beschwerdeführer macht zum Einkommensvergleich überhaupt keine Angaben, womit lediglich das von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Zahlenmaterial auf seine Rechtmässigkeit zu überprüfen ist. b) Was die wirtschaftliche Komponente und demnach die Ermittlung des Invaliditätsgrads (IV-Grad) gestützt auf den üblichen Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG betrifft, so ist zunächst für die Festlegung des Valideneinkommens (mutmasslicher Jahresverdienst ohne Behinderung) entscheidend, was der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 297 E.5.1). Von diesen Grundsätzen ausgehend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf die Angaben der damaligen Arbeitgeberin (vgl. SUVA-act. 139-141) ein mutmassliches Jahreseinkommen für das Jahr 2017 als LKW-Chauffeur von Fr. 68'550.-- (Fr. 29.76 pro Stunde plus Fr. 2.79 Anteil 13. Monatslohn pro Stunde x 40.5 Wochenstunden x 52 Wochen pro Jahr) zugestanden. Das festgesetzte Valideneinkommen in der Gesamthöhe von Fr. 68'550.-gibt daher zu keinen weiteren Ausführungen oder gar Korrekturen Anlass. c) Strittig und zu prüfen ist noch, welches Invalideneinkommen (mutmasslich noch erzielbarer Jahresverdienst trotz Behinderung) der Beschwerdeführer unter Ausschöpfung der ihm verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch erzielen könnte. Hat der Versi-
- 14 cherte – wie vorliegend der Beschwerdeführer – nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so ist das massgebliche Invalideneinkommen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entweder aufgrund der DAP-Zahlen (= Dokumentation von Arbeitsplätzen der SUVA) oder der LSE-Tabellenlöhne zu bestimmen (BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 E.3.b/aa, 117 V 18 E.2c/aa, je mit Hinweisen). Im letztgenannten Fall ist praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei dabei jeweils vom sog. Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 129 V 472 E.4.2.1). Die entsprechenden Angaben sind in der Folge auf eine durchschnittliche und betriebsübliche Arbeitszeit umzurechnen, da die LSE-Tabellenlöhne aus statistischen Gründen auf einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruhen (BGE 124 V 321 E.3b/bb). Die Beschwerdegegnerin hat hier auf die Suchresultate in den DAP-Blättern (SUVA-act. 145) abgestellt, was erlaubt war, zumal das Bundesgericht die Zulässigkeit der Bemessung des Invalideneinkommens gestützt auf die Lohnangaben aus den DAP-Blättern wiederholt bestätigt hat (statt vieler: BGE 139 V 592 E.7). Zudem entsprechen die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten fünf DAP-Blätter der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung vom 6. Februar 2017 und nehmen ausdrücklich Rücksicht darauf, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Hebe-/Gewichtslimite bis 15 kg und ohne längerdauernde Tätigkeiten in Hocke sowie ohne häufiges Treppensteigen zumutbar sind. In einer repräsentativen Auswahl (mit Funktionen: Als Mitarbeiter Fertigung [Nr. 7200]; Montage/feine Arbeiten [Nr. 6541], Mitarbeiter Lager/Spedition [Nr. 7323], Mitarbeiter Montagearbeiten [6060] oder Sandstrahlmaschinist [Nr. 9648]) mit Mindesteinkommen von Fr. 52'000.-bis Höchsteinkommen von Fr. 62'595.-- [vgl. SUVA-act. 161 S. 7]) wurde danach ein durchschnittliches Jahreseinkommen trotz Behinderung von Fr. 57'730.-- ermittelt. Die fünf DAP-Tätigkeiten wurden dabei arbeitstechnisch und belastungsspezifisch (mittels Auswertung in Tabellenform) alle
- 15 als dem Beschwerdeführer noch zumutbar und möglich taxiert. Dieser Einschätzung vermag sich das Gericht hier anzuschliessen. Die Bemessungsmethode und das im Einspracheentscheid vom 13. September 2017 bestätigte Invalideneinkommen (SUVA-act. 161) über Fr. 57'730.-- geben folglich ebenfalls zu keinen Korrekturen Anlass. d) Werden das so ermittelte Valideneinkommen (E.3b, hiervor) und das Invalideneinkommen (E.3c, hiervor) einander gegenübergestellt, so ergibt sich rechnerisch ein unfallkausaler Einkommensverlust von Fr. 10'820.-- (Fr. 68'550.-- minus Fr. 57'730.--), was umgerechnet einem Invaliditätsgrad von 15.784 % entspricht. Aufgerundet ergibt dies den von der Beschwerdegegnerin ermittelten IV-Grad von 16 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E.3), womit sich das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf einen höheren IV-Grad als unbegründet erweist. 4. a) Der angefochtene Entscheid vom 13. September 2017 ist somit rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 25. September 2017 führt. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, weil das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Eine aussergerichtliche (Partei-) Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]