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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 08.02.2017 S 2016 27

February 8, 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,097 words·~15 min·5

Summary

IV-Rente | Invalidenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 27 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar Paganini URTEIL vom 8. Februar 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. A._____ arbeitete als Polier/Mineur und erlitt am 24. Oktober 2012 eine Prellung am linken Knie, die durch ein mit Beton gefülltes Leitungsrohr, das von einem Bagger fiel und ihn traf, verursacht wurde. Mit Gesuch vom 19. März 2013 meldete er sich zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle). Der Unfallversicherer richtete ihm mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 für die verbliebene Beeinträchtigung eine Integritätsentschädigung und eine Invalidenrente aus. 2. Am 28. Januar 2015 erging der Vorbescheid der IV-Stelle, wogegen A._____ Einwand erhob. 3. Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 sprach die IV-Stelle A._____ vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 eine ganze Rente und ab dem 1. Oktober 2014 eine Viertelsrente (IV-Grad 44 %) zu. Die IV-Stelle führte im Wesentlichen aus, dass nach Ablauf des Wartejahres am 24. Oktober 2013 zunächst noch eine volle Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten bestanden habe. Per 11. Juni 2014 habe sich der Gesundheitszustand verbessert. Seither sei die Ausübung der angestammten Tätigkeit zwar weiterhin nicht mehr zumutbar, hingegen könnte er in einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte Tätigkeit unter Berücksichtigung der verminderten Belastbarkeit des linken Knies) zu 100 % arbeiten. Die Implantation der Knie-Totalprothese habe nicht nur die unfallbedingten, sondern auch die krankheitsbedingten Schäden des Kniegelenks weitgehend beseitigt. Auch der Herzinfarkt wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die SUVA habe den vorliegenden Fall gründlich abgeklärt. Vorliegend lägen nur unfallbedingte Leiden mit Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die unfallfremden Leiden hätten keine Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten, womit sich praxisgemäss der gleiche Invaliditätsgrad wie bei der Unfallversicherung ergebe. Die SUVA habe basierend auf einem Valideneinkommen von Fr. 112'669.-- und gestützt auf die LSE 2010, Tabelle 1, Position 41-43, Anforderungsniveau 3 und mit ei-

- 3 nem grosszügigen Leidensabzug von 15 % ein Invalideneinkommen von Fr. 63'097.-- und damit einen IV-Grad von 44 % ermittelt. Soweit im Vorbescheid aufgrund der Tabelle LSE 2012 ein leicht höherer Invaliditätsgrad (48 %) ermittelt worden sei, sei dies ohne Relevanz. 4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Februar 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: "1. Die angefochtene Verfügung der SVA Graubünden, IV-Stelle Graubünden, vom 01.02.2016 sei insoweit aufzuheben und die Rechtsache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuverweisen, als dem Beschwerdeführer ab 01.10.2014 lediglich ein Anspruch auf eine Viertelsrente (IV-Grad 44 %) zuerkannt wurde. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer ab 01.10.2014 lediglich eine Viertelsrente bei einem IV-Grad von 44 % zuerkannt wurde und – nach Einholung einer sozialversicherungsgerichtlichen Expertise ergänzt durch ein berufskundliches Gutachten – reformatorisch neu zu entscheiden und dem Beschwerdeführer eine IV-Rente rückwirkend ab 01.10.2014 im gesetzlichen Rahmen zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz. 4. Eventual-Verfahrensantrag Es sei durch das Verwaltungsgericht Graubünden als Sozialversicherungsgericht ein gerichtliches Gutachten zwecks Feststellung der Erwerbsfähigkeit bzw. Nichterwerbsfähigkeit mit spezieller Berücksichtigung krankheitsbedingter Defekte des Beschwerdeführers ebenso einzuholen, wie ein berufskundliches Gutachten." Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass die IV-Stelle ihre Entscheidung mit der Verfügung der SUVA vom 24. Oktober 2014 begründe aber den Umstand unbegründet lasse, dass sie vorerst richtigerweise auf die LSE 2012, Kompetenzniveau 2, abgestützt habe, um in der Folge auf die LSE 2010, Kompetenzniveau 3, zu wechseln. Die Abklärungen der SUVA würden sich – aufgrund ihrer Funktion als Unfallversicherer – auf Unfallkonsequenzen, gerade aber nicht auf krankheitsbedingte Auswirkungen konzentrieren. Die Feststellungen der IV-Stelle seien widersprüchlich. Die IV-Stelle habe selber zugegeben, dass nur eine weit-

