VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 83 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Stecher, Audétat Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 8. Februar 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
- 2 - 1. A._____ ist gelernte Krankenpflegerin (…). Am 11. September 1981 heiratete sie B._____. Aus dieser Ehe gingen vier Kinder hervor. Im Jahr 2000 wurde die Ehe von A._____ und B._____ geschieden. 2008 heiratete A._____ abermals. Sowohl während ihrer ersten als auch zweiten Ehe arbeitete sie in der Regel mit einem Teilzeitpensum. Im Jahr 2003 traten bei A._____ erstmals gesundheitliche Probleme auf. Im 2007 wurde bei ihr eine Multiple Sklerose diagnostiziert. Wegen gesundheitlicher Beschwerden reduzierte A._____ am 6. August 2013 ihre bis anhin mit einem Pensum von 80 % ausgeübte Tätigkeit als Krankenpflegerin. Seither ist sie nur mehr im Umfang von 40 % erwerbstätig. 2. Am 12. März 2012 meldete sich A._____ erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 5. September 2012 wies die IV-Stelle dieses Leistungsbegehren ab, weil die bei A._____ diagnostizierte Multiple Sklerose noch nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt habe. Am 30. Januar 2013 wandte sich A._____ erneut an die IV-Stelle und beantragte die Zusprache von Versicherungsleistungen. Daraufhin klärte die IV-Stelle die berufliche Situation von A._____ ab, ordnete eine monodisziplinäre RAD-Abklärung an und führte am 13. August 2015 bei A._____ zu Hause eine Haushaltsabklärung durch. Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 schloss die IV-Stelle die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ab. In der Folge stellte sie mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2015 die Ablehnung des Rentengesuchs bei einem Invaliditätsgrad von 31.27 % in Aussicht. Die gegen diese Beurteilung erhobenen Einwände erachtete die IV-Stelle nicht als stichhaltig, weshalb sie das Leistungsbegehren von A._____ mit Verfügung vom 23. Mai 2016 ablehnte. 3. Gegen diesen abschlägigen Rentenentscheid gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. Juni 2016 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte sie, die
- 3 - Verfügung der IV-Stelle vom 23. Mai 2016 sei aufzuheben und ihr sei ab dem 1. August 2014 eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Anspruch auf eine Rente im Sinne der Erwägungen festlege. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die IV-Stelle gehe davon aus, dass sie im Gesundheitsfall mit einem Pensum von 80 % arbeiten würde und bestimme den rentenbegründenden Invaliditätsgrad infolgedessen aufgrund der gemischten Methode. Diese Auffassung sei unzutreffend. Als Gesunde hätte sie im für die Rentenzusprache massgeblichen Zeitpunkt eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit ausgeübt, weshalb ihr Invaliditätsgrad aufgrund der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln sei. Demzufolge habe sie Anspruch auf die begehrte Invalidenrente. 4. Die IV-Stelle beantragte in der Vernehmlassung vom 13. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde. Sie habe den versicherungsrechtlichen Status der Beschwerdeführerin korrekt festgelegt und deren Leistungsbegehren in Anwendung der gemischten Methode bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % abgewiesen. 5. Mit Schreiben vom 19. Juli 2016 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme. Zugleich reichte deren Rechtsvertreter seine Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 4 - 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die abschlägige Rentenverfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 23. Mai 2016. Solche Anordnungen, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegen, können beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist sie zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist damit einzutreten. 2. a) Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in rentenbegründendem Umfang invalid ist und damit die begehrte halbe IV-Rente beanspruchen kann. In dieser Beziehung sind sich die Verfahrensparteien insofern einig, als es beide als ausgewiesen ansehen, dass sich die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin seit der letzten umfassenden materiellen Prüfung ihres Rentenanspruchs im Verfahren, welches mit der Verfügung vom 5. September 2012 (IV-act. 21) seinen Abschluss fand, in rechtserheblicher Weise verschlechtert hat. Von dieser Prämisse ausgehend ermittelte die IV-Stelle im vorliegenden Verfahren ohne Bindung an die früher ergangene Rentenverfügung den rentenbegründenden Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin neu (vgl. dazu BGE 117 V 198 E.3a,
