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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.10.2018 S 2017 106

October 31, 2018·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·9,748 words·~49 min·5

Summary

Versicherungsleistungen nach IVG (Zwischenverfügung Anordnung Begutachtung) | Invalidenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 106 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Meisser RichterIn Moser, Audétat Aktuarin Parolini URTEIL vom 31. Oktober 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Zwischenverfügung Anordnung Begutachtung)

- 2 - 1. A._____ war seit dem 8. Februar 2011 über die Temporärfirma B._____ AG für die Isolierungsfirma C._____ AG als Temporärarbeiter tätig. Am 17. Februar 2011 fiel er auf einer Baustelle aus einer Höhe von rund drei Metern von einer Leiter auf einen Betonboden und zog sich dabei ein Schädelhirntrauma mit Schädelbasisfraktur, eine frontale Kontusion links und eine Rissquetschwunde am Kopf zu. Später wurden ein posttraumatisches hirnorganisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma, eine mittelgradige bis schwere depressive Episode bzw. eine organische depressive Störung sowie eine organische Angststörung, eine Nasenatmungsbehinderungsstörung, eine Blasenfunktionsstörung und ein lumbospondylogenes Syndrom diagnostiziert. Die Notfallbehandlung erfolgte im Inselspital Bern, Abteilung Neurochirurgie. Von dort wurde A._____ am 24. Februar 2011 in das Kantonsspital Graubünden überführt, von wo er am 3. März 2011 zur Rehabilitation ins Rehazentrum Valens der Kliniken Valens verlegt wurde. Am 20. April 2011 wurde er entlassen, wobei er das im EVAL, Fachbereich berufliche Rehabilitation der Kliniken Valens, in Valens, begonnene Arbeitstraining weiterführte und bis Mitte Oktober 2014 dort tätig war. Seit Oktober 2014 ist A._____ halbtags in der U._____, der geschützten Werkstätte der Psychiatrischen Dienste Graubünden beschäftigt. 2. Am 3. August 2011 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen aus der Invalidenversicherung an. 3. A._____ wurde mehrfach medizinisch abgeklärt, zunächst jeweils im Auftrag der ursprünglich fallführenden SUVA, so insbesondere am 6. Februar 2013 durch Dr. med. D._____ (neurologische Untersuchung, Bericht vom 11. Februar 2013), am 12./13. März 2013 durch Dr. rer. nat. E._____, Epilepsie-Zentrum (EPI), Institut für Neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung, Zürich, (neuropsychologische Untersuchung, Bericht vom 20. März 2013), sowie am 17. Juni 2013 durch Dr. med.

- 3 - F._____, Versicherungsmedizin SUVA, Luzern, (Bericht vom 16. September 2013). Am 10. September 2014 gab Dr. med. G._____, Versicherungsmedizin SUVA, Luzern, eine neurologische Beurteilung ab (Bericht vom 10. September 2014). Seit dem 24. September 2013 befindet sich A._____ zudem bei Dr. med. H._____ in psychiatrischer Behandlung. Dieser erachtete in seinem Arztbericht vom 25. Dezember 2014 zuhanden der IV-Stelle die Behandlungsmöglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit als ausgeschöpft. Am 10. August 2015 hielt der RAD-Arzt I._____, nach Rücksprache mit Dr. med. K._____ zuhanden der IV-Stelle fest, dass der Patient psychiatrisch noch nicht ausbehandelt, in der Summe jedoch zu 100 % arbeitsunfähig und auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht zu verwenden sei und dies, prognostisch gesehen, wohl auch nach einem Jahr nicht sein werde. Zu den angeblichen Verdeutlichungstendenzen gab er an, diese seien zu plump, als dass sie vorsätzlich täuschend wären. Das einzige, was ihn an der Prognose zweifeln lasse, seien die Informationen zu den vom Patienten gemachten längeren Autofahrten, die im Widerspruch zu den festgestellten Einschränkungen und den eigenen Aussagen von A._____ stünden, er fahre nur noch kurze Strecken. Der RAD-Arzt I._____ empfahl, die Abschlussbeurteilung der SUVA abzuwarten. 4. Abklärungen der IV-Stelle, Fachstelle Bekämpfung Versicherungsmissbrauch (BVM), ergaben, dass A._____ von Februar 2011 bis August 2011 sowie von Juni 2012 bis Juni 2015 den Personenwagen 1, Kennzeichen GR _____, und von Juni 2014 bis November 2015 den Personenwagen 2, Kennzeichen _____, auf seinen Namen eingelöst hatte. Vorermittlungen der Fachstelle BVM in der Zeit von April 2014 bis Oktober 2015 ergaben ferner, dass A._____ trotz der von ihm angegebenen Einschränkungen wie Sekundenschlafattacken, Tagesmüdigkeit und Erschöpfbarkeit sowie der Aussage, er habe das Autofahren auf nur noch kurze Strecken beschränkt (5–10 Minuten), um sich nicht zu überfordern, tatsächlich auch über längere Strecken mit

- 4 seinem Fahrzeug unterwegs war. Im Rahmen der von der Eidgenössischen Zollverwaltung (Kommando Grenzwachtkorps) bewilligten automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFW) in der Zeit von Februar 2015 bis Oktober 2015 wurde A._____ insgesamt 16 Mal bei der Einreise von Deutschland in die Schweiz und 13 Mal bei der Ausreise von der Schweiz nach Deutschland registriert. Darüber hinaus wurde A._____ in der Zeit von April 2015 bis Mai 2015 an insgesamt vier Tagen durch die L._____ GmbH persönlich überwacht (Überwachungsbericht vom 27. Juni 2015). Dabei wurde beobachtet, wie er am 29. Mai 2015 mit seinem Auto nach Basel, von dort am nächsten Tag nach Deutschland und ohne Pause wieder zurück an seinen Wohnort (GR) fuhr. 5. Dr. med. M._____, RAD Ostschweiz, untersuchte A._____ am 28. August 2015 im Hinblick auf die geplante Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), die in der Folge am 23./24. September 2015 stattfand. Im entsprechenden Bericht der Kliniken Valens vom 13. Oktober 2015 wurde festgehalten, dass die Ergebnisse für die Beurteilung der physischen Belastbarkeit wegen erheblicher Symptomausweitung nur teilweise verwertbar seien. Die bisherige Tätigkeit wurde als nicht mehr zumutbar beurteilt, als zumutbar hingegen eine leichte wechselbelastende Arbeit (vorwiegend sitzend) halbtags. 6. Die IV-Stelle lud A._____ mit Schreiben vom 29. September 2015 zu einer Besprechung mit Videobefragung auf den 22. Oktober 2015 ein. Mit Mail und Brief vom 6. Oktober 2015 teilte der behandelnde Psychiater, Dr. med. H._____, der IV-Stelle mit, dass eine Teilnahme von A._____ an dieser Besprechung wegen der chronischen mittelschweren bis schweren depressiven Störung einschliesslich andauernder, mitunter sehr hoher Suizidalität ärztlich nicht verantwortbar sei. Daraufhin wurde der Termin neu auf den 26. Oktober 2015 angesetzt, worauf Dr. med. H._____ mit Mail vom 14. Oktober 2015 mitteilte, A._____ habe notfallmässig bei ihm

- 5 einen Termin gehabt. Ihm gehe es sehr schlecht, eine Hospitalisation sei nicht auszuschliessen. Unter diesen Umständen müsse er, Dr. med. H._____, auf einer Teilnahme an der Besprechung bestehen. Da sich A._____ in der Folge vom 19. Oktober 2015 bis zum 12. November 2015 in Valens zur stationären Rehabilitation aufhielt, konnte er einen weiteren für die Besprechung vorgesehenen Termin nicht wahrnehmen. 7. Mit Mail vom 3. Januar 2016 nahm Dr. med. H._____ zur Fahrfähigkeit von A._____ Stellung. Er hielt fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Fahrtauglichkeit, das Verhalten von A._____ lasse sich aber erklären: Dieser habe im Sommer 2015 sein Fahrzeug kurzfristig neu angemeldet, weil die beiden erwachsenen und frisch mit Fahrausweisen ausgerüsteten Söhne bei ihm zu Besuch gewesen seien. A._____ habe gemeint, ihnen wegen der bestandenen Maturaprüfung eine Belohnung zu schulden. 8. Schliesslich wurde die Besprechung mit Videobefragung auf den 11. Januar 2016 festgelegt. Auf der IV-Stelle sollte A._____ mit dem vorhandenen Videomaterial konfrontiert werden. A._____ wurde von N._____, seiner Betreuungsperson in der U._____, begleitet. Zudem war auch Dr. med. O._____, RAD Ostschweiz, anwesend. Die Besprechung musste jedoch kurz nach deren Beginn abgebrochen werden, da es bei A._____ zu einer akuten Belastungsreaktion, mithin zu einem Nervenzusammenbruch kam. Dr. med. O._____ schilderte in der Aktennotiz vom 14. Januar 2016 seinen Eindruck von der Befragung und beurteilte das an der Besprechung gezeigte Verhalten als deutlich diskrepant zu demjenigen, das im Observationsmaterial ersichtlich ist. 9. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 ordnete die SUVA die Begutachtung von A._____ durch die ASIM, Versicherungsmedizin am Universitätsspital Basel, an. Aufgrund des in der Zwischenzeit ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 18. Oktober

