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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 08.03.2016 S 2015 110

March 8, 2016·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,178 words·~31 min·6

Summary

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 110 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Stecher, Audétat Aktuarin ad hoc Christen URTEIL vom 8. März 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ machte eine Anlehre als Textilverkäuferin. Sie ist Mutter von vier Kindern und war ab 1977 vorwiegend im Haushalt und der Kinderbetreuung tätig. Ab 1983 arbeitete sie temporär im Verkauf und im Service. Seit 2000 war sie arbeitslos, arbeitete aber zeitweise für ihren selbständig tätigen Ehemann. Sie ist seit Mai 2011 geschieden und wird fürsorgerechtlich von ihrer Wohnortsgemeinde X._____ unterstützt. 2. Mit Gesuch vom 12. Juli 2011 meldete sich A._____ wegen psychischer Leiden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV- Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) holte unter anderem einen Bericht vom 11. Oktober 2011 ein, in welchem Dr. med. B._____, die behandelnde Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Anpassungsstörung diagnostizierte und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Vom 5. bis 16. März 2012 war A._____ in der psychiatrischen Klinik Waldhaus hospitalisiert. Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 30. März 2012 wurde eine nicht näher bezeichnete leichtgradige Demenz diagnostiziert. Im Auftrag der IV-Stelle wurde A._____ interdisziplinär begutachtet von Dr. med. C._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. phil. D._____, Fachpsychologe FSP, Dr. med. E._____, Spezialarzt FMH für Neurologie, Elektroenzephalographie und Elektromyographie und von Dr. med. F._____, Facharzt FMH für Innere Medizin. Im interdisziplinären Konsensbericht vom 11. April 2012 wurden eine zurzeit auch ohne Antiepileptika anfallsfreie Epilepsie und ein primärer Hyperparathyreoidismus diagnostiziert. Zur Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden lediglich aus neurologischer Sicht. Wegen der Epilepsie kämen Arbeiten an gefährlichen Maschinen, Steigen auf Leitern und Gerüste und Autofahren nicht in Frage. Aus psychiatrischer Sicht gebe es keine Einschränkungen. Gestützt auf dieses interdisziplinäre Gutachten und auf die Beurteilung von Dr. med. G._____ vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vom 24. April 2012 wies die IV-Stelle das

- 3 - Leistungsbegehren nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 28. Juni 2012 ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3. Am 28. Januar 2013 trat A._____ eine vom Sozialdienst Y._____ vermittelte, vom Roten Kreuz Graubünden betreute geschützte Arbeitsstelle als Küchenhilfe im Landwirtschaftlichen Berufsbildungszentrum I._____ an. Dort war sie jeweils vormittags von 8 bis 11 Uhr mit Gemüserüsten und Abwaschen beschäftigt. 4. Mit Schreiben vom 21. März 2013 teilte Dr. med. B._____ der IV-Stelle mit, der gesundheitliche Zustand von A._____ habe sich verschlechtert. Mit Arztbericht vom 18. Juli 2013 beschrieb Dr. med. B._____ die psychischen Beeinträchtigungen der Versicherten und die Probleme, die bei der Arbeit als Küchenhilfe aufgetreten waren. Mit Bericht vom 14. Oktober 2013 attestierte Dr. med. B._____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin und von 70 % in einer adaptierten Tätigkeit (engmaschige persönliche Betreuung, überschaubare Aufgaben, die genau angeleitet werden). Dr. med. G._____ vom RAD kam in seiner Beurteilung vom 1. November 2013 zum Schluss, es bestehe ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand. Mit Vorbescheid vom 11. November 2013 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit Einwand vom 15. Januar 2014 beantragte A._____ die Vornahme einer Demenzabklärung. Dr. med. G._____ vom RAD gab in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2014 an, es habe bereits eine fachgerechte Demenzabklärung stattgefunden. Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 wies die IV-Stelle daraufhin das Leistungsbegehren ab, weil weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vorliege, sofern diese keine Arbeiten an gefährlichen Maschinen, kein Steigen auf Leitern und Gerüste sowie kein Lenken eines Motorfahrzeuges beinhalte. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

