VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 173 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar ad hoc Bott URTEIL vom 29. Juni 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
- 2 - 1. A._____ ist ausgebildete Krankenpflegerin und arbeitete zuletzt als Nachtwache in einem Pflegeheim. Sie ist geschieden und lebt mit ihrer Tochter zusammen. 2. Im November 2007 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an. Diese beauftragte im März 2008 das IIMB, Institut für interdisziplinäre medizinische Begutachtungen AG, Zug, mit einer orthopädischen und psychiatrischen Begutachtung der Versicherten. Gemäss diesem Gutachten bestehe bei A._____ eine verminderte Leistungsfähigkeit von 25 %. Mit Verfügung vom 16. Januar 2009 wurde das Leistungsbegehren unter Anwendung der gemischten Methode (Gewichtung 70 % Erwerb und 30 % Haushalt) abgewiesen. 3. Am 7. Juli 2010 meldete sich A._____ erneut zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle liess daraufhin die Versicherte vom ABI, Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, untersuchen, welches sein Gutachten am 10. Februar 2011 erstattete. Darin wurde aus rheumatologischer Sicht sowohl für die angestammte wie auch für eine adaptierte körperlich maximal mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit eine 75%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert. Aus psychiatrischer Sicht wurde keine Diagnose gestellt und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Die Gutachter datierten diese Leistungsfähigkeit auf Juni 2008 zurück. Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 wurde das Leistungsbegehren erneut abgewiesen. Die Versicherte habe das Wartejahr nicht erfüllt, da sie in ihrer angestammten Tätigkeit seit Juni 2008 lediglich zu 25 % eingeschränkt gewesen sei. Angewandt wurde wiederum die gemischte Methode (Gewichtung 80 % Erwerb und 20 % Haushalt). 4. Mit Arztbericht vom 17. Dezember 2012 führte Dr. med. B._____ aus, durch die Einschränkungen aus somatischer und psychischer Sicht sei
- 3 die Versicherte seines Erachtens auch längerfristig zu mindestens 50 % in ihrer Arbeit als Pflegefachfrau arbeitsunfähig. 5. Am 15. Januar 2013 meldete sich A._____ ein weiteres Mal zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle trat auf das Gesuch ein und klärte den medizinischen Sachverhalt ab. So wurde die Versicherte am 6. August 2013 von RAD-Arzt Dr. med. C._____ psychiatrisch begutachtet. Dieser stellte keine psychiatrische Diagnose. 6. Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 4. November 2014 ab. Seit Juni 2008 sei A._____ in ihrer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegerin eingeschränkt. Die weiteren medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass in der Tätigkeit als Pflegerin weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 25 % bestehe. Das Wartejahr sei somit nach wie vor nicht erfüllt gewesen. Aus ärztlicher Sicht werde eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zugemutet. Auf eine Haushaltsabklärung zwecks Ermittlung der Einschränkung im Aufgabenbereich sei verzichtet worden, da deren Ergebnis aufgrund der Einschränkung im Erwerb keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben hätte. Die Einschränkung im Aufgabenbereich werde der ärztlich festgelegten, medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gleichgestellt. Der Invaliditätsgrad betrage 4.8 %. Betreffend Anwendung der gemischten Methode sei festzuhalten, dass bereits in der Verfügung vom 8. Juni 2011 der Invaliditätsgrad mittels der gemischten Methode und einer Gewichtung des Erwerbsbereichs von 80 % angewendet worden sei. Es sei nicht per se offensichtlich, dass A._____ ihr Erwerbspensum im Juli 2013 vergrössert hätte, weil ihre Tochter die Schulpflicht erfüllt und mit der Lehre begonnen habe. So spreche beispielsweise der finanzielle Aspekt des hinzukommenden Lehrlingslohns der Tochter keineswegs für eine Erhöhung des Arbeitspensums im Gesundheitsfall. Jedenfalls erscheine die tatsäch-
- 4 liche Veränderung in Form des Beginns der Lehre der Tochter nicht derart erheblich, dass daraus ein Revisionsgrund abzuleiten sei. Letztlich könne die Frage der anzuwendenden Berechnungsmethode aber offen gelassen werden. Vorliegend sei insbesondere auf die Abschlussbeurteilung des RAD vom 1. November 2013 abzustellen. Diese zeige nachvollziehbar auf, weshalb der Gesundheitszustand trotz der neuen Diagnose einer seronegativen Spondylarthritis aus IV-rechtlicher Sicht im Wesentlichen unverändert sei. Die IV-Stelle sei nach wie vor der Überzeugung, dass eine anspruchsrelevante Veränderung der Verhältnisse nicht erwiesen sei, mithin also kein Revisionsgrund vorliege und dass A._____ nach wie vor keinen Rentenanspruch habe, wie dies in der Verfügung vom 8. Juni 2011 festgestellt worden sei. Im Übrigen bestünde auch kein Anspruch auf eine Rente, wenn man davon ausgehen würde, dass die Versicherte heute voll erwerbstätig wäre. 7. