Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 30.09.2014 S 2014 54

September 30, 2014·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,173 words·~16 min·9

Summary

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 54 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Aktuar Gross URTEIL vom 30. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ war seit 1. Juli 2011 bei der Firma B._____ AG als Aussendienstmitarbeiterin angestellt und durch die Arbeitgeberin obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufsund Nichtberufsunfälle versichert. Am 13. Januar 2012 erlitt sie einen Reitunfall, wobei sie sich Quetschungen/Prellungen an der Lendenwirbelsäule (LWS) und am Becken zuzog. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen per 4. Juni 2012 ein. 2. Am 16. März 2013 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) für Leistungen unter dem Titel „Früherfassung“ an. Am 26. März 2013 folgte die IV-Anmeldung für berufliche Integration/Rente wegen anhaltender Rückenbeschwerden im LWS- und Beckenbereich, chronischer Nackenschmerzen sowie der daraus resultierenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit. 3. Am 10. Februar 2014 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung notwendig sei und die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip erfolge. In der Folge wurde durch das Zufallsprinzip das C._____ Begutachtungszentrum als Begutachtungsort zugelost und dies alsdann A._____ mit Schreiben vom 13. Februar 2014 mitgeteilt. Am 18. Februar 2014 teilte die Gutachterstelle A._____ die Untersuchungstermine mit. In der Folge wies Dr. med. D._____ die IV-Stelle mit Schreiben vom 20. Februar 2014 darauf hin, dass A._____ grosse Mühe habe, länger als eine halbe Stunde im Auto zu sitzen, worauf die IV-Stelle dem betreffenden Arzt am 21. Februar 2014 formlos mitteilte, dass die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip erfolge und dass es der IV-Stelle nicht möglich sei, einen anderen Ort zu bestimmen. Mit Schreiben vom 26. März 2014 ersuchte A._____ die IV-Stelle, ihr eine andere Gutachterstelle im Raum Ostschweiz oder Zürich vorzuschlagen.

- 3 - 4. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2014 lehnte die IV-Stelle den Antrag der A._____ ab, die zugeloste Gutachterstelle nicht aufsuchen zu müssen. Die Anreise dorthin könne am Vortag mit mehreren Pausen erfolgen. Eine Einigung über eine Gutachterstelle sei rechtlich nicht mehr möglich, weil für polydisziplinäre Gutachten nach Art. 72bis IVV das Zufallsprinzip gelte. 5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 29. April 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen um Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung, Gutheissung des Gesuchs um Verlegung des Begutachtungsortes und Vergabe des polydisziplinären Abklärungsauftrags an eine geeignete MEDAS-Stelle in der Region Ostschweiz oder Zürich. Zur Begründung ihrer Anträge brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie sich nicht gegen die Begutachtung oder die einzelnen Gutachter an sich wehre, sondern es ihr darum gehe, den Ort der Begutachtung zu verlegen. Seit dem Reitunfall am 13. Januar 2012 leide sie an einem therapieresistenten lumbo sakro-coccygeales Schmerzsyndrom mit therapierefraktärem Verlauf und es sei ihr daher nicht möglich, länger als 30 Minuten zu sitzen. Diese Reiseeinschränkung habe auch der behandelnde Arzt, Dr. med. D._____, mit Schreiben vom 20. Februar 2014 und 28. April 2014 bestätigt. Bei längerem Sitzen seien die Rücken-/Beckenschmerzen so stark, dass es ihr nicht zumutbar sei, für die entsprechende Begutachtung von X._____ bis nach Y._____ zu reisen, zumal auch in der Region Ostschweiz oder Zürich MEDAS-Abklärungsstellen vorhanden seien. Längere Strecken seien ihr weder liegend noch auf einem speziellen Sitz im Auto möglich. Mit der vorgeschlagenen Anreise am Vortag sei das Problem nicht gelöst. Längere Pausen würden einzig die benötigte Anreisezeit entsprechend verlängern.

