VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 100 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Stecher, Racioppi Aktuar Simmen URTEIL vom 19. April 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin und B._____ Pensionskasse, Beigeladene betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
- 2 - 1. A._____ arbeitete zuletzt als Hilfsmaurer und -gipser. Am 20. November 2006 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an. Mit Verfügung vom 25. Februar 2008 sprach ihm die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2007 eine ganze Invalidenrente zu. 2. Per 1. Dezember 2012 führte die IV-Stelle zur Prüfung des Anspruchs auf Rentenleistungen eine Rentenrevision von Amtes wegen durch. Im entsprechenden Fragebogen zur Revision der Invalidenrente gab A._____ der IV-Stelle am 13. Dezember 2012 an, dass sich sein Gesundheitszustand seit drei Jahren verschlechtert habe. Nach Einholung diverser Arztberichte sowie weiterer sachdienlicher Unterlagen und nachdem A._____ im Auftrag der IV-Stelle vom 17. September bis 23. Oktober 2013 an insgesamt drei Tagen observiert wurde, stellte die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2014 die ganze Rente vorsorglich per sofort ein. Dies nachdem A._____ am 13. Januar 2014 von der IV-Stelle zum aktuellen Gesundheitszustand befragt sowie im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit den Ergebnissen der Observation konfrontiert wurde. 3. Mit Vorbescheid vom 27. August 2014 stellte die IV-Stelle in Aussicht, die Rentenausrichtung rückwirkend per 31. Januar 2014 aufzuheben. Dagegen erhob A._____ am 25. September beziehungsweise am 20. Oktober 2014 Einwand und beantragte unter anderem die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente. 4. Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 hob die IV-Stelle die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 31. Januar 2014 auf. Zur Begründung führte die IV-Stelle im Wesentlichen aus, dass im Vergleich zu Februar 2008 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands vorliege. Heute bestünden keine psychischen Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeits-
- 3 fähigkeit mehr. Zudem müsse aufgrund der Observationen davon ausgegangen werden, dass auch die körperlichen Funktionseinschränkungen heute nicht mehr oder nicht mehr in dem Ausmass wie im Jahr 2008 bestünden. Ein Revisionsgrund sei somit zu bejahen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit könne insbesondere auf die Beurteilung des RAD Ostschweiz vom 22. Juli 2014 abgestellt werden, wonach A._____ in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit spätestens seit der Observation vom 17. Oktober 2013 100 % arbeitsfähig sei. Daran vermöchten die Arztberichte der Dres. med. C._____, D._____ und E._____ nichts zu ändern. Aus einem Valideneinkommen als Hilfsgipser von Fr. 85'436.40 sowie einem Invalideneinkommen auf Basis der LSE 2010 von Fr. 60'339.75 resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 29 %. Da A._____ dem RAD Ostschweiz und der IV-Stelle mehrfach unvollständig und/oder nicht wahrheitsgemäss Auskunft gegeben habe, habe die Revision ihre Wirkung ex tunc zu zeitigen. 5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 31. August 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden bzw. IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 27. August 2014 (recte: 26. Juni 2015) sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine ganze Rente, rückwirkend per 31. Januar 2014, zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Dem Beschwerdeführer sei im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den unterzeichnenden Rechtsanwalt als Rechtsbeistand beizugeben. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sich der psychische Gesundheitszustand gemäss Dr. med. F._____ und
- 4 - Dr. med. E._____ verschlechtert habe. Unter Umständen sei ein interdisziplinäres Gutachten zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands in Auftrag zu geben. Anfangs 2014 sei es dem Beschwerdeführer derart schlecht gegangen, dass er notfallmässig in die psychiatrische Klinik G._____ habe eingewiesen werden müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, worauf sich die IV-Stelle stütze, wenn sie ausführe, dass heute keine psychischen Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr bestünden. Dr. med. H._____ habe im Arztbericht vom 28. Dezember 2012 nach einem Zerwürfnis mit dem Beschwerdeführer dessen Gesundheitszustand kurzerhand anders beurteilt als früher. Auch im Allgemeinen habe sich der Zustand des Beschwerdeführers gemäss den Arztberichten von Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ nicht verbessert. Es sei vom selben Krankheitsbild auszugehen, welches bereits zum Zeitpunkt der Verfügung vom Februar 2008 bestanden habe. Dem Beschwerdeführer sei demnach die ganze Rente weiterhin auszurichten. Im Übrigen sei es nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Berechnung des Invalideneinkommens beruhe, zumal dem Beschwerdeführer nicht einmal vom RAD Ostschweiz die von der IV-Stelle angenommene 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Gemäss RAD Ostschweiz sei der Beschwerdeführer 80 % arbeitsfähig, woraus ein Invaliditätsgrad von 43 % resultiere, welcher einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründe. 6. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte von Dr. med. F._____ vom 23. August 2015 und von Dr. med. E._____ vom 28. August 2015 könnten keine Beachtung finden, weil sie sich nicht auf den am 26. Juni 2015 gegebenen Sachverhalt bezögen. Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Juli 2015 sei im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Selbst wenn die erwähnten Berichte berücksich-
- 5 tigt würden, sei festzustellen, dass sich aus ihnen keine objektiven Hinweise auf eine seit August 2013 (Monat der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. I._____) eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ergäben, zumal die Dres. med. F._____ und E._____ keine Fachärzte für Psychiatrie seien. Der kurzfristige Aufenthalt in der Klinik G._____ vom 3. bis 21. März 2014 sei auf eine reaktive Störung zurückzuführen. In solchen könne keine invalidisierende psychische Beeinträchtigung erblickt werden. Des Weiteren hätten die nach dem Konfrontationsgespräch vom 13. Januar 2014 gemachten Feststellungen ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 31. August 2015 als Bauarbeiter arbeite. Dabei habe sich gezeigt, dass er die körperlich schwere Tätigkeit als Strassenbauer ohne Einschränkungen ausüben könne. Aufgrund der neuen Feststellungen sei erneut erwiesen, dass der Beschwerdeführer unvollständige und/oder falsche Angaben gemacht habe. 7. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Oktober 2015 wurde die B._____ Pensionskasse (nachfolgend Beigeladene) auf Antrag des Beschwerdeführers zur Teilnahme am vorliegenden Verfahren eingeladen. 8. Am 10. November 2015 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne der Sachverhalt nach Erlass der Verfügung in die richterliche Beurteilung miteinbezogen werden, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend abgeklärt sei und die Verfahrensrechte respektiert worden seien. Zudem sei es nicht ersichtlich, weshalb der Aufenthalt in der Klinik G._____ keine IV-rechtliche Relevanz haben solle, zumal dieser belege, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Bei der K._____ AG habe er bloss rund zweieinhalb Monate gearbeitet und dabei nur einfache und leichte
