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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 02.09.2014 S 2014 64

September 2, 2014·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,067 words·~20 min·8

Summary

Versicherungsleistungen nach KVG | Krankenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 64 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin ad hoc Seres URTEIL vom 2. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Prämien nach KVG

- 2 - 1. A._____, geboren 1956, ist seit dem 1. Mai 2007 bei der B._____ obligatorisch krankenversichert. 2. Mit Rechnung vom 21. Mai 2013 (vgl. Akten der B._____ [KV-act.] Nr. 7) stellte die B._____ die KVG-Prämien für die Monate Juli bis September 2013 von jeweils Fr. 358.95 in Rechnung, zahlbar jeweils bis zum letzten Tag des Vormonats. A._____ bezahlte keine dieser Rechnungen. Am 22. Juli 2013 schickte die B._____ die Zahlungserinnerung für die Prämie des Monats Juli 2013 und am 18. August 2013 die dazugehörige zweite und letzte Mahnung. Die Zahlungserinnerung für die Prämie des Monats August 2013 wurde am 18. August 2013 versandt, die zweite und letzte Mahnung dazu am 21. September 2013. Die Prämie des Monats September 2013 wurde mit Zahlungserinnerung vom 21. September 2013 gemahnt und die entsprechende zweite und letzte Mahnung am 19. Oktober 2013 verschickt (vgl. KV-act. Nr. 8-13). 3. Mit Abrechnung Nr. 189481464 vom 3. Juni 2013 stellte die B._____ einen Selbstbehalt von Fr. 25.--, fällig am 30. Juni 2013, in Rechnung (vgl. KV-act. Nr. 14). Nachdem diese Selbstbehaltrechnung unbezahlt blieb, stellte die B._____ am 22. Juli 2013 die erste und am 18. August 2013 die zweite und letzte Mahnung für diese Forderung aus (vgl. KV-act. Nr. 15 und 16). Am 1. Juli 2013 liess die B._____ A._____ die Abrechnung Nr. 190897252 zukommen und stellte einen Selbstbehalt von Fr. 75.60, zahlbar bis zum 31. Juli 2013, in Rechnung (vgl. KV-act. Nr. 17). Auch hier musste die B._____ am 18. August 2013 die erste und am 21. September 2013 die zweite und letzte Mahnung verschicken (vgl. KVact. Nr. 18 und 19). Die Abrechnung Nr. 192103742 und Selbstbehaltrechnung über Fr. 83.35, fällig am 31. August 2013, wurde am 22. Juli 2013 ausgestellt (vgl. KV-act. Nr. 20). Nachdem auch für diese Forderung keine Zahlung einging, mahnte die B._____ A._____ am 21. September

- 3 - 2013 ein erstes und am 19. Oktober 2013 ein zweites und letztes Mal (vgl. KV-act. Nr. 21 und 22). Schliesslich wurde am 29. Juli 2013 die Abrechnung Nr. 192537402 erstellt und damit ein Selbstbehalt von Fr. 49.70 in Rechnung gestellt, fällig am 31. August 2013 (vgl. KV-act. Nr. 23). Die erste Mahnung für diese Selbstbehaltrechnung erfolgte am 21. September 2013 und die zweite und letzte Mahnung am 19. Oktober 2013 (vgl. KV-act. Nr. 24 und 25). 4. Mit Zahlungsbefehl vom 16. Dezember 2013, zugestellt am 18. Dezember 2013, leitete die B._____ die Betreibung Nr. 2130640 für die Prämien der Monate Juli bis September 2013 und die Selbstbehaltrechnungen Nr. 189481464 vom 3. Juni 2013, Nr. 190897252 vom 1. Juli 2013, Nr. 192103742 vom 22. Juli 2013 und Nr. 192537402 vom 29. Juli 2013 (Fr. 1'310.50) zzgl. Zins zu 5 % seit dem 9. Dezember 2013 sowie Mahnkosten (Fr. 210.--), Dossiereröffnungskosten (Fr. 120.--) und Betreibungskosten ein (vgl. KV-act. Nr. 27), wogegen A._____ Rechtsvorschlag erhob. 5. Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 hob die B._____ den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2130640 auf (vgl. KVact. Nr. 28). Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 6. Februar 2014 Einsprache (vgl. KV-act. Nr. 29). 6. Am 11. April 2014 erliess die B._____ einen Einspracheentscheid betreffend dem Betreibungsverfahren Nr. 2130640. Mit diesem Entscheid wies die B._____ die Einsprache vom 6. Februar 2014 ab, hielt an der Verfügung vom 6. Januar 2014 fest und betrachtete den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2130640 weiterhin als aufgehoben. Die B._____ stellte in diesem Entscheid die Forderungen der Betreibung zusammen, wobei sie von den in Betreibung gesetzten Prämien- und Selbstbehaltforderun-