- 4 - 5. Mit Gesuch vom 5. August 2014 meldete sich A._____ erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Im Arztbericht vom 29. September 2014 führte Dr. med. B._____ aus, der psychische Zustand der Versicherten habe sich seit dem letzten Bericht deutlich verschlechtert. Neue Erkenntnisse erlaubten die endgültige Diagnosestellung. Es lägen eine posttraumatische Belastungsstörung und eine wahnhafte Störung vor. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 17. Oktober 2012 100 %. Mit Bericht vom 17. November 2014 ergänzte Dr. med. B._____ ihre Ausführungen. Vom 19. Januar bis zum 6. März 2015 war A._____ im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung zum zweiten Mal in der psychiatrischen Klinik Waldhaus hospitalisiert. Zuweisungsgrund war gemäss dem Austrittsbericht der PDGR vom 23. März 2015 ein versuchter Suizid. Am 18. Februar 2015 wurde für A._____ von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Nordbünden eine Beistandschaft eingerichtet. Am 23. März 2015 wurde A._____ im Auftrag der IV-Stelle erneut von Dr. med. C._____ exploriert. Mit Verlaufsgutachten vom 27. April 2015 führte dieser aus, es könne keine psychische Krankheit diagnostiziert werden, aus psychiatrischer Sicht lasse sich darum eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weiterhin nicht begründen. Teil dieses Gutachtens war die neuropsychologische Beurteilung vom 20. April 2015, in welcher Dr. phil. D._____ zum Schluss gekommen war, dass die Testergebnisse deutliche Indizien für eine Antwortverzerrung aufweisen würden. Mit Vorbescheid vom 26. Mai 2015 teilte die IV-Stelle A._____ sodann mit, sie werde das Leistungsbegehren voraussichtlich abweisen, weil ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand attestiert worden sei. Mit Einwand vom 19. Juni 2015 machte A._____ geltend, gemäss Austrittsbericht der PDGR vom 23. März 2015 sei sie stark depressiv. Es bestünden zudem olfaktorische Halluzinationen sowie eine Demenz. Eine Erwerbstätigkeit ausserhalb eines geschützten Rahmens sei nicht mehr möglich. Am 7. Juli 2015 reichte A._____ eine Stellungnahme von Dr.

- 5 med. B._____ vom 6. Juli 2015 nach. Dr. med. G._____ vom RAD erachtete die Vorbringen im Einwand und in der Stellungnahme von Dr. med. B._____ in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2015 als unbeachtlich. Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab und führte aus, Dr. med. C._____ habe sich in seinem Verlaufsgutachten mit dem Austrittsbericht der PDGR und mit der Beurteilung von Dr. med. B._____ auseinandergesetzt. Letztere bringe in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2015 keine neuen Argumente vor. 6. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. September 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei ein Obergutachten einzuholen, subeventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie bemühe sich seit 2010 erfolglos wieder ins Berufsleben einzusteigen. Sie schaffe dies weder aus eigener Kraft noch mit Unterstützung des Roten Kreuzes, weil sie selbst im hochgradig geschützten Arbeitsumfeld als Küchenhilfe im I._____ zu verwirrt, kognitiv zu sehr eingeschränkt und sozial zu eigenartig sei. Die IV-Stelle habe zu Unrecht auf das Gutachten von Dr. med. C._____ abgestellt. Dieses Gutachten stehe im Widerspruch zur Beurteilung von Dr. med. B._____, welche sie seit Jahren behandle. Es stehe ebenfalls im Widerspruch zu den Feststellungen des I._____s und des Roten Kreuzes Graubünden, welche seit zweieinhalb Jahren die Arbeitsintegration durchführten. Die Beschwerdeführerin beantragte die Einvernahme der zuständigen Einsatzleiterin des Roten Kreuzes Graubünden als Zeugin. Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, Dr. med. C._____ habe ihre Gewalt- und Missbrauchserfahrungen nicht richtig gewürdigt, sich aufdrängende Diagnosen trotz klarer Befunde nicht

- 6 gestellt und die Geschehnisse rund um die Arbeitsintegration nicht einbezogen. Es sei auf die Beurteilung von Dr. med. B._____ abzustellen oder ein Obergutachten einzuholen. 7. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe zu Recht auf das Gutachten von Dr. med. C._____ vom 27. April 2015 abgestellt, dieses Gutachten sei voll beweiskräftig und berücksichtige alle relevanten Vorkommnisse in gebührender Weise. Die Beschwerdeführerin schliesse zu Unrecht von den erfolglosen Arbeitsintegrationsbemühungen auf das Vorliegen eines Gesundheitsschadens mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die IV-Stelle sprach sich gegen die Einvernahme der zuständigen Einsatzleiterin des Roten Kreuzes Graubünden aus. 8. In ihrer Replik vom 2. November 2015 vertiefte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt und mit Schreiben vom 6. November 2015 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf die Argumente im angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 14. Juli 2015. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100)

- 7 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zudem beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat, beziehungsweise ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2015, das heisst ab Beginn des sechsten Monates nach der Einreichung des Gesuchs am 5. August 2014 (Art. 29 IVG), einen Rentenanspruch hat. Im Zentrum steht dabei die Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit. Massgebend ist der Sachverhalt, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 14. Juli 2015 verwirklicht hat (BGE 129 V 1 E.1.2). 3. a) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Als Invalidität gilt bei erwerbstätigen Versicherten die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit, welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu-

- 8 mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass Validen- und Invalideneinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). b) Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist die Frage entscheidend, welche Arbeitsleistungen der Versicherten in welchem Umfang noch zugemutet werden können, beziehungsweise wie gross die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit ist. Für die Beantwortung dieser Frage ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall der Richter) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen (BGE 125 V 256 E.4). Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und Stellung zu nehmen zu der Frage, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E.4, BGE 125 V 261 E.4). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit können sich die IV-Stellen und die Sozialversicherungsgerichte auf den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Art. 59 Abs. 2bis IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). c) Arztberichte unterliegen wie sämtliche Beweismittel in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c

