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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.04.2014 S 2014 9

April 22, 2014·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,615 words·~13 min·11

Summary

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 9 2. Kammer als Versicherungsgericht Verwaltungsrichterin Moser als Einzelrichterin und Brülisauer als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 22. April 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

- 2 - 1. A._____ meldete am 9. September 2013 einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. 2. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) forderte A._____ mit Schreiben vom 4. November 2013 zur Stellungnahme auf, da er während der Kontrollperiode Oktober 2013 erst ab dem 8. Oktober 2013 persönliche Arbeitsbemühungen vorweise. A._____ hielt hierzu am 7. November 2013 fest, dass er sich beim Eintragen seiner Arbeitsbemühungen im Zusammenhang mit den Daten um eine Woche vertan habe. 3. Mit Verfügung vom 13. November 2013 stellte das KIGA A._____ drei Tage in der Anspruchsberechtigung ein mit der Begründung, er weise für die Kontrollperiode Oktober 2013 erst am dem 8. Oktober 2013 persönliche Arbeitsbemühungen vor. Dagegen erhob A._____ am 26. November 2013 Einsprache, wobei er betonte, dass er die Arbeitsbemühungen durch eine Fehlinterpretation und ohne Absicht erst ab dem 8. Oktober 2013 eingetragen habe. Im Rahmen dieses Einspracheverfahrens wurde A._____ am 3. Dezember 2013 aufgefordert, den Nachweis über die im Zeitraum vom 1. bis und mit dem 7. Oktober 2013 geltend gemachten Arbeitsbemühungen zu erbringen. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 reichte A._____ dem KIGA diverse Bestätigungen respektive Absageschreiben von angefragten Arbeitgebern ein. Ergänzend führte er aus, dass er die Telefongespräche mit einem Mobiltelefon mit Prepaidkarte getätigt habe, weshalb keine Telefonauszüge vorlägen. 4. Mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2014 lehnte das KIGA die von A._____ erhobene Einsprache ab. A._____ sei den Beweis bezüglich die geltend gemachten Arbeitsbemühungen im Zeitraum vom 1. bis und mit dem 7. Oktober 2013 schuldig geblieben. Den von ihm zur Verfügung ge-

- 3 stellten Unterlagen lasse sich nicht entnehmen, dass er sich im umstrittenen Zeitraum um Arbeit bemüht habe. 5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 24. Januar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung führte er aus, dass er während der Kontrollperiode Oktober 2013 genügend Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. Bei der Eintragung habe er sich indes um eine Woche im Kalender versehen. Als er dies bemerkt habe, habe er dafür auf der Rückseite anhängend ein paar Bemühungen mehr aufgelistet. Er habe stets korrekt nachweisend nach Arbeit gesucht. 6. Das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragte ihn seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen führte es dazu aus, dass der Beschwerdeführer den Beweis für die wiederholt behaupteten Arbeitsbemühungen vom 1. bis und mit dem 7. Oktober 2013 nicht erbracht habe. Zwar habe er mit seiner Einsprache diverse Absageschreiben verschiedener Arbeitgeber eingereicht, allerdings lasse sich keinem dieser Schreiben entnehmen, dass er sich im vorliegend umstrittenen Zeitraum beworben habe. Damit bleibe der Vorwurf bestehen, dass sich der Beschwerdeführer im besagten Zeitraum nicht um Arbeit bemüht habe. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

- 4 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 5`590.-- und wird ihm im Umfang von 70 % entschädigt. Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 180.30 (Fr. 5`590.-- : 21.7 Tage x 0.7). Mit Verfügung vom 13. November 2013 wurde der Beschwerdeführer für insgesamt drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 540.90 (Fr. 180.30 x 3 Tage) entspricht. Somit liegt der Streitwert unter Fr. 5`000.--. Da die Streitsache sodann nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 8. Januar 2014. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für drei Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 3. a) Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Die versicherte Person muss sich laut Art. 26 Abs. 1 AVIV gezielt um Arbeit