- 5 - 109 V 115 E.2b; MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 N. 120 ff.). Dabei stufte sie die Beschwerdeführerin als teilzeitlich erwerbstätig ein, weshalb sie deren Invaliditätsgrad aufgrund der gemischten Methode mit einer Gewichtung des erwerblichen Bereichs mit 80 % ermittelte und mit 31.27 % bezifferte (IVact. 100). b) Die Beschwerdeführerin erachtet dieses Vorgehen primär deshalb als unzutreffend, weil die IV-Stelle sie als teilzeitlich Erwerbstätige qualifiziert hat. Zur Begründung bringt sie hauptsächlich vor, am 13. August 2015 gegenüber der IV-Stelle angegeben zu haben, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung seit 2004 einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch in der Haushaltsabklärung vom 13. August 2015 habe sie erklärt, sie hätte ihr Erwerbspensum als Gesunde im 2004 ausgebaut und fortan eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit ausgeübt. Die IV-Stelle halte einen solchen Ausbau der Erwerbstätigkeit gleichwohl nicht für ausgewiesen. Dies begründe sie in erster Linie damit, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2004 bis 2012 keine Anstalten getroffen habe, um ihr Pensum zu erhöhen, obwohl ihr damals eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit aus familiären und gesundheitlichen Gründen möglich gewesen wäre. Dabei verkenne die IV-Stelle, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2003 mit erheblichen gesundheitlichen Problemen zu kämpfen habe. Zutreffend sei zwar, dass Dr. med. C._____ ihr erstmals im August 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, bezogen auf ihr damaliges Arbeitspensum von 80 %, attestiert habe. Die IV-Stelle übersehe aber, dass ihre gesundheitlichen Einschränkungen bereits im Jahr 2004 mit einer leichten Gangunsicherheit, Sehstörungen und vermehrter Erschöpfung begonnen hätten. Bereits im Schreiben vom 7. Januar 2009 berichte Dr. med. C._____ beispielsweise über die Entwicklung im Sommer und Herbst 2008. Die Symptomatik zeige gemäss Dr. med. C._____ keine Rückbildungsten-
- 6 denz. Diese ärztlich bescheinigten Beschwerden hätten es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, ihr Erwerbspensum auszubauen, zumal sie regelmässig vier- bis fünftägige Arbeitseinsätze gehabt habe. Aufgrund der medizinisch nachgewiesenen Erschöpfung nach mehrtägigen Einsätzen sei ein Ausbau ihrer Erwerbstätigkeit unter diesen Umständen ausgeschlossen gewesen. Dass keine ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten für den Zeitraum von 2004 bis 2012 existieren würden, sei darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin ihr 80%iges Pensum knapp habe halten können und wollen. Deshalb seien entsprechende Arztatteste nicht erforderlich gewesen. Die Biographie der Beschwerdeführer vermöge aber zu belegen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen im für die Beurteilung des rentenbegründenden Invaliditätsgrads massgebenden Zeitpunkt ein volles Arbeitspensum ausgeübt hätte. So habe sie am 1. Mai 2000 begonnen, im Alters- und Pflegeheim X._____ in einem Pensum von 60 % zu arbeiten. Im Jahr 2002 habe sie dieses Pensum auf 80 % erhöht. Im Jahr 2004 sei sie mit ihren Töchtern von Y._____ nach X._____ gezogen. Ab diesem Zeitpunkt hätte sie ihr Pensum auf 100 % erhöht, wenn ihre gesundheitliche Verfassung ein solches berufliches Engagement erlaubt hätte, seien doch ihre drei älteren Kinder zum damaligen Zeitpunkt bereits selbstständig gewesen. Im Übrigen gefalle ihr die Tätigkeit als Krankenpflegerin ausgesprochen gut und ihr Arbeitgeber hätte sie gerne vollzeitlich angestellt. Eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit wäre damals wie auch heute zudem aus finanziellen Gründen erforderlich gewesen, da ihr Ehemann hoch verschuldet sei und sie eine Eigentumswohnung in X._____ gekauft hätten. Die Hypothekarzinsen, Gebäudeunterhaltkosten und Nebenkosten seien mit Fr. 2'700.-- pro Monat relativ hoch. Ihr Ehemann habe mit seinen drei Kindern aus vorangegangenen Ehen hohe Unterhaltsverpflichtungen, bezahle Alimente und müsse zudem noch Alimentenschulden aus früheren Jahren abbezahlen. Weiter müsse er noch Scheidungskosten abtragen. Deshalb trage sie den Grossteil der gemeinsamen Lebenshaltungskosten. Weder sie noch ihr Ehe-
- 7 mann würden über Ersparnisse verfügen, weshalb sie als Gesunde auch aus finanziellen Gründen einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Dies gelte umso mehr, als sie nach vielen Jahren, wo sie mit ihren Kindern mit einem knappen Budget habe auskommen müssen, sich auch einmal etwas hätte leisten wollen. In Würdigung der vorgenannten Umstände sei im vorliegenden Fall daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde seit 2004 eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. c) Dieser Argumentation hält die IV-Stelle entgegen, es treffe zwar zu, dass die Beschwerdeführerin seit 2003 an gesundheitlichen Beschwerden leide. Diese beeinträchtigten jedoch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erst seit dem Jahr 2013. So habe insbesondere das Pflege- und Altersheim X._____ im