- 9 - ATSG). Der Beweiswert der ärztlichen Stellungnahmen hängt deshalb nach der Rechtsprechung davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen ist folglich grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E.5.1). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach haben Gutachten versicherungsexterner Ärzte vollen Beweiswert, wenn sie aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, solange nicht konkrete Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Nur wenn die Schlüssigkeit eines solchen Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint, sind ergänzende Beweisvorkehren in Betracht zu ziehen und nötigenfalls anzuordnen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 353 E.3b/bb). Bei Berichten von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Der Bericht eines behandelnden Arztes hat somit nicht den gleichen Rang wie ein von der IV-Stelle nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Ein solcher Bericht verpflichtet indessen wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - den Richter zu prüfen, ob der Bericht des behandelnden Arztes die Auffassungen und Schlussfolgerungen des förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 135

- 10 - V 465 E.4.5 125 V 361 E.3c). Bei einer psychiatrischen Exploration ist nach der Rechtsprechung zudem zu beachten, dass diese von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen Spielraum für verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen, was zulässig und zu respektieren ist, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E.3.2). Ergeben die im Administrativverfahren eingeholten medizinischen Berichte und Sachverständigengutachten ein überzeugendes Beweisergebnis, stellt das angerufene Gericht für seine Beurteilung abschliessend darauf ab (BGE 122 V 157 E.1d). d) Bei der Würdigung von psychiatrischen Gutachten ist auf die „Qualitätsrichtlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung abzustellen. Die Qualitätsrichtlinien vereinheitlichen seit ihrer Publikation im Februar 2012 die psychiatrische Begutachtung zuhanden der Invalidenversicherung und anderen Sozialversicherern. Sie verstehen sich als Empfehlungen, von welchen die Gutachter nur im begründeten Einzelfall abweichen sollten. Dem Rechtsanwender dienen sie als Orientierung zur Beurteilung der Qualität von psychiatrischen Gutachten (Urteil des Bundesgerichts 9C_207/2015 vom 5. Juni 2015 E.4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 141 vom 25. November 2014 E.5i; MARELLI, Das psychiatrische Gutachten, in: RIE- MER-KAFKA (Hrsg.), Psyche und Gesundheit, Zürich 2014, S. 83). 4. a) Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juli 2015 abgewiesen (IV-act.

- 11 - 102). Dabei hat sie auf das psychiatrische Verlaufs-Gutachten von Dr. med. C._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. April 2015 abgestellt (IV-act. 93). In diesem Gutachten kam Dr. med. C._____ zum Schluss, eine eindeutige psychiatrische Diagnose könne weiterhin nicht gestellt werden, so dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei. Bestandteil dieses Gutachtens ist die neuropsychologische Beurteilung von Dr. phil. D._____, Fachpsychologe FSP, vom 20. April 2015 (IV-act. 93 S. 50). Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Ansicht, es sei auf die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin Dr. med. B._____ abzustellen, welche in ihrem Bericht vom 29. September 2014 eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) sowie eine wahnhafte Störung (ICD-10 F 22.0) diagnostizierte und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (IV-act. 71). Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Die IV-Stelle hat – aus den nachfolgend dargelegten Gründen - zu Recht auf das Gutachten von Dr. med. C._____ abgestellt. b) Dr. med. C._____ ist als Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie als zertifizierter medizinischer Gutachter SIM für die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht qualifiziert. Sein versicherungsexternes Gutachten hat nach der Rechtsprechung vollen Beweiswert, wenn es aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten verfasst wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, und wenn keine konkreten Indizien gegen seine Zuverlässigkeit sprechen (vgl. oben E.3c). Dass das Gutachten von Dr. med. C._____ alle diese Voraussetzungen zu erfüllen vermag, wird im Folgenden im Detail aufgezeigt.

