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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.08.2016 S 2015 99

August 23, 2016·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,296 words·~26 min·7

Summary

IV-Rente | Invalidenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 99 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar Decurtins URTEIL vom 23. August 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt LS. iur. Jean-Claude Cantieni, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. A._____ arbeitete im Vollpensum als Lagerist, ehe dieses Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers per Ende Juni 2011 gekündet wurde. Danach übte er keine Erwerbstätigkeit mehr aus, war zu Beginn des Jahrs 2014 jedoch zeitweise zu 50 % bei der B._____ beschäftigt. Wegen psychischer Probleme sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV- Stelle) mit Verfügung vom 19. Juni 2013 rückwirkend eine befristete Rente vom 1. Juli 2011 bis zum 30. April 2012 zu. Infolge Besserung des Gesundheitszustandes bestehe ab dem 1. Mai 2012 jedoch kein Anspruch auf Invalidenrente mehr. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. 2. Am 15. Dezember 2013 gelangte A._____ mit einem erneuten Leistungsbegehren an die IV-Stelle und machte ein seit acht Jahren bestehendes psychisches Leiden geltend. Zuvor hatte er sich vom 22. Oktober bis zum 4. Dezember 2013 in freiwilliger stationärer Behandlung in einer Klinik befunden, um seine Angst- und rezidivierende depressive Störung zu stabilisieren und die medikamentöse Therapie zu optimieren. 3. Aufgrund eines Berichts der Klinik über die vorübergehende Hospitalisation von A._____ erschien eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft, weshalb die IV-Stelle auf das neuerliche Leistungsbegehren eintrat und eine psychiatrische Begutachtung beim Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) durchführte sowie weitere Verlaufsberichte der PDGR sowie der Klinik Valens einforderte. 4. Nach dem abschlägigen Vorbescheid vom 16. Dezember 2014 und dem Einwand vom 14. Januar 2015 wies die IV-Stelle das Neuanmeldungsgesuch von A._____ mit Verfügung vom 30. Juli 2015 ab. Gestützt auf ihre Abklärungen sei sie zum Schluss gekommen, dass keine Änderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei und dass ihm seine angestammte Tätigkeit sowie jede andere angepasste Verweistätigkeit, welche nicht

- 3 in engen Räumen oder in grösseren Menschenmengen auszuüben sei, in einem 100%-Pensum zumutbar sei. Das Vorliegen einer Angststörung sei zwar ausgewiesen, doch habe diese gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen des RAD-Gutachters keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. 5. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 27. August 2015 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprechung einer ganzen IV-Rente und eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle zwecks neuer Beurteilung und Entscheidung. Ausserdem beantragte er sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung des unterzeichnenden Anwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass nebst der (anfangs rentenbegründenden) Depression auch eine familiär bedingte generalisierte Angststörung vorliege, welche therapieresistent und damals nicht zugleich mit der Depression erkannt worden sei. Dies werde in der angefochtenen Verfügung ignoriert. Nebst Darlegung der damit einhergehenden körperlichen Beschwerden führte er aus, inwiefern er anlässlich der letztmaligen Begutachtung "präpariert" gewesen sei (keine alltägliche Situation, in damaliger stationärer Behandlung gezielt darauf vorbereitet werden) und beantragte damit implizit eine erneute Begutachtung (im Beisein eines "Zeugen"). 6. In ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2015 beantragte die IV- Stelle die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies dabei vollumfänglich auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. 7. In seiner Replik vom 22. September 2015 wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass die IV-Stelle das neue Krankheitsbild ignoriere. Mit einer weiteren Eingabe vom 3. Oktober 2015 reichte er sodann – explizit ohne konkreten Bezug zum vorliegenden Verfahren – ein weltan-

- 4 schauliches Essay des Philosophen und Publizisten Prof. Georg Kohler ein. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in den Rechtsschriften der Parteien sowie auf die im Recht liegenden Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Juli 2015, mit welcher diese das erneute Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlichen Überprüfung, womit er zur Beschwerdeführung berechtigt ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. b) Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die IV-Stelle zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert hat und dessen neuerliches Leistungsbegehren demnach zu Recht abgewiesen hat.