- 4 gen, Dossiereröffnungskosten, Aufforderungskosten und bisher bekannten Betreibungskosten ein "Guthaben vom 14. Januar 2014" in der Höhe von Fr. 361.90 in Abzug brachte (vgl. KV-act. Nr. 31). 7. Mit Eingabe vom 14. Mai 2014 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid der B._____ vom 11. April 2014 betreffend dem Betreibungsverfahren Nr. 2130640 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Beschwerdeentscheide und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Festzustellen dass die B._____ die Zahlung von 950.70 Fr nicht vollständig leistete wie sie selbst bekundet, die Zahlung zudem nicht auf das Konto von mir wie angegeben bei der UBS ging, sondern auf mein früheres Konto bei der Postbank, welches gesperrt war, so dass ich nur noch 160 Fr erhalten habe. 2. Festzustellen, dass die B._____ zur Zahlung des Restbetrages von 790.70 Fr verpflichtet ist, da sie ein falsches Konto für die Zahlung verwendet hat und dies genau wusste. 3. Die Forderungen der B._____ um den Restbetrag von 790.70 zu kürzen 4. Festzustellen dass die Handlungen der B._____ im Zusammenhang mit der Prüfung und Auszahlung meiner Rechnungen den Tatbestand der Untreue und des Betruges erfüllen 5. Festzustellen dass die B._____ durch die vorsätzlichen Falschangaben im Einspracheentscheid vom 11. April 2014 den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt hat 6. Festzustellen dass die B._____ die Orthesen über 8504.75 Fr zu zahlen hat und diesen Betrag mit den offenen Forderungen der B._____ zu verrechnen in der Höhe wie erforderlich, bzw die Forderungen niederzuschlagen da der Betrag für die Orthesen die Forderungen der B._____ übersteigt. 7. Festzustellen in welcher Höhe meine Forderungen für die Orthesen nicht in der Aufrechnung oder dem bereits anhängigen Verfahren verwendet wurden. 8. Der B._____ aufzugeben zu dem Antrag auf Erstattung der Orthesen vom Jan 2012 einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen 9. Von Amts wegen zu prüfen * inwieweit die B._____ in dem hier vorgelegten Bescheid vom 11- April 2014 und dem beigefügten und wiederum Bezug genommenen

- 5 - Bescheid vom 17. Dez 2013 * in unzulässiger Weise ihre Pflichten als quasi KV mit öffentlich rechtlicher Vollmacht der Aufhebung von Rechtsvorschlägen * diese zum Nachteil des Beschwerdeführers grob fahrlässig missbraucht hat 10. Festzustellen was unter dem Begriff "Orthesen sind in der Regel Pflichtleistung der IV zu verstehen ist* mit der Massgabe den Begriff "in der Regel" in diesem Einzelfall zu definieren 11. Bei den Selbstbehalten sind die erhöhten Selbstbehalte abzuziehen. 12. Festzustellen dass das 2010 vereinbarte Hausarztmodell weiter Vertragsinhalt ist 13. Der B._____ aufzugeben mit mitzuteilen welche Ihrer Hausärzte direkt mit der Kasse abrechnen können damit ich mir daraus einen aussuchen kann 14. Kosten zu Lasten der KV 15. Angemessene Parteientschädigung für den Beschwerdeführer " Neben der beantragten Verrechnung der Forderungen der B._____ mit seinen angeblichen Forderungen aus der Vergütung von Arztrechnungen und der Kostenübernahme für seine Orthesen erhob der Beschwerdeführer Widerklage gegen die B._____ im Zusammenhang mit den nicht vergüteten Arztrechnungen. Dabei führte er aus, die B._____ habe die Kosten für die Orthesen zu übernehmen, da die IV die Kosten nicht übernehmen würde und er dringend auf die Orthesen angewiesen sei. Ausserdem brachte er vor, die B._____ habe bereits seit seinem Schreiben vom 31. Juli 2013 Kenntnis von der neuen Kontoverbindung bei der UBS gehabt, diese aber nicht beachtet. Des Weiteren beanstandete der Beschwerdeführer, die B._____ habe wiederholt mit der Begründung, es sei ein Ersatz durch ein Generikum möglich, erhöhte Selbstbehalte abgerechnet. Er führte weiter aus, die B._____ habe mit der Begründung, er habe trotz mehrmaliger Aufforderung keinen Hausarzt der Kantonsliste benannt, seine Krankenpflegeversicherung zu Unrecht vom Hausarztmodell (BasicPlus) in die traditionelle Grundversicherung übertragen und die Prämien entsprechend angepasst. Weiter beanstandete er die Angemessenheit der von der B._____ in Rechnung gestellten Bearbeitungsgebühren von Fr. 10.-- für die erste und von Fr. 30.-- für die zweite Mah-

