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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.06.2017 S 2016 152

June 22, 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,748 words·~24 min·6

Summary

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 152 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Meisser, Audétat Aktuar Simmen URTEIL vom 22. Juni 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Lungenliga beider Basel, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ arbeitete zuletzt bis am 31. Oktober 2008 als Chefconcierge bei der B._____ AG. Am 30. September 2009 meldete er sich bei der IV- Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) infolge einer Leberzirrhose und einer bevorstehenden Lebertransplantation zum Bezug von Leistungen an. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2010 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass eine Arbeitsvermittlung zurzeit nicht möglich sei. Nach Einholung diverser Arztberichte sprach die IV-Stelle A._____ mit Verfügung vom 17. Februar 2012 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. März 2010 zu. 2. Per 1. März 2012 wurde zur Prüfung des Anspruchs auf Rentenleistungen eine Revision von Amtes wegen eingeleitet. Bei der Prüfung des Invaliditätsgrads wurden jedoch keine sich auf die Rente auswirkenden Änderungen festgestellt. Am 22. Juni 2012 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass er aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100 % nach wie vor Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. 3. Per 1. März 2013 führte die IV-Stelle zur Prüfung des Rentenanspruchs erneut eine Rentenrevision von Amtes wegen durch. Im Fragebogen "Revision der Invalidenrente/Hilfslosenentschädigung" gab A._____ der IV- Stelle am 13. März 2013 an, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens beim Ärztlichen Begutachtungs-Institut (nachfolgend ABI) Basel vom 8. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. April 2015 in Aussicht, dass sie die Rente bei einem Invaliditätsgrad von 12.2 % nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufheben werde. 4. Dagegen erhob A._____ am 30. April 2015 Einwand und machte im Wesentlichen geltend, er fühle sich subjektiv nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit im Rahmen des von der IV-Stelle vorgesehenen Pensums von 80 % nachzugehen.

- 3 - 5. Nach Einholung eines polydisziplinären Verlaufsgutachtens beim ABI Basel vom 14. März 2016 hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 die Rentenausrichtung auf Ende des folgenden Monats auf. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer gemäss dem polydisziplinären Verlaufsgutachten des ABI Basel vom 14. März 2016 in einer adaptierten Tätigkeit 70 % arbeitsfähig sei. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 61'508.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 47'452.-- ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 22.85 %. 6. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 23. November 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Weiterausrichtung der Invalidenrente. Der Krankheitsverlauf beziehungsweise die Hepatitis C Therapie sollten noch einmal ganzheitlich begutachtet werden. Er strebe nach wie vor eine Eliminations-Behandlung der chronischen Hepatitis C unter Leitung der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Universitätsspitals Zürich an. Er sei aufgrund der Hepatitis C Therapie nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit von über 70 % nachzugehen. Dem Schreiben von Dr. med. C._____ sei zu entnehmen, dass die Therapie zwingend indiziert sei um ein Fortschreiten der Fibrose zu verhindern und einem Verlust des Transplantats entgegenzuwirken. 7. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Unter Berücksichtigung des polydisziplinären Gutachtens sowie des Verlaufsgutachtens des ABI Basel vom 8. Dezember 2014 beziehungsweise 14. März 2016 sowie der Beurteilungen des RAD vom 16. Dezember 2014 sowie vom 14. April 2016 sei erstellt, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2016 in einer behinderungsgeeigneten Tätig-

- 4 keit trotz der diagnostizierten Beschwerden 70 % arbeitsfähig sei. Massgebend sei der sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2016 verwirklichte Sachverhalt, weshalb die vom Beschwerdeführer angestrebte Eliminations-Behandlung der chronischen Hepatitis C keine Beachtung finden könne. Eine eventuelle Verschlechterung des Gesundheitszustands infolge dieser Behandlung wäre ein Grund für eine Neuanmeldung. 8. Am 13. Januar sowie am 13. März 2017 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht noch zwei ärztliche Zeugnisse vom 10. November 2016 beziehungsweise vom 24. Februar 2017 betreffend Arbeitsunfähigkeit vom 10. November 2016 bis 30. April 2017 ein. Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 16. Januar beziehungsweise am 15. März 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtschriften, auf die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2016 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2016. Eine solche Anordnung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beurteilung der