- 5 - 2. a) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs,

- 6 frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b) Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades in der Vergangenheit verweigert (oder eingestellt), so wird ein neuerliches Gesuch zum Bezug von Versicherungsleistungen (sog. Neuanmeldung) nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; vgl. BGE 133 V 108 E.5.2, 130 V 343 E.3.5). Damit knüpft das Gesetz das Eintreten auf eine Neuanmeldung an dieselben Voraussetzungen, wie sie im Falle eines Revisionsgesuches gelten. Ohnehin besteht bei dieser neuanmeldungsrechtlich erforderlichen Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades sowie auch bei der materiellrechtlichen Anspruchsprüfung eine grundsätzliche Analogie zum Rechtsinstitut der Rentenrevision, welche ebenfalls auf eine erneute Prüfung eines Leistungsanspruchs aufgrund veränderter Verhältnisse abzielt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestehen deshalb sowohl für die erforderliche Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades als auch bei der materiellrechtlichen Anspruchsprüfung bei beiden Instituten im Wesentlichen dieselben Beweisanforderungen, Abklärungsund Prüfpflichten (vgl. BGE 133 V 108 E.5.2 m.w.H. sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 10 180 vom 28. Juni 2011 E.3b).

- 7 c) In Anbetracht der glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes (vgl. Austrittsbericht der Klinik vom 6. März 2014 in Beilage der IV-Stelle [IV-act.] 70) ist die IV-Stelle vorliegend zu Recht auf das Neuanmeldungsgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2013 (IV-act. 66) eingetreten, weshalb sich Ausführungen hierzu erübrigen. Im Rahmen der materiellen Prüfung dieses Gesuches ist nun zunächst abzuklären, ob die vom Beschwerdeführer glaubhaft gemachte Veränderung der massgeblichen Verhältnisse tatsächlich eingetreten ist. Diese Änderung kann zurückzuführen sein auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit, auf eine wesentliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität als die bei der ursprünglichen Invaliditätsbemessung zur Anwendung gebrachten (vgl. BGE 134 V 131 E.3, 130 V 343 E. 3.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1 sowie 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2), wobei eine anspruchserhebliche Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich erst zu beachten ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine solche anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (vgl. BGE 133 V 108 E.5.4, 130 V 71 E.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand und das abermalige Leistungsbegehren ist abzuweisen (vgl. Urteil des Bun-

- 8 desgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern (vgl. MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30- 31 N 10 ff.). Die zur Beantwortung dieser Fragen erforderlichen Abklärungen hat die IV-Stelle gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen vorzunehmen. Dabei hat sie den Sachverhalt soweit abzuklären, dass über den strittigen Anspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 968). d) Um beurteilen zu können, ob sich die gesundheitliche Verfassung eines Versicherten seit der letzten Überprüfung derart verbessert hat, dass ihm neu ein Anspruch auf IV-Leistungen zuzusprechen wäre, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei können sich die IV-Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD; Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Die Aufgabe des Arztes besteht darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu.

- 9 - Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich zu begründen hat. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2 m.w.H.). 3. a) Die letzte rechtskräftige Verfügung, mithin der zeitliche Referenzpunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, bildet vorliegend die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Juni 2013, mit welcher diese dem Beschwerdeführer eine befristete Rente zugesprochen, den Leistungsanspruch ab dem 1. Mai 2012 jedoch verneint hat (IV-act. 62). Entsprechend ist im Folgenden zu klären, ob die IV-Stelle bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen jener Verfügung und dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. Juli 2015 keine relevante Verschlechterung erfahren hat. b) Die befristete Rente, welche dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Juni 2013 rückwirkend zugesprochen wurde, beruhte auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C._____ vom 21. März 2011. Darin wurden als arbeitsfähigkeitsrelevante Diagnosen eine rezidivierende, zum damaligen Zeitpunkt mittelgradige depressive Störung sowie eine Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung anderer Gefühle (Verbitterung) festgestellt und dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-act. 38 S. 7 ff.). Gestützt auf eine MEDAS-Begutachtung vom 21. Mai 2012 ging die IV-Stelle sodann aber davon aus, dass sich der Gesundheitszustand wieder verbessert habe (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 31. Januar 2013 in IV-act. 58). Diesem polydisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten ist in Bezug auf den damaligen Gesund-