- 6 nung. Schliesslich rügte der Beschwerdeführer, die Forderungsaufstellung im angefochtenen Entscheid vom 11. April 2014 entspreche nicht mehr dem Zahlungsbefehl vom 16. Dezember 2013. Es sei eine Gutschrift von Fr. 361.90 hinzugekommen respektive vom Forderungsbetrag abgezogen worden und es sei nicht klar, woher diese Gutschrift stamme. 8. Am 5. Juni 2014 reichte die B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ihre Vernehmlassung ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, der Einspracheentscheid vom 11. April 2014 sei zu bestätigen und es sei ihr in der Betreibungen Nr. 2130640 vollumfänglich Rechtsöffnung zu erteilen. Jegliche anderweitige Begehren seien abzuweisen. Begründend führte die Beschwerdegegnerin u.a. aus, die Prämien und Selbstbehalte seien dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss in Rechnung gestellt worden. Nachdem diese auch nach erfolgloser zweifacher Mahnung nicht beglichen worden seien, sei die Betreibung eingeleitet worden. Sie habe zu Recht den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehle Nr. 2130640 mit der entsprechenden Verfügung aufgehoben. Der Beschwerdeführer bestreite denn auch nicht, die in Frage stehenden Prämien und Selbstbehalte zu schulden, sondern mache die Verrechnung dieser Forderungen mit den Kosten für die Orthesen und die Handgelenksschiene sowie verschiedenen Arztrechnungen geltend. Es sei ihm jedoch weder möglich, ausstehende Prämien und Selbstbehaltrechnungen mit möglichen anderweitigen Guthaben zu verrechnen, noch habe er einen Anspruch auf Verrechnung seitens der Beschwerdegegnerin. Ausserdem seien ihm die Arztrechnungen ordnungsgemäss auf das von ihm angegebene Konto vergütet worden. Weiter habe er nur dann Anspruch auf Kostenübernahme der Orthesen durch die Krankenversicherung, wenn er wegen Nichterfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen keine IV-Leistungen erhalte. Dies könne vorliegend nicht geprüft werden, weil der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Antrag bei der IV gestellt habe. Weiter

