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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.12.2017 S 2016 150

December 15, 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,188 words·~31 min·9

Summary

Versicherungsleistungen nach IVG (Hilflosenentschädigung) | Invalidenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 150 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Meisser RichterIn Moser, Audétat Aktuar Ott URTEIL vom 15. Dezember 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, gesetzlich vertreten durch die Eltern, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Hilflosenentschädigung)

- 2 - 1. A._____ wurde am 14. November 2007 auf Grund eines gemischten psychomotorischen Entwicklungsrückstandes mit Sprachentwicklungsstörungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) übernahm am 8. Januar 2008 die durch den Heilpädagogischen Dienst Graubünden für A._____ geplante heilpädagogische Früherziehung bis zum Kindergarteneintritt als Sonderschulmassnahme. 2. Im Schreiben vom 26. Mai 2010 an die IV-Stelle (Posteingang: 4. Juni 2010) stellte Dr. med. B._____ die Diagnose einer Autismusspektrumstörung und meldete A._____ bei der IV-Stelle für das Geburtsgebrechen (GG) 401 resp. 405 zum Leistungsbezug an. Gemäss Mitteilung vom 1. Juli 2010 übernahm die IV-Stelle die Kosten für die Behandlung des GG 405 inkl. ärztlich verordneter Behandlungsgeräte. Auf Antrag von Dr. med. B._____ übernahm die IV-Stelle gemäss Mitteilung vom 5. Oktober 2012 die Kosten für eine ambulante Ergotherapie während einem Jahr, wobei die Kostengutsprache jeweils am 27. Juni 2013 und 23. Juli 2014 verlängert wurde. Bereits mit Schreiben vom 28. August 2012 hatte Dr. med. B._____ der IV-Stelle mitgeteilt, dass A._____ neu durch eine Sonderschulungsinstitution integriert geschult und ab August 2012 die Ergotherapie auch dort durchgeführt werde. Im Verlaufsbericht von Dr. med. C._____ vom 20./24. September 2012 erachtete dieser eine (ambulante) Psychotherapie als indiziert, wofür am 5. Oktober 2012 ebenfalls eine Kostengutsprache für ein Jahr erfolgte. 3. Mit Schreiben vom 5. September 2014, stellte Dr. med. D._____ auf Grund von Tic-Störungen, welche für das GG 405 typisch seien, bei der IV-Stelle ein Gesuch um Kostenübernahme für medizinische Massagen. Dieses Gesuch lehnte die IV-Stelle mit Schreiben vom 10. September 2014 infolge fehlender Anerkennung dieser Behandlungsmethode ab.

- 3 - 4. Am 27. Mai 2015 verlängerte die IV-Stelle die Kostengutsprache sowohl für die medizinischen Massnahmen (bis zum 31. Mai 2020) als auch für die ambulante Ergotherapie (bis zum 31. Mai 2017). Am 2. März 2016 lehnte die IV-Stelle, nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens, die Kostengutsprache für ein Dreirad-Velo-Haverich mangels schwerer Bewegungsstörung ab. 5. Mit entsprechendem Formular vom 25. Mai 2016 wurde für A._____ um die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige nachgesucht. Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 5. September 2016 und nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens, gewährte die IV-Stelle A._____ mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige wegen mittlerer Hilflosigkeit ab 1. Mai 2014 bis 31. Dezember 2018. Dabei ging sie von regelmässiger und erheblicher Hilfe bei mehreren Lebensverrichtungen aus. Eine leichte Hilflosigkeit nahm sie ab Dezember 2008 und eine mittlere ab Dezember 2011 an. Infolge verspäteter Anmeldung habe die IV-Stelle erst durch den Verlaufsbericht von Dr. med. D._____ vom 22. Mai 2015 Kenntnis davon erhalten, weshalb die Leistungen ab dem 1. Mai 2014 nachzuzahlen seien. 6. Am 16. November 2016 wurde im Namen von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Verpflichtung der IV-Stelle zur Leistung einer Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bereits ab 1. September 2011 und dann wegen mittlerer Hilflosigkeit ab dem 1. Dezember 2011 beantragt. Der Beschwerdeführer wirft der IV-Stelle im Ergebnis eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, weil diese, aufgrund eines durch Dr. med. B._____ (recte: Dr. med. C._____) am 20./24. September 2012 unvollständig beantworteten Formulars, weitere Abklärungen hinsichtlich des behinderungsbedingten Mehraufwandes an Hilfeleistungen und per-

