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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 10.04.2015 S 2014 61

April 10, 2015·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,875 words·~24 min·5

Summary

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 61 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Vizepräsidentin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Aktuar ad hoc Bott URTEIL vom 10. April 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ meldete sich am 8. September 2011 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an. Er gab an, er leide seit 1983 an einem körperlichen Gebrechen. Im Abschlussbericht vom 20. Februar 2012 führte Dr. med. B._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz aus, A._____ leide an einer schweren Alkoholabhängigkeit. Bei zumutbarer Abstinenz sei er jedoch vollumfänglich arbeitsfähig. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von A._____ ab. Die Abklärungen hätten ergeben, dass seine Arbeitsunfähigkeit vor allem durch sein Abhängigkeitsverhalten begründet sei. Es liege deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. 2. Am 27. Mai 2013 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle erneut zum Bezug von Leistungen an. 3. In der Folge klärte die IV-Stelle den Sachverhalt ab und holte verschiedene Arztberichte ein. Unter anderem führte RAD-Arzt Dr. med. B._____ im Abschlussbericht vom 27. August 2013 aus, bei A._____ bestehe eine langjährige Alkoholabhängigkeit. Als Folge davon hätten rezidivierende Bauchspeicheldrüsenentzündungen bestanden, welche nun zu einer Zuckerkrankheit geführt hätten. Ausserdem sei eine koronare Herzkrankheit (KHK) mit einem Stent behandelt worden. A._____ sei seit Juni 2013 in seiner angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig. 4. Mit Vorbescheid vom 4. September 2013 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens bezüglich Rente in Aussicht. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine längerfristigen Perioden der Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen seien und A._____ seit Juni 2013 in seiner angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Dage-

- 3 gen erhob A._____ am 28. September 2013 Einwand. In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein. 5. Am 10. Dezember 2013 forderte die IV-Stelle A._____ zur Schadenminderung auf. Gemäss ihren Unterlagen liege bei ihm eine Alkoholabhängigkeit vor. Eine Alkoholabstinenz sei geeignet, zu einer deutlichen Verbesserung der Folgekrankheiten und ihrer Auswirkungen zu führen. Die IV-Stelle sei unter der Voraussetzung des Nachweises einer vorgängigen vierwöchigen Alkoholabstinenz bereit, A._____ mit Eingliederungsmassnahmen zu unterstützen. Der Nachweis der Alkoholabstinenz habe mittels Blutkontrollen auf CDT, GPT, GOT, GGT und MCV zu Beginn und dann in den ersten zwei Monaten alle zwei Wochen zu erfolgen. Ab dem dritten Monat habe der Abstinenznachweis mittels Blutkontrollen auf die genannten Werte alle vier Wochen zu erfolgen. Sollte A._____ dieser Aufforderung nicht vollumfänglich Folge leisten, werde die IV-Stelle aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Es werde davon ausgegangen, dass die Arbeitsfähigkeit von A._____ durch die schadenmindernde Massnahme wieder auf 100 % gesteigert werden könne. 6. In der Folge reichte Dr. med. C._____ der IV-Stelle unter anderem die Laborwerte vom 6. Januar 2014, 20. Januar 2014, 17. Februar 2014 und 3. März 2014 ein. 7. RAD-Arzt Dr. med. B._____ führte am 27. März 2014 aus, bei A._____ bestehe keine nachgewiesene Alkoholabstinenz. Der Aufforderung vom 10. Dezember 2013 sei nicht Folge geleistet worden. Er empfehle daher, wie angedroht, Nichteintreten zu beschliessen.