- 6 - 2016 (Urteil 61838/10 vom 18. Oktober 2016 i.S. Savjeta Vukota-Bojic gegen die Schweiz) entfernte die SUVA das ihr von der IV-Stelle zur Verfügung gestellte Observationsmaterial aus den Akten. Dr. med. P._____ von der ASIM teilte mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 mit, dass die Untersuchung von A._____ nach dem zweiten von vier geplanten Untersuchungsterminen aufgrund der hochgradigen psychischen Instabilität und Suizidgefährdung und nach Einschätzung des klinisch-psychiatrischen Zustandsbildes durch die begutachtende Psychiaterin, Dr. med. Q._____, zu dessen Schutz habe abgebrochen werden müssen. Er hielt fest, A._____ sei derzeit nicht begutachtungsfähig. 10. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 ordnete die IV-Stelle die Einholung eines bi- bzw. polydisziplinären medizinischen Gutachtens (Psychiatrie, Neurologie, Neuropsychologie) bei der IME, Interdisziplinäre Medizinische Expertisen, St. Gallen, an. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 wehrte sich A._____ gegen eine erneute Begutachtung, verlangte den Abschluss des Falles und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. 11. Am 17. März 2017 erstattete die ASIM ihr Gutachten. Die Gutachter gingen dabei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt seit dem Unfallereignis aus. Sie hielten fest, dass der Explorand durch das hirnorganische Psychosyndrom derart stark eingeschränkt sei, dass eine Anpassung nicht möglich sei. Diese Unmöglichkeit sei störungsspezifisch und nicht überwindbar. Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt seien keine möglich. Die Gutachter wiesen schliesslich auch darauf hin, dass aus psychiatrischer Sicht aus ethischen Gründen bis auf weiteres von jeglicher weiteren Begutachtung abgesehen werden sollte. 12. Am 12. Mai 2017 nahm Dr. med. O._____ zum weiteren Vorgehen Stellung. Er hielt fest, A._____ habe nachweislich mehrmals sein

- 7 - Fahrzeug sicher und unauffällig auch durch dichten Verkehr gelenkt und sei damit auch bis zum Flughafen Basel-Mulhouse gefahren. Die Ausführungen im Gutachten der ASIM vom 17. März 2017, abgegeben ohne Kenntnis des Observationsmaterials, wonach das wiederholte Führen des Fahrzeugs Ausdruck einer Enthemmung und der eingeschränkten Verhaltens- und Impulskontrolle sei, würde im Gegensatz zur Tatsache stehen, dass A._____ zielgerichtet und geplant ins Auto gestiegen sei, um es nach Deutschland zur Reparatur zu bringen, um Einkäufe zu tätigen und schliesslich auch um seine Familie an den Flughafen zu bringen. Das auffällige Verhalten von A._____ mit Impulskontrollstörung sei erstmals aufgetreten, als er mit dem Observationsmaterial habe konfrontiert werden sollen, wohingegen er an der RAD-Abklärung vom 28. August 2015 und an der EFL am 23./24. September 2015 normal mitgewirkt habe. Eine weitere Begutachtung sei wegen der Inkonsistenzen notwendig und medizinisch zumutbar. 13. Am 15. Mai 2017 verfügte die SUVA auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % die Ausrichtung einer Invalidenrente von Fr. 4'645.40 ab 1. Juni 2017 sowie aufgrund einer Integritätseinbusse von 80 % die Auszahlung einer Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 100'800.--. 14. Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 zog die IV-Stelle die Anordnung an die IME, St. Gallen, zurück, da diese mit Schreiben vom 27. Juni 2017 mitgeteilt hatte, sie habe keine freien Kapazitäten für die Durchführung der Begutachtung. Die IV-Stelle teilte mit, dass sie an der Begutachtung inkl. Stellungnahme zum vorhandenen Videomaterial festhalte. Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 wehrte sich A._____ erneut gegen die vorgesehene Begutachtung und verlangte nochmals den Abschluss des Falles und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.

- 8 - 15. Am 29. Juni 2017 erliess die IV-Stelle eine verfahrensleitende Verfügung. Sie wies den Antrag von A._____, von einer weiteren Begutachtung abzusehen und die Rentenprüfung vorzunehmen, ab. 16. Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 überliess A._____ der IV-Stelle ein Schreiben von Dr. med. P._____ vom 3. Juli 2017. Darin führte dieser aus, die ASIM erachte die Durchführung einer Begutachtung zum jetzigen Zeitpunkt als nicht verantwortbar. Eine solche sollte nur stattfinden, wenn die Frage der Begutachtung zuvor eingehend psychiatrisch evaluiert und als möglich erachtet worden sei. Im Übrigen bestehe derzeit aus Sicht der ASIM an der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für jede Tätigkeit im 1. Arbeitsmarkt kein Zweifel. 17. Gegen die verfahrensleitende Verfügung der IV-Stelle vom 29. Juni 2017 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. August 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2017 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Prüfung des Anspruchs auf eine IV-Rente, eventualiter die Vornahme einer psychischen Evaluierung, ob eine erneute Begutachtung überhaupt zumutbar sei. Mit der Beschwerde reichte A._____ auch ein Schreiben von Dr. med. H._____ vom 13. Juli 2017 ins Recht, in dem dieser sich nochmals ausführlich zur Situation von A._____ äusserte. 18. Mit Eingabe vom 17. August 2017 liess sich die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Sache vernehmen. Sie beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und reichte gleichzeitig die von Dr. med. O._____ verfasste RAD-Aktennotiz vom 14. August 2017 ins Recht. Darin führte dieser aus, die Einwände von Dr. med. H._____ würden an der Beurteilung des RAD Ostschweiz vom 12. Mai 2017 nichts ändern.

- 9 - 19. In seiner Replik vom 26. September 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und vertiefte seinen Standpunkt. 20. Mit Duplik vom 3. Oktober 2017 bestätigte auch die Beschwerdegegnerin ihre Rechtsbegehren und ihre in der Vernehmlassung gemachten Ausführungen. 21. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ins Recht. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist die verfahrensleitende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2017, mit der diese den Antrag auf Absehen von einer weiteren Begutachtung abwies, mithin an der Einholung eines polydisziplinären Gutachtens festhielt. Gegen solche Zwischenverfügungen kann keine Einsprache, sondern es muss direkt Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 Rz. 44-49, Art. 56 Rz. 14 ff.; BGE 138 V 271 E.1.2.1; BGE 137 V 210 E.3.4.2.7). Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 49 Abs. 2 lit. a des

- 10 - Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. b) Gemäss Art. 61 erster Satz ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 4 VRG sind verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwischenentscheide nur anfechtbar, wenn sie für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (lit. a), oder ausdrücklich als selbstständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt (lit. b). Für die Prüfung, ob ein nichtwiedergutzumachender Nachteil vorliegt, kann - zwar nicht direkt aber doch ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (bzw. des Bundesgerichts) bezüglich der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen gemäss Art. 45 f. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) abgestellt werden (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 56 Rz. 20 mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 8 vom 5. November 2013 E.1a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 111/06 vom 22. November 2006 E.3.4). Für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG genügt ein tatsächliches, insbesondere auch ein wirtschaftliches Interesse (Urteil des Bundesgerichts 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E.3.2; BGE 130 II 149 E.1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4163/2013 vom 2. Juni 2014 E.2.1.1). In BGE 138 V 271 E.1.2 und BGE 137 V 210 E.3.4.2.7 hat das Bundesgericht in Bezug auf die Anordnung von Gutachten die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht-wiedergutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten mit eingehender Begründung bejaht und festgehalten, dass die nicht sachgerechte Begutachtung i.d.R. einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirke. Nach dem Gesagten stellt die von der Beschwerdegegnerin erlassene verfahrensleitende Verfügung vom 29. Juni 2017 ein taugliches

- 11 - Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 61 erster Satz ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 4 VRG dar, weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2. a) Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine polydisziplinäre gutachterliche Abklärung als notwendig und zumutbar erachtete und eine solche daher zu Recht anordnete oder nicht. b) Die Frage der hier umstrittenen Begutachtung steht im Zusammenhang mit der Aufgabe der Beschwerdegegnerin, zu entscheiden, ob dem Beschwerdeführer Leistungen der Invalidenversicherung zustehen oder nicht. Grundlage dafür ist Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG, wonach eine Invalidität dann zu bejahen ist, wenn eine Person voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit dauernd ganz oder teilweise erwerbsunfähig ist (Abs. 1). Das dem vorliegenden Streitfall zugrundeliegende Beweisthema ist somit die Frage nach der konkreten Beeinträchtigung des körperlichen, geistigen und psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und die entsprechenden Auswirkungen auf die Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu Art. 7 ATSG). c) Art. 43 Abs. 1 ATSG schreibt vor, dass der Versicherungsträger, hier also die Beschwerdegegnerin, die Begehren zu prüfen, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen sowie mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten hat (Abs. 1). Die versicherte Person hat sich - soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind - diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Diese Bestimmung knüpft die Mitwirkungspflicht also an die doppelte Voraussetzung, dass die medizinische Untersuchung für die Beurteilung notwendig und dem Versicherten zumutbar ist (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 81/82).