- 4 sönlicher Überwachung hätte anstellen müssen. Aufgrund der bereits früher gestellten Diagnose und der getroffenen Behandlungsmassnahmen hätten überdies weitere Anhaltspunkte für eine entsprechende Hilfsbedürftigkeit bestanden, was die Pflicht zu weiteren Abklärungen begründet habe. 7. In der Vernehmlassung vom 9. Januar 2017 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid vom 31. Oktober 2016. Die IV-Stelle habe den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt, wenn sie gestützt auf den Verlaufsbericht von Dr. med. C._____ vom 20./24. September 2012 keine weiteren Abklärungen hinsichtlich eines behinderungsbedingten Mehraufwandes getätigt habe. Ferner sei die IV-Stelle in vorliegenden Fall auch nicht bereits aufgrund der Diagnose und Behandlung gehalten gewesen, das Vorhandensein einer Hilflosigkeit weiter abzuklären. Im Ergebnis hielt sie daran fest, dass die Anmeldung verspätet erfolgt sei. Sie habe erst mit dem Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 22. Mai 2015 Kenntnis von der Hilflosigkeit erhalten, weil dieser darin neu einen behinderungsbedingten Mehraufwand erwähnt habe. Ab diesen Zeitpunkt hätte ein Hinweis auf die Möglichkeit einer Hilflosigkeitsentschädigung erfolgen sollen, weshalb im Ergebnis ab dem 1. Mai 2014 ein Leistungsanspruch bestehe. 8. In der Replik vom 16. Januar 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die IV-Stelle sich nicht auf die Angaben von Dr. med. C._____ vom 20./24. September 2012 hinsichtlich eines noch fehlenden behinderungsbedingtem Mehraufwand an Hilfeleistungen und persönlicher Überwachung hätte verlassen dürfen, sondern bei den richtigen Stellen, insbesondere Dr. med. D._____ und Dr. med. B._____, nachzufragen gewesen wäre, weil diese bereits früher als behandelnde Ärzte Ansprechpersonen der IV-Stelle gewesen seien oder den behinderungsbedingten Mehraufwand beurteilt hätten. Des Weiteren wurde der Entscheid der IV-Stelle, in-

- 5 folge der verspäteten Anmeldung einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht bereits ab September bzw. Dezember 2011 anzuerkennen, als unverständlich und überspitzt formalistisch betrachtet, zumal die IV-Stelle als andere als fehlerlos abgeklärt habe. Des Weiteren sei der Fehler bei der Beantwortung des ärztlichen Fragebogens vom 20./24. September 2012 ebenfalls der IV-Stelle zuzurechnen, da Ärzte, welche der IV-Stelle Bericht erstatteten, als deren Hilfspersonen gälten. Zudem treffe die IV- Stelle auch eine Aufklärungs- und Beratungspflicht gegenüber den gesetzlichen Vertretern des Beschwerdeführers, welcher die IV-Stelle ungenügend nachgekommen sei. Damit sei der rückwirkende Anspruch auch unter diesem Gesichtspunkt gutzuheissen. 9. In der Duplik vom 19. Januar 2017 bestritt die IV-Stelle die beschwerdeführerische Schlussfolgerung, wonach Fehler von Ärzten, welche der IV- Stellen Bericht erstatteten, als Hilfspersonen der IV-Stelle zu betrachten und allfällige Fehler der berichterstattenden Ärzte der IV-Stelle anzurechnen seien. Die IV-Stelle sei ihrer Abklärungspflicht hinreichend nachgekommen. Schliesslich gehe die IV-Stelle zwar zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass seit Dezember 2008 eine leichte Hilflosigkeit bestanden habe, dies aber nicht zweifelsfrei bewiesen sei. Insbesondere sprächen aktenkundige Arztberichte tendenziell dagegen. 10. Am 24. Januar 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch seine Honorarnote ein. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie die weiteren aktenkundigen Unterlagen, wird soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 31. Oktober 2016. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als örtlich und sachlich zuständigem Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als Adressat dieser Verfügung ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). 2. a) Strittig und zu klären ist, ab welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung leichten bzw. mittleren Grades zusteht. Unbestritten ist der festgestellte Grad der Hilflosigkeit. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung ihrer Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Dabei ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über

- 7 die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Hilflosigkeit gilt beispielsweise als mittelschwer, wenn die versicherte Person in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV) oder wenn sie in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV). Als leicht gilt die Hilflosigkeit unter anderem dann, wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV), wenn sie einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV) oder wenn sie eine ständige sowie besonders aufwendige Pflege benötigt (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV). Minderjährige haben keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind (Art. 42bis Abs. 5 IVG). Nach Art. 35 Abs. 1 IVV entsteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruchsbeginn setzt bei volljährigen und minderjährigen Versicherten nach dem ersten Lebensjahr, neben den versicherungsmässigen Voraussetzungen sowie der Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG, insbesondere auch der Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG voraus (vgl. zum Ganzen BGE 137 V 351, Urteile des Bundesgerichts 8C_864/2015 vom 30. März 2015 E.5.3.2 und 9C_431/2008 vom 26. Februar 2009 E.4.1; MEY- ER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 42-42ter Rz. 16 ff.). b) Als alltägliche Lebensverrichtungen im vorgenannten Sinne gelten nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (a) das Ankleiden, (b) das

- 8 - Aufstehen, Absitzen und Abliegen, (c) das Essen, (d) die Körperpflege, (e) das Verrichten der Notdurft und (f) die Fortbewegung (im oder ausser Haus) sowie die Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E.7.2, 127 V 94 E.3c, 125 V 297 E.4a, 121 V 88 E.3a). Umfasst eine dieser Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen, ist für die Bejahung einer rechtserheblichen Hilfestellung nicht erforderlich, dass die versicherte Person bei allen Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf. Es genügt vielmehr, wenn sie bei der Ausübung einer oder mehrerer dieser Teilfunktionen auf regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen ist (BGE 133 V 450 E.7.2, 121 V 88 E.3c, 117 V 146 E.2; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 11 Rz. 9). Dabei kann die benötigte Hilfe nicht nur in der direkten Dritthilfe, sondern auch in der Überwachung bei der Vornahme einer relevanten Lebensverrichtung bestehen (sogenannte indirekte Dritthilfe: BGE 121 V 88 E.3c, 107 V 145 E.1c und 1d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 565/04 vom 31. Mai 2005 E.2.2). Bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit in den einzelnen Lebensverrichtungen sind Hilfsmittel insoweit zu berücksichtigen, als sie von der Invalidenversicherung finanziert werden und der versicherten Person deren Inanspruchnahme zugemutet werden kann (BGE 117 V 146 E.3a). c) Ist die Hilflosigkeit von Minderjährigen zu beurteilen, so ist bei der Bemessung der Hilfsbedürftigkeit gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV nur der Mehrbedarf an Hilflosigkeit und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu beachten. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit bei Minderjährigen ist deshalb der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters (BGE 137 V 424 E.3.3.3.2, 113 V 17 E.1a; LOCHER/GÄCHTER, a.a.O., § 11 Rz. 15). Die Ermittlung dieses Mehraufwandes setzt eine Definition des