- 12 c) Dr. med. C._____ erstattete sein Gutachten aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen. Am 23. März 2015 explorierte er die Beschwerdeführerin während eineinhalb Stunden persönlich. In einer ausführlichen Anamnese befragte er sie zu ihren aktuellen Beschwerden und den daraus resultierenden Einschränkungen, zur Entwicklung der Krankheit, zu den Eckpunkten ihrer Biographie, zu ihrem schulischen und beruflichen Werdegang, zur aktuellen Lebenssituation, zu ihrem Tagesablauf und ihrer Freizeitgestaltung, zum Konsum von Suchtstoffen, zum allgemeinen Gesundheitszustand, zum Medikamentenkonsum und zu allfälligen psychischen Erkrankungen in der Familie. Damit deckte er alle Themen ab, welche von den Qualitätsrichtlinien (vgl. vorne E.3d) empfohlen werden. Aufgrund dieser eingehenden Anamnese wusste er insbesondere auch um die zahlreichen, zum Teil gravierenden Probleme, mit welchen die Beschwerdeführerin auf ihrem Lebensweg konfrontiert worden war (Gewalt und sexueller Missbrauch als Kind und Jugendliche, Probleme bei der Erziehung ihrer eigenen Kinder, Scheidung, kaum Kontakt zu Kindern und Enkeln, Arbeitslosigkeit, Klinikaufenthalt nach Selbstmordversuch etc.). Durch eine differenzierte Verhaltensbeobachtung erhob Dr. med. C._____ einen nachvollziehbaren psychopathologischen Befund. Dabei erhob er den Psychostatus vom Untersuchungstag in Einklang mit den Qualitätsrichtlinien nach dem von der „Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie“ entwickelten AMPD-System (IV-act. 93 S. 37; www.amdp.de, besucht am 2. Mai 2016). Er nahm eine testpsychologische Abklärung mittels Hamilton Depressionsskala vor, bei welcher das Ergebnis nicht für das Vorliegen einer Depression sprach, und er führte eine Laboruntersuchung bezüglich verschiedener Stoffe vor, die unauffällige Ergebnisse lieferte (IV-act. 93 S. 39). Zusätzlich zu den eigenen Beobachtungen und Untersuchungen konnte sich Dr. med. C._____ auf die neuropsychologische Beurteilung von Dr. phil. D._____ abstützen (IV-act. 93 S. 63). Dr. phil. D._____ klärte die Beschwerdeführerin während zweimal dreieinhalb Stunden auf ihre neurokognitive Funk-

- 13 tionstüchtigkeit im Hinblick auf die erwerbliche Eingliederungsfähigkeit ab. Nebst Erhebung der Anamnese und der Befunde nach AMPD- Klassifikation führte er umfangreiche Testverfahren durch. Die kognitive Leistungsfähigkeit testete er mithilfe des Weichsler Intelligenztests für Erwachsene (WIE), das Gedächtnis mit dem Inventar zur Gedächtnisdiagnostik (IGD), die Konzentrationsfähigkeit mit der Testbatterie zur Aufmerksamkeitsprüfung (TAP) und dem Frankfurter Aufmerksamkeits- Inventar (FAIR II). Zur Beurteilung der exekutiven Funktionstüchtigkeit stütze sich Dr. phil. D._____ auf die Testbatterie zur Aufmerksamkeitsprüfung (TAP), den Trail-Making-Test (TMT), das Verfahren Turm-von- London (TL-D), den Regensburger Wortflüssigkeitstest (RWT) und den Ruff-Figural-Fluency-Test (RFFT). Die Beschwerdeführerin erzielte in diesen Tests Ergebnisse, die ab und zu durchschnittlich, meist aber leichtoder schwergradig eingeschränkt waren. Die Plausibilität dieser Ergebnisse schätzte Dr. phil. D._____ auf der Grundlage der von SLICK, SHER- MAN und IVERSON (1999) vorgeschlagenen Kriterien zur Simulationsabklärung ein. Dazu benutzte er zur Beurteilung möglicher Motivationsdefizite die Testbatterie zur forensischen Neuropsychologie (TBFN), das Testverfahren Reliable Digit Span (RDS) und den Rey Memory Test (RMT), welche deutliche Indizien für eine Antwortverzerrung lieferten. Dr. phil. D._____ kam so zum Schluss, es müsse davon ausgegangen werden, dass die erzielten Daten nicht die tatsächliche neurokognitive Funktionstüchtigkeit der Testperson abbildeten. Anschaulich erklärte er, das erzielte neurokognitive Fähigkeitsprofil charakterisiere eine Person mit schweren neurokognitiven Einschränkungen, die der Hilfe von Drittpersonen zum Lebensvollzug bedürfe, so etwa in einem Heim für Demenzkranke, was der tatsächlichen Lebenssituation widerspreche. Dr. phil. D._____s Abklärung erscheint vollständig, sorgfältig und schlüssig, so dass sie als aussagekräftige Grundlage für das Gutachten von Dr. med. C._____ einzustufen ist. Zu erwähnen ist schliesslich, dass Dr. med. C._____ zusätzlich zu den aktuellen Untersuchungsergebnissen auch auf die Erkenntnis-