- 12 d) Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei der Beschwerdegegnerin liegt und ihr deshalb im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E.6.1 mit Hinweisen), kommt der richterlichen Prüfung im Zusammenhang mit den durch die Beschwerdegegnerin vorzunehmenden Abklärungen die Funktion einer Plausibilitäts- bzw. Missbrauchskontrolle zu, d.h. das Gericht nimmt eine knappe Beurteilung der Aktenlage vor, ohne die medizinische Aktenlage so eingehend zu prüfen, dass der Endentscheid präjudiziert würde. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche die Beschwerdegegnerin für die Notwendigkeit und Zumutbarkeit weiterer medizinischer Abklärungen anführt, plausibel erscheinen. Demnach greift das Gericht in das Ermessen der mit der Abklärung betrauten Verwaltung nur dann ein, wenn klar erkennbare Fehleinschätzungen vorliegen, eine Begutachtung von vornherein untauglich angelegt wäre oder Anhaltspunkte bestehen, dass sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid von sachfremden Motiven leiten liess (vgl. zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts S 14 181 vom 24. November 2015 E.4b). e) Seit dem 1. März 2012 gilt für die Einholung von medizinischen Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Demnach müssen derartige Gutachten bei einer Gutachterstelle erfolgen, mit der das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1), und die Vergabe der Aufträge hat nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (Abs. 2) (vgl. auch Zuweisungssystem "SuisseMED@P" des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand 1. Januar 2018). Nicht nach dem Zufallsprinzip werden mono- und bidisziplinäre Gutachten vergeben (vgl.

- 13 dazu BGE 139 V 349 E.2.2, E.5.2. und E.5.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E.3.4 und E.3.5). 3. a) In der angefochtenen verfahrensleitenden Verfügung vom 29. Juni 2017 führte die Beschwerdegegnerin aus, die medizinische Aktenlage sei widersprüchlich und unvollständig, insbesondere sei das neurologische und psychiatrische Gutachten der ASIM vom 17. März 2017 nicht schlüssig, weshalb die vorgesehene Begutachtung notwendig und nicht zu beanstanden sei. Es liege kein Fall einer unzulässigen Einholung einer "second opinion" vor. Die angeordnete Begutachtung sei dem Beschwerdeführer zudem auch trotz seines Gesundheitszustandes zumutbar, sie stelle keine Gefahr für dessen Leben und Gesundheit dar. b) Der Beschwerdeführer brachte dagegen in seiner Beschwerde vom 2. August 2017 und in der Replik vom 26. September 2017 vor, eine weitere Begutachtung dürfe nicht durchgeführt werden. Die unzähligen Berichte von Dr. med. H._____, das Gutachten der ASIM vom 17. März 2017 sowie das Schreiben von Dr. med. P._____ vom 3. Juli 2017 zeigten deutlich auf, dass eine erneute Begutachtung nicht nötig, ärztlich nicht zu verantworten und nicht zumutbar sei. Es bestehe die unmittelbare Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer bei einer erneuten Dekompensation im Rahmen einer weiteren Begutachtung das Leben nehmen könnte. Mittlerweile lägen derart viele medizinische Unterlagen vor, auf deren Basis die Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ermittelt werden könne, dass die erneute Begutachtung lediglich eine unnötige und unzulässige Einholung einer "second opinion" darstelle. Die Beschwerdegegnerin beharre lediglich deshalb auf der erneuten Begutachtung, weil die ASIM das Observationsmaterial nicht zur Verfügung gehabt habe. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern dieses Material auf die Diagnose des psychischen und neurologischen Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit einen Einfluss haben sollte. Die ASIM habe sich trotz Abbruch der Untersuchung mit allen

- 14 vorhandenen Akten befasst und habe ein detailliertes, nachvollziehbares Gutachten erstellt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin die Aktenlage als widersprüchlich, unvollständig und das Gutachten als nicht schlüssig erachte. Immerhin hätte die Beschwerdegegnerin der ASIM die von ihr aufgeworfenen Fragen zu den angeblichen Diskrepanzen zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und seinem Gesundheitszustand auch ohne Zustellung des Observationsmaterials unterbreiten können. Der Beschwerdegegnerin gehe es offensichtlich nur darum, eine Zweitmeinung einzuholen. Auch der RAD-Arzt I._____ sei in seiner Beurteilung vom 10. August 2016 zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig und auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht zu verwenden sei. Im Übrigen habe das Bundesgericht im Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 festgehalten, dass Observationen seitens der Invalidenversicherung mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig seien. Da die beim Beschwerdeführer erfolgte Überwachung somit einen schweren Grundrechtseingriff darstelle, dürfe das Observationsmaterial bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt und somit auch einem Gutachter nicht vorgelegt werden. c) Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2017 und in der Duplik vom 3. Oktober 2017 an ihrer Verfügung vom 29. Juni 2017 vollumfänglich fest. Sie führt darin aus, Beschwerdegegenstand bilde einzig die Frage der Anordnung des Gutachtens, beispielsweise ob es sich bei der vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung um das Einholen einer unzulässigen "second opinion" handle. Die entsprechende richterliche Überprüfung habe sich dabei auf eine Plausibilitäts- bzw. Missbrauchskontrolle zu beschränken. Da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht genügend abgeklärt sei und auch das Gutachten der ASIM nicht schlüssig, sei die angeordnete Begutachtung notwendig. Zudem habe der RAD-Arzt, Dr. med. O._____, dargetan, dass diese auch medizinisch zumutbar sei. Den diesbezüglichen Ausführungen

- 15 des Beschwerdeführers könne nicht gefolgt werden, zumal eine fachgerecht durchgeführte Begutachtung nicht geeignet sei, zu einer dauerhaften Schädigung zu führen. Diagnostische Massnahmen stellten grundsätzlich keine Gefahr für Leben und Gesundheit dar. Der Hinweis von Dr. med. H._____ auf die Suizidgedanken des Beschwerdeführers seien weder näher begründet noch ausreichend substantiiert. Auf das Gutachten der ASIM könne nicht abgestellt werden, zumal die psychiatrische Untersuchung nicht habe durchgeführt werden können, das neurologische Gutachten angesichts der fehlenden Observationsunterlagen nicht auf allen Akten beruhe und Diskrepanzen bestünden zwischen den beobachteten Autofahrten seitens des Beschwerdeführers einerseits sowie den ohne Kenntnis des Observationsmaterials gezogenen Schlussfolgerungen der Gutachterin zum Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Auto gelenkt habe. Mit Blick auf ihre Abklärungspflicht sei es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung für notwendig erachte. Dabei handle es sich nicht um eine unzulässige "second opinion". Zudem würden Zweifel an der Annahme einer höchstgradig eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen, denn es seien Hinweise auf Aggravations- bzw. Verdeutlichungstendenzen vorhanden. Auch habe der Beschwerdeführer im Jahr 2014 einerseits Ferien in seinem Heimatland machen wollen, andererseits aber eine geplante Abklärung in der ZBA aufgrund möglicher Selbstgefährdung abgelehnt. Ferner sei die Erklärung von Dr. med. H._____, die kritisierten Autofahrten stünden im Zusammenhang mit dem Besuch seiner beiden Söhne im Sommer 2015, nicht plausibel, zumal der Beschwerdeführer das auf ihn eingelöste Fahrzeug auch vorher und nachher nicht nur für die Bewältigung von kurzen, sondern auch von längeren Strecken benutzt habe. Dies stehe im Widerspruch sowohl zu den von den behandelnden Ärzten attestierten höchstgradigen Einschränkungen während dieser Zeit als auch zu den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, er brauche das Auto nur sehr wenig und er fahre