- 4 - 6. In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle (hiernach Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Streitgegenstand sei hier nur, ob die Gutachterstelle C._____ aufgrund der Distanz abgelehnt werden könne oder nicht. Was den gerügten Reiseweg betreffe, so handle es sich dabei wohl um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (somit Eintreten auf angefochtene Zwischenverfügung). Mit den Einwänden der Beschwerdeführerin habe sich die Beschwerdegegnerin bereits in der angefochtenen Zwischenverfügung auseinandergesetzt. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die Anreise am Vortag oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln aus medizinischen Gründen nicht möglich und zumutbar sein sollte. Wegen der geschilderten Rücken-/Beckenbeschwerden, welche seit dem Reitunfall im Januar 2012 bestünden, sei eine Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zwar unangenehm, aber nicht ausgeschlossen. Es sei der Beschwerdeführerin ja auch möglich gewesen, am 31. Juli 2013 für Untersuchungen nach Zürich zu reisen. Die Anreisezeit in eine MEDAS in Zürich oder St. Gallen betrage jeweils zirka 1.5 Stunden. Die Beschwerdeführerin sei zweifellos reisefähig. Es bestehe keine Reiseunfähigkeit wie z.B. bei einer zwingenden stationären Hospitalisation. Der Gutachterauftrag sei deshalb korrekt nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72bis IVV vergeben worden. 7. In der Replik machte die Beschwerdeführerin noch geltend, dass die Beschwerdegegnerin zu wenig auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen eingegangen sei. Es sei der Beschwerdegegnerin zumutbar, sich mit ihr auf eine entsprechende Gutachterstelle zu einigen. Ihre beschränkte Reisefähigkeit sei medizinisch genügend dokumentiert. Es bestünde ein wesentlicher Unterschied, ob sie 3 Stunden (nach Y._____ ) oder nur 1.5 Stunden (nach Z.1_____ oder Z.2_____ ) unterwegs sein müsse.

- 5 - 8. Am 22. Mai 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. 9. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 teilte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht – unter Beilage der erforderlichen Auftragsvollmacht – noch mit, dass ihr neuer Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Christian Thöny sei und ihm das Gerichtsurteil zuzustellen sei. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist die verfahrensleitende Verfügung (Zwischenverfügung) vom 31. März 2014, worin die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin – ihr eine vom Wohnort distanzmässig näher gelegene Begutachtungsstelle in Z.1_____ oder in Z.2_____ (statt der mitgeteilten Abklärungsstelle C._____ zuzuweisen – ablehnte. Strittig und zu klären ist, ob die (eingeschränkte) Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin einen ausreichenden Grund für den beantragten Wechsel der MEDAS- Stelle darstellt oder ob die Beschwerdegegnerin die umstrittene Anreise zu Recht als der Beschwerdeführerin zumutbar und möglich taxierte. Zunächst gilt es formell aber noch zu entscheiden, ob auf die angefochtene Verfügung – die im Ergebnis einem Nichteintretensentscheid bezüglich des Antrags der Beschwerdeführerin gleichkommt – überhaupt eingetreten werden kann. 2. Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Laut Art. 55 Abs. 1 ATSG bestimmen sich die in den Art. 27-54

- 6 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelten Verfahrensbereiche gemäss dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021). Laut Art. 5 Abs. 2 VwVG gelten als Verfügungen (u.a.) auch Zwischenverfügungen. Nach Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG ist die Beschwerde auch gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei verfahrensleitenden Verfügungen – mangels ausdrücklicher Regelung im ATSG – somit um Zwischenverfügungen (BGE 132 V 93 E.6.1, 131 V 46 E.2.4), welche unter Beachtung der allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätze direkt bei der kantonalen Gerichtsinstanz angefochten werden können. Unter der speziellen Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils können derartige Zwischenverfügungen somit grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden (so auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 13 17 vom 5. November 2013 E.1a). Dabei genügt schon ein tatsächlicher Nachteil (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich u.a. 2009, Art. 56 N. 9 f. mit Hinweisen). Nach BGE 137 V 210 E.3.4.2.7 können auch Zwischenverfügungen über die Anordnung/Zuweisung einer Begutachtungsstelle selbständig angefochten werden. Nicht sachgerechte Begutachtungen können in der Regel einen rechtlichen und nicht bloss tatsächlichen Nachteil bewirken. Aus dieser Überlegung ist die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzliche Verfahren bei Anfechtung einer umstrittenen Gutachtensanordnung zu bejahen (so auch BGE 138 V 271 E.1.2.2 sowie VGU S 13 17 E.1a-b bzw. S 12 130 E.1a und S 13 8 E.1a, beide vom 5. November 2013). Im konkreten Fall verhält es sich ebenfalls so, dass die Beschwerdeführerin durch die Zwischenverfügung vom 31. März 2014 einen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil erleiden könnte, sofern die vor-

