VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 54 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuarin ad hoc Christen URTEIL vom 9. März 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
- 2 - 1. Mit Verfügung vom 9. März 2012 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden A._____ ab Mai 2010 eine Viertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % zu. Das Valideneinkommen wurde nach dem Einkommen als Rezeptionistin in einem 100%-Pensum bemessen, das Invalideneinkommen nach dem Lohn in derselben Tätigkeit bei einem 60%-Pensum. Dabei stützte sich die IV-Stelle auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 28. Oktober 2011, welches eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Tourismuskauffrau und in jeder anderen adaptierten Tätigkeit infolge einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline auswies. 2. Am ____ brachte A._____ ihr erstes Kind zur Welt. Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 teilte sie dies der IV-Stelle mit. Daraufhin sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. August 2014 eine Kinderrente zur Invalidenrente zu und leitete ein Rentenrevisionsverfahren ein. 3. Am 11. Dezember 2014 fand eine Haushaltsabklärung statt. Dabei gab A._____ im Formular „Bestätigung Erwerbstätigkeit bei Gesundheit“ an, sie wäre ohne den Gesundheitsschaden zu 100 % erwerbstätig, entweder als Tourismuskauffrau oder in anderen Berufen. Dies aus finanziellen Gründen, aus Freude an der Arbeit und um der Tochter ein „normales Leben“ zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 ergänzte A._____, sie habe in den vergangenen Jahren diverse Arbeitsversuche und Arbeitsbemühungen unternommen, welche aber wegen der psychischen Einschränkungen gescheitert seien. Mit Bericht vom 23. Februar 2015 kam die Abklärungsperson zum Schluss, A._____ sei gestützt auf die SKOS-Richtlinien bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihrer Tochter zu 100 % als Hausfrau zu qualifizieren. Im Haushalt und bei der Kindererziehung benötige sie keine regelmässige Unterstützung von aussen, die Einschränkung liege bei 1 %.
- 3 - 4. Mit Vorbescheid vom 11. März 2015 teilte die IV-Stelle A._____ mit, sie beabsichtige die Rente einzustellen. Sie sei heute zu 100 % im Haushalt und in der Kinderbetreuung tätig. Dabei sei sie gemäss Abklärungsbericht Haushalt nur zu 1% eingeschränkt. Mit Einwand vom 29. April 2015 beantragte A._____, der Vorbescheid sei aufzuheben und es sei weiterhin die bisherige Rente auszurichten. 5. Mit Verfügung vom 30. März 2016 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und hob die Rente auf das Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Zur Begründung führte die IV-Stelle im Wesentlichen aus, mit der Geburt des Kindes liege ein Revisionsgrund vor. Aufgrund der gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass A._____ nach der Geburt ihres Kindes auch ohne gesundheitliche Einschränkungen ausschliesslich im Haushalt tätig wäre. Sie habe vor der Geburt der Tochter keine ernsthaften Anstalten gemacht, eine ihrer reduzierten Arbeitsfähigkeit entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben. Der Invaliditätsgrad sei deshalb mit der spezifischen Methode zu ermitteln. Gemäss unbestrittener Einschränkung im Haushalt von 1 % liege der Invaliditätsgrad nur bei 1 %. 6. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 28. April 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei eine Überprüfung durch medizinische beziehungsweise psychiatrische Fachpersonen zu veranlassen und die bisherige Rente sei zu bestätigen. Zur Begründung machte sie geltend, die Verfügung beruhe auf falschen Vermutungen und unbegründeten Unterstellungen. Es seien Tatsachen ignoriert und Aussagen umformuliert worden. Ihr Gesundheitszustand habe sich gemäss den aktuellen Arztberichten verschlechtert.
- 4 - 7. Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die angefochtene Verfügung. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 30. März 2016. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung (Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle die bisherige Viertelsrente der Beschwerdeführerin zu Recht revisionsweise aufgehoben hat. Im Zentrum steht dabei die Frage, welche Methode bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades anwendbar ist.