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 5. Dezember 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 04.11.2014 sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um in einer BEFAS eine eingehende Abklärung der beruflichen Leistungsfähigkeit durchzuführen und danach erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden. 2. Eventualiter sei vorgängig ein gerichtliches medizinisches Gutachten erstellen zu lassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“ Zur Begründung wurde Kritik an der Anwendung der gemischten Methode sowie der angenommenen Leistungsfähigkeit geübt. Die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit ab August 2013 werde damit begründet, dass die
- 5 - Tochter die obligatorische Schulpflicht erfüllt und nun eine Lehre begonnen habe. Solange die Tochter noch schulpflichtig gewesen sei, hätte die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nur in einem Teilzeitpensum von 80 % gearbeitet. Die Verfügung vom 8. Juni 2011 sei deshalb korrekt gewesen. Auch im Jahr 2009 sei die Aufteilung von 70 % Erwerb zu 30 % Haushalt korrekt erfolgt. Diese Entwicklung zeige, dass die Beschwerdeführerin mit zunehmendem Alter der Tochter ihr Arbeitspensum erhöht hätte. Erstere sei nie gefragt worden, welches Arbeitspensum sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung aufgenommen hätte. Die Beschwerdeführerin hätte glaubwürdig versichern können, dass sie bei Beendigung der obligatorischen Schulpflicht ihrer Tochter ein volles Pensum aufgenommen hätte. Sie habe schliesslich vor der Geburt ihrer Tochter und vor dem Auftreten der ersten gesundheitlichen Beschwerden bereits ein volles Arbeitspensum inne gehabt. Dr. med. D._____ attestiere ihr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit. Nach deren Auffassung sage der CRP-Wert nichts über die funktionelle Einschränkung aus. Aufgrund dieser fachärztlichen Beurteilung habe die Beschwerdeführerin somit das Wartejahr erfüllt. Es läge keine aktuellere rheumatologische Beurteilung vor. Die Begutachtung durch das ABI liege schon über vier Jahre zurück und habe die entzündlichen Veränderungen an der Wirbelsäule nicht berücksichtigt. Das ABI sei damals noch ausdrücklich davon ausgegangen, dass keine entzündlichrheumatische Erkrankung vorliege. Damit sei eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands gegeben. Da die funktionelle Einschränkung für die Bestimmung des IV-Grads relevant sei, werde die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz beantragt, um anhand einer BEFAS die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abklären zu lassen. Eventualiter seien vorgängig noch weitere rheumatologische Abklärungen durchzuführen, da der in den Akten geäusserte Verdacht auf MS oder Parkinson bis heute nicht habe ausgeräumt werden können. Hierzu werde ein gerichtliches Gutachten beantragt. Die Beschwerdefüh-
- 6 rerin sei am 17. Dezember 2012 von Dr. med. B._____ neurologisch untersucht worden. Dieser attestiere eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von lediglich 50 %. Auch aufgrund dieser fachärztlichen Beurteilung habe die Beschwerdeführerin das Wartejahr erfüllt. Eine aktuellere neurologische Untersuchung existiere nicht. Die Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. med. C._____ sei hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes nicht schlüssig und lasse eine zuverlässige Beurteilung der funktionellen Einschränkung aufgrund der psychischen Beschwerden nicht zu. Es seien daher durch das Gericht ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Die angeführte Aggravation/Simulation wurde unter Hinweis auf eine Studie des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV kritisiert. Demnach könnten Inkonsistenzen zwischen beobachteten und erwarteten Leistungen nicht nur Ausdruck von Aggravation oder Simulation sein, sondern auch von gesundheitlichen Störungen herrühren. Sodann nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den einzelnen vom RAD durchgeführten Tests und erwähnte die Kritik von Dr. med. E._____ am Gutachten des RAD. Die Beurteilung des RAD-Arztes sei weder schlüssig noch nachvollziehbar, sondern vielmehr geprägt von einem unverständlichen, tiefen Misstrauen gegenüber der Beschwerdeführerin. Es sei daher auf die ärztlichen Berichte der Klinik F._____ und der Fachärztin Dr. med. E._____ abzustellen. Neu sei demzufolge von einer psychiatrischen Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Wartefrist sei damit erfüllt. Es werde deshalb beantragt, die berufliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer BEFAS abzuklären. Falls das Gericht wider Erwarten auch die Diagnosen von Dr. med. E._____ und der Klinik F._____ in Frage stelle, werde ein gerichtliches Fachgutachten beantragt. 8. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde. Strittig sei insbesondere die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Soweit