- 4 - 8. Mit Verfügung vom 14. April 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren Rente von A._____ ab und trat auf das Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht ein. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine längerfristigen Perioden der Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen seien und A._____ seit Juni 2013 in seiner angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Nachdem gegen den Vorbescheid Einwand erhoben worden sei, habe die IV-Stelle die Prüfung beruflicher Massnahmen im Sinne von Eingliederungsmassnahmen in Aussicht gestellt. Dies unter der Voraussetzung, dass A._____ vorgängig eine vierwöchige Alkoholabstinenz nachweise. Die Auswertung der eingereichten Laborwerte habe ergeben, dass er der Aufforderung nicht nachgekommen sei, weshalb auf das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen nicht eingetreten werde. Da von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde, bestehe kein Rentenanspruch. 9. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 12. Mai 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Mai 2014 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Verbesserung der Beschwerde auf. In der Folge stellte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht am 26. Mai 2014 und somit fristgerecht die verbesserte Fassung seiner Beschwerdeschrift zu und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es entspreche nicht der Tatsache, dass er seit Juni 2013 wieder 100 % arbeiten könne. Der Versuch, wieder 100 % zu arbeiten, habe ihn psychisch und physisch überfordert. Im August 2013 sei er wegen einer Hypoglykämie ins Spital eingeliefert worden. Danach sei er nur noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Der damalige Arbeitgeber habe ihm deshalb die Kündigung ausgesprochen, da dieser nur Stellen zu 100 % besetzen wolle.

- 5 - 10. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde. Die angefochtene Verfügung vom 14. April 2014 sei rechtmässig. Die beim Beschwerdeführer allenfalls seit August 2013 vorliegende Arbeitsunfähigkeit werde im Wesentlichen durch dessen unbestritten bestehende Alkoholabhängigkeit verursacht. Daher sei der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2013 aufgefordert worden, seinen Alkoholkonsum einzustellen, wobei er darauf hingewiesen worden sei, dass die Leistungen verweigert würden, wenn dieser Aufforderung nicht vollumfänglich Folge geleistet werde. Die verlangte Alkoholabstinenz sei dem Beschwerdeführer zumutbar, zumal diese offensichtlich keine Gefahr für sein Leben und seine Gesundheit darstelle. Vielmehr sei es im Gegenteil so, dass der Beschwerdeführer seine Gesundheit ohne einen Alkoholentzug schwer schädige. Die IV-Stelle habe das Nichteinstellen des Alkoholkonsums als schuldhafte Verletzung der Schadenminderungspflicht gewertet. Bei Einstellung des Alkoholkonsums wäre der Beschwerdeführer sicher vor Ablauf der einjährigen Wartezeit im August 2014 sowohl in der angestammten Tätigkeit als Koch, als auch in allen anderen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig gewesen. In der Beschwerde werde in keiner Weise begründet und es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Betrachtung falsch sein sollte. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. An-

- 6 fechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 14. April 2014, sodass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zu bejahen ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b) Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente und auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hat. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage ist der bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 14. April 2014 eingetretene Sachverhalt (BGE 129 V 1 E.1.2). 2. a) Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

- 7 - 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). b) Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2 m.H.a BGE 128 V 30 E.1 und BGE 104 V 136 E.2a und b). c) Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren des Versicherten, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Der IV-Stelle obliegt es, nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug die Verhältnisse abzuklären (Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Art. 69 Abs. 2 IVV ergänzt und präzisiert Art. 43 Abs. 1 ATSG und hält fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Ar-

- 8 beits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschafft und zu diesem Zweck Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen vor Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen kann. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93 E.4; SVR 2008 IV Nr. 40 S. 133 E.3.2). Gestützt darauf wird der wirtschaftliche Wert der noch vorhandenen Leistungsfähigkeit bestimmt. d) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die in den Akten liegenden Arztberichte oder medizinischen Unterlagen als Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt daher der allgemeine Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswerts solcher Unterlagen ist entscheidend, ob diese für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzen, in Kenntnis der Vorakten und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit darin enthaltenen Stellungnahmen abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein-

