VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 11 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar Simmen URTEIL vom 1. Dezember 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
- 2 - 1. Der im Jahre 1960 geborene A._____ ist ausgebildeter Maurer und arbeitete von April 1989 bis November 2012 bei einer Bauunternehmung in X._____. Am 4. November 2012 musste er infolge Rückenbeschwerden die Arbeit aussetzen und in der Folge die Arbeitstätigkeit gänzlich aufgeben. 2. Am 26. April 2013 meldete sich A._____ wegen eines chronischen Panvertebralsyndroms bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von Versicherungsleistungen an. 3. Nach Einholung eines rheumatologischen Gutachtens einschliesslich Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) beim Institut für medizinische und ergonomische Abklärungen (IME) stellte die IV-Stelle A._____ mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2014 in Aussicht, dass sie sein Leistungsbegehren abweisen werde. 4. Gegen diesen Vorbescheid erhob A._____ am 20. November 2014 Einwand und beantragte eine erneute ärztliche Abklärung. Er habe in den letzten Jahren von verschiedenen Ärzten verschiedene Diagnosen erhalten. Sein Gesundheitszustand sei instabil und er fühle sich körperlich stark beeinträchtigt und schwach. Die ganze Situation bereite ihm auch psychische Probleme. 5. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 lehnte die IV-Stelle den Anspruch von A._____ auf eine Invalidenrente ab. Begründend führte die IV-Stelle aus, dass A._____ eine behinderungsgerechte Tätigkeit seit April 2013 zu 100 % zumutbar gewesen wäre. Trotz beruflicher Massnahmen und eines Arbeitstrainings habe die Eingliederung nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, weshalb diese Massnahme abgeschlossen worden sei. Sämtliche vom Beschwerdeführer im Einwand geltend gemachten Beschwerden seien in der ärztlichen Beurteilung mitberücksichtigt worden,
- 3 weshalb sich eine erneute ärztliche Abklärung erübrige. Aus einem indexierten Valideneinkommen gemäss dem in der früheren Tätigkeit erzielten Verdienst von Fr. 67'663.65 sowie einem Invalideneinkommen auf Basis der LSE 2010 (Anforderungsniveau 4, Leistungsfähigkeit 100 %, Leidensabzug 5 %) von Fr. 59'866.95 resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 11.52 %. 6. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 22. Januar 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 10.12.2014 sei aufzuheben. 2. Es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die berufliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer BEFAS eingehend abzuklären und danach über den Rentenanspruch erneut zu entscheiden. 3. Eventualiter sei vorgängig ein gerichtliches medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er an Morbus Bechterew leide. Dr. med. B._____ habe die entzündlichen Veränderungen und Versteifungen eines Morbus Bechterew nicht berücksichtigt und sei zu Unrecht von einer rein degenerativen Erkrankung und von einer Selbstlimitierung ausgegangen. Er habe die Leistungsfähigkeit zu hoch eingeschätzt. Sodann lägen die Beurteilung von Dr. med. B._____ und die Abschlussbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) relativ weit zurück und würden die gesundheitliche Entwicklung und die bildgebenden und klinischen Abklärungen im Jahre 2014 nicht berücksichtigen. Schliesslich habe die IV-Stelle auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer an starken psychischen Problemen leide. 7. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde. Neben den Beurteilungen des RAD vom 29. November und 3. Dezember
- 4 - 2013 könne vorliegend insbesondere auf das schlüssige, nachvollziehbare und widerspruchsfreie rheumatologische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 12. November 2013 abgestellt werden, wonach der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter zwar seit November 2012 100 % arbeitsunfähig sei, in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Dr. med. C._____ sei die einzige Ärztin, welche beim Beschwerdeführer einen Morbus Bechterew diagnostiziert habe. Beim Beschwerdeführer läge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Morbus Bechterew, sondern ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom vor. Des Weiteren läge beim Beschwerdeführer auch kein psychischer Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Schliesslich seien berufspraktische Evaluierungen der Leistungsfähigkeit (wie die beantragte Abklärung in einer beruflichen Abklärungsstelle [BEFAS]) nicht geeignet, die IVrechtliche Arbeitsfähigkeit festzustellen, weil die Ergebnisse zu stark von der subjektiven Leistungsbereitschaft der versicherten Person abhängen würden. 8. Am 20. Februar 2015 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik. Er wies nochmals darauf hin, dass der richtigen Diagnose eine erhebliche Bedeutung zukomme. Zum Vorwurf der Selbstlimitierung und Inkonsistenzen sei es nur gekommen, weil es bezüglich der Diagnosen keinen Konsens gegeben habe und vom Beschwerdeführer deshalb ein höheres Leistungsniveau erwartet worden sei. Deshalb mache es Sinn, die berufliche Leistungsfähigkeit in einer BEFAS eingehend zu klären. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2014 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 10. Dezember 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin den beschwerdeführerischen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b) Streitig und zu prüfen ist der beschwerdeführerische Rentenanspruch ab dem 1. November 2013 (Ablauf des Wartejahrs). Dabei sind insbesondere die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit ab dem 1. November 2013 und das Invalideneinkommen streitig. Unbestritten ist demgegenüber die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter seit November 2012 arbeitsunfähig ist. Ebenfalls unbestritten ist das Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 67'663.65. 2. a) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten wie dem Beschwerdeführer gilt als Invalidität, die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere
- 6 - Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG).