- 10 heitszustand des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben gestellt werden können. Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde eine Anpassungsstörung mit Verbitterung, depressiven Verstimmungen und einer Somatisierungstendenz, ein diffuses chronisches Schmerzsyndrom mit multiplen vegetativen Begleitbeschwerden, eine arterielle Hypertonie, ein Nikotinabusus sowie Adipositas aufgeführt. Wegen diverser Spannungen an der letzten Arbeitsstelle wurde die bisherige Tätigkeit als Lagerist beim ehemaligen Arbeitgeber zwar nicht mehr als zumutbar erachtet, doch aus versicherungsmedizinischer Sicht wurde dem Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit bei jedem anderen Arbeitgeber sowie für jede andere, leidensangepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Die Willensanstrengung zur adäquaten Überwindung der Anpassungsstörung wurde aus psychiatrischer Sicht als zumutbar erachtet (vgl. MEDAS-Gutachten vom 18. Oktober 2012 in IVact. 47 S. 14 ff. sowie Abschlussbeurteilung des fallführenden RAD- Arztes Dr. med. E._____ vom 9. November 2012 im Case Report in IVact. 63 S. 13). c) In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Erlasszeitpunkt der angefochtenen Verfügung (30. Juli 2015) resp. die streitgegenständliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes hat sich die IV-Stelle insbesondere auf die Ergebnisse der psychiatrischen RAD-Abklärung vom 28. Oktober 2014 abgestützt (vgl. den entsprechenden Bericht vom 13. November 2014 [nachfolgend psychiatrische RAD- Abklärung] in IV-act. 84). Darin kam Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar an einer Angststörung leide, dass die Einschätzung der Funktionsdefizite durch die bereits im MEDAS-Gutachten beschriebene und aktuell bestätigte Tendenz zur Aggravation erschwert sei und dass Ablenkung und/oder Betätigung

- 11 die Symptomatik – medizinisch plausibel und auch durch den Beschwerdeführer bestätigt – verbessere. Mit anderen Worten sei das Vorliegen einer Angststörung zwar ausgewiesen, nicht aber eine Auswirkung derselben auf die Arbeitsfähigkeit. Die angestammte Tätigkeit als Lagerist sei durch die Störung deshalb nicht beeinträchtigt (vgl. psychiatrische RAD- Abklärung in IV-act. 84 S. 17 f.). Gestützt auf diese Ausführungen sowie die bestätigende Abschlussbeurteilung durch den fallführenden RAD-Arzt Dr. med. E._____ vom 3. Dezember 2014 (vgl. Case Report in IV-act. 93 S. 9 ff.) ist die IV-Stelle davon ausgegangen, dass keine Änderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei und hat das erneute Leistungsbegehren deshalb abgewiesen (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht auf diese psychiatrische RAD-Abklärung abgestellt hat, mithin ob diese hinsichtlich ihres Beweiswerts den an sie gestellten Anforderungen zu genügen vermag oder ob die übrige Aktenlage – insbesondere der Austrittsbericht der Klinik – diese in Zweifel zu ziehen vermag und allenfalls weitere Abklärungen erforderlich sind. 4. a) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab-

- 12 stellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a m.w.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b sowie 112 V 30 E.1a m.w.H.). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4 und 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5 sowie 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versiche-

- 13 rungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b und 122 V 157 E.1c m.w.H.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). b) In Revisionsfällen im Sinne von Art. 17 ATSG sowie bei Neuanmeldungen (wie vorliegend) gilt es bei der Erhebung und Würdigung des medizinischen Sachverhalts darüber hinaus noch Folgendes zu beachten: Da die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes erfolgt, bildet Gegenstand des Beweises das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den – den medizinischen Gutachten zu entnehmenden – Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befundes und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung. Sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision oder Neuanmeldung erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre (vgl. dazu BGE 134 V 231 E.5.1 und 125 V 351 E.3a), mangelt es daher in der Regel am rechtlich erfor-