Arbeitgeberbericht vom 20. März 2012 festgehalten, keine Kenntnis von gesundheitlichen Problemen zu haben, welche die Beschwerdeführerin bei der Ausführung ihrer Arbeitstätigkeit beeinträchtigten. Die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2004 bis 2012 keine Anstalten getroffen, ihr Erwerbspensum zu erhöhen, obgleich ihr dies sowohl gesundheitlich als auch mit Blick auf ihre familiäre Situation möglich gewesen wäre. Somit stehe fest, dass die Beschwerdeführerin vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit im August 2013 jahrelang nur mit einem Pensum von 80 % erwerbstätig gewesen sei. Da zudem nicht davon auszugehen sei, dass sie ihr Arbeitspensum als Gesunde plötzlich von 80 % auf 100 % erhöht hätte, stehe nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin heute ohne gesundheitliche Einschränkungen vollzeitlich erwerbstätig wäre. Daran vermöge die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, weil diese seit dem Jahr 2006, jedenfalls seit der Heirat im Jahr 2008 grundsätzlich unverändert sei. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die IV-Stelle hätte der Aussage der ersten Stunde Rechnung zu tragen, sei schliesslich entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die MS-
- 8 - Gesellschaft bereits am 10. August 2015, d.h. vor der Haushaltsabklärung mit ihrer Interessenwahrung beauftragt habe. Es sei daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin vor der Haushaltsabklärung über die Bedeutung der Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit bei Gesundheit beraten und instruiert worden sei. Die IV-Stelle habe den streitigen Invaliditätsgrad demnach richtigerweise nach der gemischten Methode bestimmt. 3. a) Bei erwerbstätigen Versicherten ist der rentenbegründende Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zu dem Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Diese allgemeine Methode des Einkommensvergleichs wird ergänzt durch die Untervarianten des Schätzungs- und Prozentvergleichs (BGE 141 V 15 E.3.2). Abweichend von diesen Methoden der Invaliditätsbemessung wird der rentenbegründende Invaliditätsgrad bei nicht erwerbstätigen Versicherten bestimmt, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesen Fällen ist für die Bemessung des rentenbegründenden Invaliditätsgrads entscheidend, in welchem Masse Versicherte unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (sog. Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so ist die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG zu bestimmen. In
- 9 diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Hierbei handelt es sich um die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E.3.2, BGE 134 V 9, 130 V 393 E.3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2015 vom 22. Dezember 2015 E.4, 8C_685/2014 vom 22. Mai 2015 E.5.3). b) Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, was – wie vorangehend ausgeführt – zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der Versicherten im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie im Gesundheitsfall mutmasslich erwerbstätig gewesen wäre (BGE 133 V 504 E.3.3, 125 V 150 E.2c). Die dieser Erwerbsbiographie zugrunde liegenden Willensentscheidungen sind hypothetischer Natur und einer direkten Beweisführung als innere Tatsachen nicht zugänglich. Sie müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_779/2015 vom 4. Mai 2016 E.4). Bei im Haushalt tätigen Versicherten sind dabei die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie persönliche Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Diese konkreten Umstände und die Vorbringen der versicherten Person sind nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (teilzeitlichen) Erwerbstätigkeit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
- 10 scheinlichkeit nachzuweisen, wobei auf den bei Abschluss des vorinstanzlichen Verfahren bestehenden Sachverhalt abzustellen ist (BGE 137 V 334 E.3.2, 130 V 393 E.3.3, 125 V 146 E.2c, 117 V 194 E.3b, je mit Hinweisen). 4. a) Die IV-Stelle befragte die Beschwerdeführerin erstmals am 13. August 2015 zu ihrem als Gesunde mutmasslich ausgeübten Erwerbspensum. Die Beschwerdeführerin gab damals gegenüber der Abklärungsperson an, im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen (IV-act. 81 S. 2). Diese Angaben präzisierte sie alsdann in der vor Ort ausgefüllten Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit dahingehend, als sie ausführte, als Gesunde wäre sie seit dem Jahr 2004 aus finanziellen Gründen (Lebensunterhalt) mit einem 100 % Pensum als Pflegefachfrau tätig (IV-act. 80). Im Einwand vom 5. Februar 2016 (IV-act. 97) wie auch in der Beschwerdeschrift vom 22. Juni 2016 bekräftigte sie diese Aussagen in der Folge. Welche Bedeutung diesen Angaben zukommt, kann bei dieser Ausgangslage nicht aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den "Aussagen