- 7 führte die Beschwerdegegnerin aus, der verschreibende Arzt habe in den entsprechenden Verordnungen nicht vermerkt, dass der Ersatz des Originalpräparats durch ein Generikum aus medizinischen Gründen nicht möglich sei, weshalb dem Beschwerdeführer zu Recht die erhöhten Selbstbehalte für die Medikamente in Rechnung gestellt worden seien. Schliesslich sei die Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführers zu Recht vom Hausarztmodell Basic Plus in die ordentliche Versicherung umgestuft worden, nachdem dieser trotz mehrmaliger Aufforderung keinen Hausarzt der Kantonsliste bestimmt habe. 9. Von der mittels prozessleitender Verfügung vom 6. Juni 2014 eingeräumten Möglichkeit, zur Vernehmlassung bis zum 19. Juni 2014 eine Replik einzureichen, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. 10. Nach Abschluss des Schriftenwechsels, liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht am 4. August 2014 ein Schreiben an die Beschwerdegegnerin, in welchem er dieser die Wahl seines neuen Hausarztes mitgeteilt hatte, zukommen. Am 26. August 2014 reichte er die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Versicherungsänderung und den neuen Versicherungsausweis ein und bemängelte, die Beschwerdegegnerin habe die Änderung zum Hausarztmodell erst auf den 1. September 2014 vorgenommen und zu Unrecht während eines Jahres sein Hausarztmodell aufgehoben. Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 8 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2014. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 6. Januar 2014 geltend gemachten Forderungen begründet sind und der ob Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben worden ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) i. V. m. den Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 49 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, womit grundsätzlich – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 3.f – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2. Die obligatorische Krankenversicherung gemäss KVG kann sowohl durch anerkannte Krankenkassen als auch durch private Versicherungsgesellschaften, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG; SR 961.01) unterstehen und die Bewilligung für die Durchführung der privaten Krankenversicherung gemäss VAG eingeholt haben, betrieben werden (Art. 11 Abs. 1 lit. a und b KVG). Mit der Zulassung erhalten auch die privaten Versicherungsgesellschaften, ähnlich der öffentlichen Verwaltung, die Pflicht und die Befugnis, Verfügungen zu erlassen, die rechtskräftig werden und wie gerichtliche Urteile vollstreckt werden können (vgl. Art. 80 KVG i. V. m. Art. 54 ATSG; MAURER, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 6). Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen obligatorisch krankenpflegeversichert gemäss KVG. Die Beschwerdegegnerin ist in diesem Bereich demnach verfügungsberechtigt. Die Krankenversicherer sind sodann gemäss kon-

- 9 stanter Rechtsprechung des Bundesgerichts befugt, mittels Verfügung Rechtsöffnung zu erteilen, denn auf dem Gebiet der Sozialversicherung ist dabei die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1), der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist. Vollstreckbare Verfügungen und Einspracheentscheide, die auf Geldzahlungen oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, stehen gemäss Art. 54 Abs. 2 ATSG vollstreckbaren Urteilen nach Art. 80 SchKG gleich (vgl. BGE 119 V 329 E.2a und b; MAURER, a.a.O., S. 166). 3. a) Im Folgenden ist zu prüfen, ob die ausstehenden Krankenkassenprämien und Selbstbehalte vom Beschwerdeführer zu Recht eingefordert wurden und ob im Betreibungsverfahren Nr. 2130640 der Rechtsvorschlag zu Recht beseitigt wurde. Dies ist der Fall, wenn sich zeigen sollte, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen tatsächlich bestanden haben und die Beschwerdegegnerin allen formellen Erfordernissen gebührend nachgekommen ist. b) Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Mai 2007 bei der Beschwerdegegnerin nach KVG obligatorisch krankenpflegeversichert. Die bei einer Krankenkasse obligatorisch Versicherten trifft nach Art. 61 KVG und Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) eine Prämienzahlungspflicht. Die Prämien sind im Voraus zu bezahlen (vgl. Art. 90 KVV und Art. 3 Ziff. 1 AVB der Beschwerdegegnerin, wonach der Versicherte die Prämien im Voraus zu bezahlen hat und die Prämien, Franchisen und Selbstbehalte bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Datum zu bezahlen sind). Bezahlt eine versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen im Rahmen der obligatorischen Versicherung nicht, so hat der Versicherer zunächst einmal an den Ausstand

