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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 08.06.2017 S 2016 89

June 8, 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·11,088 words·~55 min·6

Summary

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 89 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Stecher, Audétat Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 8. Juni 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ ist geschieden und Mutter dreier Kinder. Nach der Geburt ihres ersten Kindes zog sie sich aus dem Arbeitsmarkt zurück, nahm jedoch bereits im Jahr 1994 eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit als Raumpflegerin bei der B._____ auf. Am 1. September 2001 begann sie bei der C._____ AG mit einem Pensum von 60 % zu arbeiten. Dieses Arbeitsverhältnis löste die C._____ AG mit Schreiben vom 27. März 2014 per 30. September 2014 auf, nachdem bei A._____ im Oktober 2012 ein Darmkrebs diagnostiziert wurde und sie in der Folge ihre Arbeitstätigkeit nur mehr mit einem Pensum von höchstens 30 % aufgenommen hatte. 2. Bereits am 27. März 2013 hatte sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle klärte daraufhin die erwerbliche und medizinische Situation von A._____ ab. Am 30. April 2013 schloss sie die Eingliederungsmassnahmen ab. Am 12. Februar 2015 führte sie alsdann im Beisein von A._____ bei ihr zu Hause eine Abklärung durch. Aufgrund der Ergebnisse dieser Haushaltsabklärung sowie der medizinischen Akten stellte die IV- Stelle anschliessend in Aussicht, A._____ für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 28. Februar 2015 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Aufgrund dieser Beurteilung wandte sich A._____ an Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann. Dieser teilte der IV-Stelle daraufhin unter Hinweis auf die Anwaltsvollmacht vom 4. Juni 2015 mit, fortan die Interessen von A._____ zu wahren. Gleichzeitig ersuchte er um Akteneinsicht, welche ihm gewährt wurde. Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 sprach die IV-Stelle A._____ in der Folge für die Zeit ab dem 1. Oktober 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 47.92 % eine Viertelsrente, ab dem 1. Oktober 2014 bis Februar 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Invalidenrente zu. Im Übrigen verneinte sie den Rentenanspruch von A._____. Am 6. Juni 2016 erkundigte sich der Rechtsvertreter von A._____ telefonisch bei der IV-Stelle nach dem Stand des Verfahrens. Die IV-Stelle teilte ihm mit, über das Rentengesuch von A._____ mit Verfügung vom 12. Juni

- 3 - 2015 entschieden zu haben, und stellte ihm die fragliche Verfügung am 7. Juni 2016 per E-Mail zu. 3. Am 7. Juli 2016 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gegen die Rentenverfügung vom 12. Juni 2015 ein. Darin beantragte sie, die Verfügung der IV-Stelle vom 12. Juni 2015 sei aufzuheben und es sei ihr bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. Mai 2015 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens anzuordnen, mit welchem fachärztlich bestätigt werden solle, inwiefern die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer körperlich-funktionellen und seelischen Leiden sowohl in ihrer angestammten als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit arbeitsunfähig sei. Subeventuell sei die Verfügung der IV-Stelle vom 12. Juni aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdeführerin rügte in der Beschwerdeschrift die von der IV-Stelle vorgenommene Berechnung des (ungewichteten) Invaliditätsgrads im erwerblichen Bereich wie auch im Haushalt. 4. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und wies die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände als unbegründet zurück. 5. Mit Schreiben vom 11. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin Arztzeugnisse von Dr. med. D._____ vom 8. August 2016 sowie von Dr. med. E._____ vom 22. August 2016 ein. Am 22. August 2016 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht ein weiteres Arztzeugnis zukommen.

- 4 - 6. Im Schreiben vom 22. August 2016 machte die IV-Stelle geltend, die nachgereichten Arztzeugnisse könnten im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, da praxisgemäss jener Sachverhalt massgebend sei, der sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verwirklicht habe. 7. In der Replik vom 26. September 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und nahm zu den Ausführungen der IV-Stelle Stellung. Am 4. Oktober 2016 verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme. 8. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Mai 2017 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, betreffend das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die letzte amtliche Verkehrswertschätzung betreffend die Liegenschaft der Beschwerdeführerin in X._____ einzureichen sowie eine Bestätigung der Graubündner Kantonalbank (Hypothekargläubigerin) beizubringen, ob die Hypothek von derzeit Fr. 219'000.-- erhöht werden könne und wenn ja, in welchem Umfang. Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 reichte die Beschwerdeführerin die gewünschten Unterlagen ein. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Rentenverfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 12. Juni 2015. Solche Anordnungen können beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als zuständigem Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 57 des Bun-

- 5 desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen abschlägigen Rentenentscheid überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist sie zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Ausserdem hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift den massgeblichen Sachverhalt dargelegt, Rechtsbegehren formuliert und begründet, weshalb sie die angefochtene Rentenverfügung für unrichtig erachtet (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. b ATSG). Damit liegen die für ein Eintreten zu erfüllenden Prozessvoraussetzungen vor, wenn die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2016 fristgerecht beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat. b) Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache – wie vorliegend (Art. 57a IVG i.V.m. Art. 73 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) – ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese gesetzliche Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Sie beginnt am Tag nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Dabei bezeichnet die Eröffnung die gehörige Bekanntgabe des Entscheides an die Parteien. Sie erfolgt in der Regel schriftlich auf dem C._____weg an die Parteien. Hat eine Partei einen Vertreter mandatiert und die zuständige Behörde über dieses Vertretungsverhältnis in Kenntnis gesetzt, so hat der Versicherungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter der Partei zu richten, solange die Vollmacht nicht widerrufen

- 6 wurde (Art. 37 Abs. 3 ATSG). Dies schliesst es freilich nicht aus, dass der Versicherungsträger eine Anordnung nicht nur dem Vertreter, sondern zusätzlich auch der Partei eröffnet. In diesem Fall stellt jedoch die an den Vertreter ergangene Mitteilung das fristauslösende Ereignis dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_781/2010 vom 10. November 2010 E.2.2). Nach Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die 30-tägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim erstinstanzlichen Versicherungsgericht eingereicht oder zuhanden desselben insbesondere der Schweizerischen Post zur Zustellung übergeben wird. Läuft die Frist ungenutzt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 134 V 49 E.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_781/2010 vom 10. November 2010 E.2.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung trägt die Behörde die Beweislast für die ordnungsgemässe Eröffnung und den Zeitpunktes der Zustellung. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung nicht eingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 129 I 8 E.2.2, 124 V 400 E.2a; EGLI, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [nachfolgend als Praxiskommentar bezeichnet], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 20 N. 17). Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeführung nachzuweisen. Für die Beweisführung gilt im einen wie im anderen Fall der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2015, Art. 49 N. 51). c) Im vorliegenden Fall steht fest und ist unbestritten geblieben, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der IV-Stelle mit Schreiben vom 4. Juni 2015 unter Hinweis auf die beigelegte Anwaltsvollmacht mitteilte, fortan die Interessen der Beschwerdeführerin zu wahren (IV-act. 77).

- 7 - Dennoch stellte die IV-Stelle die angefochtene Rentenverfügung einzig der Beschwerdeführerin mit nicht eingeschriebener C._____ zu. Dadurch hat sie Art. 37 Abs. 3 ATSG verletzt, womit die fragliche Eröffnung mangelhaft ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die fragliche Eröffnung schlechthin nichtig wäre und deshalb keine Rechtswirkung entfalten würde. Aus dem in Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG verankerten Grundsatz, dass den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht hat. Folglich ist jeweils aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die betroffene Versicherte durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und benachteiligt worden ist. Davon ist auszugehen, wenn die Eröffnung als solche beispielsweise so mangelhaft ist, dass die Verfügungsadressatin nicht in den Besitz aller Element gelangt, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich sind. In diesem Fall wird der Fristlauf nicht ausgelöst. Hat die Verfügungsadressatin jedoch Kenntnis von der mangelhaft eröffneten Verfügung erhalten, so erscheint es zumutbar, dass sie sich innert nützlicher Frist darum bemüht, den Inhalt und die Begründung der Verfügung in Erfahrung zu bringen, um über die Ergreifung eines Rechtsmittels zu entscheiden. Welche Bemühungen von ihr verlangt werden können, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aufgrund des verfassungsmässigen Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]) zu entscheiden, an welchem die Berufung auf Formmängel ihre Grenze findet. Die Rechtsmittelfrist beginnt spätestens mit der ordnungsgemässen Zustellung an den Vertreter zu laufen (vgl. zum Ganzen: BGE 132 I 249 E.6, Urteil des Bundesgerichts 9C_781/2010 vom 10. November 2010 E.2.2; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, Praxiskommentar, Art. 38 N. 12; KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 643).

