VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 12 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Stecher, Audétat Aktuar ad hoc Specchia URTEIL vom 22. August 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
- 2 - 1. A._____ meldete sich am 6. August 2012 infolge Rückenbeschwerden und Abnützung der Wirbel bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an. Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 lehnte die IV-Stelle aufgrund der nicht erfüllten Wartezeit von einem Jahr das Leistungsbegehren auf eine Invalidenrente ab. Weiter sei davon auszugehen, dass auch nach Ablauf der Wartezeit kein Rentenanspruch bestehe, da der Invaliditätsgrad voraussichtlich unter der erforderlichen Marke von 40 % liege. Die Verfügung wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. 2. Am 3. Juni 2016 meldete sich A._____ wegen Arthrose an der Wirbelsäule und gestützt auf Arztberichte von Dr. med. B._____ vom 4. November 2014, Dr. med. C._____ vom 5. April 2016, Dr. med. D._____ vom 27. April 2016 sowie von Dr. med. E._____ vom 20. September 2016 erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen an. 3. Nach Einholung einer Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes Ostschweiz (nachfolgend: RAD) vom 27. Juli 2016 stellte die IV-Stelle A._____ mit Vorbescheid vom 9. August 2016 in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten, da mit dem erneuten IV-Gesuch nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. 4. Gegen diesen Vorbescheid erhob A._____ mit Schreiben vom 24. August 2016 Einwand. Dr. med. E._____ reichte der IV-Stelle im Auftrag von A._____ am 20. September 2016 noch zusätzlich einen Arztbericht nach. Begründend wurde eingewendet, dass die Patientin erst im April 2016 von der Rheumatologin Dr. med. C._____ untersucht worden sei. Die Arbeitstätigkeit von A._____ als Köchin sei erschwert und nicht mehr durchführbar, deshalb sei eine erneute Anmeldung bei der IV-Stelle medizinisch angezeigt.
- 3 - 5. Mit Verfügung vom 29. November 2016 trat die IV-Stelle mangels Glaubhaftmachens einer anspruchsrelevanten Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 15. Februar 2013 nicht auf das Leistungsbegehren ein. 6. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. Januar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei ihr eine ganze oder zumindest eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung massgebend verändert hätten. Die Neuanmeldung für den Bezug einer IV-Leistung sei medizinisch begründet erfolgt. Gestützt auf die aktuellen ärztlichen Berichte sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Köchin respektive als selbstständigerwerbende Wirtin nicht mehr arbeiten könne. Laut Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 5. April 2016 sei für die Beschwerdeführerin Stehen für ca. eine halbe Stunde und Sitzen etwa eine Stunde möglich. Dr. med. D._____ habe in seinem Arztbericht vom 27. April 2016 festgehalten, dass die statische Tätigkeit als Köchin unter den aktuellen Bedingungen nur sehr erschwert bzw. nicht mehr durchführbar sei. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, sie sei aus medizinischer Sicht ausserordentlich stark eingeschränkt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie nicht nur als Köchin respektive als selbstständigerwerbende Wirtin nicht mehr arbeiten könne, sondern grundsätzlich keine Arbeitsbeschäftigung mehr ausüben könne. Aus diesem Grund sei ihr eine ganze oder zumindest eine halbe IV-Rente zuzusprechen.