- 7 genommene Zuweisung an die Abklärungsstelle C._____ in Y._____ tatsächlich als fehlerhaft oder rechtswidrig qualifiziert werden müsste; zumal solche Administrativgutachten gerichtsnotorisch häufig zugleich die wichtigste medizinische Entscheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren darstellen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten und diese somit auch noch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. 3. a) Die Invalidenversicherung hat auf den 1. März 2012 ein neues Vergabesystem für polydisziplinäre medizinische Gutachten eingeführt und gleichzeitig höhere und einheitliche Qualitätsanforderungen an die Gutachterstellen sowie Kontrollmassnahmen definiert. Zudem werden die Partizipationsrechte der Versicherten im Begutachtungsverfahren gestärkt. Damit erfüllt die Invalidenversicherung die Forderungen des Bundesgerichts aus dem Urteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 (= BGE 137 V 210 ff.), das im Nachgang zu einem Rechtsgutachten und der Parlamentarischen Initiative "Faire Begutachtung und rechtstaatliche Verfahren" ergangen war (vgl. dazu Medienmittelung vom 5. April 2012 des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] und Aufsatz von ELISABETH GLÄTTLI, Das neue Begutachtungsverfahren in der Invalidenversicherung, in: Jusletter 2. Juli 2012). b) Muss die IV-Stelle zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt sie der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und sie kann Gegenvorschläge machen (vgl. Art. 44 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). c) Im Bemühen um ein vernünftiges Verhältnis zwischen den Mitwirkungsrechten im Abklärungsverfahren und dem Ziel einer raschen und korrekten Abklärung hat das Bundesgericht in BGE 137 V 210 für das Verfahren

- 8 betreffend die Einholung von polydisziplinären medizinischen Entscheidungsgrundlagen im Sinne einer Praxisänderung namentlich definiert, dass die Auftragsvergabe bzw. Zuweisung der Aufträge zur polydisziplinären Begutachtung auf dem Zufallsprinzip beruhen müsse, um die Unabhängigkeit der Gutachterstellen und die Neutralität der Gutachter zu gewährleisten (vgl. E.3.1.1; bestätigt in BGE 138 V 271 E.1.1). Zur Umsetzung dieser bundesgerichtlichen Vorgaben setzte der Bundesrat auf den 1. März 2012 den neuen Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft. Diese Verordnungsbestimmung besagt, dass medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1), und dass die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip erfolgt (Abs. 2). Auf der Grundlage von Art. 27bis IVV hat das BSV das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" etabliert, dem alle Gutachtensinstitute angeschlossen sind, die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem BSV verfügen (BGE 138 V 271 E.1.1). Die Vergabe polydisziplinärer Aufträge erfolgt seither immer nach dem Zufallsprinzip laut Art. 72bis Abs. 2 IVV (zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2013 vom 28. Oktober 2014 E.3.1). Nicht nach dem Zufallsprinzip werden heute nur noch die mono- und bidisziplinären Gutachten vergeben (vgl. dazu BGE 139 V 349 E.2.2, E.5.2. und E.5.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E.3.4 und 3.5). Ausserdem setzte das BSV die bundesgerichtliche Praxisänderung im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung um (vgl. dazu die Ziffern 2075 ff. KSVI; Stand 1. Januar 2014). Kommt die IV-Stelle danach zum Schluss, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, richtet sie eine Mitteilung an die versicherte Person und macht sie darauf aufmerksam, dass eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen sei. Sie nennt dabei die zu begutachtenden Fachdisziplinen, legt den Fragenkatalog bei und weist auf die