- 5 bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen (Abs. 2), mithin muss der Versicherte seine Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG). Wenn sich der Versicherte persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, so ist er gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. b) Bei den Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass der Versicherte alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden (CHO- PARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 134). Die versicherte Person hat von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, ihr Möglichstes zur Schadensminderung vorzukehren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 199/2005 vom 29. September 2005 E.2.1; KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 102). c) Was die Anzahl der monatlich zu verlangenden Arbeitsbemühungen betrifft, nennt das Gesetz weder eine fixe Zahl noch einen hinreichend bestimmten Rahmen. Auch bezüglich der qualitativen Anforderungen geben die gesetzlichen Bestimmungen nur rudimentäre Anhaltspunkte. Lehre und Rechtsprechung haben indes sowohl quantitative wie auch qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So fordert das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis, dass – für den Regelfall –

- 6 acht bis zehn persönliche Arbeitsbemühungen pro Kontrollperiode nachzuweisen sind, damit sie im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in quantitativer Hinsicht genügend sind (vgl. statt vieler PVG 1996 Nr. 96 E.3). Auch das Bundesgericht hat eine kantonale Praxis, wonach durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat verlangt wurden, nicht beanstandet (vgl. dazu BGE 139 V 524 E.2.1.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1; C 258/2006 vom 6. Februar 2007 E.2.2; ferner KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 173 f.). Das Bundesgericht betonte aber auch, dass eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen nicht möglich sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1). Insofern handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind sodann stets die jeweiligen konkreten – objektiven wie subjektiven – Umstände und Möglichkeiten, worunter etwa das Alter, der Gesundheitszustand, die Schulbildung, allfällige Sprachschwierigkeiten, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.2, C 258/2006 vom 6. Februar 2007 E.2.2). Im Übrigen ist nicht ausschliesslich die Zahl der Bewerbungen massgebend, sondern es kommt auch auf deren Qualität an (vgl. BGE 112 V 215 E.1b; 120 V 74 E.2, je mit Hinweisen; dazu ausführlich CHOPARD, a.a.O., S. 139 ff.; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 104 und 173). So hat sich der Versicherte gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV gezielt um Arbeit zu bemühen, in der Regel durch ordentliche Bewerbung mit schriftlichem Gesuch oder persönlicher Vorsprache. Ob sich ein Versicherter genügend um Arbeit bemüht hat, hängt einerseits von objektiven Kriterien ab, wie der in Frage kommenden Branche und der Arbeitsmarktlage, und andererseits von der subjektiven Situation des Arbeitslosen, namentlich von seinem Alter, seiner Schul- und Berufsbildung, seiner geografischen Mobilität, allfälligen

- 7 - Sprachschwierigkeiten oder Behinderungen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend sind, steht der verfügenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei die persönlichen Arbeitsbemühungen einer versicherten Person in der Regel streng beurteilt werden (vgl. u.a. BGE 120 V 74 E.4a; CHOPARD, a.a.O., S. 138 ff.; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Art. 1–58, Bern 1988, Art. 17 Rz. 14 f.). 4. a) Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer für die Kontrollperiode Oktober 2013 elf Arbeitsbemühungen nachweisen kann. Ebenso ist nicht strittig, dass eine erste Arbeitsbemühung für den Monat Oktober 2013 spätestens vom 8. Oktober 2013 datiert und die letzte Arbeitsbemühung für dieselbe Kontrollperiode am 28. Oktober 2013 erfolgte. Im Übrigen werden die Arbeitsbemühungen vom Beschwerdegegner in qualitativer Hinsicht nicht beanstandet. Streitig und zu prüfen ist somit nur, ob die Anzahl der Arbeitsbemühungen im Zusammenhang mit ihrer Verteilung über die besagte Zeitperiode den gesetzlichen Anforderungen genügt. b) Der Beschwerdegegner stützt die dreitägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer für die Kontrollperiode Oktober 2013 gemäss dem Nachweisblatt der persönlichen Arbeitsbemühungen vom 29. Oktober 2013 erst am 8. Oktober 2013 mit seinen Arbeitsbemühungen begonnen habe. Nach Auffassung des Beschwerdegegners sei dies ungenügend. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe während der Kontrollperiode Oktober 2013 genügend Arbeitsbemühungen vorgenommen. Bei der Eintragung habe er sich indes um eine Woche im Kalender versehen. Als er dies bemerkt habe, habe er dafür auf der Rückseite anhängend ein paar Bemühungen mehr aufgelistet. Er habe stets korrekt nachweisend nach Arbeit gesucht.