- 4 - 7. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2017 unter Verweis auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2016 die Abweisung der Beschwerde. Zur Beschwerde der Beschwerdeführerin äusserte sich die Beschwerdegegnerin dahingehend, dass der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage bilde, ob auf die Neuanmeldung vom 3. Juni 2016 einzutreten sei oder nicht. Hingegen sei die Zusprechung einer IV-Rente nicht Teil dieser rechtlichen Auseinandersetzung und somit nicht Streitgegenstand, weshalb auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin machte weiter geltend, dass gemäss der überzeugenden Beurteilung des RAD vom 27. Juli und 23. November 2016 sich der für die Ermittlung des Invaliditätsgrades ausschlaggebende Sachverhalt zwischen dem 15. Februar 2013 und 29. November 2016 nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert habe. 8. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2016 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Februar 2016. Eine solche Anordnung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR
- 5 - 831.20] und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist sie zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Schliesslich hat sie ihre Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf das in der Beschwerde geltend gemachte Rechtsbegehren, dass die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei, ist demnach einzutreten. Zu prüfen bleibt, ob auf das weitre Rechtsbegehren, dass eine IV-Rente ausgesprochen werden soll, eingetreten werden kann. 2. a) Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren bildet der Streitgegenstand gemäss Lehre und Rechtsprechung das Rechtsverhältnis, das Gegenstand des Anfechtungsobjekts ist, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand kann demzufolge nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen. Im Laufe des Rechtsmittelzuges darf der Streitgegenstand grundsätzlich nicht erweitert und qualitativ verändert werden. Er kann sich hingegen verengen, etwa weil eine Partei eines von mehreren Rechtsbegehren zurückzieht oder das Hauptbegehren zugunsten des Eventualbegehrens aufgibt, was ihr aufgrund der Dispositionsmaxime grundsätzlich möglich ist. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 Rz. 91 ff.; MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 150; BGE 125 V 413 E.1b).
- 6 b) Vorliegend bildet die Verfügung vom 29. November 2016 das Streitobjekt. Die Beschwerdegegnerin verfügte, dass auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werde. Grundlage dieser Entscheidung war das erneute Gesuch um Anmeldung einer IV-Rente der Beschwerdeführerin vom 3. Juni 2016. Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 wurde bereits ein von der Beschwerdeführerin geltend gemachter Leistungsanspruch von der Beschwerdegegnerin abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin begründet in der vorliegend zu beurteilenden Verfügung vom 29. November 2016 ihren Entscheid damit, dass nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach der ersten Verfügung in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten und deshalb auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werden könne. Der Streitgegenstand bildet somit vorliegend einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 3. Juni 2016 zu Recht nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihren Rechtsbegehren einerseits die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, andererseits die Zusprechung einer ganzen, zumindest einer halben IV-Rente. Demzufolge würde vorliegend eine Beurteilung durch das Gericht, ob eine IV-Rente zugesprochen werden kann oder nicht bedeuten, dass über einen Rechtsanspruch zu befinden ist, welcher nicht vom Streitgegenstand gedeckt wäre. Somit kann auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, es sei ihr eine IV-Rente zuzusprechen, nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. a) Hat die IV-Stelle eine Rente sowie andere Versicherungsleistungen wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads rechtskräftig verweigert, so wird ein abermaliges Gesuch zum Bezug von Versicherungsleistungen (sogenannte Neuanmeldung) nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; vgl. BGE
- 7 - 133 V 108 E.5.2, 130 V 343 E.3.5, 177 V 198 E.4b; MEYER/REICHMUTH, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 Rz. 117). Erheblich im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine IV-Rente oder deren Erhöhung sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen (Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 484/00 vom 21. März 2001 E.1b/bb). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich dabei grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, das heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend Neuanmeldung (BGE 130 V 64 E.5.2.2; Urteile des Bundesgerichtes 8C_183/2016 vom 9. Mai 2016 E.2.1, 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E.3.3.1). b) Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind im Vergleich zu dem im Sozialversicherungsrecht ansonsten üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit herabgesetzte Beweisanforderungen verbunden. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichtes 8C_183/2016 vom 9. Mai 2016 E.2.2, 8C_266 /2015 vom 29. Juni 2015 E.2.2). Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 109 V 108 E.2b).
