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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 04.09.2018 S 2017 123

September 4, 2018·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,244 words·~16 min·5

Summary

Ergänzungsleistungen | Ergänzungsleistungen/EOG

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 123 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz von Salis Richter Meisser, Audétat Aktuarin Parolini URTEIL vom 4. September 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen

- 2 - 1. A._____ bezieht eine IV-Rente. Zudem bezieht sie gemäss Verfügung der SVA Graubünden, Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: Ausgleichskasse), vom 29. August 2008 Ergänzungsleistungen. Diese beliefen sich ursprünglich auf monatlich Fr. 1'067.-- (2008), wurden jährlich angepasst und betrugen zuletzt im Jahr 2017 Fr. 993.-- zuzüglich Krankenkassen-Prämienpauschale von Fr. 357.-- (total Fr. 1'350.--). 2. Vom 20. Januar 2014 bis 31. Oktober 2014 arbeitete A._____ im B._____ und bezog dabei einen Lohn von insgesamt Fr. 4'569.-- netto. Am 22. Mai 2015 unterzeichnete sie einen privatrechtlichen Anstellungsvertrag (für Personen, die im Rahmen eines Arbeitsplatzes mit angepasster Arbeit tätig sind) mit dem B._____, mit dem sie in der Funktion als Mitarbeiterin Patientenbegleitung eingestellt wurde. Als Arbeitszeit wurden 20 Stunden pro Woche (was einem Arbeitspensum von 51.28 % entsprach) bei einem Stundenlohn von Fr. 7.-- brutto vereinbart. Das Arbeitsverhältnis begann am 16. Februar 2015. Daraus wurden A._____ im Jahr 2015 ein Jahreslohn von Fr. 5'258.-- netto und im Jahr 2016 ein solcher von Fr. 4'862.-- netto ausbezahlt. Am 31. Mai 2017 endete das Anstellungsverhältnis. Unbestrittenermassen hat A._____ die Ausgleichskasse nicht über diese Anstellung informiert. 3. A._____ bewohnte im Jahr 2008 gemäss Mietvertrag vom 7. April 2008 eine 2-Zimmerwohnung in X._____ und bezahlte einen Mietzins von monatlich Fr. 980.--. Im gleichen Jahr zog sie um und bewohnte ab dem 1. August 2008 eine andere 2-Zimmerwohnung in X._____ zu einem Mietzins von monatlich Fr. 910.-- (Mietvertrag vom 9. Juli 2008). Dieses neue Mietverhältnis hat A._____ der Ausgleichskasse erst mit dem Formular für die ordentliche Revision im Oktober 2012 gemeldet. Am 19. März 2015 schloss A._____ zusammen mit einem Mitbewohner einen neuen Mietvertrag für eine 2 1/2-Zimmerwohnung zu einem gesamten monatlichen Mietzins von Fr. 1'480.-- ab (wobei A._____ davon einen hälf-

- 3 tigen Anteil von Fr. 740.-- übernahm). Diesen Mietvertrag hat A._____ der Ausgleichskasse erst mit dem Formular für die Revision im Februar 2017 eingereicht. Es ist nicht bestritten, dass A._____ den Wohnungswechsel bzw. die Veränderung der Anzahl Personen in der Wohnung nicht gemeldet hat. 4. Im Rahmen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen im Oktober 2012 beauftragte und bevollmächtigte A._____ ihren Vater ihre Interessenvertretung gegenüber der Ausgleichskasse zu vertreten. 5. Mit Verfügung vom 13. März 2017 teilte die Ausgleichskasse A._____ mit, dass die Ergänzungsleistungen überprüft und die monatlichen Leistungsansprüche für die Zeit ab dem 1. Februar 2014 bis zum 31. März 2017 neu berechnet worden seien. Dabei verfügte die Ausgleichskasse eine Nachzahlung von Fr. 565.-- und forderte zu viel bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 13'815.-- zurück. 6. Mit Schreiben vom 7. April 2017 ersuchte der Vater von A._____ in deren Namen um Erlass der Rückforderung. Dieses Gesuch wies die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 1. Mai 2017 ab. 7. Gegen diese Verfügung erhob der Vater von A._____ in deren Namen am 31. Mai 2017 Einsprache. Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 8. August 2017 abgewiesen. 8. Gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 8. August 2017 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. September 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung, wonach sie zu Rückzahlungen verpflichtet sei. Zudem ersuchte sie für das Verfahren vor

