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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 06.01.2015 S 2014 75

January 6, 2015·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,483 words·~17 min·5

Summary

IV-Rente | Invalidenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 75 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Vizepräsidentin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Bott als Aktuar ad hoc URTEIL vom 6. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Dr. iur. Esther Amstutz, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. A._____, geboren 1970, ist Mutter von drei Kindern, geboren 1995, 1998 und 2004. Seit dem Jahr 1993 wohnt sie in der Schweiz. Sie versucht immer wieder im Erwerbsleben Fuss zu fassen. In den letzten Jahren insbesondere in der Gastronomie als Küchenhilfe zu unterschiedlichen Arbeitspensen. Bis Ende Juni 2009 arbeitete sie im Restaurant B._____ zu 50 %. Im Juli 2009 arbeitete sie dort zu 80 % und im August und September schliesslich zu 100 %. Ende September wurde ihr aufgrund der Wirtschaftslage gekündigt. Von anfangs März 2010 bis Ende Januar 2011 arbeitete sie im Restaurant C._____ zu 40 %. Dieses Arbeitspensum erhöhte sie ab Februar 2011 auf 80 %. Vom 28. November 2011 bis zum 31. März 2012 war sie zu 100 % arbeitsunfähig. Vom 2. Oktober 2012 bis zum 31. Januar 2013 begann sie in der D._____ zu arbeiten und steigerte ihr Arbeitspensum dabei auf 100 %. Vom 11. Februar 2013 bis zum 31. März 2013 arbeitete sie zu 50 % in der Kantine der E._____. Dort erhielt sie Ende März 2013 aufgrund langsamer und unkonzentrierter Arbeitsweise die Kündigung. Seit Ende Oktober 2013 ist sie zu 50 % im F._____ in Chur tätig. 2. Mit Verfügung vom 28. Januar 2009 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) A._____ befristet vom 1. September 2007 bis zum 31. März 2008 eine ganze Invalidenrente sowie Kinderrenten für ihre drei Kinder zu. Am 26. Juni 2013 meldete sie sich bei der IV- Stelle erneut zum Bezug von Versicherungsleistungen an. 3. Gemäss Bericht von Dr. med. G._____ der Psychiatrischen Dienste Graubünden (nachfolgend PDGR) vom 26. Juli 2013 komme bei A._____ zu der bestehenden Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) neu, nach eingehender Abklärung (November 2012), ein Adultes ADHS von kombiniertem Typus, mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F90.0), hinzu. A._____ sei stets bemüht

- 3 und motiviert, Arbeit zu finden und zu arbeiten. Dabei überschreite sie meist ihre Grenzen und gerate in eine Überforderungssituation. Mit der zusätzlichen, chronisch bestehenden familiären Belastung würden sich bei ihr folglich depressive Episoden entwickeln. Prognostisch sei längerfristig von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 4. Im Bericht von Dr. med. G._____ der PDGR vom 3. Oktober 2013 führte diese aus, dass A._____ längerfristig nicht mehr als 50 % arbeiten müssen sollte, um sich stabilisieren zu können und um nicht in eine erneute Depression zu geraten. Es sei von einer längerfristig verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen, mit einer Teilarbeitsfähigkeit von 50 %. Es bestehe jedoch durchaus die Möglichkeit, dass sich die Arbeitsfähigkeit nach einer erfolgten Stabilisierung über einen längeren Zeitraum wieder erhöhen könnte. Diese werde wahrscheinlich auch massgeblich durch eine Veränderung der familiären Situation beeinflusst. 5. Gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 28. Januar 2014/4. Februar 2014 fand am 10. Januar 2014 eine Haushaltsabklärung statt. Laut Bericht sei A._____ im Haushalt zu 1 % eingeschränkt. Ausserdem wäre sie nach eigenen Angaben im Gesundheitsfall hypothetisch zu 50 % erwerbstätig. Ebenfalls am 10. Januar 2014 bestätigte A._____ gegenüber der IV- Stelle schriftlich, dass sie ohne Gesundheitsschaden zu 50 % erwerbstätig wäre und sich eine abwechslungsreiche Arbeit, wie diejenige im F._____ vorstellen könne. 6. Dr. med. H._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend RAD) Ostschweiz attestierte A._____ am 6. Februar 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bei einer Mischqualifikation mit Anteil von 50 % Erwerbstätigkeit sei die Versicherte gegenwärtig rentenausschliessend eingegliedert.