- 7 b) Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4). c) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
- 8 das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind
- 9 und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 3. a) Vorliegend ist insbesondere die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu klären. Die Beschwerdegegnerin stützt sich diesbezüglich primär auf das rheumatologische Gutachten vom 12. November 2013 (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [IV-act.] 50 S. 1 - 59), worin med. pract. B._____, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, zum Schluss gekommen ist, dass hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, während der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit 100 % arbeitsfähig sei. Demgegenüber stützt sich der Beschwerdeführer insbesondere auf die Arztberichte von Dr. med. C._____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 3. Juli 2013 (Akten des Beschwerdeführers [Bfact.] 4), 6. Januar 2014 (Bf-act. 1) und 1. Juli 2014 (Bf-act. 2), welche dem Beschwerdeführer höchstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit attestiert.
- 10 b) Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob das rheumatologische Gutachten von med. pract. B._____ vom 12. November 2013 den praxisgemäss geforderten Kriterien zu genügen vermag. Während sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, es sei uneingeschränkt auf das schlüssige, nachvollziehbare und widerspruchsfreie rheumatologische Gutachten vom 12. November 2013 abzustellen, argumentiert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, es könne nicht auf das erwähnte Gutachten abgestellt werden, weil die entzündlichen Veränderungen und Versteifungen eines Morbus Bechterew (= Spondarthropathie) von med. pract. B._____ nicht berücksichtigt worden seien und die entsprechende Begutachtung relativ weit zurückläge. 4. In Würdigung sämtlicher bei den Akten liegenden medizinischen Abklärungsberichte, Arztberichte und Gutachten ist das streitberufene Gericht zur Auffassung gelangt, dass vorliegend keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, um nicht auf das rheumatologische Gutachten einschliesslich EFL von med. pract. B._____ vom 12. November 2013 abstellen zu können. Das rheumatologische Gutachten stützt sich neben den von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten sowie den zusätzlich vom Gutachter angeforderten Akten primär auf die rheumatologische Befragung und Untersuchung vom 4. Oktober 2013 sowie die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit vom 10. und 11. Oktober 2013, welche zu folgenden Diagnosen führten (vgl. IV-act. 50 S. 37): "1.1. Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1.1.1 Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.4 M51.3) - Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung, muskuläre Dysbalance, Haltungsinsuffizienz - Osteochondrose mit Diskusprotrusion L3/4 mit möglichem Kontakt zur L3 Wurzel extraforaminal ohne Kompression - Degenerative Veränderung der Iliosakralgelenke beidseits - moderate Spondylarthrose LWK 3 - SWK 1,
- 11 - - kleine Verfettungszonen an den Deckplatten der Wirbelkörper L2 - L5 am ehesten Modic-Veränderungen Typ II entsprechend - kein typischer Aspekt einer Spondarthropathie in den bisher durchgeführten MRI, CT und konventionellen Röntgenbilder (Beurteilung Prof. Dr. med. M. D._____ 22.08.13, 08.10.13, Dr. med. F._____ 23.10.13) - HLA B 27 negativ aus subjektiver Sicht wirkungslose Therapie mit Enbrel® seit 20.06.2013 1.2. Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1.2.1. Schmerzverarbeitungsproblematik mit erheblicher Symptomausweitung (EFL 10/13) - psychosoziale Belastungssituation 1.2.2. Anamnestisch Status nach Gonarthritis unklarer Ursache rechts 06/13 1.2.3. Chronischer Nikotinabusus (ca. 30 py) 1.2.4. V.a. beginnende PAVK bei nicht palpabler Arteria tibialis posterior rechts" Das rheumatologische Gutachten vom 12. November 2013 ist ausführlich und beruht − wie gesehen − auf umfassenden Untersuchungen. Sodann kann der festgehaltenen Anamnese (vgl. IV-act. 50 S. 17 - 23) entnommen werden, dass von med. pract. B._____ auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt wurden. Die im rheumatologischen Gutachten wiedergegebenen Ergebnisse aus dem Aktenstudium (vgl. IV-act. 50 S. 3 - 17) zeigen zudem, dass die Beurteilung in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist. Überdies leuchten die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen, wonach der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter zwar seit November 2012 100 % arbeitsunfähig sei, in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, ist nachvollziehbar und überzeugend begründet. Zudem bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte für Falschannahmen oder Unregelmässigkeiten bei der Beschaffung und/oder Auswertung der medizinischen Fakten. Nach dem Gesagten ist das rheumatologische Gutachten vom 12. November 2013 als genügend umfassend, nachvollziehbar und schlüssig zu beurteilen, weshalb ihm voller Beweiswert zuzusprechen ist (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Da mit dem rheumatologischen Gutachten eine schlüssige, nachvollziehbare und widerspruchfreie Beurteilung vorliegt, erübrigt sich sowohl die vom Beschwerdeführer beantragte Abklärung der
- 12 beruflichen Leistungsfähigkeit in einer BEFAS als auch die eventualiter beantragte Einholung eines gerichtlichen medizinischen Gutachtens. Wie nachfolgend dargestellt, erweisen sich die vom Beschwerdeführer gegen das rheumatologische Gutachten vorgebrachten Einwendungen weder als stichhaltig, noch vermögen sie die eindeutigen und nachvollziehbaren Ergebnisse des Gutachters in Zweifel zu ziehen. 5. a) Zunächst rügt der Beschwerdeführer, med. pract. B._____ habe seine Leistungsfähigkeit zu hoch eingestuft, weil er die entzündlichen Veränderungen und Versteifungen eines Morbus Bechterew nicht berücksichtigt habe. Med. pract. B._____ gehe von einer erheblichen Selbstlimitierung aus, da er aufgrund der nur mässigen degenerativen Veränderungen der LWS und der Iliosakralgelenke eine höhere Leistungsfähigkeit erwarte. Aufgrund der nur mässigen degenerativen Veränderungen sei denn auch eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Die für eine Morbus Bechterew Erkrankung typischen Einschränkungen seien nicht berücksichtigt worden, weil med. pract. B._____ zu Unrecht von einer rein degenerativen Erkrankung ausgegangen sei. Dr. med. C._____ begründe in ihrem Arztbericht vom 3. Juli 2013, weshalb trotz der bestehenden HLA-B27- Negativität die Diagnose eines Morbus Bechterew korrekt sei. Auch Prof. Dr. med. D._____ habe eine Spondarthropathie nicht gänzlich ausschliessen können. b) Diesen Ausführungen vermag sich das streitberufene Gericht nicht anzuschliessen. aa) Einerseits begründet med. pract. B._____ im rheumatologischen Gutachten vom 12. November 2013 ausführlich und nachvollziehbar, weshalb beim Beschwerdeführer − entgegen der Auffassung von Dr. med. C._____ − kein Morbus Bechterew vorliegt, sondern ein chronisches lum-
- 13 bospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.4, M51.3), indem er was folgt ausführt: "Aus gutachterlich-rheumatologischer Sicht finden sich [beim Beschwerdeführer] […] keine sicheren Hinweise für das Vorliegen einer Spondarthropathie oder eines Morbus Bechterew mit entzündlichem Befall der Wirbelsäule und des Beckens. Beim Studium sämtlicher anamnestischer Angaben in sämtlichen Berichten fällt auf, dass der [Beschwerdeführer] offensichtlich nur in der Sprechstunde von Frau Dr. med. C._____ über typisch entzündliche Rückenschmerzen berichtet hat, in sämtlichen weiteren Untersuchungen fehlt die Angabe von Beschwerden welche zu einem entzündlich bedingten Rückenschmerz passen würden. Auch in der zuletzt durchgeführten eigenen Untersuchung […] berichtete der [Beschwerdeführer] nicht über eine für entzündliche Rückenschmerzen typische Anamnese. Ebenfalls gegen das Vorliegen eines entzündlichen Wirbelsäulenbefalls im Sinne einer Spondarthropathie sprechen die in sämtlichen Laboruntersuchungen