- 4 - Verwaltungsgericht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. 9. Mit Vernehmlassung vom 27. September 2017 beantragte die Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. 10. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht ein ergänztes Gesuch betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mitsamt den erforderlichen Beilagen ein. 11. Nachdem die Beschwerdeführerin nach einer ersten Fristerstreckung keine Replik einreichte, schloss die Instruktionsrichterin am 26. Oktober 2017 den Schriftenwechsel ab. Auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid und auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 19 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen (BR 544.300) kann gegen Einspracheentscheide der AHV-Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des Einspracheentscheids Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, erhoben werden. Die Beschwerdeführerin ist in Y._____ (GR) angemeldet, womit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Ge-

- 5 setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). 2. Strittig und daher zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin vom 7. April 2017 betreffend Rückforderung zu viel ausbezahlter Ergänzungsleistungen zu Recht abgewiesen hat oder nicht, mithin ob der Einspracheentscheid vom 8. August 2017 rechtens ist oder nicht. Die Höhe der Rückforderung steht demgegenüber nicht zur Diskussion. 3. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Wer Ergänzungsleistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG i.V. mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E.1 mit Hinweisen). Die rückerstattungspflichtige Person kann sich auf den guten Glauben berufen, wenn ihr Verhalten nur leicht fahrlässig war (Urteile des Bundesgerichts 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E.1 und 8C_178/2018 vom 6. August 2017 E.3.2; BGE 138 V 218 E.4, BGE 112 V 97 E.2c). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben; der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015 E.2; BGE 138 V 218 E.4). Der gute Glaube entfällt somit von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteils-

- 6 fähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E.1; BGE 138 V 218 E.4). Die Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteile des Bundesgerichts 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E.1 und 8C_178/2018 vom 6. August 2017 E.3.2). 3.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 8. August 2017 führte die Beschwerdegegnerin aus, es bestehe kein Grund zur Annahme, dass der Vater der Beschwerdeführerin absichtlich die Ausrichtung einer höheren Ergänzungsleistung habe bewirken wollen. Da mit jeder Jahresendverfügung in einem separaten Schreiben und in jeder Verfügung auf die Meldepflicht bei Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse hingewiesen werde und mit jedem Berechnungsblatt zur Kontrolle der Berechnung und Meldung allfälliger Mängel aufgerufen werde, habe der Vater der Beschwerdeführerin eine nicht leicht wiegende Pflichtwidrigkeit begangen, indem er weder die Erwerbsaufnahme noch die Veränderungen der Wohnverhältnisse (Umzug, Anzahl Personen im Haushalt) gemeldet habe. Weil ein Erlass nach Art. 25 Abs. 1 ATSG kumulativ sowohl den guten Glauben wie auch eine grosse Härte voraussetze und der gute Glaube verneint werden müsse, seien die Voraussetzungen für einen solchen Erlass nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Meldepflichtverletzung nicht. Sie bringt jedoch in ihrer Beschwerde vom 7. September 2017 vor, die Beschwerdegegnerin habe den guten Glauben zu Unrecht verneint. Sie begründet dies damit, dass sie volljährig sei, der Vater ihr helfe, aber nicht ihr gesetzlicher Vertreter oder Ähnliches sei, weshalb auf sein Verhalten nicht abgestellt werden könne. Es dürfe nur geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin selbst eine grobe Pflichtverletzung begangen habe. Dies sei nicht