- 14 se zurückgreifen konnte, welche er bei der erstmaligen Exploration und Begutachtung der Beschwerdeführerin im Frühling 2012 gewonnen hatte (Psychiatrisches Gutachten vom 11. April 2012, erstellt im Rahmen der interdisziplinären Abklärung, IV-act. 35 S. 6 ff.). Auch damals war Dr. med. C._____ zum Schluss gekommen, es könne keine psychiatrische Diagnose gestellt werden und aus psychiatrischer Sicht sei darum die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (IV-act. 35 S. 50). d) Dr. med. C._____ verfasste sein Gutachten nach Einsicht in sämtliche relevanten Akten. Ihm stand das gesamte Dossier der IV-Stelle zur Verfügung, und in Übereinstimmung mit der entsprechenden Vorgabe in den Qualitätsrichtlinien listete er alle wesentlichen medizinischen Vorakten unter Nennung ihrer zentralen Aussagen auf (IV-act. 93 S. 4 ff.). e) Dr. med. C._____ gelangte bei der Erörterung seiner Befunde zu einem schlüssigen Ergebnis. Bei seiner umfassenden Befunderhebung hatte er zwar gewisse Beeinträchtigungen festgestellt (Merkfähigkeitsstörungen, vages und sprunghaftes Antworten, Vorbeireden, Grübeln und Gedankenkreisen, Schuld- und Insuffizienzgefühle). Er vermochte aber nachvollziehbar darzulegen, dass keine Befunde beziehungsweise Symptome vorlagen, welche mit genügender Deutlichkeit für eine psychische Krankheit gesprochen hätten. In nachvollziehbarer Weise gab Dr. med. C._____ an, im Rahmen der Untersuchung hätten sich keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer organischen, einschliesslich einer symptomatischen psychischen Störung, einer Störung durch psychotrope Substanzen, einer Schizophrenie, einer schizotypen oder wahnhaften Störung gefunden. Ebenfalls keine Hinweise hätten vorgelegen für eine Demenz, eine affektive Erkrankung, eine neurotische oder somatoforme Störung, eine Belastungs- oder Persönlichkeitsstörung (IV-act. 93 S. 41 ff.).

- 15 f) Somit bleibt darzulegen, dass weder die Berichte von Dr. med. B._____ noch sonstige Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. med. C._____ sprechen. aa) Dr. med. B._____ attestierte der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 29. September 2014 (IV-act. 71) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 17. Oktober 2012. Sie diagnostizierte eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) und vor deren Hintergrund eine wahnhafte Störung (ICD-10 F 22.0) und gab an, diese Diagnosen bestünden seit Jahrzehnten. Dank der langdauernden und engmaschigen Behandlung habe eine bessere psychotherapeutische Beziehung aufgebaut werden können, welche mehr Einblick in überaus prägende Episoden ermöglicht habe. Erst diese Erkenntnisse hätten die endgültige Diagnosestellung erlaubt. Es habe sich eindeutig herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Kindheit im Alter zwischen fünf und sechzehn Jahren von ihrem Stiefvater sexuell missbraucht worden sei. Auch sei körperliche Gewalt an der Tagesordnung gewesen. Dadurch sei sie emotional abgestumpft und habe ein hohes Aggressionspotenzial gegen sich selber und andere aufgebaut. Gegenüber ihren eigenen Kindern sei die Beschwerdeführerin vernachlässigend und tätlich gewesen. Die daraus resultierenden Schuldgefühle halte sie mit der wahnhaften Störung im Zaum. Vor diesem Hintergrund seien auch die starken Schwankungen in der Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit zu interpretieren, die sogar zu fehlerhafter Ausführung von Routineaufgaben führten. Mit Bericht vom 17. November 2014 (IV-act.75 S. 2 f.) ergänzte Dr. med. B._____, besonders während des letzten Jahres habe die Beschwerdeführerin zunehmend paranoide Denkinhalte entwickelt. Sie sei in hohem Masse aggressiv, meistens verbal, gegen sich selber und gegen andere. Dies geschehe vor allem dann, wenn sie an ihre Traumata erinnert werde. Für viele Ereignisse bestehe eine Amnesie. In Triggersituationen werde sie von Flashbacks heimgesucht, die sie alsdann dissoziativ abspalte. Die Be-

- 16 schwerdeführerin rede, denke und handle äusserst auffällig. Die Abnormitäten zeigten sich auch an ihrem geschützten Arbeitsplatz, wo eine engmaschigere Betreuung notwendig geworden sei und sich ihre Einsatzmöglichkeiten weiter eingeschränkt hätten. bb) Dr. med. B._____s Beurteilung vermag aus verschiedenen Gründen nicht zu überzeugen. Mit Bericht vom 12. Juni 2012 hatte Dr. med. B._____ noch eine nicht näher bezeichnete Demenz diagnostiziert (IV-act. 40 S. 6). Die Änderung der Diagnose zu einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung erklärte sie in ihrem Bericht vom 29. September 2014 damit, dass die vertiefte psychotherapeutische Beziehung Einblick in vergangene, überaus prägende Episoden im Leben der Beschwerdeführerin erlaubt habe, und dass es sich nun anamnestisch eindeutig herausgestellt habe, dass sie in ihrer Kindheit im Alter zwischen fünf und sechzehn Jahren von ihrem Stiefvater sexuell missbraucht worden sei (IV-act. 71 S.1 und 2). Diese Erklärung mutet eigenartig an, sind doch die Missbrauchsund Gewalterfahrungen der Beschwerdeführerin bereits seit dem Frühjahr 2012 aktenkundig. Bereits im Rahmen der ersten, interdisziplinären Begutachtung hatte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. C._____ offen gelegt, dass sie eine sehr schwierige Kindheit und Jugend gehabt hatte und jahrelang von ihrem Stiefvater missbraucht worden war (Gutachten Dr. med. C._____ vom 11. April 2012, IV-act. 35 S. 32). Nach der Aktenlage hatte Dr. med. B._____ Einblick in dieses Gutachten gehabt, in ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2012 war sie sogar im Detail auf die biografische Anamnese eingegangen (IV-act. 40 S. 5). Dr. med. B._____ vermag somit nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb sie im Juni 2012 im Wissen um das Trauma noch von einer nicht näher bezeichneten Demenz ausging und dann im September 2014 eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte.

