VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 71 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar Gross URTEIL vom 21. Juni 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
- 2 - 1. A._____ ist Hausfrau und Mutter von vier Kindern. Am 14. Oktober 2011 wurde an ihr eine Brustkrebserkrankung festgestellt und am 10. November 2011 musste sie sich einer linksseitigen Brustamputation mit nachfolgender Chemo- und Radiotherapie unterziehen. Am 12. Mai 2012 meldete sich A._____ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an. Mit Verfügung vom 23. Mai 2013 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, der durch die Haushaltsabklärung erhobene Invaliditätsgrad von 21.9 % berechtige nicht zum Bezug einer Rente. Damit konnte sich A._____ nicht einverstanden erklären, weshalb sie dagegen am 26. Juni 2013 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob. Mit Urteil S 13 77 vom 12. November 2013 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut und hob die strittige Verfügung auf, unter Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid durch die IV-Stelle. In Erwägung 6c hielt das Gericht zusammenfassend fest, „dass die im vorliegenden Fall getätigten medizinischen Abklärungen der IV-Stelle ungenügend sind. Es fehlt an einer Beurteilung der Einschränkung der Leistungsfähigkeit in somatischer Hinsicht für die Zeit nach dem Abschluss der Chemo- und Radiotherapie und an einer fachärztlich-psychiatrischen Beurteilung. Die IV-Stelle hat daher bei Dr. med. B._____ eine ergänzende Stellungnahme zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 23. Mai 2013 einzuholen. Diese Einschätzung hat sich auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt zu beziehen, wobei auf das in der Haushaltsabklärung erhobene Tätigkeitsprofil abzustellen ist. Die IV-Stelle hat zudem ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Dabei ist ebenfalls dafür zu sorgen, dass der Gutachter Stellung nimmt zum Abklärungsbericht Haushalt, und dass er sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Aspekt der Zumutbarkeit äussert.“ (IV-act. 52 S. 11 u. 14 [Ziff. 1 Urteilsdispositiv]).
- 3 - 2. In der Folge holte die IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme zur Leistungsfähigkeit der Versicherten im Haushalt beim Onkologen Dr. med. B._____ ein. Dieser Bericht datiert vom 22. September 2014. Weiter wurde noch ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gegeben, das mit Datum vom 26. September 2014 bei der IV-Stelle einging. Die Abschlussbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) erfolgte am 15. Oktober 2014, wobei auf den früheren Abklärungsbericht vom 28. November 2012 der Haushaltsexpertin vor Ort (Einschränkungsgrad 21.9 %) abgestellt wurde. Gestützt darauf erfolgte am 16. Oktober 2014 ein entsprechender Vorbescheid durch die IV-Stelle, wogegen die Versicherte am 17. November 2014 Einwand erhob. 3. Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass sie keinen Anspruch auf eine Rente habe. Die durchgeführten Abklärungen hätten gezeigt, dass der Onkologe Dr. med. B._____ Einschränkungen im Haushalt als nachvollziehbar einschätze, während psychiatrisch keine Einschränkungen nachgewiesen worden seien. Laut Abklärungen der Haushaltsexpertin sei A._____ im Aufgabenbereich 21.9 % eingeschränkt. Auf die Beurteilungen des beigezogenen Onkologen Dr. med. B._____ und des psychiatrischen Gutachters Dr. med. C._____ dürfe hier abgestellt werden, weshalb keine weiteren Abklärungen erforderlich seien. Die Einschränkung im Aufgabenbereich als Hausfrau von 21.9 % entspreche dem rentenrelevanten Invaliditätsgrad, was nicht zum Bezug einer Rente berechtige. 4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 8. Juni 2015 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung der Verfügung vom 8. Mai 2015 und Zusprechung einer halben IV-Rente; eventualiter um Zurückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle zur erneuten Beurteilung der Rentenfrage.