- 8 - 4. a) In Bezug auf den vorliegenden Fall steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass sich die Beschwerdeführerin erstmals am 6. August 2012 zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin anmeldete (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [IV-act.] 2 ff.). Die Beschwerdeführerin machte im Evaluationsgespräch vom 21. August 2012 geltend, dass sie seit 5 Jahren Rückenbeschwerden habe. Die gesundheitlichen Auswirkungen seien Schmerzen beim Stehen, Bewegungseinschränkungen und langes Sitzen sei nicht möglich (vgl. IV-act. 8 S. 2). Das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente wurde mit Verfügung vom 15. Februar 2013 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellte am 3. Juni 2016 wegen Arthrose an der Wirbelsäule erneut einen Antrag auf Leistungsbezug bei der IV-Stelle. Mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 29. November 2016 trat die IV-Stelle auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein. Ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass ihre gesundheitliche Verfassung eine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, ist demnach zu ermitteln, indem der der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2013 zugrunde liegenden Sachverhalt mit dem Sachverhalt verglichen wird, wie er sich bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens mit Verfügung vom 29. November 2016 verwirklicht hat. b) Im damaligen Bericht über die rheumatologische RAD-Abklärung vom 22. November 2012 stellte die RAD-Ärztin F._____, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation Sozialmedizin (D) fest, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten, insbesondere belastungsabhängigen Probleme im Lendenwirbelsäulenbereich glaubhaft dargestellt worden seien und aufgrund des bisherigen Belastungsprofils ärztlicherseits nachvollzogen werden könnten. Klinisch auffällig sei eine ausgeprägte Fehlstatik und muskuläre Dysbalance mit abgeschwächter Bauchmuskulatur bei hypertoner Rückenmuskulatur. Ausdruck davon seien deutliche Hinweise auf überlastete Bandstrukturen im Lendenwirbelsäulenbereich, die auch
- 9 durch das morbide Übergewicht bedingt seien, während Kreuzbein/Darmbeineinblockierungen nicht nachweisbar waren. Die Wirbelsäulenfunktion selbst sei als ausreichend für angepasste Tätigkeiten zu bezeichnen. Neurologisch seien weder sensible noch motorische Defizite gefunden worden. Der Beschwerdeführerin sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, welche überwiegend im Stehen und Gehen und in Vorneigehaltung ausgeführt werden müsse, nicht mehr zumutbar. Dagegen sei eine leidensangepasste Tätigkeit möglich (vgl. IV-act. 23 S. 6). Es lägen aber keine solch schwerwiegenden funktionellen oder neurologischen Defizite vor, welche eine leidensangepasste Tätigkeit unter Beachtung des Belastungs- und Ressourcenprofils verunmöglichen würde. In einer solchen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 100 % einsetzbar. Das Belastungsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit für die Beschwerdeführerin seien leichte, zum Teil mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus unter Vermeidung von statischen Belastungen der Wirbelsäule. Gelegentliches Heben und Tragen bis zu 10 kg sei perspektivisch möglich (vgl. IV-act. 23 S. 6 f.). c) Gestützt auf die RAD-Abklärung vom 22. November 2012 wurde mit Verfügung vom 15. Februar 2013 das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen. In der Verfügung wurde festgestellt, dass bei der Bemessung der Invalidität von einem Einkommen ohne Behinderung von Fr. 52'514.75 und mit Behinderung von einem Einkommen von Fr. 51'098.45 auszugehen sei und somit ein Invaliditätsgrad von 3 % resultiere, welcher deutlich unter der erforderlichen Marke von 40 % liege und somit davon auszugehen sei, dass auch nach Ablauf der Wartezeit kein Rentenanspruch bestehe (vgl. IV-act. 40). Die Verfügung vom 15. Februar 2013 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 5. a) Mit der Neuanmeldung vom 3. Juni 2016 (vgl. IV-act. 47) bzw. im Einwandverfahren gegen den Vorbescheid vom 9. August 2016