der ersten Stunde" beurteilt werden. Diese Beweismaxime gilt nämlich nur, wenn eine Versicherte ihre Darstellung zu rechtserheblichen Tatsachen im Laufe des Verfahrens verändert. In diesem Fall kommt den zuerst gemachten Angaben ein grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V 45 E.2a). Schildert eine Versicherte die rechtserheblichen Tatsachen jedoch – wie vorliegend die Beschwerdeführerin bezüglich des als Gesunde ausgeübten Erwerbspensums – immer gleichermassen, so lässt die Beweismaxime der "Aussagen der ersten Stunde" keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der Versicherten zu. Darauf kann daher bei deren Beurteilung nicht zurückgegriffen werden. Dies schmälert jedoch die Bedeutung der fraglichen Angaben in keiner Weise. Hinsicht-
- 11 lich deren Glaubhaftigkeit ist vorliegend vorderhand zu beachten, dass die Beschwerdeführerin bei mehreren Gelegenheiten gleichbleibend angegeben hat, sie hätte ihr Erwerbspensum im Gesundheitsfall nach dem Wegfall der Kinderbetreuung ausgebaut und wäre im Gesundheitsfall seit 2004 aus finanziellen Gründen vollzeitlich erwerbstätig gewesen. Diese Angaben sind konzis und nehmen auf massgebliche Elemente Bezug. Sie weisen folglich mehrere Merkmale auf, welche wahrheitsgetreue Aussagen kennzeichnen, womit sie durchaus glaubhaft erscheinen. b) Allerdings weist die IV-Stelle zu Recht darauf hin, dass die fraglichen Angaben der Beschwerdeführerin von versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sein könnten, nachdem die Beschwerdeführerin bereits vor dem 13. August 2015 die Schweizerische MS-Gesellschaft mit ihrer Interessenwahrung beauftragt hatte (IV-act. 97). Dieser Eindruck wird auf den ersten Blick dadurch bestärkt, dass die Beschwerdeführerin im ersten IV-Verfahren betreffend die Anmeldung vom 12. März 2012 nicht geltend machte, als Gesunde seit 2004 zu 100 % erwerbstätig zu sein und in der Vergangenheit aus gesundheitlichen Gründen auf eine Aufstockung ihres Erwerbspensums verzichtet zu haben. In diesem Verfahren hielt sie nur fest, es ginge ihr in erster Linie um eine vorsorgliche IV-Anmeldung und sie erwarte von der Invalidenversicherung Hilfe, wenn sich ihre gesundheitliche Verfassung verschlechtere (IV-act. 14 S. 2). Entsprechend opponierte sie nicht gegen den Vorbescheid vom 27. Juni 2012, in welchem die IV-Stelle feststellte, die Abklärungen hätten ergeben, die Erkrankung der Versicherten habe bisher noch keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt (IV-act. 19). Die gleichlautende Feststellung der IV-Stelle im vorliegenden Verfahren wird von der Beschwerdeführerin nunmehr mit der Begründung zurückgewiesen, sie wäre seit 2004 einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen, wenn sie hierzu gesundheitlich in der Lage gewesen wäre (vgl. vorstehende Ausführungen in der Erwägung 2b). Bei der Würdigung dieser Aussage ist freilich zu beachten, dass die IV-Stelle
- 12 den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im ersten IV-Verfahren als offenkundig nicht gegeben erachtete, weshalb sie keine eingehenden Abklärungen vornahm und die Beschwerdeführerin insbesondere nicht zu ihrem mutmasslichen Erwerbspensum im Gesundheitsfall befragte. Der Beschwerdeführerin dürfte daher zum damaligen Zeitpunkt nicht bewusst gewesen sein, dass für die Festlegung des rentenbegründenden Invaliditätsgrads nicht das Erwerbspensum massgebend ist, welchem sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich nachgegangen ist, sondern jenes, welches sie im für die Rentenzusprache massgeblichen Zeitpunkt als Gesunde mutmasslich ausgeübt hätte. Dies bedeutet, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführerin im ersten IV-Verfahren nicht auf ihr hypothetisches Erwerbspensum im Gesundheitsfall, sondern ihr effektives Erwerbspensum bezogen haben dürften. Wenn die Beschwerdeführerin im ersten IV-Verfahren diesbezüglich von einer vorsorglichen IV- Anmeldung sprach und sich als nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ansah, so steht diese Beurteilung im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren, gab sie doch hier an, trotz der damaligen gesundheitlichen Beschwerden zu 80% als Krankenpflegerin gearbeitet zu haben; ein Ausbau dieses Erwerbspensums sei ihr jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen (vgl. vorstehende Erwägung 2b). Die Angaben der Beschwerdeführerin im ersten IV-Verfahren lassen folglich keine Rückschlüsse auf ihr mutmassliches Erwerbspensum im Gesundheitsfall zu. Diesbezüglich hat sich die Beschwerdeführerin erstmals im vorliegenden Verfahren geäussert, wobei die fraglichen Aussagen – wie festgehalten (vgl. vorstehende Erwägung 4a) – mehrere Merkmale aufweisen, welche wahrheitsgetreue Aussagen kennzeichnen, und damit durchaus glaubhaft erscheinen. Für sich allein genügen sie allerdings nicht, um eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.