fehlenden erhöhten Entzündungsparameter, so war auch vor dem Beginn einer antiimmunsuppressiven Therapie mit einem TNF-alpha-Blocker (Enbrel®) der CRP-Wert jeweils im Normbereich. Nur in einer einzigen Untersuchung bei Frau Dr. C._____ vom 18.06.2013 war die BSR grenzwertig erhöht ein sehr unspezifischer Befund. In den Laboruntersuchungen von der Klinik Valens und Dr. med. E._____ waren die CRP- Werte jeweils normal. Der HLA-B27-Wert war […] negativ. Ebenfalls gegen das Vorliegen eines entzündlichen Befalls der Wirbelsäule spricht das[s] die mehrmonatige Enbrel-Therapie keinerlei Verringerung der Beschwerden bewirkt hat. In einem Bericht von Dr. C._____ wird zwar über eine Besserung im ersten Monat berichtet, gemäss den aktuellen Angaben des [Beschwerdeführers] bewirkte die Enbrel-Therapie jedoch keinerlei Veränderungen der Beschwerden, insbesondere auch keine Veränderung der gelegentlich auftretenden und den Exploranden nicht zum Aufstehen zwingenden nächtlichen Beschwerden. Zusammenfassend finden sich somit weder anamnestisch, noch labormässig, noch in den vorliegenden MRI, CT und Röntgenuntersuchungen genügende Hinweise für das sichere Vorliegen einer seronegativen Spondarthropathie/Morbus Bechterew. Das Vorliegen eines Morbus Bechterew kann nicht zu 100 % ausgeschlossen werden, ist jedoch unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde und Resultate unwahrscheinlich." bb) Anderseits wird die Auffassung von med. pract. B._____, wonach die beschwerdeführerischen Beschwerden nicht auf einen Morbus Bechterew, sondern viel wahrscheinlicher auf degenerativen Veränderungen zurückzuführen seien, auch von verschiedenen Fachärzten geteilt. So führte Dr. med. E._____, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, im Arztbericht vom 24. Januar 2013 (IV-act. 25 S. 8 f.) aus, dass sich in der MRI-Untersuchung der LWS keine Hinweise für eine entzündlich-rheumatische Erkrankung gefunden hätten und auch die konventionellen Röntgenaufnahmen hätten degenerative Spondylophyten und keine "shining corner" gezeigt. Die Veränderungen seien eher an Stellen, wo hauptsächlich Degenerationen aufträten, so dass eine ISG-Arthritis unwahrscheinlich sei, da bei jahrelangem Verlauf das Gelenk eher ankylosiere. Die HLA-B27-Bestimmung sei nega-
- 14 tiv ausgefallen und auch die humoralen Entzündungszeichen in der Blutuntersuchung seien normal ausgefallen. Er beurteile die Beschwerden als degenerativ mit Überlastung der ISG, der unteren LWS, bei Hyperlordose und Spondylarthrose. Im Austrittsbericht der Klinik Valens vom 22. April 2013 (IV-act. 50 S. 72 - 86) wurden die Beschwerden als chronisches Panvertebralsyndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung/-fehlstatik, muskulärer Dysbalance und degenerativen Veränderungen sowie ISG-Arthrosen beidseits beurteilt (vgl. auch den Arztbericht der Klinik Valens vom 19. Juli 2013 [IV-act. 34], wo die Diagnose eines chronischen Panvertebralsyndroms bestätigt wurde). Prof. Dr. med. D._____, Facharzt FMH für Radiologie, führte im Arztbericht vom 22. August 2013 (IV-act. 50 S.88 - 90) aus, dass die ISG-Veränderungen zwar verdächtig für das Vorliegen einer Spondarthropathie seien. Da aber zusätzlich auch degenerative Veränderungen mit Osteophyten bestünden, tendiere er insgesamt eher zu einem degenerativen Prozess. Nach Durchführung einer weiteren MR- Verlaufsuntersuchung der LWS und des Beckens äusserte sich Prof. Dr. med. D._____ im Arztbericht vom 8. Oktober 2013 (IV-act. 50 S.94) dahingehend, dass die Veränderungen an der LWS als auch an den Iliosakralgelenken beidseits in erster Linie Ausdruck von degenerativen Veränderungen mit Modic- Veränderungen Typ II (fettige Degeneration) und leichten arthrotischen Veränderungen an der Iliosakralgelenken seien. Es bestehe kein typischer Aspekt einer Spondarthropathie. Dr. med. F._____, Facharzt FMH für Radiologie, kam im Arztbericht vom 23. Oktober 2013 (IV-act. 50 S.62 f.) zum Schluss, dass sich im Bereich der LWS keine typischen beziehungsweise eindeutigen Zeichen für eine seronegative Spondarthropathie