- 14 derlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.6.1.2 und 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E.4.2). 5. a) Die Ausführungen von RAD-Arzt Dr. med. D._____ in seinem psychiatrischen Abklärungsbericht sind für die strittigen Belange umfassend, berücksichtigen die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden und erscheinen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Zudem beruhen sie auf einer eingehenden persönlichen Exploration des Beschwerdeführers, in deren Rahmen auch zahlreiche testpsychologische Untersuchungen durchgeführt worden sind. Da der Bericht überdies in Kenntnis der Vorakten erstellt worden ist und sich mit früheren ärztlichen Beurteilungen auseinandersetzt, genügt er insbesondere auch den beweismässigen Anforderungen an eine neuanmeldungsrechtlich relevante medizinische Beurteilung. b) Demgegenüber sind die weiteren bei den Akten liegenden medizinischen Berichte nicht geeignet, diese Einschätzungen des RAD-Arztes hinreichend in Zweifel zu ziehen. Zwar werden in diversen Berichten arbeitsfähigkeitsrelevante Diagnosen wie eine generalisierte Angststörung oder eine rezidivierende depressive Störung gestellt (so in der Zusammenfassung der Krankengeschichte von Dr. med. F._____ vom 6. März 2014 [IVact. 70], im Austrittsbericht der Klinik vom 2. Mai 2013 [IV-act. 74 S. 1 ff.], im Beurteilungsbericht von Dres. med. H._____ und F._____ zu Handen der IV-Stelle [IV-act. 74 S. 5 ff.], im Arztbericht von Dr. med. G._____ vom 22. Oktober 2013 [IV-act. 81 S. 1 ff.] oder im interdisziplinären Gutachten der Klinik Valens vom 12. November 2013 [IV-act. 81 S. 1 f.]) und wird

- 15 dem Beschwerdeführer in gewissen Berichten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (so in der Zusammenfassung der Krankengeschichte von Dr. med. F._____ vom 6. März 2014 [IV-act. 70 S. 3] sowie im Beurteilungsbericht von Dres. med. H._____ und F._____ zu Handen der IV-Stelle [IV-act. 74 S. 7]). Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass – in Abweichung vom MEDAS- Gutachten aus dem Jahre 2012 – auch in der psychiatrischen RAD- Abklärung von arbeitsfähigkeitsrelevanten Diagnosen ausgegangen wird (rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter depressiven Episode (ICD-10 F33.0), Agoraphobie (ICD-10 F40.0) sowie Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), wobei sich die Angststörung im Vergleich zur Beurteilung im Jahre 2012 durch die MEDAS sogar noch akzentuiert habe (vgl. psychiatrische RAD-Abklärung in IV-act. 84 S. 17). Dr. med. D._____ legt jedoch nachvollziehbar dar, weshalb diese Diagnosen – obschon er diese in seinem Bericht in der Kategorie "mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" aufführt – die Arbeitsfähigkeit nicht einschränken. So sei die Einschätzung der Funktionsdefizite durch die bereits im MEDAS- Gutachten 2012 beschriebene und aktuell bestätigte Tendenz zur Aggravation erschwert gewesen. Insbesondere testpsychologisch hätten Ergebnisse gemessen werden können, welche Störungen der Konzentration und der Aufmerksamkeit klar vortäuschten. Aus diesem Grunde hätten sich die vom Behandler als Grund für die Arbeitsunfähigkeit angeführten Störungen der Konzentration und Aufmerksamkeit auch nicht objektivieren lassen. Ausserdem stehe anamnestisch fest, dass Ablenkung und/oder Betätigung die Symptomatik verbessere, was nicht nur medizinisch plausibel sei, sondern auch durch den Versicherten bestätigt werde. Dass derzeit auch keine ausgeprägte depressive Symptomatik bestehe, welche die Arbeitsfähigkeit in Frage stellen würde, deckt sich zudem mit der telefonischen Auskunft von Dr. med. F._____, der den Beschwerdeführer anlässlich der stationären Aufenthalte in der Klinik betreut hatte, gegenüber Dr. med. D._____ (vgl. psychiatrische RAD-Abklärung in IVact. 84 S. 15 ff.). Vor dem Hintergrund der direkten Hinweise auf Aggrava-