- 17 cc) Dr. med. C._____ nahm in seinem Gutachten vom 27. April 2015 ausführlich Stellung zu der abweichenden Beurteilung von Dr. med. B._____ (IVact. 93 S. 41 ff.). Wie bereits erwähnt ging Dr. med. B._____ bis zu ihrem Bericht vom 29. September 2014 von einer nicht näher bezeichneten Demenz aus (Bericht vom 12. Juni 2012; IV-act. 40). Dem hielt Dr. med. C._____ in überzeugender Weise entgegen, alle bisher durchgeführten MRI-Untersuchungen des Kopfes seien unauffällig verlaufen, eine EEG- Untersuchung habe ebenfalls kein eindeutiges Resultat gezeigt und auch bei den verschiedenen neuropsychologischen Testungen hätten keine eindeutigen Resultate erzielt werden können. Insbesondere spreche der von Dr. med. B._____ erhobene Mini-Mental-Status (MMS) mit 27 von 30 Punkten einem normalen Resultat (Bericht vom 11. Oktober 2011, IV-act. 23 S. 5). Letzteres wird durch eine Internetrecherche bestätigt, liegt doch der Grenzwert zur leichten Demenz bei einer Person mit eher tiefem Bildungsniveau bei 24 Punkten (www.gesundheitundalter.ch/Portals/ 3/media/geriatrische/PDF/MMT.pdf, besucht am 2. Mai 2016). Diese Sichtweise von Dr. med. C._____ wird gestützt durch Dr. med. G._____ vom RAD. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2014 aus, Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ hätten bei der interdisziplinären Begutachtung im Frühjahr 2012 eine fachgerechte Demenzabklärung vorgenommen und zu Recht eine Demenz verneint (IV-act. 63 S. 10). Der von Dr. med. B._____ mit Bericht vom 29. September 2014 gestellten Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung hielt Dr. med. C._____ entgegen, es hätten sich keine Hinweise für eine Belastungsstörung gefunden (IV-act. 93 S. 42). Es sei nicht plausibel, dass dieselbe Symptomatik, welche für Dr. med. B._____ zunächst Anlass für die Diagnose einer nicht näher bezeichneten Demenz gewesen sei, nun plötzlich Symptome einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer wahnhaften Störung sein sollten. Die Hypothese von Dr. med. B._____, dass die Beschwerdeführerin Schuldgefühle wegen ihrer Verhaltensweise als Mutter habe und dass sie diese Schuldgefühle mit

- 18 einer wahnhaften Störung im Zaum halte, sei nichts weiter als spekulativ. Die von Dr. med. B._____ als Beispiele angeführten Überzeugungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf gewisse Medikamente und Nahrungsmittel stünden gemäss seiner Nachfrage meist in Zusammenhang mit ihrem Hyperparathyreoidismus und seien nicht wirklich wahnhaft, auch wenn sie vielleicht der schulmedizinischen Grundlage entbehrten. Gestützt wird die Sichtweise von Dr. med. C._____ durch die Tatsache, dass im Austrittsbericht der PDGR vom 23. März 2015 weder eine posttraumatische Belastungsstörung noch eine wahnhafte Störung diagnostiziert wurden (IV-act 88 S. 7). Allem Anschein nach präsentierte sich den Klinikärzten der PDGR während der rund zweimonatigen stationären Behandlung der Beschwerdeführerin vom 19. Januar bis zum 6. März 2015 keine entsprechende Symptomatik, obwohl sie gestützt auf eine umfassende Anamnese um die Misshandlungen der Beschwerdeführerin durch die Eltern und ihre Probleme mit den eigenen Kindern wussten (IV-act. 88 S. 3 und 6). Vor diesem Hintergrund wird die Einschätzung von Dr. med. C._____ auch nicht erschüttert durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es nicht glaubhaft sei, dass der in der Kindheit und Jugend erlebte sexuelle Missbrauch und die damals fast täglich erlittene körperliche Gewalt nicht von Bedeutung sein sollen. Es ist allgemein bekannt, dass auch schwere Traumatisierungen nicht zwangsläufig zu einem psychischen Leiden mit Krankheitswert führen. dd) Im Austrittsbericht der PDGR vom 23. März 2015 wurde eine nicht näher bezeichnete Demenz diagnostiziert (IV-act. 88 S. 7). Diese Diagnose stützte sich ganz wesentlich auf eine neuropsychologische Testung, welche Dr. phil. H._____ am 20. Februar 2015 durchgeführt hatte. Mittels der neuropsychologischen Testbatterie CERAD, dem MMS und dem Uhrentest war er zum Schluss gekommen, insgesamt sei von einer leichten Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen (IV-act. 88 S. 5). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag dies die Zu-