bei weitgehend degenerativen Zeichen fänden. Die kleinen Fetteinlagerungen im Bereiche der Deckenplatten lumbal seien aufgrund der dort zusätzlich vorliegenden spondylophytären Ausziehungen nicht typisch für einen Status nach Osteitis mit postentzündlichen Fetteinlagerungen. Aktive Zeichen seien auch nicht nachweisbar. Die Veränderungen am ISG könnten gut im Rahmen von aktivierten degenerativen Veränderungen vorliegen, auch wenn eine geringe Zunahme linksseitig im Verlaufe vorliege. Insgesamt sei die Lage der Signalveränderungen nicht sehr typisch für eine seronegative Spondarthropathie, da der synoviale Gelenkabschnitt wenig stark befallen sei. Meistens zeige sich ein recht deutliches Ödem vor allem im kaudalen Anteil der ISG, hier seien sie eher kranial gelegen, was besser zu Degenerationen passe mit auch osteophytären Ausziehungen. Insbesondere auch das konventionelle, zuletzt durchgeführte Röntgenbild vom 8. Oktober 2012 sei nicht typisch für eine seronegative Spondarthropathie. Falls die klinischen Befunde und die Laborbefunde nicht für eine entzündliche Erkrankung sprächen, könne man die MRT-Veränderungen durchaus als degenerativ interpretieren. Nur aufgrund der Bilder könne keine Diagnose einer seronegativen Spondarthropathie gestellt werden. cc) Auch wenn bildgebend nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass beim Beschwerdeführer die von Dr. med. C._____ gestellte Diagnose Spondarthropathie beziehungsweise Morbus Bechterew (vgl. deren Arzt-
- 15 berichte vom 17. Dezember 2013 (IV-act. 25 S. 5 f.), 3. Juli 2013 [Bfact. 4], 6. Januar 2014 [Bf-act. 1] und 1. Juli 2014 [Bf-act. 2]) vorliegt, (vgl. auch die Ausführungen von med. pract. B._____ im rheumatologischen Gutachten vom 12. November 2013, wonach die bildgebenden Untersuchungen kontroverse Beurteilungen durch die untersuchenden Radiologen ergeben hätten [IV-act. 50 S. 45]), lässt sich doch festhalten, dass Dr. med. C._____ die einzige Ärztin ist, welche beim Beschwerdeführer einen Morbus Bechterew diagnostiziert hat. Sodann wurden vorliegend bei den renommierten Radiologen Prof. Dr. med. D._____ und Dr. med. F._____ Zweitmeinungen eingeholt, welche es − in Übereinstimmung mit med. pract. B._____ − als unwahrscheinlich beziehungsweise überwiegend unwahrscheinlich erachteten, dass das Krankheitsbild eines Morbus Bechterew vorliegt. Viel wahrscheinlicher erachteten Prof. Dr. med. D._____ und Dr. med. F._____ das Vorliegen degenerativer Veränderungen. Wenn die behandelnde Ärztin Dr. med. C._____ entgegen aller anderen medizinischen Fachpersonen dennoch vom Vorliegen eines Morbus Bechterew ausgeht, erscheint dies angesichts der vorstehend dargestellten medizinischen Aktenlage nicht überzeugend. Daran vermag der von Dr. med. C._____ im Arztbericht vom 13. Juli 2013 (Bf-act. 4) geäusserte Einwand, wonach eine HLA-B27-Negativität die Diagnose eines Morbus Bechterew nicht ausschliesse, nichts zu ändern. Denn die Diagnose "Morbus Bechterew" wurde von med. pract. B._____ nicht nur aufgrund der festgestellten HLA-B27-Negativität ausgeschlossen, sondern − wie gesehen − nachdem umfassende klinische und bildgebende Abklärungen veranlasst und Zweitmeinungen bei renommierten Radiologen eingeholt wurden. Med. pract. B._____ hielt im rheumatologischen Gutachten zusammenfassend denn auch fest, dass sich weder anamnestisch, noch labormässig, noch in den vorhandenen MRI, CT und Röntgenuntersuchungen genügend Hinweise für das sichere Vorliegen einer seronegativen Spondarthropathie/Morbus Bechterew fänden. Das Vorliegen eines Morbus Bechterew könne zwar nicht zu 100 % ausgeschlossen