- 10 zu erinnern (Art. 105b Abs. 1 KVV). Danach hat der Versicherer die säumige versicherte Person spätestens drei Monate ab Fälligkeit schriftlich zu mahnen und ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen sowie auf die Folgen des Zahlungsverzuges gemäss Art. 64 Abs. 2 KVG hinzuweisen (Art. 64 Abs. 1 KVG i. V. m. Art. 105b Abs. 1 KVV). Erfolgt innert Nachfrist keine Zahlung, werden die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen auf dem Betreibungswege eingezogen (Art. 64a Abs. 2 KVG i. V. m. Art. 105b Abs. 2 KVV). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen die geschuldeten Prämien für die Monate Juli bis September 2013 und die vier Selbstbehaltrechnungen nicht bezahlt. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, wurden die Prämien und Selbstbehalte dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss in Rechnung gestellt. Auch die weiteren Vorgaben für den Ablauf des Mahnverfahrens wurden eingehalten: Die Prämien- und Selbstbehaltrechnungen wurden jeweils rund 20 Tage nach dem Ablauf der Zahlungsfrist ein erstes und rund einen Monat später ein zweites Mal gemahnt. Somit wurde der Beschwerdeführer mit der ersten Mahnung an den Ausstand erinnert. Mit der zweiten Mahnung wurde dem Beschwerdeführer jeweils innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit eine Nachfrist von 30 Tagen zur Bezahlung des Ausstandes eingeräumt und er wurde in den jeweiligen Mahnungen auf die Folgen des Zahlungsverzuges hingewiesen. Schlussendlich wurde die Betreibung mit Zahlungsbefehl vom 16. Dezember 2013 eingeleitet, mithin innerhalb der von Art. 105b Abs. KVV geforderten weiteren vier Monate. c) Gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten, wobei der Zinssatz nach Art. 105a KVV fünf Prozent im Jahr beträgt (vgl. EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 61 Rz. 17). Der streitige Zahlungsbefehl umfasst Verzugszinsen von fünf

- 11 - Prozent seit dem 9. Dezember 2013. Der Zinssatz ist damit gesetzeskonform und auch der Beginn der Verzinsung ist nicht zu beanstanden, waren die Monatsprämien zu diesem Zeitpunkt doch längst fällig. d) Der Versicherer kann gestützt auf Art. 105b Abs. 3 KVV unter der Voraussetzung, dass er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht, angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, wenn die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, verschuldet (vgl. EUGSTER, a.a.O., Art. 61 Rz. 15). Vorliegend bestimmen die beschwerdegegnerischen AVB in Art. 3 Ziff. 1 (vgl. KV-act. Nr. 1), dass der Versicherer nach Ablauf der Zahlungsfrist Verzugszinsen und Verwaltungskosten erheben kann, insbesondere für Mahnungen, Zahlungsaufforderungen und Betreibungen. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung sind die von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Mahnkosten von Fr. 10.-- für die erste Mahnung und Fr. 30.-- für die zweite Mahnung nicht zu beanstanden. Auch die Forderung von Fr. 120.-- für Dossiereröffnungskosten im Zusammenhang mit dem Betreibungsverfahren ist begründet und demnach gerechtfertigt (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 11 83 vom 11. Oktober 2011 E.2g; EUGSTER, a.a.O., Art. 61 Rz. 16). e) Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, sind die Betreibungskosten gemäss Art. 68 SchKG von Gesetzes wegen geschuldet, weshalb dafür weder die Rechtsöffnung zu erteilen noch ein Rechtsvorschlag aufzuheben ist (vgl. EUGSTER, a.a.O., Art. 61 Rz. 22). f) Seit dem 1. Januar 2012 ist es den Versicherern nicht mehr erlaubt, Versicherungsleistungen mit geschuldeten Prämien oder Kostenbeteiligungen zu verrechnen (vgl. Art. 105c KVV). Auch dem Versicherten steht

- 12 kein Verrechnungsrecht zu (vgl. BGE 110 V 183 E.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] K 114/03 vom 22. Juli 2005 E.8, in: RKUV 2005, KV 343, S. 358 f.; EUGSTER, Krankenversicherung, in: KOLLER/MÜLLER/RHINOW/ZIMMERLI, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Basel/Genf/München 1998, Rz. 225). Der Beschwerdeführer macht vorliegend die Verrechnung der Prämien- und Selbstbehaltforderungen der Beschwerdegegnerin mit seinen Forderungen gegenüber der Beschwerdegegnerin für angeblich geschuldete Versicherungsleistungen, namentlich die Kostenübernahme für die Orthesen durch die Beschwerdegegnerin sowie die Rückerstattung von verschiedenen Arztrechnungen, geltend. Wie soeben ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer jedoch verwehrt, ausstehende Prämien- und Selbstbehaltforderungen der Beschwerdegegnerin mit seinen behaupteten Gegenforderungen aus Versicherungsleistungen zu verrechnen und gestützt darauf die Zahlung der ausstehenden Prämien und Selbstbehalte für seien obligatorische Krankenpflegeversicherung zu verweigern. Die Frage, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche hinsichtlich der Kostenübernahme für die Orthesen und die Rückerstattung der Arztrechnungen tatsächlich bestehen, bildet vorliegend nicht Beschwerdegegenstand und ist mangels Verrechnungsrecht des Beschwerdeführers irrelevant. In diesem Punkt ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten, weshalb diese Frage vom Gericht im vorliegenden Verfahren auch nicht zu prüfen ist. g) In Bezug auf die erhöhten Selbstbehalte auf verschiedenen Leistungsabrechnungen, wobei nur die Abrechnung Nr. 190897252 vom 1. Juli 2013 (vgl. KV-act. Nr. 17) und die Abrechnung Nr. 192103742 vom 22. Juli 2013 (vgl. KV-act. Nr. 20) Gegenstand der Betreibung Nr. 2130640 und somit Beschwerdegegenstand bilden, erweisen sich die Erläuterungen der Beschwerdegegnerin als korrekt. Art. 64 Abs. 1 und 2 KVG sieht vor, dass sich die Versicherten mittels festem Jahresbetrag (Franchise) und