- 4 - Die IV-Stelle sei anzuweisen, eine psychiatrische Oberexpertise zur Leistungsfähigkeit einzuholen. Es sei ein aktueller Abklärungsbericht von Dr. med. D._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie von Frau E._____, Psychologin und Psychotherapeutin, zur Frage der psychiatrisch und psychologisch diagnostizierbaren Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuholen. Weiter sei eine Expertise durch einen Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation oder durch einen Orthopäden zur Frage der medizinisch diagnostizierbaren Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich der Haushaltsführung/Kinderbetreuung einzuholen. Zur Begründung ihrer Anträge brachte die Beschwerdeführerin vor, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._____ auf einer falschen Übersetzung beruhe. Die Übersetzerin habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung in politische Diskussionen verwickelt, da darüber unterschiedliche Positionen bestanden hätten. Die Übersetzerin habe die Beschwerdeführerin verbal herabgesetzt und aufgefordert, einen anderen Herkunftsort als den tatsächlichen anzugeben. Die Äusserungen der Beschwerdeführerin seien durch die IV-Stelle unzutreffend und unvollständig wiedergegeben worden, was sie aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse nicht habe erkennen können. Dies habe zu einem sachlich falschen Gutachten geführt, weshalb die Einholung eines Obergutachtens notwendig sei. Psychiatrisch sei ein Abklärungsbericht bei Dr. med. D._____ einzuholen, da dieser und die Psychologin E._____ deutlich machten, dass ein Obergutachten unerlässlich sei. Der Onkologe Dr. med. B._____ habe somatisch im Bericht vom 22. September 2014 selbst noch zusätzliche Abklärungen vorgeschlagen, da die onkologische Beurteilung die körperlichen Beschwerden und Einschränkungen auf die Erwerbsfähigkeit nicht vollständig abdeckten. Die IV-Stelle sei dem verwaltungsgerichtlichen Auftrag im ersten Urteil S 13 77 (E.6c) nicht umfassend nachgekommen. Die invaliditätsrelevanten Einschränkungen im Haushalt führten mindestens zu einem IV-Grad von 50 %.
- 5 - 5. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2015 beantragte die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringe erstmals in der Beschwerde und damit neu vor, die Begutachtung von Dr. med. C._____ beruhe auf einer unkorrekten Übersetzung ihrer Äusserungen. Solche formellen Rügen hätte die Beschwerdeführerin zu einem früheren Zeitpunkt gelten machen müssen, was sie aber – sowohl nach der Begutachtung vom 27. August 2014 [s. Gutachten vom 26. September 2014] als auch im Einwand vom 17. November 2014 – unterlassen habe. Im Übrigen seien die Rügen – mit Ausnahme des Disputs über den Herkunfts-/Geburtsort der Beschwerdeführerin - zu pauschal gehalten. Es sei deshalb nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zu falschen Angaben gedrängt worden sei. 6. In ihrer Replik vom 3. Juli 2015 korrigierte die Beschwerdeführerin ihre früheren Angaben noch insofern, als sie festhielt, dass die Übersetzerin aus X._____ stamme, während sie aus Y._____ stamme, was zu Z._____ gehöre. Die Übersetzerin habe sie mehrfach gedrängt, einen falschen Geburtsort (nämlich X._____) anzugeben. 7. Am 15. Juli 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin – unter Hinweis auf die Ausführungen und den Antrag in der Vernehmlassung - auf die Einreichung einer Duplik. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 8. Mai 2015 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Kanton
- 6 - Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Beschwerdethema bildet dabei die Frage, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2012 betreffend Bezug von IV-Leistungen gestützt auf die ergänzenden Abklärungen und Stellungnahmen der involvierten Fachärzte (Dres. med. B._____ und C._____) im Herbst 2014 sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich Arbeitseinschränkungen im Haushalt hätte gutgeheissen werden müssen oder die Beschwerdegegnerin danach zu Recht auf die Verweigerung eines Rentenanspruchs erkannte. 2. a) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), die die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er-
- 7 folgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad (IV-Grad) bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Bei Nichterwerbstätigen oder noch in Ausbildung stehenden Versicherten stellen die Art. 28a Abs. 2 IVG sowie Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) darauf ab, in welchem Ausmass diese Personen eingeschränkt sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (sog. Betätigungsvergleich mit spezifischer Methode). Bei Versicherten die teilweise erwerbstätig und teilweise im Haushalt tätig sind, kommt die sog. gemischte Methode zur Anwendung (Art. 28a Abs. 3 IVG), wobei die Behinderung im Erwerbsbereich nach der Einkommensvergleichsmethode und die Einschränkung im Haushalt nach der spezifischen Methode (Betätigungsvergleich) zu erfolgen hat, was zusammen - je nach der Gewichtung Erwerbs-/Haushaltsanteil – den IV-Grad ergibt. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit bzw. ihre bisherigen Tätigkeiten im Haushalt nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG).