- 5 - 3. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG). Die versicherte Person hat bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei erwerbstätigen Personen erfolgt die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei Nichterwerbstätigen wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Diese Methode wird Betätigungsvergleich oder spezifische Methode genannt (Art. 28a Abs. 2 IVG). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten dabei insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Bei Teilerwerbstätigen schliesslich kommt die gemischte Methode zur Anwendung, eine Kombination von Einkommens- und Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 3 IVG). 4. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich ändert. Erheblich ist eine Änderung des Invaliditätsgrades, wenn sie zu einem veränderten Rentenanspruch führt. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung ei-
- 6 ner anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E.5.4). Anlass zur Revision einer Invalidenrente gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dazu ist nicht nur eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit, sondern auch eine Veränderung der erwerblichen Komponente bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand zu zählen. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung des Invaliditätsgrades zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 134 V 132 E.3; U. MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Dissertation 2003, S. 133 N 486). b) Vorliegend ist der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die Verfügung der IV-Stelle vom 9. März 2012 (IV-act. 93), mit welcher der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Mai 2010 eine Viertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % zugesprochen wurde. Diesen Invaliditätsgrad hatte die IV-Stelle anhand der Methode des Einkommensvergleichs ermittelt, davon ausgehend, dass die damals kinderlose Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem 100%-Pensum in ihrem erlernten Beruf als Rezeptionistin erwerbstätig gewesen wäre, und dass sie gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B._____ vom 28. Oktober 2011 (IV-act. 81) in ihrer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Tourismuskauffrau und in jeder anderen adaptierten Tätigkeit zu 40 % eingeschränkt war.
- 7 c) Am _____ brachte die Beschwerdeführerin ihr erstes Kind zur Welt. Damit lag ein Anlass für ein Revisionsverfahren vor, kann die Geburt eines Kindes doch praxisgemäss zu einer rentenwirksamen Veränderung der Lebensumstände führen. d) Eine wesentliche Veränderung des gesundheitlichen Zustandes im massgeblichen Vergleichszeitraum wird von der IV-Stelle nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin hingegen spricht in ihrer Beschwerdeschrift von einer „tendenziellen Verschlechterung“ und beantragt medizinische Abklärungen. Diesem Antrag ist indessen nicht Folge zu leisten, weil von medizinischen Abklärungen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4). Die Beschwerdeführerin beantragt nur die Beibehaltung ihrer bisherigen Viertelsrente, nicht deren Erhöhung. Sie geht damit offensichtlich selber davon aus, dass sich ihr Gesundheitszustand gegenüber demjenigen am 9. März 2012 nicht wesentlich verschlechtert hat. Entsprechend gab sie im Revisionsfragebogen am 21. August 2014 noch an, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben (IV-act. 115). Entscheidend ist sodann, dass der behandelnde Psychiater in seinem Verlaufsbericht vom 17. Oktober 2014 (IV-act. 120 S.1) ausführte, der Gesundheitszustand sei seit der Zusprache der Viertelsrente am 12. März 2012 stationär. Und schliesslich finden sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch in den übrigen medizinischen Akten keine Hinweise auf eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes (Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden PDGR vom 23. Dezember 2015 [IV-act. 134], Bericht des behandelnden Psychiaters vom 5. Februar 2015 [IV-act. 123 S.4], Bericht des Hausarztes vom 18. August 2014 [IV-act. 118]). 5. a) Streitpunkt ist vorliegend die so genannte Statusfrage. Die IV-Stelle geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin
- 8 seit der Geburt ihrer Tochter auch im Gesundheitsfall nicht mehr erwerbstätig wäre, so dass sich unter Anwendung der Methode des Betätigungsvergleichs gestützt auf den Bericht zur Haushaltsabklärung vom 23. Februar 2015 (IV-act. 124) ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von nur 1 % ergebe. Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Ansicht, sie wäre im Gesundheitsfall auch als Mutter voll erwerbstätig, so dass der Invaliditätsgrad unter Anwendung der Methode des Einkommensvergleichs unverändert bei 40 % liege. b) Ob eine Versicherte als Erwerbstätige, Teilerwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist, ergibt sich aus der Annahme, was die Versicherte bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgeblich ist dabei der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 133 V 504 E. 3.3, 125 V 146 E.2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2016 vom 1. März 2017 E.3.1). c) Im Abklärungsbericht Haushalt (IV-act. 124 S. 5) wurde argumentiert, ohne Unterstützung durch Dritte hätte die Beschwerdeführerin Sozialhilfe beantragen müssen, weshalb bei der Statusfrage auf die SKOS- Richtlinien abzustellen sei. Danach werde eine alleinerziehende Mutter bis zur Vollendung des dritten Altersjahres ihres Kindes nicht dazu gedrängt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei deshalb aus der Sicht des Abklärungsdienstes zu 100 % als Hausfrau zu qualifizieren. Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar und überzeugt nicht. Die SKOS-Richtlinien sind Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe zuhanden der Sozialhilfeorgane über die Ausge-
- 9 staltung und Bemessung der Sozialhilfe. Die SKOS-Richtlinien beschlagen damit die vorliegend relevante Frage nicht. Für die Frage, in welchem Ausmass eine Versicherte im Gesundheitsfall nach der Geburt eines Kindes erwerbstätig wäre, lässt sich aus den SKOS-Richtlinien nichts ableiten. Dafür sind – wie erwähnt – keine allgemeingültigen Regeln sondern die konkreten Verhältnisse der betroffenen Person massgeblich. d) Vorliegend präsentieren sich die erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse wie folgt. Die Beschwerdeführerin litt erstmals in der Oberstufe unter einer Depression. Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit absolvierte sie von August 2003 bis Juni 2006 eine Ausbildung als Tourismuskauffrau. Während des Praktikums im ersten Ausbildungsjahr trat die Depression erneut auf. Von Juli 2006 bis April 2007 war die Beschwerdeführerin in einem 100%-Pensum beim Hotel C._____ als Rezeptionistin angestellt. Im Sommer 2007 verschlechterte sich ihr psychischer Zustand massiv und sie musste sich in der Folge wiederholt in stationäre psychiatrische Behandlung begeben. Dabei wurden eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung und Störungen durch Cannabinoide diagnostiziert (IVact. 13 S. 13 und S. 27). Von Februar bis April 2008 konnte die Beschwerdeführerin ihre Arbeit beim Hotel C._____ in einem gesundheitsbedingt reduzierten 60%-Pensum wieder aufnehmen. Nach einer Australienreise mit Sprachaufenthalt arbeitete sie von Dezember 2008 bis April 2009 in einem Vollpensum im Bergrestaurant D._____. Ab August 2009 absolvierte sie im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme der IV ein Praktikum als Betreuerin beim Verein E._____. Im Frühjahr 2010 musste sie dieses Praktikum unterbrechen und erneut in der psychiatrischen Klinik hospitalisiert werden (IV-act. 81 S. 62). Danach setzte sie das Praktikum in einem 60%-Pensum bis Ende Oktober 2010 fort, wobei sich die Tätigkeit als Betreuerin als ungeeignet erwies. Darauf hielt sich die Beschwerdeführerin im Winter 2011 in der beruflichen Abklärungsstelle Appisberg auf. Dort erlebte man die Beschwerdeführerin gemäss dem Be-
- 10 richt vom 18. Februar 2011 (IV-act. 66 S.9) nicht nur psychisch sondern auch in ihren beruflichen Wünschen stark schwankend und entscheidungsunfähig. Aufgrund der deutlich verminderten psychischen Belastbarkeit sei aktuell eine Direkteingliederung auf dem freien Arbeitsmarkt nicht möglich, ebenso eine qualifizierte Ausbildung im Hotel C._____. Mit Gutachten vom 28. Oktober 2011 (IV-act. 81 S. 42 und S. 50 ff) attestierte der Psychiater Dr. med. B._____ der Beschwerdeführerin eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline (ICD-10: F60.31). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er den Verdacht auf Störungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F12.2) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD- 10: F33.4) an. Zum Thema Arbeitseinstellung zitierte der Gutachter die Beschwerdeführerin wie folgt: „Sie müsse einfach probieren, probieren. Sie sei eigentlich immer am Kämpfen. Sie wolle arbeiten“ (IV-act. 81 S. 28). Und weiter: „Sie hoffe, sie würde den Wiedereinstieg finden und wieder zu 100 % arbeiten können (IV-act. 81 S. 35). Seit der Beendigung ihres Arbeitstrainings im Hotel C._____ im Herbst 2011 durch den Arbeitgeber gelang es der Beschwerdeführerin nicht mehr, eine feste Anstellung zu finden. In den Jahren 2012 und 2013 verstärkten sich ihre psychischen Probleme erneut und sie hielt sich mehrmals stationär in der psychiatrischen Klinik auf. Zwischen den Klinikaufenthalten besuchte sie regelmässig die Tagesklinik. Trotz der schwierigen Situation versuchte sie, beruflich wieder Tritt zu fassen. Ende 2012 begann sie an einer Heilpraktikerschule die rund vierjährige Ausbildung zur Phytotherapeutin TCM (IVact. 123 S. 5-10, 130 S. 13-30). Für die Zeit zwischen den Ausbildungsmodulen suchte sie Verdienstmöglichkeiten (Arbeitsbemühungen in der Gastronomie, diverse Schnuppertage [IV-act. 130 S. 4], Aushilfsstelle bei der F._____ [IV-act 124 S. 5]). Nach dem Besuch einiger Ausbildungsmodule brach die Beschwerdeführerin die Ausbildung im Februar 2014 ab. Der behandelnde Psychiater führte dazu in seinem Schreiben vom 5.