- 16 werden; unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde und Resultate sei diese Diagnose aber unwahrscheinlich (vgl. IV-act. 50 S. 51). Unter diesen Umständen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer kein Morbus Bechterew, sondern − wie von med. pract. B._____ diagnostiziert − ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom vorliegt. Folglich erweist sich aber die beschwerdeführerische Argumentation, wonach med. pract. B._____ die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu hoch eingeschätzt habe, weil er die entzündlichen Veränderungen und Versteifungen eines Morbus Bechterew nicht berücksichtigt habe, von vornherein als unbegründet. 6. a) Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass die Beurteilungen durch med. pract. B._____ und die Abschlussbeurteilung durch den RAD-Arzt Dr. med. G._____ vom Oktober beziehungsweise November 2013 datierten und die gesundheitlichen Entwicklungen und die bildgebenden und klinischen Abklärungen im Jahre 2014 nicht berücksichtigten, obwohl sich Dr. med. C._____ gerade auf jene Abklärungen stütze. Dr. med. C._____ habe die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sommer 2014 in einer angepassten Tätigkeit mit 50 % beurteilt. Die Beschwerdegegnerin gehe jedoch bereits ab April 2013 von einer vollen Leistungsfähigkeit aus. Der Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung habe aber noch im August 2013 bestätigt, dass dem Beschwerdeführer keine adaptierte Tätigkeit zugemutet werden könne. Erst ab dem 15. November 2013 sei eine 50%ige Leistungsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten angenommen worden. Folglich hätte die Beschwerdegegnerin zumindest eine befristete Rente aussprechen müssen. b) Auch diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Zunächst gilt es festzuhalten, dass sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichten von Dr. med. C._____ vom 6. Januar 2014
- 17 - (Bf-act. 1) und 1. Juli 2014 (Bf-act. 2) keine objektiven Hinweise auf eine seit Oktober 2013 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ergeben. Der RAD-Arzt Dr. med. G._____ führte in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2014 denn auch aus, dass die MRI-Untersuchung vom 23. Juni 2014 keine neuen oder veränderten Befunde zur Darstellung gebracht habe. Es habe sich ein stationärer Befund im Vergleich mit demjenigen vom Januar 2014 und Juni 2013 gezeigt (vgl. IV-act. 100 S. 16). Vor diesem Hintergrund ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass es sich bei den Einschätzungen von Dr. med. C._____ vom 6. Januar und 1. Juli 2014 bei richtiger Betrachtung lediglich um eine andere Beurteilung des bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch med. pract. B._____, mithin am 4. Oktober 2013, vorgelegenen Gesundheitszustands handelt. Jedenfalls sind den Akten keine Hinweise auf eine allfällige Verschlechterung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands zwischen der Begutachtung durch med. pract. B._____ und den im Jahr 2014 erfolgten Untersuchungen durch Dr. med. C._____ zu entnehmen. Sodann trifft es zwar zu, dass die Untersuchungsergebnisse des Jahres 2014 in die Beurteilungen von Dr. med. C._____ vom 6. Januar und 1. Juli 2014 eingeflossen sind. Indes diagnostizierte Dr. med. C._____ gestützt auf eine MRI-Untersuchung vom 14. Dezember 2012 schon im Arztbericht vom 17. Dezember 2012 einen Morbus Bechterew mit ISG-Arthritis beidseits (vgl. IV-act. 25 S. 5 f.). Die von Dr. med. C._____ gestellte Diagnose hat sich somit seit dem 17. Dezember 2012 nicht verändert, auch nicht im Jahr 2014. Dementsprechend zielt die beschwerdeführerische Rüge, wonach med. pract. B._____ die gesundheitliche Entwicklung und die bildgebenden und klinischen Abklärungen im Jahre 2014 nicht berücksichtigt habe, obwohl sich Dr. med. C._____ gerade auf jene Abklärungen stütze, ins Leere. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass der Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung dem Beschwerdeführer noch im August 2013 eine 100%ige Arbeits-