- 8 c) Ob der Beschwerdeführer sich tatsächlich bei der Eintragung seiner persönlichen Arbeitsbemühungen in das Nachweisblatt für die Kontrollperiode Oktober 2013 um eine Woche versehen hat, kann – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – letztlich offen bleiben. Sollte der Beschwerdeführer allerdings erst ab dem 8. Oktober 2013 mit seinen persönlichen Arbeitsbemühungen begonnen haben, stellt sich die Frage, in wie weit die Bemühungen über den Monat verteilt sein müssen. Nicht gestattet sind jedenfalls zeitlich derart konzentrierte Arbeitsbemühungen, die sich negativ auf die Qualität der einzelnen Bewerbungen auswirken würden (vgl. zur Qualität der Bewerbung u.a. ARV 1978 Nr. 7 S. 16 f.; ebenso CHO- PARD, a.a.O., S. 139). Dem ist vorliegend aber nicht so. In qualitativer Hinsicht wurden die vom Beschwerdeführer getätigten Arbeitsbemühungen vom Beschwerdegegner nicht beanstandet. Eine regelmässige Verteilung der Arbeitsbemühungen, die sich von Anfang bis Ende einer Kontrollperiode erstreckt, ist demgegenüber nicht in jedem Fall erforderlich und insofern zwingend. Eine solche wird vom Gesetz auch nicht vorgeschrieben. Dass gewisse Unregelmässigkeiten bei der Verteilung der Arbeitsbemühungen auftreten, kann sowohl objektive als auch subjektive Gründe haben, die im Einzelfall nachvollziehbar und insofern auch nicht (in Form einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung) vorwerfbar sind. Als objektive Gründe sind etwa die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse, branchenspezifische saisonale Schwankungen beim Personalbedarf oder überhaupt das Fehlen von geeigneten Stelleninseraten zu nennen. Als subjektive Gründe können etwa Krankheit wie auch sonst besondere persönliche Situationen angeführt werden. Insbesondere wenn erstere schubweise bzw. wellenförmig verläuft, sind in bestimmten Phasen Unterbrüche bei den Arbeitsbemühungen durchaus denkbar (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 12 118 vom 3. Januar 2013 E.3d).

- 9 d) Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers für die Kontrollperiode Oktober 2013 (spätestens) zwischen dem 8. bis und mit dem 28. Oktober 2013 verteilt waren und sich somit über mindestens drei Wochen erstreckten. Dass dies vom Beschwerdegegner beanstandet wird, erscheint insofern nicht nachvollziehbar, weil die Anzahl der nachgewiesenen Arbeitsbemühungen während dieser Kontrollperiode (elf Bewerbungen) und deren Qualität – wie bereits erwähnt – vom Beschwerdegegner zu Recht nicht bemängelt wurden. In einem ähnlich gelagerten Fall schützte das Verwaltungsgericht insbesondere unter Berücksichtigung, dass im Vormonat der Beginn (erst ab dem 21. Juni) und die Verteilung der Arbeitsbemühungen nicht gerügt wurden, selbst eine Verteilung der persönlichen Arbeitsbemühungen zwischen dem 14. und dem 31. Juli, mithin eine Verteilung über etwas mehr als die Hälfte eines Monats (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 12 118 vom 3. Januar 2013). Demgegenüber schützte das Verwaltungsgericht in einem anderen Fall (vgl. PVG 1996 Nr. 96 E.3) eine erfolgte Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der zweiten Hälfte des Monats Januar. Das Verwaltungsgericht erwog, dass eine Häufung von Arbeitsbemühungen zu einer bestimmten Zeitperiode (in casu zehn Bewerbungen zwischen dem 4. und dem 12. Januar) nicht von der kontinuierlichen Arbeitssuche in der übrigen Zeit entbinde. Die genannte Praxis findet auf den vorliegenden Fall jedoch keine Anwendung, zumal der Sachverhalt nicht gleich gelagert ist. Vorliegend konzentrierte sich der Beschwerdeführer zur Stellensuche – im Gegensatz zu dem PVG 1996 Nr. 96 zu Grunde liegende Sachverhalt – nicht auf wenige Tage. Vielmehr kann er unbestrittenermassen mindestens über drei Wochen verteilt Arbeitsbemühungen nachweisen. Im Weiteren wurde vorliegend dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass selbst die Suche nach potentiellen Arbeitsstellen und das Ausarbeiten einer speziell auf ein Stellenprofil ausge-