- 19 verlässigkeit des Gutachtens von Dr. med. C._____ aber ebenfalls nicht zu erschüttern. Dr. med. C._____ wies zu Recht darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin bei Dr. phil. H._____ erzielten Resultate im MMS (27 von 30 Punkten) und im Uhrentest (6 von 7 Punkten) nicht als Hinweis auf Demenz gewertet werden könnten (vgl. oben E.4f/cc; IV-act. 93 S. 41). Entscheidend ist aber vor allem, dass Dr. phil. D._____ bei seiner umfassenden neuropsychologischen Beurteilung mittels einer sachgerechten Beschwerdevalidierung aufgezeigt hatte, dass die in den Tests festgestellten neurokognitiven Einschränkungen infolge Antwortverzerrung nicht die tatsächliche neurokognitive Funktionstüchtigkeit abbildeten (vgl. vorne E.4c; IV-act. 93 S. 50 ff). Dieses Ergebnis entsprach im Wesentlichen demjenigen der Abklärung vom Frühjahr 2012, wo Dr. phil. D._____ im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung zum Schluss gekommen war, es sei von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer Simulation auszugehen (Bericht vom 6. Februar 2012; IV-act. 35 S. 62). Die diesbezügliche Kritik von Dr. med. B._____ ist nicht stichhaltig. Dr. med. B._____ geht nicht auf das Ergebnis der Beschwerdevalidierung ein und bringt nichts Konkretes vor, was Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. phil. D._____ wecken würde (Stellungnahme von Dr. med. B._____ vom 6. Juli 2015; IV-act. 101). Dr. phil. H._____ hat keine Beschwerdevalidierung vorgenommen. Angesichts der Beurteilung von Dr. phil. D._____ hat Dr. med. C._____ die Ergebnisse von Dr. phil. H._____ somit zu Recht in Zweifel gezogen. Entsprechend ist auch Dr. med. G._____ vom RAD der Ansicht, dass der Austrittsbericht der PDGR das Gutachten von Dr. med. C._____ nicht zu erschüttern vermag (Stellungnahme vom 29. Juni 2015; IV-act. 103 S. 11). g) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Gutachten von Dr. med. C._____ volle Beweiskraft zukommt und dass es weder durch die Berichte von Dr. med. B._____ und von den PDGR noch durch sonstige Indizien in seiner Zuverlässigkeit derart erschüttert wird, dass davon

- 20 abzuweichen wäre oder dass weitere Abklärungen notwendig wären. Auf die Einholung eines Obergutachtens, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, ist deshalb zu verzichten, da hievon keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich aus den Akten keine Hinweise darauf finden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Untersuchung bei Dr. med. C._____ am 23. März 2015 wesentlich verschlechtert hätte. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass das Gutachten von Dr. med. C._____ den Gesundheitszustand beschreibt, wie er zum massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 14. Juli 2015 bestand. 5. An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie bemühe sich seit 2010 erfolglos, wieder ins Berufsleben einzusteigen. Sie schaffe dies wegen ihrer kognitiven Beeinträchtigungen weder aus eigener Kraft noch mit Hilfe des Sozialdienstes und des Roten Kreuzes. Selbst im hochgradig geschützten Arbeitsumfeld als Küchenhilfe im I._____ sei sie nur unter engmaschiger Betreuung einsetzbar. Die Wahrnehmung der Integrationsstellen widerspreche der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. C._____ diametral. Dazu reichte die Beschwerdeführerin zwei Verlaufsberichte des Roten Kreuzes Graubünden vom 12. August 2013 und vom 9. September 2015 ein. In diesen Berichten kam die zuständige Einsatzleiterin des Roten Kreuzes gestützt auf die Rückmeldungen des Küchenchefs jeweils zum Fazit, es bestehe absolut keine Chance auf dem ersten Arbeitsmarkt (Beilagen der Beschwerdeführerin [Bf-act.] Nr. 6 und 7). Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Eine Arbeitsintegration kann nämlich erfahrungsgemäss nicht nur aus gesundheitlichen und damit IV-relevanten Gründen scheitern, sondern es können auch IV-fremde Gründe vorliegen wie zum Beispiel man-