- 4 - 7. Mit Verfügung vom 26. Juni 2013 verneinte die IV-Stelle den Anspruch von A._____ auf eine Invalidenrente. Begründend wurde ausgeführt, die Abklärungen hätten ergeben, dass sie ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 50 % nachgehen würde. Die restlichen 50 % würden in den Aufgabenbereich entfallen. Ohne Gesundheitsschaden könne A._____ in einer 50%igen ausserhäuslichen Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 27‘377.40 erzielen. Die Berechnung dieses Einkommens stütze sich auf die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE 2010), Anforderungsniveau 4, weiblich, Leistungsfähigkeit 50 %. Die Zahlen seien der Nominallohnentwicklung angepasst worden. A._____ sei im Haushalt zu 1 % eingeschränkt. Dies ergebe bei einer Einschränkung von 0 % bei der Erwerbstätigkeit bei einem Anteil von 50 % und der Einschränkung von 1 % bei der Haushaltstätigkeit bei einem Anteil von 50 % einen Invaliditätsgrad von 0.5 %. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch. 8. Gegen diese Verfügung liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 30. Mai 2014 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und beantragte, ihr sei eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bereits in ihrem Einwand festgehalten, dass sie als Gesunde 100 % erwerbstätig wäre. Ihre Angaben während der Haushaltsabklärung würden auf einem Missverständnis beruhen. Sie habe die im Konjunktiv formulierte Frage „Würde heute ohne die Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt?“ aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten nicht verstanden. Die Arbeitsbiografie der vergangenen Jahre seit der letzten befristeten Rentenzusprache zeige, dass die Beschwerdeführerin stets ein höheres Arbeitspensum im Umfang von 80 % bis 100 % angestrebt und dies auch ausgeübt habe. Sie habe jeweils mit einem Teilzeit-

- 5 pensum begonnen und dieses auf eine Vollzeitstelle erhöht. Die subjektiven Beweggründe, weshalb das Arbeitspensum erhöht worden sei, seien entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht relevant und würden soweit diese in ihren Akten festgehalten seien, bestritten. Beim Arbeitsvertrag handle es sich um ein zweiseitiges Rechtsverhältnis, dem die Beschwerdeführerin zustimmen müsse. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin unabhängig vom Verhalten des Arbeitgebers mit der Steigerung des Pensums einverstanden gewesen sei. Viel wichtiger sei in diesem Zusammenhang, dass eine Herabsetzung des Arbeitspensums nie freiwillig erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe stets entweder aufgrund einer psychischen Dekompensation oder wegen einer Kündigung durch den Arbeitgeber die Stelle aufgeben müssen. Für die Qualifikation als Vollerwerbstätige würden nebst dem effektiv ausgeübten Arbeitspensum auch soziale und erwerbliche Gründe sprechen. Diese seien rechtsprechungsgemäss bei der Beurteilung der Qualifikation mit zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin sei Mutter von drei Kindern, wobei das jüngste Kind aktuell 10 Jahre alt sei. D.h. es sei eingeschult und die Betreuung sei während den schulischen Blockzeiten gewährt. Dies sei bei der ersten Beurteilung der Qualifikation im Jahr 2007 noch nicht der Fall gewesen. Den Akten sei zudem zu entnehmen, dass die Betreuung des Kindes während den Arbeitseinsätzen der Mutter jeweils durch Nachbarn sichergestellt gewesen sei. Die beiden älteren Kinder würden dieses Jahr noch 16 bzw. 18 Jahre alt und seien bereits selbstständig. Die älteste Tochter besuche in der Zwischenzeit das Gymnasium. Dies mache einen erhöhten Finanzbedarf der Familie notwendig. Der Vater verdiene ca. Fr. 5000.-- im Monat. Es sei schwierig, allein mit diesem Gehalt eine fünfköpfige Familie durchzubringen. Da auch die Beschwerdeführerin ohne Ausbildung im Niedriglohnsegment arbeite, sei ihre Vollerwerbstätigkeit fast unumgänglich.