- 8 d) Im vorliegenden Fall behauptet die Beschwerdeführerin, die Rentenverfügung vom 12. Juni 2015 nicht erhalten zu haben. Dass diese Parteibehauptung unzutreffend und die interessierende Verfügung der Beschwerdeführerin zugegangen ist, vermag die IV-Stelle nicht zu beweisen, da sie über keine entsprechenden Zustellungsbelege verfügt (IV-act. 78). Folglich ist nicht erstellt, dass die interessierende Verfügung der Beschwerdeführerin ordnungsgemäss zugestellt wurde. Fest steht dagegen, dass die der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung zugesprochenen Rentenzahlungen direkt an die F._____ als verrechnungsberechtigte Krankentaggeldversicherung überwiesen wurden (IV-act. 75). Demnach erfuhr die Beschwerdeführerin auch auf diesem Wege nichts von der angefochtenen Rentenverfügung (vgl. dazu im Übrigen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 10 138 vom 25. November 2010 E.3). Damit erhielt die Beschwerdeführerin erstmals Kenntnis von der angefochtenen Verfügung, als ihr Rechtsvertreter sich am 6. Juni 2016 über den Stand des Rentenverfahrens erkundigte, worauf ihm die IV-Stelle die interessierende Rentenverfügung am 7. Juni 2016 per E-Mail zustellte (Beilage der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 1). Wenngleich nicht von der Hand zu weisen ist, dass sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bereits früher bei der IV-Stelle über den Stand des Rentenverfahrens hätte erkundigen können, erscheint sein Zuwarten angesichts der bekannten Überlastung der IV-Stelle durchaus verständlich und kann nicht als sorgfaltswidrig eingestuft werden. Im vorliegenden Fall begann daher die 30-tägige Beschwerdefrist erst am Tag nach der nachträglichen Mitteilung der angefochtenen Verfügung mit E-Mail vom 7. Juni 2016, d.h. am 8. Juni 2016, zu laufen und endete folglich am 7. Juli 2016. Die Beschwerdeführerin hat demnach mit der gleichentags der Post zur Zustellung übergebenen Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2016 fristgerecht beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Somit ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

- 9 - 2. a) Diese Beschwerde richtet sich gegen die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 12. Juni 2015. Darin sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Oktober 2013 eine Viertelsrente und ab 1. Oktober 2014 bis zum 28. Februar 2015 eine halbe Invalidenrente zu (IV-act. 74 S. 10). Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrem Hauptantrag, die fragliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. März 2015 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell ersucht sie das Gericht, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen; subeventuell die Angelegenheit zu ergänzender Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Sachverhalt Ziff. 3). b) Nach dem Wortlaut dieser Rechtsbegehren würde die Beschwerdeführerin beantragen, die befristete Rentenzusprache aufzuheben. Aus der Begründung in der Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2016 sowie der Replik vom 26. September 2016 geht jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin die entsprechende Anordnung nur insofern beanstandet, als die IV-Stelle annimmt, die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin habe sich per 1. Dezember 2014 derart verbessert, dass kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vorliege und mit dieser Begründung die mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2014 zugesprochene halbe Rente per 1. März 2015 aufhebt. Diese Beurteilung erachtet die Beschwerdeführerin als unzutreffend und verlangt anstatt der verfügten Rentenaufhebung auf diesen Zeitpunkt hin eine Erhöhung der zugesprochenen Rente. Entgegen dem insofern irreführenden Wortlaut ihrer Rechtsbegehren ersucht die Beschwerdeführerin das Gericht folglich, die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern, als ihr mit Wirkung ab dem 1. März 2015 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei. Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung vom 12. Juni 2015 demzufolge insoweit nicht angefochten, als ihr die IV- Stelle darin für die Zeit ab 1. Oktober 2013 eine Viertelsrente und ab 1.

- 10 - Oktober 2014 bis zum 28. Februar 2015 eine halbe Invalidenrente zuerkannt hat. c) Wenn die Verwaltung einer Versicherten eine befristete Rente zuspricht und beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten wird, hat dies rechtsprechungsgemäss indessen nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E.2.3). Nachfolgend ist deshalb der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2013 zu überprüfen. 3. a) Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 11. sowie 22. August 2016 insgesamt drei Arztzeugnisse eingereicht, mit denen sie eine während des Beschwerdeverfahrens eingetretene Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Verfassung beweisen möchte. Diese Arztzeugnisse sind nach der Auffassung der IV-Stelle im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beachten, da sie sich auf den nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens bestehenden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beziehen. b) Wird das Gericht im Rahmen der nachträglichen Rechtspflege als Beschwerdeinstanz angerufen, so hat es seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens verwirklicht hat. Von diesem Grundsatz kann es in Ausnahmefällen aus prozessökonomischen Gründen abweichen und den Streitgegenstand insbesondere in zeitlicher Hinsicht ausdehnen, wenn

- 11 sich der rechtserhebliche Sachverhalt nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung verändert hat und diese Veränderung mit hinreichender Sicherheit erstellt ist (BGE 130 V 138 E.2.1, Urteile des Bundesgerichtes 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E.2, 9C_540/2015 vom 15. Oktober 2015 E.3.1, 9C_599/2009 vom 14. September 2009 E.2.2.1). Diese für die Ausdehnung des Streitgegenstands zu erfüllenden tatsächlichen Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat zum Beweis der geltend gemachten Verschlechterung ihres Gesundheitszustands lediglich drei Arztzeugnisse eingereicht (Bf-act. 5-7). In diesen wird ihr von ihren behandelnden Ärzten, Dr. med. D._____ und Dr. med. E._____, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 8. August bis zum 31. Oktober 2016 attestiert, ohne dass die ausstellenden Ärzte angeben, an welcher Krankheit die Beschwerdeführerin leidet und inwiefern ihr funktionelles Leistungsvermögen dadurch beeinträchtigt wird. Das Gericht hat somit keine Möglichkeit, die Validität der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen. Die eingereichten Arztzeugnisse sind daher von vornherein nicht geeignet, die behauptete Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit hinreichender Sicherheit zu beweisen. Dies gilt umso mehr, als nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Streitfall selbst Arztberichte von behandelnden Ärzten kaum je genügen, um die Arbeitsfähigkeit einer Versicherten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. 140 V 193 E.3.1, BGE 135 V 465 E.4.4, 124 I 170 E.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_391/2016 vom 4. November 2016 E.3.4; FLÜCKIGER, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit [nachfolgend: Soziale Sicherheit], Basel 2014, Rz. 4.145). Folglich können das Arztzeugnis von Dr. med. D._____ vom 8. August 2016 (Bf-act. 5) sowie die Arztzeugnisse von Dr. med. E._____ vom 22. August 2016 (Bf-act. 6) und 19. Oktober 2016 (Bf-act. 7) im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.

- 12 - 4. a) Es bleibt der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2013 zu prüfen. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der rentenbegründende Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zu dem Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Diese allgemeine Methode des Einkommensvergleichs wird ergänzt durch die Untervarianten des Schätzungs- und Prozentvergleichs (BGE 141 V 15 E.3.2). Abweichend von diesen Methoden der Invaliditätsbemessung wird der rentenbegründende Invaliditätsgrad bei nicht erwerbstätigen Versicherten bestimmt, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesen Fällen ist für die Bemessung des rentenbegründenden Invaliditätsgrads entscheidend, in welchem Masse Versicherte unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (sog. Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so ist die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG zu bestimmen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Hierbei handelt es sich um die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E.3.2, BGE 134 V 9, 130 V

- 13 - 393 E.3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2015 vom 22. Dezember 2015 E.4, 8C_685/2014 vom 22. Mai 2015 E.5.3). b) Die IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung als Teilerwerbstätige eingestuft und den streitigen Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode bestimmt. Dabei ist sie bei der Festlegung der Anteile der Erwerbs- und Haushaltstätigkeit davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde ihre Tätigkeit bei der C._____ AG mit einem 60 % Pensum fortgeführt hätte und ordnete die restlichen 40 % der Gesamttätigkeit der Haushaltsführung zu. Diese Beurteilung stützt sich einerseits auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung (Abklärungsbericht Haushalt vom 12. Februar 2015 [IVact. 63] S. 3 und S. 11), andererseits auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der gleichentags ausgefüllten sowie unterzeichneten Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit (IV-act. 62). In beiden Fällen gab die Beschwerdeführerin an, sie hätte als Gesunde weiterhin mit einem Pensum von 60 % für die C._____ AG gearbeitet, da dieses Einkommen für die Deckung ihrer Lebenshaltungskosten ausgereicht hätte. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser mit der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln, die im vorliegenden Verfahren im Übrigen nicht infrage gestellt werden. Die von der IV-Stelle vorgenommene Aufteilung zwischen Erwerbs- und Haushaltstätigkeit ist folglich nicht zu beanstanden (vgl. dazu insbesondere BGE 141 V 15). Der streitige Invaliditätsgrad ist demnach nach der gemischten Methode mit einer Gewichtung des erwerblichen Bereichs mit 60 % und des Haushalts mit 40 % zu bestimmen. Davon geht denn auch die Beschwerdeführerin aus. Sie ist jedoch der Meinung, die IV-Stelle habe den (ungewichteten) Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich wie auch im Haushalt falsch berechnet. Anschliessend ist zunächst zu untersuchen, ob die IV-Stelle den (ungewichteten) Invaliditätsgrad im