- 9 - Normalbedarfs gesunder Kinder voraus. Eine solche Definition findet sich im Anhang III zum Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH). Das KSIH richtet sich an die IV-Stellen und dient dazu, eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Für das Verwaltungsgericht ist es nicht verbindlich. Dieses hat die fraglichen Regelungen indessen zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen, mithin wendet das Gericht solche Verwaltungsweisungen an, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben erlauben (BGE 132 V 121 E.4.4, 131 V 45 E.2.3, 130 V 172 E.4.3.1; TRAUB, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 5.161). d) Den für die Beurteilung der Hilflosenentschädigung massgeblichen Sachverhalt hat die zuständige IV-Stelle von Amtes wegen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Hierfür ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung notwendig. Dabei hat der Arzt anzugeben, inwiefern die versicherte Person aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung in ihren körperlichen und/oder geistigen Funktionen eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann alsdann an Ort und Stelle weitere Erhebungen vornehmen, die er in einem Abklärungsbericht festzuhalten hat (BGE 130 V 61 E.6.1.1). Einem solchen Bericht kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voller Beweiswert zu, wenn als Berichterstatter eine qualifizierte Person mitwirkt, welche einerseits die örtlichen und räumlichen Verhältnisse, andererseits die ärztlichen Diagnosen und die sich hieraus ergebenden funktionellen Beeinträchtigungen kennt (BGE 128 V 93 E.4). Der Berichtstext muss überdies plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwa-

- 10 chung und der Pflege sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E.6.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 565/04 vom 31. Mai 2005 E.2.3; MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], a.a.O., Art. 42-42ter Rz. 52). e) Mit der Anmeldung zum Leistungsbezug wahrt eine versicherte Person nicht nur die ausdrücklich auf dem Anmeldeformular geltend gemachten Ansprüche, sondern sie umfasst alle Ansprüche welches sich bis zum Entscheid des Versicherungsträgers über das entsprechende Begehren ergeben. Eine genauere Spezifikation, welcher Natur die Leistung ist, ist nicht erforderlich. Es ist somit allenfalls eine Auslegung der Anmeldung vorzunehmen und die massgebenden Rechtssätze sind – im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen – zur Anwendung zu bringen. Dabei hat sich der Versicherungsträger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu richten und die gesamten Umstände miteinzubeziehen (siehe KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 29 Rz. 32 ff). Durch die Anmeldung werden also alle zu diesem Zeitpunkt nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehenden Leistungsansprüche gewahrt (siehe MEY- ER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], a.a.O., Art. 46 Rz. 3). Die in Nachgang zur Anmeldung durchzuführenden Abklärungen des Versicherungsträgers erstrecken sich jedoch nur auf vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen und neuen Akten im Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es

- 11 bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles sowie im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substantiierten Anspruch umfasst (MEY- ER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], a.a.O., Art. 46 Rz. 4; MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 15 Rz. 748; BGE 121 V 195 E.2, 111 V 261 E.3b, 101 V 111 E.3b; Urteile des Bundesgerichts 8C_274/2011 vom 22. Juni 2010 E.2.3, 8C_233/2010 vom 7. Januar 2011 E.5.1) Nach Art. 24 Abs. 1 ATSG gilt, vorbehältlich der besonderen Nachzahlungsregelungen des IVG, auch für Leistungen der Invalidenversicherung grundsätzlich eine fünfjährige Verwirkungsfrist (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 24 Rz. 54; MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], a.a.O., Art. 48 Rz. 5). Übersieht ein Versicherungsträger ein hinreichend substantiierte Anmeldung, können maximal Leistungen der letzten fünf Jahre vor der Neuanmeldung nachbezahlt werden. Weiter zurückliegende Leistungen sind in jedem Fall verwirkt. Diese Rechtsprechung postuliert im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 ATSG und aArt. 48 Abs. 2 IVG (aufgehoben per 1. Januar 2008) insofern eine absolute Verwirkungsfrist (siehe KIESER, a.a.O., Art. 24 Rz. 34; BGE 121 V 195 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2010 vom 7. Januar 2011 E.5.1; vgl. auch MÜLLER, a.a.O., § 17 Rz. 910 bezüglich des Verhältnisses zur Verletzung der Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG). aArt. 48 Abs. 2 IVG statuierte im ersten Satz eine Abweichung von der allgemeinen Verwirkung gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG, wonach bei einer Anmeldung mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs, die Leistungen, in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG, lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet wurden. Weitergehende Nachzahlungen waren nur möglich, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten

- 12 nach Kenntnisnahme vornahm. Art. 48 IVG in der Fassung vom 1. Januar 2012 weist bezüglich der Hilflosenentschädigung wieder eine aArt. 48 Abs. 2 IVG (aufgehoben per 1. Januar 2008) entsprechende Regelung auf (vgl. dazu MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], a.a.O., Art. 48 Rz. 1 ff.). Die Nachzahlung von Leistungen über 12 Monate ab der Geltendmachung hinaus, ist an zwei kumulative Bedingungen geknüpft. Die Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IVG erfordert nämlich, dass der Versicherte keine Kenntnis vom anspruchsbegründenden Sachverhalt haben konnte (lit. a) und den Anspruch spätestens 12 Monate, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht (lit. b) (vgl. MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], a.a.O., Art. 48 Rz. 5 ff.). 3. a) Unbestritten erfolgte eine explizite Anmeldung für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung erst am 25. Mai 2016. Im Rahmen der Prüfung dieser Anmeldung tätigte die IV-Stelle Abklärungen hinsichtlich der Hilflosigkeit. Dazu holte sie insbesondere den Abklärungsbericht vom 5. September 2016 hinsichtlich einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige ein. Darin wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer, ab unterschiedlichen Zeitpunkten in verschiedenen Lebensbereichen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen sei. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei Aufenthalt zu Hause ab Dezember 2008 in leichtem Grad und ab Dezember 2011 in mittlerem Grad hilflos gewesen sei. Die IV-Stelle vertritt im angefochtenen Entscheid die Ansicht, dass sie seit dem Erhalt des Verlaufsberichtes von Dr. med. D._____ vom 22. Mai 2015 am 27. Mai 2015 Kenntnis von einem Mehraufwand hinsichtlich Hilfeleistungen und persönlicher Überwachung haben konnte und zu diesem Zeitpunkt eine Information an den Beschwerdeführer notwendig gewesen wäre, damit eine entsprechende Anmeldung hätte erfolgen können. Dementsprechend sei eine Hilflosigkeitsentschädigung mittleren Grades seit dem 1. Mai 2014 auszurichten. Dies entspricht im Ergebnis der Regelung von Art. 48 Abs. 1 IVG, wonach bei einer verspäteten Gel-

- 13 tendmachung des Anspruches auf Hilflosenentschädigung eine Beschränkung des Nachzahlungsanspruches auf die zwölf vorangegangenen Monate besteht. Dabei wurde der ab Mai 2015 aktenkundig geltend gemachte Mehraufwand als (Neu-)Anmeldung angenommen und ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades per 1. Mai 2014 bejaht. Dies entspricht auch der Rechtsprechung, wonach bei einer unzureichenden Beratung durch die IV-Stelle eine versicherte Person so zu stellen wäre, wie wenn die Information zeitgerecht erfolgt wäre und vorliegend dann insbesondere die entsprechende Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung im Mai 2015 vorgenommen worden wäre (vgl. dazu KIESER, a.a.O., Art. 27 Rz. 37 f.). b) Die Beschwerdeführer stellen sich hingegen auf den Standpunkt, dass die IV-Stelle bereits spätestens im September 2012 hinreichende Anhaltspunkte für weitere Abklärungen hinsichtlich der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung gehabt habe. Die unklaren Aussagen bezüglich eines vorhandenen Mehraufwandes an Hilfeleistungen oder persönlicher Überwachung von Dr. med. C._____ im Verlaufsbericht vom 20./24. September 2012, hätte die IV-Stelle insbesondere zur Nachfrage bei den Dres. med. D._____ oder B._____ veranlassen müssen. Zudem wurde vorgebracht, dass zur Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden nur im Zusammenhang mit der Frage nach der Einschulung und einer Überlastungssituation zu Hause ein Kontakt bestanden habe. Das Thema behinderungsbedingter Mehraufwand zu Hause sei aber nicht Gegenstand gewesen und gemäss den Eltern des Beschwerdeführers würden sie keinen Dr. med. C._____ kennen bzw. hätten eventuell einmaligen Kontakt gehabt. Ferner sei darüber hinaus, infolge des bereits im Jahre 2010 anerkannten Geburtsgebrechens GG 405, ein entsprechender Mehraufwand an Hilfeleistungen und persönlicher Überwachung schon damals ersichtlich gewesen.

- 14 c) Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen am Geburtsgebrechen GG 405 ("Autismus-Spektrum-Störungen, sofern diese bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar werden" gemäss der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]). Aufgrund der Anmeldung von Dr. med. B._____, Departement Kinder- und Jugendmedizin, vom 26. Mai 2010 (IV-act. 17) übernahm die IV-Stelle gemäss Mitteilung vom 1. Juli 2010 (IV-act. 20) die Kosten für die Behandlung des erwähnten Geburtsgebrechens, inkl. ärztlich verordneter Behandlungsgeräte. Im Arztbericht von Dr. med. B._____ vom 16. Juni 2010 (IV-act. 18) hinsichtlich der Abklärung von medizinischen Massnahmen, wurde unter dem Punkt 1.8 die Frage nach einem Mehraufwand an Hilfeleistungen oder persönlicher Überwachung im Vergleich zu Nichtbehinderten gleichen Alters verneint. Ebenso wurde der Bedarf nach Behandlungsgeräten und Hilfsmitteln verneint (Punkt 1.7). Als benötigte Behandlung und Therapie wurde Ergotherapie und allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt psychotherapeutische Massnahmen genannt (Punkt 1.6). Dies stimmt mit den Aussagen des Hausarztes, Dr. med. D._____, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, im Arztbericht vom 4. Dezember 2007 im Hinblick auf die damalige heilpädagogische Früherziehung überein, die einen Mehraufwand ebenfalls verneinten (siehe IV-act. 12 S. 2). Am 11. Juli 2012 informierte Dr. med. C._____, Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden, die IV-Stelle über eine am 10. Juli 2012 begonnene kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers (siehe IV-act. 22). Gleichzeitig wurde die IV-Stelle darum ersucht, die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden als Durchführungsstelle für medizinisch-therapeutische Massnahmen betreffend Psychotherapie aufzuführen. Im Verlaufsbericht vom 20./24. September 2012 (IV-act. 25) äusserte sich Dr. med. C._____ zur Frage, ob sich der behinderungsbedingte Mehraufwand an Hilfeleistungen und persönlicher Überwachung – im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters – geändert habe