- 7 erneut die Anwendung der gemischten Methode kritisiert werde, sei darauf hinzuweisen, dass in der angefochtenen Verfügung ausgeführt worden sei, dass die Frage nach der anzuwendenden Methode letztlich offen gelassen werden könne. Vorliegend sei der medizinische Sachverhalt mittels einer Begutachtung des RAD abgeklärt worden. Zudem sei die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 im IIMB und Ende 2010 im ABI polydisziplinär begutachtet worden. Es sei insbesondere auf die Beurteilungen des RAD vom 1. November 2013 und 30. Oktober 2014 abzustellen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin liege aus somatischer Sicht klar keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands vor. Der laborchemische Befund, der klinische Wirbelsäulenbefund, die subjektiven Beschwerdeklagen betreffend das Rückenleiden und schliesslich vor allem auch die objektiven MRI-Befunde, seien jeweils im Wesentlichen als unverändert zu beurteilen. Auch dem neuesten Bericht von Dr. med. D._____ vom 24. November 2014 lasse sich nichts entnehmen, woraus sich verglichen mit dem Gutachten des ABI ein verschlechterter Gesundheitszustand ergeben würde. Schliesslich sei auch im Bericht von Dr. med. B._____ vom 17. Dezember 2012 keine Verschlechterung des Gesundheitszustands beschrieben. 9. Mit Schreiben vom 16. Januar 2015 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 8 - 1. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 4. November 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b) Streitig und zu prüfen ist der beschwerdeführerische Rentenanspruch. Dabei sind insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie die anzuwendende Bemessungsmethode streitig. 2. a) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten wie der Beschwerdeführerin gilt als Invalidität, die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten ist der rentenbegründende Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
- 9 rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Diese Methode des Einkommensvergleichs wird ergänzt durch die Untervarianten des Schätzungs- und Prozentvergleichs (BGE 141 V 15 E.3.2). Abweichend davon wird der rentenbegründende Invaliditätsgrad bei nicht erwerbstätigen Versicherten ermittelt, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Danach ist entscheidend, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (sog. Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so ist die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG zu bestimmen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Hierbei handelt es sich um die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E.3.2, BGE 134 V 9, 130 V 393 E. 3.3). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine Versicherte ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten
- 10 oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der Versicherten nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b) Ob eine Versicherte als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, was – wie vorangehend ausgeführt – zur Anwendung einer jeweils anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der Versicherten im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie im Gesundheitsfall mutmasslich erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E.3.3, 125 V 150 E.2c). Bei im Haushalt tätigen Versicherten sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie persönliche Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der Versicherten nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (teilzeitlichen) Erwerbstätigkeit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis-
- 11 grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (BGE 137 V 334 E.3.2, 130 V 393 E.3.3, 125 V 146 E.2c, 117 V 194 E.3b, je mit Hinweisen). 3. a) Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung den rentenbegründenden Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin anhand der gemischten Methode mit einer Gewichtung des Erwerbsbereichs von 80 % und des Haushaltsbereichs von 20 % ermittelt. Auf eine Haushaltsabklärung wurde verzichtet. Die Beschwerdegegnerin führte aus, die Frage nach der anzuwendenden Methode könne letztlich offen gelassen werden. Es bestünde nämlich auch kein Rentenanspruch, wenn davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin voll erwerbstätig wäre. Bei einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand betrage ihre Arbeitsfähigkeit – wie im Jahr 2011 festgestellt – 75 % in der angestammten Tätigkeit und 100 % in adaptierten Tätigkeiten. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von 25 %. Die Beschwerdeführerin kritisierte die Anwendung der gemischten Methode und führte aus, sie sei nie gefragt worden, welches Arbeitspensum sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung aufgenommen hätte. Sodann hätte sie glaubwürdig versichern können, dass sie bei Beendigung der obligatorischen Schulpflicht ihrer Tochter ein volles Pensum aufgenommen hätte. b) Eine Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Art. 17 Abs. 2 IVG). Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die Versicherte wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleiben-