- 4 gehende Beseitigung krankheitsbedingter Schäden erfolgt sei. Deshalb wäre eine weitere medizinische Abklärung notwendig gewesen. Der Sachverhalt sei unrichtig bzw. mindestens unvollständig festgestellt worden. Zudem seien die Validen- und Invalideneinkommen falsch berechnet worden. Es sei nicht von dem von der SUVA angenommenen Valideneinkommen von Fr. 112'669.--, sondern von dem ursprünglich (von der IV- Stelle) angenommenen in Höhe von Fr. 123'322.60 auszugehen. Soweit man auf die medizinischen Feststellungen abstelle, seien dem Beschwerdeführer nur einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, also solche gemäss Kompetenzniveau 1 leidensadaptiert zuzumuten. Das Invalideneinkommen hätte mithin auf der Grundlage der LSE 2012 TA1, Anforderungsniveau 1 bemessen werden sollen. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 55 %. 5. Mit Vernehmlassung vom 15. März 2016 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie trug insbesondere vor, aus den Akten ergebe sich klar, dass der Beschwerdeführer nur an Unfallfolgen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit leide. Entgegen dieser klaren Aktenlage rüge der Beschwerdeführer konstruiert, dass eine krankheitsbedingte Schädigung des linken Kniegelenks vorliege, obwohl dieses nach der Implantation der Totalprothese entfernt worden sei. Da die Schlussfolgerungen der SUVA einleuchteten, sei der von ihr festgelegte IV-Grad von 44 % von der IV zu übernehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung und die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2016. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i. V. m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung, womit er zur Beschwerdeführung berechtigt ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt ist und die Beschwerdegegnerin aufgrund der medizinischen Aktenlage beim Beschwerdeführer zu Recht nur Unfallfolgen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit annimmt. Umstritten ist weiter die Bemessung der Erwerbseinkommen. 3. Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs

- 6 erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG).

- 7 - 4. a) Die Beschwerdegegnerin macht im vorliegenden Verfahren geltend, alle beteiligten Ärzte hielten fest, dass der Beschwerdeführer an Unfallfolgen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide. Eine krankheitsbedingte Schädigung des linken Kniegelenkes läge dagegen nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hatte in der angefochtenen Verfügung zwar zuerst festgehalten, dass mit der Implantation der Knie-Totalprothese die krankheitsbedingten Schäden des Kniegelenkes weitgehend beseitigt worden seien, dann aber auch festgestellt, dass insgesamt nur unfallbedingte Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Will nun der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin allein auf diese erste Formulierung, wonach krankheitsbedingte Schäden (bloss) weitgehend beseitigt worden seien, behaften, verfällt er damit in rein appellatorische Kritik. Im Folgenden ist jedoch zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt genügend abgeklärt und aufgrund der aktenkundigen Arztberichte richtig festgelegt hat, indem sie das Vorliegen krankheitsbedingter Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinte. b) Nach dem am 24. Oktober 2012 erlittenen, komplexen Trauma des linken Kniegelenks erfolgte vorerst am 17. Dezember 2012 eine Operation im Sinne einer vorderen Stabilisierung. Nach unbefriedigendem postoperativem Erholungsverlauf entschied man sich zur Implantation einer Knie- Totalprothese (vgl. Bg-act. 35, 37). Nach erfolgter Implantation der Knie- Totalprothese am 26. August 2013 leide der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Arztberichten an einer bleibend eingeschränkten Belastbarkeit (Flexion) des linken Knies. Eine Schmerzproblematik bestehe nicht bzw. nur marginal (vgl. Gutachten von Dr. med. B._____, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie [Oberarzt Orthopädie], vom 11. Juni 2014 [Bg-act. 56]); Gutachten von Dr. med. C._____, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie [Chefarzt Orthopädie], vom 20. August 2014 [Bg-act. 62/1]; Abschlussuntersuchung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. D._____, Facharzt FMH für orthopädi-