- 6 - Tätigkeiten ausgeführt. Selbst diese Arbeiten seien schmerzvoll gewesen und hätten ihm grosse körperliche Schwierigkeiten bereitet. Die Arbeit sei von einem Bekannten vermittelt worden. Seine Arbeitsfähigkeit habe er nicht auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertet. Er müsse nach wie vor Medikamente zu sich nehmen. Auch während der Tätigkeit bei der K._____ AG habe er täglich Medikamente genommen. Es sei für ihn nicht möglich, diese Arbeitstätigkeit auszuüben. 9. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 23. November 2015 unter Verweis auf ihre Vernehmlassung vom 5. Oktober 2015 und die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2015 auf die Einreichung einer Duplik. 10. In ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2015 führte die Beigeladene aus, dass die Verfügung vom 26. Juni 2015 für sie verbindlich sei, soweit sie in Rechtskraft erwachse. Aus ihrer Sicht sei die erwähnte Verfügung nicht offensichtlich unhaltbar. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2015 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 26. Juni 2015, sodass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden zu bejahen ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt
- 7 sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Zur Beschwerde ist gemäss Art. 59 ATSG berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller und materieller Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. In der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2015 hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrunds im Sinne von Art. 17 ATSG infolge eines wesentlich gebesserten Gesundheitszustands bejaht und dem Beschwerdeführer auf der Grundlage der getätigten Beweisvorkehren die bisher ausgerichtete ganze Rente im Rahmen des von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens rückwirkend per 31. Januar 2014 eingestellt. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob diese rückwirkende Renteneinstellung rechtens ist. Strittig und zu prüfen sind dabei insbesondere das Vorliegen eines Revisionsgrunds, die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und damit verbunden das Invalideneinkommen sowie das Vorliegen einer unrechtmässigen Erwirkung einer Leistung beziehungsweise einer Meldepflichtverletzung. Zur Beurteilung dieser strittigen Fragen ist der sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2015 verwirklichte Sachverhalt massgebend (vgl. BGE 129 V 1 E.1.2, 121 V 362 E.1b). Dies hat − wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2015 zu Recht ausführt − zur Folge, dass die vom Beschwerdeführer nachgereichten Arztberichte von Dr. med. F._____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 23. August 2015 (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 3) und Dr. med. E._____, Fachärztin für Inne-
- 8 re Medizin und Rheumatologie FMH, vom 28. August 2015 (Bf-act. 2) grundsätzlich nicht zu beachten sind, weil sie sich nicht auf den am 26. Juni 2015 gegebenen Sachverhalt beziehen. Gemäss dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichtes BGE 130 V 138 kann das Sozialversicherungsgericht aus prozessökonomischen Gründen zwar auch die tatsächlichen Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Dies ist indessen nur zulässig, wenn der nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist, die betreffende Frage mit dem bisherigen Streitgegenstand so eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind. In Bezug auf das letztgenannte Erfordernis muss sich die Verwaltung mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert haben (vgl. BGE 130 V 138 E.2.1 sowie das Urteil des Bundesgerichtes 9C_540/2015 vom 15. Oktober 2015 E.3.1). Im Urteil 9C_889/2015 vom 15. Januar 2016 E.2.1 hat das Bundesgericht sodann festgehalten, dass ein medizinischer Bericht nicht allein deswegen von der gerichtlichen Prüfung ausgenommen werden darf, weil er von einem späteren Zeitpunkt als dem Tag des Verfügungserlasses datiert. Entscheidend ist vielmehr, ob ein solcher Bericht geeignet ist, die Beurteilung der (medizinischen) Verhältnisse im massgeblichen Verfügungszeitpunkt zu modifizieren. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Miteinbeziehung der tatsächlichen Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen Verfügung in die richterliche Beurteilung offenkundig nicht erfüllt. Einerseits führen die vom Beschwerdeführer nachgereichten Arztberichte der Dres. med. F._____ und E._____ nicht zu einer neuen
- 9 rechtlichen Beurteilung der Streitsache. Weder aus dem Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 23. August 2015 (Bf-act. 3) noch aus jenem von Dr. med. E._____ vom 28. August 2015 (Bf-act. 2) ergeben sich objektive Hinweise auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der psychiatrischen Untersuchung vom 20. August 2013 durch den Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. I._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM. Anderseits ist der nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene Sachverhalt aber auch nicht hinreichend abgeklärt, zumal weder Dr. med. F._____ noch Dr. med. E._____ Fachärzte der Psychiatrie sind und daher auch nicht kompetent sind, psychiatrische Beurteilungen vorzunehmen. Im Arztbericht vom 28. August 2015 führt Dr. med. E._____ denn auch aus, dass sie nicht beurteilen könne, inwieweit die psychiatrische Abklärung durch den RAD Ostschweiz wirklich objektiv sei (vgl. Bf-act. 2 S. 1 f.). Auch Dr. med. F._____ hält in seinem Arztbericht vom 23. August 2015 fest, dass es rein fachlich für ihn unmöglich sei, die Begutachtungen und die Beurteilungen zu durchschauen. Des Weiteren hält Dr. med. F._____ fest, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers sehr instabil sei; er erscheine in den Konsultationen aggressiv und drohe mit Gewalt gegen die Invalidenversicherung (Bf-act. 3). Aus einem aggressiven Verhalten und aus Drohungen gegen die Invalidenversicherung kann aber zweifelsohne keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Nach dem Gesagten können aber die vom Beschwerdeführer nachgereichten Arztberichte der Dres. med. F._____ und E._____ vom 23. beziehungsweise vom 28. August 2015 im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren keine Beachtung finden. 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2015 zu Recht auf ihre vormalige Renten-
- 10 zusprache zurückgekommen ist und die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Februar 2008 zugesprochene ganze Invalidenrente rückwirkend per 31. Januar 2014 aufgehoben hat. a) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht der versicherten
- 11 - Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b) Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und Art. 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben, eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1, 130 V 343 E.3.5; Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1; vgl. auch MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Diss., Freiburg 2003, S. 133 Rz. 486). Dagegen bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 115 V 308 E.4a/bb; Urteil des Bundesgerichtes 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E.2).