- 16 tion, welche sich aus der testpsychologischen Untersuchung durch Dr. med. D._____ ergeben haben, ist es auch nicht erstaunlich, dass die behandelnden Ärzte in den Kliniken, welche wohl jeweils vorwiegend auf die subjektiven Äusserungen des Beschwerdeführers abgestellt haben, zu einer abweichenden Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit gelangen (so auch psychiatrische RAD-Abklärung in IV-act. 84 S. 17). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Indikation der wiederholten Klinikaufenthalte – welche stets nach einem freiwilligen Eintritt des Beschwerdeführers erfolgt sind – von verschiedenen Seiten angezweifelt wird (vgl. psychiatrische RAD-Abklärung in IVact. 84 S. 9 sowie insbesondere die nachvollziehbaren Ausführungen zur "Gegenindikation" auf S. 16 f.). Aus diesen Gründen sind die bei den Akten liegenden medizinischen Berichte nicht geeignet, die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen von RAD-Arzt Dr. med. D._____ auch nur geringfügig in Zweifel zu ziehen. c) Gleich verhält es sich mit dem Gesprächsprotokoll vom 24. August 2015, welches der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeschrift zu den Akten reicht (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Bei diesem "Kolloquium" handelt es sich entgegen seiner Auffassung nämlich nicht um ein förmliches Gutachten "einer Institution des Kantons innerhalb des Sanitätsdepartements" (vgl. Beschwerde S. 3), sondern um eine Aufzählung der Probleme und Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, welche durch seinen Rechtsvertreter als "Protokollführer" verfasst worden ist. Abgesehen davon, dass dessen Entstehung und Grundlagen unklar sind, enthält dieses Protokoll in keinster Weise medizinische, geschweige denn fachärztliche Aussagen, welche geeignet wären, die Einschätzungen des RAD-Arztes zu erschüttern. Von vorneherein nicht geeignet, die Ausführungen des RAD-Arztes in Zweifel zu ziehen, ist überdies das rheumatologische Gutachten der Klinik Valens vom 12. November 2013, zumal sich dieses nicht zu den vorliegend relevanten psychischen Beeinträchtigungen äussert

- 17 und auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit keine Aussagen enthält (vgl. IV-act. 81 S. 8 ff.) d) Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte "psychologische Präparierung" anlässlich der letzten Begutachtung betrifft, ist festzuhalten, dass der Untersuchung von Dr. med. D._____ vom 28. Oktober 2014 – soweit anhand der Akten ersichtlich – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine stationäre Behandlung unmittelbar vorausgegangen ist. Ausserdem ist zu erwähnen, dass die fachärztliche Einschätzung des RAD-Arztes nicht nur auf einer Verhaltensbeobachtung resp. dem äusseren Erscheinungsbild des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung beruht, sondern insbesondere auch gestützt auf eine umfassende Anamnese und diversen testpsychologischen Untersuchungen erfolgt ist. Soweit der Beschwerdeführer trotz Beizug einer Dolmetscherin von offenkundigen Missverständnissen im Rahmen der Begutachtungssituation spricht, ohne diese jedoch näher auszuführen, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. e) Soweit der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften geltend macht, die IV-Stelle ignoriere, dass sich mit der familiären, generalisierten Angststörung ein neues Krankheitsbild abgezeichnet habe, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Hierzu ist nämlich festzuhalten, dass der fallführende RAD-Arzt Dr. med. E._____ bereits in seiner Einschätzung vom 2. Mai 2011 auf die hypochondrischen Ängste und die Somatisierung des Beschwerdeführers hingewiesen hatte (vgl. Case Report in IV-act. 63 S. 11 f.). Wie vorstehend dargelegt, hat sich sodann auch RAD-Arzt Dr. med. D._____ eingehend mit der vorliegenden Angststörung sowie auch mit den (fehlenden) Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auseinandergesetzt (vgl. vorstehend Erwägung 5b). Aus diesem Grunde ist auch der pauschale und überdies unbelegte Hinweis des Beschwerdeführers