- 8 sche Chirurgie und Traumatologie, vom 3. Oktober 2014 [Bg-act. 64]; RAD-Abschlussbeurteilung von Dr. med. E._____ vom 11. November 2014 [Bg-act. 88/14]). Die eingeschränkte Belastbarkeit des linken Knies nach Implantation der Knie-Totalprothese wird seitens des SUVA- Kreisarztes Dr. med. D._____ als unfallbedingte Beschwerde attestiert. Zudem gibt er auch eine unfallfremde Diagnose an. So ist in seiner Abschlussuntersuchung vom 3. Oktober 2014 (Bg-act. 64) noch zu lesen: - Status nach Teilmeniskektomie medial links 2006 nach Unfallereignis - Komplexe mediale Meniskusläsion links - Mässiggradige mediale Gonarthrose sowie degenerative Veränderungen im Femoropatellargelenk - Coronare Herzkrankheit Diese unfallfremden Befunde beziehen sich aber – soweit sie das Kniegelenk betreffen, also ausgenommen den Befund "coronare Herzkrankheit" – auf den Zustand vor der Implantation der Knie-Totalprothese. Diese Diagnose lehnt sich an die vom Kreisarzt Dr. med. F._____, Facharzt FMH für Chirurgie, vor der Implantation der Knie-Totalprothese am 17. Mai 2013 abgegebene Einschätzung (Bg-act. 37). Er hielt dabei fest, dass vor dem Unfall vom 24. Oktober 2012 zweifelsfrei degenerative Veränderungen im linken Kniegelenk bestanden hätten. Nach der Implantation der Knie-Totalprothese, d.h. nach vollständigem Ersatz des Kniegelenks, ist indessen mit der Beschwerdegegnerin bzw. mit dem SUVA-Kreisarzt Dr. med. D._____ und mit dem RAD-Arzt Dr. med. G._____ (vgl. Beurteilung vom 22. Juni 2015 [Bg-act. 88/20]) davon auszugehen, dass die vorbestehenden krankheitsbedingten Beschwerden beseitigt sind. Schliesslich ist betreffend die diagnostizierte koronare Herzkrankheit auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. G._____ vom 22. Juni 2015 (Bg-act. 88/20) hinzuweisen, wo er feststellt, dass der Myokardinfarkt von 2009 im Arztbericht des Hausarztes zu Recht unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt werde. Der Beschwerdeführer

- 9 habe seine angestammte Tätigkeit nach dem Infarkt bis zum Unfall wieder voll aufnehmen können. In den Akten bestünden keine Hinweise, dass sich die kardiale Situation seither wesentlich verändert habe. Nach der Implantation der Knie-Totalprothese gibt es somit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keine unfallfremden Faktoren mehr, die einer weiteren Verifizierung bedürften. c) Der Kreisarzt Dr. med. D._____ stellt in seiner Abschlussuntersuchung vom 3. Oktober 2014 (Bg-act. 64) des Weiteren fest, dass dem Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit (Gewichtslimite repetitiv 5-10 kg), eine Tätigkeit ohne Arbeiten in kniender oder kauernder Körperhaltung, ohne wiederholtes Gehen auf unebener Unterlage, ohne wiederholtes Begehen von Treppen, kein Leitersteigen, zumutbar sei. Für eine derartige Tätigkeit in Wechselbelastung sei er ganztags einsetzbar. Diese unfallversicherungsinterne Untersuchung wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, ist schlüssig und nachvollziehbar begründet, weshalb darauf abzustellen ist (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a und b). Der medizinische Sachverhalt wurde durch den Unfallversicherer demnach genügend abgeklärt, weshalb darauf abzustellen ist. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer keine Beweismittel vor, welche Anlass zu weiteren Abklärungen gäben. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich. 5. Nachfolgend ist die weitere Rüge des Beschwerdeführers betreffend die falsche Ermittlung der massgebenden Einkommen zu behandeln. a) Die SUVA hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 (Bg-act. 68) eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 % zugesprochen. Fraglich ist, ob sich die Beschwerdegegnerin auf diesen Invaliditätsgrad abstützen darf.

- 10 b) Der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung stimmt mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärversicherung grundsätzlich überein (vgl. Art. 16 ATSG), weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbstständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat. Trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffes sind die Voraussetzungen für eine Rente in diesen Sozialversicherungszweigen aber verschieden. Insbesondere berücksichtigt die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung lediglich die natürlich und adäquat kausalen gesundheitlichen und erwerblichen Unfallfolgen. Daraus folgt insbesondere, dass der rechtskräftige Abschluss des Unfallversicherungsverfahrens auch bei Beteiligung der IV- Stelle einen Streit um eine Rente der Invalidenversicherung nicht ein für alle Mal ausschliesst. Häufig bestehen denn auch nicht bloss unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen. Zu denken ist an krankhafte Vorzustände oder an psychische Fehlentwicklungen, für welche der Unfall keine adäquate kausale Ursache darstellt. Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung demnach in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen (BGE 133 V 549 E.6.1 f. mit Hinweisen; BGE 126 V 288 E.2a). c) Unbestritten ist, dass für die Bestimmung des Invalideneinkommens die Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik beizuziehen sind. Die Beschwerdegegnerin hat im Vorbescheid vom 28. Januar 2015 (Bg-act. 72), anders als später in der angefochtenen Verfügung – wo sie sich auf die von der SUVA herangezogene LSE 2010 stützte – die LSE 2012 angewandt. Grundsätzlich sind – ausser im Revisionsfall (Art. 17 ATSG) – immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 142 V 178 E.2.5.8.1 mit Hinweis insbesondere auf Urteile des Bundesgerichts 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E.4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E.3.2.2). Wie der Beschwerdefüh-