- 12 c) Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E.5; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2, 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E.3.1). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrunds zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern (vgl. MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30- 31 Rz. 13). d) Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagno-
- 13 se zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4). e) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1,
- 14 - 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt sodann Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4, 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hin-
- 15 blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). 4. Vorliegend sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Februar 2008 (Akten der Beschwerdegegnerin [Bgact.] 33) bei einem Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2007 eine ganze Invalidenrente zu. Ob sich der rentenbegründende Invaliditätsgrad seit der erwähnten Rentenzusprache verändert hat, prüfte die Beschwerdegegnerin erstmals im Rahmen des per 1. Dezember 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens, welches mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2015 (Bg-act. 132) seinen Abschluss fand. Ob der beschwerdeführerische Invaliditätsgrad − wie in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2015 angenommen − eine erhebliche Änderung erfahren hat, beurteilt sich demnach durch den Vergleich des Sachverhalts, welcher der Verfügung vom 25. Februar 2008 zugrunde lag, mit jenem Sachverhalt, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2015 verwirklicht hat (vgl. KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 17 Rz. 37). Davon ausgehend wird anschliessend zunächst zu untersuchen sein, auf welchem Sachverhalt die Verfügung vom 25. Februar 2008 beruht. Daraufhin wird der rechtserhebliche Sachverhalt zu ermitteln sein, der sich bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens zugetragen hat. Schliesslich wird durch Gegenüberstellung dieser beiden Sachverhalte zu entscheiden sein, ob die massgeblichen Verhältnisse eine rechtserhebliche Änderung erfahren haben, welche die Einstellung der zugesprochenen ganzen Invalidenrente rechtfertigt. 5. Die Verfügung vom 25. Februar 2008, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund eines Invaliditätsgrads von 70 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2007 eine ganze Invalidenrente zugesprochen
- 16 hat, beruht in erster Linie auf dem Arztbericht von Dr. med. H._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Februar 2007 sowie den Arztberichten des Universitätsspitals Zürich. Im Arztbericht des Universitätsspitals Zürich vom 27. November 2006 (Bg-act. 11 S. 25 f.) wurden folgende Diagnosen gestellt: "1)Spondylitis ankylosans ED 7/06 - axialer Befall mit Romanusläsionen untere BWS und obere LWS mit Syndesmophyten L2 und L3, Unschärfe der SIG bds. ohne Zeichen einer aktiven entzündlichen Komponente - HLA-B27 negativ - chronische Epikondylitis humeri radialis rechts mit St. n. mehreren lokalen Infiltrationen St. n. folgenden Basistherapien: - Methotrexat 26.1.06 und 2.2.06, Stop wegen gastrointestinalen UAW und fehlender Wirkung - Arava Tbl. 2/06 - 4/06, Stop wegen gastrointestinalen UAW und fehlender Wirkung - St. n. Therapie mit Enbrel September bis November 06, total 8 Injektionen, Abbruch, da ohne Wirkung 2) Zunehmende depressive Entwicklung und Schmerzausweitung 3) Chronisches thoraco-lumbovertebrales spondylogenes Schmerzsyndrom - bei SISH der Wirbelsäule und St. n. M. Scheuermann 4) Karpaltunnelsyndrom bds., bisher konservativ behandelt 5) Reflexbeschwerden 6) Funktionelle Darmbeschwerden" Hinsichtlich der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit wurde im Verlaufsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 25. Juli 2007 ausgeführt, dass sich das ausgeprägte generalisierte Schmerzsyndrom sowie auch die psychische Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Die ausgeprägten, durch Belastung verstärkten Schmerzen, das Steifigkeitsgefühl und die Hypästhesie der Hände verunmöglichten die mittelschwere Arbeit als Gipser. Haltearbeiten sowie feinmotorische Aktivitäten könnten nicht ausgeübt werden. Andere leichte, wechselbelastende Tätigkeiten sollten im Umfang von 50 % möglich sein, wobei beachtet werden sollte, dass kein übermässiger Handeinsatz erforderlich sei (Bg-act. 21 S. 5 f.). Dr. med. H._____ diagnostizierte im Arztbericht vom 26. Februar 2007 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Schmerzen, Sorgen, Angespanntheit, Ärger; ICD-10: F43.23) und führte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus, dass dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht
- 17 bloss leichte Tätigkeiten im Umfang von 50 % zumutbar seien (Bg-act. 16 S. 4 f.). 6. a) Um beurteilen zu können, ob sich die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers im Vergleich zu dem der Verfügung vom 25. Februar 2008 zugrunde liegenden Gesundheitszustand in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verbessert hat, beauftragte die Beschwerdegegnerin unter anderem den RAD mit einer psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers. Der RAD-Arzt Dr. med. I._____ untersuchte den Beschwerdeführer zu diesem Zweck am 20. August 2013. Im ärztlichen Bericht vom 28. August 2013 führt Dr. med. I._____ aus, dass der Beschwerdeführer verschiedene nicht der Realität entsprechende Angaben gemacht habe. Eine Anpassungsstörung oder eine mittelgradig depressive Episode lasse sich heute nicht mehr diagnostizieren. Der Beschwerdeführer sei stimmungsmässig überwiegend ausgeglichen und zeige keine relevante Depressivität, Angstsymptomatik oder sonstige psychiatrische Symptomatik. Im Gegensatz zum Arztbericht von Dr. med. H._____ vom 26. Februar 2007 lasse sich heute keine psychiatrische Diagnose mehr stellen. Eine depressive Stimmung bestehe nicht mehr, ebenso wenig eine innere Unruhe. Der Beschwerdeführer wirke nur noch partiell weinerlich und bedrückt und auch dies unter dem Vorbehalt der deutlichen Aggravation. Der psychiatrische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verbessert, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht spätestens seit dem 28. Dezember 2012 (Zeitpunkt Arztbericht Dr. med. H._____) nicht mehr (vgl. Bg-act. 68 S. 7 f.). Diese umfassende und in Kenntnis der Vorakten abgegebene Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. I._____ vermag zu überzeugen. Sie beruht − wie gesehen − auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beurteilung ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen von Dr. med. I._____ sind begründend. Dementsprechend kommt dem ärztlichen Bericht vom 28. August 2013 der RAD-Abklärung