- 10 - (vgl. IV-act. 50 S. 1) reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von Dr. med. B._____, Radiologe FMH, vom 4. November 2014 (IV-act. 49 S. 1), einen Infiltrations-/Punktionsbericht von Dr. med. G._____, Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kantonsspital Graubünden, vom 4. April 2016 (IV-act. 49 S. 3), einen Arztbericht von Dr. med. C._____, Fachärztin FMH für Rheumatologie, vom 5. April 2016 (IV-act. 49 S. 4 ff.), einen Arztbericht von Dr. med. D._____, Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kantonsspital Graubünden, vom 27. April 2016 (IV-act. 49 S. 10 f.) sowie einen Arztbericht von Dr. med. E._____, FMH Angiologie, vom 20. September 2016 (IV-act. 55 S. 1) ein. b) Dr. med. B._____ kam in seinem Bericht vom 4. November 2014 zu der Beurteilung, dass eine Hyperkyphose der Brustwirbelsäule mit fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen vor allem in Form von multisegementären Osteochondrosen und Spondylosen bestehe. Weiter bestehe zum Teil eine entzündliche Komponente im Bereiche der vorderen Längsbänder vor allem auf Höhe der hypertrophen Spondylosen. Es bestünden auch Spondylarthrosen mässigen Grades im oberen Brustwirbelsäulenbereich sowie leichten Grades im mittleren bis unteren Brustwirbelsäulenbereich. Dr. med. C._____ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 5. April 2016 bei der Beschwerdeführerin ein panvertebrales Schmerzsyndrom mit lumbo-spandylogener Betonung auf: schwerer degenerativen Veränderungen im Lendenwirbelsäulenbereich mit Spondylarthrosen und Chondrosen, degenerativer Veränderung im Brustwirbelsäulenbereich, Wirbelsäulenfehlform mit Hohl-Rund-Rücken, muskuläre Dysbalance im Schulter-Nacken-Bereich, muskuläre Insuffizienz in Folge muskulärer Dekonditionierung. Ebenfalls diagnostizierte Dr. med. C._____ eine Adipositas per magna (Body-Massindex 43.5 kg/m2), eine Arterielle Hypertonie sowie eine Varikositas. Dr. med. C._____ hielt in ihrem Bericht vom 5. April 2016 fest, dass bei der Beschwerdeführerin seit vielen Jahren eine
- 11 ausgeprägte panvertebrale Schmerzsymptomatik lumbal betont bestehe, welche bereits mehrfache Facettgelenksinfiltrationen notwendig gemacht habe. Gemäss der klinischen Untersuchung fänden sich keine neurologischen Ausfälle. Eine starke Wirbelsäulenfehlform führe zu einer Überlastung der Facettengelenke lumbal. Die ungünstige Wirbelsäulenstatik werde durch das starke Übergewicht der Beschwerdeführerin verstärkt. Auf Grund der zunehmenden Immobilisierung bestehe auch eine ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung, welche bereits bei geringster Anstrengung zu einem Blutdruckanstieg und Herzfrequenzanstieg führe sowie sich in einer ausgeprägten Schwäche im Bereich der Oberkörpermuskulatur und auch der Beinmuskulatur äussere. Gemäss Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 27. April 2016 habe die Beschwerdeführerin von den durchgeführten Facettengelenksinfiltrationen allenfalls minim auf der Höhe L5/S1 profitiert, ansonsten habe sie von den weiteren Facettengelenksinfiltrationen keinen Profit geschlagen. Betreffend der beruflichen Zukunft sei die statische Tätigkeit als Köchin unter den aktuellen Bedingungen nur erschwert bzw. nicht mehr durchführbar. Optimal wäre eine körperlich nicht belastende Tätigkeit mit freier Positionswahl mit Möglichkeit des Wechsels zwischen Sitzen und Stehen bzw. Anpassung einer entsprechenden Arbeitshöhe. In seinem Bericht vom 20. September 2016 diagnostizierte Dr. med. E._____ bei der Beschwerdeführerin chronische Thoracolumbalgie mit aktuell pseudoradikulären Beschwerden, mehrsegmentale Osteochondrosen und Spondylarthrosen, morbide Adipositas und Cholezytektomie. Des weiteren verwies Dr. med. E._____ auf den Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 5. April 2016. c) Die erwähnten Arztberichte enthalten kaum eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Neuanmeldung im 2016. Lediglich Dr. med. D._____ äusserte sich dazu in seinem Arztbericht vom 27. April 2016. Er hielt fest, dass die statische Tätigkeit als Köchin sicherlich unter den aktuellen Bedingungen nur erschwert bzw.