- 12 de oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E.2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E.4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). Insofern die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung also ausführt, bei Annahme einer Vollerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin würde ein Invaliditätsgrad von 25 % resultieren, stellt sich hierbei nach dem Gesagten zumindest die Frage eines allfälligen Umschulungsanspruchs. c) Die Antwort auf die Frage nach der anzuwendenden Bemessungsmethode ist auch von der angenommenen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abhängig. Liegt hier ein Abklärungsbedarf vor, so stellt sich unter Umständen die Frage nach einer Haushaltsabklärung und somit schliesslich nach der Festlegung der Bemessungsmethode. Zur Frage der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ist nämlich mit der Beschwerdeführerin festzustellen, dass diese Frage nie abgeklärt respektive die Beschwerdeführerin hierzu nie befragt worden ist. Dies ist im Falle der Abklärung der Arbeitsfähigkeit bzw. allenfalls im Rahmen einer Haushaltsabklärung nachzuholen. Die Aussage der Beschwerdeführerin hierzu ist als Ausgangspunkt – und dann zusammen mit den anderen Faktoren (vgl. oben Erwägung 2b) in einer Gesamtwürdigung – bei der Festlegung des Umfangs der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall entscheidend (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 144 vom 29. September 2015 E.4). 4. a) Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einer Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − sei-
- 13 ne Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4). b) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge-
- 14 geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). 5. a) Im vorliegenden Fall erstattete das IIMB, Institut für interdisziplinäre medizinische Begutachtungen AG, Zug (nachfolgend IIMB), am 11. Juni 2008 der Beschwerdegegnerin das von dieser in Auftrag gegebene interdisziplinäre Gutachten (somatisch-orthopädisch und psychiatrisch) über die Beschwerdeführerin: ● Eine psychiatrische Diagnose wurde nicht gestellt. Es zeige sich ein typisches Beschwerdebild nach HWS-Schleudertrauma. Die Diagnosen aus somatischer Sicht mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ein oberes und unteres Zervikalsyndrom nach mildem Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (14. April 2007) sowie eine erhebliche Einschränkung des Visus am rechten Auge. Somatische Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende gestellt: „Gesichtsskoliose“ (erhebliche Asymmetrie des Gesichts); leichte Fehlhaltung der HWS und BWS; Adipositas; Nikotinabusus und Psoriasis. Seit dem Unfallereignis würden von der Versicherten Kopf- und Nackenschmerzen erheblicher Art verspürt. Die häufig damit verbundenen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie rasche Ermüdbarkeit und andere Persönlichkeitsveränderungen seien Gegenstand des psychiatrischen Teilgutachtens. Vor dem Unfall seien der Versicherten die beklagten Symptome in ihrer Stärke und Permanenz jedenfalls nicht bekannt gewesen. Für den orthopädischen Gutachter stelle sich die Frage, ob irgendwelche strukturellen Veränderungen am Bewegungsapparat, hier der Wirbelsäule identifiziert werden könnten, die derart eingreifend die Leistungsfähigkeit der Versicherten nachhaltig beeinflussen würden. Solche Veränderungen hätten anlässlich der Begutachtung nicht gefunden werden können und seien auch bei früheren Untersuchungen (Valens) nicht offenbar worden. Die diagnostischen Kri-
- 15 terien für psychiatrische Krankheitsbilder, insbesondere das einer Depression oder einer somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10 würden nicht erfüllt. Sodann hätten sich anlässlich der Exploration keine Hinweise auf eine manifeste depressive Störung gefunden. Die testpsychologische Untersuchung habe den Befund erhärtet. Ebenso wenig fänden sich Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Aus somatisch-orthopädischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit noch zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht wegen der vergleichsweisen hohen Verantwortung nicht. Die bisherige Tätigkeit (Kranken- und Altenpflege) sollte in einem Rahmen von sechs Stunden pro Tag absolviert werden können. Für verschiedene arbeitsintensive Verrichtungen bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit im Rahmen von 25 %. Dies beziehe sich insbesondere auf pflegerische Verrichtungen am liegenden Patienten (IV-act. 34). b) Am 10. Februar 