- 14 erwerblichen Bereich korrekt ermittelt hat. In einem weiteren Schritt wird derselben Frage in Bezug auf die Haushaltstätigkeit nachzugehen sein. 5. a) Was den erwerblichen Bereich betrifft, bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, unter erheblichen Darmproblemen zu leiden. Ständige Bauchschmerzen begleitet von Rückenbeschwerden sowie zahlreichen Toilettengänge prägten ihren Alltag. Während der Nacht fände sie bei anhaltenden Schmerzen keinen Schlaf. Diese Beschwerden erlaubten es ihr nicht, einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 30 % nachzugehen. Ein solches Arbeitspensum würde einer Präsenzzeit von anderthalb Arbeitstagen pro Woche entsprechen. Der Beschwerdeführerin sei es aber nicht möglich, an einem Tag ungefähr 8.5 Stunden durchgehend zu arbeiten. Folglich müsste das 30%ige Stellenpensum auf fünf Arbeitstage aufgeteilt werden. Daraus würde sich eine Arbeitszeit von rund 2.5 Stunden pro Tag ergeben. In dieser Form habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeit bei der C._____ AG im Juni 2013 aufgenommen, wobei ihr ermöglicht worden sei, sitzend und bei der Toilette zu arbeiten. Der C._____ AG habe jedoch eine solchermassen beschränkte Arbeitsfähigkeit nicht genügt, weshalb sie das Arbeitsverhältnis mit ihrer langjährigen Mitarbeiterin per 30. September 2014 aufgelöst habe. Es sei nicht erkennbar, welche leidensadaptierten Arbeitstätigkeiten die Beschwerdeführerin derzeit überhaupt noch ausführen könne. Die von der IV-Stelle genannten Verweisungstätigkeiten kämen nicht infrage, könnte die Beschwerdeführerin diese doch weder sitzend noch in der Nähe der Toilette ausführen. Eine allfällige Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erwiese sich folglich nicht als verwertbar, weshalb der Beschwerdeführerin kein Invalideneinkommen anzurechnen und von einem (ungewichteten) Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen sei. b) Dieser Argumentation hält die IV-Stelle entgegen, die behandelnden Ärzte hätten der Beschwerdeführerin durchgehend eine Restarbeitsfähigkeit

- 15 von 30 % attestiert. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Beurteilung falsch sein sollte, zumal keine abweichenden ärztlichen Stellungnahmen existieren würden. Aus ärztlicher Sicht sei es der Beschwerdeführerin im interessierenden Zeitraum möglich gewesen, ihre bisherige Tätigkeit im Ausmass von 50 % auszuüben. Per 30. September 2014 sei ihr die bisherige Anstellung aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden. Danach wäre sie in der Lage gewesen, in Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit einer körperlich leichten Tätigkeit im Ausmass von 30 % ein Invalideneinkommen von Fr. 15'589.05 zu erzielen. Werde dieses Invalideneinkommen dem Valideneinkommen von Fr. 37'194.90 gegenübergestellt, resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'335.85, was einem Invaliditätsgrad von 57.36 % entspreche. Bis zum 30. September 2014 betrage der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich demgegenüber 50 %, da sie bis dahin ihre angestammte Tätigkeit in diesem Umfang ausgeübt habe. 6. a) Um den (ungewichteten) Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich für die Zeit ab dem 1. Oktober 2013 festlegen zu können, ist zunächst zu klären, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist (Art. 6 ATSG). Um diese Frage aus medizinischer Sicht beantworten zu können, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ihnen von (Fach-)Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 140 V 193 E.3.2). Es ist Aufgabe der (Fach-) Ärzte, den Gesundheitszustand der Versicherten zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen, wobei sie sich primär zu jenen Funktionen zu äussern haben, welche für die der Versicherten mutmasslich offenstehenden Arbeitsmöglichkeiten entscheidend sind (BGE 140 V 193 E.3.2). Welcher

- 16 - Beweiswert ärztlichen Stellungnahmen beizumessen ist, hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ab, ob sie auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach haben Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärzte – wie dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) – vollen Beweiswert, wenn sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Sachverständigen allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b; 122 V 157 E.1c). Stützt sich eine angefochtene Verfügung im Wesentlichen oder ausschliesslich auf solche Beweisgrundlagen, sind an die Beweiswürdigung deshalb höhere Anforderungen zu stellen. Bestehen in einem solchen Fall auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, erweist sich das fragliche Gutachten nicht als voll beweiskräftig und es sind weite-

- 17 re Beweiserhebungen zu veranlassen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4; FLÜ- CKIGER, Soziale Sicherheit, Rz. 4.146). b) Im vorliegenden Fall beurteilte die IV-Stelle die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Arztberichte der behandelnden Ärzte sowie deren Würdigung durch den fallführenden RAD-Arzt, Dr. med. G._____, Facharzt für Innere Medizin, zertifizierter Gutachter SIM. aa) Dr. med. D._____, Oberarzt des Kantonsspitals Graubünden, diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin als deren behandelnder Chirurg im Arztbericht vom 17. April 2013 als Krankheiten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 23) ein Tumorstadium nach UlCC, einen Status nach low anterior resection mit Deszendo-Rektostomie, Gelegenheitsappendektomie und Anlage einer doppelläufigen Ileostomie am 23. Oktober 2013, einen Status nach Anastomosen-Insuffizienz, aktuell Anastomosenstenose mit residueller, prästenotischer Abszesshöhle und Status nach fünfmaliger endoskopischer Anastomosen-Dilatation und einen Status nach Ileostomie-Rückverlegung mit End-zu-End Enteroenterostomie am 28. März 2013. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. med. D._____ einen Nikotinabusus fest. Die Prognose sei hinsichtlich der Tumorerkrankung bei mässigem Differenzierungsgrad des Adenokarzinoms günstig; hinsichtlich der Stuhlfunktion offen bei dokumentierter Anastomosenstenose und residuell, prästenotischer Abszesshöhle. Aus aktueller Sicht sei der Patientin nur ein Teilzeitpensum zumutbar; mutmasslich im Umfang von 50 % mit wahrscheinlich zu Beginn eingeschränkter Leistungsfähigkeit (IV-act. 23 S. 2). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne grundsätzlich gerechnet werden. Der Zeitpunkt sei noch offen. An dieser Beurteilung hielt Dr. med. D._____ im Verlaufsbericht vom 9. Dezember 2013 (IV-act. 31) grundsätzlich fest. Die Befunde seien in etwa unverändert geblieben mit sporadischen, transanalen Eiterabsonderungen und endoanalen Schmer-

- 18 zepisoden. Dokumentiert sei eine Stuhlfrequenz von 7-15 Toilettengängen pro Tag, die unter der retrograden Spültherapie im Verlauf tendenziell rückläufig sei. Geplant sei eine Restaging-Computertomographie. Bezüglich der Low anterior resection-Symptomatik sei die Prognose offen, bei therapierefraktärem Verlauf sei eine operative Sanierung mit Neo- Anastomose und temporärer doppelläufiger Ileostomie denkbar. Das ausgeprägte Low anterior resection-Syndrom ermögliche momentan eine 50%ige Arbeitstätigkeit des vormals geleisteten 60 % Pensums, aktuell also eine effektive 30%ige Arbeitstätigkeit (IV-act. 31 S. 1). bb) Im Grundsatz gleich beurteilte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E._____, die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin und deren Arbeitsfähigkeit im hier interessierenden Zeitraum. So hielt er im Arztbericht vom 15. April 2013 (Eingang IV-Stelle; IV-act. 14) fest, derzeit sei die Patientin noch zu 100 % arbeitsunfähig. Ab Mai oder Juni 2013 könne mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Im IV- Verlaufsbericht vom 26. August 2013 führte er alsdann aus, der Gesundheitszustand der Patientin habe sich zwischenzeitlich verbessert (IVact. 30). Die Patientin leide nach wie vor unter sehr häufiger Stuhlfrequenz mit Prädefäkationsschmerzen. Ungefähr einmal in der Woche komme es zu einer schmerzhaften Eiterabsonderung transanal. Die Arbeitsfähigkeit könne indessen bei Behebung der Stuhlstörung wieder auf das vor der Operation bestehende Niveau gesteigert werden. Zurzeit betrage die Arbeitsfähigkeit aber weiterhin nur 50 %, d.h. 2.5 Stunden pro Tag (IV-act. 30 S. 3). Diese Angaben bestätigte Dr. med. E._____ im IV- Verlaufsbericht vom 3. Oktober 2014, indem er den Gesundheitszustand der Patientin als stationär bezeichnete und ihr weiterhin, bezogen auf ihr ursprüngliches Pensum, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (IVact. 47 S. 1). Erläuternd hielt er fest, die Patientin müsse täglich Spülungen machen. Bis jetzt könne sie sich nicht für eine erneute Operation entscheiden, da mutmasslich ein Anus praeter angelegt werden müsste. Die