- 11 - Februar 2015 (IV-act. 123 S. 4) aus, die Beschwerdeführerin habe sich mindestens seit 2011 in einem psychisch labilen Zustand befunden, so dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit nicht habe ausschöpfen können. Ihre Arbeitsbemühungen seien aufgrund der psychischen Problematik gescheitert, es bestehe unter anderem auch ein ADHS. e) Die IV-Stelle ist der Ansicht, dass es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, im Zeitraum vom Erlass der rentenzusprechenden Verfügung am 9. März 2012 bis zur Geburt der Tochter im Umfang von 60 % zu arbeiten. Dem kann nicht gefolgt werden. Die IV-Stelle stützt sich einseitig auf das Gutachten von Dr. med. B._____ vom 28. Oktober 2011 und zieht fälschlicherweise nicht in Betracht, dass sich die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin nach der Begutachtung deutlich verschärften. In den Jahren 2012 und 2013 war die Beschwerdeführerin wegen der wiederholten Klinikaufenthalte und der tagesklinischen Behandlung gar nicht in der Lage, die ihr im Gutachten attestierte Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Dass sie sich in dieser Zeit trotz der Verstärkung der psychischen Probleme um eine weitere Ausbildung und um Arbeit bemühte, ist nicht – wie dies die IV-Stelle macht - als unseriös abzutun, sondern vielmehr in dem Sinn zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin ihrer beruflichen Entwicklung grosse Bedeutung beimass. Die Behauptung der IV-Stelle, die Beschwerdeführerin sei bereits vor der Geburt ihres ersten Kindes aus freien Stücken nicht erwerbstätig gewesen, ist deshalb falsch. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den zwei Jahren vor der Geburt ihrer Tochter zwar arbeiten beziehungsweise sich weiterbilden wollte aber aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage war. f) Die Beschwerdeführerin wurde 1986 geboren, zum Zeitpunkt der Geburt ihrer Tochter war sie 27 Jahre alt. Der Kindsvater, mit dem sie nicht verheiratet ist, anerkannte das Kind (IV-act. 107) und lebt seit November
- 12 - 2014 mit der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter zusammen. An den Unterhalt der Tochter vermochte der Kindsvater zum Zeitpunkt der Haushaltsabklärung am 11. Dezember 2014 nichts beizusteuern (IV-act. 124 S. 4). Gemäss Angabe der Beschwerdeführerin erzielt er nur einen geringen Verdienst (IV-act. 130 S. 5, 134 S. 3), so dass sie von ihm keine finanzielle Unterstützung erwarten kann. Die Beschwerdeführerin hat eine enge Beziehung zu ihrer Schwester, von der sie insbesondere in Krisensituationen unterstützt wird (IV-act. 124 S. 2). Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt in der näheren Umgebung und unterstützt ihre Tochter ebenfalls. g) Die Beschwerdeführerin gab am 11. Dezember 2014 gegenüber der Abklärungsperson im entsprechenden Formular (IV-act. 121) an, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Als Gründe nannte sie die Notwendigkeit, den Lebensunterhalt zu verdienen, die Freude an der Arbeit und das Bedürfnis, „der Tochter ein normales Leben zu ermöglichen“. Auch später hielt sie immer an dieser Aussage fest. Die Betreuung der Tochter wäre gemäss Angabe der Beschwerdeführerin (IV-act. 130 S. 2) durch die Mutter (Donnerstag und Freitag), durch den Kindsvater (Mittwoch) und durch eine Kinderkrippe abgedeckt. Zudem würde an den Wochenenden auch die Schwester zur Verfügung stehen, und zwei Bekannte, welche ebenfalls kleine Kinder hätten, würden die Betreuung jederzeit aushilfsweise übernehmen. h) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich weder in der beruflichen Biografie der Beschwerdeführerin noch in ihren persönlichen, familiären und sozialen Umständen Hinweise dafür finden, dass sie im Gesundheitsfall seit der Geburt ihrer Tochter ausschliesslich im Haushalt und in der Kinderbetreuung tätig wäre. Wie gezeigt hat sich die Beschwerdeführerin immer um Arbeit und Ausbildung bemüht, soweit es ihr gesundheitlich möglich war. Sie ist eine junge, gut ausgebildete Frau und