2011 erstattet das ABI, Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel (nachfolgend ABI) der Beschwerdegegnerin das von dieser in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie) über die Beschwerdeführerin: ● Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende gestellt: Chronisches zervikal sowie lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8); Wirbelsäulenfehlhaltung/-fehlform (betonte Kyphosierung im zervikothorakalen Übergang mit deutlicher HWS- sowie Schulterprotraktionsfehlstellung); muskuläre Dekonditionierung mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen mit reaktiver Myogelose der Suboccitipal- und Trapeziusmuskulatur; radiomorphologisch leichte Dehydration der zervikalen Bandscheiben mit diskreter Höhenminderung C4-C6 ohne Kompression von Neuralstrukturen, leichte degenerative Veränderungen der unkovertebralen und kleinen Wirbelgelenke ohne Einengung der Neuroforamina und des Spinalkanales (MRT HWS 12. April 2010); funktionell keine Hinweise für segmentale Instabilität (Rx 11/07), Verdacht auf leichte Instabilität Segment L5/S1, degenerative Spondylarthrose L4/5 und möglicherweise L3/4, Verdacht auf Spondylolyse L5 (Rx LWS 11/07); DD: lumbales Facettengelenkschmerzsyndrom; Status nach HWS-Beschleunigungstrauma am 14. April 2007; DD: chronische Cephalea bei Analgetikaabusus. Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende gestellt: Generalisiertes Schmerzsyndrom mit wechselnd ausgeprägten Sensibilitätsstörungen ohne
- 16 objektivierbares neurologisches Korrelat (ICD-10 R52), Polyarthralgien im Bereiche MCP, DIP beider Kniegelenke sowie PIP I beider Füsse unklarer Ätiologie ohne klinische Hinweise für eine entzündlich-rheumatische Systemerkrankung; Anamnestisch schädlicher Gebrauch von Schmerzmitteln (ICD-10 F55.2); Neuropathie des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts (ICD-10 G60); Ambylopie rechts (ICD- 10 H53.0), Status nach Strabismus convergens seit Geburt, Status nach zwei Augenmuskeloperationen 1972 und 1991; Adipositas (ICD-10 F17.1), BMI 30 kg/m2; Chronischer Nikotinabusus (ICD-10 F17.1), ca. 25 pack years; leicht ausgeprägte Psoriasis vulgaris Ellbogenstreckenseiten beidseits rechtsbetont (ICD-10 L.40.0), klinisch rheumatologisch keine Hinweise für Psoriasisarthropie. Aus polydisziplinärer Sicht sei zusammenfassend festzustellen, dass es der Versicherten zugemutet werden könne, im Rahmen ihrer angestammten beruflichen Tätigkeit als Krankenpflegerin sowie für jede weitere körperlich maximal mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten einer 75%igen, ganztägig verwertbaren Arbeitstätigkeit nachzugehen. Für körperlich leichte, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Einzig körperlich regelmässig schwer belastende Tätigkeiten könnten der Versicherten nicht zugemutet werden (IV-act. 83). 6. a) Vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) liegen verschiedene Beurteilungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor, welche nachfolgend kurz aufgeführt werden, wobei die aktenkundigen Ausführungen auf das Wesentliche zusammengefasst wurden: ● Am 19. August 2013 erstatte RAD-Arzt Dr. med. C._____ seinen Bericht zur Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 6. August 2013 und stellte darin keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (ICD-10). Sämtliche neuropsychologischen Tests würden eine sehr klare Sprache sprechen. So zeigten sie klare Hinweise auf ein suboptimales Leistungsverhalten. Hinweise darauf fänden sich bereits in den Akten ab dem Jahr 2007. Wie ein roter Faden ziehe sich durch dieselben, dass Medikamente aufgrund angeblicher Nebenwirkungen hätten abgesetzt werden müssen. Wahrscheinlicher, als dass die Versicherte auf verschiedenste Medikamente aus verschiedensten Gruppen mit intolerablen Nebenwirkungen reagiert hätte, sei, dass sie diese abgesetzt habe, weil der Leidensdruck für eine Medikamenteneinnahme zu gering sei. Letztlich wecke das Verhalten der
- 17 - Versicherten über die Jahre in verschiedensten Situationen, insbesondere auch in der aktuellen Untersuchungssituation so viele Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Beschwerdeschilderungen, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine psychiatrische Diagnose gestellt werden könne. Entsprechend könne der Versicherten aus psychiatrischer Sicht auch keine Arbeitsunfähigkeit zugestanden werden (IV-act. 122). ● In der Stellungnahme vom 1. November 2013 wurde psychiatrisch auf den oben genannten RAD-Abklärungsbericht vom 19. August 2013 verwiesen. Eine psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden, ergo bestehe auch keine psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Versicherte zeige starke Hinweise auf ein suboptimales Leistungsverhalten im Sinne einer Aggravation. Der laborchemische Befund, der klinische Wirbelsäulenbefund und auch die Beschwerdeklagen bezüglich Rückenleiden