- 19 - Prognose sei weiterhin an sich gut. Zurzeit bestünde aber immer noch nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, d.h. von 2.5 Stunden pro Tag ohne Leistungsminderung. cc) Am 5. Februar 2014 untersuchte Dr. med. D._____ die Beschwerdeführerin gemeinsam mit Dr. med. H._____, Chefarzt Viszeralchirurigie. Im Arztbericht vom 13. Februar 2014 (IV-act. 47) hielt er fest, die Patientin über die bestehenden chirurgischen Therapiemöglichkeiten informiert zu haben. Empfohlen sei ein Stufenvorgehen in Form einer medianen Längslaparotomie, allenfalls einer Resektion des abszess- und fisteltragenden kolorektalen Segmentes mit kolorektaler Neuanastomisierung und wahrscheinlich erneuter doppelläufiger Schutzileostomie. Bei extremen intrapelvinen Adhäsionen und fortbestehender Entzündungssitation müsse intraoperativ ein Belsassen der Situation erwogen werden. Bei bereits durchgeführter Resektion und erst dann festgestellter Umöglicheit der Reanastomisierugn käme eine definitive endständige Kolostomie infrage. Die zwecks Einholung einer Zweitmeinung konsultierten Ärzte der Universitätsklinik für Viszerale Chirurgie und Medizin des Inselspitals Bern erachteten dieses Vorgehen als zutreffend, wobei sie eine primäre definitive endständige Kolostomie präferierten (IV-act. 40). Auf entsprechende Nachfrage der IV-Stelle hin führte Dr. med. H._____ mit Schreiben vom 21. November 2014 (IV-act. 55) sodann aus, eine Stomaanlage sei eine relativ komplikationslose Operation. Bei der voroperierten Patientin müsse allerdings mit gewissen Verwachsungen gerechnet werden. Eine Verletzung von umliegenden Strukturen trete bei nicht voroperierten Patienten im Vergleich zu anderen Patienten mit einem etwas erhöhten Risiko auf. Ansonsten gebe es das normale Infektionsrisiko und das Einsinken des Stomas unter Hautniveau. Die letztgenannte Komplikation sei bei elektiver Stomaanlage aber ebenfalls sehr selten.Postoperativ sei mit einer kurzen Passagebehinderung zu rechnen aufgrund einer gewissen Darmparalyse. Mit einem Stoma, das einer gewissen Schwachstelle in der Bauchdecke

- 20 entspreche, sei ein Beruf mit schwerer körperlicher Arbeit sicherlich nicht zu empfehlen. Ansonsten seien Patienten mit elektiver Stomaanlage bis auf die hiermit verbundene psychologische Belastung im Alltag kaum bis gar nicht eingeschränkt. dd) Der fallführende RAD-Arzt fasste diese Beurteilungen am 6. Januar 2015 dahingehend zusammen, als bei der Patientin am 23. Oktober 2012 eine low anterior resection mit Deszendo-Rektostomie und Anlage einer doppelläufigen Ileostomie wegen eines Rektumkarzinoms durchgeführt worden sei. Am 28. März 2013 sei eine Ileostomarückverlegung mit End-zu- End Anastomose erfolgt (IV-act. 68 S. 12). Die Versicherte klage über verbliebene starke Schmerzepisoden abdominal, konstante Stuhlsymptomatik und häufige Stuhlentleerung, die sie in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Zur Behebung dieses Problems schlügen die behandelnden Ärzte die Anlage eines definitiven Stomas vor, wofür sich die Versicherte aber bis anhin nicht habe entscheiden können. Aufgrund des Schreibens von Dr. med. H._____ vom 21. November 2014 sei davon auszugehen, dass nach Anlage eines Stomas für leichte körperliche Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben wäre (IV-act. 68 S. 12). ee) Die Beschwerdeführerin hat sich in der Folge kein Stoma anlegen lassen und die IV-Stelle hat darauf verzichtet, sie gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 7 IVG anzuhalten, sich dieser Operation zu unterziehen (vgl. dazu statt vieler: FÄSSLER, Schadenminderungsauflagen und Leistungsverweigerung im Abklärungsverfahren?, in: SZS 2017, S. 137 ff., 142 ff.). Bei der Beurteilung der streitigen Arbeitsfähigkeit kann deshalb nicht auf den Gesundheitszustand abgestellt werden, der nach der Durchführung dieses operativen Eingriffes mutmasslich bestehen würde. Die diesbezügliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. H._____, die der fallführende RAD-Arzt übernommen hat, ist im vorliegenden Verfahren daher nicht massgebend. Entscheidend ist vielmehr die

- 21 effektive gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin seit Oktober 2012. Diesbezüglich sind sich Dr. med. D._____ und Dr. med. E._____, welche die Beschwerdeführerin hauptsächlich behandelt und sich mehrfach zu deren Arbeitsfähigkeit geäussert haben, darin einig, dass die Beschwerdeführerin seit Mai bzw. Juni 2013, bezogen auf ihre vormalige Tätigkeit im Sammelzentrum der C._____ AG, zu 50 % arbeitsfähig ist. Dieses Erwerbspotential schöpfte die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben anlässlich der Haushaltsabklärung vom 12. Februar 2015 von Juni 2013 bis September 2014 bei der C._____ AG aus, indem sie an fünf Wochentagen von 8.00 bis 10.30 Uhr arbeitete (IV-act. 63 S. 3). Dass sich die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin seither verschlechtert hat, wird in keinem der zu berücksichtigenden Arztberichten geltend gemacht (vgl. IV-act. 14, 23, 30, 31, 47 und 55) und von der Beschwerdeführerin nur für die Zeit nach der Beschwerdeeinreichung behauptet (vgl. vorstehende Erwägung 3). Eine solche Entwicklung kann daher ohne weiteres ausgeschlossen werden. Bei dieser Aktenlage ist mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2013 in ihrer angestammten Tätigkeit zu 30 % arbeitsfähig ist. Diese Tätigkeit hat die IV-Stelle als körperlich leichte Arbeit eingestuft, was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde. Damit gilt als erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2013 in einer körperlich leichten Tätigkeit zu 30 % arbeitsfähig ist. Dass ein medizinischer Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anders beurteilen würde, ist durchaus denkbar. Es deutet jedoch nichts darauf hin, dass er diese in höherem Grad als die behandelnden Ärzte für arbeitsunfähig erachten würde, zumal die Beschwerdeführerin in der Zeit von Juni 2013 bis September 2014 ihre angestammte Tätigkeit tatsächlich im attestierten Umfang ausübte. Die Anträge der Beschwerdeführerin, ein polydisziplinäre Gutachtens einzuholen bzw. die Angelegenheit zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen, sind demzufolge in antizipierter Beweis-

- 22 würdigung abzuweisen (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 124 I 208 E.4a). 7. a) Die Beschwerdeführerin nahm nach eigenen Angaben im Juni 2013 ihre angestammte Tätigkeit bei der C._____ AG mit einem Pensum von 30 % wieder auf (IV-act. 63 S. 3). Mit dieser Tätigkeit verdiente sie halb so viel wie als Gesunde mit dem von ihr in diesem Fall ausgeübten 60%igen Pensum. Nach Ablauf der einjährigen Wartefrist war die Beschwerdeführerin demnach im erwerblichen Bereich zu 50 % invalid, was einem gewichteten Invaliditätsgrad von 30 % (0.6 x 50 %) entspricht. b) Diese Situation erfuhr am 30. September 2014 insofern eine Veränderung, als die C._____ AG das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin auf diesen Zeitpunkt hin auflöste. In der Folge gelang es der Beschwerdeführerin nicht, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Für die Invaliditätsbemessung ist indessen nicht massgebend, ob eine Versicherte unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern ob die ihr verbliebene Arbeitskraft auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 16 ATSG noch wirtschaftlich nutzbar ist. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von Stellen und der Nachfragen nach Stellen. Andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen breiten Fächer verschiedenartiger Arbeitsstellen umfasst (BGE 134 V 64 E.4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E.3.1, 8C_806/2012 vom 12. Februar 2013 E.5.2.1). Praxisgemäss sind an die Konkretisierung von auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt existierenden Arbeitsgelegenheiten (und Verdienstaussichten) keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Das Bundesgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte, wechselbelastende und vorwiegend sit-