- 13 c) Ein entscheidendes Beurteilungselement ist diesbezüglich die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin. Dem Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin kann entnommen werden, dass sie nach der Geburt ihres ersten Sohnes zunächst wieder eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit aufnahm, sich nach der Geburt ihres zweiten Sohnes vollständig aus dem Arbeitsmarkt zurückzog und im Jahr 1994, als ihre Kinder grösser waren, wieder mit einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit begann (IV-act. 56). Dieses berufliche Engagement baute sie im Mai 2000 erheblich aus, als sie sich von ihrem ersten Ehemann trennte und sich im Alters- und Pflegeheim X._____ mit einem Pensum von 60 % als Krankenpflegerin anstellen liess. Am 1. Januar 2003, mithin als ihre Kinder teils bereits ausgezogen waren, stockte sie ihr Erwerbspensum letztmals auf. Seither war sie mit einem Pensum von 80 % als Krankenpflegerin tätig, bevor sie im August 2013 aus gesundheitlichen Gründen gezwungen wurde, ihr Erwerbspensum zu reduzieren. d) Aus dieser Erwerbsbiographie leitet die IV-Stelle ab, die Beschwerdeführerin wäre im für die Rentenzusprache massgeblichen Zeitpunkt, mithin dem 1. Oktober 2014, auch als Gesunde mit einem Pensum von 80 % erwerbstätig gewesen, da ihre Lebensumstände im Vergleich zu den vormals bestehenden zwischenzeitlich keine Veränderung erfahren hätten, die sie zu einer Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit bewegt hätten. In der Tat trifft es zu, dass sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin im 2012 zunächst dahingehend verbesserte, als auch noch ihre beiden Töchter ihre Grundausbildung als Lehrerin (IVact. 43 S. 12) sowie Detailhandelsfachfrau (IV-act. 43 S. 10) abschlossen und damit wirtschaftlich unabhängig wurden. Dass die hiermit verbundene finanzielle Entlastung mehr als kompensiert wurde durch die finanziellen Schwierigkeiten des zweiten Ehemannes der Beschwerdeführerin mag zutreffen. Dieser Gesichtspunkt hätte die Beschwerdeführerin jedoch bereits im 2008, als die beiden geheiratet haben (IV-act. 3), zu einem Aus-
- 14 bau ihrer Erwerbstätigkeit veranlassen müssen. Dies umso mehr als die Kinder der Beschwerdeführerin damals keiner besonderen Unterstützung mehr bedurften (vgl. Lebenslauf 1 [IV-act. 12] und 2 [IV-act. 41]). Dass spätestens zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihrer familiären und finanziellen Situation mit einem Ausbau der Erwerbstätigkeit zu rechnen gewesen wäre, stellt die Beschwerdeführerin denn auch nicht in Abrede. Sie behauptet sogar, sie wäre bereits seit 2004 vollzeitlich als Krankpflegerin tätig gewesen, wenn sie hierzu gesundheitlich in der Lage gewesen wäre. Diese Sachverhaltsdarstellung untermauert sie dadurch, dass sie damals mit ihrer jüngsten Tochter von Y._____ nach X._____ gezogen sei. Weitgehend befreit von der Kinderbetreuung und mit einem deutlich kürzeren Arbeitsweg hätte sich eine Aufstockung ihres Arbeitspensums zu diesem Zeitpunkt gut bewerkstelligen lassen. e) In der Tat trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin durch den Umzug von Y._____ nach X._____ ihren Arbeitsweg deutlich verkürzte und dadurch gute Voraussetzungen für einen Ausbau ihres Arbeitspensums schuf. Auch kann als erstellt gelten, dass sie zum damaligen Zeitpunkt im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren durch die Kinderbetreuung in weitaus geringerem Masse beansprucht wurde. Der Zeitpunkt für einen Ausbau der Erwerbstätigkeit wäre im 2004 folglich durchaus günstig gewesen. Bezüglich der damaligen gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass diese im 2003 plötzlich nichts mehr sehen konnte, worauf eine Opiticusneuritis beidseits diagnostiziert wurde (vgl. RAD-Bericht vom 10. Juni 2015 [IV-act. 71] S. 5). In der Folge litt die Beschwerdeführerin wiederholt unter Entzündungen der Augen (Regenbogenhaut, Aderhaut), Kribbeln der Hände und Füssen sowie Bewegungsunsicherheiten (IV-act. 71 S. 5). Im Jahr 2007 diagnostizierten die behandelnden Ärzte schliesslich eine Multiple Sklerose. Im 2009 nahm die Beschwerdeführerin eine immunmodulatorische Behandlung mit Copaxone auf, um weiteren Schubereignissen vorzubeugen. Dr. med.