- 16 nur sehr kurze Strecken. Was das Observationsmaterial betreffe, so könne dieses in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden, weil vorliegend die vom Bundesgericht aufgestellten Bedingungen für deren Verwertung gegeben seien. 4. a) Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG sind nur notwendige Abklärungen vorzunehmen. Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 18). Nach Bestimmung der massgebenden Sachverhaltselemente hat der Versicherungsträger bis zur zweifelsfreien Eruierung abzuklären (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 19 f.), und zwar so weit, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E.6.1 mit Hinweisen). Steht wie hier die Frage der Erwerbs(un)fähigkeit zur Diskussion, muss sich der Versicherungsträger bzw. das Gericht auf schlüssige medizinische Berichte stützen können (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 20 mit Hinweisen). Sofern solche nicht vorliegen oder sich widersprechen, sind weitere Abklärungen unabdingbar, da ansonsten der Untersuchungsgrundsatz verletzt wird (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 20 mit Hinweisen). Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs durchzuführenden notwendigen Abklärungen beinhalten indessen nicht das Recht, eine "second opinion" zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, und zwar weder seitens der versicherten Person noch seitens des Versicherungsträgers (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 27; Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E.6.1 mit Hinweisen). b) Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen die Pflichten im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG der (örtlich zuständigen) IV-Stelle (Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. c-g IVG). Was den für die Invaliditätsbemessung

- 17 - (Art. 16 ATSG und Art. 28 ff. IVG) erforderlichen medizinischen Sachverstand angeht, kann die IV-Stelle sich hierfür auf den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Art. 59 Abs. 2 und 2bis IVG), die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (Art. 28 Abs. 3 ATSG) oder auf externe medizinische Sachverständige wie die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem von externen medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E.1.2.1 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 125 V 351 E.3b/bb). Die IV-Stellen werden aber stets externe (meist polydisziplinäre) Gutachten einholen, wenn der ausgeprägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet, wenn der RAD nicht über die fachlichen Ressourcen verfügt, um eine sich stellende Frage beantworten zu können, sowie wenn zwischen RAD-Bericht und allgemeinem Tenor im medizinischen Dossier eine Differenz besteht, welche nicht offensichtlich auf unterschiedlichen versicherungsmedizinischen Prämissen beruht (vgl. zum Ganzen: BGE 137 V 210 E.1.2.1 mit Hinweisen). c) Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Frage der Notwendigkeit der Begutachtung im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. med. O._____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, vom 12. Mai 2017 (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] Case Report, S. 17, vgl. auch bereits Bericht von Dr. med. O._____ vom 8. Juni 2015, Bg-act. 148). Dr. med. O._____ verwies auf die Ermittlungsergebnisse der Fachstelle Bekämpfung Versicherungsmissbrauch (Fachstelle BVM) (vgl. Ermittlungsbericht BVM vom 25. Januar 2016, Bg-act. 218 und Aktendokumentation BVM) und machte auf verschiedene Ungereimtheiten/Inkonsistenzen aufmerksam, die seiner Ansicht nach letztlich Zweifel am behaupteten Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers aufkommen liessen. Der Beschwerdeführer habe

- 18 mehrfach und zielgerichtet ein Fahrzeug, auch über längere Strecken hinweg, gelenkt. Dies stehe im Widerspruch zur Aussage der Neurologin der ASIM, die in Unkenntnis der Observationsakten erklärt habe, das Führen eines Personenwagens sei "Ausdruck der Enthemmung und der eingeschränkten Verhaltens- und Impulskontrolle" im Rahmen des Frontalhirnsyndroms. Nach Ansicht von Dr. med. O._____ (vgl. auch RAD-Aktennotiz vom 14. August 2017, Bg-act. separate Beilage) ist der Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht aufgrund seines sehr auffälligen Verhaltens letztlich gar nicht abgeklärt und untersucht worden. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer an der RAD-Abklärung vom 28. August 2015 durch Dr. med. M._____, im Vorfeld der EFL, und anlässlich der EFL am 23. und 24. September 2015 adäquat mitgewirkt. Das äusserst auffällige Verhalten mit Demonstration einer Impulskontrollstörung und Verlust von Steuerungsfähigkeit sei erstmals aufgetreten, als man den Beschwerdeführer mit dem Observationsmaterial habe konfrontieren wollen. Eine Begutachtung in Kenntnis der gesamten Aktenlage inkl. Observationsmaterial sei deshalb, so Dr. med. O._____, notwendig und zumutbar. d/aa) Fest steht vorliegend einerseits, dass bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers noch keine regelrechte polydisziplinäre Erstbegutachtung stattgefunden hat. Anlässlich der vorgesehenen Begutachtung durch die ASIM, Versicherungsmedizin am Universitätsspital Basel, im Dezember 2016 zuhanden der SUVA konnte lediglich eine von vier vorgesehenen Teil-Untersuchungen, nämlich nur die neurologische Untersuchung (Dr. med. R._____, Fachärztin für Neurologie) durchgeführt werden (Akten Beschwerdeführer [Bf-act.] 8, Bg-act. 250, S. 3, Bg-act. 246, S. 2). Die psychiatrische Untersuchung (Dr. med. Q._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) musste kurz nach deren Beginn wegen des sehr prekären psychischen Zustands des Beschwerdeführers abgebrochen werden, die neuropsychologische Untersuchung (lic. phil S._____, Fachpsychologe

- 19 für Neuropsychologie FSP) und die Untersuchung durch den fallführenden Arzt (Dr. med. P._____, Innere Medizin FMH) entfielen ganz. Insofern kann nicht gesagt werden, dass es sich bei der umstrittenen Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin um eine unzulässige Einholung einer "second opinion" handelt. bb) Andererseits bestand – zumindest bis zum Zeitpunkt der Observation – und trotz noch als möglich erachteter medizinischer Massnahmen Übereinstimmung darin, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt kaum mehr einsetzbar sein würde bzw. sei (vgl. dazu Dr. med. T._____, Oberärztin Neurologie, Kliniken Valens, Bericht vom 11. September 2012, Bg-act. 45, S. 5; Dr. med. D._____, Facharzt FMH Neurologie, Untersuchungsbericht vom 11. Februar 2013, Bg-act. 58; Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Versicherungsmedizin SUVA, Psychiatrische Beurteilung vom 16. September 2013, Bg-act. 62, S. 46; Dr. med. H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Bericht vom 6. Dezember 2014 an die SUVA, Bg-act. 106, S. 4, und Bericht vom 25. Dezember 2014 an die Beschwerdegegnerin, Bg-act. 104; RAD-Arzt I._____, Beurteilung vom 10. August 2015, Bg-act. Case Report, S. 29 f.; Gutachten der ASIM vom 17. März 2017, Bg-act. 250; Dr. med. P._____, Facharzt Innere Medizin FMH, ASIM, Schreiben vom 3. Juli 2017, Bg-act. 262). Auch das EVAL, Fachbereich berufliche Rehabilitation der Kliniken Valens, hielt, nachdem der Beschwerdeführer dort vom April 2011 bis Oktober 2014, somit über mehr als dreieinhalb Jahre, ein Arbeitstraining absolviert hatte, im Abschlussbericht vom 31. Oktober 2014 (Bg-act. 105, S. 21 ff.) fest, dass eine Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt weiterhin nicht möglich sei und in berufspraktischer Sicht in weiter Ferne liege. Aus all dem ergibt sich, dass zumindest aufgrund der bis zur Observation bekannten Akten eine Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere wegen der

- 20 persistierenden, schweren psychiatrischen Beeinträchtigung als nicht gegeben beurteilt wurde. cc) Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers riefen die in verschiedenen ärztlichen Berichten beschriebenen Leistungsschwankungen, inkonsistenten Leistungen und (bewusstseinsfernen) Verdeutlichungs- und Aggravationstendenzen des Beschwerdeführers hervor. So berichtete Dr. med. D._____ in seinem Untersuchungsbericht vom 11. Februar 2013 (Bg-act. 58, S. 6 ff.) von Hinweisen auf Verdeutlichungs- und Aggravationstendenzen und Dr. rer. nat. E._____, Diplom-Psychologe, Epilepsie-Zentrum (EPI), Institut für Neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung, Zürich, führte in seinem Bericht vom 21. März 2013 (Bg-act. 58, S. 20 ff.) aus, die festgestellten Leistungsschwankungen seien nicht mit neurologischen Beeinträchtigungen erklärbar. Allerdings gab er an, die Schwankungen seien überwiegend wahrscheinlich eine Folge der hirnorganisch bedingten affektiven Labilität, was aber erst nach einer psychiatrischen Beurteilung definitiv eingeordnet werden könne. Deshalb empfahl er die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens. Dr. med. F._____, Versicherungsmedizin SUVA, der den Beschwerdeführer am 17. Juni 2013 untersuchte, bestätigte in seiner psychiatrischen Beurteilung vom 16. September 2013 (Bg-act. 62, S. 13 ff.) die Diagnose eines organischen Psychosyndroms und diagnostizierte eine mittelgradig bis schwere depressive Episode (S. 38). Er erklärte, der Beschwerdeführer neige, um seine Notlage zu deklarieren, fixiert zu Verhalten, die Aussenstehende entweder als überangepasst oder verdeutlichend erleben würden (S. 43). Diese in den Akten wiederholt erwähnten Verdeutlichungstendenzen seien damit zu erklären, dass der Beschwerdeführer ein eingeschränktes Körper- und Störungsverständnis aufweise, was auch durch Herkunftsmilieu und beruflichen Werdegang erklärbar sei (Bg-act. 62, S. 39). Die Einschränkung der Fähigkeit, Signale des Körpers kontextgerecht einzuordnen, prädisponiere