- 23 zend auszuführende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2012 vom 12. Februar 2013 E.5.2.1). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Erst wenn ein entsprechender Arbeitsplatz selbst auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als absoluter Glücksfall gilt, ist bei der Invaliditätsbemessung von der wirtschaftlichen Unverwertbarkeit einer attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen und der Versicherten bei der Invaliditätsbemessung kein Erwerbseinkommen anzurechnen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_906/2015 vom 12. Mai 2016 E.4.3, 8C_673/2012 vom 16. Mai 2013 E.4.3, 9C_365/2009 vom 6. März 2010 E.3.1, 9C_854/2008 vom 17. Dezember 2008 E.3.2, 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E.4.1). c) Werden diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall übertragen, so besteht kein Anlass, an der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Diesbezüglich gilt es zunächst zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihrer Kinder bereits im Jahr 1994 wieder eine Erwerbstätigkeit aufnahm und bis September 2012 stets teilzeitlich erwerbstätig war. Nach ihrer Krebserkrankung kehrte sie alsdann im Juni 2013 wieder an ihren vormaligen Arbeitsplatz zurück und übte ihre angestammte Tätigkeit bis September 2014 mit einem Pensum von 30 % aus (IV-act. 63 S. 3). Eine derartige Tätigkeit, die nur mit einer geringen körperlichen Belastung verbunden ist, kann die Beschwerdeführerin weiterhin ausüben. Da eine solche Tätigkeit kaum zu finden sein dürfte, muss sich die Beschwerdeführerin mutmasslich umorientieren. Dabei hilft ihr die berufliche Erfahrung, die sie seit 2001 bei der C._____ AG sammeln konnte, als sie in verschiedenen Funktionen bei der C._____ AG tätig war (IV-act. 63 S. 3). Dieses Wissen wird den Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand bei der Aufnahme einer neuen Er-

- 24 werbstätigkeit mit Blick auf die der Beschwerdeführerin bis zur Pensionierung verbleibende Aktivitätsdauer auf ein vertretbares Ausmass reduzieren. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Arbeitsstellen existieren, die während fünf Wochentagen im Umfang von zweieinhalb Stunden ausgeübt werden können. Solche Tätigkeiten finden sich insbesondere im Verkauf, bei der Überwachung von Maschinen oder Telefondiensten aller Art, wo Aushilfen das übrige Personal für wenige Stunden vertreten oder während Spitzenzeiten unterstützen. Sollte die Leistung der Beschwerdeführerin unter den häufigen Toilettengängen leiden, was von den Ärzten allerdings nicht angenommen wird, so kann dies durch eine entsprechende Verlängerung der Arbeitszeit ausgeglichen werden. Unter den gegebenen Umständen besteht folglich kein Anlass, an der Verwertbarkeit der Restarbeitskraft der Beschwerdeführerin zu zweifeln. d) Das hierdurch erzielbare Invalideneinkommen hat die IV-Stelle auf der Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE 2012, weiblich, Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeit körperlicher und handwerklicher Art, ermittelt und, umgerechnet auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit, bei einem Pensum von 30 % unter Berücksichtigung der Teuerung mit Fr. 15'589.05 beziffert (IV-act. 67). Einen leidensbedingten Abzug hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin nicht zuerkannt, da keine Gründe erkennbar sind, weshalb die Beschwerdeführerin im Vergleich zu gesunden Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt werden sollte (vgl. BGE 134 V 322 E.5 und 6, 126 V 75 E.5/aa). Die Beschwerdeführerin rügt diese Berechnung des Invalideneinkommens zu Recht nicht, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. e) Wird das Invalideneinkommen von Fr. 15'589.05 dem Valideneinkommen von Fr. 37'194.90 gegenübergestellt, so resultiert eine Erwerbseinbusse

- 25 von Fr. 21'335.85. Ab dem 1. Oktober 2014 beträgt der ungewichtete Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich folglich 57.36 % (Fr. 21'335.85 : Fr. 37'194.90 x 100). Die invaliditätsbedingte Einschränkung im erwerblichen Bereich beläuft sich demzufolge seit dem 1. Oktober 2014 auf 34.41 % (0.6 x 57.36 %). f) Nach dem vorangehend Ausgeführten betrug der gewichtete Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich nach Ablauf der einjährigen Wartefrist zunächst 30%, alsdann 34.41 %. Die IV-Stelle hat den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich folglich korrekt berechnet. 8. a) Zu prüfen bleibt der (ungewichtete) Invaliditätsgrad im Haushalt, der nach der IV-Stelle bis zum 30. September 2014 44.80 % bzw. 17.90 % (gewichtet), ab dem 1. Dezember 2014 8.90 % bzw. 3.6 % beträgt. Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beeinträchtigung im Haushalt im Dezember 2014 bei gleichbleibendem Gesundheitszustand halbiere. Wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden sei sie auch heute noch auf die Mithilfe ihrer Töchter und ihres Sohnes angewiesen. Der Sohn bewirtschafte die äusseren Flächen des Hauses, während sich die beiden Töchter um den Einkauf kümmern und die Beschwerdeführerin bei der Haushaltsführung unterstützen würden. Die Beschwerdeführerin habe am Tag der Haushaltsabklärung einen guten Eindruck machen wollen. So hätten ihre Töchter vorgängig den unteren Stock des Hauses gereinigt. Auch bezüglich ihrer Darmaktivitäten sei sie vorbereitet gewesen, indem sie einen Tag vor dem angekündigten Besuch das Mittel Colopost eingenommen habe, damit der Besuch der IV-Mitarbeiterin nicht von ständigen Toilettengängen unterbrochen werde. Alle diese Bemühungen würden nun zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgelegt. Die Haushaltsabklärung erweise sich nicht als beweiskräftig, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne.

- 26 b) Dieser Argumentation hält die IV-Stelle entgegen, die Haushaltsexpertin des IV-Abklärungsdienstes habe die verschiedenen Aufgabenbereiche der Beschwerdeführerin am 12. Februar 2015 vor Ort nach den vorgegebenen Standards abgeklärt. Betreffend der Mithilfe der Kinder sei vorweg darauf hinzuweisen, dass auch im Haushalt tätige Versicherte der Schadensminderungspflicht unterliegen würden und die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen sowie die zumutbare Mithilfe der Familienmitglieder möglichst zu mildern hätten, wobei diese Mithilfe weitergehe als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Es sei nicht ersichtlich und werde von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, inwiefern im Abklärungsbericht diese Mithilfe zu stark beachtet worden wäre. Sodann sei nicht erkennbar, inwiefern die IV-Stelle die Bemühungen der Beschwerdeführerin, ein gutes Bild von sich abzugeben, zu ihrem Nachteil berücksichtigt habe. Schliesslich zeige die Beschwerdeführerin nicht konkret auf, in welchem Bereich eine grössere Einschränkung als von der Abklärungsexpertin festgestellt, vorliegen würde. Soweit sie in Bezug auf den Bereich der Ernährung geltend mache, meist im Sitzen zu kochen und die Geschirrspülmaschine sitzend einräumen zu müssen, sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beurteilung der Abklärungsperson dadurch infrage gestellt werde, sei es doch der Beschwerdeführerin ohne weiteres zumutbar, diese Tätigkeiten im Sitzen auszuüben. Die von der Abklärungsperson in diesem Bereich festgestellte Einschränkung von 10 % sei demnach rechtens. Hinsichtlich des Einkaufs stünden die Angaben in der Beschwerdeschrift im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung. Selbst wenn diese jedoch als beweiskräftig angesehen würden, ändere dies nichts an der festgestellten Einschränkung, da es der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Beschwerden zumutbar wäre, die Einkäufe selber zu erledigen. Die Haushaltsab-

- 27 klärung sei somit korrekt und es könne darauf bei der Bemessung des streitigen Invaliditätsgrads abgestellt werden. 9. a) Zur Ermittlung der Einschränkung im Haushaltsbereich bedarf es im Regelfall einer Abklärung vor Ort, deren Ergebnis in einem Abklärungsbericht festzuhalten ist (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV). Hinsichtlich des Beweiswertes des Haushaltsabklärungsberichts sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Danach erweist sich ein solcher Abklärungsbericht ist beweiskräftig, wenn er von einer qualifizierten Person verfasst wird, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der Beeinträchtigungen und Behinderungen hat, die sich aus den medizinischen Diagnosen ergeben. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2010 vom 22. April 2010 E. 4.1.1.1). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2008 vom 18. August 2008 E.3.2.1). b) Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend ist, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt (Urteil des Bundes-