- 15 - C._____ führte im Arztbericht vom 7. Juli 2009 (IV-act. 16) zum damaligen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus, im Sommer und Herbst des vergangenen Jahres (2008) sei es zu zwei erneuten, prolongiert verlaufenden Krankheitsschüben mit wahrscheinlich beidseitiger Retrobulbärneuritis und einem Demyelinisierungsherd im Bereich der Hinterstränge des zervikalen Myelons gekommen. Da die Symptomatik keine Rückbildungstendenz zeige und gemäss dem Eindruck der Patientin sogar zunähme, sei eine Behandlung mittels Kurzinfusionen indiziert. Im Arztbericht vom 10. November 2011 (IV-act. 16 S. 10) schilderte Dr. med. C._____ eine weitere akute Krankheitsepisode. Diesem Bericht zufolge ist es nach weiterhin problemlosen Verlauf im Januar 2011 im Rahmen eines subfebrilen Infekts der oberen Luftwege zu einer Zunahme der leichten, vorbestehenden Gangunsicherheit sowie zu einer Müdigkeit gekommen, die sich erst im Mai 2011 zurückgebildet hat. Die Ermüdbarkeit sei weiterhin vorhanden, so dass sich die Beschwerdeführerin weniger leistungsfähig fühle, als noch vor einem Jahr. Der Neurostatus zeige unverändert eine Erschwerung beim Stichgang. Ob es sich um ein leichtes Schubereignis oder um eine durch erhöhte Körpertemperatur verursachte Verschlechterung des Vorzustands handle, könne nicht mit Sicherheit angegeben werden. Derzeit sei eine Änderung der aktuellen Medikation nicht erforderlich (IV-act. 16 S. 10). Trotz dieser Beschwerden wurde der Beschwerdeführerin erstmals im Arztbericht vom 6. August 2013, bezogen auf ihr 80%iges Erwerbspensum, mit Wirkung ab dem 6. August 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 32) attestiert. Bis dahin vermochte sie ihre Tätigkeit als Krankenpflegerin ohne Leistungsminderung auszuüben. So bescheinigte der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin, das Altersund Pflegeheim X._____, der Beschwerdeführerin im IV-Fragebogen für Arbeitgebende vom 20. März 2012 eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit (IV-act. 10 S. 3). Allerdings wies der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D._____, Allgemeine Innere Medizin, im IV-Arztbericht vom 24. April 2012 darauf hin, die Versicherte könne rein stehende Tätig-
- 16 keiten nur im Umfang von vier Stunden pro Tag ausführen, zeige Gangunsicherheiten und Unsicherheiten auf Leitern/Gerüsten. Ausserdem sei ihre Konzentrationsfähigkeit leicht eingeschränkt und ihre Belastbarkeit durch vermehrte Ermüdbarkeit vermindert (IV-act. 16 S. 5). In Würdigung dieser ärztlichen Stellungnahmen gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin seit 2003 fortwährend unter gesundheitlichen Beschwerden litt, die sie während akuten Krankheitsschüben in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigten, jedoch nie ein Ausmass annahmen, welches eine ärztliche Krankschreibung bedingt hätte. Insofern erscheint die Aussage der Beschwerdeführerin, wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden von einem Ausbau ihrer Erwerbstätigkeit abgesehen zu haben, durchaus plausibel. f) Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin erscheint es daher vor dem Hintergrund ihrer Erwerbsbiographie überwiegend wahrscheinlich, dass sie ihr Erwerbspensum ohne die sich im Jahr 2003 erstmals manifestierenden gesundheitlichen Beschwerden in der Zeit von 2004 bis 2008 mutmasslich ausgedehnt und fortan eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Im vorliegenden Fall ist der streitige Invaliditätsgrad folglich nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen. 5. a) Hierfür ist zunächst zu ermitteln, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin im für die Invaliditätsbemessung massgeblichen Zeitraum noch ausüben kann. Um diese Frage aus medizinischer Sicht beantworten zu können, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen sind, die ihnen von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 140 V 193 E.3.2). Die IV-Stelle kann zu diesem Zweck ein versicherungsexternes Gutachten einholen. Sie hat aber auch die Möglichkeit, wie vorliegend, auf den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zurückzugreifen. Dieser bezeichnet die einer Versicherten zumutbaren
- 17 - Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung aufgrund einer objektiven Beurteilung in einer schriftlichen Stellungnahme (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Gestützt auf diese Angaben darf die IV-Stelle die Arbeitsfähigkeit eines Versicherten freilich nur festlegen, wenn der RAD-Bericht die von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Anforderungen erfüllt, die beweiskräftige ärztliche Stellungnahmen zu respektieren haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.2 mit weiteren Hinweisen). Dazu muss der RAD-Bericht in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein, in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten sowie in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen begründet sein (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; 122 V 160 E.1c; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 59 N. 5). Die RAD- Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall erforderliche Fachqualifikation verfügen (Urteile Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 142/07 vom 20. November 2007 E.3.2.3, I 362/06 vom 10. April 2007 E.3.2.1) und den Versicherten bei Bedarf persönlich untersuchen (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so darf die IV-Stelle ihren Entscheid ausschlaggebend oder ausschliesslich auf eine verwaltungsinterne RAD-Abklärung stützen. Allerdings hat sie bereits dann eine versicherungsexterne Begutachtung anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit eines RAD-Berichts auftauchen. Ein Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nicht (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4, 122 V 157 E.1d; Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2012 vom 7. Juni 2013 E.1.2.2; MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1730). b) Die RAD-Ärztin, Dr. med. E._____, Fachärztin für Neurologie, zertifizierte Gutachterin SIM, diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin im RAD-