- 15 mit der Antwort "Im Moment noch nicht", anstelle des Ankreuzens von "Ja" oder "Nein". Zudem thematisierte er darin die Indikation einer Psychotherapie, welche dann auch am 5. Oktober 2012 zugesprochen wurde (IV-act. 27). Daraus ist aber entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht klar von einer Verneinung eines behinderungsbedingten Mehraufwandes zu diesem Zeitpunkt auszugehen. Ebenfalls im September 2012 wurde im Übrigen auch hinsichtlich des Wechsels der Durchführungsstelle der Ergotherapie per August 2012 (siehe dazu das Schreiben von Dr. med. B._____ vom 28. August 2012 [IV-act. 23]) sowie der weiteren Indikation dieser Behandlung der Verlaufsbericht von Dr. med. B._____ vom 19. September 2012 (IV-act. 24) eingeholt, wobei nur die Ziffer 1 mit dem Titel "Verlauf, veränderte Befunde, allfällige neue Diagnosen" sowie die spezifischen Zusatzfragen hinsichtlich Ergotherapie beantwortet wurden. Unter dem erwähnten Titel wies er zwar auf Störungen der Grobund Feinmotorik hin, die restlichen Ziffern des Verlaufsberichtformulars wurden aber entfernt, womit bezüglich dieses Berichtes davon ausgegangen werden darf, dass sich unter diesen Gesichtspunkten keine Äusserungen von Dr. med. B._____ hinsichtlich weiterer Umstände wie einem geänderten Behandlungsplan oder auch eines behinderungsbedingten Mehraufwandes aufgedrängt haben bzw. unverändert waren. Dr. med. C._____ gab im erwähnten Bericht hingegen klar zum Ausdruck, dass im Moment kein entsprechender Mehraufwand bestehe. Am 21. Juni 2013 und am 9. Juli 2014 ersuchte Dr. med. B._____ um Verlängerung der Kostengutsprache für Ergotherapie (IV-act. 32 und 36). Hinweise auf einen veränderten behinderungsbedingten Mehraufwand ergaben sich auch daraus nicht. Dasselbe gilt für das Gesuch von Dr. med. D._____ um Kostenübernahme für medizinische Massagen vom 5. September 2014 (IV-act. 40), welches die IV-Stelle mit Schreiben vom 10. September 2014 infolge fehlender Anerkennung dieser Behandlungsmethode ablehnte (IVact. 41).

- 16 - Am 5. Mai 2015 stellte Dr. med. D._____ eine Verordnung für Ergotherapie aus (IV-act. 45) und beschrieb sie im Verlaufsbericht vom 22. Mai 2015 als indiziert hinsichtlich des Geburtsgebrechens GG 405 (IVact. 46). Im erwähnten Verlaufsbericht gab Dr. med. D._____ an, dass aufgrund von vermehrt notwendig gewordener Kontrolle, sich der behinderungsbedingte Mehraufwand an Hilfeleistungen und persönlicher Überwachung – im Vergleich zu Nichtbehinderten – geändert habe. Ab welchem Zeitpunkt dies aber der Fall war, wurde nicht weiter erläutert. Aus den vorstehend dargelegten Akten ergibt sich nach Ansicht des Gerichts und entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, dass vor der expliziten Bejahung der Frage nach einem behinderungsbedingten Mehraufwand im Verlaufsbericht von Dr. med. D._____ vom 22. Mai 2015 keine hinreichenden Hinweise auf einen behinderungsbedingten Mehraufwand bezüglich Hilfeleistungen und persönlicher Überwachung bestanden, welche die IV-Stelle zu weiteren diesbezüglichen Abklärungen hinsichtlich einer bestehenden Hilflosigkeit hätte veranlassen müssen. Dies, nachdem zu Anfang in den Jahren 2007, 2010 und 2012 ein Mehraufwand klar verneint wurde (siehe IV-act. 12 S. 2, IV-act. 18 S. 2 und IVact. 25 S. 1) und auch in den weiteren ärztlichen Eingaben keine hinreichenden gegenteiligen Hinweise zu finden waren. Die IV-Stelle war aufgrund der letzten klaren Verneinung eines behinderungsbedingten Mehraufwandes durch Dr. med. C._____, welcher der IV-Stelle als Durchführungsstelle für eine ambulante Psychotherapie bekannt war, auch nicht gehalten bei den Dres. med. D._____ und B._____ weitere Erkundigungen dazu einzuholen. Denn im Rahmen der Untersuchungspflicht steht der IV-Stelle ein erhebliches Ermessen bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 20), wobei im vorliegenden Fall das Abstellen auf den Verlaufsbericht von Dr. med. C._____ vom 20./24. September 2012, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, nicht zu beanstanden ist. Die ge-