- 9 - Möglichkeit hin, Zusatzfragen zu stellen; werden rechtzeitig Einwände gegen die Begutachtung erhoben, erfolgt eine anfechtbare Zwischenverfügung (Ziff. 2081.5). Erhebt die versicherte Person keine Beschwerde oder wird die Zwischenverfügungen rechtskräftig bestätigt, kann in einem zweiten Verfahrensschritt die medizinische Begutachtung durchgeführt werden (Ziff. 2081.9; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-119/2013 vom 15. September 2014 E.2.2, 2.3 und 2.4; BGE 139 V 349 E.5.2.2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E.3.4 und 3.5). 4. a) Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG gilt: "Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, welche zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind." Gestützt auf Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die gestellten Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Nach Art. 43 Abs. 2 ATSG hat sich die versicherte Person – soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind – diesen zu unterziehen. Diese Bestimmung knüpft die Mitwirkungspflicht also an die doppelte Voraussetzung, dass die Untersuchung für die Beurteilung notwendig und der versicherten Person zumutbar ist. Das Erfordernis der Notwendigkeit ergibt sich bereits aus Art. 43 Abs. 1 ATSG (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich u.a. 2009, Art. 43 Rz. 44, S. 556). Vorliegend ist die Notwendigkeit medizinischer Abklärungen selbst von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt oder bestritten worden, weshalb sich weitere Erörterungen dazu erübrigen. Weiter gilt es klarzustellen, dass die üblichen Untersuchungen in einer Begutachtungsstelle ohne konkrete entgegenstehende Umstände generell als zumutbar betrachtet werden (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 44, S. 556). Anzumerken bleibt zudem noch, dass für die versicherte Person kein Anspruch

- 10 auf eine Begutachtung durch einen oder mehrere Experten eigener Wahl besteht (so bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2013 vom 19. März 2014 E.4.2). Über die erfolgte Zumutbarkeitsbeurteilung durch die Beschwerdegegnerin gilt es nachfolgend im Detail zu befinden. b) Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ist zu entscheiden, ob die Abklärungen in der Gutachterstelle C._____ aufgrund der Wegdistanz bzw. Reisedauer für die in X._____ wohnhafte Beschwerdeführerin zu Recht von der Beschwerdegegnerin als vertretbar und möglich qualifiziert wurde oder ob der von der Beschwerdeführerin gesundheitlich angeführte Grund einer beschränkten Reisefähigkeit zu einem anderen Resultat hätte führen müssen. Die Beschwerdeführerin macht dazu – im Besonderen unter Verweis auf das Schreiben vom 20. Februar 2014 von Dr. med. D._____, worin dieser festhielt, dass die Patientin grosse Mühe habe, länger als eine halbe Stunde im Auto zu sitzen, und sie deshalb nicht am anderen Ende der Schweiz zu weiteren Abklärungen aufgeboten werden sollte – geltend, dass ihr die erfolgte Zuweisung schlichtweg unzumutbar sei. Die Notwendigkeit einer (polydisziplinären) Begutachtung bestritt die Beschwerdeführerin hingegen nicht. Ebenso wenig erhob sie gegen die geplanten Fachdisziplinen oder die bezeichneten Sachverständigen irgendwelche Einwände. Einziger Beschwerdepunkt ist deshalb die Auswahl der fraglichen Begutachtungsstelle wegen zu beschwerlicher Anreise von zu Hause. Wie bereits einleitend dargetan, muss die Wahl der Gutachterstelle bei polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen aber immer und ausnahmslos nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72bis Abs. 2 IVV erfolgen (zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2013 vom 28. Oktober 2014 E.3.1); eine Verhandlungslösung bzw. die Einigung der Parteien auf eine bestimmte Gutachterstelle ist dagegen ausgeschlossen.