- 18 - Bericht vom 10. Juni 2015 (IV-act. 71) als Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Multiples Sklerose vom schubförmigen Typ (ICD- 10: G 35) bei Status nach Opticusneuritis, Iridozyklitis und Cataract- Operation mit Linsenimplantation beidseits. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte sie ein Restless-Leg-Syndrom fest. Begründend führte sie aus, die Diagnose der Multiples Sklerose sei labortechnisch, bildgebend und elektrophysiologisch gesichert. Sämtliche Beschwerden und Befunde seien mit der Multiples Sklerose und dem Restless-Leg-Syndrom respektive den Augenkrankheiten erklärt. Im Vordergrund stehe eine vermehrte Erschöpfung/Ermüdbarkeit. Im Weiteren würde die Versicherte unter Gefühlsstörungen der Hände mehr als der Füsse leiden. Daraus resultiere eine allgemein reduzierte Belastbarkeit und ein diskret beeinträchtigtes Gehvermögen, insbesondere unter erschwerten Bedingungen (Besteigen von Leitern, Gehen ohne Sichtkontrolle auf glattem/unebenen Gelände). Die von der Versicherten geschilderten Beschwerden seien konsistent, in Anbetracht der Diagnose nachvollziehbar und passten auch zu den aktuellen, bildgebenden Befunden. Nicht ganz nachvollziehbar sei das Ausmass der beklagten Fatigue, nachdem die Versicherte noch in der Lage sei, ihre anspruchsvolle Aufgabe in der Pflege über volle Schichten hinweg und an aufeinander folgenden Tagen ohne Einschränkung auszuüben (IV-act. 71 S. 6). Damit sei ausgewiesen, dass die Versicherte ihre bisherige Tätigkeit noch ausüben könne. Das Absolvieren einer normalen Spätschicht sei der Versicherten ferner weiterhin zumutbar. Aus neurologischer Sicht erhelle, dass die Versicherte nach zwei Arbeitstagen mit langen Spätschichten je zwei Erholungstage benötige und dass nach drei Tagen vier Erholungstage notwendig seien. Es spreche nichts dagegen, die über zwei Tage vollständig erhaltene Leistungsfähigkeit mit zwei anschliessend notwendigen Erholungstagen so zu organisieren, dass damit ein 50 % Pensum ausgeübt werden könne, verteilt auf die dann notwendige Anzahl von Spätschichten pro Monat. Demzufolge sei die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 %
- 19 arbeitsfähig. Auch in jeder anderen adaptierten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 71 S. 7). In diesem Ausmass sei die Versicherte seit 2013 in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (IV-act. 71 S. 7). c) Diese Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin beruht auf einer eingehenden persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und den rechtserheblichen medizinischen Vorakten. Als Fachärztin für Neurologie verfügt die begutachtende RAD-Ärztin ausserdem über die erforderlichen Fachkenntnisse, um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zuverlässig festlegen zu können. In ihren Ausführungen berücksichtigt sie zudem die beklagten Beschwerden und setzt sich mit der Beurteilung der behandelnden Ärzte auseinander. Überdies begründet die begutachtende RAD-Ärztin objektiv, in sich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Krankenpflegerin (Pflegefachfrau FASRK) sowie in jeder leidensadaptierten Tätigkeit seit 2013 zu 50 % arbeitsfähig ist. aa) Die Richtigkeit dieser Einschätzung stellt die Beschwerdeführerin in erster Linie mit der Begründung infrage, gemäss Dr. med. C._____ benötige sie nach zwei Arbeitstagen eine Erholungszeit von zwei Tagen und bei einer Einsatzzeit von drei Arbeitstagen seien vier Erholungstage erforderlich. In der Tat attestierte Dr. med. C._____ der Beschwerdeführerin im Arztbericht vom 16. Juni 2016 eine solche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit (Beilagen der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 18), ohne freilich den Grad der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit festzulegen. Dies erfolgte erst durch die begutachtende RAD-Ärztin, welche die Beschwerdeführerin ausgehend von derselben Leistungsfähigkeit wie Dr. med. C._____ sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als auch in jeder leidensadaptierten als zu 50 % arbeitsfähig einstufte. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden, liesse sich doch unter den definierten medizinischen Prämissen sogar eine 60%ige Arbeitsfähigkeit begründen, wenn die Beschwerdefüh-
- 20 rerin, worauf die IV-Stelle zutreffend hinweist, jeweils montags, dienstags und freitags arbeiten würde. Die von Dr. med. C._____ im Arztbericht vom 16. Juni 2016 beschriebenen Beeinträchtigungen lassen folglich nicht auf eine über 50%ige Arbeitsunfähigkeit schliessen. Einzuräumen ist allerdings, dass Dr. med. C._____ der Beschwerdeführerin in den ärztlichen Zeugnissen vom 6. August 2013 (IV-act. 32 S. 1), 27. August 2013 (IVact. 32 S. 2) und 25. September 2013 (IV-act. 32 S. 3), bezogen auf ihr 80 % Pensum, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, weil die Beschwerdeführerin maximal an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen arbeiten könne. Die Richtigkeit dieser Beurteilung wird von der begutachtenden RAD-Ärztin grundsätzlich nicht bestritten. Sie legt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aber ausgehend von zwei Arbeitstagen mit einer anschliessenden zweitägigen Erholungszeit fest, die Dr. med. C._____ ebenfalls als zumutbar erachtet. Die aktenkundigen Beurteilungen von Dr. med. C._____ vermögen unter diesen Umständen nicht die geringsten Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die begutachtende RAD-Ärztin zu wecken. bb) Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren geltend macht, der zuständige Eingliederungsberater habe sie im Verlaufsprotokoll vom 6. Februar 2015 als optimal eingegliedert eingestuft und eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 40 % in der angestammten Tätigkeit verneint (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederung FI vom 6. Februar 2015 [IV-act. 62]), ist ihr entgegenzuhalten, dass dem Eingliederungsberater die erforderliche Fachkompetenz fehlt, um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht zu beurteilen. Diese Aufgabe obliegt dem (Fach-)Arzt. Er hat den Gesundheitszustand der Versicherten zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Dia-