- 21 verständlicherweise zu Ängsten (S. 40). Damit im Zusammenhang könne ein gewisses Aufmerksamkeit suchendes Verhalten bestätigt werden, jedoch könne (noch) nicht von einer Somatisierungsstörung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hinterlasse vielmehr einen überangepassten Eindruck (S. 40). Zudem seien gewisse Beschwerden (z.B. die Harnwegsproblematik) auch noch nicht umfassend abgeklärt (S. 40). Auch Dr. med. G._____, Fachärztin für Neurologie FMH und Psychiatrie, Versicherungsmedizin SUVA, hielt in ihrer neurologischen Beurteilung vom 10. September 2014 (Bg-act. 90) fest, die psychiatrische Störung dominiere den Verlauf und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, ein Fallabschluss sei nicht angezeigt, es müsste bei Besserung der psychischen Situation eine erneute neuropsychologische Untersuchung durchgeführt werden. Das EVAL hielt in seinem Abschlussbericht vom 31. Oktober 2014 (Bg-act. 105, S. 21 ff.) fest, Schwankungen hätten den Beschwerdeführer während seines ganzen Aufenthalts (April 2011 bis Oktober 2014) begleitet. Dasselbe, nämlich dass die Leistungsschwankungen und angeblichen Verdeutlichungs- bzw. Aggravationstendenzen mit der (schlechten) psychischen Verfassung des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehen, erklärte auch der behandelnde Psychiater, Dr. med. H._____, von Beginn weg, mehrfach und zuletzt in seinem Schreiben vom 13. Juli 2017 (Bg-act. 267, S. 13). Er beschrieb diese Krisen, die von selbstdestruktivem, dem Steuerungsvermögen des Beschwerdeführers entzogenem Verhalten begleitet seien, als Ausdruck eines seit lange bekannten, schweren Schamkonfliktes (Selbsthass, enthemmte Selbstdestruktivität und Suizidalität) (Bg-act. 71, Bg-act. 104, S. 8; Bgact. 175/176, Bg-act. 267, S. 25). Damit übereinstimmend legten auch die Gutachter der ASIM in ihrer Beurteilung, die sie trotz abgebrochener Teil-Untersuchungen aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Akten am 17. März 2017 erstatteten (Bg-act. 250), dar, dass die psychiatrischen Symptome, insbesondere die

- 22 - Verhaltensstörungen, die Störungen im Affekt und auf neuropsychologischer Ebene, als organisch bedingte Schädigungen einzuordnen seien und dabei hinsichtlich ihrer Ausprägung einem schwergradigen hirnorganischen Psychosyndrom entsprächen. Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine bleibende vollständige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt und bestätigten, dass nur eine Teilnahme an einer Arbeitstätigkeit im geschützten Rahmen zur psychischen Stabilisierung in Frage komme. dd) Weitere Zweifel waren auch im Rahmen der Vorermittlungen der Fachstelle BVM (v.a. April/Oktober 2014 sowie Februar 2015 bis November 2015) aufgekommen. Diese hatten ergeben, dass der Beschwerdeführer einen Führerausweis besass, dass er regelmässig mit seinem Personenwagen unterwegs war, und dass der dringende Verdacht bestand, er fahre u.a. auch längere Strecken mit dem Auto. Dies aber würde seinen eigenen Aussagen widersprechen, wonach er unter "Sekundenschlafattacken", erhöhter Tagesmüdigkeit und Erschöpfbarkeit leide und dass er das Autofahren auf nur noch sehr kurze Strecken beschränkt habe, um sich nicht zu überfordern (5–10 Minuten) (Bgact. 126 und 127, S. 2). Der Verdacht wurde in der Folge durch die von der Eidgenössischen Zollverwaltung (Kommando Grenzwachtkorps) bewilligte automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFW) in der Zeit vom 17. Januar/2. Februar 2015 bis 31. Oktober 2015 erhärtet. Demnach wurde der Personenwagen des Beschwerdeführers insgesamt 16 Mal bei der Einreise von Deutschland in die Schweiz und 13 Mal bei der Ausreise von der Schweiz nach Deutschland registriert (Ermittlungsbericht BVM vom 25. Januar 2016, S. 12 f., Bg-act. 218 und Aktendokumentation BVM). Dabei konnte ermittelt werden, dass der Beschwerdeführer als Lenker am 24. April 2015 nach Deutschland gefahren war, um sein Auto reparieren zu lassen, am 30. August 2015, um Einkäufe zu tätigen, und am 14. September 2015, um seine Familie auf den Flughafen zu bringen. Aufgrund dieser Feststellungen wurde

- 23 schliesslich eine persönliche Überwachung angeordnet. Dabei konnte die von der Fachstelle BVM beauftragte L._____ GmbH in der Zeit vom 3. April 2015 bis zum 2. Juni 2015 (effektive Überwachung bis zum 30. Mai 2015) beobachten, dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2015 mit seinem Auto nach Basel, von dort am nächsten Tag nach Deutschland und danach ohne Pause wieder zurück an seinen Wohnort in Graubünden fuhr (Ermittlungsbericht BVM vom 25. Januar 2016, S. 11 f./Überwachungsbericht L._____ GmbH vom 27. Juni 2015, Bg-act. 218 und Aktendokumentation BVM). Mit dem Vorwurf konfrontiert, dass der Beschwerdeführer ein Auto lenke, schrieb Dr. med. H._____ in seinem Mail vom 3. Januar 2016 an die Beschwerdegegnerin (Bg-act. 202), es habe ihn und Dr. med. T._____ von der Klinik Valens überrascht zu erfahren, dass der Beschwerdeführer im Sommer ein Fahrzeug gelenkt habe. Wäre er um eine entsprechende Stellungnahme gebeten worden, hätte er die Fahrtauglichkeit aus psychiatrischer Sicht klar verneint. Dr. med. H._____ erklärte dann das Verhalten des Beschwerdeführers damit, dass im Sommer dessen Söhne zu Besuch gewesen waren. Diesen gegenüber sehe sich der Beschwerdeführer in tiefer Verantwortung. Nachdem sie nun die Maturaprüfungen bestanden hätten, habe der Beschwerdeführer gemeint, ihnen eine Belohnung schuldig zu sein, er sei ihnen deshalb "mit dem Auto entgegengekommen". Die Gutachter der ASIM äusserten sich ebenfalls zum Umstand, dass der Beschwerdeführer wiederholt ein Auto gelenkt habe (Bg-act. 250). Die Neurologin, Dr. med. R._____, sah darin weder einen Hinweis auf Aggravation oder gar Simulation, noch auf etwaige dissoziale Verhaltenszüge, sondern vielmehr Ausdruck der Enthemmung und der eingeschränkten Verhaltens- und Impulskontrolle im Rahmen des Frontalhirnsyndroms des Beschwerdeführers (Bg-act. 250, S. 33).

- 24 - Tatsächlich reichen diese Angaben angesichts der massiven gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht aus, um die Tatsache zu erklären, dass er seit 2011 einen Personenwagen gelöst hatte und dass er, so das Ergebnis der Ermittlungen der Fachstelle BVM und der Observation, nicht nur im Sommer 2015, sondern auch im Frühjahr 2015 (März und April 2015) und im Herbst 2015 (September und Oktober 2015) am Steuer seines Fahrzeugs gesehen wurde. Diesbezüglich überzeugt gerade auch die Erklärung von Dr. med. H._____ nicht, der Beschwerdeführer habe sich im Sommer 2015 wegen seiner Söhne dazu "hinreissen" lassen, sich ans Steuer zu setzen. Einerseits fuhr der Beschwerdeführer offensichtlich nicht nur im Sommer 2015 mit seinem Auto herum, und andererseits war er auch ohne Familie für längere Strecken mit dem Auto unterwegs, so insbesondere von und nach Basel, wo eine Schwester von ihm lebt, bzw. von und nach Deutschland. Problematisch ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass das Observationsmaterial weder dem behandelnden Psychiater noch den Gutachtern der ASIM zur Verfügung stand, weil es die SUVA angesichts der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. unten Erwägung 5a) aus ihrem Dossier entfernt hatte (vgl. Bg-act. 246, S. 2). Sowohl Dr. med. H._____ als auch die Gutachter der ASIM nahmen also zum Umstand Stellung, dass der Beschwerdeführer ein Auto gelenkt hatte, ohne dass sie Einsicht in das Foto- und Videomaterial gehabt hätten und somit ohne dass ihnen das gesamte Ausmass des Verhaltens des Beschwerdeführers im Detail (Gestik, Mimik, etc.) bekannt war. In diesem Zusammenhang steht nach wie vor die Frage im Raum, ob das Observationsmaterial den medizinischen Fachpersonen zur Beurteilung überhaupt unterbreitet werden darf oder nicht. Bevor also abschliessend auf die Frage der Notwendigkeit der Begutachtung eingegangen werden kann, ist in den nachfolgenden Erwägungen zuerst die Frage zu prüfen, ob die Observation zulässig war und ob das Observationsmaterial zu Beweiszwecken verwendet werden darf.