- 10 richteten Bewerbung ihre Zeit erfordern. Es wäre durchaus der Fall denkbar, in dem ein Versicherter während gewissen Tagen (lediglich) in Zeitungen und dergleichen nach geeigneten Stelleninseraten sucht sowie telefonische Anfragen tätigt und erst im Verlauf der nachfolgenden Arbeitstage die entsprechenden schriftlichen Bewerbungen stellt, welche dann als Nachweis der Arbeitsbemühungen dienen. Im Übrigen ist vorliegend zudem davon auszugehen, dass – unter Berücksichtigung der Ausbildung des Beschwerdeführers als Spleisser – ganz allgemein im Herbst (Kontrollperiode Oktober 2013) wenige geeignete Stelleninserate geschaltet sind, zumal die Baubranche saisonalen Schwankungen beim Personalbedarf unterliegt und tendenziell erst wieder im Hinblick auf die Frühlingsbzw. Sommermonate anziehen. Trotzdem kann der Beschwerdeführer für die Kontrollperiode Oktober 2013 vorschriftsgemäss elf Arbeitsbemühungen nachweisen, insbesondere hat er sich – wie gefordert – auch nach Tätigkeiten ausserhalb seines bisherigen Berufes umgesehen. Vor diesem Hintergrund ist die Verteilung der persönlichen Arbeitsbemühungen über die Kontrollperiode Oktober 2013 (spätestens vom 8. bis zum 28. Oktober 2013) im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Eine detaillierte Vorschrift zur Verteilung der Arbeitsbemühungen über den Monat hinweg existiert nicht. Selbst in der Rechtsprechung ist wiederholt die Rede von der Anzahl der Bemühungen "pro Monat" (vgl. statt vieler BGE 139 V 524 E.2.1.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1, C 258/2006 vom 6. Februar 2007 E.2.2; PVG 1996 Nr. 96 E.3) und eben gerade nicht "pro Woche" oder gar "pro Tag". Darauf lässt auch der Umstand schliessen, dass der Nachweis am fünften Tag des folgenden Monats einzureichen ist (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Eine Kontrollperiode dauert somit grundsätzlich einen Monat, weshalb vorliegend die in dieser Zeit getätigten elf Arbeitsbemühungen, welche aktenkundig über mindestens drei Wochen verteilt erfolgten, den gesetzlichen Anforderungen genügen. Selbst wenn der Beschwerdeführer während den ersten

- 11 fünf Arbeitstagen in der Kontrollperiode Oktober 2013 keine Arbeitsbemühungen getätigt haben sollte – was jedoch vom Beschwerdeführer bestritten wird –, so steht dies aufgrund der in qualitativer und quantitativer Hinsicht nicht zu beanstandenden Bewerbungen während der anderen drei Wochen nicht im Widerspruch zu Sinn und Zweck von Art. 17 AVIG. Der Beschwerdeführer ist der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht im vorliegenden Fall in genügender Weise nachgekommen. 5. a) Die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2013 sind nach dem Gesagten im vorliegenden Fall nicht als ungenügend im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu werten. Die Anzahl der Arbeitsbemühungen und ihre Verteilung während der Kontrollperiode Oktober 2013 ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Januar 2014 aufgehoben wird. b) Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht praxisgemäss keine aussergerichtliche Entschädigung zu. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden vom 8. Januar 2014 wird aufgehoben.

- 12 - 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung]

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