- 7 der Fall, denn die Stelle, die sie im B._____ angetreten habe, sei von der IV-Stelle in einem Inserat angepriesen und ihr von der IV zugewiesen worden. Sie bzw. auch ihr Vater hätten daher mit guten Gründen davon ausgehen dürfen, dass der Antritt dieser Stelle von der IV-Stelle des Kantons X._____ der für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen zuständigen IV- Behörde gemeldet worden sei. Sollte dennoch von einer Pflichtwidrigkeit gesprochen werden, so wäre diese als leicht einzustufen. Zu berücksichtigen seien zudem der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die Geringfügigkeit des erzielten Stundenlohns. Der gute Glaube könne unter all diesen Umständen nicht verneint werden. Die grosse Härte sei unbestrittenermassen gegeben. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2017 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihren Vater zur Interessenvertretung beauftragt und bevollmächtigt habe, die Korrespondenz über den Vater gelaufen sei und dieser auch das Erlassgesuch gestellt habe. Folglich sei sein Verhalten der Beschwerdeführerin sehr wohl anzurechnen. Darüber hinaus bestehe die Meldepflicht der zuständigen EL-Durchführungsstelle gegenüber, es könne nicht erwartet werden, dass sich die verschiedenen, mit der Beschwerdeführerin befassten Amtsstellen gegenseitig informierten. Eine Meldepflichtverletzung liege klar vor. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vater hätten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen müssen, dass ein Erwerbseinkommen, eine Veränderung der Wohnkosten und der Anzahl Personen im Haushalt hätten gemeldet werden müssen. Darauf werde in den Formularen und Verfügungen explizit hingewiesen. 3.2. Gemäss ständiger Rechtsprechung muss sich die versicherte Person allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste sie für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, grundsätzlich anrechnen lassen (Urteil des Bundesgerichts P 57/06 vom 21. August 2007 E.3; BGE 112 V 97 E.3b). Dies gilt insbesondere auch für

- 8 das fehlerhafte Verhalten eines mit der Einkommens- und Vermögensverwaltung betrauten Vertreters (Urteil des Bundesgerichts P 87/02 vom 11. Juli 2003 E.3.2). Vorliegend ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihrem Vater im Rahmen der periodischen Überprüfung der Leistungen die Vollmacht für ihre Vertretung erteilte. Auf dem entsprechenden Formular, das ihr Vater am 28. Oktober 2012 und die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2012 unterzeichneten (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 14-5/16), steht geschrieben: "Hiermit beauftrage ich als Vollmachtgeber/-in nachstehende als Vollmachtnehmer/-in bezeichnete Person, meine Interessen (…) zu vertreten". Mit der Unterzeichnung des Formulars bestätigten die Vollmachtgeberin und die als Vollmachtnehmer bezeichnete Person, dass ihnen bekannt sei, dass wirtschaftliche und persönliche Änderungen die Höhe der Leistungen beeinflussen könnten und dass sie diese der AHV-Zweigstelle unverzüglich melden werden. Ferner bestätigten sie damit auch, zur Kenntnis zu nehmen, dass zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten sind. Auf dem Formular war zudem die Information aufgeführt, dass die Vollmacht bis zu ihrem Widerruf gültig ist. Angesichts der ausdrücklichen Bevollmächtigung ihres Vaters zu ihrer Interessenvertretung kann sich die Beschwerdeführerin vorliegend nicht auf den Standpunkt stellen, das Verhalten ihres Vaters könne ihr nicht angerechnet werden. Sie bestreitet denn auch nicht, dass die Vollmacht nicht widerrufen wurde, der Vater also in dieser Angelegenheit nach wie vor rechtsgültig für sie handeln kann. Immerhin war dieser spätestens ab Oktober 2012 Korrespondenzempfänger (Bg-act. 15, 16, 19, 22, 25, 32, 34, 43, 44, 46, etc.) und er unterzeichnete (wahrscheinlich im Mai 2017, vgl. Bg-act. 65) auch die Vollmacht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Bg-act. 66).