- 18 vom 20. August 2013 voller Beweiswert zu, zumal Dr. med. I._____ auch die Einschätzung des damals noch behandelnden Psychiaters Dr. med. H._____ heranzieht, welcher den psychiatrischen Zustand des Beschwerdeführers im Arztbericht vom 28. Dezember 2012 als stabilisiert einschätzte und dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht ab sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte mit dem Hinweis, dass die Rheumatologie die Arbeitsfähigkeit wegen den angegebenen Schmerzen bestimmten sollte (vgl. Bg-act. 57 S. 2). Hinweise, wonach Dr. med. H._____ − wie vom Beschwerdeführer behauptet − den beschwerdeführerischen Gesundheitszustand aufgrund eines angeblichen Zerwürfnisses mit dem Beschwerdeführer anders als früher beurteilt haben soll, liegen nicht vor. Im Übrigen liegen − mit Ausnahme der Arztberichte von Dr. med. F._____ vom 23. August 2015 (Bf-act. 3) und von Dr. med. E._____ vom 28. August 2015 (Bf-act. 2), welche vorliegend, wie gesehen, nicht zu beachten sind, weil sie sich nicht auf den am 26. Juni 2015 gegebenen Sachverhalt beziehen (vgl. vorstehend E.2) und weder Dr. med. F._____ noch Dr. med. E._____ Fachärzte der Psychiatrie sind − auch keine den Beurteilungen von Dr. med. I._____ und Dr. med. H._____ entgegenstehenden psychiatrischen Beurteilungen bei den Akten. Dementsprechend ist aber die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2015 zu Recht von einem verbesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht ausgegangen und hat folgerichtig das Vorliegen eines Revisionsgrunds zu Recht bejaht. b) An diesem Ergebnis vermag der Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 1. Mai 2014 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 3. bis 21. März 2014 in der Klinik G._____ (vgl. Bf-act. 1) nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2015 zu Recht festhält und wie sich auch aus dem Bericht der PDGR vom 1. Mai 2014 selber ergibt, ist die
- 19 fragliche Hospitalisation nämlich auf eine reaktive Störung, verursacht durch das Konfrontationsgespräch des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2014 und die mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2014 erfolgte vorsorgliche Einstellung der ganzen Invalidenrente, zurückzuführen. Im erwähnten Bericht der PDGR vom 1. Mai 2014 wird denn auch explizit ausgeführt, dass infolge der Ablehnung der Invalidenrente die Depressionssymptome stärker geworden seien und sich dem Beschwerdeführer Suizidgedanken mit konkreten Plänen aufgedrängt hätten. Es bestehe eine Fremdaggressivität in Form von negativen Gedanken und Mordgedanken gegen Ärzte und IV-Beamte, welche die Rente abgelehnt hätten (vgl. Bf-act. 1 S. 1 und 3). In solchen reaktiven Störungen, welche adäquater ärztlicher Behandlung zugänglich sind, kann rechtsprechungsgemäss keine invalidisierende psychische Beeinträchtigung erblickt werden, ansonsten der gesetzliche Invaliditätsbegriff seine Konturen verlöre (vgl. BGE 127 V 294 E.4; Urteil des Bundesgerichtes 9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E.2.5). Dementsprechend ist aber der stationäre Aufenthalt in der Klinik G._____ vom 3. bis 21. März 2014 IVrechtlich nicht von Relevanz, zumal der Beschwerdeführer nach dem Austritt aus der Klinik G._____ einen weiteren Besuch der Tagesklinik abgelehnt hat, obschon dies aus Sicht der PDGR geeignet gewesen wäre (vgl. Bf-act. 1 S. 4). c) Im Übrigen ist in Anbetracht des Observationsberichts vom 9. November 2013 samt Bild- und Videoaufnahmen (vgl. Bg-act. 88) davon auszugehen, dass auch die körperlichen Funktionseinschränkungen nicht mehr oder zumindest nicht mehr in dem Ausmass wie noch im Zeitpunkt der Verfügung vom 25. Februar 2008 bestehen. Zwar führte Dr. med. L._____, Facharzt FMH für Rheumatologie, Facharzt FMH für Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, im interdisziplinären Gutachten des Instituts für medizinische und ergonomische Abklärungen (IME) vom 3. Januar 2014 noch aus, dass sich der
- 20 - Gesundheitszustand aus rheumatologischer Sicht seit dem letzten materiellen Entscheid nicht wesentlich verändert habe und der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit mindestens 60 % arbeitsfähig sei (vgl. Bg-act. 93 S. 65 und 69). Nach Sichtung der Observationsergebnisse kam Dr. med. L._____ auf seine ursprüngliche Beurteilung der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit zurück und führte im Ergänzungsgutachten des IME vom 10. März 2014 aus, dass aus rheumatologischer Sicht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit Juli 2007 beziehungsweise von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit spätestens ab August 2012 auszugehen sei (Bg-act. 112 S. 4). Dementsprechend wäre grundsätzlich aber auch aus rheumatologischer Sicht eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit ausgewiesen. Letztlich ist vorliegend aber die Frage, ob auch aus rheumatologischer Sicht eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen ist und damit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG besteht, ohnehin nicht entscheidrelevant, da die Verbesserung des Gesundheitszustands in psychiatrischer Hinsicht − wie gesehen (vgl. vorstehend E.6a) − ohnehin ausgewiesen ist, was für die Bejahung eines Revisionsgrunds ohne Weiteres genügt. d) Nach dem vorstehend Gesagten ist vorliegend gestützt auf den ärztlichen Bericht vom 28. August 2013 der psychiatrischen RAD-Abklärung vom 20. August 2013 festzustellen, dass in der Zeitperiode zwischen dem Erlass der Verfügung vom 25. Februar 2008 und der angefochtenen Verfügung betreffend Renteneinstellung vom 26. Juni 2015 eine wesentliche Verbesserung zumindest des psychiatrischen Gesundheitszustands eingetreten ist. Die Voraussetzungen für eine Revision der ganzen Invalidenrente sind somit erfüllt.