- 21 gelnde Leistungsbereitschaft. Wie bereits erwähnt, ist es Aufgabe des Arztes, die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (vgl. oben E.3b; BGE 125 V 256 E.4). Personen ohne fundierte medizinische Kenntnisse sind nicht in der Lage, die Arbeitsfähigkeit sachgerecht zu beurteilen und dabei in der gebotenen Weise zwischen IV-relevanten und IV-fremden Faktoren zu unterscheiden. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Befragung der Einsatzleiterin des Roten Kreuzes kann deshalb nicht Folge geleistet werden. Zur Klärung der hier entscheidenden Frage, ob bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt, kann sie ohne psychologisches beziehungsweise psychiatrisches Fachwissen nichts Wesentliches beitragen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b). Die Beschwerdeführerin wirft Dr. med. C._____ vor, er habe in seinem Gutachten die Geschehnisse rund um die Arbeitsintegration nicht berücksichtigt. Die trifft nicht zu. Dr. med. C._____ war über die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin an ihrer geschützten Arbeitsstelle informiert, zitierte er doch ausführlich aus den Arztberichten von Dr. med. B._____ vom 18. Juli 2013 und vom 17. November 2014, in welchen letztere die Schwierigkeiten bei der Arbeit anschaulich dargelegt hatte (IV-act. 52 und 93 S. 8). 6. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass Dr. med. C._____ seine Beurteilung nach einem nur eineinhalbstündigen Gespräch abgegeben habe. Damit erfasst sie den zeitlichen Umfang der Untersuchung nicht vollständig. Für das streitige Gutachten vom 27. April 2014 führte Dr. med. C._____ eine eineinhalbstündige Untersuchung durch (IV-act. 93 S. 2). Weil dieses Gutachten ein Verlaufsgutachten zum Gutachten vom April 2012 darstellt, ist zudem zu berücksichtigen, dass Dr. med. C._____ die Beschwerdeführerin bereits 2012 während rund eineinhalb Stunden untersucht hatte (IV-act. 35 S. 9). Zu berücksichtigen ist weiter, dass Dr. med. C._____ ein Untergutachten miteinbezog, für welches Dr. phil. D._____ die Beschwerdeführerin an zwei verschiedenen Tagen während

- 22 je dreieinhalb Stunden untersucht hatte (IV-act. 93 S.50). Damit war der zeitliche Aufwand für das Gutachten eher überdurchschnittlich und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dieser zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Pathologie nicht angemessen sein sollte (Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2015 vom 14. Oktober 2015 E.4.3). Hinzu kommt, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt, sondern vielmehr darauf, ob das Gutachten inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2015 vom 14. Oktober 2015 E.4.3). Dies trifft vorliegend wie gezeigt zu (vgl. vorne E.4). 7. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 18. Februar 2015 verbeiständet (Bfact. 14). Von dieser Tatsache können indessen keine direkten Schlüsse auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gezogen werden, kann eine Verbeiständung doch aus IV-relevanten und aus IV-fremden Gründen erfolgen. Im vorliegenden Fall ergeben sich denn auch aus den Akten verschiedentlich Hinweise darauf, dass IV-fremde Faktoren wie zum Beispiel mangelnde Motivation und psychosoziale Belastungsfaktoren eine gewichtige Rolle spielten (Neuropsychologische Beurteilung von Dr. phil. D._____ vom 20. April 2015, IV-act. 93-50; Beurteilung von Dr. med. G._____ vom RAD vom 24. April 2012, IV-act. 42 S. 10 und 12). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verbeiständung sei alleine aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Dabei beruft sie sich auf die von Dr. med. B._____ und den PDGR gestellten Diagnosen, welche aber wie gezeigt nach der schlüssigen Beurteilung von Dr. med. C._____ nicht plausibel sind (vgl. oben E.4f/cc und 4f/dd). 8. Somit ergibt sich, dass die IV-Stelle zu Recht gestützt auf das Gutachten von Dr. med. C._____ vom 27. April 2015 (und gestützt auf das Interdisziplinäre Gutachten vom 11. April 2012) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen, ohne

- 23 das Steigen auf Leitern und Gerüste und ohne Autofahren ausgegangen ist. Die IV-Stelle hat deshalb korrekterweise einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad ermittelt und das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2015 erweist sich damit in jeder Hinsicht als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9. a) Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Da die Beschwerdeführerin als Sozialhilfebezügerin zweifellos bedürftig ist, der Rechtsstreit weder offensichtlich mutwillig noch von vornherein aussichtslos erscheint und auch die anwaltliche Vertretung geboten ist, wird dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg stattgegeben. b) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Vorliegend werden die Kosten auf Fr. 700.-- festgesetzt. Sie sind angesichts des Verfahrensausganges der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und werden im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen. c) Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seinem Schreiben vom 2. November 2015 einen Honoraranspruch im Betrag von total

- 24 - Fr. 3'225.95 geltend. Dieser Anspruch ist sowohl in Bezug auf den zugrunde liegenden Zeitaufwand (14.50 Stunden) als auch in Bezug auf den angewendeten Stundenansatz von Fr. 200.-- der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]) nicht zu beanstanden. Die Fr. 3'225.95 (inkl. 3 % Spesen und 8 % MWST) werden im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von der Gerichtskasse übernommen. Hinzuweisen ist auf den Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach die erlassenen Gerichtskosten und die Kosten für die Rechtsverbeiständung zu erstatten sind, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin dereinst verbessern und sie dazu finanziell in der Lage ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. b) A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 3'225.95 (inkl. MWST) entschädigt. c) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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