- 28 gerichts 9C_121/2011 vom 31. März 2011 E.3.1.1). Deshalb bedarf es rechtsprechungsgemäss des Beizugs einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E.5.1) und bei psychischen Leiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E.3.2.1). Im Übrigen ist die der Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht auch bei der Bemessung der Invalidität im Haushalt zu beachten. Kann die Versicherte wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau oder einem Hausmann zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E.4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_39/2010 vom 25. März 2010 E.4.3.2). c) Die IV-Stelle hat für die Durchführung der Haushaltsabklärung mit I._____ eine besonders qualifizierte Fachperson beigezogen, welche die Haushaltsabklärung am 12. Februar 2015 an Ort und Stelle im Beisein der Be-

- 29 schwerdeführerin durchführte (IV-act. 63) und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin beklagten Leiden, der ärztlichen Diagnosen, der Familienverhältnisse, der Wohnsituation, der technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage im Haushaltsabklärungsbericht vom 17. Februar 2015 (IV-act. 63) eine ungewichtete Einschränkung im Haushalt von zunächst 44.8 % und ab Dezember 2014 von 8.90 % ermittelte. Dabei hat sich die beauftragte Fachperson mit den einzelnen Haushaltsbereichen sowie deren prozentualer Gewichtung befasst und die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen umschrieben. Der Haushaltsabklärungsbericht ist hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts sowie den erhobenen Einschränkungen hinreichend detailliert, schlüssig und nachvollziehbar begründet. Er berücksichtigt zudem auch die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärungen. Es sind daher keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbericht als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen lassen würden. Vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. aa) Soweit die Beschwerdeführerin dieser Beurteilung entgegenhält, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie ab Dezember 2014 in der Haushaltsführung nur mehr im Umfang von 8.90 % beeinträchtigt sei, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung angab, seit ungefähr zwei Monaten sei es nicht mehr zu Eiterbildungen gekommen. Sie könne sich wieder normal bücken und nach oben strecken. Nur schwere Sachen dürfe sie nicht heben, dann erhalte sie gleich wieder einen Druck auf den Bauch (IV-act. 63 S. 1). Diese positive Entwicklung des Gesundheitszustands schlägt sich in den von der Beschwerdeführerin bei der Haushaltsführung beschriebenen Beeinträchtigungen nieder, wo die Beschwerdeführerin ab Dezember 2014 in Bezug auf die Tätigkeitsbereiche "Ernährung", "Wohnungspflege", "Einkauf und weitere Besorgun-

- 30 gen" und "Wäsche" ein im Vergleich zum vormaligen Zustand deutlich höheres Leistungsvermögen beschreibt (IV-act. 63 S. 7-9). In den Erläuterungen wies die beauftragte Fachperson ausdrücklich auf diesen Umstand hin und führte diesbezüglich ergänzend aus, die Einschränkungen im Haushalt seien ab März 2013 bis Ende 2014 aufgrund der Komplikationen nach der Rückverlegung der Stoma erheblich gewesen. Ungefähr seit Ende 2014 habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten in dem Sinne verbessert, dass es nicht mehr zur Eiterbildung gekommen sei und sich die Versicherte deshalb wieder besser bewegen könne. Deshalb seien die Einschränkungen in der Haushaltsführung deutlich zurückgegangen (IV-act. 63 S. 10). Diese Ausführungen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. In der Tat machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung für den Zeitraum von März 2013 bis November 2014 deutlich mehr und weitergehende Beeinträchtigungen bei der Haushaltsführung geltend als ab Dezember 2014, was zu einer erheblichen Verminderung des ermittelten Invaliditätsgrads führt. Diese von der Abklärungsperson festgestellte Verbesserung beruht folglich auf den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen in der Haushaltsführung. Obgleich diese Entwicklung in den aktenkundigen Arztberichten keinen Niederschlag gefunden hat, sieht sich das Gericht unter diesen Umständen nicht veranlasst, an der Richtigkeit der fraglichen Angaben der Beschwerdeführerin und der gestützt darauf vorgenommenen Festlegung des Invaliditätsgrads zu zweifeln. bb) Zwar mag es zutreffen, dass die Beschwerdeführerin bemüht war, bei der Haushaltsabklärungen einen guten Eindruck zu hinterlassen, den unteren Stock des Hauses vor der Haushaltsabklärung durch ihre Töchter reinigen liess und durch die Einnahme eines Medikamentes dafür sorgte, dass der Besuch der IV-Mitarbeiterin nicht von ständigen Toilettengängen unterbrochen wurde. Diese Aspekte hat die beauftragte Fachperson im Haushaltsabklärungsbericht vom 17. Februar 2015 indessen nicht erwähnt (vgl.

- 31 - IV-act. 63 S. 7-9). Darin hat sie ausschliesslich beurteilt, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin in den Bereichen "Haushaltsführung", "Ernährung", "Wohnpflege", "Einkauf und weitere Besorgungen", "Wäsche" und "Kleiderpflege" sowie "Verschiedenes" wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden beeinträchtigt ist. Zu diesem Zweck gab die beauftragte Fachperson zunächst die entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung wieder, prüfte anschliessend deren Plausibilität ohne auf den Zustand der Wohnung oder die Anzahl der Toilettengänge zu referenzieren und übernahm die Angaben der Beschwerdeführerin zu den gesundheitsbedingten Einschränkungen in der Haushaltsführung schliesslich als Grundlage für die von ihr anerkannten Beeinträchtigungen. Inwiefern sich die Bemühungen der Beschwerdeführerin, einen guten Eindruck zu hinterlassen, dabei zu ihrem Nachteil ausgewirkt haben, ist nicht erkennbar. Die anderslautende Behauptung der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet. cc) Was die Mithilfe der Kinder der Beschwerdeführerin anbelangt, weist die IV-Stelle im Weiteren zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung in Bezug auf den Zeitraum ab Dezember 2014 angab, den Haushalt selber organisieren zu können, selber für sich kochen zu können, Reinigungsarbeiten wieder selber ausführen, die Einkäufe selber tätigen und ihre Wäsche selber erledigen zu können. Lediglich bei der Grundreinigung, dem Tragen von schweren Sachen sowie dem Rasenmähen sei sie auf die Hilfe ihrer Kinder angewiesen (IV-act. 63 S. 7-9). Diese sogenannten "Aussagen der ersten Stunde" sind unbefangener und zuverlässiger als die Darstellung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Natur beeinflusst sein kann. Den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung ist daher grösseres Gewicht beizumessen als ihren späteren Ausführungen, zumal sie nicht erläutert, weshalb ihre ur-

- 32 sprünglichen Angaben unzutreffend sein sollten (vgl. dazu BGE 121 V 47 E.2a, 115 V 143 E.8c). Unter diesen Umständen zweifelt das Gericht nicht an der Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung, zumal diese im Einklang mit den von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden stehen. dd) Soweit die Beschwerdeführerin danach beim Mähen des Rasens, bei grösseren Reinigungsarbeiten sowie beim Tragen schwerer Lasten auf die Mithilfe ihrer Kinder angewiesen ist, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, ihre Kinder würden aufgrund dieser Unterstützung eine Erwerbseinbusse erleiden. Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass die hiermit verbundene Belastung für die Kinder der Beschwerdeführerin ein unverhältnismässiges Ausmass annehmen würde. Damit kann angenommen werden, dass sich eine vernünftige Familiengemeinschaft in dieser Weise organisieren würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E.4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_39/2010 vom 25. März 2010 E.4.3.2). Die infrage stehende Mithilfe erscheint folglich zumutbar und ist von der Beschwerdeführerin in Anspruch zu nehmen. Die von der Beschwerdeführerin gegen den Haushaltsabklärungsbericht erhobenen Einwände erweisen sich folglich allesamt als unbegründet. d) Zudem erkennt das Gericht keine anderweitigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate. Für ein Eingreifen des Gerichts in den vorinstanzlichen Ermessensentscheid besteht demnach kein Anlass. Auf weitere Abklärungen zur Einschränkung im Haushalt kann verzichtet werden. Damit gilt als erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der Haushaltsführung zunächst zu 44.80 % und ab Dezember 2014 zu 8.90 % eingeschränkt war. Dies entspricht gewichteten Invaliditätsgraden von 17.92 % (0.4 x 44.80 %) bzw. 3.56 % (0.4 x 8.90 %).