- 12 nicht mehr durchführbar sei. Für die Beschwerdeführerin optimal wäre eine körperliche nicht belastende Tätigkeit mit freier Positionswahl mit Möglichkeit des Wechsels zwischen Sitzen und Stehen bzw. Anpassung einer entsprechenden Arbeitshöhe (vgl. IV-act. 49 S. 10 f.). 6. Die Beschwerdegegnerin legte diese medizinischen Berichte der RAD- Ärztin F._____ vor, mit der Bitte, zur Frage Stellung zu nehmen, ob anhand der vorhandenen Unterlagen objektive Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegeben seien. Die RAD-Ärztin F._____ verneinte dies in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2016 anhand der ihr vorliegenden Unterlagen (vgl. IV-act. 57 S. 5). Bereits 2012 sei festgestellt worden, dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich sei, hingegen eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Vor allem seien hinsichtlich der Wirbelsäulenproblematik keine relevanten neurologischen Ausfälle oder höhergradige Funktionseinschränkungen hinzugekommen. Zudem bestätige die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin (Dr. med. C._____) mit der Empfehlung eines Therapiebedarfs aktiver Art bei Dekonditionierung sowie einer erforderlichen Gewichtsreduktion die entsprechenden Empfehlungen der RAD- Ärztin im rheumatologischen Abklärungsbericht vom 28. November 2012 (vgl. hierzu IV-act. 23 S. 7). 7. a) Die Beurteilung der RAD-Ärztin F._____ vom 27. Juli 2016 vermag - wie nachstehend dargestellt - zu überzeugen. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, werden in den eingereichten Arztberichten (insbesondere im ausführlichen Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 5. April 2016) lediglich der bereits früher beschriebene Gesundheitszustand dargestellt und die gleichen Schlussfolgerungen gezogen wie bereits früher. Ein Hinweis auf eine seit dem 15. Februar 2013 eingetretene wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine neuen Elemente tatsächlicher Natur vor, die eine
- 13 andere Beurteilung des gesundheitlichen Zustands seit der ersten abschlägigen Verfügung vom 15. Februar 2013 rechtfertigen würden. In der damaligen rheumatologischen RAD-Abklärung vom 28. November 2012 durch die RAD-Ärztin F._____ wurde bei der Beschwerdeführerin eine reduzierte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule bei degenerativen Veränderungen in Höhe L4/5 (Spondylarthrose), ausgeprägte Fehlstatik und Dysbalance diagnostiziert. Mit dem Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 5. April 2016 werden keine neuen Diagnosen gestellt, die eine veränderte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben könnte und somit eine Neubeurteilung rechtfertigen würde. Beide medizinischen Berichte beschreiben dasselbe Krankheitsbild. Die schweren degenerativen Veränderungen im Lendenwirbelsäulenbereich mit Spondylathrosen (vgl. IV-act. 23 S. 6 und 49 S. 4), die Veränderungen im Brustwirbelsäulenbereich (vgl. IV-act. 23 S. 5 und 49 S. 4) und die muskuläre Dysbalance und Insuffizienz (vgl. IV-act. 23 S. 5 f. und 49 S. 4) werden in beiden Beurteilungen erwähnt. b) Zur Arbeitsfähigkeit wurde bereits in der Beurteilung des Leistungsgesuchs im Jahr 2012 festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die angestammten Tätigkeit als Köchin/Wirtin nicht mehr zumutbar sei. Womit, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur angestammten Tätigkeit unbeachtlich sind, da sie schon bei der ersten Beurteilung im Jahr 2012 eingeflossen sind. Hingegen wurde damals die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit einem 100%-Pensum als zumutbar erachtet. Wie oben in Erwägung 7a aufgeführt, hat sich das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Neuanmeldung im Vergleich zum Zeitpunkt der ersten RAD-Abklärung vom 28. November 2012 nicht verändert. Es bestehen keine objektiven Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Keine der eingereichten Arztberichte (vgl. vorne E.5) äussert sich explizit darüber, dass