- 21 - 7. a) Liegt ein Revisionsgrund vor, hat die IV-Stelle und das im Beschwerdefall angerufene Verwaltungsgericht ohne Bindung an frühere Beurteilungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei zu prüfen, ob ein Versicherter im Zeitpunkt der Revisionsverfügung in rentenbegründendem Umfang invalid ist (BGE 141 V 9 E.2.3 und E.6.1; Urteil des Bundesgerichtes 8C_209/2015 vom 17. August 2015 E.6.3). Dabei liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die geltend gemachte Leistungseinschränkung auf Aggravation oder ähnlichen Erscheinungen beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Dagegen weist ein bloss verdeutlichendes Verhalten gerade in der Untersuchungssituation nicht per se auf Aggravation hin (BGE 141 V 281 E.2.2.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 49 E.1.2). Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente (BGE 141 V 281 E.2.2.2). b) Vorliegend kann zur Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 26. Juni 2015 in rentenbegründendem Umfang invalid war, insbesondere auf die Beurteilung des RAD- Arztes med. pract. N._____ vom 22. Juli 2014 mit der Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer (bis zum Beweis des Gegenteils) in einer leidensangepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig ist, abgestellt werden (vgl. Bg-act. 133 S. 11). Zusammen mit den Ergebnissen der im Auftrag der
- 22 - Beschwerdegegnerin erfolgten Observation des Beschwerdeführers vom 17. September bis 23. Oktober 2013 (vgl. Observationsbericht vom 9. November 2013 [Bg-act. 88]) sowie den zusätzlichen Feststellungen der beschwerdegegnerischen Fachstelle Bekämpfung Versicherungsmissbrauch (BVM) vom 25. April 2014, 13. Juni 2014, 17. März 2015, 26. Juni 2015 und 25. September 2015 ist davon auszugehen, dass das Verhalten und Auftreten des Beschwerdeführers nicht mit der tatsächlichen gesundheitlichen Situation übereinstimmt. Die Observation zeigt deutlich, dass die angeblichen Einschränkungen nicht in dem Masse vorhanden sind, wie vom Beschwerdeführer geschildert. Vielmehr hat der Beschwerdeführer anlässlich der Observation im Wesentlichen einen gesunden Eindruck ohne Anzeichen von Schmerzen, qualitativen Einschränkungen oder körperlichen Beschwerden gemacht. c) Diese Feststellungen stehen diametral im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Evaluationsgesprächs vom 17. Oktober 2013 zum aktuellen Gesundheitszustand. Dort bezeichnete der Beschwerdeführer als Hauptbeschwerden Rückenschmerzen, Schlaflosigkeit und Depression. Er fühle sich schlecht und habe keine Kraft in seinen Händen. Die Hände würden immer wieder einschlafen, was Schmerzen verursache. Im Schulter- und Nackenbereich habe er regelmässig Schmerzen, weswegen er Kortisonspritzen nehmen müsse. Weiter schmerze der Hals. Er leide an Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine. Insbesondere wenn er gehe, sei der Schmerz stärker. Es gebe Tage, an denen er nicht gehen könne und im Bett bleiben müsse. Er nehme Medikamente gegen die Depressionen und gehe zwei Mal pro Monat zu einem Psychiater nach Zürich (vgl. Bg-act. 78 S. 2). Auf die Frage, ob er Hilfsmittel benötige antwortete der Beschwerdeführer, dass er eine Krücke benötige, weil er ein schlechtes Gleichgewicht habe und sein rechtes Bein nachgebe. Er sei auch schon gestürzt und habe zwei Rippen gebrochen. Es gebe Tage, an denen er die Krücke nicht brauche.
- 23 - Rund eine halbe Stunde bis eine Stunde könne er in langsamem Tempo ohne Krücke gehen (ca. 2 km). Die Handstütze benötige er in der Nacht für beide Hände. Links trage er immer eine Handstütze, auch am Tag. Diese halte das Handgelenk gerade. Am rechten Ellbogen trage er immer eine Ellbogenbandage, weil er sonst keine Kraft im Arm habe. Ohne Ellbogenbandage sei es unmöglich, mit der rechten Hand eine Kaffeetasse zu heben (vgl. Bg-act. 78 S. 3 f.). In der alltäglichen Tätigkeit sei er grundsätzlich überall eingeschränkt. Velo fahren und Fussball spielen könne er nicht mehr. Beim Gehen sacke das rechte Bein ein. Auf- und abwärts laufen gehe nicht gut beziehungsweise nur langsam. Er schaue, dass er nur ebenaus gehe. Treppensteigen gehe gar nicht gut. Er wohne im ersten Stock und nehme den Lift, seit er die Rippen gebrochen habe. Seit dem Rippenbruch sei er nie mehr eine Treppe hoch oder runter gestiegen. Es gebe Tage, an denen er überhaupt nichts machen könne, da liege er im Bett. An guten Tagen könne er rund 7 kg heben bis zur Taillenhöhe. Über den Kopf könne er nichts heben. An 90 % der Tage gehe es ihm schlecht. Da möchte er auch niemanden sehen. Er gehe den Leuten aus dem Weg (vgl. Bg-act. 78 S. 5 f.). Anlässlich der abschliessenden Befragung durch die Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2014 bestätigte der Beschwerdeführer abermals, dass er seit rund eineinhalb Jahren nie mehr Velo oder Motorrad gefahren sei. Er sei zwar im Besitz eines Motorrads, welches er aber verkaufen werde (vgl. Bg-act. 99 S. 3). d) Anlässlich der im Auftrag der Beschwerdegegnerin vom 17. September bis 23. Oktober 2013 durchgeführten Observation, deren Rechtmässigkeit vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird (vgl. dazu BGE 137 I 327 E.5.2, 135 I 169 E.4.4; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 59 Rz. 20 ff.), sowie der zusätzlich getätigten Feststellungen der beschwerdegegnerischen Fachstelle BVM konnte der Beschwerdeführer unter anderem beim Einkaufen, Radfahren, Autofahren, Motorradfahren und auf Spaziergängen mit seinen Hunden beobachtet werden. Dabei zeigten
- 24 sich weder beim Manövrieren mit dem Auto und dem Motorrad noch beim Lenken beziehungsweise Treten des Fahrrads Schwierigkeiten. Selbst mit vollen Plastiksäcken an den Griffen des Fahrradlenkers fuhr der Beschwerdeführer zügig und ohne Schlenker und Unsicherheiten. Dies obschon er anlässlich des Evaluationsgesprächs vom 17. Oktober 2013 − wie gesehen − noch ausgesagt hatte, dass er ein schlechtes Gleichgewicht habe und nicht mehr Velo und Motorrad fahren könne (vgl. Bgact. 