- 33 - 10. a) Aus dem vorangehend Ausgeführten folgt, dass der rentenbegründende Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin seit Juni 2013 zunächst 47.92 % (30 % [erwerblicher Bereich] + 17.92 % [Haushalt]), von Oktober bis November 2014 52.33 % (34.41 % [erwerblicher Bereich] + 17.92 % [Haushalt]) und seither 37.97 % (34.41 % [erwerblicher Bereich] + 3.56 % [Haushalt]) betrug. Folglich steht der Beschwerdeführerin nach Ablauf der einjährigen Wartefrist mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 48 % eine Viertelsrente (vgl. zum Runden: BGE 130 V 121 E.3) zu (Art. 28 und Art. 29 IVG). b) Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Wird der versicherten Person rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Rente zugesprochen, d.h. wird ihr gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise herauf- oder herabgesetzt und/oder aufgehoben, so sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG) analog anzuwenden (BGE 131 V 164, 125 V 413 E. 2d). Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung, andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). c) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2013 zugesprochene Viertelsrente per 1. Oktober 2014 dahingehend abzuändern ist, als der Beschwerdeführerin bei einem Invali-

- 34 ditätsgrad von 52 % eine halbe Invalidenrente zusteht (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der diesem Rentenanspruch zugrunde liegende Sachverhalt hat sich alsdann per 1. Dezember 2014 insofern verändert, als die Beschwerdeführerin seither bei einem Invaliditätsgrad von 38 % nicht mehr in rentenbegründendem Umfang invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Dieser Wegfall des rentenbegründenden Invaliditätsgrads ist drei Monate später zu berücksichtigen, womit der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2015 keine Invalidenrente mehr zusteht. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zu deren Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 11. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Diese werden für den vorliegenden Fall, der mit einem durchschnittlichen Aufwand verbunden war, ermessensweise auf Fr. 700.-- festgelegt. Dem Prozessausgang entsprechend gehen sie zulasten der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei (Art. 73 Abs. 1 VRG). Der obsiegenden IV- Stelle steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). 12. a) Bei diesem Prozessausgang bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu prüfen. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Regelung wird für das sozialversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren betreffend die Bewilligung und Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung in Art. 76 VRG (Verfahrenskosten) und Art. 61 lit. f ATSG (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) konkre-

- 35 tisiert. Danach gilt eine Gesuchstellerin als bedürftig, welche die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und ihrer Familie bedarf (BGE 135 I 221 E.5.1, 128 I 225 E.2.5, 127 I 202 E.3b, KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 179). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommensund Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E.5.1, Urteile des Bundesgericht 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E.4.2, 4A_661/2010 vom 16. Februar 2011 E.3.2). In diesem Fall hat sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn sie zur Wahrung ihrer Recht auf anwaltliche Hilfe angewiesen ist und die von ihr gestellten Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Letzteres trifft auf Begehren zu, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 140 V 521 E.9.1, 138 III 217 E.2.2.4, 134 I 92 E.3.2.1, 133 III 614 E.5, 130 I 350 E.3.1 und 4). Sind diese beiden b) Mit der rückwirkenden Zusprechung zweier befristeten Invalidenrenten bot die vorliegende Streitigkeit einige rechtliche Schwierigkeiten. Für die Wahrung ihrer Interessen war die Beschwerdeführerin, die über keine besonderen Rechtskenntnisse verfügt, daher auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen. Ausserdem erschien die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren auf Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Mai 2015 durchdringen würde, nicht von vornherein derart gering, um eine Person, die über ausreichend Geld für die Finanzierung des Beschwerdeverfahrens verfügt, von einer Beschwerdeerhebung abzuhalten, da sie die Gewinnchance als nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen eingestuft hätte. Nach dem vorangehend Ausgeführten ist dem Gesuch

- 36 der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stattzugeben, wenn die Beschwerdeführerin bedürftig ist. aa) Für die Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Das Bundesgericht hat aber immer wieder betont, dass nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden darf, sondern die individuellen Umständen zu berücksichtigen sind (BGE 124 I 2 E.2a, 108 Ia 108 E.5b). Die Grenze für die Annahme der Bedürftigkeit liegt dabei höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, das im Kanton Graubünden auf der Grundlage des Beschlusses des Kantonsgerichts Graubünden vom 18. August 2008 betreffend die Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums festzulegen ist. Danach ist einer Person für die Deckung der allgemeinen Lebensunterhaltskosten ein nach den Verhältnissen abgestufter Grundbedarf zuzugestehen, der um exhaustiv aufgezählte Zuschläge zu erhöhen ist. Laufende Schulden zählen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht dazu (BGE 126 III 89 E.3b; BÜHLER, a.a.O., S. 180). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist ihnen bei der Bemessung des prozessualen Notbedarfs hingegen Rechnung zu tragen, sofern sie von der Gesuchstellerin regelmässig bezahlt werden (Urteil des Verwaltungsgerichts U 15 43 vom 8. Oktober 2015 E.5c). Im Weiteren ist der Grundbedarf der Gesuchstellerin angemessen zu erhöhen. Der auf diese Weise berechnete prozessuale Notbedarf ist alsdann von den Einkünften der Gesuchstellerin abzuziehen. Ein sich daraus ergebender Überschuss ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Dabei sollte es der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei komplexeren innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 120 Ia 179 E.3a; 124 I 1 E.2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E.4; BÜHLER, Die Prozessarmut, in: SCHÖBI [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikos-

- 37 ten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 131 ff., S. 182). Ansonsten müsste die Gesuchstellerin zur Deckung der Verfahrens- und ihrer Parteikosten auf die von ihr zur Deckung des Lebensunterhalts benötigten Finanzmittel zurückgreifen. bb) In diesem Fall ist ihre prozessuale Bedürftigkeit freilich nur ausgewiesen, wenn sie nicht über Vermögenswerte verfügt, die ihr zur Finanzierung des Prozesses zur Verfügung stehen. Davon ist auszugehen, wenn die Vermögenswerte einen angemessenen "Notgroschen" übersteigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E.4.2, 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010 E. 1.3; 4P.313/2006 vom 14. Februar 2007 E. 3.3). Um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Grundeigentümer haben sich die für den Prozess benötigten Mittel allenfalls durch Belehnung der Liegenschaft bzw. Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredits, und, wenn zumutbar, nötigenfalls durch Veräusserung der Liegenschaft zu beschaffen (BGE 119 Ia 11 E.5). An den Nachweis des Verkehrswertes und der fehlenden Möglichkeit zusätzlicher hypothekarischer Belastung dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E.4.2, 4P.313/2006 vom 14. Februar 2007 E.3.3, 5P.458/2006 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2). cc) Hinsichtlich der Einkünfte der Beschwerdeführerin geht der Bescheinigung der Arbeitslosenkasse Graubünden vom 4. Januar 2016 hervor, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2016 Arbeitslosentaggelder von Fr. 1'089.45 netto erhielt. Ausserdem richtete ihr die Pensionskasse der C._____ AG eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente aus, die laut dem Lohnausweis vom 21. Dezember 2015 der Pensionskasse C._____ im 2015 Fr. 15'115.--, mithin Fr. 1'259.60, betrug. Weitere Einkünfte standen der Beschwerdeführerin im Juli 2016 nicht zur Verfügung. Damit be-

- 38 trugen die Gesamteinkünfte der Beschwerdeführerin im hier massgeblichen Zeitpunkt Fr. 2'349.05 (Fr. 1'089.45 + Fr. 1'259.60). Von diesen Einkünften ist der prozessuale Grundbedarf der Beschwerdeführerin in Abzug zu bringen. Dabei kann die Beschwerdeführerin als alleinstehender Person für die Deckung der allgemeinen Lebenskosten vorderhand einen Grundbetrag von Fr. 1'200.-- beanspruchen. Ausserdem sind ihr die effektiven Wohnkosten anzurechnen. Diese bestehen bei der Beschwerdeführerin, die eine eigene Liegenschaft bewohnt, aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben, den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten sowie den durchschnittlichen Heiz- und Nebenkosten. Die Beschwerdeführerin beziffert die entsprechenden Aufwendungen mit Fr. 556.75, bestehend aus dem Hypothekarzins von Fr. 346.75 und geschätzten monatlichen Unterhaltskosten von Fr. 210.--. Diese Kosten sind insofern belegt, als die Kantonalbank Graubünden (GKB) als Hypothekargläubigerin der Beschwerdeführerin im Zinsausweis/ Kapitalausweis für das Jahr 2015 einen Hypothekarzins von Fr. 4'161.-- ausweist, was der behaupteten monatlichen Belastung von Fr. 346.75 (Fr. 4'161: 12) entspricht. Die darüber hinausgehend geltend gemachten durchschnittlichen Unterhaltskosten von Fr. 210.-- hat die Beschwerdeführerin zwar nicht belegt. Es erscheint dem Gericht jedoch plausibel, dass für den notwendigen laufenden Unterhalt des der Beschwerdeführerin gehörenden Einfamilienhauses durchschnittlich Kosten in dieser Grössenordnung anfallen. Die fraglichen Kosten sind daher im Rahmen des prozessualen Grundbedarfs der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die geltend gemachten Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, die nach Abzug der der Beschwerdeführerin ausgerichteten Krankenkassenprämienverbilligung Fr. 530.40 pro Jahr, mithin Fr. 44.20 (Fr. 530.40 : 12), betragen. Was die vorgebrachte Steuerschuld anbelangt, so steht aufgrund der eingereichten definitiven Veranlagungsverfügungen für das Jahr 2015 fest, dass die Be-