- 6 - 9. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Haushaltsabklärung vom 10. Januar 2014 angegeben, dass sie bei Gesundheit im Umfang von 50 % in einer abwechslungsreichen Arbeit wie im F._____ (Verkauf, Bedienung im Café, Auffüllen und Reinigungsarbeiten) erwerbstätig wäre. Diese Aussage habe sie gleichentags schriftlich bestätigt. Da die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren teilweise 80 % oder 100 %, d.h. über 50 % erwerbstätig gewesen sei und sich mit Blick auf das Ausmass der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 50 % insofern eine gewisse Diskrepanz gezeigt habe, habe die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2014 um eine Erklärung dieses Widerspruchs gebeten. Darauf habe diese erklärt, dass sie der Erhöhung des Arbeitsumfangs (von 40 % respektive 50 % auf 80 % respektive 100 %) aufgrund der Erwartungen respektive des Drucks der Arbeitgeber und aus Angst vor dem Verlust der Arbeitsstelle jeweils zugestimmt habe. Aufgrund dieser Angaben habe die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2014 trotz des Einwands der Beschwerdeführerin vom 28. April 2014, wonach sie immer 100 % gearbeitet habe, wenn es ihr möglich gewesen sei, die Auffassung vertreten, dass Letztere ohne die gesundheitliche Einschränkung zu 50 % erwerbstätig wäre. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass ihre Angaben während der Haushaltsabklärung auf einem sprachlichen Missverständnis beruhen würden, sei nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin lebe seit 1993 in der deutschsprachigen Schweiz, sei seit Dezember 1996 (mit Unterbrüchen) erwerbstätig und sei 2003 von der Gemeinde eingebürgert worden. Weder aus den Arztberichten von Dr. med. G._____ vom 26. Juli 2013 und vom 3. Oktober 2013, noch aus dem Abklärungsbericht Haushalt vom 28. Januar 2014/4. Februar 2014 würden sich Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin Mühe habe,

- 7 in deutscher Sprache zu kommunizieren. Dem in der Beschwerde vorgebrachten Argument, dass aufgrund der finanziellen Verhältnisse die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall 100 % erwerbstätig sein müsste, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das monatliche Einkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin (Fr. 5‘000.--) mit dem hypothetischen Monatseinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 2‘281.45 (Fr. 27‘3.77.40 : 12), basierend auf einem Arbeitspensum von 50 %, plus die der Familie zustehenden Familienzulagen für die Finanzierung der fünfköpfigen Familie nicht ausreichen sollten. Zudem sei erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann auf eine traditionelle Rollenverteilung geeinigt hätten. So sei der Ehemann der Beschwerdeführerin seit jeher voll erwerbstätig. Während die Beschwerdeführerin grundsätzlich die alleinige Verantwortung für die Kinderbetreuung und die Führung des Haushalts trage. Auch unter diesem Gesichtspunkt könne nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit im Umfang von über 50 % ausüben würde. 10. Mit der Replik vom 14. Juli 2014 hielt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. Mit Schreiben vom 15. August 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung sowie die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

- 8 - 1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 30. April 2014. Eine solche Anordnung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegt (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als kantonales Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist somit gegeben. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung, womit sie zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Da die Beschwerde dem Verwaltungsgericht überdies form- und fristgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. b) Streitig und vorliegend zu prüfen ist lediglich die Frage nach dem Erwerbsstatus, d.h. ob für die Invaliditätsbemessung die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs oder die gemischte Methode anzuwenden ist. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie wäre ohne Gesundheitsschaden zu 100 % erwerbstätig, während dem die Beschwerdegegnerin von einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von 50 % (und einer Betätigung im Haushalt von 50 %) ausgeht. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren ihr Arbeitspensum mehrfach von 40 % bzw. 50 % auf 80 % bzw. 100 % steigerte.