78 S. 3 und 5). Sodann wirkte auch der Gang des Beschwerdeführers bei seinen Spaziergängen mit den Hunden zügig, flüssig und wies weder ein Hinken noch sonstige sichtbare Einschränkungen auf. Überdies zeigte sich anlässlich der Observation, dass es dem Beschwerdeführer − entgegen seinen Ausführungen − auch möglich ist, sich ohne sichtbare Einschränkungen zu bücken und problemlos und ohne Verwendung des Handlaufs Treppen hoch- und runterzusteigen. Des Weiteren konnten auch beim Einkaufen keinerlei Auffälligkeiten festgestellt werden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer beim Einkauf vom 17. Oktober 2013 auf die Benutzung eines Warenkorbs verzichtet und sämtliche Einkäufe mit dem Arm getragen. Auch dabei wirkten die Bewegungen des Beschwerdeführers sicher und geschickt. Nicht nachvollziehbar ist sodann die beschwerdeführerische Aussage, wonach er eine Krücke benötige, weil er ein schlechtes Gleichgewicht habe und sein rechtes Bein nachgebe. Vielmehr benutzte der Beschwerdeführer die Krücke lediglich am 17. Oktober 2013, als er nach dem Evaluationsgespräch mit der Beschwerdegegnerin das Gebäude verliess. Dabei ging der Beschwerdeführer langsam und unsicher und zeigte ein deutliches Hinken. Auch das Einsteigen in das Auto geschah verlangsamt. Nur wenige Minuten später stieg der Beschwerdeführer bereits relativ flüssig aus dem Fahrzeug aus, hinkte dabei sichtbar weniger und verzichtete auf seine Krücke. An seinem Wohnort angekommen war sodann kaum noch ein Hinken erkennbar und der Beschwerdeführer trug auch die Bandage am linken Handgelenk nicht mehr. Wiederum nur wenige Minuten später trug der Beschwerdeführer
- 25 bei einem Spaziergang mit seinen Hunden weder eine Bandage noch benutzte er seine Krücke. Sein Gang wirkte zügig, sicher und ohne ersichtliche Einschränkungen. Dementsprechend erweist sich auch die beschwerdeführerische Aussage, wonach er links immer − mithin auch am Tag − eine Handstütze trage, als nicht der Wahrheit entsprechend. Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer am 25. September 2015 anlässlich eines Augenscheins der beschwerdegegnerischen Fachstelle BVM auf einer Baustelle beim Ausbau einer Bergstrasse (Betonieren) beobachtet werden, wobei er sich bei der schweren Strassenbauarbeit kauernd, bückend, vorgebeugt, tragend, auf- und abgehend und hantierend mit Werkzeugen bewegte und auch dabei keine ersichtlichen Einschränkungen zeigte. Auch diese Beobachtungen stehen in diametralem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Evaluationsgesprächs vom 17. Oktober 2013 sowie den dort gezeigten Bewegungsabläufen. Selbst wenn die Tätigkeit bei der K._____ AG − wie vom Beschwerdeführer behauptet − auf zweieinhalb Monate befristet gewesen sein sollte, vermag dies nichts an der Tatsache zu ändern, dass der Beschwerdeführer bei den teilweise schweren Arbeiten keinerlei körperliche Einschränkungen zeigte. Sodann trifft es − entgegen seinen Ausführungen − in keiner Weise zu, dass er bei der Tätigkeit für die K._____ AG nur einfache und leichte Tätigkeiten ausgeführt hat. Weiter hat der Beschwerdeführer sowohl gegenüber den RAD-Ärzten als auch gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht der Realität entsprechende Angaben hinsichtlich der Frage, wie er zu den fraglichen Terminen angereist sei, gemacht. So gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu der psychiatrischen RAD-Abklärung vom 20. August 2013 gekommen sei (vgl. Bg-act. 68 S. 2), obschon er − wie den bei den Akten liegenden Videoaufnahmen zu entnehmen ist − seinen Roller beim Unterstand bei der Sozialversicherungsanstalt abgestellt hatte und − ohne die mitgeführte Krücke zu verwenden− problemlos zum Motorrad gehen, aufsteigen und wegfahren konnte (vgl. Bg-act. 88 S. 14). Gegenüber der
- 26 - Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer anlässlich der abschliessenden Befragung vom 13. Januar 2014 sodann angegeben, dass er mit dem Bus zur Befragung angereist sei (vgl. Bg-act. 99 S. 3). In Tat und Wahrheit ist er jedoch mit dem Auto zur genannten Befragung gekommen (vgl. Bg-act. 99 S. 5). Und schliesslich wecken auch die bei den Akten liegenden Unterlagen der Staatsanwaltschaft Graubünden sowie jene der Staatsanwaltschaft St. Gallen erhebliche Zweifel an den vom Beschwerdeführer dargestellten körperlichen Einschränkungen. Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. November 2012 (Bgact. 72 S. 14 ff.) wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer Verkehrskontrolle am 28. Juni 2012 als Lenker eines Lieferwagens in Maladers angehalten und wegen ungenügend gesicherter Ladung gebüsst. Der Beschwerdeführer hatte zuvor mit zwei weiteren Personen in Arosa eine Wohnung ausgeräumt und befand sich mit Möbelstücken im Lieferwagen auf dem Rückweg nach Chur. Gemäss Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Graubünden vom 6. August 2012 arbeitete der Beschwerdeführer beim M._____ in Chur stundenweise bei Bedarf und demontierte dabei meist Möbel (Bg-act. 72 S. 6 Frage 9). Der Betreiber des M._____ in Chur sagte anlässlich seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Graubünden vom 14. August 2012 aus, dass der Beschwerdeführer stundenweise als Aushilfe bei ihm tätig sei. Er demontiere Möbel und trage dabei nicht nur leichte Sachen, sondern auch Tische, Schränke und alles, was gerade anfalle (vgl. Bg-act. 72 S. 10). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 7. Februar 2013 (Bg-act. 74 S. 2 f.) am 27. Oktober 2012 als Lenker eines Lieferwagens mit Übergewicht auf dem Polizeistützpunkt Mels/SG angehalten und wegen des mehrfachen Missachtens von Auflagen/Beschränkungen über das zulässige Gesamtgewicht gebüsst. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er für einen Kollegen zusammen mit zwei anderen Personen diverse Wohnungseinrichtungsgegenstände von Ziegelbrücke/GL nach Chur/GR transportiere und zu diesem Zweck den
- 27 - Lieferwagen gemietet habe. Es handle sich dabei um eine Privatfahrt (vgl. Bg-act. 74 S. 5). Dass diese vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten − insbesondere die Demontage und der Transport schwerer Möbel − nicht mit den von ihm beschriebenen und präsentierten körperlichen Einschränkungen einhergehen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl gegenüber der Beschwerdegegnerin als auch gegenüber den begutachtenden Ärzten bewusst und zielgerichtet Einschränkungen präsentierte, welche nicht beziehungsweise nicht in dem vom Beschwerdeführer präsentierten Ausmass vorliegen. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer unvollständige beziehungsweise gar falsche Auskünfte zu seinem Gesundheitszustand beziehungsweise zu den Auswirkungen seiner gesundheitlichen Beschwerden auf seine Leistungsfähigkeit. Damit hat der Beschwerdeführer Beschwerden durch Aggravation verdeutlicht beziehungsweise gar durch Simulation vorgetäuscht. Wie gesehen stellt eine auf Aggravation beziehungsweise Simulation beruhende Leistungseinschränkung regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung dar. Dem Beschwerdeführer stehen folglich keine Rentenleistungen mehr zu. Aus diesem Grund hat die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 26. Juni 2015 zu Recht eingestellt. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich Berechnung des Invalideneinkommens braucht bei diesem Ergebnis nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. BGE 141 V 281 E.2.2.2). e) Diese Auffassung wird auch vom RAD-Arzt med. pract. N._____ gestützt, welcher in seiner Beurteilung vom 22. Juli 2014 ausführt, dass er aufgrund der durch den Beschwerdeführer dargebotenen Selbstlimitierung/Simulation/Aggravation die tatsächliche Leistungsfähigkeit nicht objektiv bestimmen könne. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers würden für die Feststellung des Leistungsanspruchs wesentliche und er-