- 18 auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, gemäss welcher "generalisierte Angst am Arbeiten hindert", unbehelflich. f) Damit ist festzuhalten, dass der RAD-Abklärungsbericht von Dr. med. D._____ vom 13. November 2014 voll beweiswertig ist. Seine Schlussfolgerung, wonach im Vergleich zur letzten Beurteilung keine Änderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei, wird überdies nicht nur seitens des fallführenden RAD-Arztes Dr. med. E._____ vollumfänglich bestätigt (vgl. Case Report in IV-act. 93 S. 10 f.), sondern deckt sich auch mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, gemäss dessen subjektivem Erleben ein unveränderter Gesundheitszustand vorliege (vgl. psychiatrische RAD-Abklärung in IV-act. 84 S. 17). Nicht zu beanstanden ist sodann, dass Dr. med. D._____ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als nicht eingeschränkt und die bisherige Tätigkeit in vollem Pensum und ohne Leistungseinschränkung als zumutbar betrachtet. Dass Dr. med. D._____ die offenbar unüberwindbaren Konflikte bei seiner ehemaligen Arbeitsstelle nicht explizit berücksichtigt und auch die Tätigkeit beim ehemaligen Arbeitgeber als uneingeschränkt zumutbar erachtet, erscheint zwar als nicht nachvollziehbar, ist aber nicht weiter relevant. Entscheidend ist nämlich, dass der RAD-Arzt – in Übereinstimmung mit dem ME- DAS-Gutachten aus dem Jahre 2012 – zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer in adaptierter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Das Tätigkeitsprofil schränkt er lediglich insofern ein, als Tätigkeiten in engen Räumen und in grösseren Menschenmengen nicht ideal seien (vgl. psychiatrische RAD-Abklärung in IV-act. 84 S. 20 f.). g) Folglich hat die IV-Stelle in ihrer Beurteilung zu Recht auf den voll beweiswertigen Abklärungsbericht von Dr. med. D._____ abgestellt. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die IV-Stelle habe den Sachverhalt falsch ermittelt, das ihr im Rahmen der Beweiswürdigung zustehende Ermessen überschritten und wolle die Beweislast umkehren,

- 19 habe mithin die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Gesetzmässigkeit verletzt, ist ihm demnach nicht zu folgen. Aus den gleichen Gründen ist auch seinem impliziten Antrag auf Durchführung einer erneuten Begutachtung nicht zu folgen. 6. Der Beschwerdeführer moniert sodann, dass Rentenentscheide – mithin Entscheide betreffend die Existenzgrundlage einer vulnerablen Person – mit einer Unterschrift der IV-Stelle zu versehen seien. Ausserdem sei es irritierend, dass die IV-Stelle vor dem Erlass des negativen Entscheids nicht usanzgemäss eingeladen habe, sich zum bevorstehenden negierenden Entscheid nochmals zu äussern. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die handschriftliche Unterzeichnung bei sozialversicherungsrechtlichen Verfügungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Gültigkeitserfordernis darstellt (vgl. BGE 112 V 87 [Pra 76 Nr. 81] E.1 sowie KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Basel/St. Gallen/Zürich 2015, Art. 49 N 48). Auch die zweite dieser formellen Rügen ist unbegründet, hat vorliegend doch ein Vorbescheidverfahren gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG stattgefunden, in dessen Rahmen sich der Beschwerdeführer mittels Einwand vom 14. Januar 2015 zur angekündigten abschlägigen Beurteilung seines Leistungsbegehrens hat äussern können (vgl. IV-act. 86 und 88). 7. a) Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die IV-Stelle zu Recht nicht auf das Neuanmeldungsgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2013 eingetreten ist, zumal gemäss der voll beweiswertigen RAD-Abklärung seit der letzten Rentenbeurteilung keine erhebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist und nach wie vor von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juli 2015 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

- 20 b) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erscheinen Gerichtskosten von Fr. 700.-- als angemessen, welche in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). 8. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) zu gewähren ist. a) Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Laut diesen Bestimmungen sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten erscheint (BGE 125 V 201 E.4a m.w.H.). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hinge-

- 21 gen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1, 122 I 267 E.2b sowie KIESER, a.a.O., Art. 61 N 173). b) Vorliegend hat die IV-Stelle eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes angesichts der Austritts- und Verlaufsberichte (vgl. vorstehend Erwägung 5b) zwar als hinreichend glaubhaft gemacht betrachtet und gestützt darauf weitere Abklärungen vorgenommen. In der Folge hat sich jedoch gezeigt, dass die bei den Akten liegenden medizinischen Berichte klarerweise nicht geeignet sind, die Einschätzungen des RAD-Arztes hinreichend in Zweifel zu ziehen und dass beim Beschwerdeführer Tendenzenden zur Aggravation auszumachen waren. Ausserdem verfängt die Argumentation des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in keinem Punkt, und insbesondere das Gesprächsprotokoll vom 24. August 2015 war offensichtlich nicht geeignet, die fachärztlichen Ausführungen des RAD-Arztes zu erschüttern. Damit konnten die Gewinnchancen des vorliegenden Prozesses nicht als ernsthaft bezeichnet werden, weshalb das beschwerdeführerische Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 22 - 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2015 99 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.08.2016 S 2015 99 — Swissrulings