- 18 unfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit attestierte. Wie gesehen basiert das schlüssige, nachvollziehbare und widerspruchsfreie rheumatologische Gutachten im Wesentlichen auf der rheumatologischen Befragung und Untersuchung durch med. pract. B._____ vom 4. Oktober 2013. Dementsprechend ist aber die von med. pract. B._____ attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit für den vorliegend relevanten Zeitraum ab 1. November 2013 ohne Weiteres zu berücksichtigen. 7. a) Schliesslich wendet der Beschwerdeführer noch ein, dass die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Beeinträchtigung durch die psychische Dekompensation nicht ausreichend berücksichtigt habe. Bereits im Januar 2014 habe Dr. med. C._____ hierüber berichtet. Trotz adäquater Behandlung sei keine Besserung eingetreten. b) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können psychische Beeinträchtigungen der Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG bewirken (vgl. Urteil des Bundesgerichtes I 290/06 vom 22. Januar 2007 E.4.2.1). Ein geistiger oder psychischer Gesundheitsschaden liegt dann vor, wenn aufgrund eines Geburtsgebrechens, eines Unfalles oder einer Krankheit eine bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der mentalen, intellektuellen, kognitiven oder emotionalen Funktionen besteht, welche durch therapeutische Massnahmen nicht ausreichend behoben werden kann und die Arbeitsfähigkeit langdauernd vermindert oder verunmöglicht (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung vom 22. März 2011 [KSIH], Rz. 1007). Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Substrat, welches schlüssig von einem Facharzt festgestellt wird und nachweislich die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E.3.2).
- 19 - Das klinische Beschwerdebild darf nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, die von den belastenden soziokulturellen und psychosozialen Faktoren herrühren, sondern es hat davon unterscheidbare Befunde zu umfassen. Zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinn oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann, muss eine von soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_302/2011 vom 20. September 2011 E.2.5.1). Wie bereits die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2015 zu Recht ausgeführt hat, wird vorliegend in keinem der zahlreichen Arztberichte eine psychiatrische Diagnose gestellt. Des Weiteren ist auch nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in Behandlung bei einer psychiatrischen Fachperson steht. Dementsprechend ist vorliegend davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer kein psychischer Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt, welcher von der Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen gewesen wäre. 8. Nach dem vorstehend Gesagten ist die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter 100 % arbeitsunfähig ist, in einer adaptierten Tätigkeit aber trotz der gesundheitlichen Beschwerden ab dem 1. November 2013 über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes können zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung herangezogen werden (vgl. BGE 126 V 75 E.3b/bb mit Hinweihttp://links.weblaw.ch/de/BGE-126-V-75
- 20 sen). Gemäss Tabelle TA 1 der LSE 2010 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor bei Männern im Jahr 2010 auf Fr. 4'901.--. Auf der Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden und bei der 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt dies unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von je 1 % in den Jahren 2011 bis 2013 sowie eines unbestrittenen Leidensabzugs von 5 % im Jahr 2013 ein Invalideneinkommen von Fr. 59'866.95 (= Fr. 4'901.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.01 x 1.01 x 1.01 x 0.95). Stellt man dieses Invalideneinkommen dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 67'663.65 gegenüber, so ergibt sich ein aufgerundeter Invaliditätsgrad von 12 %, welcher gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin den beschwerdeführerischen Rentenanspruch ab dem 1. November 2013 in der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2014 zu Recht verneint. 9. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren − in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG − bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 73 Abs. 1 VRG). Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
- 21 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]