- 28 hebliche Tatsachen unbewiesen bleiben beziehungsweise sich nicht objektivieren lassen und nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den anamnestischen Angaben und dem im tatsächlichen Leben gezeigten Verhalten. Die demonstrativ vorgetragenen Klagen, Beschwerden und körperlichen Einschränkungen wirkten unglaubwürdig, da sie ausweislich der Observation nicht bestünden. Dementsprechend empfiehlt med. pract. N._____ explizit (bis zum Beweis des Gegenteils) von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einem leidensadaptierten Beruf auszugehen (vgl. Bg-act. 133 S. 10). Zudem weist auch Dr. med. L._____ im interdisziplinären IME- Gutachten vom 3. Januar 2014 darauf hin, dass die Resultate der physischen Leistungstestes für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz nicht verwertbar seien. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests gezeigt worden sei (vgl. Bg-act. 93 S. 53 sowie Bg-act. 94 S. 3). Im interdisziplinären IME-Gutachten vom 3. Januar 2014 finden sich denn auch vermehrt Hinweise auf Selbstlimitierung und Symptomausweitung sowie auf inkonsistentes Verhalten mit zum Teil widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers über seine körperlichen Einschränkungen (vgl. Bg-act. 93 S. 41, 59, 63). f) Nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermögen die bei den Akten liegenden Arztberichte von Dr. med. E._____ vom 31. Januar 2013 (Bgact. 58), Dr. med. C._____ vom 7. Februar 2014 (Bg-act. 124 S. 8 f. beziehungsweise Bf-act. 4) und von Dr. med. D._____ vom 29. September 2014 (Bg-act. 127 S. 7 f. beziehungsweise Bf-act. 5). Es trifft zwar zu, dass die Dres. med. E._____, C._____ und D._____ in den erwähnten Arztberichten in etwa dasselbe körperliche Krankheitsbild diagnostizieren, welches bereits im Jahr 2008 bestanden hat und das dazu geführt hat, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Mai 2007 eine ganze
- 29 - Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 70 % zugesprochen wurde. Angesichts der bei den Akten liegenden Observationsergebnisse der Jahre 2013 bis 2015 mitsamt den Protokollen der Befragungen des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2013 (vgl. Bg-act. 78) und vom 13. Januar 2014 (vgl. Bg-act. 99) ist indes mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die körperlichen Funktionseinschränkungen, obschon die Befunde − wie gesehen − mehr oder weniger unverändert sind, heute offensichtlich nicht mehr oder nicht mehr in dem Ausmass bestehen, wie noch im Jahr 2008. Sodann äussern sich weder Dr. med. C._____ noch Dr. med. D._____ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und die Arztberichte der Dres. med. E._____, C._____ und D._____ enthalten überdies auch keine Hinweise darauf, dass sie den Observationsbericht vom 9. November 2013 samt Bild- und Videoaufnahmen gesichtet hätten. Dementsprechend basieren aber deren Arztberichte im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Nach dem vorstehend Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer sowohl gegenüber der Beschwerdegegnerin als auch gegenüber den begutachtenden Ärzten bewusst und zielgerichtet Einschränkungen präsentierte, welche nicht beziehungsweise nicht in dem vom Beschwerdeführer präsentierten Ausmass vorliegen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber der Dres. med. E._____, C._____ und D._____ über gesundheitliche Beschwerden berichtet hat, welche effektiv entweder überhaupt nicht oder nur teilweise vorlagen. Folglich weisen aber deren auf der Grundlage dieser objektiv falschen und unvollständigen Angaben des Beschwerdeführers verfassten Arztberichte einen grundlegenden Mangel auf, weshalb nicht auf diese abzustellen ist. Vielmehr machen deren Ausführungen − insbesondere jene der behandelnden Ärztin Dr. med. E._____ im Arztbericht vom 31. Januar 2013, wonach infolge der Schmerzsymptomatik, der langjährigen Arbeitsunfähigkeit und der anhaltenden Beschwerden des Beschwerdeführers auch künftig mit keiner Ar-
- 30 beitsfähigkeit zu rechnen sei (vgl. Bg-act. 58 S. 4) − vor allem die Unterschiede von behandelndem und begutachtendem Arzt deutlich. Während ein behandelnder Arzt grundsätzlich davon ausgeht, dass die Beschwerdeschilderungen seines Patienten zutreffen, ist ein Gutachter zur kritischen Würdigung dieser Beschwerdeschilderungen verpflichtet, insbesondere auch dann, wenn − wie vorliegend − deutliche Anhaltspunkte für Inkonsistenzen bestehen. Dementsprechend vermögen aber die Arztberichte der Dres. med. E._____, C._____ und D._____ nichts an der Tatsache zu ändern, dass dem Beschwerdeführer keine Rentenleistungen mehr zustehen. Aus denselben Überlegungen kann vorliegend auch auf die Einholung weiterer medizinischer Berichte verzichtet werden. Denn es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den untersuchenden und begutachtenden Ärzten weiterhin falsche und/oder unvollständige Angaben machen würde. Dementsprechend sind von solchen, auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhenden, Arztberichten keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d) auf deren Einholung verzichtet wird. Dies zumal sich der medizinische Sachverhalt vorliegend auch hinreichend aus den Akten ergibt. 8. a) Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer zugesprochene ganze Invalidenrente bei dieser Sachlage zu Recht rückwirkend per 31. Januar 2014 aufgehoben hat. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV darf die IV-Stelle eine Rente rückwirkend (ex tunc) vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung aufheben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder er einer ihm obliegenden Meldepflicht nicht nachgekommen ist.