- 9 leuchtend sind und Schlussfolgerungen in einer Weise begründet sind, dass sie von der rechtsanwendende Person prüfend nachvollzogen werden können. Für den Beweiswert ist die Herkunft des Beweismittels oder die Bezeichnung der Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten nicht ausschlaggebend (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1; 125 V 351 E.3.a; 122 V 157 E.1.c; MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 352 f.; KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2009, Art. 44 Rz. 29 ff.). 3. a) Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. April 2014 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren Rente ab, weil die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass beim Beschwerdeführer keine längerfristigen Perioden der Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen seien und er seit Juni 2013 in seiner angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Diesen Entscheid traf sie unter anderem aufgrund folgender medizinischer Unterlagen: Dr. med. C._____, Arztbericht vom 6. August 2013 (IV-act. 40): Eine Folge vom chronischen Alkoholabusus des Beschwerdeführers sei eine chronische Pankreatitis mit akuten Schüben und entsprechenden Spitalaufenthalten. Im Januar 2013 sei auch eine diabetische Stoffwechsellage entdeckt worden. Bei der letzten Hospitalisation im KSGR sei es um eine koronare Dreigefässerkrankung bei persistierendem Nikotinabusus gegangen, wo auch ein Stent eingelegt worden sei. Bei der letzten Konsultation habe sich der Beschwerdeführer recht gut präsentiert. Er sei im Moment auch im D._____ in der Küche in X._____ engagiert und gefordert, was auf den Alkoholkonsum natürlich einen günstigen Einfluss habe. Die Blutdruckwerte und vor allem die Pulswerte seien oft über dem Normalbereich und auch der DM sollte noch besser eingestellt werden können. Immer wieder komme es zu akuten Schmerzen im Oberbauch und im Rippenbogenbereich. Die Pankreatitis hänge vom Alkoholkonsum ab und die KHK vom Nikotinabusus und dem erhöhten Blutdruck. Wenn es gelinge, den Beschwerdeführer arbeitsfähig zu halten und er auch in einem normalen Betrieb integriert werden könne, wie dies im Moment der Fall sei, scheine die Prognose am günstigsten. Sonst dürfe die Prognose nicht als sehr günstig betrachtet werden. Bis im Mai 2013 sei der Beschwerdeführer praktisch dauernd zu 50 bis 100 % krankgeschrieben gewesen. Seit Juni 2013 liege wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in seinem Beruf als Koch vor. Unter einem Alkoholeinfluss gebe es verschiedene Defizite. Körperlich sei der Beschwerdeführer sicher nicht gesund. Es gehe ihm jedoch besser, wenn er arbeiten könne, so dass Dr. med. C._____ es im Prinzip unterstütze, wenn er arbeitsfähig sei. Offenbar sei er dies im Moment, was Dr. med. C._____ einigermassen erstaune. Möglicherweise gebe es wieder mal Ausfälle durch den Zucker, das Pankreas oder das Herz. Im Moment arbeite der Beschwerdeführer.