- 14 anhand des aktuellen Krankheitsbildes sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe und die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, wie sie im RAD-Abklärungsbericht vom 28. November 2012 beschrieben wurde, nicht mehr zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin konnte mit den eingereichten Arztberichten nicht aufzeigen, dass es zu einer wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gekommen ist und somit auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die RAD-Ärztin F._____ vom 27. Juli 2016 nicht angezweifelt werden kann. Für die Beurteilung, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorliegt, ist deshalb auf die Ausführungen der RAD-Ärztin F._____ vom 27. Juli 2016 abzustellen. 8. a) Mitunter begründet die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde damit, dass sie erst im April 2016 durch die Rheumatologin Dr. med. C._____ ausführlich untersucht und beraten worden sei. Die Ärztin halte die ursprüngliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Köchin/Wirtin für erschwert, respektive für nicht mehr durchführbar. Wie bereits vorne in Erwägung 4b und 7b ausgeführt, wurde bereits im Bericht vom 28. November 2012 über die rheumatologische RAD-Abklärung vom 22. November 2012 festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Köchin/Wirtin nicht mehr zumutbar sei. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist somit kein neues Vorbringen, das eine neue Beurteilung ihres Gesundheitszustandes rechtfertigen würde. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihren Ärzten zu der angestammten Tätigkeit als Köchin/Wirtin sind daher unbeachtlich. b) Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass sie laut Dr. med. C._____ lediglich ca. eine halbe Stunde stehen und für etwa eine Stunde sitzen könne. Aus medizinischer Sicht sei deshalb davon auszugehen, dass sie nicht nur als Köchin respektive als Wirtin nicht mehr arbeiten könne, son-
- 15 dern grundsätzlich keine Arbeitsbeschäftigung mehr ausüben könne. Im Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 5. April 2016 wurde zwar dieser Umstand unter der Anamnese erwähnt, stellt aber keine medizinische Beurteilung der Ärztin als solches dar, sondern Dr. med. C._____ gibt im Arztbericht lediglich das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin wieder. Bereits im RAD-Bericht vom 28. November 2012 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin jeweils nur ca. eine halbe Stunde am Stück sitzen und stehen könne. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, nur eingeschränkt am Stück sitzen und stehen zu können, floss somit bereits in die Entscheidfindung der Verfügung vom 15. Februar 2013 ein. Dr. med. D._____ hielt in seinem Arztbericht vom 27. April 2016 weiter fest, dass eine körperliche nicht belastende Tätigkeit mit freier Positionswahl mit Möglichkeit des Wechsels zwischen Sitzen und Stehen bzw. Anpassung einer entsprechenden Höhe optimal wäre. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht somit aus den Arztberichten nicht hervor, dass auch eine adaptierte Tätigkeit für die Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar wäre. Es ist daher mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführerin, wie bereits im RAD-Bericht vom 28. November 2012 aufgeführt, eine leidensangepasste Tätigkeit unter Beachtung des Belastungs- und Ressourcenprofils vollumfänglich möglich ist, da keine schwerwiegenden funktionellen oder neurologischen Defizite vorliegen. Insbesondere ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur ca. eine halbe Stunde stehen und sitzen könne, bereits in der ersten RAD-Abklärung vom 22. November 2012 berücksichtigt worden. Die erneute Erwähnung in der Beschwerde stellt vorliegend keinen neuen Sachverhaltsumstand dar, der eine andere Beurteilung rechtfertigen würde. Somit kann der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, dass sie keine behinderungsgeeignete Tätigkeit mehr ausüben könne.
- 16 - 9. a) Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass sich den Arztberichten, auf welche sich die Beschwerdeführerin in ihrer Neuanmeldung vom 3. Juni 2016 stützt, keine objektiven Befunde entnehmen lassen, welche eine wesentliche Verschlechterung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands seit dem 15. Februar 2013 glaubhaft machen würden. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass eine rechtsgenügliche wesentliche Veränderung des Sachverhalts nicht glaubhaft gemacht wurde, weshalb sie zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 3. Juni 2016 eingetreten ist. Die angefochtene Verfügung vom 29. November 2016 erweist sich somit als rechtens, was zu deren Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b) Das Beschwerdeverfahren ist - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden ja nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die Kosten auf Fr. 700.-- fest. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 17 - 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]