- 9 - 2. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E.3.3). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungsund Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der Versicherten nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Anwendung der gemischten Methode wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E.3.3; vgl. zum Ganzen auch

- 10 das Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2012 vom 10. Januar 2013 E.2.2.1 mit Hinweisen). 3. a) Für den erwerblichen Bereich hat die Vorinstanz ausgehend von einem 50%igen Arbeitspensum und einer Einschränkung von 0 % den Teilinvaliditätsgrad auf 0 % festgelegt (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). In Bezug auf den Haushaltsbereich hat sie gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 28. Januar 2014/4. Februar 2014 festgestellt, es bestehe bei einer Tätigkeit von 50 % im Haushalt eine Einschränkung von 1 %, was einen Teilinvaliditätsgrad von 0.5 % ergebe (Art. 28a Abs. 2 IVG). Unter Anwendung der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) hat sie bei einem resultierenden Gesamtinvaliditätsgrad von 0.5 % den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. b) Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 10. Januar 2014 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie als Gesunde 50 % erwerbstätig wäre. Diese Aussage bestätigte sie gleichentags schriftlich mit ihrer Unterschrift (vgl. IV-act. 55). Dass die Beschwerdeführerin, wie dies ihre Rechtsvertreterin vorbringt, die Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten missverstanden habe, kann ausgeschlossen werden. Zumal sie bei einer telefonischen Nachfrage am 24. Januar 2014 gegenüber der Abklärungsperson begründet hat, warum sie zeitweise in einem Arbeitspensum von mehr als 50 % tätig war. Sie habe der Erhöhung des Arbeitsumfangs jeweils aufgrund der Erwartungen und des Drucks der Arbeitgeber nachgegeben, da die Angst vor dem Verlust der Arbeitsstelle jedes Mal grösser gewesen sei. Dies zeigt, dass die Beschwerdeführerin die Frage nach dem Umfang der hypothetischen Erwerbstätigkeit bei Gesundheit sehr wohl richtig verstanden hat und die Antwort ihrem Willen entspricht. Zur Stützung ihrer Argumentation, wonach sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, bringt

- 11 die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass ihr jüngstes Kind aktuell zehn Jahre alt sei. Es sei eingeschult und die Betreuung sei während den schulischen Blockzeiten gewährt. Dies sei bei der ersten Beurteilung der Qualifikation im Jahr 2007 noch nicht der Fall gewesen. Zudem sei den Akten zu entnehmen, dass die Betreuung des Kindes während ihren Arbeitseinsätzen durch Nachbarn sichergestellt gewesen sei. Die beiden älteren Kinder würden dieses Jahr (2014) noch 16 bzw. 18 Jahre alt und seien bereits selbstständig. Hierzu gilt es festzuhalten, dass selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die beiden älteren Kinder heute weitgehend selbstständig sind und die Betreuung des jüngsten Kindes aufgrund der schulischen Blockzeiten und durch die Hilfe der Nachbarn sichergestellt ist, dies an der ersten Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie bei Gesundheit nur zu 50 % erwerbstätig wäre, nichts zu ändern vermag. Aufgrund der konkreten Umstände kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Betreuung der Kinder einfach komplett weggefallen ist. Des Weiteren herrscht bei der Familie erwiesenermassen eine traditionelle Rollenverteilung vor. So ist der Ehemann der Beschwerdeführerin voll erwerbstätig, während Letztere grundsätzlich die alleinige Verantwortung für die Kinderbetreuung und die Haushaltsführung trägt (vgl. IV-act. 52 S. 2; IV-act. 56 S. 1). Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Vollerwerbstätigkeit aus finanziellen Gründen nötig sei, ist unbegründet. Wie sie selbst ausführt, verdient ihr Ehemann rund Fr. 5‘000.-im Monat. Addiert man dazu ein – von der Beschwerdegegnerin basierend auf einem Arbeitspensum von 50 % zu Recht auf Fr. 2‘281.45 (Fr. 27‘377.40 : 12) festgelegtes – hypothetisches Monatseinkommen sowie die der Familie zustehenden Familienzulagen, ist nicht ersichtlich, inwiefern die daraus resultierenden Gesamteinkünfte für die Finanzierung der fünfköpfigen Familie nicht ausreichen sollten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des berechtigten Vorbringens, wonach sich alle ihre