- 17 setzlichen Vertreter des Beschwerdeführers wurden im Oktober 2012 zudem auch über die, gestützt auf den Verlaufsbericht vom 20./24. September 2012, erfolgte Kostengutsprache hinsichtlich der ambulanten Psychotherapie informiert (IV-act. 25 und 27). Auf dem Verteiler fungierten neben der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden als Durchführungsstelle, auch das Departement Kinder- und Jugendmedizin des Kantonsspitals Graubünden, wobei eine solche Behandlung bereits im Bericht von Dr. med. B._____ vom 16. Juni 2010 unter Ziffer 2.7 "Behandlungsplan" in der Zukunft allenfalls als notwendig erachtet wurde (IV-act. 18 S. 5). d) Wenn der Beschwerdeführer eine Veranlassung der IV-Stelle zu weiteren Abklärungen hinsichtlich eines zum Bezug von Hilflosenentschädigungen berechtigenden Mehraufwandes, bereits aus dem im Jahre 2010 festgestellten Geburtsgebrechen GG 405 ableiten will, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn die Anerkennung des Geburtsgebrechen GG 405 durch die IV-Stelle aufgrund der bereits im Jahr 2010 diagnostizierten Autismusspektrumstörung vermag vorliegend für sich alleine keine Hilflosigkeit im relevanten Ausmass (vgl. dazu Art. 37 IVV) als naheliegende Möglichkeit erscheinen zu lassen. Die mit dem festgestellten Geburtsgebrechen GG 405 im Zusammenhang stehenden Entwicklungsstörungen können zwar ein (nicht unerhebliches) Indiz für eine bestehende Hilflosigkeit sein, sie sind aber nicht ohne weiteres dafür ausreichend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2011 vom 17. Februar 2011 E.4.4), weil im Einzelfall ein Mehraufwand hinsichtlich Dritthilfe bzw. persönlicher Betreuung aufgrund einer Beeinträchtigung der Gesundheit entscheidend ist. Der Beschwerdeführer beruft sich hingegen auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2010 vom 7. Januar 2011 und erachtet die in diesem Urteil geschilderten Anhaltspunkte auch im vorliegenden Fall als gegeben. Daraus ergäben sich dementsprechend genügend Hinweise, welche die IV-Stelle zu einer Prüfung der Hilfsbedürftigkeit hätten veranlassen müssen. Dem ist aber nicht in jedem Fall so. Denn der im erwähnten Bundesgerichtsur-

- 18 teil geschilderte Sachverhalt ist mit dem vorliegend zu beurteilenden nicht deckungsgleich. Insbesondere geht aus diesem Urteil nicht hervor, dass das Bundesgericht diese Anhaltspunkte als ausreichend für eine Abklärung der Hilflosigkeit erachtet hat, obwohl ein Mehraufwand hinsichtlich Hilfeleistungen und persönlicher Betreuung zu einem früheren Zeitpunkt jeweils durch die behandelnden Ärzte verneint wurde. Im vorliegenden Fall verneinte Dr. med. B._____ im Arztbericht vom 16. Juni 2010 hingegen explizit einen behinderungsbedingten Mehraufwand (IV-act. 18 S. 2). Ebenso verneinte auch Dr. med. C._____ im Jahre 2012 einen solchen unzweideutig und gegenteilige aktenkundige Hinweise fehlen bis ins Jahr 2015. e) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich nach Ansicht des Gerichts also nicht, dass bereits vor der expliziten Bejahung der Frage nach einen behinderungsbedingten Mehraufwand im Verlaufsbericht von Dr. med. D._____ vom 22. Mai 2015 hinreichende Hinweise auf einen behinderungsbedingten Mehraufwand bezüglich Hilfeleistungen und persönlicher Überwachung bestanden, welche die IV-Stelle zu weiteren diesbezüglichen Abklärungen und der Prüfung einer Hilflosenentschädigung hätten veranlassen müssen. 4. a) Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Replik vom 16. Januar 2017 ferner die Ansicht, dass die der IV-Stelle Bericht erstattenden Ärzte deren Hilfspersonen seien, womit Fehler dieser Ärzte der IV-Stelle zuzurechnen seien. Des Weiteren rügt er auch eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG durch die IV-Stelle. b) Die behandelnden Ärzte, welche der IV-Stelle im Rahmen der ihr obliegenden Untersuchungsmaxime die notwendigen Auskünfte aufgrund der entsprechenden Ermächtigung des Versicherten mittels Formularberichten zu erteilen haben (vgl. Art. 28 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 ATSG und

