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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.08.2017 S 2016 134

August 17, 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,608 words·~13 min·6

Summary

IV-Rente | Invalidenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 134 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar Paganini URTEIL vom 17. August 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Simon Näscher, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. A._____ arbeitete seit Februar 1990 bei der Firma B._____ als Betriebsangestellte. Seit ihrer Jugendzeit leidet sie an Kopfschmerzen und Schwindel. Ab 2007 traten linksseitig Schulter- und Halsbeschwerden auf, welche immer stärker wurden. Hinzu kamen weitere Beschwerden. Ab 22. Mai 2008 galt sie als zu 100 % arbeitsunfähig. Per Ende Juli 2008 wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt. 2. Die IV-Stelle sprach ihr mit Verfügung vom 22. September 2010 eine halbe Invalidenrente zu. Gemäss dem ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) Basel liege ab der Begutachtung vom 2. September 2009 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit vor. Diese Verfügung wurde mit Urteil des Bundesgerichts 9C_739/2011 vom 20. Dezember 2011 bestätigt. 3. Am 10. Dezember 2010 reichte A._____ ein Revisionsgesuch ein. In der psychiatrischen Begutachtung wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit von 80-100 % attestiert. Gestützt darauf sprach ihr die IV-Stelle am 31. Mai 2012 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. November 2010 zu. 4. Am 1. März 2014 leitete die IV-Stelle eine amtliche Rentenrevision ein. Im polydisziplinären Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Bern vom 23. Mai 2016 wird A._____ keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. 5. Mit Vorbescheid vom 15. Juni 2016 teilte die IV-Stelle gestützt auf die Ergebnisse des MEDAS-Gutachtens und der Abschlussbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) A._____ mit, dass die Rente aufgehoben werde. Nachdem A._____ dagegen Einwand erhoben hatte,

- 3 bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. September 2016 die Einstellung der Rente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. 6. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 21. Oktober 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Weiterausrichtung einer mindestens halben IV-Rente auch nach dem 1. November 2016; eventualiter sei mindestens ein neutrales psychiatrisches Gutachten einzuholen; subeventualiter seien ihr berufliche Massnahmen zuzusprechen. Begründend führte sie insbesondere aus, auf das psychiatrische MEDAS-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Dieses gebe keine Antwort auf die Frage der Therapieresistenz und Willensanstrengung zur Überwindung der Beschwerden. Erst nach einer mindestens 6 Monate dauernden Blutspiegelprüfung und deren Resultate könne gesagt werden, ob von einer invalidenrelevanten Therapieresistenz gesprochen werden könne. Der behandelnde Psychiater habe 2014 eine schwere Depression seit Oktober 2010 attestiert, seitdem seien bei ihm keine neuen Berichte eingeholt worden. Der RAD bringe zum Ausdruck, dass sie psychisch krank sei, aber nicht an einer schweren Depression leide. Im Abklärungsbericht Hilfslosenentschädigung seien mindestens Symptome einer leichten Depression aufgeführt. Auch der Hausarzt habe u.a. eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert. Es sei daher ein neues Gutachten notwendig. Schliesslich verlangte die Beschwerdeführerin wegen der Dekonditionierung noch einen Abzug vom Invalideneinkommen von 10 % und wegen der Benachteiligung, dass sie nur leichte Tätigkeiten verrichten könne, einen Leidensabzug von mindestens 10 %. 7. Mit Vernehmlassung vom 15. November 2016 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Be-

- 4 gründend trug sie im Wesentlichen vor, dass der MEDAS-Gutachter keine psychiatrische Diagnose gemäss ICD-10 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt habe. Dies unabhängig von ihrer Therapietreue. Daher vermöge die Frage in Bezug auf die Medikations-Compliance der Beschwerdeführerin nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Der RAD- Arzt stelle fest, dass eindeutige psychiatrische Krankheitssymptome gefehlt hätten. Die Beschwerdegegnerin führt weiter aus, das einzige, was hier wirklich klar sei, sei die Selbstüberzeugung der Beschwerdeführerin, eine schwer Kranke zu sein und das Mitwirken der Familienmitglieder bei diesem Rollenbild. Es sei vorliegend kein Abzug zu gewähren, da gemäss MEDAS-Gutachtern eine volle Arbeitsfähigkeit sowohl angestammt wie adaptiert vorliege. 8. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2016. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung, womit sie zur Be-

- 5 schwerdeführung berechtigt ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten der MEDAS Bern vom 23. Mai 2016 abstellte, worin der Beschwerdeführerin eine sowohl angestammte als auch adaptierte Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert wird. 3. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

- 6 grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4).