- 8 b) Um beurteilen zu können, ob der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin die Zusprechung von IV-Leistungen rechtfertigen lässt, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und – wenn nötig – seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, die er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte bilden dabei eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen einer Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4). 3. a) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es
- 9 auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der
- 10 - Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4). b) Im konkreten Fall sind folgende ergänzenden Stellungnahmen und fachärztlichen Abklärungsberichte aktenkundig und für die Streitentscheidung betreffend (Rest-) Arbeitsfähigkeit und allfällige Bezugsberechtigung auf eine IV-Rente von Bedeutung: • Im Abklärungsbericht ‚Haushalt‘ vom 28. November 2012 hielt die IV- Expertin vor Ort fest, dass die Versicherte nie einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Nach der Brustamputation und anschliessenden Chemotherapie habe die Versicherte während ca. 10 Monaten keine Arbeiten bis August 2012 ausgeführt. Seither sei eine leichte Verbesserung des Gesundheitszustands sichtbar. Im Aufgabenbereich als Hausfrau wurden der Versicherten folgende Einschränkungen attestiert: Haushaltsführung: 0% Einschränkung (Gewichtung 3%; Behinderung 0%) Ernährung: 30% Einschränkung (Gewichtung 32%; Behinderung 9.6%) Wohnungspflege: 50% Einschränkung (Gew. 17%; Behinderung 8.5%) Einkauf/Besorgungen: 0% Einschränkung (Gew. 8%; Behinderung 0%) Wäsche/Kleiderpflege: 20% Einschränkung (Gew. 15%; Behind. 3%) Betreuung Kinder: 20% Einschränkung (Gew. 15%; Behinderung 3%) Verschiedenes: 10% Einschränkung (Gew. 10%; Behinderung 1%) Total: (Gew. 100% ergebe Behinderung/Einschränkung von 21.90%). Im Haushalt wurden von der IV-Haushaltsexpertin 21.90 % Einschränkungen erfasst. Dies aufgrund der anhaltenden Müdigkeit und Kraftlosigkeit, sowie teilweise Schmerzen beim Heben des linken Armes. Der RAD bitte um medizinische Plausibilisierung, da von Seiten des Ehemannes geltend gemacht werde, die Versicherte sei psychisch angeschlagen (vgl. IV-act. 32 S. 6-9). • Gemäss Abklärungsbericht vom 17. Juli 2014 diagnostizierten Dr. med. D._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie E._____, Psychologin der Versicherten eine Anpassungsstörung F43.22, Angst und depressive Reaktion gemischt. Die Versicherte be-
- 11 richte, dass vor ca. zwei Jahren bei ihr ein invasiv-duktales Mammakarzinom links festgestellt und erfolgreich operativ entfernt worden sei. Die anschliessende Chemotherapie sei gut verlaufen und sie habe diese schwierige Zeit durch die Unterstützung der Familie gut überstehen können. Seit Beendigung der Chemotherapie habe sie zunehmend Angst vor einem Tumorrezidiv. Jegliche körperlichen Symptome (Rückenschmerzen, Verdauungsprobleme etc.) interpretiere sie als Zeichen eines Rezidivs und lebe unter ständiger Anspannung. Dadurch sei sie reizbar und weine aus heiterem Himmel. Aus psychopathologischer Sicht wirke die Versicherte in den Aufmerksamkeits- und Gedächtnisfunktionen unauffällig. Subjektiv werde von Konzentrationsschwierigkeiten berichtet. Ihr inhaltliches Denken sei durch die Angst vor einem Tumorrezidiv geprägt, weshalb sie ständig rund um dieses Thema grüble. Es lägen aber keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich- Störungen vor. Die Versicherte berichte über Niedergeschlagenheit, Insuffizienzgefühle, Antriebslosigkeit, leichte