- 10 - Spital X._____, Austrittsbericht vom 14. August 2013 (IV-act. 41): Vom 7. August 2013 bis zum 12. August 2013 war der Beschwerdeführer im Spital X._____ hospitalisiert. Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt: DM, am ehesten pankreatogen bedingt, ED 01/13, aktuell hypoglykämisches Koma; Chronische Pankreatitis; Chronischer Alkoholabusus; Koronare 3-Ast-Erkrankung, aktuell Thoraxschmerzen; Chronische Entzündung der Magenschleimhaut ED 09/11; Verdacht auf Gonarthrose beidseits; Status nach Fraktur 7./8. Rippe linksseitig 04/2013; Polyneuropathie; Depressive Störung; Hypochrome, mikrozytäre Anämie; Passagere Hypokaliämie. Dr. med. B._____ vom RAD Ostschweiz, Abschlussbericht vom 27. August 2013 (IVact. 64 S. 5): Beim Beschwerdeführer bestehe eine langjährige Alkoholabhängigkeit. Als Folge davon hätten rezidivierende Bauchspeicheldrüsenentzündungen bestanden, welche nun zu einer Zuckerkrankheit geführt hätten (Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 16. August 2013). Ausserdem sei eine KHK mit einem Stent behandelt worden. Der Beschwerdeführer sei seit Juni 2013 in seiner angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig. Klar ausgewiesen würden die Arbeitsunfähigkeiten nicht. Begründbar seien vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten von einigen Wochen während einer akuten Bauchspeicheldrüsenentzündung und einer akuten KHK (Angina Pectoris). Dr. med. E._____, Leitender Arzt Endokrinologie am KSGR, Arztbericht vom 3. September 2013 (IV-act. 49 S. 5): Dr. med. E._____ hat den Beschwerdeführer am 30. August 2013 und am 2. September 2013 in der Sprechstunde gesehen. Dies auf Zuweisung des Spitals X._____, wo der Beschwerdeführer vom 7. August 2013 bis zum 12. August 2013 hospitalisiert war. Dr. med. E._____ stellte folgende Diagnosen: DM, wahrscheinlich pankreatopriv, ED 01/2013; Chronische Pankreatitis (Spital X._____, Austrittsbericht vom 14. August 2013); Chronischer schädlicher Alkoholkonsum, aktuell keine Abstinenz; Koronare 3-Ast-Erkrankung. Aufgrund der Aufzeichnungen könne davon ausgegangen werden, dass ein pankreatopriver Diabetes vorliege. Der Beschwerdeführer habe auch während der Hospitalisation recht sensibel auf kleine Dosen eines präprandialen Insulins reagiert. Während einer der Nächte sei der Blutzucker von 20.30 Uhr bis in die Morgenstunden zwischen 2.3 und 3.8 mmol/l verharrt. Dies sei für den Beschwerdeführer asymptomatisch. Ob ein direkter Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum bestanden habe, lasse sich nicht eruieren. Während der zweiten Konsultation habe ein eindeutiger Foetor aethylicus gerochen werden können. Die Therapie werde durch den Alkoholkonsum kompliziert. Es sei durchaus möglich, dass einige der Hypoglykämien auf die Kombination von Insulin und Alkohol zurückzuführen seien. Trotzdem glaube Dr. med. E._____ nicht, dass man ohne prandiales Insulin auskomme. Eventuell könnten die Schwankungen damit etwas verkleinert werden. Dr. med. C._____, Arztbericht vom 14. November 2013 (IV-act. 47): Der Beschwerdeführer habe Dr. med. C._____ gebeten, der IV-Stelle zu schreiben, da sich seit August 2013 einiges geändert habe. Damals habe man noch die Hoffnung gehabt, dass der Beschwerdeführer wieder voll arbeiten könne. Jedoch sei diesem unterdessen die Stelle als Koch gekündigt worden und er sei wieder arbeitslos gewesen. Nächste Woche sollte er eine Arbeit als Koch zu 50 % wieder antreten können. Auf der anderen Seite klage er häufig über Brustschmerzen, was bei der bekannten KHK auch nicht so einfach zu handhaben sei, wobei Dr. med. C._____ eher auch an Schmerzen der Rippen denke. Bezüglich der chronischen Pankreatitis sei vor allem zu sagen, dass die Blutzuckerwerte sehr stark schwankten. Am 7. August 2013 sei der Beschwerdeführer mit der Ambulanz ins Spital X._____ eingewiesen worden mit einem hypoglykämischen Koma, obwohl das HbA1c damals 13 % gewesen sei. Es gelinge auch nicht, die Blutzuckerwerte sehr gut einzustellen trotz ständiger Kontrolle und Anpassung der Insulindosis. Die Hospitalisation und die Hypoglykämie seien auch die Gründe gewesen, weshalb der frühere Arbeitgeber dem Beschwerdeführer gekündigt habe, so dass er seit dem 13. August 2013 nur