- 21 gnose zu stellen, wobei er sich primär zu jenen Funktionen zu äussern hat, welche für die der Versicherten mutmasslich offenstehenden Arbeitsmöglichkeiten entscheidend sind (BGE 140 V 193 E.3.2). Auf dieser Grundlage legt der Berufsberater in der Folge bisweilen fest, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten die Versicherte unter Berücksichtigung ihrer übrigen Fähigkeiten ausüben kann (BGE 107 V 20 E.2b). Insofern können die ärztlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit eine Konkretisierung erfahren. Im Verlaufsprotokoll vom 6. Februar 2015 bestimmte der Eingliederungsberater indessen nicht die der Beschwerdeführerin zumutbaren Verweisungstätigkeiten. Vielmehr äusserte er sich im Rahmen der Frühintervention zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, um es der IV-Stelle zu ermöglichen, zeitnah über arbeitsplatzerhaltende Massnahmen der Frühintervention oder Eingliederungsmassnahmen zu entscheiden. Eine solch vorläufige Beurteilung, die auf einer unvollständigen Abklärung des massgeblichen medizinischen Sachverhalts beruht, ist nicht geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit der RAD-Beurteilung zu wecken. Dass die fragliche Beurteilung aus anderen Gründen fehlerhaft sein sollte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist nicht ersichtlich. d) Demzufolge erweist sich der RAD-Bericht vom 10. Juni 2015 als voll beweiskräftig. Dass weitere Beweisvorkehren an diesem Ergebnis etwas ändern würden, kann nach Würdigung der Aktenlage ausgeschlossen werden (vgl. BGE 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2012 vom 29. Mai 2012 E.4.2). Damit gilt als erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 6. August 2013 (Zeitpunkt der erstmaligen Krankschreibung [IV-act. 32]) sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als auch in jeder leidensadaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. 6. Mit der Ausschöpfung dieser Restarbeitsfähigkeit könnte die Beschwerdeführerin maximal halb so viel verdienen wie als vollzeitlich erwerbstätige Krankenpflegerin im Gesundheitsfall. Folglich beträgt ihr Invaliditätsgrad
- 22 - 50 %. Nach Ablauf der einjährigen Wartefrist steht der Beschwerdeführerin demnach eine halbe Invalidenrente zu (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG). Dementsprechend ist die IV-Stelle verpflichtet, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2014 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Die vorliegende Beschwerde erweist sich folglich als begründet. Zwar hat die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der letzten Rentenverfügung vom 5. September 2012 berechtigterweise bejaht. Sie hat die Beschwerdeführerin aber zu Unrecht als teilzeitlich Erwerbstätige eingestuft. Im vorliegenden Fall erweist es sich als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne die sich im Jahr 2003 erstmals manifestierenden gesundheitlichen Beschwerden in der Zeit von 2004 bis 2008 eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Der streitige Invaliditätsgrad ist daher aufgrund der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dies ergibt ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in jeder anderen leidensadaptierten Tätigkeit einen Invaliditätsgrad von 50 %. Nach Ablauf des Wartejahres kann die Beschwerdeführerin folglich eine halbe Invalidenrente beanspruchen. Die vorliegende Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2014 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 7. a) Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Diese werden für den vorliegenden Fall, der mit einem durchschnittlichen Aufwand verbunden war, ermessensweise auf Fr. 700.-- festgelegt. Dem Prozessausgang entsprechend sind sie der IV-Stelle als unterliegender
- 23 - Partei aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/05 vom 18. April 2006 E.5). b) Die IV-Stelle hat der obsiegenden Beschwerdeführerin ferner die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu ersetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von Fr. 4'026.--, bestehend aus einem Honorar von Fr. 3'619.20 (15.08 Stunden à Fr. 240.--), Barauslagen von Fr. 108.60 sowie Fr. 298.20 als MWST, geltend. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht in Anbetracht der Bedeutung der vorliegenden Streitigkeit und der Schwierigkeit der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen angemessen. Folglich ist die IV-Stelle zu verpflichten, die Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit Fr. 4'026.--, inkl. Barauslagen und MWST, zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 23. Mai 2016 aufgehoben und A._____ ab dem 1. Oktober 2014 eine halbe Rente zugesprochen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zu Lasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ mit Fr. 4'026.--, inkl. MWST und Barauslagen, zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung]
- 24 - 5. [Mitteilungen]