seien im Wesentlichen unverändert. Die neue Diagnose einer seronegativen Spondylarthritis sei nur eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts (IV-act. 132 S. 9). ● Mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2014 führte der RAD-Arzt aus, beim Bericht von Dr. med. B._____ handle es sich um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustands. Zum Bericht von Dr. phil. G._____ vom 25. März 2013 wurde ausgeführt, es sei festzuhalten, dass Dr. phil. G._____ ein Psychologe und kein Arzt sei und zur Arbeitsfähigkeit deshalb nur begrenzt Angaben machen könne. Neuropsychologische Befunde seien stets fachärztlich einzuordnen. Der Bericht widerspreche den Ergebnissen der psychiatrischen RAD- Abklärung nicht. Zu den Berichten von Dr. med. E._____ vom 5. März und 16. Dezember 2013 führte er aus, das Verhalten der Versicherten verunmögliche es, die Diagnose der Depression mit der nötigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestätigen. Die Somatisierungsstörung basiere alleine auf den anamnestischen Angaben der Versicherten. Aufgrund der erheblichen Zweifel an der Verlässlichkeit dieser Angaben lasse sich die Diagnose nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit diagnostizieren. Weitere neuropsychologische Abklärungen seien nicht angezeigt, da aufgrund von suboptimalem Leistungsverhalten nicht mit verwertbaren Resultaten zu rechnen sei. Wenn Dr. med. E._____ schreibe, dass an der Compliance der Versicherten nie zu zweifeln gewesen sei, müsse doch noch einmal auf die Ergebnisse des Medikamentenblutspiegels, wie er im ABI erhoben worden sei, verwiesen werden. Demnach seien Mirtazapin im nicht messba-
- 18 ren Bereich und Paracetamol und Tramadol im nicht wirksamen Bereich gewesen (IV-act. 132 S. 16 ff.). b) Den Beurteilungen des RAD stehen verschiedene fachärztliche Beurteilungen gegenüber. Rheumatologisch äusserte sich Dr. med. D._____, Fachärztin für Innere Medizin FMH und Fachärztin für Rheumatologie FMH, wie folgt zur Beschwerdeführerin: ● Mit Bericht vom 30. Juli 2013 führte sie aus, bei der Beschwerdeführerin würden aktuell lumbospondylogene Beschwerden rechts sowie Polyarthralgien bestehen, die aufgrund der Nachtschmerzen und Morgensteifigkeit einen entzündlichen Schmerzcharakter hätten. Bei bekannter Psoriasis denke sie hier in erster Linie an eine Spondylarthritis. Radiologisch hätten aktuell sogenannte shiny corners im Bereich der Wirbelkörpervorderkanten nachgewiesen werden können. Zur weiteren Abklärung habe sie noch ein MRI der LWS und ISG veranlasst, das ebenfalls entzündliche Veränderungen im Bereich der Wirbelkörpervorderkanten und auch im ISG rechts nachgewiesen habe. Laborchemisch fänden sich derzeit leicht erhöhte Entzündungsparameter. Die weichteilrheumatischen Beschwerden seien möglicherweise Enthesitiden zuzuordnen. Zusammenfassend sei deshalb von einer Spondylarthritis mit axialem und peripherem Befall bei bekannter Psoriasis auszugehen (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2). ● Im Bericht vom 24. November 2014 führte Dr. med. D._____ aus, das MRI der LWS und ISG von 2013 hätten entzündliche Veränderungen diverser Wirbelkörper und auch des rechten ISG gezeigt, so dass sie die Diagnose einer seronegativen Spondylarthritis gestellt habe. Aus rheumatologischer Sicht könne sie deshalb festhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Jahr 2010 insoweit geändert habe, als eine neue Diagnose vorliege. Aufgrund der entzündlichen Veränderungen sehe sie die Beschwerdeführerin weiterhin für ihre mittelschwere Tätigkeit als Krankenpflegerin mit zum Teil grösseren Gewichtsbelastungen und vorgeneigtem Stehen nicht mehr als arbeitsfähig an. Auch Dr. med. H._____ habe bereits im Rahmen von Abklärungen in der Klinik Valens im Jahr 2007 die Beschwerdeführerin so beurteilt. Für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit sehe sie die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht als zu mindestens 50 % arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin stehe ausserdem in
- 19 psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. E._____. Hier könne sie die Beurteilungen im Gutachten nicht ganz nachvollziehen, in dem der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werde. Ihres Erachtens dürfte die weitere Prognose auch von diesen psychiatrischen Diagnosen abhängen. Erst kürzlich sei die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik F._____ betreut worden und derzeit sei sie in der Tagesklinik angebunden. Sie empfehle deshalb auch die psychiatrische Beurteilung von Dr. med. E._____ einzuholen (Bf-act. 4). c) Psychiatrisch führte Dr. med. E._____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Alterspsychiatrie und - psychotherapie, zur Beschwerdeführerin Folgendes aus: ● Mit Bericht vom 18. Februar 2013 stellte sie folgende Behandlungsdiagnosen: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome mit somatischem Syndrom (F33.21); Symptome mit somatischem Syndrom (F33.21); Somatisierungsstörung (F45.0); Nichtorganische Störung des Schlaf-Wach Rhythmus (F51.2); Chronisches zervikal sowie lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom (M53.8); Episodische Bewegungsstörungen mit nächtlichen Myoklonien (G25.3). Zusätzlich wurden folgende Nebendiagnosen gestellt: Status nach HWS-Distorsion 4/2007 bei einem Autounfall; Amblyopie rechts; Psoriasis vulgaris. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau wie auch in adaptierter Tätigkeit habe sich im Verlaufe der letzten 2 Jahre deutlich verschlechtert und werde aus hiesiger Einschätzung als anhaltend zu 0 % gegeben beurteilt (Bf-act. 6). ● Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 führte sie aus, aus psychiatrisch/psychotherapeutischer Sicht sei den Beurteilungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Gutachten des RAD-Arztes vom 19. August 2013 deutlich zu widersprechen. Das Gutachten sei fehlerhaft. Die psychischen Erkrankungen, die zum Verschlechterungsantrag geführt hätten, würden unzureichend untersucht. Die psychische Erkrankung werde generell negiert, was die mehrjährige psychiatrische Behandlung in Frage stelle. Der Beschwerdeführerin werde vorgeworfen, ihre Symptome zu simulieren und den Gutachter täuschen zu wollen. Dieser schwere Vorwurf an die Beschwerdeführerin werde im Gutachten nicht bewiesen. Sie fordere eine erneute psychiatrische Begutachtung zur Verifizierung der psychiatrischen
- 20 - Diagnosen der rezidivierenden depressiven Störung, der Somatisierungsstörung und der Schlafstörung. Alle drei Diagnosen müssten als relevant für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bewertet werden. Aus ihrer Sicht sei die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt und bei Chronifizierung mit ungünstiger Prognose aufgrund psychischer Erkrankung zu 100 % arbeitsunfähig. Sie fordere für die Beschwerdeführerin ein zweites psychiatrisches Gutachten, möglichst von einem IVunabhängigen Facharzt. Eine neuropsychologische Testung durch eine Fachperson der Neuropsychologie erscheine ebenfalls angebracht (Bf-act. 10). d) Neurologisch hielt Dr. med. B._____, Facharzt für Neurologie FMH, folgendes fest: ● Mit Bericht vom 17. Dezember 2012 führte er aus, seines Erachtens handle es sich bei der aktuellen Symptomatik um ein chronifiziertes zervikozephales Schmerzsyndrom mit somatoformer Störung im Sinne einer Symptomausweitung. Klinisch zeige sich eine deutliche schmerzhafte Einschränkung der HWS-Beweglichkeit. Zudem bestehe ein Restless-legs-Syndrom. Für eine zusätzlich bestehende zentrale Pathologie würden sich keine sicheren Hinweise ergeben. Die Beschwerdeführerin sei jedoch durch die Schmerzsymptomatik und die sekundäre depressive Entwicklung in ihren Alltagsaktivitäten deutlich eingeschränkt. Sie habe deswegen auch ihre berufliche Tätigkeit als Pflegefachfrau nicht mehr ausüben können. Durch die Einschränkungen aus somatischer und psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seines Erachtens auch längerfristig zu mindestens 50 % in ihrer Arbeit als Pflegefachfrau arbeitsunfähig. Aus diesem Grund sollte mindestens eine Teilberentung (IV-Grad 50 %) beantragt werden (Bf-act. 1). e) Schliesslich äusserte sich aus psychologischer Sicht Dr. phil. G._____ zur Beschwerdeführerin: ● Im Bericht vom 25. März 2013 führte er zusammenfassend zu den Biomarkern aus, dass sich Auffälligkeiten von langsam rhythmiger Aktivität im zentralen und frontalen Kortex zeigten. Dies sei gemäss unabhängiger Komponentenanalyse und Lokalisierung mittels sLORETA mit grösster Wahrscheinlichkeit Teil des frontostriatalen Loops. Aufgrund der hereditär vorliegenden Erkrankung an Parkinson von nahen Familienmitgliedern sei die Untersuchung und Abklärung bezüglich Parkinson
- 21 angezeigt. Die von der Beschwerdeführerin berichteten Schwierigkeiten in Bezug auf Bewegungsabläufe seien auch in der Praxis während des Gesprächs beobachtet worden. Dabei sei die Beschwerdeführerin an den Tisch angestossen. Dies sei ein Hinweis dafür, dass das Bewegungsgefüge und die visuomotorische Koordination nicht gut funktionieren würden. Dies könnte als Teil der Schwierigkeiten im Striatum gesehen werden. Zusätzlich hätten sich Schwierigkeiten von hochrhythmischer Aktivität im linken und rechten superioren Temporallappen gezeigt. Diese Areale seien mit Gedächtnisabruf assoziiert. Die Verarbeitungsart in den Assoziationsarealen sei jedoch nicht sehr auffällig (leichte Auffälligkeiten in Bezug auf die Assoziationsareale im rechtsseitigen Kortex). Allgemein zeigten sich Auffälligkeiten im Parietalkortex während der Informationsverarbeitung. Hypersensitivität zeige sich ebenfalls in Bezug auf den Novelty Stimulus. Zur Untersuchung der Performance führte Dr. phil. G._____ aus, dass sich während des zweiundzwanzigminütigen Konzentrationsverlaufstests Auffälligkeiten in Bezug auf Aufmerksamkeit, Reaktionszeit (verzögert) und Variabilität der Reaktionszeit zeigen würden. Dies dürfte mit den Schwierigkeiten im frontostriatalen Loop im Zusammenhang stehen (Bf-act. 7). 