- 13 hat ein entsprechend modernes Rollenverständnis. Ihre Aussage, sie würde als Gesunde auch mit Kind arbeiten, ist deshalb glaubhaft. Weil der Kindsvater einkommensschwach ist, bestünde für sie zudem im Gesundheitsfall eine finanzielle Notwendigkeit, selber erwerbstätig zu sein. Und schliesslich vermag die Beschwerdeführerin glaubhaft darzutun, dass die Betreuung des Kindes sichergestellt wäre. Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auch nach der Geburt ihrer Tochter erwerbstätig wäre. Die Annahme einer 100%igen Tätigkeit im Haushalt durch die IV-Stelle ist nicht nachvollziehbar (vgl. vorne E. 5c). Dabei kann offen gelassen werden, ob sie voll- oder nur teilzeitig erwerbstätig wäre. Dies weil die Einstellung der Invalidenrente – wie nachstehend gezeigt wird – vorliegend in beiden Fällen nicht zulässig ist. 6. a) Geht man davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auch nach der Geburt voll erwerbstätig wäre, bemisst sich der Invaliditätsgrad wie zuvor mit der Methode des Einkommensvergleichs und es resultiert angesichts des im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes (vgl. oben E.4d) ein unveränderter Invaliditätsgrad von 40 %, mithin ein unveränderter Anspruch auf eine Viertelsrente. b) Geht man davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach der Geburt nur noch teilzeitig erwerbstätig wäre, so bleibt der bisherige Rentenanspruch ebenfalls unverändert bestehen, dies aus den nachfolgend dargelegten Gründen. aa) Mit Urteil vom 2. Februar 2016 im Verfahren Nr. 7186/09 (Di Trizio gegen die Schweiz) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, es würden das in Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verankerte Diskriminierungsverbot und das in Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Privat- und
- 14 - Familienlebens verletzt, wenn eine Rente aufgehoben werde, weil bei einer Versicherten alleine aufgrund der Geburt eines Kindes eine andere Methode der Invaliditätsbemessung angewendet werde. Mit Revisionsurteil 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016 setzte das Bundesgericht diesen Entscheid des EGMR um und hielt fest, es sei als Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK zu betrachten, wenn die Geburt von Kindern und die damit (hypothetisch) verbundene teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit die einzige Grundlage des Statuswechsels bilden würden und aus der Änderung der Invaliditätsbemessungsmethode die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente resultiere (E.4.1). Zur Herstellung des konventionskonformen Zustandes sei in der „Di Trizio-Konstellation“ auf die Aufhebung der Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG alleine zufolge eines Statuswechsels von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" zu verzichten, weil in diesem Fall die Aufhebung der Invalidenrente EMRK-widrig sei (E.4.2). Mit Urteil 9C_604/2016 vom 1. Februar 2017 bestätigte das Bundesgericht diese Rechtsprechung und dehnte sie auf diejenigen Fälle aus, in welchen es nicht um eine Aufhebung, sondern um eine Herabsetzung der Rente geht. Nach diesem Entscheid ist nicht nur die revisionsweise Aufhebung, sondern auch die revisionsweise Herabsetzung einer Invalidenrente EMRKwidrig, wenn allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" sprechen. Der versicherten Person ist diesfalls die laufende Rente weiter auszurichten (E.3.3.4). bb) Der vorliegende Fall hat eine Konstellation, die derjenigen im Fall Di Trizio entspricht, steht doch auch vorliegend allenfalls ein Statuswechsel von vollzeitig zu teilzeitig erwerbstätig in Frage und liegt der einzige Grund für den Statuswechsel in der Geburt eines Kindes. Entsprechend ist die revisionsweise Aufhebung der bisherigen Viertelsrente EMRK-widrig, so dass
- 15 die Beschwerdeführerin auch bei einem angenommen Statuswechsel von voll- zu teilerwerbstätig weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente hat. 7. a) Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtswidrig und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch für die Zeit nach der Geburt ihrer Tochter weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. b) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Vorliegend werden die Kosten auf Fr. 700.-- festgesetzt. Sie sind angesichts des Verfahrensausganges der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen. c) Die obsiegende Beschwerdeführerin wurde im vorliegenden Verfahren nicht vertreten, so dass praxisgemäss keine Parteientschädigung zu leisten ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass A._____ weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- 16 - 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]