- 11 rer geltend macht, sind hier daher die aktuelleren Zahlen gemäss der LSE 2012 anzuwenden. d) Die SUVA hat aufgrund des vorgerückten Alters des Beschwerdeführers nach Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) ein Valideneinkommen im mittleren Alter (gemäss Angaben des ehemaligen Arbeitgebers) von Fr. 112'669.-- berücksichtigt. Die Invalidenversicherung kennt jedoch keine Art. 28 Abs. 4 UVV entsprechende Bestimmung. Auszugehen ist hier somit – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht und von der Beschwerdegegnerin im Vorbescheid ermittelt – von einem Valideneinkommen von Fr. 123'322.60. Sodann ist das Invalideneinkommen – wie oben erörtert – aufgrund der LSE 2012 zu ermitteln. Unbestritten bei Geltung der LSE 2012 ist – so wie im Vorbescheid vom 28. Januar 2015 (Bg-act. 72) gerechnet – die Anwendung der Tabelle 1, privater Sektor, Position 41-43 Baugewerbe. Umstritten ist, welches Kompetenzniveau heranzuziehen ist. Der Beschwerdeführer ist ausländischer Herkunft und hat dort nach der Grundschule zwischen 1972 und 1974 eine 2-jährige Berufsschule als Mineur absolviert. Gemäss eigenen Angaben könne er als Spezialist im Tunnelbau (Mineur) nicht einfach eine andere Arbeit als Baupolier annehmen (vgl. Evaluationsgespräch Eingliederung vom 24. April 2013 [Bg-act. 24]). Aufgrund der jahrelangen Berufserfahrung als Polier/Mineur dürfte der Beschwerdeführer jedoch allgemeine Fachkenntnisse im Baugewerbe erworben haben. Zwar kann er in seinem gelernten Beruf als Mineur im Tunnelbau nicht mehr tätig sein, was bereits beim gewährten Leidensabzug von 15 % berücksichtigt wurde (siehe nachstehende Erwägung), doch ist ihm eben dank seinem angesammelten Fachwissen nicht bloss eine einfache Tätigkeit gemäss Kompetenzniveau 1 zuzumuten. Vielmehr ist hier – trotz seiner medizinisch attestierten Restarbeitsfähigkeit nur noch in einer leichten Tätigkeit in Wechselbelastung (vgl. oben E.4c) – auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen, welches praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverar-

- 12 beitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/ Fahrdienst beinhaltet und dem Anforderungsniveau 3 der alten LSE 2010 entspricht (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 22. Oktober 2014). e) Zuletzt ist noch zu prüfen, ob der gewährte Leidensabzug rechtens ist. Nach der Rechtsprechung ist ein Abzug vom Invalideneinkommen gerechtfertigt, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Versicherter, der gesundheitsbedingt lediglich noch leichte Hilfsarbeiten ausführen kann, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten in der Lage ist. Zudem können weitere persönliche und berufliche Merkmale (Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 126 V 78 E.5a mit Hinweisen). Bei der Überprüfung des Abzugs, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 81 E.6). Der in der Höhe von 15 % gewährte Leidensabzug ist angesichts der gesundheitsfremden (vorgerücktes Alter) und gesundheitsbedingten (Einschränkungen bei der Ausübung einer einfachen Tätigkeit) Faktoren nicht zu beanstanden. Dieser wurde von der Beschwerdegegnerin (wie auch von der SUVA zuvor) als grosszügig bezeichnet. Das Gericht erachtet diesen Wert als angemessen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die korrekte Gegenüberstellung der Erwerbseinkommen (Fr. 123'322.63 als Valideneinkommen und Fr. 64'188.20 inkl. Leidensabzug von 15 % als Invalideneinkommen), wie

- 13 schon im Vorbescheid vom 28. Januar 2015 berechnet, einen Invaliditätsgrad von 48 % (47.95) ergibt (vgl. Bg-act. 72 und 73/1), was ab dem 1. Oktober 2014 einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet. Selbst wenn in der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2016 lediglich von einem Invaliditätsgrad von 44 % ausgegangen wird, ist diese im Ergebnis somit zu schützen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren − in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG − bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 73 Abs. 1 VRG). Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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