- 19 - Art. 6a IVG), stehen in erster Linie in einem vertraglichen Verhältnis zum Versicherten. Die Auskunftserteilung durch Bericht erstattende Ärzte erfolgt somit im Wesentlichen aufgrund der Mitwirkungspflicht des Versicherten, wobei diese Auskünfte regelmässig keine von der IV-Stelle angeordneten medizinischen Untersuchungen betreffen und die IV-Stelle auch keinerlei Einfluss auf die Auswahl der betreffenden Ärzte hat, sondern dies einzig der Versicherte in der Hand hat. Dementsprechend mutet es sonderbar an, wenn der Beschwerdeführer der IV-Stelle eine Verantwortung für die berichterstattenden Ärzte als ihre Hilfspersonen überbinden will. Dies wird verdeutlicht, wenn man sich die gesetzliche Regelung über die Verantwortlichkeit im Sozialversicherungsrecht gemäss Art. 78 ATSG vor Augen führt. Zentral für die Anwendbarkeit der Haftungsnorm von Art. 78 Abs. 1 ATSG ist die Verursachung des Schadens durch das Durchführungsorgan in Erfüllung der zugeordneten Aufgaben bzw. muss ein Funktionär des Versicherungsträgers direkt in den Versicherungsvollzug (dauernd) eingebunden sein. Dies ist bei (behandelnden) Ärzten, welche der IV-Stelle bloss im Einzelfall Bericht erstatten, nicht der Fall (vgl. KIESER, a.a.O. Art. 78 Rz. 52 ff.). Somit kann der Beschwerdeführer aus diesem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten. c) Art. 27 Abs. 1 ATSG statuiert eine allgemeine Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane. Art. 27 Abs. 2 ATSG betrifft die einzelfallweise Beratung für den eigenen Versicherungszweig und Art. 27 Abs. 3 ATSG bezieht sich auf einen besonderen Aspekt der Beratung, nämlich Ansprüche ausserhalb des eigenen Sozialversicherungszweiges, sofern solche durch den Versicherungsträger festgestellt werden (KIESER, a.a.O., Art. 27 Rz. 2 ff.; BGE 131 V 472 E. 4.1). Die Rechtsprechung stellt im Sozialversicherungsrecht das Unterlassen einer konkret gebotenen Beratung der Erteilung einer falschen Auskunft nach dem Vertrauensschutzgrundsatz, welcher sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-

- 20 genossenschaft (BV; SR 101) ableitet, gleich (siehe BGE 131 V 472 E.5, 124 V 215 E.2b; KIESER, a.a.O., Art. 27 Rz. 37 f.). Der Vertrauensschutz (vgl. dazu die kumulativen Voraussetzungen in: BGE 143 V 95 E.3.6.2 und 137 II 182 E.3.6.2) kann dann unter Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten bzw. eine unrichtige Auskunft kann Rechtswirkung entfalten (BGE 131 V 472 E.5, 127 I 31 E.3a). Aufgrund der in vorstehender Erwägung 3 dargelegten Umstände, war vor dem 27. Mai 2015 für die IV-Stelle kein Bedarf nach einer spezifischen Beratung hinsichtlich eines allfälligen Anspruches des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung ersichtlich. Damit war die IV-Stelle aber auch nicht gehalten, in Nachachtung ihrer individuellen Beratungspflicht, den Beschwerdeführer zu einem (noch) früheren Zeitpunkt zur Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung aufzufordern. d) In Anwendung der vorstehend zitierten Rechtsprechung bezüglich des Vertrauensschutzgrundsatzes sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer hingegen in der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2016 eine Hilflosenentschädigung (mittleren Grades) ab dem 1. Mai 2014 zu, weil sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer bei einer entsprechenden Information im Mai 2015 eine Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung eingereicht hätte. Den Beginn der Anspruchsberechtigung legte die IV-Stelle in Übereinstimmung mit Art. 48 IVG fest, welcher grundsätzlich eine Begrenzung der Nachzahlung auf 12 Monate vorsieht, wenn die Geltendmachung des Anspruches mehr als 12 Monate nach seiner Entstehung erfolgt (Art. 48 Abs. 1 IVG). Von einer verspäteten Anmeldung und grundsätzlich einer Beschränkung der Nachzahlung auf einen Zeitraum von einem Jahr ging auch der Beschwerdeführer in seinem Einwand vom 5. Oktober 2016 (IV-act. 72) aus. Den weitergehenden Nachzahlungsanspruch leitete er hingegen aus dem Umstand ab, dass die IV-Stelle bereits aufgrund der ursprünglich erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug im Laufe der Zeit genügend Hinweise bezüglich der Ab-

- 21 klärung des Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung hatte. Diese Argumentation kann aber gemäss vorstehender Erwägung 3 nicht gefolgt werden. e) Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass auch die Voraussetzungen für eine weitergehende Nachzahlung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG bis zur ordentlichen Verwirkungsfirst von 5 Jahren gemäss Art. 24 ATSG nicht erfüllt sind. Unter dem anspruchsbegründende Sachverhalt im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. a IVG ist der objektiv feststellbare körperliche, geistige oder psychische Gesundheitsschaden zu verstehen, welcher einen Leistungsanspruch begründen kann (BGE 139 V 289 E.4.2, 102 V 112 E.1a, 100 V 114 E.2c; Urteile des Bundesgerichts 9C_336/2012 vom 6. Mai 2013 E.4.2 und 9C_656/2012 vom 22. Mai 2013 E.5.3 mit Verweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes H 22/02 vom 8. Juli 2002 E.2b). Dabei wird auf die Kenntnisse dieses Sachverhaltes seitens des Versicherten oder des gesetzlichen Vertreters abgestellt (MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], a.a.O., Art. 48 Rz. 5 ff.). Objektiv erkennbar war das Geburtsgebrechen GG 405 vorliegend für die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers spätestens seit Juni/Juli 2010, als Dr. med. B._____ eine entsprechende Diagnose stellte bzw. die IV-Stelle das Geburtsgebrechen GG 405 anerkannte (siehe IV-act. 18 und 20). Der Beschwerdeführer geht ferner aufgrund der im vorliegenden Verfahren gestellten Anträge davon aus, dass mindestens seit 1. September 2011 ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestanden habe und aufgrund der einjährigen Wartefrist im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG somit eine (leichte) Hilflosigkeit seit mindestens September 2010 gegeben war. Dazu ist allerdings noch anzumerken, dass Dr. med. B._____ in seinem Bericht vom 16. Juni 2010 einen entsprechenden Mehraufwand noch verneint hatte (IV-act. 18 S. 2). Der Beschwerdeführer lebt bei seinen Eltern, welche auch überwiegend seine Betreuung übernehmen (vgl. dazu Schilderung der familiären Situa-