- 39 schwerdeführerin im Jahr 2015 Kantonssteuern von Fr. 1'582.--, Gemeindestauern von Fr. 2'222.-- und Bundessteuern von Fr. 191.50 auszurichten hatte. Hinzu kam eine Sondersteuer auf Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge von Fr. 1'727.-- (Gemeinde) sowie Fr. 191.50 (Bund). Da diese Sondersteuern auf eine Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge zurückzuführen sind und damit auf einem einmaligen Ereignis fussen, ist dieser Steuerschuld bei der Bestimmung des prozessualen Bedarfs für den hier massgeblichen Zeitpunkt nicht Rechnung zu tragen. Auszugehen ist demnach von einer monatlichen Steuerbelastung im Betrag von Fr. 333.-- (Fr. 3'995.50 [Fr. 1'582.-- + Fr. 2'222.-- + Fr. 191.50] : 3). Weitere Kosten, denen im prozessualen Grundbedarf Rechnung zu trägen wären, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und sind nicht ersichtlich. Damit ergibt die Gegenüberstellung der monatlichen Einkünfte und Ausgaben der Beschwerdeführerin für den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung folgendes Bild: Monatliche Einkünfte: Arbeitslosentaggelder Fr. 1'089.45 IV-Rente der beruflichen Vorsorge Fr. 1'259.60 Gesamteinkünfte Fr. 2'349.05 Prozessualer Grundbedarf: Monatlicher Grundbedarf für Alleinstehende Fr. 1'200.00 Zuschlag von 20 % zum Grundbedarf Fr. 240.00 Wohnungskosten Fr. 556.40 Krankenkassenprämien Fr. 44.00 Steuern Fr. 333.00 Prozessualer Grundbedarf Fr. 2'373.40

- 40 - Gegenüberstellung Einkünfte Fr. 2'349.05 ./. Prozessualer Notbedarf Fr. 2'373.40 Unterdeckung Fr. 24.35 Die Beschwerdeführerin verfügt folglich über keinen Überschuss, der herangezogen werden könnte, um die im vorliegenden Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten zu decken. dd) Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin über Vermögen verfügt, welches zu diesem Zweck herangezogen werden könnte. Gemäss der definitiven Veranlagungsverfügungen der Kantons-, Gemeinde- und Bundessteuer 2015 wurde der Beschwerdeführerin am 27. Juli 2015 eine Kapitalleistung aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) im Betrag von Fr. 69'976.-- ausbezahlt. Dieses Geld taucht in der Steuererklärung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 nur mehr insofern auf, als die Beschwerdeführerin darin per 31. Dezember 2015 Guthaben bei der PostFinance sowie der GKB von total Fr. 7'644.-- ausweist. Dass diese Angaben in der von einer Treuhandgesellschaft im Auftrag der Beschwerdeführerin ausgefüllten Steuererklärung korrekt sind, hat die Beschwerdeführerin am 31. März 2016 unterschriftlich bestätigt. Von den zuständigen Steuerbehörden wurde die Richtigkeit dieser Selbstdeklaration nicht infrage gestellt und die Beschwerdeführerin wurde ohne weitere Abklärungen auf der Grundlage des von ihr deklarierten Vermögens veranschlagt. Unter diesen Umständen ist mit den zuständigen Steuerbehörden davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Kapitalleistung aus der beruflichen Vorsorge bis am 31. Dezember 2015 bis auf den Restbetrag von Fr. 7'644.-- aufgebraucht hat. In der Lehre ist ohnehin streitig, ob und gegebenenfalls welche Leistungen der beruflichen Vorsorge bei der Beurteilung der Prozessarmut zu berücksichtigen sind (BÜHLER, a.a.O., S. 150 mit Hinweisen). Diese Frage kann im vorliegenden Fall dahingestellt blei-

- 41 ben, da die höchstens noch vorhandenen Mittel aus der beruflichen Vorsorge den einer älteren und gesundheitlich angeschlagenen Person zuzugestehenden "Notgroschen" nicht übersteigen (BÜHLER, a.a.O., S. 154). Die Beschwerdeführerin ist folglich nicht verpflichtet, auf dieses Vermögen zurückzugreifen, um die durch das vorliegende Verfahren entstandenen Gerichts- und Parteikosten zu decken. ee) Es stellt sich jedoch die Frage, ob sie den vorliegenden Prozess unter Inanspruchnahme des ihr gehörenden Einfamilienhauses finanzieren kann. Dieses weist laut den definitiven Steuerveranlagungen für die Gemeinde-, Kantons- und Gemeindesteuer 2015 einen Steuerwert von Fr. 269'000.-- auf. Deren Verkehrswert beträgt laut der letzten amtlichen Schätzung vom 30. September 1999 Fr. 317'000.--. Wird davon die auf dem fraglichen Grundstück lastende Hypothekarschuld von Fr. 219'000.-- (Schuldenverzeichnis 2015, Formular 4 mit zugehörigem Kontoauszug) subtrahiert, resultiert ein Nettovermögen von Fr. 98'000.--. Auf entsprechende Nachfrage hin teilte die GKB der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Mai 2017 mit, einem Antrag auf Erhöhung der Hypothek nicht zustimmen zu können. Die Beschwerdeführerin kann das im Einfamilienhaus gebundene Vermögen von Fr. 98'000.-- folglich nur durch die Veräusserung erhältlich machen. Dies kann ihr unter den gegebenen Umständen nicht zugemutet werden. Damit kann auch dieses Vermögen nicht herangezogen werden, um die im vorliegenden Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten zu decken. ff) Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, für die Gerichtskosten von Fr. 700.-- sowie die durch das vorliegende Beschwerdeverfahren verursachten Anwaltskosten aufzukommen. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach stattzugeben und Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin einzusetzen. Dem-

- 42 zufolge gehen die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zulasten der Gerichtskasse. Dasselbe gilt für die Anwaltskosten, insoweit sich diese als notwendig und angemessen erweisen. c) Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in der Honorarnote vom 10. Oktober 2016 Aufwendungen im Betrag von Fr. 6'726.15, bestehend aus einem Honorar von Fr. 5'964.-- (24.85 x Fr. 240.--), Barauslagen von Fr. 263.90 und MWST von Fr. 498.25, geltend. Der unentgeltliche Rechtsvertreter kann für den berechtigten Aufwand ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer beanspruchen (Art. 76 Abs. 3 VRG i.V.m. Art. 16 des kantonalen Anwaltsgesetzes [BR 310.100] und Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [BR 310.250]). Das geforderte Anwaltshonorar ist folglich insofern zu reduzieren, als von einem Honoraransatz von Fr. 200.-- pro Stunde auszugehen ist. Ausserdem hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner Honorarnote vom 10. Oktober 2016 Aufwendungen für die Zeit vom 2. Juni 2015 bis zum 1. September 2015 aufgeführt. Diese Aufwendungen (2.2 Stunden) sind im vorinstanzlichen Verfahren angefallen, erfolgte doch die fristauslösende Zustellung der angefochtenen Verfügung erst mit E-Mail vom 7. Juli 2016 (vgl. vorstehende Erwägung 1d). Sie sind daher im Rahmen der für das Beschwerdeverfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege nicht zu entschädigen. Werden diese Arbeiten unberücksichtigt gelassen, so macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 22.65 Stunden geltend. Dies erscheint dem Gericht unangemessen hoch. Zwar ist der vorliegende Fall mit rechtlichen Schwierigkeiten verbunden. Die medizinische Ausgangslage ist jedoch klar, was sich bereits darin zeigt, dass die IV- Stelle die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin allein aufgrund der Beurteilung der behandelnden Ärzte festgelegt hat. Davon ausgehend erscheint dem Gericht ein Zeitaufwand von 15 Stunden angemessen. Die

- 43 geltend gemachten Barauslagen von Fr. 263.30 sind sodann nicht ausgewiesen, weshalb diese mit dem üblichen Ansatz von 3 % vergütet werden. Insgesamt resultiert somit ein Aufwand von total Fr. 3'337.20 (Honorar Fr. 3'000.-- [15 x Fr. 200.--], zuzüglich 3 % Barauslagen Fr. 90.-- und 8 % MWST Fr. 247.20). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist demnach aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'337.20, inkl. Barauslagen und MWST, zu entschädigen. d) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Gerichtskosten von Fr. 700.-- von der Gerichtskasse übernommen. b) A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 3'337.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. c) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten. 3. [Rechtsmittelbelehrung]

- 44 - 4. [Mitteilungen]

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