7. a) Vorliegend stützt sich die letzte materielle Beurteilung der Vorinstanz auf das Gutachten des ABI Basel. Zu diesem ist festzustellen, dass es noch nach altem Standard eingeholt wurde und deswegen in seiner Beweiskraft eingeschränkt ist. Wie bei der versicherungsinternen RAD- Beurteilung genügen bereits geringe Zweifel daran, um weitere versicherungsexterne Abklärungen zu veranlassen. Sodann wurde bei der Beschwerdeführerin fachärztlich neu eine seronegative Spondylarthritis/Spondylarthropathie diagnostiziert. Nach den Ausführungen von Dr. med. D._____ hat diese einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IVact. 113 und Bf-act. 4; vgl. oben Erwägung 6b). Der MRI-Befund vom 26. Juli 2013 stützt die genannte Diagnose. So führte Dr. med. I._____, Radiologie FMH, aus, obwohl die Befunde recht diskret seien, sei von der Bildgebung her eine beginnende seronegative Spondylarthropathie gut passend. Dies insbesondere in Zusammenhang mit der Klinik (IVact. 115). Im vorliegenden Fall wecken alleine die entsprechenden Akten
- 22 - Zweifel an der Aktualität und der Beweiskraft der RAD-Beurteilung, welche im Übrigen immer wieder Bezug auf die ältere und in ihrer Beweiskraft eingeschränkte ABI-Begutachtung nimmt. Aus somatischer Sicht erscheint die Beurteilung der Beschwerdegegnerin daher ihrer aktuellen Situation nicht gerecht zu werden. Rheumatologisch äusserte sich Dr. med. D._____ und neurologisch Dr. med. B._____ von der Klinik Valens zur Beschwerdeführerin, wobei ihr beide eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestieren (vgl. oben Erwägungen 6b und d). Eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erscheint demnach möglich. Auch ist das Wartejahr aufgrund dieser Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit erfüllt. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin bezüglich der Laborwerte vermag – auch angesichts der Ausführungen der Rheumatologin Dr. med. D._____ – nicht genügend zu überzeugen. Nach dem Gesagten ist die vorliegende Angelegenheit aus somatischer Sicht insgesamt als nicht genügend abgeklärt zu qualifizieren. b) Aus psychiatrischer Sicht stellte Dr. med. E._____ die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. C._____ in Frage (vgl. oben Erwägung 6c). Zudem liegen Berichte der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) bei den Akten (Bf-act. 8 und 9). Denn die Beschwerdeführerin befand sich vom 30. Dezember 2013 bis zum 10. Januar 2014 in der Klinik F._____ in Behandlung. Dabei wurde bei ihr unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) diagnostiziert (Bf-act. 8). Wenn auch festzustellen ist, dass es anscheinend Hinweise für eine mögliche Simulation gibt, so ist eine solche doch nicht genügend zweifellos festgestellt worden. Die Kritik von Dr. med. E._____ ist jedenfalls nicht vollends von der Hand zu weisen und hat eine gewisse Beweiskraft. Auch Dr. phil. G._____ attestierte aufgrund seiner Testungen kognitive Auffälligkeiten und empfahl weitere Abklärungen in Richtung Parkinson (vgl. oben Erwägung 6e). Andernorts wurde sodann der Verdacht auf MS geäussert. Eine Diagnose konnte jedoch
- 23 nicht gestellt werden. Die Begutachtung durch den RAD ist wie bereits oben in Erwägung 7a erwähnt, relativ alt, stammt sie doch vom August 2013 (vgl. oben Erwägung 6a). Insgesamt liegen somit genügend anderslautende Beurteilungen vor, die nicht völlig unbegründet und somit unbeachtlich wären, so dass geringe Zweifel an der rein versicherungsinternen Beurteilung des RAD vorliegen und die Sache auch unter dem psychischen Aspekt abklärungsbedürftig erscheint. c) Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme einer polydisziplinären Begutachtung, zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 8. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend hat die unterliegende Beschwerdegegnerin Kosten von Fr. 700.-- zu übernehmen. b) Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte in seiner Honorarnote vom 16. Januar 2015 Aufwendungen von total Fr. 5'561.15, bestehend aus einem Honorar von Fr. 4'999.20 (20.83 h à Fr. 240.--), Barauslagen von Fr. 150.-- und einer MWST im Betrag von Fr. 411.95 geltend. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht als vertretbar, obwohl er an der oberen Grenze eines für den vorliegenden Fall angemessenen Aufwands liegt. Zudem wurde die vorgelegte Honorarnote bzw. der darin
- 24 geltend gemachte Aufwand von der Beschwerdegegnerin nicht beanstandet. Dementsprechend wird dieselbe verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit Fr. 5'561.15, inkl. MWST und Barauslagen, zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, entschädigt A._____ aussergerichtlich mit Fr. 5‘561.15. 4. [Rechtsmittelbelehrung[ 5. [Mitteilungen]