- 5 vorliegenden Beschwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Schliesslich hat er seine Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist demnach einzutreten. b) Streitig und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2016 die Rentenausrichtung zu Recht per 30. November 2016 aufgehoben hat. Streitig sind dabei insbesondere die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit und das Invalideneinkommen. Nicht streitig sind demgegenüber das Valideneinkommen sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer für körperlich mittelschwere oder schwer belastende Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig ist. 2. a) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

- 6 das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b) Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und Art. 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen

- 7 - Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben, eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1, 130 V 343 E.3.5; Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1; vgl. auch MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Diss., Freiburg 2003, S. 133 Rz. 486). Dagegen bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 115 V 308 E.4a/bb; Urteil des Bundesgerichtes 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E.2). c) Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrads im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E.5; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2, 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E.3.1). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrunds zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern (vgl. MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz

- 8 über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30- 31 Rz. 13). d) Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4). e) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

- 9 - Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

- 10 erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 3. Obschon das Vorliegen eines Revisionsgrunds vom Beschwerdeführer nicht explizit bestritten wird, ist nachstehend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten sowie das Verlaufsgutachten des ABI Basel vom 8. Dezember 2014 beziehungsweise 14. März 2016 sowie die Beurteilungen des RAD vom 16. Dezember 2014 sowie vom 14. April 2016 einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bejaht hat. a) Die letzte rechtskräftige Verfügung, mithin der zeitliche Referenzpunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, bildet vorliegend die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2012 (Akten der Beschwerdegegnerin [IV-act.] 46), mit welcher diese dem Beschwerdeführer aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. März 2010 zugesprochen hatte. Die in der Folge ergangene Bestätigung des Rentenanspruchs vom 22. Juni 2012 (IV-act. 55) ist revisionsrechtlich nicht relevant, da sie nicht gestützt auf eine umfassende materielle Prüfung des

- 11 - Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs erfolgte. Ob sich die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers und, als Folge davon, dessen Arbeitsfähigkeit, wie in der angefochtenen Verfügung betreffend Renteneinstellung vom 17. Oktober 2016 angenommen, in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verbessert haben, beurteilt sich demnach durch den Vergleich des Sachverhalts, welcher der Verfügung vom 17. Februar 2012 zugrunde lag, mit jenem Sachverhalt, welcher sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2016 (IV-act. 125) verwirklicht hat (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 17 Rz. 37). b) Die vorerwähnte Verfügung vom 17. Februar 2012 beruhte in erster Linie auf der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D._____ vom 6. Juni 2011 (IV-act. 43 S. 11 f.), welcher dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Beurteilungen des Universitätsspitals Zürich vom 10. September 2009 (IV-act. 13), 14. Juli 2010 (IV-act. 29 S. 4 f.), 5. August 2010 (IVact. 29 S. 6-9), 29. August 2010 (IV-act. 29 S. 10 f.), 23. September 2010 (IV-act. 29 S. 12 f.) und 25. Mai 2011 (IV-act. 39), des Hausarztes Dr. med. E._____, Allgemeinmedizin FMH, vom 9. November 2009 (IVact. 18 S. 1-4), 22. Februar 2010 (IV-act. 24), 8. Juni 2010 (IV-act. 27) und 8. Oktober 2010 (IV-act. 29 S. 1-3) sowie des Psychiaters Dr. med. F._____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. Dezember 2009 (IV-act. 20) bei einem Status nach orthotoper Lebertransplantation am 22. Januar 2010 im Universitätsspital Zürich und einer chronischen Hepatitis C Genotyp 1A eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit während der nebenwirkungsreichen und zeitaufwändigen Viruseliminierungs- Therapie bis ca. März 2012 attestierte. c) In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Erlasszeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2016 liegen insbesondere das polydisziplinäre Gutachten sowie das Verlaufsgutach-