- 11 c) Zu prüfen und zu würdigen bleibt also die angeführte Reiseeinschränkung in Form einer zeitlich verminderten Sitzfähigkeit im Privatauto bzw. in den öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahn/Zug; Bus/Tram usw.) aus medizinischen Gründen (vgl. Beilage der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 5]; Schreiben Dr. med. D._____). Die Argumente der Beschwerdeführerin betreffend mühsame und äusserst beschwerliche Reisestrecke vom Wohnort X._____ zum Zielort Y._____ erachtet das streitberufene Verwaltungsgericht im konkreten Fall aber noch nicht für stichhaltig genug, um daraus bereits auf einen Wechsel der zugelosten Begutachtungsstelle bzw. auf eine Abkehr vom neu ausdrücklich verankerten Zufallsprinzip erkennen zu können. Unbestritten ist zwar, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich Probleme beim längeren Sitzen hat und somit gesundheitlich angeschlagen ist. Dennoch ist für das Gericht nicht ersichtlich, weshalb eine Anreise vom Wohnort in eine näher gelegene MEDAS in Z.1____ oder in Z.2____ aus medizinischen Gründen möglich sein sollte, eine solche nach Y._____ aber nicht. Die Reisezeit nach Z.1____ oder Z.2____ beträgt mit dem Auto ca. 1 Stunde und 15 Minuten bzw. mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ca. 1 Stunde und 45 Minuten. Bei der örtlich (angeblich) zu weit entfernten Gutachterstelle in Y.____ ist mit dem Auto von einer Fahrzeit von 2 Stunden bzw. mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von 2 Stunden und 50 Minuten auszugehen, womit sich die effektive Zeitdifferenz jeweils „lediglich“ auf rund 1 Stunde beläuft. Die Reisetätigkeit muss demnach so oder anders jeweils unterbrochen werden, da die Beschwerdeführerin nachweislich und unbestritten ja nicht länger als 30 Minuten am Stück sitzen kann. Sowohl bei einer Anreise mit der Bahn als auch mit dem Auto besteht indessen eine genügende Gelegenheit, zwischendurch aufzustehen und sich (im Zugskorridor) zu bewegen bzw. bei Autobahnraststätten anzuhalten und sich dort jeweils wieder körperlich entsprechend zu lockern bzw. „auszuschütteln“ und/oder rückengerecht zu entspannen. Bei korrekter Betrachtungsweise dauert die Anreise nach

- 12 - Y._____ also einfach etwas länger, die angeführte „Reiseeinschränkung“ (im Sitzen Zeitlimite 30 Minuten) muss aber in jedem der drei in Frage kommenden Zielorte überwunden werden, da keine der erwähnten Begutachtungsstellen in einer halben Stunde oder weniger vom Wohnort der Beschwerdeführerin zu erreichen ist. Hinzu kommt, dass auch eine Anreise am Vortag denkbar erscheint, um so die gesamte Reisezeit von rund 2 Stunden (Autofahrzeit) bzw. höchstens 3 Stunden (Bahn/Busse) besser „verdauen“ zu können und dadurch am Tag der Begutachtung selbst ausgeruhter und aufmerksamer mitwirken zu können. Anzumerken bleibt hier noch, dass es der Beschwerdeführerin auch möglich war, am 31. Juli 2013 für Untersuchungen nach Z.1_____ zu reisen (vgl. Beilage der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 37 S. 1]). Von einer generellen und absolut unüberwindbaren Reiseunfähigkeit (z.B. infolge ärztlicher Spitaleinweisung oder dgl.) kann folglich keine Rede sein, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht an der Gutachterstelle C._____ festgehalten hat. d) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin gesetzeskonform nach Art. 72bis IVV handelte und es an der angefochtenen Zwischenverfügung vom 31. März 2014 (Nichteintreten auf Antrag der Beschwerdeführerin betreffend Wechsel zu einer distanzmässig näher gelegenen Begutachtungsstelle) somit nichts auszusetzen oder zu korrigieren gibt, was zur Abweisung der Beschwerde vom 29. April 2014 führt. 5. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten von Fr. 500.-- zu übernehmen. Eine aus-

- 13 sergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Urteilsdispositiv ist Folgendes zu ergänzen: Laut Bundesgericht folgt die Qualifikation des vorliegenden kantonalen Entscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts (BGE 138 V 271 E.2.1), weshalb es sich beim jetzigen Urteil ebenfalls um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid (im Sinne von Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]) handelt. Demnach ist gegen das vorliegende Urteil eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Wie das Bundesgericht vor Kurzem in einem Grundsatzurteil festgehalten hat, sind kantonale Entscheide über Beschwerden gegen Verfügungen der IV- Stellen betreffend Einholung von medizinischen Gutachten nicht an das Bundesgericht weiterziehbar, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind (BGE 138 V 271 E.3 f.; bestätigt in BGE 139 V 339 E.4.5 f.; noch offen gelassen in BGE 137 V 210 E.3.4.2.7 in fine). Es ist daher in Anbetracht der neuesten Rechtsprechung fraglich, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erfüllt sind. Der Entscheid darüber obliegt aber dem Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt (so bereits VGU S 13 17 vom 5. November 2013 E.8).

- 14 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2014 54 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 30.09.2014 S 2014 54 — Swissrulings