Erschöpfbarkeit, Interesseund Freudlosigkeit, Unfähigkeit sich zu entscheiden sowie Gefühle der Sinn- und Hoffnungslosigkeit. Körperlich klage sie über Appetit- und Schlafstörungen sowie Kopfschmerzen. Bei Weiterführung der Therapie im ambulanten Setting und bei Reduktion der Angstsymptomatik wäre mit einer Verbesserung/Stabilisierung des Befindens sowie der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Eine leichte, wechselbelastende Arbeit mit regelmässigen Pausen im Umfang von 2h pro Tag wäre vorstellbar, um einer Überforderung der Versicherten entgegenzuwirken. Das Arbeitspensum könnte mit der Zeit gesteigert werden. Eine Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung wäre sinnvoll. Mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 25 % könne ab sofort gerechnet werden. Das Arbeiten würde der Versicherten mehr Teilhabe am Alltag ermöglichen, wodurch die Angst vor dem Tumorrezidiv vermehrt in den Hintergrund rücken könnte (vgl. IV-act. 64 S. 1-3). • In der ergänzenden Stellungnahme zur Leistungsfähigkeit der Versicherten im Haushalt vom 22. September 2014 hielt der Onkologe Dr. med. B._____ fest, dass er die Einschränkungen während den Chemo- und Radiotherapiephasen (für den Zeitraum 11/2011-04/2012) unter Berücksichtigung der Aufgaben im Haushalt wie folgt beurteile (s. Tabelle 1): Haushaltsführung: Leichte Einschränkung (25%), abnehmend bis praktisch null (0%) Ernährung: Mittelschwere Einschränkung (50%), abnehmend auf 25% bis null (0%) Wohnungspflege: Mittelschwere/Schwere Einschränkung (50-75%), bis 0-25% Einkauf/Besorgungen: Leichte Einschränkung (25%), abnehmend bis 0- 25% Wäsche/Kleiderpflege: Mittelschwere Einschränkung (50%), abnehmend bis 0-25%
- 12 - Betreuung: Mittelschwere Einschränkung (50%), abnehmend bis null (0%) Verschiedenes: Mittelschwere/Schwere Einschränkung (50-75%), Leichte Einschränkung (0-25%) bis null Nach einer intensiven Chemo- und Radiotherapie folge bei onkologischen Patienten häufig eine längere Rehabilitationsphase. Denn die intensiven Therapien führten zu einer Dekonditionierung. Dementsprechend müsse die vorher vorhanden gewesene „Alltagskondition“ wieder aufgebaut werden. Diese Aufbauphase dauere häufig ein halbes bis ein ganzes Jahr; wobei nach einem Jahr nicht selten längerfristige Einschränkungen (von bis zu 25%) verbleiben könnten. Die Ursachen dieser bleibenden Einschränkungen seien wahrscheinlich multifaktoriell körperlich und psychisch bedingt. Die genauen Zusammenhänge würden wissenschaftlich (noch) nicht verstanden. Rein aus onkologischer Sicht bestünden bei der Versicherten während der Rekonditionierungsphase (Zeitraum 07/2012-06/2013) die folgenden Einschränkungen. Direkt darunter seien die aus seiner Sicht (Dr. B._____) bleibenden Einschränkungen (Zeit 07/2013 bis dato) zusammengefasst (s. Tabelle 2): Rekonditionierungsphase: [Zeitraum 07/2012-06/2013] Haushaltsführung: Leichte bis keine Einschränkungen (25-0%) Ernährung: Mittelschwere bis keine Einschränkungen (50-0%) Wohnungspflege: Mittelschwere bis leichte Einschränkungen (50-25%) Einkauf/Besorgungen: Leichte bis prakt. keine Einschränkungen (25-0%) Wäsche/Kleiderpflege: Mittelschwere bis keine Einschränkungen (50-0%) Betreuung: Mittelschwere bis keine Einschränkungen (50-0%) Verschiedenes: Mittelschwere bis keine Einschränkungen (50-0%) Bleibende Einschränkungen: [Zeitraum 07/2013 bis dato] Haushaltsführung: Keine Einschränkungen (0%) Ernährung: Keine bis leichte Einschränkungen (0-25%) Wohnungspflege: Keine bis leichte Einschränkungen (0-25%) Einkauf/Besorgungen: Keine bis leichte Einschränkungen (0-25%) Wäsche/Kleiderpflege: Keine bis leichte Einschränkungen (0-25%) Betreuung: Keine Einschränkungen (0%) Verschiedenes: Keine bis leichte Einschränkungen (0-25%) Gemäss onkologischer Einschätzung von Dr. med. B._____ sind die im Mai 2013 [= Zeitpunkt der zuerst angefochtenen Verfügung] erhobenen Einschränkungen nachvollziehbar (IV-act. 67 S. 2-3). • Im psychiatrischen Gutachten vom 26. September 2014 (laut Untersuchung vom 27. August 2014) hielt Dr. med. C._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, dass keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Die Diagnose „Dysthymia“ (ICD- 10; F.34.1) habe keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die von Dr. D._____ gestellte Diagnose der Anpassungsstörung sei zwar plausibel, jedoch nicht aufgrund des Zeitkriteriums zutreffend. Eine Anpas-
- 13 sungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt könne längstens ein halbes Jahr diagnostiziert werden, nur die längere depressive Reaktion könne maximal zwei Jahre diagnostiziert werden. Dabei handle es sich laut den diagnostischen Leitlinien des ICD-10 um eine „langdauernde, depressive Verstimmung, die niemals oder nur sehr selten ausgeprägt genug sei, um die Kriterien für eine rezidivierende leichte oder mittelgradige depressive Störung zu erfüllen“. Bei der Versicherten fänden sich keine Hinweise auf eine neurotische Belastungs- oder somatoforme Störung; auch liege keine Persönlichkeitsstörung vor. Mit der Dysthymie lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen, auch nicht als Hausfrau. Zur gegenwärtigen Arbeitsfähigkeit habe Dr. D._____ nicht explizit Stellung genommen. Aufgrund seiner Formulierungen müsse jedoch von einer gravierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, was indessen weder mit der Diagnose Anpassungsstörung noch der Diagnose Dysthymie begründet werden könnte. Die festgestellte Dysthymie begründe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, auch nicht im Haushalt. Die Gesamtarbeitsfähigkeit der Versicherten in der bisherigen Tätigkeit werde daher auf 100 % in einem Vollpensum geschätzt. Ferner war es Dr. med. C._____ noch ein Bedürfnis darauf hinzuweisen, dass bei der Haushaltsabklärung der Ehemann der Versicherten als Dolmetscher fungiert habe. Dadurch könne diese Abklärung auch etwas verfälscht worden sein. Auffällig sei jedenfalls auch das Verhalten des Ehemanns bei der jetzigen Begutachtung gewesen, weil er unbedingt als Übersetzer habe anwesend sein wollen. Er habe das Personalblatt der Versicherten ausgefüllt, teilweise mit seinen eigenen Angaben (IV-act. 69 S. 32-34 und S. 37). • In der RAD-Abschlussbeurteilung vom 15. Oktober 2014 wurde zusammenfassend festgehalten, dass der Onkologe Dr. med. B._____ die Einschränkungen im Haushalt (somit 0-25 % bzw. 21.9 %) als nachvollziehbar eingestuft habe, während aus psychiatrischer Sicht durch den Gutachter Dr. med. C._____ keine Einschränkungen nachgewiesen werden konnten (IV-act. 76 S. 7 – Inhalt des Case Report [mit Ausdruck vom 8. Mai 2015]). c) In Würdigung des soeben zitierten Gutachtens, der Facharztberichte und weiteren Abklärungsberichte (inkl. Haushaltsbereich) ist das streitberufene Verwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass es nun keine triftigen Gründe (mehr) gibt, nicht von einem IV-relevanten Einschränkungsgrad im Haushalt von 21.9 % auszugehen, zumal die vom Gericht im Urteil S 13 77 vom 12. November 2013 noch verlangten Zusatzabklärungen in Form einer ergänzenden Stellungnahme beim Onkologen Dr. med.