- 12 - Kinder noch in Erstausbildung befänden, was einen erhöhten Finanzbedarf notwendig mache. c) Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, zwischen den verschiedenen Arbeitsstellen habe sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen. Den Akten sei zu entnehmen, dass sie auch von der Arbeitslosenversicherung im Gesundheitsfall als Vollzeiterwerbstätige eingestuft werde. So sei in einer Telefonnotiz in den Akten der Beschwerdegegnerin eine Auskunft des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (nachfolgend RAV) ersichtlich, welche eine letztmalige Anmeldung der Beschwerdeführerin am 1. April 2012 erwähne. Damals habe die Beschwerdeführerin laut Auskunft des RAV-Mitarbeiters eine 100%-Stelle gesucht. Die spätere Leistungsausrichtung von 50 % durch die Arbeitslosenkasse sei nicht erfolgt, weil die Beschwerdeführerin freiwillig ein Pensum in diesem Umfang gesucht habe, sondern weil sie nur als zu 50 % vermittelbar gegolten habe. In diesem Sinne sei auch die Aussage im Abklärungsbericht, wonach die Beschwerdeführerin beim RAV für eine Tätigkeit im Umfang von 50 % angemeldet sei, als falsch einzustufen. Hierzu gilt es festzuhalten, dass allein aus der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin beim RAV für eine 100%-Stelle angemeldet hat, nicht ohne weiteres geschlossen werden kann, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Ihre Anmeldung ist – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat – wohl eher aufgrund der damit verbundenen Höhe der Arbeitslosenentschädigung erfolgt. Dies ist letztlich jedoch nicht entscheidend, da die Beschwerdeführerin aus obgenannter Tatsache aufgrund der gesamten Würdigung der Umstände ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. d) Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin stütze ihren Entscheid hauptsächlich auf die Haushaltsabklärung vom 10. Januar 2014. Weitere Unterlagen oder Angaben der ehemaligen Arbeitgeber

- 13 habe die Beschwerdegegnerin nicht eingeholt, obwohl es in ihren Akten klare Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass die Beschwerdeführerin vor der erneuten Erkrankung in einem höheren Beschäftigungspensum als 50 % angestellt gewesen sei. Damit habe die Beschwerdegegnerin gegen die Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verstossen. Vorliegend werden die Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin zeitweise in einem Pensum von mehr als 50 % tätig war, nicht bestritten. Allerdings hat die Beschwerdeführerin bei ihren verschiedenen Arbeitsstellen jeweils zu Beginn der Arbeitstätigkeit nie in einem Pensum von 100 % gearbeitet, sondern der Erhöhung des Arbeitspensums gemäss eigener Aussage jeweils nur aufgrund der Erwartungen und des Drucks der Arbeitgeber und aus Angst vor einem Stellenverlust zugestimmt. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Da die zum fraglichen Zeitpunkt bestehende Aktenlage nach dem Gesagten eine genügende Beurteilung des Sachverhalts erlaubte, kann der Beschwerdegegnerin keine Verletzung der ihr obliegenden Abklärungspflicht vorgeworfen werden. e) Vorliegend äusserte sich die Beschwerdeführerin vor Erlass des Vorbescheids vom 20. Februar 2014, mit welchem der Anspruch auf eine Invalidenrente abgelehnt wurde, dahingehend, dass sie ohne Gesundheitsschaden im Umfang von 50 % erwerbstätig wäre. Im Einwand vom 28. April 2014 und im Beschwerdeverfahren brachte sie dem widersprechend vor, dass sie ohne Gesundheitsschaden im Umfang von 100 % erwerbstätig wäre. Stehen zwei Aussagen einer Person im Widerspruch zueinander, so erweist sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung diejenige als glaubhafter, welche die Person zuerst, d.h. in Unkenntnis der versicherungsrechtlichen Konsequenzen, abgegeben hat.

- 14 - In der Regel ist eine solche "Aussage der ersten Stunde" zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V 47 E.2a, 115 V 143 E.8c; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1597, je mit weiteren Hinweisen). Für die Beurteilung des von der Beschwerdeführerin ausgeübten Erwerbspensums ist damit auf deren Angaben anlässlich der Haushaltsabklärung vom 10. Januar 2014, die sie gleichentags gegenüber der Beschwerdegegnerin schriftlich bestätigte, abzustellen. Folglich würde die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % nachgehen. Darauf hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung folglich zu Recht abgestellt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten im Sinne von Art. 73 VRG zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

- 15 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zu Lasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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