- 25 - 5. a) Unter Berücksichtigung der mit Urteil 61838/10 vom 18. Oktober 2016 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (i.S. Savjeta Vukota-Bojic gegen die Schweiz) ergangenen Rechtsprechung erliess das Bundesgericht am 14. Juli 2017 das Urteil 9C_806/2016. Es hielt darin fest, dass es auch in der Invalidenversicherung - gleichermassen wie in der Unfallversicherung - an einer genügenden gesetzlichen Grundlage, welche die verdeckte Überwachung umfassend klar und detailliert regelt, fehle und dass an BGE 137 I 327 E.5.2, wonach Art. 59 Abs. 5 IVG eine Observation durch eine Privatdetektei mitumfasse, nicht länger festgehalten werden könne. Gleichzeitig und in Bezugnahme auf das Schweizerische Straf- und Zivilprozessrecht führte das Bundesgericht aber auch aus, dass für den Entscheid über die Verwertbarkeit des durch die an sich ohne gesetzliche Grundlage durchgeführte Observation - rechtswidrig erlangten Beweises hauptsächlich eine Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen massgebend sei (E.5.1.1). Das Bundesgericht beurteilte in jenem Fall den Eingriff in das Grundrecht als relativ gering (Observation im öffentlichen Raum auf vier Tage innerhalb von 14 Tagen beschränkt, einzelne Phasen zwischen fünf und neun Stunden, keine systematische noch ständige Überwachung) und das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Versicherungsmissbrauch als erheblich und gewichtig (E.5.1.2). Es kam in jenem Fall deshalb zum Schluss, dass der fragliche Observationsbericht (inklusive Fotodokumentation und Videoaufnahmen) in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden könne (E.5.1.2). b) Vorliegend wurden der Fachstelle BVM seitens der Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2013 und seitens des RAD Ostschweiz am 19. Januar 2015 verschiedene Divergenzen, u.a. auch Hinweise auf Aggravation oder Symptomausweitung gemeldet (Ermittlungsbericht BVM vom 25. Januar 2016, S. 5, Bg-act. 218 und Aktendokumentation BVM). Aufgefallen war, dass seitens des behandelnden Psychiaters, Dr. med. H._____, zum Teil

- 26 extreme Einschränkungen beschrieben wurden (Bericht vom 25. Dezember 2014, Bg-act. 104), so eine andauernde Antriebshemmung und das Unvermögen, auch einfache motorische Fertigkeiten umzusetzen (z.B. ein Glas Wasser an den Mund zu führen, Abgleiten in einen traumartig veränderten Bewusstseinszustand, erkennbare psychomotorische Verlangsamung). Unter diesen Umständen müsse man erwarten, dass der Beschwerdeführer de facto in der Öffentlichkeit nicht sichtbar sei, schon gar nicht als Lenker eines Personenwagens. Die Observation des Beschwerdeführers stellt, wie erwähnt, an sich einen Eingriff in dessen Grundrechte dar, zumal sie ohne ausreichende gesetzliche Grundlage vorgenommen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 E.5.1.1). Das Observationsmaterial darf aber dann beweisrechtlich verwertet werden, wenn das öffentliche Interesse, Versicherungsmissbrauch zu verhindern, das private Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner Privatsphäre überwiegt (Urteil des Bundesgericht 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 E.5.1.1). Vorliegend erachtet das Gericht den Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers als relativ gering. Der Beschwerdeführer wurde nämlich ausschliesslich im öffentlichen Raum beobachtet und es wurden lediglich (unbeeinflussten) Handlungen aufgenommen. Zudem war die Observation, eingeleitet auf Grund ausgewiesener Zweifel über die Leistungs(un)fähigkeit des Versicherten, auf insgesamt effektiv vier Tage innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten begrenzt, wobei die einzelnen Überwachungsphasen zwischen 2 ¾ und neun Stunden dauerten (vgl. Überwachungsbericht L._____ GmbH vom 27. Juni 2015, S. 4, Bg-act. 218 und Aktendokumentation BVM). Der Beschwerdeführer war somit weder einer systematischen noch ständigen Überwachung ausgesetzt. Er erlitt in dieser Hinsicht einen relativ bescheidenen Eingriff in seine grundrechtliche Position. Stellt man diesen Aspekten das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung von Versicherungsmissbrauch entgegen (vgl. dazu

- 27 - Urteil 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4.1 und dortige Hinweise), ergibt sich, dass der vorliegende Überwachungsbericht der L._____ GmbH (inklusive Fotodokumentation und Videoaufnahmen) vom 27. Juni 2015 (Bg-act. 218 und Aktendokumentation BVM) in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden darf. c) Wie das Bundesgericht im Urteil 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E.4.2.1 festgehalten hat, genügt ein Observationsbericht für sich allein nicht als Grundlage für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit. Er kann diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung, in welche die Erkenntnisse aus der Observation einfliessen, liefern (Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E.4.2.1 mit Hinweisen). Dabei geht es nicht einfach darum, das Observationsergebnis zu würdigen, sondern darum, wie dieses im psychiatrischen – bzw. vorliegend im fachärztlichen – Kontext zu verstehen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E.4.2.1). Dies setzt entsprechende Fachkenntnisse voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.2.1). Verantwortlich für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der Begutachtung ist der oder die medizinische Sachverständige (Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E.4.2.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E 3.3). Diese hat demzufolge auch zu entscheiden, inwiefern, d.h. in welcher Form und mit welcher Tiefe, eine Auseinandersetzung mit dem Observationsmaterial erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E.4.2.1). Dabei können die Ergebnisse einer zulässigen Observation zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E.4.2.1; BGE 140 V 76 E.6.2.2; BGE

- 28 - 137 I 327 E.7.1). Die Einholung einer Aktenbeurteilung durch den RAD genügt allerdings nur bei klaren Verhältnissen, mithin dann, wenn keine auch nur geringen Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2016 vom 7. Juli 2016 E.3.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 465). d) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdegegnerin zuerst die bereits involvierten Fachärzte, nämlich den behandelnden Psychiater, Dr. med. H._____, und die Gutachter der ASIM mit dem Observationsmaterial inklusive Foto- und Videomaterial zu konfrontieren haben wird. Die Beurteilung dieser Fachärzte wird zeigen, ob sie angesichts der ihnen neu unterbreiteten Akten die vom RAD-Arzt Dr. med. O._____ in der RAD-Aktennotiz vom 14. August 2017 (Bg-act. separate Beilage) und im RAD-Bericht vom 12. Mai 2017 (Bg-act. Case Report, S. 17) aufgezeigten und auch schon im RAD-Bericht vom 8. Juni 2015 (Bg-act. 148) beschriebenen Ungereimtheiten/Inkonsistenzen bestätigen und die dadurch entstandenen Zweifel am Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers (vgl. oben Erwägung E.4.c) teilen oder nicht bzw. wie sie das Verhalten des Beschwerdeführers aus fachärztlicher Sicht unter diesen neuen Gesichtspunkten einschätzen. Bestehen dann immer noch unterschiedliche Auffassungen zwischen der Einschätzung des RAD-Arztes und des behandelnden Psychiaters bzw. den begutachtenden Fachpersonen der ASIM, wird die Beschwerdegegnerin nur bei Vorliegen besonders triftiger Gründe auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. O._____ abstellen bzw. daran festhalten können (Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2016 vom 7. Juli 2016 E.3.2.1). Viel eher wird sie zu entscheiden haben, inwiefern sie auf die dannzumaligen Einschätzungen der Gutachter der ASIM zum Observationsmaterial im Zusammenhang mit den durchaus nachvollziehbaren, überzeugenden, allerdings ohne Kenntnis des Observationsmaterials abgegebenen Ausführungen im ASIM-Gutachten vom 17. März 2017 (Bg-act. 250) sowie im Schreiben von Dr. med.