- 9 - 3.3. Gemäss Art. 24 Satz 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV; SR 831.301) hat die Anspruchsberechtigte, ihr/e gesetzliche/r Vertreter/in oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, der eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten (Art. 24 Satz 2 ELV). Die Meldepflicht besteht gemäss Art. 24 ELV der EL-Durchführungsstelle gegenüber. Darauf wurde bereits im ersten Anmeldeformular, das die Beschwerdeführerin im Mai 2008 (Bg-act. 1) der Beschwerdegegnerin einreichte, hingewiesen. Ausdrücklich stand auf S. 4 unter dem Titel "Meldepflicht": "Es wird ferner zur Kenntnis genommen, dass jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Ausgleichskasse sofort und unaufgefordert zu melden ist." Unter diesen Satz setzte der Vater der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2008 seine Unterschrift. Unter dem Titel "Vollständigkeit der Angaben" (S. 4) war zudem der Hinweis aufgeführt, dass zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten sind. Ferner wurden auch bereits in der ersten Verfügung vom 29. August 2008 (Bg-act. 6) unter dem Titel "Meldepflicht bei Veränderung der Verhältnisse" Beispiele für solche Änderungen aufgeführt, die der AHV-Zweigstelle oder der Ausgleichskasse sofort gemeldet werden müssten (S. 2). Darunter waren u.a. auch Adressänderungen, Mietzinsänderungen, Aufnahme einer Erwerbsfähigkeit, Erhöhung oder Verminderung des Einkommens erwähnt. Darüber hinaus wurde zweimalig (unter dem Titel Meldepflicht und unter dem Titel Rückerstattung) darauf hingewiesen, dass bei Unterlassung der sofortigen Anzeige bzw. bei Verletzung der Meldepflicht u.a. zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstattet werden müssten (Bg-act. 6 S. 2).

- 10 - Schliesslich wurde dazu aufgefordert, das beiliegende Berechnungsblatt zu beachten (Bg-act. 6 S. 2). Dieselben Hinweise ergaben sich aus den weiteren Verfügungen der folgenden Jahre (vgl. Bg-act. 7, 8, 10, 11, 16, 19, 22, 25, 28, 34, 46), aus den Formularen zur (periodischen) Überprüfung der Ergänzungsleistungen, welche die Beschwerdeführerin und ihr Vater am 28./29. Oktober 2012 bzw. am 28. Januar 2017 unterzeichneten (Bg-act. 14 S. 4, Bg-act. 38 S. 11), und dem Vollmachtsformular, das der Vater der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2012 unterzeichnete (Bg-act. 14 S. 5). Schliesslich enthielten auch die Berechnungsblätter die Aufforderung, die Berechnung zu überprüfen und allfällige falsche oder fehlende Angaben mitzuteilen (Bgact. 18, 21, 24, 27, 30, 35, 48-54). 3.4. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vater der Beschwerdegegnerin weder das Erwerbseinkommen noch die Veränderungen bei den Wohnverhältnissen (Umzug und Bezug einer Wohnung mit einem Mitbewohner und entsprechende Mietzinsreduktion) meldete. Demzufolge waren in den Berechnungsblättern eine höhere Miete, als in den Jahren ab 2008 (Bg-act. 2 S. 2, Bg-act. 14 S. 2 und 6 sowie Bg-act. 6, 7, 8, 10, 11) bzw. ab 2015 (Bg-act. 38 S. 5, Bg-act. 39 S. 1 und 2 sowie Bg-act. 27, 30, 36) effektiv geschuldet war, mitberechnet worden und das in den Jahren 2014 bis 2017 erzielte Einkommen nicht aufgeführt (Bg-act. 24, 27, 30, 36, vgl. auch Bg-act. 56). Angesichts der erwähnten (Erwägung 3.3), auf jeder Verfügung und jedem Formular und Berechnungsblatt angebrachten Hinweise auf die Meldepflicht und auf die Konsequenzen bei deren Nichtbeachtung, kann im Ernst nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vater hätten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können, dass sie die fraglichen Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hätten melden müssen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie seien davon ausgegangen, dass die IV-Stelle X._____, die für die Anstellung der Beschwerdeführerin besorgt gewesen