- 11 noch zu 50 % arbeitsfähig sei, mit einem dreitägigen Unterbruch einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Im Moment sehe Dr. med. C._____ es auch so, dass es schon befriedigend wäre, wenn der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig bleibe. Die Blutdruckwerte seien bei der letzten Konsultation trotz verschiedenen Medikamenten (vier- bis fünffache Kombination) mit 174/119 mmHg wieder deutlich zu hoch gewesen. Der Puls betrage 108 Schläge pro Minute. Spital X._____, Austrittsbericht vom 25. November 2013 (IV-act. 49 S. 6 ff.): Dem Austrittsbericht sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Chronische Pankreatitis; Depressive Störung; Chronischer Alkoholabusus; DM, am ehesten pankreatogen bedingt, ED 01/13; Koronare 3-Ast-Erkrankung; Chronische Entzündung der Magenschleimhaut, ED 09/11; Verdacht auf Gonarthrose beidseits; Polyneuropathie; Hypochrome, mikrozytäre Anämie; Verdacht auf Postzosterneuralgie cephal Dermatom V1/C2; Hyponatriämie unklarer Genese. Bei Eintritt habe der Beschwerdeführer eine deutlich verringerte Lebensfreude mit Durchschlafschwierigkeiten und Suizidgedanken geäussert. Einzig seine Kinder hielten ihn momentan davon ab, seine bereits gemachten Suizidpläne umzusetzen. Ein durch Dr. med. F._____ durchgeführtes psychiatrisches Konsil habe jedoch keine Suizidalität ergeben, sondern die bekannte depressive Störung. Es habe weiterhin keine Hinweise gegeben für eine notwendige medikamentöse Behandlung. Dr. med. B._____ vom RAD Ostschweiz, Bericht vom 27. November 2013 (IV-act. 64 S. 7): Die Laborresultate vom 16. August 2013, insbesondere der CDT-Wert, würden für einen fortgesetzten Alkoholkonsum sprechen. Das erschwere die Einstellung des Diabetes und unterhalte die chronische Pankreatitis, sowie die depressive Symptomatik. Dr. med. B._____ empfehle eine Abstinenzauflage. Zuerst sei ein Monat Abstinenz abzuwarten. Sofern dies erfüllt werde, seien Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Nach Abschluss von diesen seien nötigenfalls weitere Abklärungen zu tätigen. Nach Einschätzung von Dr. med. B._____, sollte beim Beschwerdeführer bei Alkoholabstinenz innert sechs Monaten wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichbar sein. Dr. med. C._____, Arztbericht vom 5. Dezember 2013 (IV-act. 58 S. 8): Dr. med. C._____ stellte folgende Diagnosen: Chronische Pankreatitis; depressive Störung; chronischer Alkoholabusus; DM, insulinpflichtig; koronare 3-AST-Erkrankung, chronische Gastritis. Ab dem 1. September 2013 habe Dr. med. C._____ den Beschwerdeführer als zu 50 % einsatzfähig eingestuft. Ein Versuch, als Koch 50 % zu arbeiten, sei unterdessen schon wieder gescheitert. Das Problem dabei seien das unregelmässige Essen und sehr stark schwankende Blutzuckerwerte mit gelegentlichen Hypoglykämien. Gerade vor zehn Tagen sei der Beschwerdeführer wieder im Spital X._____ hospitalisiert gewesen, wegen einem Pankreatitisschub. Immer wieder gebe er auch Druck und Schmerzen auf der Brust an. Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sehe Dr. med. C._____ im Moment in keiner Tätigkeit. Dr. med. C._____ wäre schon glücklich, wenn 50 % erreicht werden könnten. Dr. med. B._____ vom RAD Ostschweiz, Bericht vom 27. März 2014 (IV-act. 64 S. 7): Gemäss Austrittsbericht des KSGR vom 6. Mai 2013 würden sich eine KHK, chronische Pankreatitis, DM Polyneuropathie, Depressive Störung und Anämie ergeben. Der CDT- Wert sei am 6. Januar 2014 und am 20. Januar 2014 unauffällig gewesen, am 17. Februar 2014 erhöht und am 3. März 2014 deutlich auf 3.9 erhöht. Der GGT-Wert sei bis zum 17. Februar 2014 massiv ansteigend und am 3. März 2014 weiterhin deutlich erhöht gewesen. Es bestehe keine nachgewiesene Alkoholabstinenz. Der Aufforderung vom 10. Dezember 2013 sei nicht Folge geleistet worden. Dr. med. B._____ empfehle, wie angedroht, Nichteintreten zu beschliessen.

- 12 b) Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im Juni und Juli 2013 in seiner angestammten Tätigkeit als Koch zu 100 % arbeitsfähig war. Dies ist dem Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 6. August 2013 (IV-act. 40) sowie dem Abschlussbericht von RAD-Arzt Dr. med. B._____ vom 27. August 2013 (IV-act. 64 S. 5) zu entnehmen. Sodann ist aufgrund der Akten nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B._____ vom 27. November 2013 (IV-act. 64 S. 7) davon ausgeht, dass die geltend gemachte allfällige Arbeitsunfähigkeit ab August 2013 im Wesentlichen durch die aktenkundige und unbestrittene Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers verursacht ist. Auch die Beurteilung und Einschätzung von RAD-Arzt Dr. med. B._____ vom 27. November 2013 (IV-act. 64 S. 7), wonach der Beschwerdeführer bei Alkoholabstinenz wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichen sollte, kann angesichts der gesamten Aktenlage als schlüssig und nachvollziehbar bezeichnet werden (vgl. dazu die obgenannten Arztberichte von Dr. med. C._____ vom 6. August 2013, 14. November 2013 und 5. Dezember 2013; IV-act. 40, 47 und 58 S. 8). Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts vor, was zu einer anderen Einschätzung führen würde und auch in den Akten finden sich keine anderslautenden Arztberichte. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 zur Schadenminderung aufgefordert (IV-act. 50). 4. a) Zu prüfen bleibt die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG respektive Art. 7 IVG verletzt hat, da er entgegen der Aufforderung der Beschwerdegegnerin keine Alkoholabstinenz nachgewiesen hat. b) Gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG muss der Versicherte alles ihm Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit

- 13 - (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss er an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu seiner Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 KVG und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Art. 8a Abs.2 IVG. Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung des Versicherten dient; ausgenommen sind Massnahmen, die seinem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Nach den Gesetzgebungsmaterialien konkretisiert diese Bestimmung den bis anhin nur von der Rechtsprechung näher definierten Begriff der Zumutbarkeit und hält fest, dass jede Massnahme, die der Eingliederung eines Versicherten dient, grundsätzlich zumutbar ist, solange sie nicht ausdrücklich als unzumutbar betrachtet werden muss. Damit wird die Beweislast in Bezug auf die Zumutbarkeitsfrage verschoben. Musste bis anhin dargelegt werden, dass eine Massnahme einem Versicherten in seiner konkreten Lage zumutbar ist, so kann neu davon ausgegangen werden, dass eine Massnahme prinzipiell zumutbar ist. Es liegt denn auch am Versicherten darzulegen, inwiefern ihm eine bestimmte Massnahme nicht zumutbar sein soll. Allerdings wirkt sich diese Beweislastverteilung faktisch nur im Streitfalle aus, da die IV-Stelle aufgrund des in Art. 43 Abs. 1 ATSG geregelten Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen verpflichtet ist zu prüfen, ob eine unzumutbare Massnahme vorliegt. Sodann wird in Art. 7a 2. Satzteil IVG ausdrücklich festgehalten, dass lediglich gesundheitliche Gründe dazu führen können, dass eine Massnahme im konkreten Einzelfall als unzumutbar erachtet werden muss (Botschaft des Bundesrats, BBl 2005 S. 4560). Kommt der Versicherte den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht

- 14 nach, können ihm die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Er muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihm ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG; vgl. auch KIESER, a.a.O, Art. 21 Rz. 65 ff. S. 293 ff. m.w.H.). c) Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt nach dem Gesagten vorab die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) Eingliederungsmassnahme voraus. Diesbezüglich führte der RAD-Arzt Dr. med. B._____ in seinem Bericht vom 27. November 2013 (IV-act. 64 S. 7) aus, die Laborresultate vom 16. August 2013, insbesondere der CDT-Wert, würden für einen fortgesetzten Alkoholkonsum sprechen. Das erschwere die Einstellung des Diabetes und unterhalte die chronische Pankreatitis, sowie die depressive Symptomatik. Er empfehle daher eine Abstinenzauflage. Daraus folgt, dass die genannte Massnahme in medizinischtheoretischer Sicht insbesondere eine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit sich bringen könnte. Ob sich das Potential im vorliegenden Fall tatsächlich realisieren lässt und auch zu einer Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit führt, kann jedoch erst nach durchgeführter Abstinenz, zu welcher der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, eruiert werden. Des Weiteren sind den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die gegen eine Alkoholabstinenz sprechen würden. Vielmehr kann den Akten entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer wegen seiner Alkoholabhängigkeit bereits verschiedentlich zum Alkoholentzug in Kliniken der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) aufhielt (vgl. IV-act. 13, 23, 16 und 27) und mithin bereits daher von einer Zumutbarkeit der angeordneten Alkoholabstinenz auszugehen ist. Dass diese eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Beschwerdeführers darstellen würde (Art. 21 Abs. 4 Satz 3 ATSG), wurde zudem in keiner Art