- 29 - P._____ vom 3. Juli 2017 (Bg-act. 262) und auf die dannzumaligen Einschätzung des behandelnden Psychiaters, Dr. med. H._____, zum Observationsmaterial und dessen ebenfalls einleuchtenden, schlüssigen, aber ebenfalls ohne Kenntnis des Observationsmaterials abgegebenen Ausführungen abstellen kann oder ob sie doch noch an der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers festzuhalten gedenkt. Angesichts dieser noch offenen Abklärungsmassnahmen kann das Gericht im Rahmen der vorzunehmenden Plausibilitäts- bzw. Missbrauchskontrolle über die Frage der Notwendigkeit der Begutachtung nicht definitiv befinden. Zu prüfen ist im Nachfolgenden allerdings die ebenfalls strittige Frage der Zumutbarkeit einer allfällig vorzunehmenden Begutachtung. 6. a) Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass die angeordnete Begutachtung dem Beschwerdeführer trotz den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar ist. Diese stelle keine Gefahr für Leben und Gesundheit des Beschwerdeführers dar. Die Beschwerdegegnerin stellt dabei ab auf die Ausführungen von Dr. med. O._____, RAD Ostschweiz, vom 14. August 2017 und vom 12. Mai 2017 (Bg-act. separate Beilage und Bg-act. Case Report, S. 17 f.), wonach eine korrekt durchgeführte medizinische Begutachtung nichts anderes als eine sorgfältige fachärztliche Abklärung durch einen neutralen Experten in wohlwollender Atmosphäre sei. Dieser nehme selbstverständlich die gebotene Rücksicht, richte keinen Schaden an und demütige den Versicherten nicht. b) Eine Begutachtung ist dann nicht zumutbar, wenn sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit der zu begutachtenden Person darstellt (vgl. Art. 21 Abs. 4 Satz 3 ATSG). Die medizinische Frage, ob eine gutachterliche Abklärung zumutbar ist oder nicht, kann letztlich nur ein medizinischer Sachverständiger beantworten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_285/2014 vom 30. Mai 2014 E.2 und 9C_723/2013

- 30 vom 21. Oktober 2013 E. 2.3). Grundsätzlich stellen diagnostische Massnahmen keine Gefahr für Leben und Gesundheit dar, sie sind aber dennoch nicht durchwegs zumutbar; falls sie mit einem besonderen Risiko verbunden sind, fällt eine Durchführung ausser Betracht (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 82 und Art. 21 Rz. 122 mit Hinweis auf Maurer, Unfallversicherungsrecht, 302). Die Voraussetzung der Zumutbarkeit ist objektiv und subjektiv zu verstehen, wobei die zu Art. 21 Abs. 4 ATSG entwickelten Grundsätze analog gelten (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 82). Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit objektiv zu klären; es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen (subjektiven) Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar betrachtet oder nicht, sondern darum, dass die subjektiven Umstände (etwa Alter, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklärungen) in einer objektiven Betrachtungsweise dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 82 mit Hinweis auf BGE 134 V 71). Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtenstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 82 mit Hinweisen). Als zumutbar betrachtet es die Rechtsprechung sodann, bei einer medizinischen Begutachtung ohne Drittperson, d.h. nicht verbeiständet, zu erscheinen (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 82 mit Hinweisen). c) Vorliegend liegen zahlreiche medizinische Berichte und Schreiben des behandelnden Psychiaters, Dr. med. H._____ vor, in denen dieser immer wieder auf die unmittelbare Gefahr hinwies, dass der Beschwerdeführer sich bei einer erneuten Begutachtung das Leben nehmen könnte. Zuletzt machte Dr. med. H._____ in seinem Schreiben vom 3. Juli 2017 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Bf-act. 3, Bg-act. 267, S. 13) deutlich, dass eine erneute Begutachtung – selbst in Begleitung einer Vertrauensperson – nicht zu verantworten sei. In diesem ausführlich begründeten Schreiben führte Dr. med. H._____ aus, der

- 31 - Beschwerdeführer befinde sich seit September 2013 fortlaufend bei ihm in Behandlung. Zweifel an dessen hoher Bereitwilligkeit, überall sein Bestes zu geben, bestünden weder für ihn noch für die Neurologin der Klinik Valens, Dr. med. T._____, die den Beschwerdeführer bis zu ihrer Pensionierung begleitet habe. Die Störung des Beschwerdeführers trete unter Anforderungen, die das tägliche Ausmass überschritten, authentisch und beständig in Erscheinung, die Reaktivierung von Schamkonflikten führe typischerweise zu schweren, psychomotorisch enthemmten (der Selbstkontrolle entzogenen und daher das Mass der Beschämung wiederum aufschaukelnden) Entgleisungen mit Selbsthass, selbstdestruktiven Verhaltensweisen und Suizidalität. Die Hirnschädigung habe eine verminderte affektive und psychomotorische Steuerungsfähigkeit und emotionale Instabilität (Erleben von Nichtkontrolle) bewirkt, die dazu führe, dass das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers schon bei geringen Anforderungen wegbreche. Dr. med. H._____ erklärte die bestehende Suizidalität als eine Folge des durch die unfallbedingten Leistungseinbussen sinkenden Selbstansehens und des bzw. der daraus resultierenden Selbsthasses bzw. Selbstdestruktivität, die durch Beschämung von aussen noch geschürt werde. Der Beschwerdeführer stelle sein Recht auf Leben in Frage und habe auch schon oft in den letzten Jahren konkrete Pläne für einen Suizid gehabt. Auf diese akute Gefährdung des Beschwerdeführers bzw. die hohe Suizidalität hatte Dr. med. H._____ auch früher schon hingewiesen, nämlich in seinen Schreiben vom 6. Februar 2014 an die Beschwerdegegnerin (Bg-act. 71, Suizidalität mit konkreten Handlungsabsichten, Vorkehrungen im Hinblick auf die Berufsabklärung im ZBA Luzern), vom 25. Dezember 2014 an die Beschwerdegegnerin (Bg-act. 104, insbesondere S. 5: Therapie als Suizidprophylaxe, zur Sicherung von Lebensqualität, jedoch ohne Einfluss auf das Leistungsvermögen) bzw. an die SUVA vom 6. Dezember 2014 (Bg-

- 32 act. 106, insbesondere S. 6 f.), vom 6. Oktober 2015 an die Beschwerdegegnerin (Bg-act. 175, 176, S. 2, 184, S. 13, sehr hohe Suizidalität), vom 8. Oktober 2015 an die SUVA (Bg-act. 184, S. 11), vom 14. Oktober 2015 an die Beschwerdegegnerin (Bg-act. 179, Notfalltermin nach Erhalt der Einladung zur Besprechung auf der IV-Stelle [anschliessend Hospitalisation vom 19. Oktober 2015 bis zum 12. November 2015]) und vom 14. Januar 2016 an die SUVA (Bf-act. 6, Bgact. 213, S. 2). Dr. med. H._____ beschrieb u.a., dass seit Jahren grosse Anstrengungen nötig seien, um den Beschwerdeführer im Leben zu erhalten, und er betonte, dass es sich dabei nicht um eine manipulative Suizidalität handle, mit der gewisse Menschen sich ihrer Verantwortung entziehen würden. d) Die Ausführungen von Dr. med. H._____ erscheinen dem Gericht nachvollziehbar und glaubhaft und damit letztlich überzeugend. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die beschriebene akute Gefährdung des Beschwerdeführers vorgeschoben wäre, damit letzterer sich der angeordneten Untersuchungen entziehen könnte. Auch fehlen Anzeichen dafür, dass das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Besprechung mit Videobefragung vom 11. Januar 2016 bei der Beschwerdegegnerin und anlässlich der Begutachtung bei der ASIM im Dezember 2016 gespielt gewesen wäre. Gegen solches spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich bis anhin trotz der im Vorfeld geäusserten Bedenken jeweils tatsächlich an den fraglichen Orten präsentierte, so z.B. im Februar 2014 im ZBA Luzern zu einem Vorstellungsgespräch bezüglich der dort vorzunehmenden Berufsabklärung (Bg-act. 72), im Januar 2016 auf der IV-Stelle zur erwähnten Videobefragung (Bg-act. 209) und im Dezember 2016 in der ASIM in Basel zur polydisziplinären Begutachtung (Bg-act. 246, S. 2, 247, S. 7). Trotz nur ganz kurzer psychiatrischer Untersuchung (ca. 30 Minuten, vgl. Bg-act. 250, S. 42) bestätigten die Gutachter der ASIM in ihrem Gutachten vom 17. März 2017 die Einschätzungen von Dr. med.