- 13 - 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen beteiligen. Gemäss Art. 64 Abs. 6 KVG i. V. m. Art. 104a Abs. 1 KVV ist für gewisse Arzneimittel ein höherer Selbstbehalt zu entrichten. Für Medikamente, bei denen ein Generikum anstelle des Originalpräparats abgegeben werden kann, beträgt der Selbstbehalt 20 % der die Franchise übersteigenden Kosten (vgl. Art. 38a Abs. 1 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [KLV; SR 832.112.31] i. V. m. Art. 65c KVV), sofern nicht der Arzt aus medizinischen Gründen ausdrücklich ein Originalpräparat verschrieben hat (Art. 38a Abs. 5 KLV). Laut den Ausführungen der Beschwerdegegnerin hat der verschreibende Arzt auf den entsprechenden Verordnungen nicht ausdrücklich vermerkt, dass aus medizinischen Gründen kein Generikum verschrieben werden konnte, weshalb das Medikament dementsprechend in der Apotheke nicht mit dem Selbstbehalt von 10 %, sondern mit einem Selbstbehalt von 20 % verrechnet wurde. Es wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch belegt, dass der behandelnde Arzt aus medizinischen Gründen das Originalpräparat und nicht das Generikum verschrieben habe, weshalb von der Richtigkeit der oben zitierten Ausführungen der Beschwerdegegnerin auszugehen ist. Dementsprechend sind die beiden Selbstbehaltabrechnungen Nr. 190897252 und Nr. 192103742 auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. 4. a) Obwohl vorliegend nur die ausstehenden Prämien- und Selbstbehaltzahlungen und nicht allfällige Gegenforderungen oder Vertragsmodalitäten Beschwerdegegenstand sind, sei an dieser Stelle dennoch kurz auf folgende Punkte eingegangen: b) Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beanstandeten Rückerstattung der Arztrechnung bzw. der vom ihm beantragten Änderung der Kontover-

- 14 bindung macht die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend, dass die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eingereichten Belege lediglich Kopien von einem immer wieder veränderten gleichen Schriftstück sind. Der Datumstempel, welcher gemäss beschwerdegegnerischen Ausführungen nicht von dieser stammt, könnte durchaus auch zu einem späteren Zeitpunkt angebracht worden sein. Zudem sind die Kopien sehr schlecht leserlich und kaum zu entziffern. Mit diesen selbstverfassten Schreiben vermag der Beschwerdeführer nicht zu beweisen, dass die neue Kontoverbindung bereits am 31. Juli 2013 und nicht erst am 16. Oktober 2013 telefonisch beantragt worden war (vgl. interner Systemausdruck der Beschwerdegegnerin, KV-act. Nr. 40). Es ist deshalb mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Rückerstattungen der Leistungen bzw. Arztrechnungen bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäss auf das Postkonto und erst danach auf das UBS-Konto überwiesen worden sind. Wenn der Beschwerdeführer einen Teil des von der Beschwerdegegnerin auf das Postkonto erstatteten Betrages – aus welchen Gründen auch immer – nicht abheben konnte, so ist dies, wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, nicht ein Umstand, den diese zu verantworten hätte. c) Hinsichtlich der Kostenübernahme für die Orthesen sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 1b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i. V. m. Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) u.a. jede natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz – mithin auch der Beschwerdeführer – obligatorisch bei der Invalidenversicherung versichert ist. Sein Einwand, er hätte sich bei der Ausgleichskasse Basel Stadt anmelden wollen, welche ihn nicht aufgenommen hätte, zielt somit ins Leere. Wenn der Beschwerdeführer trotz entsprechendem Hinweis der Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom

- 15 - 2. April 2012 (vgl. KV-act. Nr. 3) bei der IV-Stelle keinen Antrag um Kostenübernahme für die Orthesen gestellt hat, so muss er sich dieses Versäumnis entgegenhalten lassen. Zu Recht macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass die Krankenversicherung die Kosten für Orthesen nur dann übernimmt, wenn die IV-Stelle die Kosten wegen Nichterfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht übernimmt, was nur geprüft werden kann, wenn eine entsprechender Antrag bei der IV-Stelle gestellt und von dieser abschlägig beantwortet wurde. Schlussendlich ist der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass die Frage nach der Kostenübernahme für die Orthesen und einer entsprechenden anfechtbaren Verfügung nicht Beschwerdegegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, absolut zutreffend. d) Auch die Vertragsmodalitäten respektive die Übertragung der Krankenpflegeversicherung vom Hausarztmodell Basic Plus in die ordentliche Grundversicherung sind nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde und des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. April 2014 respektive der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2014. Demnach sind die damit zusammenhängenden Vorbringen des Beschwerdeführers vorliegend nicht zu prüfen und es ist auf die Beschwerde bezüglich dieser Rügen nicht einzutreten. f) Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Forderungsaufstellung im angefochtenen Entscheid vom 11. April 2014 entspreche nicht mehr dem Zahlungsbefehl vom 16. Dezember 2013. Es sei eine Gutschrift von Fr. 361.90 hinzugekommen respektive vom Forderungsbetrag abgezogen worden und es sei nicht klar, woher diese Gutschrift stamme. Die Beschwerdegegnerin hat sich zu diesem Punkt nicht vernehmen lassen. Der Betrag von Fr. 361.90 entspricht exakt der Monatsprämie der Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2013 (vgl. Versicherungsausweis 2013,

- 16 - KV-act. Nr. 2). Daraus schliesst das Verwaltungsgericht, dass es sich beim von der Forderungssumme abgezogenen Betrag von Fr. 361.90, welcher mit "Guthaben vom 14. Januar 2014" umschrieben wird, nur um den Zahlungseingang von einer der geschuldeten Prämien der Monate Juli bis September 2013 handeln kann. Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich eine der geschuldeten Monatsprämien beglichen, weshalb die Beschwerdegegnerin diesen Zahlungseingang korrekterweise in Abzug gebracht hat. Auf jeden Fall weist im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin hier eine ihrerseits geschuldete Versicherungsleistung mit ihren Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer verrechnet hätte, was – wie vorstehend in Erwägung 2.f erläutert – nicht zulässig wäre. 5. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Prämien für die Monate Juli bis September 2013 und die Selbstbehaltrechnungen Nr. 189481464 vom 3. Juni 2013, Nr. 190897252 vom 1. Juli 2013, Nr. 192103742 vom 22. Juli 2013 und Nr. 192537402 vom 29. Juli 2013 (Fr. 1'310.50), abzüglich Guthaben vom 14. Januar 2014 (Fr. 361.90) und zzgl. Zins zu 5 % seit dem 9. Dezember 2013 sowie Mahnkosten (Fr. 210.--), Dossiereröffnungskosten (Fr. 120.--) und Betreibungskosten schuldet. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2014 erweist sich somit als rechtmässig, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Wirkung des Rechtsvorschlages ist damit zu beseitigen und es ist in der Betreibung Nr. 2130640 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 6. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG – mit Ausnahme der mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung – kos-

- 17 tenlos ist. Von dieser ausnahmsweisen Kostenüberbindung an den Beschwerdeführer kann vorliegend abgesehen werden. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädigung auszurichten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Im Betreibungsverfahren Nr. 2130640 wird die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

S 2014 64 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 02.09.2014 S 2014 64 — Swissrulings