- 12 ten des ABI Basel vom 8. Dezember 2014 (IV-act. 95) beziehungsweise 14. März 2016 (IV-act. 117) bei den Akten. Im polydisziplinären Gutachten vom 8. Dezember 2014 werden im Wesentlichen dieselben Diagnosen gestellt wie bereits vor Erlass der Verfügung vom 17. Februar 2012, mithin ein Status nach orthotoper Lebertransplantation vom 22. Januar 2010 (ICD-10 Z94.4) sowie eine chronische Hepatitis C Genotyp 1A (ICD-10 B18.2). Zusätzlich werden in orthopädischer Hinsicht mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit chronisch intermittierende Handgelenksschmerzen links (ICD-10 M25.53), eine mässiggradige medial und femoropatellar betonte Gonarthrose rechts (ICD-10 M17.3), eine beginnende medial betonte Gonarthrose Knie links (CD-10 M17.3) sowie ein chronisches zervikal und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik (ICD-10 M54.80) diagnostiziert (vgl. IV-act. 95 S. 18). In psychiatrischer Hinsicht wird ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit neu eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie ein Status nach Polytoxikomanie (ICD-10 F19.20) diagnostiziert (vgl. IV-act. 95 S. 13). Aus polydisziplinärer Sicht attestieren die ABI-Gutachter dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Vorakten sowie der allgemeininternistischen, psychiatrischen, orthopädischen, gastroenterologischen und viszeralchirurgischen ABI-Untersuchungen insgesamt eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 80 % in sämtlichen körperlich leichten, adaptierten Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der ABI-Untersuchung im Oktober 2014. Einzig für körperlich mittelschwere oder schwer belastende Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (vgl. ausführlich zur beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit S. 25 f. des polydisziplinären ABI- Gutachtens vom 8. Dezember 2014 [IV-act. 95 S. 25 f.]). Hinsichtlich der Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers führen die ABI-Gutachter aus, dass nach der Lebertransplantation im Januar 2010 und der Handgelenksoperation links im April 2013 sicher befristete vollständige Arbeitsunfähigkeiten bestanden hätten. Gegenüber dem Zustand vor der Lebertransplantation habe sich der Zustand indes stark verbessert. Der Explorand trinke keinen Alkohol mehr und die vorher fast

- 13 ausgeschaltete Leberfunktion sei wieder voll gegeben. Leichte Beeinträchtigungen bestünden diesbezüglich nur noch aufgrund der persistierenden Hepatitis C-Infektion und der Polymedikation (vgl. IV-act. 95 S. 26). Im Verlaufsgutachten des ABI Basel vom 14. März 2016 werden sodann praktisch die identischen Diagnosen gestellt wie bereits im polydisziplinären ABI-Gutachten vom 8. Dezember 2014 (vgl. IV-act. 117 S. 26 f.). Gegenüber dem Vorgutachten attestieren die ABI-Gutachter dem Beschwerdeführer indes lediglich noch eine 70%ige Arbeitsfähigkeit ab dem Begutachtungszeitpunkt (vgl. IV-act. 117 S. 27 f.). In rheumatologischer Hinsicht sei gegenüber dem Vorgutachten eine deutlich zunehmende allgemeine muskuläre Atrophie festgestellt worden, wobei die Ätiologie dieser Atrophie aus rein rheumatologischer Sicht schwierig abschliessend zu beurteilen sei. Die muskuläre Atrophie habe aber zu einer Reduktion der maximalen Leistungsfähigkeit geführt. Körperlich regelmässig mittel bis schwer belastende, berufliche Tätigkeiten seien aus rheumatologischer Sicht nicht möglich. Für leichte bis sehr selten intermittierend mittelschwere, berufliche Tätigkeiten bestehe aus rein somatischrheumatologischer Sicht eine normale Arbeits- und Leistungsfähigkeit unter folgenden Arbeitsplatzbedingungen (vgl. IV-act. 117 S. 23): "An einer tendenziell sitzenden Arbeitsstelle, bei guten ergonomischen Arbeitsplatzbedingungen, bestehen keine Einschränkungen für fein- bis selten grobmanuell verarbeitende Tätigkeiten, dementsprechend sind vor allem auch kaufmännische Tätigkeiten an einem Computer gut durchführbar. Vermieden werden sollten anhaltende sitzende Tätigkeiten ohne Möglichkeit des Positionswechsels, Arbeiten mit stereotypen Rotationsbewegungen des Achsenskelettes oder mit anhaltender Oberkörpervorneigungsposition. Das Heben und Tragen von Lasten ist auf maximal 10 kg zu limitieren. Das Gehen auf ebener Unterlage ist nicht eingeschränkt. Vermieden werden sollten das regelmässige berufsbedingte Benützen von Treppen oder Leitern/Gerüsten." Auch aus gastroenterologischer Sicht habe sich die Symptomatik gegenüber der letzten Beurteilung eher etwas verschlechtert. Inzwischen sei auch eine weitere Therapie der Hepatitis C erfolglos geblieben. Aufgrund der bestehenden Leberfibrose oder Leberzirrhose bei chronischer Hepati-