- 33 - H._____ (Bg-act. 250). Die untersuchende Psychiaterin, Dr. med. Q._____, erklärte das Verhalten des Beschwerdeführers als fraglos authentische Folge des schweren psychoorganischen Syndroms, das insbesondere zu einer schwer defizitären affektiven Regulationsfähigkeit und Impulskontrolle führe, akzentuiert unter subjektiv empfundenem Stress und belastenden gedanklichen Assoziationen (S. 45). Gemäss den Gutachtern sind die Verhaltensstörungen, die Störungen im Affekt und auf neuropsychologischer Ebene als organisch bedingte Schädigungen im Rahmen des schwergradigen hirnorganischen Psychosyndroms zu werten (Bg-act. 250, S. 6). Auch auf diese Ausführungen von Dr. med. Q._____ und auf die zusätzliche Beurteilung von Dr. med. P._____, ärztlicher Leiter der ASIM, in seinem Schreiben vom 3. Juli 2017 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Bf-act. 2, Bg-act. 262) kann nach Ansicht des Gerichts abgestellt werden. Gemäss Dr. med. P._____ hatte die Begutachtung vorzeitig abgebrochen werden müssen, weil eine Fortsetzung nach Einschätzung der erfahrenen Psychiaterin der ASIM, Dr. med. Q._____, nicht zu verantworten war. Ferner führte Dr. med. P._____ aus, dass eine erneute Begutachtung zudem nur dann stattfinden sollte, wenn eine solche zuvor eingehend psychiatrisch evaluiert und als möglich erachtet worden sei. Zum aktuellen Zeitpunkt sei eine umfassende Begutachtung nicht verantwortbar, einen entsprechenden Auftrag würde die ASIM daher nicht annehmen. Dr. med. P._____ legte auch dar, dass sich beim Beschwerdeführer der Verlauf eines organischen Psychosyndroms mit führender emotionaler Instabilität und verminderter Steuerungsfähigkeit fast lehrbuchhaft zeige. Im psychiatrischen Teil-Gutachten beschrieb Dr. med. Q._____ eingehend das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der vorgesehenen psychiatrischen Untersuchung vom 6. Dezember 2016 (Bg-act. Bgact. 250, S. 43 f.). So sei der Beschwerdeführer bei jedem Fragensatz rasch in einen Erregungszustand mit Weinen, Schreien und Sich–selbst–

- 34 - Schlagen geraten und habe daraufhin wieder beruhigt werden müssen. Der Sohn, der den Beschwerdeführer nach Basel begleitet hatte, musste gerufen, die Befragung abgebrochen und ein Krisenplan für die Rückkehr nach Hause (Begleitung durch den Sohn, Abgabe von Medikamenten, Termin beim behandelnden Psychiater am nächsten Tag) besprochen werden. Auch Dr. med. Q._____ empfahl schliesslich, dass von jeglicher weiterer Begutachtung aus ethischen Gründen (Postulat des Nichtschadens) abgesehen werden sollte (Bg-act. 250, S. 46). Aufgrund all dieser Einschätzungen kommt das Gericht zum Schluss, dass eine umfassende Begutachtung zum jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar ist. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer von einer Vertrauensperson begleiten lassen könnte. Dies tat er bereits anlässlich der Videobefragung bei der Beschwerdegegnerin am 11. Januar 2016 (Bg-act. 209). Dort wurde der Beschwerdeführer von N._____, seiner Betreuungsperson bei der U._____, begleitet, wodurch jedoch eine Dekompensation des Beschwerdeführers nicht verhindert werden konnte. Der von Dr. med. O._____, RAD vorgebrachte Hinweis (vgl. Aktennotiz vom 14. Januar 2016, Bg-act. 208, Aktennotiz vom 14. August 2017, Bgact. separate Beilage), die extreme Reaktion des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung bei der Beschwerdeführerin im Januar 2016 und anlässlich der psychiatrischen Begutachtung bei der ASIM im Dezember 2016 sei mit demjenigen auf dem Videomaterial der Observation (sicheres Lenken eines Fahrzeugs über längere Zeit bei schwierigen Verkehrsverhältnissen) deutlich diskrepant, ist zwar nachvollziehbar und muss tatsächlich geklärt werden (vgl. oben Erwägung 5d). Er reicht jedoch nicht aus, um die vom Beschwerdeführer gezeigte Dekompensation als nicht authentisch, mithin nur vorgespielt einzustufen. Dies gilt umso mehr, als der Hinweis von Dr. med. O._____, der den Beschwerdeführer im Übrigen nicht/nie direkt befragte bzw. untersuchte, auch nur rudimentär begründet (nur mit neurokognitiven

- 35 - Beeinträchtigungen und trotz entsprechender Beurteilung von Dr. med. H._____ ohne psychiatrische Einschätzung sowie mit Zitaten aus der medizinischen Literatur) und damit nicht vertieft ist. Zudem steht seiner Aussage auch der Bericht der U._____ vom 7. Januar 2016 (Bg-act. 205) gegenüber, wo der Beschwerdeführer seit Oktober 2014 im geschützten Rahmen beschäftigt wird. Demnach ist der Beschwerdeführer psychisch nicht stabil (traurig, deprimiert, leicht introvertiert) und wirkt gelegentlich weinerlich und schwach. Aus dem Erfahrungsbericht eines Kurztests vom 8. Januar 2016 der U._____ (Bg-act. 206) ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer in der angespanntesten Phase des Tests, für den der Beschwerdeführer, bei Durchschnittswerten zwischen 2–4 Minuten, ganze 19 Minuten benötigte, Töne von sich gegeben, sehr unruhig und angespannt gewirkt, sich mehrmals das Gesicht gerieben und feuchte Augen bekommen habe und kurzzeitig nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Aufgabe fortzuführen. Erst nach einer Kurzpause mit einem Schluck Wasser habe er diese beenden können. Diese Beschreibungen decken sich mit den Erfahrungen der ASIM-Gutachter, wie sie im Teil- Gutachten von Dr. med. Q._____ beschrieben werden (Bg-act. Bgact. 250, S. 43 f.), sowie denjenigen im Bericht der Besprechung mit Videobefragung bei der Beschwerdegegnerin (Bg-act. 209). Ferner kann auch nicht gesagt werden, die Gutachter der ASIM hätten die Untersuchungen im Dezember 2016 in Unkenntnis der fragilen psychischen Verfassung des Beschwerdeführers durchgeführt, weshalb bei einem mit der gebotenen Rücksicht handelnden Gutachter die Gefahr einer Dekompensation nicht bestehen würde, wie die Beschwerdegegnerin bzw. Dr. med. O._____ ausführten. e) Nach all dem Gesagten und insbesondere gestützt auf die – entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin – begründeten und substantiierten medizinischen Einschätzungen von Dr. med. H._____, Dr. med. P._____ und Dr. med. Q._____ erscheint es dem Gericht als offensichtlich, dass eine weitere Begutachtung des Beschwerdeführers

- 36 zum aktuellen Zeitpunkt nicht zumutbar ist. Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als von einer Begutachtung zum aktuellen Zeitpunkt abzusehen ist und eine solche nur nach entsprechender psychiatrischer Evaluation vorgenommen werden darf. Unter diesen Umständen ist die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2017 aufzuheben und die Sache zu weiterer Abklärung im Sinne der Erwägungen (vgl. v.a. Erwägung 5.d) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. a) Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Kosten von Fr. 700.-- zu übernehmen. b) Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG). Er machte mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 ein Honorar von Fr. 4'004.60 (inkl. MWST) geltend. Das Honorar setzt sich dabei zusammen aus einem Arbeitsaufwand von 15 h à Fr. 240.-- (Fr. 3'600.--), zuzüglich 3 % Pauschalspesen (Fr. 108.--) sowie 8 % MWST auf Fr. 3'708.-- (Fr. 296.60). Das Honorar erscheint dem Umfang und der Schwierigkeit der Streitsache angemessen, es ist korrekt gemäss den Vorgaben der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) berechnet, womit dem Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten in der Höhe von gesamthaft Fr. 4'004.60 (inkl. MWST) zusteht. 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Urteilsdispositivs ist was folgt zu ergänzen: Laut Bundesgericht folgt die Qualifikation des vorliegenden kantonalen Entscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsob-

- 37 jekts (BGE 138 V 271 E.2.1), weshalb es sich beim vorliegenden Urteil ebenfalls um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid (im Sinne von Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]) handelt. Demnach ist gegen das vorliegende Urteil eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Wie das Bundesgericht in einem Grundsatzurteil festgehalten hat, sind kantonale Entscheide über Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stellen betreffend Einholung von medizinischen Gutachten nicht an das Bundesgericht weiterziehbar, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind (BGE 138 V 271 E.3 f.; bestätigt in BGE 139 V 339 E.4.5 f.; noch offen gelassen in BGE 137 V 210 E.3.4.2.7 in fine). Es ist daher in Anbetracht dieser Rechtsprechung fraglich, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erfüllt sind. Der Entscheid darüber obliegt aber dem Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt (so bereits die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 181 vom 24. November 2015 E. 8, S 14 54 vom 30. September 2014 E.6 und S 13 17 vom 5. November 2013 E.8). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2017 aufgehoben und die Sache zu weiterer Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses

- 38 - Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 4'004.60 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

S 2017 106 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.10.2018 S 2017 106 — Swissrulings