- 14 - B._____ mit Bericht vom 22. September 2014 sowie der Einholung einer psychiatrischen Abklärung anhand des Gutachtens vom 26. September 2014 durch Dr. med. C._____ vollständig und sachdienlich erfüllt wurden. In erstgenannter Stellungnahme ist Dr. med. B._____ für verschiedene Zeitabschnitte (s. Tabellen 1 und 2) und unter spezifischer Berücksichtigung der von der Haushaltsexpertin vor Ort mit Abklärungsbericht vom 28. November 2012 beschriebenen Haushaltstätigkeiten einleuchtend, umfassend und schlüssig zur Ansicht gelangt, dass bei der Beschwerdeführerin seit Juli 2013 bis heute zum Teil gar keine bleibenden Einschränkungen (Haushaltsführung 0%; Betreuung 0%) oder sonst höchstens noch leichte Einschränkungen (Ernährung 0-25%; Wohnungspflege 0- 25%; Einkauf/Besorgungen 0-25%; Wäsche/Kleiderpflege 0-25%; Verschiedenes 0-25%) zu erwarten seien. Seine nachgereichte Beurteilung der graduell der Beschwerdeführerin objektiv noch möglichen und subjektiv wieder zumutbaren Alltagsverrichtungen im Haushalt und in ausserhäuslichen Tätigkeiten deckt sich im Durchschnitt beinahe vollständig mit den Feststellungen der Haushaltsexpertin, die total auf einen Einschränkungsgrad von 21.9 % erkannte, was Dr. med. B._____ am Ende seiner ergänzenden Stellungnahme ausdrücklich als nachvollziehbar bezeichnete. Im Gutachten des Psychiaters Dr. med. C._____ wurde die Diagnose „Dysthymia“ (ICD-10; F.34.1) gestellt, welche jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe. Der von der Beschwerdeführerin konsultierte Dr. med. D._____ (vgl. Abklärungsbericht vom 17. Juli 2014) habe zwar plausibel die Diagnose Anpassungsstörung gestellt, doch klinge eine solch leichtgradige depressive Störung erfahrungsgemäss innert 6 Monaten wieder ab, weshalb er die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeits- und einsatzfähig einstufe. Es fänden sich bei ihr insbesondere weder Hinweise auf eine neurotische Belastungs- oder somatoforme Störung noch liege eine Persönlichkeitsstörung vor. Diese gutachterlichen Ausführungen vermögen das streitberufene Gericht zu überzeugen, weshalb wohl auch in der Zusammenfassung der RAD-
- 15 - Schlussbeurteilung vom 15. Oktober 2014 aus medizinischer Sicht nichts Gegenteiliges bescheinigt wurde. Die im Abklärungsbericht vom Psychiater Dr. med. D._____ und der Psychologin E._____ festgestellten Auffälligkeiten bei der Beschwerdeführerin sind viel zu vage und zu unpräzise ausgefallen, als dass damit die anderslautenden, vollständigen und einleuchtenden ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen der Dres. med. B._____ und C._____ erschüttert werden können. Am einwandfrei erhobenen Einschränkungsgrad von 21. 9 % im Haushalt gibt es folglich nichts auszusetzen, was bei Nichterwerbstätigen (wie Hausfrauen) nach der hier anwendbaren Methode des Betätigungsvergleichs gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 IVV zur Konsequenz hat, dass der ermittelte Einschränkungsgrad von 21.9 % unmittelbar dem rentenrelevanten IV-Grad im Sinne von Art. 28 IVG entspricht. Daraus folgt, dass der gesetzliche Mindest-IV-Grad von 40 % laut Art. 28 Abs. 1 IVG bei weitem nicht erreicht wird und die Beschwerdegegnerin daher korrekt handelte, als sie die Leistungsvoraussetzungen für die Gewährung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 8. Mai 2015 verneinte. d) Zu klären bleibt damit noch der Einwand, wonach die eigens