- 7 - 4. a) Die Beschwerdeführerin führt im Wesentlichen aus, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._____ könne nicht abgestellt werden. Dr. med. D._____ habe begonnen, die Einnahme der der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht verordneten Medikamente durch Blutspiegeltests zu prüfen. Erst nach einer mindestens 6 Monaten dauernden Blutspiegelprüfung und deren Resultate könne gesagt werden, ob von einer invalidenrelevanten Therapieresistenz gesprochen werden könne. Die Compliance sei vorliegend zu wenig abgeklärt worden. Der behandelnde Psychiater Dr. med. E._____ habe 2014 eine schwere Depression seit Oktober 2010 attestiert, seitdem seien bei ihm keine neuen Berichte eingeholt worden. Der RAD-Arzt führe aus, dass er nicht im Stande sei, für die Gegenwart eine psychiatrische Diagnose zu stellen. Er halte aber weiter fest, dass rein real eine nutzbare Arbeitsfähigkeit zu verneinen sei, insbesondere wegen der Selbstüberzeugung der Versicherten, eine schwer Kranke zu sein. Damit bringe der RAD zum Ausdruck, dass sie psychisch krank sei, aber nicht an einer schweren Depression leide. Auch im Abklärungsbericht Hilfslosenentschädigung seien Vergesslichkeit, Aufmerksamkeit und Konzentrationsstörungen etc. aufgeführt, was mindestens Symptome einer leichten Depression seien. Auch der Hausarzt D._____ habe im Arztbericht vom 1. April 2014 u.a. eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert. Die Einschätzung von Dr. med. C._____ sei eine Momentaufnahme, gebe keine Antwort auf die Frage der Therapieresistenz und Willensanstrengung zur Überwindung der Beschwerden. Es sei daher ein neues Gutachten notwendig; dies auch deshalb, weil die Begutachtung durch Dr. med. C._____ mehr als 10 Monate alt sei und aktuell sowohl Dr. med. D._____ wie Dr. med. E._____ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittlere Episode diagnostiziert hätten. Zu den beruflichen Massnahmen könne erst nach den geforderten Abklärungen Stellung genommen werden.

- 8 b) Dem erwidert die Beschwerdegegnerin, dass der Gutachter Dr. med. C._____ keine psychiatrische Diagnose gemäss ICD-10 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt habe. Dies unabhängig von der Therapietreue der Beschwerdeführerin. Daher vermöge die Frage in Bezug auf die Medikations-Compliance der Versicherten nichts an der Einschätzung von Dr. med. C._____ zu ändern. Der RAD-Arzt Dr. med. F._____ stelle fest, dass eindeutige psychiatrische Krankheitssymptome gefehlt hätten. Es seien im Gegenteil Widersprüchlichkeiten festgestellt worden, sodass schliesslich gar nicht klar gewesen sei, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin denn nun im Täglichen eingeschränkt sein soll. Die Arztberichte beschrieben seit langen Jahren eine chronifizierte Persistenz der auf-gehobenen Arbeitsfähigkeit aufgrund Gesundheitsschadens. Rein real dürfte tatsächlich eine nutzbare Arbeitsfähigkeit zu verneinen sein. Insbesondere wegen der Selbstüberzeugung der Beschwerdeführerin, eine schwer Kranke zu sein. Die Beschwerdegegnerin stellt sich damit auf den Standpunkt, dass das einzige, was hier wirklich klar sei, sei die Selbstüberzeugung der Beschwerdeführerin, eine schwer Kranke zu sein und das Mitwirken der Familienmitglieder bei diesem Rollenbild. Der RAD-Arzt bringe zum Ausdruck, dass keine eindeutigen Krankheitssymptome vorlägen und die Ergebnisse der familiären Dynamik um "die Kranke" herum nicht von invalidenrechtlicher Relevanz seien. Auch der Abklärungsbericht Hilfslosenentschädigung der erfahrenen und kompetenten Expertin halte unmissverständlich fest, dass keine Hilfestellungen ausgewiesen seien. 5. a) Vorliegend hielt Dr. med. G._____, Facharzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, Gutachter SIM, im Gutachten vom 12. Februar 2016 fest, dass aufgrund der Selbstlimitierung bei vielen Tests die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht abschliessend gestützt auf die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) habe beurteilt werden können. Sie müsse somit medizi-