- 22 tion bzw. Angaben zum Aufenthalt der versicherten Person, in: IV-act. 69 S. 2 ff.). Zudem ist der Beschwerdeführer auch kein Einzelkind (siehe IVact. 62 S. 4). Insofern war für die Eltern des Beschwerdeführers, als seine gesetzlichen Vertreter, aus objektiver Sicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund des diagnostizierten Geburtsgebrechens einen erhöhten Betreuungsaufwand im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern aufweisen könnte. Dies beispielsweise aufgrund der Vergleichsmöglichkeit hinsichtlich einer unterschiedlichen Entwicklung ihrer beiden Kinder (vgl. dazu auch IV-act. 18 S.18) sowie der durch sie gewährleisteten Betreuung des Beschwerdeführers. Auf das subjektive Einsichtsvermögen hingegen kommt es nicht an und eine Nichterkennbarkeit ist zudem nur sehr zurückhaltend anzunehmen (siehe BGE 139 V 289 E.4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2011 vom 17. November 2011 E.5.2; vgl. zur Erkennbarkeit von Geburtsgebrechen: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 671/01 vom 1. Dezember 2004 E.4). Aufgrund dieser Umstände muss davon ausgegangen werden, dass für die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers bereits vor Mai 2015 der massgebende anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv erkennbar war. Dies im Gegensatz zur IV-Stelle, welche zwar einen rückwirkenden Anspruch seit Mai 2014 anerkannte, allerdings erst mit dem Verlaufsbericht vom 22. Mai 2015 Kenntnis über einen behinderungsbedingten Mehraufwand erlangen konnte (vgl. vorstehende Erwägung 3). Die erst am 25. Mai 2016 erfolgte explizite Geltendmachung des Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung, erfolgte somit aber nicht innert der zwölfmonatigen Frist von Art. 48 Abs. 2 lit. b IVG, nachdem der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzlichen Vertreter bereits vor Mai 2015 objektiv Kenntnis vom anspruchsbegründenden Gesundheitsschaden haben konnten. Damit ist auch unter diesem Gesichtspunkt keine weitergehende Nachzahlung als bis zum 1. Mai 2014 möglich.

- 23 f) Bei diesem Ergebnis ist es schliesslich auch nicht entscheidend, ob wie im Abklärungsbericht vom 5. September 2016 und der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2016 festgehalten, tatsächlich bereits von einer leichten Hilflosigkeit seit Dezember 2008 und einer mittleren seit Dezember 2011 auszugehen ist, obwohl entgegen der retrospektiven Beurteilung im Abklärungsbericht vom 5. September 2016 bis im September 2012, durch die behandelnden Ärzte zeitnah eine andere Einschätzung vorgenommen wurde. Aufgrund der vorstehend dargelegten Beschränkung der Nachzahlung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf den Zeitraum ab dem 1. Mai 2014, welche unter Berücksichtigung einer zwölfmonatigen Nachzahlungsperiode aus Gründen des Vertrauensschutzes festgelegt wurde, könnten infolge von Art. 48 Abs. 1 IVG auch bei einer nachgewiesene früheren Hilflosigkeit, keine weiter zurückliegenden Hilflosenentschädigungen geleistet werden. Bezüglich der von der IV- Stelle anerkannten (mittleren) Hilflosigkeit ab dem 1. Mai 2014 ist zudem noch darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zu früheren Zeitpunkten, dazumal keine ärztlichen Berichte mehr vorlagen, welche der retrospektiven Beurteilung der Hilflosigkeit gemäss Abklärungsbericht vom 5. September 2016 direkt entgegenstünden und eine (mittlere) Hilflosigkeit ab 1. Mai 2014 damit als nachvollziehbar erscheint. 5. a) Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass die IV-Stelle bis im Mai 2015 keine Veranlassung hatte, den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vertieft zu prüfen oder den Beschwerdeführer zu einer entsprechenden Anmeldung aufzufordern. Für die Bestimmung des Zeitpunktes, ab dem die Nachzahlungsperiode im Umfang von 12 Monaten begann, stellte sie in Anwendung des Vertrauensgrundsatzes bei unterbliebener Beratung auf denjenigen ab, als eine entsprechende Information an den Beschwerdeführer als geboten erschien, mithin im Mai 2015. Die aufgrund der verspäteten Anmeldung vom 25. Mai 2016 erfolgte rückwirkende Zusprache der Hilflosenentschädigung ab 1. Mai 2014, richtete sich zutreffend nach

- 24 - Art. 48 Abs. 1 IVG, welche eine Abweichung von den allgemeinen Regeln über die Verwirkung von sozialversicherungsrechtlichen Regelungen gemäss Art. 24 ATSG vorgibt. Somit ist die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2016 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. b) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht – abweichend von Art. 61 lit. a ATSG – kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- als angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten im Sinne von Art. 73 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die obsiegende IV-Stelle hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2016 150 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.12.2017 S 2016 150 — Swissrulings