beigezogene Übersetzerin (Dolmetscherin) die Beschwerdeführerin im Rahmen der psychiatrischen Abklärung und Begutachtung durch Dr. med. C._____ (Untersuchung am 27. August 2014) in politische Diskussionen verwickelt haben soll, die Beschwerdeführerin herabgesetzt worden sei und dadurch ihre Äusserungen falsch wieder gegeben worden seien, was sachlich zu einem falschen Gutachten geführt habe. Dieser neuen – erstmals in der Beschwerde vom 8. Juni 2015 vorgebrachten und in der Replik vom 3. Juli 2015 noch präzisierten – Rüge vermag das Gericht bereits deshalb nicht zu folgen, da sie viel zu spät erfolgt ist. Aktenkundig ist dazu erstellt, dass im Einwand vom 17. November 2014 der Beschwerdeführerin noch keine Rede von einem solchen Übersetzungsmangel war, obwohl die massgebende Untersuchung doch nur knapp drei Wochen zuvor stattfand und die
- 16 vermeintliche Falschübersetzung der Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt längst bekannt gewesen sein musste. Nebst der offensichtlich verspäteten Geltendmachung des gerügten Mangels (erst 10 Monate nach Ereignis) fällt dazu vorliegend weiter ins Gewicht, dass die entsprechenden Vorwürfe gegenüber der beigezogenen Dolmetscherin zu pauschal (konkret einzig Disput um Geburtsorts/Herkunft aktenkundig) ausgefallen sind und für das streitberufene Gericht nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, inwiefern sich dieser angeblich politisch motivierte Disput auf den Inhalt der auf Deutsch abgefassten Feststellungen/Diagnosen des berufserfahrenen Gutachters Dr. med. C._____ nachteilig ausgewirkt haben könnte. Die Beweispflicht für eine absichtliche Täuschung des Gutachters trägt hier zweifelsfrei die Beschwerdeführerin, weil sie ein Recht aus der vermeintlichen Fehlerhaftigkeit des Gutachtens ableiten möchte, indem jenes Gutachten als unbeachtlich zu erklären und daher ein neues Gutachten zu erstellen sei. Einen entsprechenden Nachweis für eine negative Beeinflussung des Resultats der psychiatrischen Begutachtung konnte die Beschwerdeführerin hier jedoch nicht erbringen. Ihre gegenteiligen Behauptungen müssen daher eher als Schutzbehauptungen gewertet werden, deren Beweislosigkeit sie selbst zu tragen hat (vgl. Art. 8 ZGB; Allgemeingültige Beweisregel; Schweizerisches Zivilgesetzbuch; SR 210). Im Übrigen ist bemerkenswert, dass es Dr. med. C._____ schon anlässlich des Gutachtens ein Bedürfnis war, zu dokumentieren, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin immer wieder versuchte, sowohl aktiv auf die Abklärungen durch die IV-Haushaltsexpertin als auch auf seine medizinische Befragung der Patientin einzuwirken, indem er z.B. das Personalblatt der Beschwerdeführerin teilweise mit eigenen Angaben ausgefüllt habe. Ein derartiges Verhalten gibt dem Gericht ebenfalls keine konkrete Veranlassung, unkritisch die Vorwürfe der Falschübersetzung zu übernehmen und unbesehen der gesicherten Faktenlage zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin dringt daher hier mit ihren diesbezüglichen Rügen nicht durch.
- 17 e) Die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2015 ist somit in jeder Beziehung rechtens und schützenswert, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 8. Juni 2015 führt. 4. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens rechtfertigt es sich im konkreten Fall, der unterliegenden Beschwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]