- 9 nisch-theoretisch und interdisziplinärer Sicht gewertet werden (Bg-act. 165 S. 67 ff.). Sodann kommen die MEDAS-Gutachter im Gutachten vom 23. Mai 2016 aus interdisziplinärer Sicht zum Schluss, dass eine volle Arbeitsfähigkeit mit ganztägiger Arbeitspräsenz sowohl in der angestammten wie auch in einer ideal leidensangepassten Tätigkeit erwartet werden könne. Allenfalls könnte vorübergehend eine leichte Leistungsminderung um maximal 25 % in der angestammten Tätigkeit angenommen werden. In einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit werteten sie die Arbeitsfähigkeit interdisziplinär hingegen mit 100 % (Bg-act. 165, S. 33). b) Gemäss den MEDAS-Gutachtern liegen bei der Beschwerdeführerin somit keine Einschränkungen vor und es bestehen erhebliche Diskrepanzen zwischen den geschilderten Symptomen und dem gezeigten Verhalten in der Untersuchung. Wie oben bereits dargelegt konnte die Zumutbarkeit aufgrund der Selbstlimitierung bei vielen Tests nicht abschliessend gestützt auf die EFL beurteilt werden. Die Symptomvalidierungstests waren auffällig (vgl. Bg-act. 165 S. 17), zudem wurden Widersprüche auch hinsichtlich der Medikamentenspiegelbestimmungen festgestellt. Die Gutachter kamen zu folgendem Schluss: "Im Zusammenschau mit den Ergebnissen der Symptomvalidierung sind diese Befunde [des Medikamentenspiegels] vereinbar mit einer im Zusammenhang der Begutachtung erfolgten bewussten Verfälschung der Untersuchungsergebnisse." (vgl. Bg-act. 165 S. 18). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische MEDAS-Gutachter Dr. med. C._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, keine psychische Krankheit festgestellt hat, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat (und zwar sowohl betreffend die angestammte wie eine adaptierte Tätigkeit, vgl. Bg-act. 165 S. 58). Ebenso kam der RAD-Arzt Dr. med. F._____ in seinem Arztbericht vom 1. Dezember 2014 zum Schluss, dass eindeutige Krankheitssymptome aus dem psychiatrischen Fachgebiet nicht festzustellen gewesen seien (vgl. Bg-act. 141 S. 8 f.). Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage

- 10 nach einer invalidenrelevanten Therapieresistenz stellt sich hier daher gar nicht, zumal keine invalidenrelevante Krankheit zu behandeln ist. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die angekündigten Blutspiegeltests, welche der Hausarzt über mindestens 6 Monate durchgeführt haben soll, trotz Ankündigung in der Beschwerde, bis heute nicht eingereicht. c) Vorliegend liegen keine anderslautenden ärztlichen Stellungnahmen vor, welche das versicherungsexterne MEDAS-Gutachten vom 23. Mai 2016 erschüttern würden. Die von Dr. med. E._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Verlaufsbericht für die Rentenrevision vom 21. Mai 2014 (Bg-act. 137) gemachten Angaben vermögen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des umfassenden und schlüssigen MEDAS- Gutachtens zu wecken. Ausserdem ist mit dem RAD-Arzt Dr. med. F._____ davon auszugehen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin über ihren Unterstützungsbedarf nicht der konkreten Bedürftigkeit an Unterstützung, sondern der Ergebnisse der familiären Dynamik um "die Kranke" herum entsprechen (vgl. Bg-act. 144 S. 9). Dr. med. F._____ hatte nämlich den Abklärungsbericht für die Hilfslosenentschädigung vom 25. November 2014 zu beurteilen, worin die Abklärungsperson in Bezug auf die Lebensverrichtungen zum Schluss kam, dass keine regelmässigen und erheblichen Hilfestellungen ausgewiesen seien (vgl. Bg-act. 144 S. 8). Auszugehen ist somit von der von den externen Spezialisten angegebenen vollständigen Arbeitsfähigkeit in angestammter und adaptierter Tätigkeit. Auf die Einholung aktuellerer Berichte bei Dr. med. E._____ und beim Hausarzt Dr. med. D._____ ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E.5.4.3, 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3) und in Abweisung des beschwerdeführerischen Antrags zu verzichten, da die vorliegende Aktenlage eine genügende Beurteilung erlaubt und somit von solchen Berichten keine entscheidenden Erkenntnisse zu erwarten sind.

- 11 - 6. Ein Leidensabzug ist nicht zu gewähren. Die Beschwerdeführerin kann nämlich gemäss MEDAS-Gutachten, wie oben gesehen, in der angestammten Tätigkeit wie in ideal leidensangepassten Tätigkeiten voll arbeiten (vgl. Bg-act. 165 S. 34). Im Übrigen führte der geforderte Abzug von 10 % resp. 20 % (und selbst ein maximaler von 25 %) zu keiner Änderung (bei einem Invalideneinkommen mit 25 % Leidensabzug von Fr. 41'155.70 und einem Valideneinkommen von Fr. 49'880.52 beträgt der Invaliditätsgrad 17.5 %). 7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Zweifel an der medizinischen Befundlage betreffend die angenommene Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten und in adaptierter Tätigkeit zu wecken vermag. Die Beschwerdeführerin erleidet somit in den noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten keine Erwerbseinbusse. Die angefochtene Verfügung vom 19. September 2016 ist demzufolge rechtens, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens rechtfertigt es sich im konkreten Fall, der unterliegenden Beschwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden.

- 12 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]