- 14 tis C sei von einer Leistungsminderung von 25 - 30 % auszugehen (vgl. IV-act. 117 S. 25). Insgesamt bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % in sämtlichen körperlich leichten, adaptierten Tätigkeiten. Für körperlich mittelschwere oder schwer belastende Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. IVact. 117 S. 28). d) Die umfassenden und in Kenntnis der Vorakten abgegebenen Beurteilungen der ABI-Gutachter vermögen zu überzeugen. Sie beruhen auf allgemeininternistischen, psychiatrischen, orthopädischen, gastroenterologischen und viszeralchirurgischen Untersuchungen des Beschwerdeführers, die Beurteilungen sind einleuchtend und die Schlussfolgerungen der ABI-Gutachter sind begründet. Insbesondere haben die ABI-Gutachter nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass im Jahr 2014 aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 80 % in sämtlichen körperlich leichten, adaptierten Tätigkeiten bestanden habe (vgl. IV-act. 95 S. 25 f.). Ebenfalls einleuchtend wurde von den ABI- Gutachtern begründet, dass seit der Rentenverfügung vom 17. Februar 2012 eine wesentliche Verbesserung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands eingetreten sei (vgl. IV-act. 95 S. 26). Und schliesslich haben die ABI-Gutachter im Verlaufsgutachten vom 14. März 2016 auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass sich der beschwerdeführerische Gesundheitszustand seit dem Vorgutachten vom 8. Dezember 2014 bei qualitativ unveränderten Problemen quantitativ leicht verschlechtert habe, sodass seit dem Begutachtungszeitpunkt (Januar 2016) nurmehr von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis sehr selten mittelschweren Tätigkeit auszugehen sei (vgl. IV-act. 117 S. 27 f.). Dementsprechend kommt dem polydisziplinären ABI-Gutachten vom 8. Dezember 2014 sowie dem ABI-Verlaufsgutachten vom 14. März 2016 voller Beweiswert zu. Dies zumal die Einschätzungen und Schlussfolgerungen der ABI-Gutachter auch vom RAD-Arzt Dr. med. D._____ in seinen Beurteilungen vom 18. Dezember 2014 (vgl. IV-act. 126 S. 13 f.) sowie vom

- 15 - 14. April 2016 (vgl. IV-act. 126 S. 19) geteilt werden und überdies bei den medizinischen Akten keine ärztlichen Einschätzungen liegen, welche den ABI-Gutachten widersprechen beziehungsweise Zweifel an diesen Gutachten aufkommen lassen. Auch die im laufenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Zeugnisse des Universitätsspitals Zürich vom 10. November 2016 beziehungsweise vom 24. Februar 2017 betreffend Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom 10. November 2016 bis 30. April 2017 mit der Bemerkung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der noch aktiven Hepatitis C mit hoher Viruslast beziehungsweise aufgrund der derzeitigen Therapie der Hepatitis C mit relevantem Nebenwirkungsprofil aus medizinischer Sicht nicht fähig sei, die Arbeit wieder aufzunehmen, vermag die gutachterliche Einschätzung nicht zu erschüttern. Denn die von den Ärzten des Universitätsspitals Zürich infolge der noch aktiven Hepatitis C mit hoher Viruslast beziehungsweise der derzeitigen Therapie der Hepatitis C mit relevantem Nebenwirkungsprofil attestierte Arbeitsunfähigkeit vom 10. November 2016 bis 30. April 2017 bezieht sich offensichtlich auf einen Zeitpunkt nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2016. Vorliegend ist aber − wie gesehen − bloss der sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung verwirklichte Sachverhalt massgebend. Dementsprechend können aber im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren weder die attestierte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom 10. November 2016 bis 30. April 2017 noch die offenbar in der Zwischenzeit begonnene Therapie der Hepatitis C zur Verhinderung eines Fortschreitens der Fibrose und Entgegenwirken eines Verlust des Transplantats Beachtung finden, weil sich sowohl die attestierte Arbeitsunfähigkeit als auch allfällige negative Auswirkungen der Hepatitis C Therapie nicht auf den am 17. Oktober 2016 gegebenen Sachverhalt beziehen (vgl. BGE 129 V 1 E.1b, 121 V 366 E.1b). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2017 zu Recht ausführt, könnte sich der Beschwerdeführer indes erneut bei der Invalidenversicherung anmelden, sofern es infolge der Hepatitis C Therapie zu einer Verschlechterung