- 11 sei, dies für sie gemacht habe, verfängt nicht und erscheint unter den gegebenen Umständen als Schutzbehauptung. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, kann nicht erwartet werden, dass sich die einzelnen Amtsstellen über jede bei ihr versicherte Person (in der ganzen Schweiz) austauschen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts P 7/06 vom 22. August 2006 E.4.2). Es ist denn auch nirgends ersichtlich, dass die IV-Stelle des Kantons X._____ eine Meldung an die Beschwerdegegnerin in irgendeiner Weise versprochen hätte, und ohnehin geht aus den Akten auch eine Beteiligung besagter IV-Stelle am Zustandekommen des Anstellungsvertrags mit dem B._____ (Bg-act. 56) nicht hervor. 3.5. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre gegenüber der Beschwerdegegnerin bestehende Meldepflicht offensichtlich verletzt hat und dass die Pflichtwidrigkeit/Fahrlässigkeit nicht als leicht bezeichnet werden kann (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E.1 und 8C_178/2018 vom 6. August 2017 E.3.2; BGE 138 V 218 E.4). Daran vermag auch der nicht weiter spezifizierte Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihren Gesundheitszustand und die Geringfügigkeit des erzielten Stundenlohns nichts zu ändern. Vielmehr ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Vater es in Bezug auf die Meldepflicht an der erforderlichen Aufmerksamkeit mangeln liessen (Urteil des Bundesgerichts P 7/06 vom 22. August 2006 E.4.2). Aus all diesen Gründen muss der gute Glaube der Beschwerdeführerin verneint werden, womit sich – bei fehlendem gutgläubigem Leistungsbezug – die Prüfung erübrigt, ob die Rückerstattung für die Beschwerdeführerin eine grosse Härte bedeutet. Sind somit die Voraussetzungen für einen Erlass nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG nicht gegeben, erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. August 2017 als rechtmässig und die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4.1. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Pro-

- 12 zessführung - für die Parteien kostenlos. Demnach werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. Das entsprechende, gleichzeitig mit der Beschwerde gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin vom 7. September 2017, ergänzt mit Eingabe vom 2. Oktober 2017, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit - in Bezug auf die Verfahrenskosten - gegenstandslos. 4.2. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). 5.1. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wenn es die Verhältnisse rechtfertigen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung sind erfüllt, wenn eine finanzielle Bedürftigkeit besteht, das Verfahren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung notwendig oder doch geboten ist (KIESER, Kommentar ATSG, Zürich 2015, Art. 61 N. 177). 5.2. Mit der Eingabe vom 7. September 2017 bzw. 2. Oktober 2017 ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Einsetzung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Das Gericht erachtet dieses Gesuch als von vornherein aussichtslos. Aussichtslosigkeit von Rechtsbegehren bedeutet gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Gewinnaussichten des Prozessbegehrens als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren einzustufen sind, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 142 III 138 E.5.1, BGE 139 III 475 E.2.2, BGE 138 III 217 E.2.2.4). Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E.5.1, BGE 139 III 475 E.2.2, BGE 138 III 217 E.2.2.4). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht

- 13 führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E.5.1, BGE 139 III 475 E.2.2, BGE 138 III 217 E.2.2.4). Vorliegend musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass die unbestrittene Meldepflichtverletzung nicht als leichte Fahrlässigkeit durchgehen konnte. Wie bereits oben ausgeführt (Erwägung 3.3-3.5) wurde sie in den ihr bzw. ihrem Vater zugestellten Verfügungen, Formularen und Berechnungsblättern über Jahre mehrfach und in aller Klarheit (auch mit Anführung von leicht verständlichen Beispielen) auf ihre Meldepflicht aufmerksam gemacht. Diese Hinweise überging sie bzw. ihr Vater, ohne dass vorliegend eine plausible oder nachvollziehbare Erklärung dafür vorgebracht worden wäre. Unter diesen Umständen musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass die Gewinnaussichten des von ihr angehobenen Beschwerdeverfahrens beträchtlich – nicht nur wenig – geringer waren als die Verlustgefahren (BGE 142 III 138 E.5.1, BGE 139 III 475 E.2.2, BGE 138 III 217 E.2.2.4). Wird die Aussichtslosigkeit des Begehrens somit bejaht, muss die Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin und der Gebotenheit der Rechtsverbeiständung nicht mehr geprüft werden. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist folglich wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist gegenstandslos.

- 14 - 3. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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