- 31 b) Der Beschwerdeführer hat sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zum Vorliegen einer allfälligen unrechtmässigen Erwirkung einer Leistung beziehungsweise zu einer allfälligen Meldepflichtverletzung geäussert. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2015 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sowohl gegenüber dem RAD Ostschweiz als auch gegenüber der IV- Stelle mehrfach unvollständig und/oder nicht wahrheitsgemäss Auskunft gegeben habe. Dadurch habe er spätestens ab dem 13. Januar 2014 (Datum des zweiten Versichertengesprächs) zumindest billigend in Kauf genommen, dass ihm weiterhin die ganze Invalidenrente ausbezahlt werde, obschon die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür objektiv nicht mehr erfüllt gewesen seien. Es liege zumindest ein fahrlässiges Verhalten vor, weshalb die ganze Invalidenrente rückwirkend per 31. Januar 2014 aufzuheben sei. c) Das Gericht vermag sich der Auffassung der Beschwerdegegnerin anzuschliessen. Wie vorstehend dargestellt (vgl. E.7d) hat der Beschwerdeführer sowohl der Beschwerdegegnerin als auch den Ärzten des RAD Ostschweiz bewusst und zielgerichtet Einschränkungen präsentiert, welche nicht beziehungsweise nicht in dem vom Beschwerdeführer demonstrierten Ausmass vorliegen. Zudem gab der Beschwerdeführer unvollständige beziehungsweise gar falsche Auskünfte zu seinem Gesundheitszustand beziehungsweise zu den Auswirkungen seiner gesundheitlichen Beschwerden auf seine Leistungsfähigkeit. Dadurch hat der Beschwerdeführer zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschwerdegegnerin ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszahlt, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür objektiv nicht mehr erfüllt waren. Es liegt sicherlich ein fahrlässiges, wohl sogar ein absichtliches Fehlverhalten des Beschwerdeführers vor, weshalb die vorliegende Revision ihre Wirkung ex tunc zu zeitigen hat und die ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend per 31. Januar 2014 aufzu-
- 32 heben ist. Auch diesbezüglich erweist sich die angefochtene Verfügung betreffend Renteneinstellung vom 26. Juni 2015 als rechtens. 9. Abschliessend sei an dieser Stelle noch was folgt festgehalten: Nach der Rechtsprechung ist ein Entscheid der IV-Stelle für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern die Vorsorgeeinrichtung durch Eröffnung der entsprechenden Verfügung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in Art. 23, Art. 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG; SR 831.40), welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn. Mit der Bejahung der Bindungswirkung wird einerseits eine gewisse (nicht uneingeschränkte) materiellrechtliche Koordinierung zwischen erster und zweiter Säule angestrebt. Anderseits sollen die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freigestellt werden (vgl. zum Ganzen BGE 133 V 67 E.4.3.2, 132 V 1 E.3.2, 130 V 270 E.3.1). Nachdem die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2015 der Beigeladenen eröffnet wurde und diese vom beschwerdeweise angerufenen Gericht zum Verfahren beigeladen wurde, steht deren Beteiligung am invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ausser Frage. Sodann erachtet die Beigeladene die angefochtene Verfügung, wie sie in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2015 selber ausführt, nicht als offensichtlich unhaltbar. Und schliesslich war die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entschei-
- 33 dend, weshalb die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2015 für die Beigeladene ohne Weiteres als verbindlich zu betrachten ist. Dies hat die Beigeladene in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2015 denn auch zu Recht anerkannt. 10. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung betreffend Renteneinstellung vom 26. Juni 2015 das Vorliegen eines Revisionsgrunds infolge eines wesentlich verbesserten Gesundheitszustands (zumindest in psychiatrischer Hinsicht) zu Recht bejaht und den Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund der veränderten Sachlage ohne Bindung an frühere Beurteilungen neu festgelegt hat. Diese Prüfung führte zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden durch Aggravation verdeutlicht beziehungsweise gar durch Simulation vorgetäuscht hat. Da der Beschwerdeführer die Leistung zu Unrecht erwirkt hat, war die Beschwerdegegnerin berechtigt, die dem Beschwerdeführer zugesprochene ganze Rente rückwirkend per 31. Januar 2014 aufzuheben. Die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2015 erweist sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 11. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) zu gewähren ist. a) Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgelt-
- 34 liche Rechtspflege explizit. Laut diesen Bestimmungen sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten erscheint (BGE 125 V 201 E.4a mit weiteren Hinweisen). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1, 122 I 267 E.2b; KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 173 ff.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.2.2.4). b) Hinsichtlich der Prozessaussichten der vorliegenden Beschwerde gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorliegend durch bewusstes und gezieltes Vorspielen eines realitätsfremden Verhaltens sowie durch falsche Angaben zu seinem Gesundheitszustand die Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente zu erwirken versucht hat (vgl. vorstehend E.7d). Vor diesem Hintergrund ist die Aussichtslosigkeit zu bejahen. Dem Beschwerdeführer war klar beziehungsweise musste zumindest klar sein,
- 35 dass er − bei objektiver Betrachtung − keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hat. Dennoch hat er sich zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden entschieden. Bei dieser Sachlage mussten die Erfolgsaussichten der vorliegenden Beschwerde von vornherein als beträchtlich geringer bezeichnet werden als die Verlustgefahr. Eine Partei, welche über die nötigen Mittel verfügt, würde sich bei vernünftiger Überlegung jedenfalls nicht zu einem solchen Prozess entschliessen. Dementsprechend ist das Beschwerdeverfahren im Zeitpunkt der Anhängigmachung als aussichtslos zu bezeichnen. Bei diesem Ergebnis braucht auf die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als zweite Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht weiter eingegangen zu werden. Dementsprechend erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) als unbegründet und ist abzuweisen. 12. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht − abweichend von Art. 61 lit. a ATSG − kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- als angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten im Sinne von Art. 73 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 36 - 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]