- 16 seines Gesundheitszustands kommen sollte. In diesem Fall wäre vom Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Art. 87 Abs. 2 IVV). Nach dem vorstehend Gesagten ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf das polydisziplinäre ABI- Gutachten vom 8. Dezember 2014 sowie das ABI-Verlaufsgutachten vom 14. März 2016 zu Recht von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit und dementsprechend von einer revisionsrechtlich relevanten Verbesserung des Gesundheitszustands seit dem 17. Februar 2012 ausgegangen und hat folgerichtig auch das Vorliegen eines Revisionsgrunds im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu Recht bejaht. 4. Nach dem soeben Gesagten ist festzuhalten, dass seit der Zusprechung der ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 17. Februar 2012 mit Wirkung ab dem 1. März 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mit Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad und den Rentenanspruch eingetreten ist, weshalb das Vorliegen eines Revisionsgrunds i.S.v. Art. 17 Abs. 1 ATSG mit der Beschwerdegegnerin zu bejahen ist. Wie gesehen kommt dem polydisziplinären ABI-Gutachten vom 8. Dezember 2014 sowie dem ABI- Verlaufsgutachten vom 14. März 2016, wonach der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit ab Januar 2016 70 % arbeitsfähig ist, voller Beweiswert zu, da die beiden ABI-Gutachten den Gesamtwert der Arbeitsfähigkeit darstellen, für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind. Zudem sind die beiden ABI-Gutachten in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen der ABI-Gutachter sind fundiert und nachvollziehbar. Weitere medizinische Abklärungen drängen sich bei dieser Faktenlage nicht auf (antizipierte Beweiswürdi-

- 17 gung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). 5. Zu prüfen bleibt die Frage des Invalideneinkommens. Die Beschwerdegegnerin berechnet dieses in der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2016 gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik wie folgt: Gemäss Tabelle TA 1 der LSE 2014 habe sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für Tätigkeiten auf dem Kompetenzniveau 1 (niedrigstes Lohnniveau) im privaten Sektor bei Männern im Jahr 2014 auf Fr. 5'312.-- belaufen. Auf der Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und bei der 70%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergebe dies in Berücksichtigung der Lohnentwicklung der Jahre 2015 und 2016 von je 1 % im Jahr 2016 ein Invalideneinkommen von Fr. 47'452.-- (Fr. 5'312.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.7 x 1.01 x 1.01). Diese Berechnung ist korrekt und wurde vom Beschwerdeführer als solche zu Recht nicht beanstandet. Aus der Gegenüberstellung des unbestrittenen Valideneinkommens von Fr. 61'508.-- und des soeben errechneten Invalideneinkommens von Fr. 47'452.-- ergibt sich ein gerundeter Invaliditätsgrad von 23 % (vgl. BGE 130 V 121 E.3). Folglich hat der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ab dem 1. Dezember 2016 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 23 % keinen Rentenanspruch mehr. Die Aufhebung der bisherigen Rente per 30. November 2016 aufgrund einer wesentlichen Verbesserung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands erweist sich somit als rechtens und ist nicht zu beanstanden. Nur am Rande sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens keinen Leidensabzug berücksichtigt hat, was vom Beschwerdeführer indes nicht beanstandet wird. Aufgrund des im ABI-Verlaufsgutachten vom 14. März 2016 enthaltenen Zumutbarkeitsprofil (vgl. vorstehend E.3c sowie IV-act. 117 S. 23) könnte man sich durchaus die Frage stellen, ob bei der Berechnung des Invali-

- 18 deneinkommens nicht ein Leidensabzug zu berücksichtigen wäre. Da indes selbst unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 20 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 % resultierte (Valideneinkommen von Fr. 61'508.--, Invalideneinkommen von Fr. 37'961.75 [Fr. 5'312.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.7 x 0.8 x 1.01 x 1.01]), kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, bei der Berechnung des Invalideneinkommens einen Leidensabzug von 10 - 15 % zu berücksichtigen. 6. Nach dem vorstehend Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2016 als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren − in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG − bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

- 19 - 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2016 152 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.06.2017 S 2016 152 — Swissrulings