- 15 und Weise von den behandelnden Ärzten angedeutet. Überdies legt auch der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern für ihn die angeordnete Abstinenz unzumutbar sein sollte. Aus dem Dargelegten folgt deshalb, dass die Alkoholabstinenz medizinisch indiziert und zumutbar war. d) Weiter setzt Art. 21 Abs. 4 ATSG voraus, dass sich der Versicherte der angeordneten Massnahme widersetzt, entzogen oder nicht aus eigenem Antrieb das ihm Zumutbare beigetragen hat. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 (IV-act. 50) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Nachweis einer Alkoholabstinenz mittels Blutkontrollen auf CDT, GPT, GOT, GGT und MCV zu erbringen. In der Folge reichte Dr. med. C._____ der IV-Stelle Laborwerte vom 6. Januar 2014, 20. Januar 2014, 17. Februar 2014 und 3. März 2014 ein (IV-act. 51, 52, 61 und 62). Dr. med. B._____ vom RAD Ostschweiz führte im Bericht vom 27. März 2014 (IVact. 64 S. 7) dazu insbesondere aus, der CDT-Wert sei am 6. Januar 2014 und am 20. Januar 2014 unauffällig gewesen, am 17. Februar 2014 erhöht und am 3. März 2014 deutlich auf 3.9 erhöht. Der GGT-Wert sei bis zum 17. Februar 2014 massiv ansteigend und am 3. März 2014 weiterhin deutlich erhöht gewesen. Es bestehe keine nachgewiesene Alkoholabstinenz respektive sei der Aufforderung vom 10. Dezember 2013 nicht Folge geleistet worden. Folglich ist aufgrund der Laborwerte mit deutlich erhöhten CCT- und GGT-Werten (IV-act. 51, 52, 61 und 62) erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer der angeordneten Alkoholabstinenz widersetzte respektive die angeordnete Massnahme nicht durchgeführt wurde, weshalb das vorausgesetzte Verweigerungsverhalten gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne weiteres erfüllt ist. e) Schliesslich rechtfertigt sich die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen erst nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, dessen Durchführung die Rechtsprechung für den Bereich der IV als zwin-

- 16 gend erforderlich erklärt hat. Dem Versicherten ist unter substanziierter Bezugnahme auf das von ihm geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen seine Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und er ist aufzufordern, seiner (zumutbaren) Schadenminderungspflicht nachzukommen. Dazu ist ihm eine angemessen Bedenkzeit einzuräumen (vgl. KIESER, a.a.O, Art. 21 Rz. 88 ff. S. 298 m.H.a. BGE 122 V 219). Aus den Akten ergeht, dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG korrekt durchgeführt hat. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht in Frage gestellt. So forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 10. Dezember 2013 (IV-act. 50) schriftlich dazu auf, den Nachweis einer Alkoholabstinenz zu erbringen. Weiter sollte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin bis am 10. Januar 2014 mitteilen, bei welchem Arzt er die angeordneten Blutkontrollen durchführen lasse, diesen über die Massnahme informieren sowie die Resultate der Kontrollen monatlich unaufgefordert einreichen. Auch wies die Beschwerdegegnerin unmissverständlich darauf hin, dass bei Nichtbefolgung der Anordnung aufgrund der Akten verfügt werde oder die Erhebung eingestellt und Nichteintreten beschlossen werde. f) Somit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneint hat, da gemäss den medizinischen Akten beim Beschwerdeführer keine längerfristigen Perioden der Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sind und er im Juni und Juli 2013 in seiner angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Weiter steht fest, dass die vom Beschwerdeführer seit August 2013 geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf dessen Alkoholabhängigkeit zurückzuführen ist. Ebenfalls ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen eingetreten, weil der Beschwerdeführer seine Schadenminderungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG respek-

- 17 tive Art. 7 IVG verletzt hat, indem er entgegen der Aufforderung der Beschwerdegegnerin keine Alkoholabstinenz nachgewiesen hat. Die angefochtene Verfügung vom 14. April 2014 erweist sich damit in allen Punkten als begründet und rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Letztlich bleibt noch festzuhalten, dass die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nur solange greifen kann, als zwischen Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Entschliesst sich der Beschwerdeführer, die bisherige Verweigerung aufzugeben und die geforderte Alkoholabstinenz einzuhalten, fällt für die Zukunft der Kausalzusammenhang grundsätzlich dahin und ist ab diesem Zeitpunkt mit Wirkung für die Zukunft zu prüfen, ob auf die bisherige Verweigerung von Leistungen zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E.5.1; KIESER, a.a.O, Art. 21 Rz. 98 S. 300 u.a.). 6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, dem unterliegenden Beschwerdeführer Kosten von Fr. 500.-- zu überbinden.

- 18 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2014 61 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 10.04.2015 S 2014 61 — Swissrulings